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{'item': 'LVwG-AV-1334/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1334/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fast durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch die C Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. September 2017, Zl. *** und ***, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, den BESCHLUSS:
  2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wendet, gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) wendet, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  4. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  5. Zum angefochtenen Bescheid: 1.1.
  6. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom
  7. September 2017, Zl. ***, wurde der Marktgemeinde *** (in der Folge: die Konsenswerberin) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb von Hochwasserschutzmaßnahmen für das Projekt „Hochwasserschutz ***, ***“ auf näher genannten Grundstücken unter näher genannten Einschränkungen erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde über die Verfahrenskosten abgesprochen. 1.1.
  8. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom
  9. September 2017, Zl. ***, wurde der Marktgemeinde *** (in der Folge: die Konsenswerberin) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb von Hochwasserschutzmaßnahmen für das Projekt „Hochwasserschutz ***, ***“ auf näher genannten Grundstücken unter näher genannten Einschränkungen erteilt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde über die Verfahrenskosten abgesprochen. Mit – den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – Spruchpunkt II. wurde der Konsenswerberin die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen am *** und am *** in der KG *** (Marktgemeinde ***) und der KG *** (Stadtgemeinde ***) erteilt und ausgesprochen, dass die Anlage nach Maßgabe der Projektbeschreibung mit den Projektunterlagen übereinstimmen muss sowie dass diese Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden. Als Frist für die Bauvollendung wurde – analog zur Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – der
  10. Dezember 2021 bestimmt. Unter „Rechtsgrundlagen“ wurden im angefochtenen Bescheid für die Sachentscheidung zu Spruchpunkt II. die Bestimmungen §§ 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und Abs. 4, 8 Abs. 3 sowie 4, 10 u. 24 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl.Nr. 5500 i.d.g.F. angeführt. Mit – den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Konsenswerberin die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen am *** und am *** in der KG *** (Marktgemeinde ***) und der KG *** (Stadtgemeinde ***) erteilt und ausgesprochen, dass die Anlage nach Maßgabe der Projektbeschreibung mit den Projektunterlagen übereinstimmen muss sowie dass diese Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden. Als Frist für die Bauvollendung wurde – analog zur Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – der
  11. Dezember 2021 bestimmt. Unter „Rechtsgrundlagen“ wurden im angefochtenen Bescheid für die Sachentscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. die Bestimmungen Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und Absatz 4, 8, Absatz 3, sowie 4, 10 u. 24 Absatz eins, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl.Nr. 5500 i.d.g.F. angeführt. Begründend wurde zu Spuchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom
  12. Oktober 2016 ein schlüssiges naturschutzfachliches positives Gutachten eingeholt und dabei ausgeführt worden sei, dass nur jene außerhalb des Ortsbereiches liegenden Hochwasserschutzmaßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht bewilligungspflichtige Tatbestände darstellen würden. Auch die Abänderungen gemäß Verhandlungsergebnis vom
  13. Oktober 2016 seien aus fachlicher Sicht positiv zu beurteilen. Vom Vertreter der NÖ Umweltanwaltschaft sei im Schreiben vom
  14. September 2016, ***, mitgeteilt worden, dass nach Durchsicht des übermittelten Projektes und der Stellungnahme der Sachverständigen für Naturschutz und Wasserbautechnik aus Sicht der NÖ Umweltanwaltschaft nur geringe Eingriffe in den Naturhaushalt zu erwarten seien und gegen das angeführte Vorhaben kein Einwand erhoben werde. Im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die zitierten Rechtsgrundlagen sei die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen. Begründend wurde zu Spuchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom
  15. Oktober 2016 ein schlüssiges naturschutzfachliches positives Gutachten eingeholt und dabei ausgeführt worden sei, dass nur jene außerhalb des Ortsbereiches liegenden Hochwasserschutzmaßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht bewilligungspflichtige Tatbestände darstellen würden. Auch die Abänderungen gemäß Verhandlungsergebnis vom
  16. Oktober 2016 seien aus fachlicher Sicht positiv zu beurteilen. Vom Vertreter der NÖ Umweltanwaltschaft sei im Schreiben vom
  17. September 2016, ***, mitgeteilt worden, dass nach Durchsicht des übermittelten Projektes und der Stellungnahme der Sachverständigen für Naturschutz und Wasserbautechnik aus Sicht der NÖ Umweltanwaltschaft nur geringe Eingriffe in den Naturhaushalt zu erwarten seien und gegen das angeführte Vorhaben kein Einwand erhoben werde. Im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die zitierten Rechtsgrundlagen sei die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen. 1.1.
  18. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern laut Angabe in der Beschwerde am
  19. Oktober 2017 zugestellt. 1.
  20. Zur Beschwerde: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welcher der Anfechtungserklärung nach im „gesamten Inhalt und Umfang angefochten“ wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde Verfahrensmängel aufweise, unzulässige Eingriffe in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer (Grundwasser, Gefahr von vermehrten Überflutungen) bestünden, Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer fehlen würden, unzureichende Untersuchungen der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, unzulässige Beeinträchtigungen der Substanz und der Standfestigkeit des Gebäudes auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer gegeben sei, die Benützung der Zufahrtsstraße eingeschränkt werde, eine entsprechende Beweissicherung fehle, es durch das Projekt zu Rückstaueffekten betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführer komme, es letztlich zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Rechte der Beschwerdeführer komme, Beweisanträge nicht behandelt worden seien sowie der Bescheid auf unrichtigen Feststellungen beruhe. Die Beschwerdeführer beantragten, das Landesveraltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu ihn dahingehend abändern, dass der Antrag der Konsenswerberin abgewiesen wird, in eventu ihn nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufheben oder in eventu ihn aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
  21. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde erwogen: 2.
  22. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß § 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. Nr. 5500-0 in der geltenden Fassung, haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
  23. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.Gemäß Paragraph 27, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. Nr. 5500-0 in der geltenden Fassung, haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu. 2.
  24. In der Sache: 2.2.
  25. Umfang der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes: Wie sich aus der Beschwerde ergibt, bekämpft diese den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach; insbesondere wurde damit auch die erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung in Beschwerde gezogen. Hierzu ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausschließlich auf die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung beschränkt ist. Hinsichtlich der Beschwerde insbesondere gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung) wird auf das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch anhängige Verfahren zur Zahl LVwG-AV-1332-2017 hingewiesen.Hinsichtlich der Beschwerde insbesondere gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung) wird auf das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch anhängige Verfahren zur Zahl LVwG-AV-1332-2017 hingewiesen. 2.2.
  26. Zur Zurückweisung der Beschwerde im Hinblick auf die damit erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung: Mit Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides wurde eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt; die Genehmigungsfähigkeit eines derartigen Projektes ist an den in §§ 7 und 8 NÖ NSchG aufgestellten Kriterien zu messen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides wurde eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt; die Genehmigungsfähigkeit eines derartigen Projektes ist an den in Paragraphen 7 und 8 NÖ NSchG aufgestellten Kriterien zu messen. Die Beschwerdeführer wenden sich aufgrund der Auswirkungen des Projektes auf ihr Eigentum gegen den angefochtenen Bescheid. Die Vorschrift des § 7 NÖ NSchG 2000 hat allein den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand, vermittelt einem Nachbarn eines Projekts aber kein subjektives öffentliches Recht, sodass eine Bezugnahme darauf die Parteistellung nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH vom
  27. Juni 2009, 2006/04/0066)Die Vorschrift des Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 hat allein den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand, vermittelt einem Nachbarn eines Projekts aber kein subjektives öffentliches Recht, sodass eine Bezugnahme darauf die Parteistellung nicht zu begründen vermag vergleiche VwGH vom
  28. Juni 2009, 2006/04/0066) Ganz allgemein ist festzuhalten, dass im naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 – abgesehen von den im § 27 leg. cit. genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung zukommt (vgl. VwGH vom
  29. Mai 2003, Zl. 2003/10/0012).Ganz allgemein ist festzuhalten, dass im naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 – abgesehen von den im Paragraph 27, leg. cit. genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung zukommt vergleiche VwGH vom
  30. Mai 2003, Zl. 2003/10/0012). Auch ein formal eingeräumtes, von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Interessen losgelöstes Beschwerderecht besteht für die Beschwerdeführer im gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nicht. Überdies ist festzuhalten, dass durch die Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht begründet wird (vgl. z.B. VwGH vom
  31. September 2013, 2013/07/0062).Überdies ist festzuhalten, dass durch die Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht begründet wird vergleiche z.B. VwGH vom
  32. September 2013, 2013/07/0062). Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur dann zusteht, wenn ein Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  33. Auflage, 207; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  34. Auflage, Rz 1027; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 132 B-VG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff, in: Fischer Pabel Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff; vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH vom
  35. September 1991, 91/01/0035).Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur dann zusteht, wenn ein Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  36. Auflage, 207; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  37. Auflage, Rz 1027; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 132, B-VG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff, in: Fischer Pabel Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff; vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH vom
  38. September 1991, 91/01/0035). Da dem Beschwerdeführer nach dem NÖ NSchG 2000 im gegenständlichen Fall jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt sind, kann er durch den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen naturschutzbehördliche Bewilligungen erteilt wurde, nicht in Rechten verletzt sein.Da dem Beschwerdeführer nach dem NÖ NSchG 2000 im gegenständlichen Fall jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt sind, kann er durch den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit welchen naturschutzbehördliche Bewilligungen erteilt wurde, nicht in Rechten verletzt sein. Die Beschwerde ist daher – soweit sie die naturschutzbehördlichen Bewilligung betrifft - zurückzuweisen.
  39. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zu Spruchpunkt II. (naturschutzrechtliche Bewilligung) zurückzuweisen war, konnte die beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. (naturschutzrechtliche Bewilligung) zurückzuweisen war, konnte die beantragte mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
  40. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu klären war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese Rechtsprechung auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zweifellos übertragbar ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu klären war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese Rechtsprechung auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zweifellos übertragbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1334.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.