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LVwG-AV-1486/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1486/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde von AK, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. November 2017, PLS-F-06140/002, betreffend Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nach dem Führerscheingesetz zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 8 Abs. 1 bis 4, 24 Abs. 4 Führerscheingesetz - FSGParagraphen 8, Absatz eins bis 4, 24 Absatz 4, Führerscheingesetz - FSG §§ 24 Abs. 4, 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 4, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ am
  5. November 2017, PLS-F-06140/002, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fordert Sie auf, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen kann. Hinweis Die Zuweisung sowie Adressen für die VPU liegen bei. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Befundvorlage entzogen werden muss, falls Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten. Für den Zeitraum einer eventuellen Entziehung ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig. Rechtsgrundlagen § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) § 8 FSGParagraph 8, FSG Begründung Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung vom 6.9.2017 wurden Sie aufgefordert ein psychiatrischen Facharztgutachten beizubringen, damit ein amtsärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erstellt werden kann. Das Gutachten wurde nunmehr vorgelegt. Aufgrund dieses Gutachtens wird Ihnen die verkehrspsychologische Untersuchung vorgeschrieben um die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzuklären. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG). Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG). Die Befundvorlage ist auf Grund obigen Sachverhaltes zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich.“ Dem vorangegangen war die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.10.2017 aufgetragene Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer nach und lautet dieses Gutachten, verfasst von RB, wie folgt: „Fachärztliche Stellungnahme Betrifft: AK, geb. am *** ***, *** Kennzeichen: PLS1-F-06140/002 Führerscheinklasse: Gruppe 1 Aus dem Explorationsgespräch: Befragt nach seinem Begehr, sagt er, es gehe um Suchtgift. Er sei selber zur Polizei gegangen und habe freiwillig alles erzählt und jetzt sitze er selber da und müsse zur Caritas. Er sei mit Drogendealern in Kontakt gewesen und die hätten immer wieder angerufen und er habe auch etwas genommen, das habe ihn aber gestört und er wollte aufhören und habe trotzdem was genommen. Er habe über 10 Jahre Drogen genommen, aber nichts verkauft. Befragt, warum er zur Polizei gegangen sei, sagt er, weil die Drogendealer zu viel angerufen hätten. Der Polizist habe gesagt, dass ihm eh nichts passieren werde und er sei sogar mit der Polizei nach *** gefahren und habe einen Dealer vorgestellt. Befragt, welche Drogen er genommen habe, sagt er, er habe Kokain über die Nase genommen, aber nicht täglich, nur am Wochenende ab und zu. Befragt nach sonstigen Drogen sagt er, dass er seine Freunde von klein auf gekannt habe und mit diesen etwas genommen habe. Nachgefragt sagt er, er habe etwas getrunken und dann habe er eine Tablette Ecstasy genommen. Das sei im
  6. Lebensjahr gewesen. Über sonstige Drogen berichtet er zunächst nichts Es sei eine Beziehung aus gewesen und er sei mit Freunden fortgefahren. Befragt, ob er auch Chrystal Meth genommen habe, sagt er: „A ja, das auch.“ Cannabis habe er nicht konsumiert. Intravenöser Drogenkonsum wird verneint. Alkohol trinke er nur gelegentlich, seit fünf Monaten nichts. Seit fünf Monaten nehme er auch keine Drogen. Auf Entwöhnung sei er nie gewesen. In psychiatrischer Behandlung sei er nie gewesen. Vorstrafen habe er nicht. Er sei gelernter Schlosser bei der Firma V in *** ohne Lehrabschlussprüfung. Er sei schon drei oder vier Jahre arbeitslos, weil er Bandscheibenprobleme der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule habe. Befragt, wovon er lebt, sagt er, er habe einen behinderten Bruder. Nachgefragt, sagt er, er habe Arbeitslosenunterstützung. Er lebe mit seinem behinderten Bruder nach einem Autounfall sowie mit der behinderten Schwägerin und zwei Kindern. Die Eltern seien schon verstorben. Eine Freundin habe er nicht. Befragt nach Aktivitäten sagt er, er habe genug am Hals, der Bruder und die Schwägerin seien behindert und der Vater habe einen Schlaganfall gehabt. Dieser sei aber schon verstorben. Befragt nach Plänen fragt er nach: „Momentan?“. Er sei von dem Scheiß weg, und schaue jetzt weiter. Er mache auch Therapie für die Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Er habe auch Sodbrennen.Er sei gelernter Schlosser bei der Firma römisch fünf in *** ohne Lehrabschlussprüfung. Er sei schon drei oder vier Jahre arbeitslos, weil er Bandscheibenprobleme der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule habe. Befragt, wovon er lebt, sagt er, er habe einen behinderten Bruder. Nachgefragt, sagt er, er habe Arbeitslosenunterstützung. Er lebe mit seinem behinderten Bruder nach einem Autounfall sowie mit der behinderten Schwägerin und zwei Kindern. Die Eltern seien schon verstorben. Eine Freundin habe er nicht. Befragt nach Aktivitäten sagt er, er habe genug am Hals, der Bruder und die Schwägerin seien behindert und der Vater habe einen Schlaganfall gehabt. Dieser sei aber schon verstorben. Befragt nach Plänen fragt er nach: „Momentan?“. Er sei von dem Scheiß weg, und schaue jetzt weiter. Er mache auch Therapie für die Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Er habe auch Sodbrennen. Befragt, ob es schon einmal einen Führerscheinentzug gegeben hat, verneint er dies. Dann sagt er: „A ja, vor 10 Jahren wegen Alkohol, ich glaube einen Monat“. Im psychischen Status ist das äußere Erscheinungsbild weitgehend unauffällig. Orientierung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis sind unauffällig. Die Auffassung ist prinzipiell intakt. Er neigt aber massiv zu ausweichenden Antworten, Beschönigen und Verharmlosen und Präsentation wenig nachvollziehbarer Geschichten. Ein Wahngeschehen ist nicht vorhanden. Eine schwere affektive Störung ist aktuell nicht vorhanden. Über die Vorgeschichte bezüglich Drogen sind die Angaben wenig nachvollziehbar und in sich wenig konsistent. Seit vielen Jahren ist er arbeitslos, über seine Aktivitäten kann er oder will er keine wirkliche Auskunft geben. Produktive Zukunftsperspektiven sind aktuell nicht vorhanden. Das psychosoziale Funktionsniveau scheint in den letzten Jahren sehr gering geworden zu sein, ob ausschließlich durch Drogen oder auch aus anderen Gründen ist nicht klar. Bezüglich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ist folgendes zu sagen: Ein wirkliches zuverlässiges Arbeitsbündnis kann in der Untersuchungssituation nicht hergestellt werden. Die Vorgeschichte, die momentanen Aktivitäten und Zukunftsperspektiven sind nur nebulos nachvollziehbar. Bezüglich der Drogen scheint ein gewichtiges Problem bestanden zu haben, eine zuverlässige Exploration ist nicht zu erlangen. Aktuell finden sich keine sicheren kognitiven Auffälligkeiten. Angesichts der beschriebenen Unklarheiten ist jedenfalls die Einholung einer verkehrspsychologischen Untersuchung notwendig. Sollte der Führerschein belassen werden, sind sehr engmaschige langdauernde Harndrogenkontrollen notwendig. Eine Befristung ist unbedingt zu empfehlen.“ In dem daraufhin erstellten amtsärztlichen Gutachten des FI findet sich folgende entscheidungsrelevante Passage: „Begründung Z.n. 2x Suchtgiftanzeige, Z.n. Kokain-, Crystal-Meth-Konsum. Laut Vernehmung hat Hr. AK in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Gramm Kristalle zu einem Gesamtpreis von 1200,- € und 24 Gramm Kokain zu einem Gesamtpreis von 1920,- € gekauft und allein zu Hause konsumiert. Ad Harntest, Psychiater: Harnbefund vom 20.9.2017 auf THC, Amphetamine u. Kokain unauffällig. Psychiater RB: Die Einnahme von Kokain, Ecstacy und Crystal Meth wird zugegeben. Er neigt aber massiv zu ausweichenden Antworten, Beschönigen und Verharmlosen, und Präsentation wenig nachvollziehbarer Geschichten. Seit vielen Jahren ist er arbeitslos, über seine Aktivitäten kann er oder will er keine wirkliche Auskunft geben. Z.n. Führerscheinentzug wegen Alkoholisierung am Steuer. Ein wirkliches zuverlässiges Arbeitsbündnis kann in der Untersuchungssituation nicht hergestellt werden. Die Vorgeschichte, die momentanen Aktivitäten und Zukunftsperspektiven sind nur nebulos nachvollziehbar. Bezüglich der Drogen scheint ein gewichtiges Problem bestanden zu haben, eine zuverlässige Exploration ist nicht zu erlangen. Angesichts der beschriebenen Unklarheiten ist jedenfalls die Einholung einer verkehrspsychologischen Untersuchung notwendig. > Sollte der Führerschein belassen werden, sind sehr engmagschige Iangdauernde Harndrogenkontrollen notwendig. > Eine Befristung ist unbedingt zu empfehlen. Ad VPU:“ Ergänzend sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer das verwaltungsbehördliche Verfahren selbst durch sein Erscheinen bei der Polizeiinspektion *** und die dort freiwillig am 15.3.2017 getätigte Aussage auslöste.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer wörtlich aus: „Ich erhebe Beschwerde gegen dieses Schreiben. Ich habe beim Doktor RB nicht gelogen und auch nicht bei meine Antworten gezögert nur die Warheit gesagt Drogen habe ich beim Auto fahren niemals konsumiert. Ich habe lange Zeit Drogen genommen und jetzt über 6 Monate keine Droge und auch kein Alkohol zu mir genommen da schwöre ich auf meine verstorbenen Eltern. Ich will ein neu beginn suche auch schon eine Arbeit darum brauche ich mein Führerschein. 1-2 Monate war es schwer aber jetzt geht es schon mich haben schon ein par angesprochen wegen Drogen ich habe sofort nein gesagt. Geben Sie mir bitte noch eine chance. Das ich lange Zeit nicht Arbeite das kommt nicht vom Drogen sondern wegen meine Bahnscheiben probleme das hat nichts mit Drogen zu tun. Befunde lege ich bei. Für ein neu beginn brauche ich mein Führerschein nehmen Sie mir ihn nicht weg mfg“
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in die vorgelegten Akten der Verwaltungsbehörde und legt dessen unbedenklichen Inhalt seiner Entscheidung zu Grunde.
  9. Feststellung: Bis zur Erhebung einer Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid befolgte der Beschwerdeführer alle bescheidmäßig getroffenen Anordnungen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. So erfolgte die Vorlage der zuvor erwähnten fachärztlichen Stellungnahme, die auf Grund des Untersuchungsergebnisses zur Feststellung gelangte, dass auf Grund konkret genannter Umstände (siehe obenstehendes Gutachten) jedenfalls die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme notwendig ist. In dem zuletzt erstellten amtsärztlichen Gutachten wurde deshalb, der Begründung des fachärztlichen Gutachtens folgend, welches explizit in das amtsärztliche Gutachten Eingang fand, die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gefordert, weshalb der gegenständliche Bescheid erlassen wurde. Festzuhalten ist, dass das Vorliegen der ausreichend festgehaltenen und begründeten Bedenken am Vorhandensein einer entsprechenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bzw. an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in den bekämpften Bescheid keinen Eingang fanden. Rechtlich wäre dies erforderlich gewesen und muss deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.
  10. Rechtslage: § 8

(1)FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 8
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 8
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundParagraph 8,
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4.Ziffer 4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. § 8
(3a)leg. cit.: Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.Paragraph 8,
(3a)leg. cit.: Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. § 8
(4)leg. cit.: Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.Paragraph 8,
(4)leg. cit.: Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Ein Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung - auch im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung - seitens der Behörde bzw. des Gerichts begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klasse(n), die seine Lenkberechtigung umfasst/en, nicht mehr besitzt und ein amtsärztliches Gutachten ohne neuerliche Untersuchung des Betreffenden und ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH vom
  2. 2003, 2002/11/0103, vom
  3. 2009, 2009/11/0020 und vom
  4. 2010, 2010/11/0067). Ein Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung - auch im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung - seitens der Behörde bzw. des Gerichts begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klasse(n), die seine Lenkberechtigung umfasst/en, nicht mehr besitzt und ein amtsärztliches Gutachten ohne neuerliche Untersuchung des Betreffenden und ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH vom
  5. 2003, 2002/11/0103, vom
  6. 2009, 2009/11/0020 und vom
  7. 2010, 2010/11/0067). Darüber hinaus sind derartige Bedenken im entsprechenden Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH vom
  8. 2013, 2010/11/0070). Darüber hinaus sind derartige Bedenken im entsprechenden Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche VwGH vom
  9. 2013, 2010/11/0070). Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzung der erforderlichen gesundheitlichen Eignung noch gegeben ist, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen. Sind für die notwendige Erstellung dieses Gutachtens weitere Befunde oder Untersuchungsergebnisse nötig, hat der Besitzer einer Lenkberechtigung auch diese zu erbringen bzw. vorzulegen. In diesem Sinn wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgeschrieben. Auch für diesen Fall gilt, dass ein derartiger Auftrag nur dann erlassen werden darf, wenn begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen und diese Bedenken im Bescheid entsprechend nachvollziehbar dargelegt werden. Ein bloßer Hinweis der Behörde auf ein diesbezügliches allfälliges bloßes Verlangen des Amtsarztes würde beispielsweise diesem Erfordernis nicht gerecht (vgl. VwGH vom
  10. 2012, 2008/11/0066). In diesem Sinn wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgeschrieben. Auch für diesen Fall gilt, dass ein derartiger Auftrag nur dann erlassen werden darf, wenn begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen und diese Bedenken im Bescheid entsprechend nachvollziehbar dargelegt werden. Ein bloßer Hinweis der Behörde auf ein diesbezügliches allfälliges bloßes Verlangen des Amtsarztes würde beispielsweise diesem Erfordernis nicht gerecht vergleiche VwGH vom
  11. 2012, 2008/11/0066). Im konkreten Fall sind nach Meinung des LVwG genügend begründete Verdachtsmomente, welche die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme rechtfertigen, vorhanden. So stellte der FA für Neurologie und Psychiatrie in seiner Untersuchung fest, dass der Beschwerdeführer die Einnahme von Kokain, Ecstacy und Crystal Meth zugegeben hat. Er neigte anlässlich seiner Untersuchung allerdings massiv zu ausweichenden Antworten, Beschönigungen und Verharmlosungen und präsentierte wenig nachvollziehbare Geschichten. Er ist seit vielen Jahren arbeitslos und konnte oder wollte über seine Aktivitäten keine wirkliche Auskunft erteilen (z. B. Entzug der Lenkberechtigung wegen Alkohol). Ein wirkliches zuverlässiges Arbeitsbündnis konnte deshalb in der Untersuchung nicht hergestellt werden. Das Drogenproblem schien ein gewichtiges Faktum gewesen zu sein, eine zuverlässige Exploration war auch in diesem Punkt nicht zu erlangen. Alle diese Feststellungen standen im Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ. Angesichts dieser Unklarheiten kam er zu dem Schluss, dass die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme notwendig ist. Der Amtsarzt übernahm diese Feststellungen als Begründung für das Vorlangen nach Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, welche in weiterer Folge für die endgültige Erstellung des abschließenden, die gesundheitliche Eignung beurteilenden Gutachtens erforderlich ist. Dem Erfordernis des Vorliegens entsprechend begründeter Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung ist deshalb im Sinn obiger Ausführungen ausreichend Rechnung getragen. Allerdings fand dieser Umstand keinen Eingang in den bekämpften Bescheid, was aus rechtlicher Sicht aber wie schon zuvor erwähnt unverzichtbar ist. Dies konnte aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden. Aus diesem Grund kann auch die Argumentation des Beschwerdeführers, bei Autofahrten nie Drogen eingenommen zu haben und seit längerer Zeit keine Drogen und auch keinen Alkohol konsumiert zu haben, aus den zuvor genannten Gründen keinen Erfolg haben. Auch der Hinweis auf ein Bandscheibenleiden ist aus rechtlicher Sicht irrelevant. Die Notwendigkeit des Besitzes einer Lenkberechtigung aus wirtschaftlichen Gründen muss bei dieser Betrachtungsweise, wenngleich subjektiv nachvollziehbar, ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Angemerkt wird, dass im derzeitigen Verfahrensstadium ausschließlich über die Rechtmäßigkeit des Verlangens der Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme abgesprochen wird, welche wiederum für die Erstellung des abschließenden amtsärztlichen Gutachtens erforderlich ist. Über den (möglichen) Entzug der Lenkberechtigung bzw. eine Einschränkung derselben wird erst in einem nachfolgenden Verfahrensschritt mit eigenständigem Bescheid, der auch wieder eigenständig bekämpfbar ist, entschieden werden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf Grund der oben zitierten einschlägigen Bestimmung verzichtet werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  12. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1486.001.2017

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