GVG) Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. 2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:
BO freigesprochen wurde. Der Freispruch wurde vom Gericht damit begründet, dass kein Schuldbeweis vorliegt. Dem Schriftsatz wurde das medizinische Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. FB, das vom Bezirksgericht *** im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens eingeholt wurde, beigelegt.Mit Schreiben vom 16.11.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit Urteil des Bezirksgericht *** am 16.11.2017 vom ursprünglich im Strafantrag mitenthaltenen Vorwurf, er hätte sich vor der Tat, wenn nun auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt (Qualifikation im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, ( Paragraph 81, Absatz 2, StGB)) freigesprochen wurde. Seine Verantwortung, dass er den Unfall am 30.12.2016 nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht hätte, sei sohin vom Strafgericht bestätigt worden. , , Mit Schriftsatz vom 23.11.2017 übersandte der Beschwerdeführer den Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts *** vom 16.11.2017, GZ. ***, in welchem der Beschwerdeführer vom Gericht rechtskräftig
Paragraph 259, Ziffer 3, StBO freigesprochen wurde. Der Freispruch wurde vom Gericht damit begründet, dass kein Schuldbeweis vorliegt. Dem Schriftsatz wurde das medizinische Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. FB, das vom Bezirksgericht *** im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens eingeholt wurde, beigelegt. In diesem Gutachten stellte der medizinische Sachverständige nachfolgendes fest: „ In obiger Strafsache wird nachstehendes MEDIZINISCHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN über den vorfallsaktuellen Alkoholisierungsgrad des GP, geb. ***, erstattet. Aktenauszug: Abschlussbericht, Polizeiinspektion ***, vom
VO für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Mit Straferkenntnis vom 12.12.2017, Zl. BNS2-V-17 1112/5, wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Baden der Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. , Mit Schriftsatz vom 19.12.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einen Beschwerdeverzicht abgebe, das Straferkenntnis sohin rechtskräftig sei. Es kann daher von einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung
VO 1960 ausgegangen werden. Es kann daher von einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung
Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 ausgegangen werden. 4. Rechtlich folgt dazu: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1 Z. 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
1 Z. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tataschen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. , ,
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tataschen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
3 Z. 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Begehung der Verwaltungsübertretung
VO konnte als erwiesen angesehen werden, dass bei dem Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliegt. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Begehung der Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO konnte als erwiesen angesehen werden, dass bei dem Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt.
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (Erkenntnisse vom 19.03.1997, Zl. 96/11/0336 und vom 18.11.1997, Zl. 97/11/0158) es könne ungeachtet des Vorliegens eines Alkoholdeliktes in Gestalt der Verweigerung der Atemluftprobe und damit einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit.e KFG 1967 (der Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 3 FSG) im Rahmen der Wertung dieser Tatsache von Bedeutung sein, dass im Nachhinein erwiesen wird, dass die betreffende Person beim Lenken des Kraftfahrzeuges nicht durch Alkohol beeinträchtigt war. In einem solchen Fall führe die Wertung der bestimmten Tatsache nicht zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person. Der Gerichtshof hat allerdings in den zitierten Entscheidungen einen nachträglich einwandfrei erbrachten Nachweis, deren Nichtbeeinträchtigung durch Alkohol mit Rücksicht auf die jeweils festgestellten, an die gesetzlich festgelegten Grenzwerte heranreichenden Werte, verneint (Blutalkoholgehalt zwischen 0,11 ‰ und 0,15 ‰ rund fünf Stunden nach dem Lenken; Atemluftalkoholgehalt von 0,43 bzw. 0,39 mg/l rund 30 Minuten nach dem Lenken).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (Erkenntnisse vom 19.03.1997, Zl. 96/11/0336 und vom 18.11.1997, Zl. 97/11/0158) es könne ungeachtet des Vorliegens eines Alkoholdeliktes in Gestalt der Verweigerung der Atemluftprobe und damit einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 (der Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG) im Rahmen der Wertung dieser Tatsache von Bedeutung sein, dass im Nachhinein erwiesen wird, dass die betreffende Person beim Lenken des Kraftfahrzeuges nicht durch Alkohol beeinträchtigt war. In einem solchen Fall führe die Wertung der bestimmten Tatsache nicht zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person. Der Gerichtshof hat allerdings in den zitierten Entscheidungen einen nachträglich einwandfrei erbrachten Nachweis, deren Nichtbeeinträchtigung durch Alkohol mit Rücksicht auf die jeweils festgestellten, an die gesetzlich festgelegten Grenzwerte heranreichenden Werte, verneint (Blutalkoholgehalt zwischen 0,11 ‰ und 0,15 ‰ rund fünf Stunden nach dem Lenken; Atemluftalkoholgehalt von 0,43 bzw. 0,39 mg/l rund 30 Minuten nach dem Lenken). In dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/11/0009, entschiedenen Fall führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Vorliegen eines nachträglich erbrachten einwandfreien Beweises der Nichtbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin zur Lenkzeit davon auszugehen ist, dass zwar eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit.e KFG vorlag, deren Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 (Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 4 FSG) nicht zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin führte.Nichtbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin zur Lenkzeit davon auszugehen ist, dass zwar eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG vorlag, deren Wertung nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 (Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, FSG) nicht zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin führte. Auch im Beschwerdefall gelangte der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Lenkzeitpunkt einen Mindestblutalkoholgehalt von 0,00 ‰ hatte, was vollständiger Nüchternheit entsprach. Auch im Beschwerdefall gelangte der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Lenkzeitpunkt einen Mindestblutalkoholgehalt von 0,00 ‰ hatte, was vollständiger Nüchternheit entsprach. , Es war daher davon auszugehen, dass durch die Bestrafung nach § 5 Abs. 2 i.V.m.Es war daher davon auszugehen, dass durch die Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz 2, i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 eine bestimmte Tatsache vorliegt, aufgrund des Umstandes des nachträglich erbrachten einwandfreien Beweises der Nichtbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Lenkzeit kann keine Verkehrsunzuverlässigkeit (auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfalles mit Personenschaden) beim Beschwerdeführer angenommen werden, weswegen der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 eine bestimmte Tatsache vorliegt, aufgrund des Umstandes des nachträglich erbrachten einwandfreien Beweises der Nichtbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Lenkzeit kann keine Verkehrsunzuverlässigkeit (auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfalles mit Personenschaden) beim Beschwerdeführer angenommen werden, weswegen der angefochtene Bescheid aufzuheben war. , 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.745.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.