RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1129/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn AN, ***, ***, und des Herrn JN, ***, ***, beide vertreten durch die Fux/Neulinger/Mitrofanova Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 29.06.2017, Zl. 131-9/2017, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer vom 30.01.2017 mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin vom 16.12.2016 beantragten die Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** Akteneinsicht im rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren zur Zl. BAU-131-9/2011 und im beim Stadtrat der Stadtgemeinde *** anhängigen Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 01.09.2016 zur Zl. 141-9/
- Mit schriftlicher Erledigung vom 13.01.2017, elektronisch unterfertigt vom Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde ***, wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass unter Bezugnahme auf das im Antrag genannte rechtskräftig abgeschlossene Baubewilligungsverfahren ein Recht der damaligen Antragsteller (und nunmehrigen Beschwerdeführer) auf Akteneinsicht nicht bestehe, da durch den Verlust der Parteistellung des Rechtsvorgängers durch Nichterhebung von Einwänden auch ein Rechtsnachfolger die Parteistellung nicht erlangen könne. In der daraufhin von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 30.01.2017 erhobenen Berufung beantragten diese, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.01.2017 zur Zl. 131-9/2017 aufzuheben und den Beschwerdeführern in den Akt des rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens, Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Nebengebäude, zur Zl. BAU-131-9/2011 Akteneinsicht zu gewähren. Begründend führten die Beschwerdeführer dazu zusammenfassend aus, dass der Erledigung des Bürgermeisters vom 13.01.2017 Bescheidqualität zukomme. Die Erledigung trage die Amtssignatur des für die Erledigung des Antrages auch zuständigen Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, welcher im konkreten Fall durch den Stadtamtsdirektor HN vertreten worden sei. Zudem sei über den Antrag negativ entschieden worden. Die Erledigung stelle somit einen hoheitlichen Akt dar, der ausdrücklich gegenüber den Beschwerdeführern als individuelle Personen erlassen worden sei. Bei dieser Erledigung handle es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden wäre, womit das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand bzw. Stadtrat zulässig sei. Im Übrigen stehe den Beschwerdeführern unter Wiedergabe höchstgerichtlicher Judikatur auch das Recht der Akteneinsicht zu, worüber der Bürgermeister mit keinem Wort eingegangen sei, wodurch der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 29.06.2017 wurde die Berufung vom 30.01.2017 mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Zusammenfassend führte der Stadtrat begründend aus, dass dem mit Berufung angefochtenen Schreiben keine Bescheidqualität zukomme. So könne dem bezughabenden Schreiben bei objektiver Betrachtung die bescheiderlassende Behörde nicht entnommen werden. Die Stadtgemeinde *** habe als Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst keinerlei Behördeneigenschaft. Dies gelte auch für den Sachbearbeiter und den diese schriftliche Ausfertigung genehmigenden Stadtamtsdirektor. Die Fertigungsklausel enthalte auch keinerlei Hinweise, dass diese Erledigung etwa „Für den Bürgermeister“ als zuständige Baubehörde I. Instanz erlassen worden wäre. Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 29.06.2017 wurde die Berufung vom 30.01.2017 mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Zusammenfassend führte der Stadtrat begründend aus, dass dem mit Berufung angefochtenen Schreiben keine Bescheidqualität zukomme. So könne dem bezughabenden Schreiben bei objektiver Betrachtung die bescheiderlassende Behörde nicht entnommen werden. Die Stadtgemeinde *** habe als Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst keinerlei Behördeneigenschaft. Dies gelte auch für den Sachbearbeiter und den diese schriftliche Ausfertigung genehmigenden Stadtamtsdirektor. Die Fertigungsklausel enthalte auch keinerlei Hinweise, dass diese Erledigung etwa „Für den Bürgermeister“ als zuständige Baubehörde römisch eins. Instanz erlassen worden wäre. Weiters werde mit dieser Erledigung keine normative Anordnung gegenüber einer individuell bestimmten Person getroffen und sei diese Erledigung auch nicht als Bescheid bezeichnet. Eine bloße Wiedergabe z.B. einer Rechtsansicht könne auch nicht als Spruch gewertet werden. Die Erledigung sei darüber hinaus in Briefform gekleidet und enthalte Grußformeln und Höflichkeitsfloskeln, sodass sie als bloße Mitteilung zu betrachten sei, als welche sie ja auch bezeichnet worden wäre. Es könne der Formulierung des Satzes in dieser Erledigung auch nicht ein rechtsgestaltender Abspruch über den gestellten Antrag entnommen werden. Nicht zuletzt fehle auch eine Rechtsmittelbelehrung, sodass im Ergebnis die fragliche Erledigung keinesfalls den Charakter eines Bescheides aufweise, auf Grund dessen das Rechtsmittel der Berufung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen wäre. Jedes weitere Eingehen auf die Berufung erübrige sich demnach.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vom 3.8.2017 beantragten diese, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den Berufungsbescheid mit Beschluss aufheben und den Beschwerdeführern die beantragte Akteneinsicht gewähren.In der gegen diesen Bescheid von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vom 3.8.2017 beantragten diese, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den Berufungsbescheid mit Beschluss aufheben und den Beschwerdeführern die beantragte Akteneinsicht gewähren. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Bescheid vom 29.06.2017 zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die Rechtsansicht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid vom 13.01.2017 bei objektiver Betrachtung kein Bescheid sei, sei unrichtig, da im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nur der Bürgermeister erstinstanzliche Behörde sei und auch der verfahrenseinleitende Antrag auf Akteneinsicht ausdrücklich an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** gerichtet worden sei. Auch trage die Erledigung die Amtssignatur des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, welcher im konkreten Fall durch den Stadtamtsdirektor HN vertreten worden wäre. Zudem sei über den Antrag in der Sache selbst abschlägig entschieden worden. Die Erledigung vom 13.01.2017 sei somit ein hoheitlicher Akt gewesen, der ausdrücklich gegenüber den Beschwerdeführern als individuelle Personen erlassen worden sei. Die Verweigerung der Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens auch gegenüber den Parteien stelle einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, der im normalen Instanzenzug und nach dessen Erschöpfung mit Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH bekämpft werden könne. Andernfalls wäre die Entscheidung vom 13.01.2017 ein Willkürakt, der bis in alle Ewigkeit unanfechtbar bleiben müsste. Ein derartiger Wille könne dem Bürgermeister der Stadt *** nicht unterstellt werden. Es sei lange Zeit strittig gewesen, ob Nachbarn Einsicht in abgeschlossene Verwaltungsverfahren haben. Dies habe insbesondere für Nachbarn gegolten, die sich ins Verfahren nicht eingelassen und keine Einwendungen erhoben haben. Aus der (in einem von den Beschwerdeführern) wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich allerdings, dass im konkreten Fall den Beschwerdeführern als Rechtsnachfolger des Nachbargrundstückes das Recht der Akteneinsicht betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Baubewilligungsverfahren zukomme. Darauf seien die Gemeindebehörden bislang mit keinem Wort eingegangen und hätten den Beschwerdeführern eine inhaltliche Entscheidung verwehrt.
- Feststellungen: Aufgrund der Aktenlage geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Mit schriftliche Eingabe an den Bürgermeister Stadtgemeinde *** beantragten die Beschwerdeführer Akteneinsicht im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren zur Zl. BAU-131-9/2011 betreffend die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Nebengebäude auf den an den (mittlerweile) im Eigentum der Beschwerdeführer angrenzenden Nachbargrundstücken. Nach Einholung einer internen Rechtsauskunft beim Amt der NÖ Landesregierung durch den Sachbearbeiter der Stadtgemeinde *** WD, inwieweit den Beschwerdeführern Parteistellung und demnach ein Recht auf Akteneinsicht in den angesprochenen Akt zukomme, erging an die Beschwerdeführer folgendes Schreiben: „Antrag auf Akteneinsucht vom 16.12.2017 Sehr geehrter Herr AN! Sehr geehrter Herr JN! Bezüglich ihres Antrages auf Akteneinsicht vom 16.12.2016 im rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren, Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Nebengebäude, Zl. BAU-133-9-0068/2011, darf mitgeteilt werden, dass durch den Verlust der Parteistellung des Rechtsvorgängers durch Nichterhebung von Einwänden auch ein Rechtsnachfolger die Parteistellung nicht erlangen und daher kein Recht auf Akteneinsicht bestehen kann. Mit freundlichen Grüßen HN Stadtamtsdirektor“ Dieses Schreiben weist in der Kopfzeile die „Stadtgemeinde ***-Niederösterreich“ mit Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse und Hinweis auf die Homepage und als Sachbearbeiter Herrn WD mit dessen (dienstlicher) Email-Adresse und Telefonnummer aus. Weiters erging in diesem Schreiben der Hinweis, dass dieses Dokument amtssigniert wurde, wobei die Signatur von WD aufgebracht wurde.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 08.09.2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. 131-9/0217, in konkreto aus dem verfahrenseinleitenden Antrag Beschwerdeführer und der verfahrensgegenständlichen und in den Feststellung wörtlich wiedergegebenen Erledigung vom 13.01.
- Der Sachverhalt wurde im festgestellten Rahmen auch zu keinem Zeitpunkt von einer der Parteien substantiiert bestritten und ist demnach insgesamt als unstrittig anzusehen.
- Rechtslage: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ §18 Abs. 2, 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):§18 Absatz 2, 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (2 Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ § 56 AVG: Paragraph 56, AVG: „Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“„Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.“ § 58 AVG: Paragraph 58, AVG: „
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 59 AVG: Paragraph 59, AVG: „
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ § 60 AVG: Paragraph 60, AVG: „In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ § 61 AVG lautet: Paragraph 61, AVG lautet: „
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“ § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG) lautet: Paragraph 19, E-Government-Gesetz (E-GovG) lautet: Amtssignatur „
(1)Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2)Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(2)Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Absatz 3, bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3)Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Zunächst ist festzuhalten, dass zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Zunächst ist festzuhalten, dass zufolge des Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Im konkreten Fall ist Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 29.06.2017, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beschränkt sich somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 27 VwGVG ausschließlich darauf, ob die Zurückweisung der Berufung durch die Berufungsbehörde zu Recht erfolgte, in konkreto ob die Erledigung vom 13.01.2017 als ein mit Berufung anfechtbarer Bescheid anzusehen ist oder nicht. Nicht Prüfungsgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist aber insbesondere die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf Akteneinsicht im Sinne des verfahrenseinleitenden Antrages zukommt, aufgrund dessen auch auf dieses bezughabende Beschwerdevorbringen nicht einzugehen ist. Sollte man zum Ergebnis kommen, dass die Erledigung von 13.01.2017 tatsächlich als Bescheid zu werten wäre, wäre der Berufungsbescheid 29.06.2017 aufzuheben und sodann von der Berufungsbehörde, nicht jedoch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, eine den verfahrenseinleitenden Antrag inhaltlich erledigende Entscheidung zu treffen.Im konkreten Fall ist Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 29.06.2017, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beschränkt sich somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 27, VwGVG ausschließlich darauf, ob die Zurückweisung der Berufung durch die Berufungsbehörde zu Recht erfolgte, in konkreto ob die Erledigung vom 13.01.2017 als ein mit Berufung anfechtbarer Bescheid anzusehen ist oder nicht. Nicht Prüfungsgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist aber insbesondere die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf Akteneinsicht im Sinne des verfahrenseinleitenden Antrages zukommt, aufgrund dessen auch auf dieses bezughabende Beschwerdevorbringen nicht einzugehen ist. Sollte man zum Ergebnis kommen, dass die Erledigung von 13.01.2017 tatsächlich als Bescheid zu werten wäre, wäre der Berufungsbescheid 29.06.2017 aufzuheben und sodann von der Berufungsbehörde, nicht jedoch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, eine den verfahrenseinleitenden Antrag inhaltlich erledigende Entscheidung zu treffen. Gemäß ständiger Judikatur und Lehre liegt ein Bescheid dann vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um eine hoheitliche, förmliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der
- gegenüber individuell bestimmten Personen (den Parteien)
- in einer der Rechtskraft fähigen Weise
- über eine (materiell- bzw. verfahrensrechtliche) Verwaltungssache
- normativ (d.h. subjektive Rechte und Pflichten gestaltend oder feststellend) abgesprochen wird (vgl. z.B. VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0034 uva; auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S. 251).
- normativ (d.h. subjektive Rechte und Pflichten gestaltend oder feststellend) abgesprochen wird vergleiche z.B. VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0034 uva; auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S. 251). Die Voraussetzungen, die eine zu prüfende Erledigung jedenfalls - bei sonstiger Nichtigkeit im Sinne von rechtlicher Nicht-Existenz – aufzuweisen hat, um als Bescheid qualifiziert zu werden, sind die Bezeichnung der Behörde, der Adressat des Bescheids, die normative Anordnung (Spruch) und von welchem Organwalter (mit Namen und Unterschrift) sie stammt. Die bloße Wiedergabe von Rechtsansichten, Tatsachen, Rechtsbelehrungen und dergleichen kann nicht als verbindliche Erledigung und somit als Spruch im Sinne des § 58 AVG gewertet werden (z.B. VwGH 19.02.1992, 92/12/0025). Der Spruch ist der Kern, das Essentiale eines Bescheides und trifft er alleine eine normative Aussage (VwGH 21.06.1994, 91/14/0165).Die Voraussetzungen, die eine zu prüfende Erledigung jedenfalls - bei sonstiger Nichtigkeit im Sinne von rechtlicher Nicht-Existenz – aufzuweisen hat, um als Bescheid qualifiziert zu werden, sind die Bezeichnung der Behörde, der Adressat des Bescheids, die normative Anordnung (Spruch) und von welchem Organwalter (mit Namen und Unterschrift) sie stammt. Die bloße Wiedergabe von Rechtsansichten, Tatsachen, Rechtsbelehrungen und dergleichen kann nicht als verbindliche Erledigung und somit als Spruch im Sinne des Paragraph 58, AVG gewertet werden (z.B. VwGH 19.02.1992, 92/12/0025). Der Spruch ist der Kern, das Essentiale eines Bescheides und trifft er alleine eine normative Aussage (VwGH 21.06.1994, 91/14/0165). In einem solchen Fall, in dem der Inhalt der Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, also ob die Erledigung in Form eines Bescheides ergangen ist oder nicht, kommt zudem der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid essentielle Bedeutung zu (vgl. z.B. VwGH, 19.03.1990, 90/10/0013; VwGH 21.12.2012, 2012/17/0473). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann überhaupt nur dann verzichtet werden und ist diesbezüglich andernfalls ein strenger Maßstab anzulegen, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ – also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (VwGH 14.06.1995, 95/12/0110; VwGH 13.09.2001, 2001/12/0134). Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Bei Verwendung von Höflichkeitsfloskeln wie etwa „Sehr geehrter Herr“ oder „mit freundlichen Grüßen“ sowie bei Verwendung der Briefform ist darauf zu schließen, dass eine normative Willenserklärung im Regelfall nicht vorliegt und ist dies schon aufgrund ihrer äußeren Form nicht als Bescheid zu werten (z.B. VwGH 19.02.1992, 92/12/0025; VwGH 27.09.1993, 03/12/0124; VwGH 31.5.1996, 96/12/0094). Dies alles gilt auch für die fehlende Rechtmittelbelehrung (VwGH 20.03.2003; 98/17/0320).In einem solchen Fall, in dem der Inhalt der Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, also ob die Erledigung in Form eines Bescheides ergangen ist oder nicht, kommt zudem der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid essentielle Bedeutung zu vergleiche z.B. VwGH, 19.03.1990, 90/10/0013; VwGH 21.12.2012, 2012/17/0473). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann überhaupt nur dann verzichtet werden und ist diesbezüglich andernfalls ein strenger Maßstab anzulegen, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ – also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (VwGH 14.06.1995, 95/12/0110; VwGH 13.09.2001, 2001/12/0134). Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Bei Verwendung von Höflichkeitsfloskeln wie etwa „Sehr geehrter Herr“ oder „mit freundlichen Grüßen“ sowie bei Verwendung der Briefform ist darauf zu schließen, dass eine normative Willenserklärung im Regelfall nicht vorliegt und ist dies schon aufgrund ihrer äußeren Form nicht als Bescheid zu werten (z.B. VwGH 19.02.1992, 92/12/0025; VwGH 27.09.1993, 03/12/0124; VwGH 31.5.1996, 96/12/0094). Dies alles gilt auch für die fehlende Rechtmittelbelehrung (VwGH 20.03.2003; 98/17/0320). Ausgehend von dieser umfassenden und einhelligen höchstgerichtlichen Judikatur ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass der Antrag auf Akteneinsicht an den Bürgermeister der Stadt *** gerichtet wurde und wäre dieser als Baubehörde erster Instanz auch zuständig für die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht. Aus dem verfahrensgegenständlichen Schriftstück vom 13.01.2017 erschließt sich jedoch entgegen des Beschwerdevorbringens nicht, dass dieses vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages stammen würde. Das Schreiben, das im Übrigen allgemein in Briefform gehalten ist, ist mit der Kopfzeile lautend auf „Stadtgemeinde ***-Niederösterreich“ versehen. Zusätzlich finden sich Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, Website) der Stadtgemeinde *** und ein Hinweis auf den zuständigen Sachbearbeiter WD samt dessen Kontaktdaten. Das Dokument wurde mit einer Amtssignatur des Stadtamtsdirektors HN versehen, welche laut Zusatz vom Sachbearbeiter WD aufgebracht wurde. Unter der Grußformel „mit freundlichen Grüßen“ findet sich eben der Name „HN, Stadtamtsdirektor“. Nun stellen weder die „Stadtgemeinde ***“ noch der Stadtamtsdirektor Verwaltungsbehörden dar – diese sind lediglich als Hilfsorgan bzw. Hilfsapparat des Bürgermeisters anzusehen – und ist eben auch nicht ersichtlich, dass diese Erledigung von dritter Seite für die (zuständige) Verwaltungsbehörde, nämlich für den Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, ergangen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde aber nur dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen (vgl. VwGH, 30.10.2015, 2015/03/0051). Ausgehend von dieser umfassenden und einhelligen höchstgerichtlichen Judikatur ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass der Antrag auf Akteneinsicht an den Bürgermeister der Stadt *** gerichtet wurde und wäre dieser als Baubehörde erster Instanz auch zuständig für die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht. Aus dem verfahrensgegenständlichen Schriftstück vom 13.01.2017 erschließt sich jedoch entgegen des Beschwerdevorbringens nicht, dass dieses vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages stammen würde. Das Schreiben, das im Übrigen allgemein in Briefform gehalten ist, ist mit der Kopfzeile lautend auf „Stadtgemeinde ***-Niederösterreich“ versehen. Zusätzlich finden sich Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, Website) der Stadtgemeinde *** und ein Hinweis auf den zuständigen Sachbearbeiter WD samt dessen Kontaktdaten. Das Dokument wurde mit einer Amtssignatur des Stadtamtsdirektors HN versehen, welche laut Zusatz vom Sachbearbeiter WD aufgebracht wurde. Unter der Grußformel „mit freundlichen Grüßen“ findet sich eben der Name „HN, Stadtamtsdirektor“. Nun stellen weder die „Stadtgemeinde ***“ noch der Stadtamtsdirektor Verwaltungsbehörden dar – diese sind lediglich als Hilfsorgan bzw. Hilfsapparat des Bürgermeisters anzusehen – und ist eben auch nicht ersichtlich, dass diese Erledigung von dritter Seite für die (zuständige) Verwaltungsbehörde, nämlich für den Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, ergangen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde aber nur dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen vergleiche VwGH, 30.10.2015, 2015/03/0051). Abgesehen davon fällt weiters auf, dass die Erledigung vom 13.01.2017 keinen Spruch enthält. Im vorliegenden Fall wählt die Stadtgemeinde *** die Formulierung „darf mitgeteilt werden“. Schon daraus erschließt sich, dass den Beschwerdeführern lediglich eine Rechtsansicht mitgeteilt wurde, eine normative Erledigung gegenüber den Beschwerdeführern als individuell bestimmte Personen aber erst gar nicht gewollt war. Darüber hinaus finden sich in der gegenständlichen Erledigung Höflichkeitsfloskeln wie eben „Mit freundlichen Grüßen“ bzw. eine direkte Anrede in Form „Sehr geehrter Herr…“, demgegenüber aber keine Rechtsmittelbelehrung. Vor allem ist nicht zuletzt das Schreiben nicht als „Bescheid“ bezeichnet, sondern insgesamt – wie bereits dargestellt – nur in Briefform gehalten. Unter Berücksichtigung all dieser festgestellten Umstände kann im Hinblick auf die dargestellte Judikatur im Hinblick auf das Gesamtbild kein Zweifel darüber bestehen, gegenständlich nicht vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen. Mangels anfechtbaren Bescheides war somit die Berufung der Beschwerdeführer vom 30.01.2017 richtig als unzulässig zurückzuweisen, demnach die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und damit der Bescheid des Stadtrates der Stadt *** vom 29.06.2017 zu bestätigen. Wenn seitens der Beschwerdeführer jedoch auch im Rahmen ihrer Beschwerde vorgebracht wird, dass in diesem Fall „ein bis in aller Ewigkeit unanfechtbarer Willkürakt“ vorliegen würde, so sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aufgrund des Antrages auf Akteneinsicht vom 16.12.2016 verpflichtet ist, (noch) in Bescheidform über diese begehrte Akteneinsicht abzusprechen. Dieser Verpflichtung unterliegt er insbesondere deshalb, da gegenüber Parteien eines bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bzw. gegenüber Personen, die Akteneinsicht begehren und nach Ansicht der darüber zu entscheidenden Verwaltungsbehörde keine Parteien sind, eine Verweigerung in Form eines Bescheides zu erfolgen hat (vgl. insbesondere VwGH 16.12.1992, 92/12/0073; VwGH, 25.3.1999, 99/07/0015). Damit erst wird den Antragstellern die Möglichkeit gegeben, ihre gegenteilige Rechtsansicht in Form eines Rechtsmittels gegen eben diesen ablehnenden Bescheid weiter zu verfolgen oder (falls erforderlich) bei allfälliger Säumnis der Verwaltungsbehörde die dafür vorgesehenen Schritte zu setzen.Wenn seitens der Beschwerdeführer jedoch auch im Rahmen ihrer Beschwerde vorgebracht wird, dass in diesem Fall „ein bis in aller Ewigkeit unanfechtbarer Willkürakt“ vorliegen würde, so sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aufgrund des Antrages auf Akteneinsicht vom 16.12.2016 verpflichtet ist, (noch) in Bescheidform über diese begehrte Akteneinsicht abzusprechen. Dieser Verpflichtung unterliegt er insbesondere deshalb, da gegenüber Parteien eines bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bzw. gegenüber Personen, die Akteneinsicht begehren und nach Ansicht der darüber zu entscheidenden Verwaltungsbehörde keine Parteien sind, eine Verweigerung in Form eines Bescheides zu erfolgen hat vergleiche insbesondere VwGH 16.12.1992, 92/12/0073; VwGH, 25.3.1999, 99/07/0015). Damit erst wird den Antragstellern die Möglichkeit gegeben, ihre gegenteilige Rechtsansicht in Form eines Rechtsmittels gegen eben diesen ablehnenden Bescheid weiter zu verfolgen oder (falls erforderlich) bei allfälliger Säumnis der Verwaltungsbehörde die dafür vorgesehenen Schritte zu setzen. Insgesamt war gegenständlich somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu im Besonderen einerseits auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1129.001.2017