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{'item': 'LVwG-AV-743/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-743/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über den Antrag des Dr. PF, vertreten durch Mag. PF, Rechtsanwalt in ***, ***, zu der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom

  1. Mai 2017, Zl. LFL2-J-0948/006, erhobenen Beschwerde bescheidmäßig auszusprechen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, den BESCHLUSS
  2. Dem Antrag, bescheidmäßig auszusprechen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben. Dem Antrag, bescheidmäßig auszusprechen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben.
  3. Die Revision ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Begründung:
  4. Sachverhalt: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
  5. Mai 2017, Zl. LFL2-J-0948/006, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 81 Abs. 4 und 9 NÖ Jagdgesetz 1974 aufgetragen, vor dem Abschuss von männlichem Rotwild, das älter als zwei Jahre ist, zwei Stück Kahlwild (Tiere und/oder Kälber) dieser Wildart zu erlegen. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
  6. Mai 2017, Zl. LFL2-J-0948/006, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 81, Absatz 4, und 9 NÖ Jagdgesetz 1974 aufgetragen, vor dem Abschuss von männlichem Rotwild, das älter als zwei Jahre ist, zwei Stück Kahlwild (Tiere und/oder Kälber) dieser Wildart zu erlegen. In der gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom
  7. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben und den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben, in jedem Fall eine mündliche Verhandlung anberaumen, ein unabhängiges jagdfachliches Gutachten vor Entscheidung einholen und vorweg bescheidmäßig auszusprechen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, zumal § 81 Abs. 9 NÖ Jagdgesetz auf den gegenständlichen Bescheid nicht anwendbar sei. In der gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom
  8. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben und den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben, in jedem Fall eine mündliche Verhandlung anberaumen, ein unabhängiges jagdfachliches Gutachten vor Entscheidung einholen und vorweg bescheidmäßig auszusprechen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, zumal Paragraph 81, Absatz 9, NÖ Jagdgesetz auf den gegenständlichen Bescheid nicht anwendbar sei. Zur Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
  9. Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 81 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: Paragraph 81, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „Verfahren zur Erlassung der Abschußverfügung

(1)Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für: - Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode), - Auer- und Birkhahnen jährlich, - revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens
  1. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.bis längstens
  2. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (Paragraph 80,) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2)Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
(4)Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.
(5)In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.
(6)Für Gebiete gemäß Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(6)Für Gebiete gemäß Absatz 5, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Absatz 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.
(9)Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (…)“
  1. Würdigung: Das NÖ Jagdgesetz legt fest, dass einer Beschwerde gegen die Abschussverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 81 Abs. 9 NÖ JagdG 1974). Diese Wirkung tritt damit schon ex lege ein, ohne dass es eines gesonderten Ausspruches der Behörde bedarf. Eine gesetzliche Grundlage, der Abschussverfügung eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, findet sich im NÖ JagdG 1974 nicht. Das NÖ Jagdgesetz legt fest, dass einer Beschwerde gegen die Abschussverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 81, Absatz 9, NÖ JagdG 1974). Diese Wirkung tritt damit schon ex lege ein, ohne dass es eines gesonderten Ausspruches der Behörde bedarf. Eine gesetzliche Grundlage, der Abschussverfügung eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, findet sich im NÖ JagdG 1974 nicht. Die Regelung des § 81 Abs. 9 NÖ JagdG 1974 regelt einerseits, dass im Verfahren betreffend den Abschussplan neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zukommt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass § 81 Abs. 6 erster Satz NÖ JagdG 1974 (nunmehr geregelt in Abs. 9 leg. cit.) auch im Verfahren betreffend eine Abschussregelung nach § 81 Abs. 3 NÖ JagdG 1974 anzuwenden ist. Dies folgt aus dem systematischen Regelungszusammenhang (VwGH 24.07.1991, 91/19/0106). Die Regelung des Paragraph 81, Absatz 9, NÖ JagdG 1974 regelt einerseits, dass im Verfahren betreffend den Abschussplan neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zukommt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass Paragraph 81, Absatz 6, erster Satz NÖ JagdG 1974 (nunmehr geregelt in Absatz 9, leg. cit.) auch im Verfahren betreffend eine Abschussregelung nach Paragraph 81, Absatz 3, NÖ JagdG 1974 anzuwenden ist. Dies folgt aus dem systematischen Regelungszusammenhang (VwGH 24.07.1991, 91/19/0106). In § 81 Abs. 9 zweiter Satz NÖ JagdG 1974 ist geregelt, dass einer Beschwerde gegen die Abschussverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Abschussplan dient einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung. Dieser Grundsatz muss auch für die Erlassung der Abschussverfügung nach § 81 NÖ JagdG 1974 gelten, können doch die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 (Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes bei Nichtgefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen) nur im Wege einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung verwirklicht werden (VwGH 96/03/0120, 09.10.1996). Dem entsprechend sieht § 81 Abs. 3 NÖ JagdG 1974 vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen hat.In Paragraph 81, Absatz 9, zweiter Satz NÖ JagdG 1974 ist geregelt, dass einer Beschwerde gegen die Abschussverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Abschussplan dient einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung. Dieser Grundsatz muss auch für die Erlassung der Abschussverfügung nach Paragraph 81, NÖ JagdG 1974 gelten, können doch die Zielsetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 (Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes bei Nichtgefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen) nur im Wege einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung verwirklicht werden (VwGH 96/03/0120, 09.10.1996). Dem entsprechend sieht Paragraph 81, Absatz 3, NÖ JagdG 1974 vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen hat. Erforderlichenfalls hat, um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat (§ 81 Abs. 4 NÖ JagdG 1974). Damit wird die Abschussverfügung um diese Vorgabe ergänzt, um die entsprechende Jagdbewirtschaftung sicherzustellen. Für die Frage der nicht aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aufgrund des systematischen Regelungszusammenhanges, dass § 81 Abs. 9 NÖ JagdG 1974 auch den Abs. 4 dieser Bestimmung umfasst. Verdeutlicht wird dieser Zusammenhang nochmals durch § 81 Abs. 7 NÖ JagdG 1974, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Abschussplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt wird, den Abschuss unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 (also auch Abs. 4) und 8 leg. cit. zu verfügen hat. Das Gesetz normiert damit einen inhaltlichen Zusammenhang dieser Bestimmungen. Erforderlichenfalls hat, um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat (Paragraph 81, Absatz 4, NÖ JagdG 1974). Damit wird die Abschussverfügung um diese Vorgabe ergänzt, um die entsprechende Jagdbewirtschaftung sicherzustellen. Für die Frage der nicht aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aufgrund des systematischen Regelungszusammenhanges, dass Paragraph 81, Absatz 9, NÖ JagdG 1974 auch den Absatz 4, dieser Bestimmung umfasst. Verdeutlicht wird dieser Zusammenhang nochmals durch Paragraph 81, Absatz 7, NÖ JagdG 1974, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Abschussplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt wird, den Abschuss unter Bedachtnahme auf die Absatz 3 bis 6 (also auch Absatz 4,) und 8 leg. cit. zu verfügen hat. Das Gesetz normiert damit einen inhaltlichen Zusammenhang dieser Bestimmungen. Aufgrund des systematischen Regelungszusammenhangs in § 81 NÖ JagdG 1974 („Verfahren zur Erlassung der Abschussverfügung“, vgl. VwGH 24.07.1991, 91/19/0106) umfasst der Abs. 9 zweiter Satz auch Bescheide nach Abs. 4 dieser Bestimmung. Aufgrund des systematischen Regelungszusammenhangs in Paragraph 81, NÖ JagdG 1974 („Verfahren zur Erlassung der Abschussverfügung“, vergleiche VwGH 24.07.1991, 91/19/0106) umfasst der Absatz 9, zweiter Satz auch Bescheide nach Absatz 4, dieser Bestimmung. Da der gegenständlichen Beschwerde damit ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und sich im NÖ JagdG 1974 keine gesetzliche Grundlage dafür findet, eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kann dem Antrag, bescheidmäßig auszusprechen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, nicht Folge gegeben werden.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Eine ordentliche Revision gegen den vorliegenden Beschluss ist nicht zulässig, weil es sich bei den gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen um keine handelt, denen erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.743.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.