RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-703/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder
- d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.
- d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt. § 2 Abs. 1 Z 9 und 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, NAG lauten: „9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Zunächst ist auszuführen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage jene im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht ist. Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Herrn SC Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Herrn SC Familienangehörige nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügt, ist Zusammenführender im Sinne der Z 10 der genannten Bestimmung.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügt, ist Zusammenführender im Sinne der Ziffer 10, der genannten Bestimmung. Weiters ist ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin vorhanden, womit die besonderen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt sind.Weiters ist ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin vorhanden, womit die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt sind. Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 11 NAG:Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 11, NAG: Gegenständlich handelt es sich um den Familiennachzug einer türkischen Staatsangehörigen zu einem Drittstaatsangehörigen, wobei die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige ihre Erwerbsabsicht in Österreich bekundet und nachvollziehbar dargelegt hat. Die Beschwerdeführerin fällt daher unter die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG – Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980.Die Beschwerdeführerin fällt daher unter die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG – Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980. Danach dürfen die Mitgliedstaaten nicht neue innerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Bezogen auf die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG bedeutet das, dass zur Berechnung des Einkommens zwar die Richtsätze Bezogen auf die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG bedeutet das, dass zur Berechnung des Einkommens zwar die Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen jedoch unberücksichtigt zu lassen sind? (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0231). Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. aa ASVG 1.334,17 Euro.Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. aa ASVG 1.334,17 Euro. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2016 laut abgeänderten Einkommenssteuerbescheid ein Brutto-Jahreseinkommen von 18.392,18 Euro. Geplant ist die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zu 500,-- Euro brutto im Monat. Wie sich aus den festgestellten Berechnungen ergibt, muss der Ehemann der Beschwerdeführerin als Dienstgeber Abgaben in der Höhe von 9.023,60 Euro bezahlen. Das Einkommen des Beschwerdeführers würde sich um diesen Betrag vermindern auf 9.368,58 Euro. Zählt man das voraussichtliche Jahres – Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von 5.951,60 Euro hinzu, ergibt das einen Betrag von 15.320,18 Euro. Umgerechnet auf einen Monat ergibt das einen Betrag in der Höhe von 1.276,68 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E 21. Juni 2011, 2009/22/0060). Diese Prognose fällt negativ aus. Das errechnete monatliche Einkommen liegt unter dem Richtsatz von 1.334,17 Euro und das, obwohl vom, für die Beschwerdeführerin günstigeren, weil höheren Brutto – Jahreseinkommen des Ehegatten ausgegangen wurde. Dass das Bausparguthaben zur Bestreitung des erforderlichen Lebensunterhalts ausreicht, wurde nicht einmal behauptet. Es beträgt mit Stand 1.12.2017 713,36 Euro. Im Fall der Auflösung würde dieser Betrag jedoch durch Steuern und Gebühren und allenfalls Rückzahlung von Prämien erheblich geschmälert. Darüber hinaus ist für das erkennende Gericht aber auch deshalb keine positive Prognose möglich, da erst nach der negativen Entscheidung der belangten Behörde der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den ursprünglichen Einkommenssteuerbescheid erhoben hat, offensichtlich mit dem Zweck, seine Einkommenssituation besser darzustellen. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer aus Eigenem seinen Einkommenssteuerbescheid bekämpft, um ein höheres Einkommen ausgewiesen zu bekommen, da damit die Steuerlast steigt. Zum anderen ist das ursprünglich festgestellte Einkommen 2016 in der Höhe von 15.608,18 Euro eher mit dem vom Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegebenen Einkommen 2015 in der Höhe zwischen 13.000,-- Euro und 14.000,-- Euro besser in Einklang zu bringen. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Im gegenständlichen Antrag und der Beschwerde wurde kein relevantes Vorbringen im Hinblick auf einen aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Anspruch auf Familiennachzug erstattet, weshalb eine Prüfung nach Art. 8 MRK grundsätzlich nicht vorzunehmen ist (VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0028).Im gegenständlichen Antrag und der Beschwerde wurde kein relevantes Vorbringen im Hinblick auf einen aus Artikel 8, EMRK abzuleitenden Anspruch auf Familiennachzug erstattet, weshalb eine Prüfung nach Artikel 8, MRK grundsätzlich nicht vorzunehmen ist (VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0028). Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Beschwerdeführerin, mit Ausnahme des Aufenthalts ihres Ehemannes, keinen Nahebezug zu Österreich hat. Sie ist sozial, wirtschaftlich und kulturell ausschließlich in der Türkei integriert. Im Zeitpunkt der Eheschließung musste der Beschwerdeführerin jedenfalls bewusst sein, dass damit nicht zwingend ein Aufenthaltsrecht in Österreich verbunden ist. Die belangte Behörde führt zutreffend aus, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119/03, judiziere, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.Die belangte Behörde führt zutreffend aus, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119/03, judiziere, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise Integrationsschritte, wie zum Beispiel den Besuch von Sprachkursen, etc. gesetzt hätte, wurde nicht einmal behauptet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich zwar schon lange in Österreich auf, sein Aufenthaltstitel ist jedoch befristet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, Verwandte in Österreich zu haben. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen aber nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. E 21. April 2011, 2011/01/0093).Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, Verwandte in Österreich zu haben. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen aber nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche E 21. April 2011, 2011/01/0093). Ein derartiges Vorbringen wurde nicht erstattet. Für das erkennende Gericht sind keine Gründe ersichtlich, warum das gemeinsame Familienleben nicht in der Türkei fortgesetzt werden könnte, insbesondere da der Ehemann noch immer (fast ausschließlich sogar) der türkischen Sprache mächtig ist. Dem Umstand, dass die Ankerperson im Inland mehr verdienen könne, keine maßgebliche Bedeutung zukommt (VwGH 2013/22/0352). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.703.001.2017