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{'item': 'LVwG-S-209/001-2017'}

Obsah (5)§ 1§ 50Art. 130§ 44a§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-209/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 1lit.a NÖ Polizeistrafgesetz eine Verwaltungsübertretung begangen.

Aus diesem Grund wurde über ihn eine Strafe von EUR 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt. 1.

  1. Mit Straferkenntnis vom
  2. Jänner 2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe durch wiederholtes Abspielen lautstarker Musik sowie durch Trampeln (vermutlich Tanzen) zu unterschiedlichen Zeiten zumindest im Zeitraum vom
  3. März 2016 bis um
  4. Dezember 2016 in der Wohnung in ***, ***, ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht. Er habe dadurch

Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz eine Verwaltungsübertretung begangen. Aus diesem Grund wurde über ihn eine Strafe von EUR 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt. 1.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen bestreitet, die Tat begangen zu haben. 1.
  2. Zur Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, der Einbeziehung der Akten der belangten Behörde und des Gerichtes sowie der Einvernahme des Privatanzeigelegers als Zeugen.
  3. Rechtslage:

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 1

lit.a NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

§ 44aVSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. 3.die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. 4.den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. 5.im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

  1. Erwägungen: Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen (§ 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz). Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen (Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz). Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe durch wiederholtes Abspielen lautstarker Musik sowie durch Trampeln (vermutlich Tanzen) zu unterschiedlichen Zeiten zumindest im Zeitraum vom
  2. März 2016 bis um
  3. Dezember 2016 in der Wohnung in ***, ***, ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht. Unter „störendem Lärm“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 01.07.2010, Zl. 2008/09/0149) wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Unter „störendem Lärm“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 01.07.2010, Zl. 2008/09/0149) wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm in ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. VwGH 29.03.1993, Zl. 90/10/0153, 19.10.2005, Zl. 2003/09/0074, mwN). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. VwGH 21.12.1987, Zlen. 87/10/0136-0139, 26.09.1990, Zl. 90/10/0057, und 26.09.1990, Zlen. 89/10/0224, 0226).Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm in ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann vergleiche VwGH 29.03.1993, Zl. 90/10/0153, 19.10.2005, Zl. 2003/09/0074, mwN). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen vergleiche VwGH 21.12.1987, Zlen. 87/10/0136-0139, 26.09.1990, Zl. 90/10/0057, und 26.09.1990, Zlen. 89/10/0224, 0226). Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 8.10.1985, Zl. V 37/84, VfSlg. 10.614).Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche z.B. das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen vergleiche zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 8.10.1985, Zl. römisch fünf 37/84, VfSlg. 10.614).

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. VwGH 03.10.1985, Zl. 85/02/0053), nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw. Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend vergleiche VwGH 03.10.1985, Zl. 85/02/0053), nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw. Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die im Spruch angelasteten Taten, nämlich wiederholtes Abspielen lautstarker Musik sowie Trampeln (vermutlich Tanzen) zu unterschiedlichen Zeiten zumindest im Zeitraum vom

  1. März 2016 bis um
  2. Dezember 2016, zu unbestimmt sind, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht zu werden. Es mag durchaus sein, dass im angegebenen Zeitraum von der Wohnung des Beschwerdeführers häufig ein überdurchschnittlich hoher Lärmpegel ausging. Für eine Bestrafung reicht nicht schon die Erregung von störendem Lärm, sondern muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Dies kann aber nur anhand ganz konkreter Verhaltensweisen des Täters zu konkreten Zeiten beurteilt werden. Nur so wird ein Beschwerdeführer in die Lage versetzt, sich gegen die Vorwürfe entsprechend zu verteidigen und Beweise anzubieten. Der allgemeine Vorwurf, der Beschwerdeführer habe über den Zeitraum von
  3. März bis
  4. Dezember 2016 diesen Tatbestand „wiederholt“ und „zu unterschiedlichen Zeiten“ erfüllt, ist nicht hinreichend konkret. Eine Konkretisierung konnte auch im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme des Anzeigelegers nicht vorgenommen werden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die im Spruch angelasteten Taten, nämlich wiederholtes Abspielen lautstarker Musik sowie Trampeln (vermutlich Tanzen) zu unterschiedlichen Zeiten zumindest im Zeitraum vom
  5. März 2016 bis um
  6. Dezember 2016, zu unbestimmt sind, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht zu werden. Es mag durchaus sein, dass im angegebenen Zeitraum von der Wohnung des Beschwerdeführers häufig ein überdurchschnittlich hoher Lärmpegel ausging. Für eine Bestrafung reicht nicht schon die Erregung von störendem Lärm, sondern muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Dies kann aber nur anhand ganz konkreter Verhaltensweisen des Täters zu konkreten Zeiten beurteilt werden. Nur so wird ein Beschwerdeführer in die Lage versetzt, sich gegen die Vorwürfe entsprechend zu verteidigen und Beweise anzubieten. Der allgemeine Vorwurf, der Beschwerdeführer habe über den Zeitraum von
  7. März bis
  8. Dezember 2016 diesen Tatbestand „wiederholt“ und „zu unterschiedlichen Zeiten“ erfüllt, ist nicht hinreichend konkret. Eine Konkretisierung konnte auch im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme des Anzeigelegers nicht vorgenommen werden. Somit erweist sich das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der aufgezeigten Gesichtspunkte als rechtswidrig. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G einzustellen.Somit erweist sich das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der aufgezeigten Gesichtspunkte als rechtswidrig. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.209.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.