Obsah (10)
§ 28§ 8Art. 130§ 34§ 13§ 24§ 99§ 4c§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1462/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- November 2017 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung und setzte die Entziehungsdauer bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung fest. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid aufgetragen, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des schlüssigen und begründeten amtsärztlichen Gutachtens vom
- Oktober 2017 als gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B nicht geeignet zu beurteilen gewesen sei. Das Gutachten laute wie folgt: „Der Untersuchte ist
§ 8FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet.
„Der Untersuchte ist
Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet. Begründung: Diagnosen: COPD, 40 Zigaretten pro Tag, CMP/Cardiomyopathie/Herzmuskelschwäche, Cirrhosis hepatis/Leberzirrhose nutritiv toxischer/Alkoholmissbrauch Genese, Gefäßverkalkung: St.p. 90% Stenose ACI rechts Thrombendarteriektomie und Patchplastik, ST.p. Stenting, Chron. C
- Hypertonie, Med: ThromboAss. Trinkmengenangabe: 1 Bouteille 0,75 l Wein täglich drei Tage hindurch, danach 1 Tag Pause freiwillig. Deutlich verlangsamt. Ad CDT, Internist: 12.9.2017: chronischer Alkoholmissbrauch (Abusus), alkoholinduzierte Cardiomyopathie, Arteria carotis-interna-Stenose Rezidiv, Carotis-Stent rechts
- Z.n. grauer-Star-OP
- Alkoholkonsum jetzt 0,5 Liter pro Tag derzeit, 40 Zigaretten pro Tag. Leberzirrhose. Es wird heute ein überhöhtes CDT vorgelegt: 1,5% anstatt maximal 1,3%, d.h. im Graubereich. Eine befürwortende internistische Stellungnahme wurde noch nicht erteilt/ausgesprochen. Ad Neurologe, noch einmal CDT, warten auf Internist: 24.10.2017: CDT weiterhin 1,5%, da Schmerzen nach Fraktur der linken Schulter nach Sturz. FA für Neurologie B: Organisches Psychosyndrom, F06.7 Alkoholabhängigkeitssyndrom, F10.25 Cerebrale Arteriosklerose. VPU erforderlich. FA f. Neurologie H: deutliche Gangunsicherheit wie bei Polyneuropathie. VPU erforderlich. Alkoholabstinenz erforderlich. Inanspruchnahme einer Alkoholikerberatung. Pat. Erscheint heute erneut in deutlich verlangsamtem, zittrigen Gang. Linker Arm in Gilchrist-Fixierung nach Fraktur nach Sturz. Laut Befund Internist S ist aufgrund der hochgradig eingeschränkten Linksherzfunktion eine völlige lebenslange Alkoholabstinenz erforderlich. Amaurose/Blindheit rechtes Auge, Ad Augenarzt: 24.10.2017: Der CDT-Wert ist erneut erhöht: 1,5% (anstatt Normalbereich: 0% bis 1,3%). Damit ist ein überhöhter Alkoholkonsum von mehr als 60g reinem alkohol pro Tag bewiesen. Hr. FB legt eine internistisch-fachärztliche Stellungnahme (S), im Akt, vor, wonach derzeit die Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung fehlt. Aus amtsärztlicher Sicht besteht bei Herrn FB derzeit keine Eignung zum Lenken von KFZ bis zur Vorlage einer befürwortenden internistisch-fachärztlichen Stellungnahme, einer befürwortenden augenärztlichen Stellungnahme, einer Bestätigung über eine begonnene Alkoholikerberatung und dem Bestehen einer verkehrspsychologischen Untersuchung entsprechend neurologisch-fachärztlichem Auftrag (B und H).“ Gegen den Entziehungsbescheid vom
- November 2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme vom
- November 2017 vor, dass ein Missverständnis vorliege. Die Frist zur Stellungnahme zum amtsärztlichen Gutachten sei verlängert worden und habe er eine Stellungnahme abgegeben, welche jedoch im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Durch Enthaltsamkeit sei der CDT-Wert auf 0,9 im Normalbereich gesunken. Laut Befund der Augenärztin N könne das Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe 1 befürwortet werden, allenfalls unter Erteilung eines nächtlichen Fahrverbotes. Seit seinem Alkoholentzug fühle er sich fit, der gebrochene Oberarm schmerze leider noch immer sehr und sei die Hand trotz physikalischer Behandlung noch immer stark geschwollen. In der Stellungnahme vom
- November 2017 führte der Beschwerdeführer unter Anschluss eines augenärztlichen Befundberichtes vom 8.11.2017, einer Bestätigung der Caritas Diözese *** vom 10.11.2017 sowie eines Laborbefundes vom 14.11.2917 aus, dass er seit seinem Oberarmbruch am
- Oktober 2017 keinen Gebrauch seiner Lenkberechtigung mache. Er habe eine vierwöchige Alkoholabstinenz eingehalten, weshalb der CDT-Wert von 1,5 auf 0,9 zurückgegangen sei. Seine Augenärztin habe das Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe 1 befürwortet, allenfalls unter Auflage eines nächtlichen Fahrverbotes. Der Internist könne seine Fahrtauglichkeit erst beurteilen, wenn sein gebrochener Arm wieder voll belastbar sei. Er habe auch einen Termin für die verkehrspsychologische Untersuchung vereinbart, auch hier sein ein belastbarer Arm Voraussetzung. Er habe den ersten Termin bei der Caritas-Alkoholberatung absolviert und habe auch bereits den zweiten Termin vereinbart. Er ersuche um Erteilung eines nächtlichen Fahrverbotes sowie der Auflage eines aktuellen Blutbildes, um seine Kinder und seine Ärzte vorwiegend in *** besuchen zu können. Im Akt einliegend ist eine fachärztliche Stellungnahme des B, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, vom 13.10.2017, mit der entscheidungswesentlichen Aussage, dass sich im klinischen Status deutliche Hinweise für ein organisches Psychosyndrom im Sinne von Verlangsamung, Schwerfälligkeit, Verminderung von Konzentration und Merkfähigkeit fänden. Indem es sich bei den durchgeführten Untersuchungen aber nicht um eine vollständige kognitive Testbatterie gehandelt habe, insbesondere auch nicht im Sinne der Erfassung der Daueraufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit, sei es notwendig, zusätzlich eine ausführliche neuropsychologische Testung im Sinne einer verkehrspsychologischen Untersuchung durchzuführen. Im Akt einliegend ist auch ein Führerscheingutachten der H, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.10.2017, welches zusammenfassend die Aussage trifft, dass eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme zum Behalt des Führerscheines derzeit noch nicht abgegeben werden könne und auch vom Ergebnis der Verkehrspsychologischen Untersuchung abhänge, indem mit den Mitteln einer rein neurologischen Abklärung nicht festgestellt werden könne, inwieweit im Straßenverkehr ausreichende Reaktionstüchtigkeit oder Überblicksgewinnung über die Verkehrssituation bestehe. Weiters liegt die Stellungnahme des S, Facharzt für Innere Medizin, vom 23.10.2017, mit der relevanten Aussage vor, dass eine vollständige Befundung wegen der Fraktur derzeit nicht möglich sei. Für die bekannte C2-induzierte Cardiomyopathie sei eine absolute C2-Karenz lebenslang erforderlich, was aufgrund der Vorgeschichte auch die Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung sei. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist seit 24.12.1958 Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse B. Ihm fehlt (derzeit) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- […]
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt
§ 34zu erstellen.
Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt
Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- …
- …
- …
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. …
- Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
§ 13Abs.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung
§ 24Abs.
3 achter Satz oderum eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)Absatz 2,Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung
§ 99Abs. 1 oder 1a St
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
§ 4cAbs.
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a)Absatz 3 a,Stellt sich im Laufe des
Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen
Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.Stellt sich im Laufe des
Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen
Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
§ 8
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …. Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des
§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. […]“ Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV 1997), BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, lauten auszugsweise:Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV 1997), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, idgF, lauten auszugsweise: Allgemeines§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,…
(2)Absatz 2,Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.
(3)Absatz 3,...
(4)Absatz 4,Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.
(5)Absatz 5,... Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen § 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenAls zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 die nötige Körpergröße besitzt, 3.Ziffer 3 ausreichend frei von Behinderungen ist und 4.Ziffer 4 aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
§ 8Abs.
1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls 1.Ziffer eins die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; 2.Ziffer 2 den Gesamteindruck – zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen; 3.Ziffer 3 die Größe und das Gewicht; 4.Ziffer 4 eine Sehschärfenkontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes; falls die angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden, zusätzlich eine Sehschärfekontrolle mit Sehbehelf. Bei Brillenträgern der Gruppe 2 ist die Brillenstärke zu bestimmen; wenn dem sachverständigen Arzt die erforderlichen Untersuchungsbehelfe nicht zur Verfügung stehen, ist eine Brillenglasbestimmung eines Augenoptikers oder ein augenfachärztlicher Befund beizubringen; die Brillenglasbestimmung oder der augenfachärztliche Befund dürfen zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht älter als sechs Monate sein; 5.Ziffer 5 einen Hörtest mit Konversationssprache (ein Meter für Lenker der Gruppe 1, sechs Meter für Lenker der Gruppe 2); 6.Ziffer 6 eine Herzkreislaufkontrolle durch Blutdruckmessung und Pulszählung; 7.Ziffer 7 eine Kontrolle der Beweglichkeit der Extremitäten (insbesondere durch Kniebeugen, seitliches Bewegen der Arme, Griffunktion beider Hände); 8.Ziffer 8 eine Überprüfung auf Tremor.
(3)Absatz 3,Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4,Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie 1.Ziffer eins während der, der Feststellung der Erkrankung oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und 2.Ziffer 2 die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist. Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen.
(5)Absatz 5,Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat. … Gesundheit § 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1.Ziffer eins schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2.Ziffer 2 organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3.Ziffer 3 Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt, 4.Ziffer 4 schwere psychische Erkrankungen
§ 13
sowie:schwere psychische Erkrankungen
Paragraph 13, sowie: a)Litera a Alkoholabhängigkeit oder b)Litera b andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 5.Ziffer 5 Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit
Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen
Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen
Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit
Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen
Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen
Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. Behinderungen§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt: 1.Ziffer eins grobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können, 2.Ziffer 2 organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen, 3.Ziffer 3 Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,) 5.Ziffer 5 eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann, 6.Ziffer 6 mangelhaftes Sehvermögen oder 7.Ziffer 7 mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes. …. Herz- und Gefäßkrankheiten§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Personen mit Herzrhythmusstörungen, die zu unvorhergesehenen Bewußtseinstrübungen oder -störungen führen können, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.
(2)Absatz 2,Personen mit Herzschrittmacher darf eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.
(3)Absatz 3,Ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Personen, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris-Anfällen kommt, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 weder erteilt noch belassen werden; für die Gruppe 1 kann eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Personen, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Absatz 2,Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Absatz 4,Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Absatz 5,Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. z.B. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083).Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche z.B. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist.Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein amtsärztliches Gutachten (im behördlichen Verfahren), das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken (vgl. VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0321).Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein amtsärztliches Gutachten (im behördlichen Verfahren), das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken vergleiche VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0321). Stützt sich das amtsärztliche Gutachten auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, wie etwa dem Kuratorium für Verkehrssicherheit, oder eine fachärztliche Stellungnahme, hat es sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen; eine verkehrspsychologische Stellungnahme bzw. eine fachärztliche Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens. Soll die gesundheitliche Eignung verneint werden, hat das amtsärztliche Gutachten also eine Auseinandersetzung mit einer (sei es verkehrspsychologischen, sei es fachärztlichen) Stellungnahme zu enthalten (VwGH vom 01.03.2016, Ra 2015/11/0120, mwN). Stützt sich das amtsärztliche Gutachten auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, wie etwa dem Kuratorium für Verkehrssicherheit, oder eine fachärztliche Stellungnahme, hat es sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen; eine verkehrspsychologische Stellungnahme bzw. eine fachärztliche Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens. Soll die gesundheitliche Eignung verneint werden, hat das amtsärztliche Gutachten also eine Auseinandersetzung mit einer (sei es verkehrspsychologischen, sei es fachärztlichen) Stellungnahme zu enthalten (VwGH vom 01.03.2016, , Ra 2015/11/0120, mwN). Das im Zuge des Behördenverfahrens eingeholte amtsärztliche Gutachten nimmt Bezug auf die im Verfahren eingeholten und beigebrachten fachärztlichen Stellungnahmen, aus denen hervorgeht, dass beim der Beschwerdeführer folgende Erkrankungen vorliegen: COPD, alkoholinduzierte Cardiomyopathie, Cirrhosis hepatis, cerebrale Arteriosklerose, chronischer Alkoholabusus, Amaurose rechtes Auge. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtsarztes davon aus, dass beim Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges derzeit nicht gegeben ist, für die Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung eine befürwortende internistisch-fachärztliche Stellungnahme, eine befürwortende augenärztliche Stellungnahme, eine Bestätigung über eine Suchtberatung (Alkoholismus) sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung mit positivem Ergebnis erforderlich ist. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer bereits eine befürwortende (allenfalls unter Erteilung von Auflagen) augenfachärztliche Stellungnahme sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Beratungstermines in der Suchtberatung beigebracht. Indem eine befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung noch ausständig sind, kann der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft, der Beschwerdeführer sei derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gesundheitlich nicht geeignet, nicht entgegen getreten werden. Abschließend ist festzuhalten, dass die Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dazu dient, dass Personen, bei denen diese Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt, vom Straßenverkehr auszuschließen sind. Es handelt sich dabei nicht um eine Bestrafung, sondern soll damit die Verkehrssicherheit aller am Straßenverkehr teilnehmenden Personen gewährleistet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung endet im Falle der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, der Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und auch kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Es liegt auch kein Umstand vor, der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1462.001.2017