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{'item': 'LVwG-AV-1319/001-2017'}

Obsah (8)§ 2§ 94§ 139§ 16§ 18§ 8§ 19§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1319/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 2

der Waffengewerbe-Verordnung für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition das Zeugnis über eine einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe gegeben sein muss und es diesbezüglich keinerlei Nachweise gibt. Die gefertigte Sparte merkt an, dass

Paragraph 2, der Waffengewerbe-Verordnung für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition das Zeugnis über eine einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe gegeben sein muss und es diesbezüglich keinerlei Nachweise gibt. Nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme durch den Beschwerdeführer legte dieser zwei weitere Unterlagen, nämlich die Kopie des Wehrdienstbuches mit Daten vom

  1. Juli 1981 bis
  2. Oktober 1991 über diverse militärische Dienstleistungen und Verwendungen und eine Arbeitsbestätigung des Büchsenmachermeisters HSch jun. (Arbeitsnachweis betreffend die Beschäftigung als Büchsenmacher vom 02.09.1985 bis 28.05.1986). Die Wirtschaftskammer Niederösterreich hat mit Schriftsatz vom
  3. August 2017 eine ergänzende Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend abgegeben, dass, wie bereits festgehalten worden sei, die fachliche Qualifikation für das Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen sei durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder durch Zeugnisse über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe. Weiters sei

§ 2Abs.

1 Ziffer 6 der Waffengewerbe-Verordnung durch Belege eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betroffene Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen werde, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution anerkannt sei, nachzuweisen.Weiters sei

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 der Waffengewerbe-Verordnung durch Belege eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betroffene Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen werde, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution anerkannt sei, nachzuweisen. Weiters sei noch festzuhalten, dass § 8 der Verordnung festlege, dass Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend der Waffengewerbe-Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen seien, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt habe.Weiters sei noch festzuhalten, dass Paragraph 8, der Verordnung festlege, dass Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend der Waffengewerbe-Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen seien, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt habe. Der Antragsteller habe die Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Waffentechnik mit Reife-und Diplomprüfung am 12.06.1997 abgeschlossen. Diese Ausbildung entspreche einer in § 2 Abs. 1 Ziffer 6 Waffengewerbe-Verordnung festgelegten Ausbildung.Der Antragsteller habe die Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Waffentechnik mit Reife-und Diplomprüfung am 12.06.1997 abgeschlossen. Diese Ausbildung entspreche einer in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 Waffengewerbe-Verordnung festgelegten Ausbildung. Zusätzlich zu dieser Ausbildung seien jedoch noch einschlägige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von drei Jahren gefordert. Wie festgehalten, besitze der Antragsteller eine der Waffengewerbe-Verordnung entsprechende Ausbildung und könne praktische Tätigkeiten im Ausmaß von nicht ganz 15 Monaten überwiegend als Büchsenmacher nachweisen. Die letzte Tätigkeit datiere vom 28.05.

  1. Wie in § 8 der Waffengewerbe-Verordnung nominiert, seien Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Antragsteller seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr einschlägig betätigt habe. Einschlägige Tätigkeiten im Handel mit Waffen könnten keine nachgewiesen werden, aber selbst eine andere praktische Tätigkeit (im gegenständlichen Fall als Büchsenmacher) liege schon mehr als zehn Jahre zurück. Unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 8 der Waffengewerbe-Verordnung läge somit keine Ausbildung vor, aber auch keine nachgewiesenen Tätigkeiten im Bereich des Handels mit Waffen.Wie in Paragraph 8, der Waffengewerbe-Verordnung nominiert, seien Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Antragsteller seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr einschlägig betätigt habe. Einschlägige Tätigkeiten im Handel mit Waffen könnten keine nachgewiesen werden, aber selbst eine andere praktische Tätigkeit (im gegenständlichen Fall als Büchsenmacher) liege schon mehr als zehn Jahre zurück. Unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 8, der Waffengewerbe-Verordnung läge somit keine Ausbildung vor, aber auch keine nachgewiesenen Tätigkeiten im Bereich des Handels mit Waffen. Dass nach zehnjähriger Nichttätigkeit im Waffenhandel abgelegte Prüfungen verfallen würden, habe durchaus seine Berechtigung. Es sei nicht nur der praktische Umgang mit dem Produkt Waffe essentiell, sondern auch die theoretische Ausbildung, welche nicht nur den fachlichen waffentechnischen Bereich umfasse, sondern auch das rechtliche Umfeld, das-im gegebenen Anlass-den Handel mit Waffen betreffe. Durch eine durchgehende praktische Tätigkeit werde man das sich angeeignete Grundwissen wohl laufend an die aktuellen Gegebenheiten anpassen können. Wenn man jedoch schon mehr als zehn Jahre nicht mehr im einschlägigen Bereich tätig gewesen sei, werde man weder auf dem aktuellen rechtlichen Stand sein und auch nicht auf dem neuesten technischen Stand. Bei Waffen handle es sich um Produkte, die in der Regel dazu bestimmt und geeignet seien, Lebewesen physisch infolge Verwundung oder Tod bzw. psychisch in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen oder handlungsunfähig zu machen. Es handle sich also um Produkte, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet seien und daher ein besonderes Gefährdungspotenzial beinhalteten. Es werde daher nicht nur der Umgang, sondern bereits die Vorstufe des Umganges, nämlich der Erwerb, an ganz bestimmte Normen gebunden. Dies bedeute aber auch, dass der gewerbliche Veräußerer solcher Produkte ein allumfassendes Wissen über die Beschaffung und Handhabung solcher Produkte besitzen müsse, um schon bei der Abgabe solche Produkte des Gefährdungspotential zu minimieren. Viele dieser notwendigen Kenntnisse könne man sich aber nicht rein theoretisch aneignen, sondern bedürfe es dazu auch des Erwerbes praktischer Erfahrungen, welche man sich nur durch entsprechende laufende Tätigkeiten in der Praxis zumindest in einem vertretbaren Mindestausmaß aneignen könne. Nicht nur die Kenntnis über die verschiedensten Waffenarten, wie Schuss-, Hieb-und Stichwaffen, sondern auch der Umgang mit den einzelnen, vielfach verschiedenartigen Produkten innerhalb dieser Kategorien bedürften einer laufenden praktischen Übung, die man sich eben nur durch solche Tätigkeiten in der Praxis aneignen könne, und nur durch laufende Tätigkeiten könne man auch immer auf dem aktuellen Stand sein. Dazu kämen noch die gesetzlich übertragene, quasi- behördliche Führung des Waffenregisters, die Führung der Waffenbücher, Abhaltung von Kursen zum Waffenführerschein, Lagerkenntnisse, alles Bereiche, die nicht nur einer theoretische Ausbildung, sondern auch einer praktischen Verwirklichung und Vertiefung derselben bedürften. Dies sei aber beim Antragsteller nicht mehr gegeben. Das theoretische Grundwissen basiere auf einer schulischen Ausbildung, welche 36 Jahre zurück liege. Auch der Erwerb praktischer Kenntnisse werde seit 31 Jahren nicht mehr nachgewiesen, sodass die Voraussetzungen für einen Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nicht vorlägen und nach Auffassung der Wirtschaftskammer Niederösterreich der gefertigten Sparte auch für eine individuelle Befähigung nicht angenommen werden könnten. Weiters werde festgehalten, dass der Begriff „Waffenhandel“ im angemeldeten Gewerbewortlaut unpräzise sei. Der allgemeine Begriff „Waffenhandel“ beinhalte sowohl nichtmilitärische als auch militärische Waffen. Für den Bereich „militärische Waffen“ sei jedoch keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gegeben, sondern eine solche des zuständigen Bundesministeriums. Die Bezug habende Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Wege des Parteiengehörs durch die Behörde zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 18.09.2017 mitgeteilt, dass er derzeit aktiv als Büchsenmacher für die Sch GesmbH in *** tätig sei. Der Beschwerdeführer schloss seinem Schriftsatz einen Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem des der Sozialversicherungsträger für die KGKK an. Daraus ergibt sich eine Beschäftigung des Beschwerdeführers beim bezeichneten Dienstgeber als Büchsenmacher ab dem 18.09.
  2. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 94Z 80 Gew

O 1994 ist das Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels“ ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994 ist das Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels“ ein reglementiertes Gewerbe.

§ 139Abs.1 Z 1 Gew

O 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für folgende Tätigkeiten:

Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für folgende Tätigkeiten: hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition 1) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher), 2) den Handel, 3) das Vermieten, 4) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;

§ 16Abs. 1, 1. Satz, Gew

O 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.

Paragraph 16, Absatz eins, eins, Satz, GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.

§ 16Abs. 2 Gew

O 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Die fachlichen Kenntnisse etc. beziehen sich auf die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes typischen Handlungen und Tätigkeiten. Dazu zählen auch kaufmännische Fähigkeiten, etc., also jene betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine selbständige Erwerbstätigkeit gewinnorientiert und damit erfolgversprechend durchführen zu können (GewO Gewerbeordnung, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, § 16 Rz 8).Paragraph 16, Rz 8).

§ 18Abs. 1, 1. Satz, Gew

O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Paragraph 18, Absatz eins, eins, Satz, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

§ 2Abs.

1 der Waffengewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008, ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition durch die im Folgenden genannten Belege nachzuweisen:

Paragraph 2, Absatz eins, der Waffengewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition durch die im Folgenden genannten Belege nachzuweisen: 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder 2. Zeugnisse

  1. a)über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition unda) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
  2. b)über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder 3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder 5. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder 6. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

§ 2Abs.

2 der Waffengewerbe-Verordnung dürfen die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

Paragraph 2, Absatz 2, der Waffengewerbe-Verordnung dürfen die im Absatz eins, Ziffer 3 und 5 geregelten Tätigkeiten vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

§ 8

der Waffengewerbe-Verordnung sind Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.

Paragraph 8, der Waffengewerbe-Verordnung sind Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.

§ 19Gew

O 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführer legte die oben bezeichneten Unterlagen vor, aus welchen nach seinem Dafürhalten die fachliche Qualifikation im Sinne eines individuellen Befähigungsnachweises zur Ausübung des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition hervorgehen soll. Eine Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition wurde vom Beschwerdeführer nicht abgelegt. Auch wurde durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen kein Nachweis einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition erbracht. Eine Tätigkeit in diesem Bereich (Handel) wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeübt und betreffen die Beschäftigungsnachweise entsprechend den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht den Bereich des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition, wie auch, was gleichzeitiges Erfordernis im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 der Waffengewerbe-Verordnung ist, vom Beschwerdeführer nicht der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe erbracht wurde. Die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs.1 Z 2 lit

  1. a)und
  2. b)der Bezug habenden Verordnung wurden somit vom Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht erbracht.Auch wurde durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen kein Nachweis einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition erbracht. Eine Tätigkeit in diesem Bereich (Handel) wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeübt und betreffen die Beschäftigungsnachweise entsprechend den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht den Bereich des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition, wie auch, was gleichzeitiges Erfordernis im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Waffengewerbe-Verordnung ist, vom Beschwerdeführer nicht der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe erbracht wurde. Die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) und
  3. b)der Bezug habenden Verordnung wurden somit vom Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht erbracht. Auch wurden durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise nicht die in § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 Waffengewerbe-Verordnung normierten Anspruchsvoraussetzungen belegt, ergab sich doch aus den vorliegenden Dokumenten ausschließlich eine Tätigkeit als Büchsenmacher in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis, wie dazu (unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 der Waffengewerbe-Verordnung) festzustellen war, dass die Tätigkeiten nicht nur unselbständig ausgeübt wurden, sondern auch jeweils vor mehr als zehn Jahren vom Beschwerdeführer beendet wurden. Der mit E-Mail vom 18.09.2017 vom Beschwerdeführer vorgelegte Nachweis betrifft wiederum ausschließlich die Tätigkeit als Büchsenmacher in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis (als Arbeiter), dies erst seit dem 18.09.2017.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 Waffengewerbe-Verordnung normierten Anspruchsvoraussetzungen belegt, ergab sich doch aus den vorliegenden Dokumenten ausschließlich eine Tätigkeit als Büchsenmacher in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis, wie dazu (unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 2, der Waffengewerbe-Verordnung) festzustellen war, dass die Tätigkeiten nicht nur unselbständig ausgeübt wurden, sondern auch jeweils vor mehr als zehn Jahren vom Beschwerdeführer beendet wurden. Der mit E-Mail vom 18.09.2017 vom Beschwerdeführer vorgelegte Nachweis betrifft wiederum ausschließlich die Tätigkeit als Büchsenmacher in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis (als Arbeiter), dies erst seit dem 18.09.2017. Hinsichtlich der Zeugnisse (§ 2 Abs. 1 Z 2 Waffengewerbe-Verordnung) war somit festzustellen, dass eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden ist. Für den Nachweis einer fachlichen Tätigkeit sind Zeugnisse über eine fachliche Tätigkeit oder Zeugnisse über eine Tätigkeit in leitender Stellung notwendig. Zusätzlich müsste mit diesem Nachweis ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe (die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung [einschließlich der Tätigkeiten der Büchsenmacher], das Vermieten und die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes) vorgelegt werden. Dieser Nachweis wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht erbracht. Hinsichtlich der Zeugnisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengewerbe-Verordnung) war somit festzustellen, dass eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden ist. Für den Nachweis einer fachlichen Tätigkeit sind Zeugnisse über eine fachliche Tätigkeit oder Zeugnisse über eine Tätigkeit in leitender Stellung notwendig. Zusätzlich müsste mit diesem Nachweis ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe (die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung [einschließlich der Tätigkeiten der Büchsenmacher], das Vermieten und die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes) vorgelegt werden. Dieser Nachweis wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht erbracht. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse sind bereits älter als zehn Jahre und waren daher

§ 8

Waffengewerbe-Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen.Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse sind bereits älter als zehn Jahre und waren daher

Paragraph 8, Waffengewerbe-Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen. Auch die in § 2 Abs. 1 Z 6 Waffengewerbe-Verordnung vorgegebenen Prämissen wurden vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, hat er doch für die angestrebte Tätigkeit (Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition) weder eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachgewiesen, wie er auch für diese Tätigkeit nicht eine durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigte oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannte vorherige Ausbildung behauptet bzw. nachgewiesen hat.Auch die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Waffengewerbe-Verordnung vorgegebenen Prämissen wurden vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, hat er doch für die angestrebte Tätigkeit (Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition) weder eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachgewiesen, wie er auch für diese Tätigkeit nicht eine durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigte oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannte vorherige Ausbildung behauptet bzw. nachgewiesen hat. Zusammenfassend war daher festzustellen, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise die individuelle Befähigung zur Ausübung des von ihm beantragten Gewerbes „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nicht militärischen Waffen), eingeschränkt auf den Waffenhandel“ als nicht gegeben anzusehen war, weshalb das erkennende Gericht die in Beschwerde gezogene Entscheidung der Behörde spruchgemäß zu bestätigen hatte. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG abgesehen werden, da ein Parteiantrag zur Abhaltung einer Verhandlung nicht vorliegt und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, da ein Parteiantrag zur Abhaltung einer Verhandlung nicht vorliegt und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1319.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.