der Waffengewerbe-Verordnung für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition das Zeugnis über eine einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe gegeben sein muss und es diesbezüglich keinerlei Nachweise gibt. Die gefertigte Sparte merkt an, dass
Paragraph 2, der Waffengewerbe-Verordnung für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition das Zeugnis über eine einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe gegeben sein muss und es diesbezüglich keinerlei Nachweise gibt. Nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme durch den Beschwerdeführer legte dieser zwei weitere Unterlagen, nämlich die Kopie des Wehrdienstbuches mit Daten vom
1 Ziffer 6 der Waffengewerbe-Verordnung durch Belege eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betroffene Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen werde, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution anerkannt sei, nachzuweisen.Weiters sei
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 der Waffengewerbe-Verordnung durch Belege eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betroffene Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen werde, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution anerkannt sei, nachzuweisen. Weiters sei noch festzuhalten, dass § 8 der Verordnung festlege, dass Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend der Waffengewerbe-Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen seien, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt habe.Weiters sei noch festzuhalten, dass Paragraph 8, der Verordnung festlege, dass Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend der Waffengewerbe-Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen seien, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt habe. Der Antragsteller habe die Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Waffentechnik mit Reife-und Diplomprüfung am 12.06.1997 abgeschlossen. Diese Ausbildung entspreche einer in § 2 Abs. 1 Ziffer 6 Waffengewerbe-Verordnung festgelegten Ausbildung.Der Antragsteller habe die Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Waffentechnik mit Reife-und Diplomprüfung am 12.06.1997 abgeschlossen. Diese Ausbildung entspreche einer in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 Waffengewerbe-Verordnung festgelegten Ausbildung. Zusätzlich zu dieser Ausbildung seien jedoch noch einschlägige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von drei Jahren gefordert. Wie festgehalten, besitze der Antragsteller eine der Waffengewerbe-Verordnung entsprechende Ausbildung und könne praktische Tätigkeiten im Ausmaß von nicht ganz 15 Monaten überwiegend als Büchsenmacher nachweisen. Die letzte Tätigkeit datiere vom 28.05.
O 1994 ist das Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels“ ein reglementiertes Gewerbe.
Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994 ist das Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels“ ein reglementiertes Gewerbe.
O 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für folgende Tätigkeiten:
Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für folgende Tätigkeiten: hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition 1) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher), 2) den Handel, 3) das Vermieten, 4) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
O 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.
Paragraph 16, Absatz eins, eins, Satz, GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.
O 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Die fachlichen Kenntnisse etc. beziehen sich auf die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes typischen Handlungen und Tätigkeiten. Dazu zählen auch kaufmännische Fähigkeiten, etc., also jene betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine selbständige Erwerbstätigkeit gewinnorientiert und damit erfolgversprechend durchführen zu können (GewO Gewerbeordnung, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, § 16 Rz 8).Paragraph 16, Rz 8).
O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
Paragraph 18, Absatz eins, eins, Satz, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
1 der Waffengewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008, ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition durch die im Folgenden genannten Belege nachzuweisen:
Paragraph 2, Absatz eins, der Waffengewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition durch die im Folgenden genannten Belege nachzuweisen: 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder 2. Zeugnisse
2 der Waffengewerbe-Verordnung dürfen die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
Paragraph 2, Absatz 2, der Waffengewerbe-Verordnung dürfen die im Absatz eins, Ziffer 3 und 5 geregelten Tätigkeiten vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
der Waffengewerbe-Verordnung sind Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.
Paragraph 8, der Waffengewerbe-Verordnung sind Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.
O 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführer legte die oben bezeichneten Unterlagen vor, aus welchen nach seinem Dafürhalten die fachliche Qualifikation im Sinne eines individuellen Befähigungsnachweises zur Ausübung des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition hervorgehen soll. Eine Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition wurde vom Beschwerdeführer nicht abgelegt. Auch wurde durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen kein Nachweis einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition erbracht. Eine Tätigkeit in diesem Bereich (Handel) wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeübt und betreffen die Beschäftigungsnachweise entsprechend den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht den Bereich des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition, wie auch, was gleichzeitiges Erfordernis im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 der Waffengewerbe-Verordnung ist, vom Beschwerdeführer nicht der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe erbracht wurde. Die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs.1 Z 2 lit
Waffengewerbe-Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen.Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse sind bereits älter als zehn Jahre und waren daher
Paragraph 8, Waffengewerbe-Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen. Auch die in § 2 Abs. 1 Z 6 Waffengewerbe-Verordnung vorgegebenen Prämissen wurden vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, hat er doch für die angestrebte Tätigkeit (Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition) weder eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachgewiesen, wie er auch für diese Tätigkeit nicht eine durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigte oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannte vorherige Ausbildung behauptet bzw. nachgewiesen hat.Auch die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Waffengewerbe-Verordnung vorgegebenen Prämissen wurden vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, hat er doch für die angestrebte Tätigkeit (Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition) weder eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachgewiesen, wie er auch für diese Tätigkeit nicht eine durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigte oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannte vorherige Ausbildung behauptet bzw. nachgewiesen hat. Zusammenfassend war daher festzustellen, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise die individuelle Befähigung zur Ausübung des von ihm beantragten Gewerbes „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nicht militärischen Waffen), eingeschränkt auf den Waffenhandel“ als nicht gegeben anzusehen war, weshalb das erkennende Gericht die in Beschwerde gezogene Entscheidung der Behörde spruchgemäß zu bestätigen hatte. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da ein Parteiantrag zur Abhaltung einer Verhandlung nicht vorliegt und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, da ein Parteiantrag zur Abhaltung einer Verhandlung nicht vorliegt und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1319.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.