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§ 28§ 25a§ 3§ 4§ 1Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-154/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2015 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau AS, zur Entrichtung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 2.751,33 Euro verpflichtet, wobei der Bescheid auf § 76 Abs. 2 AVG iVm § 57 Abs. 2 AVG sowie auf § 4 Abs. 3 des Bienenseuchengesetzes gestützt wurde. 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2015 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau AS, zur Entrichtung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 2.751,33 Euro verpflichtet, wobei der Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, AVG sowie auf , Paragraph 4, Absatz 3, des Bienenseuchengesetzes gestützt wurde. Der zu entrichtende Geldbetrag wurde dabei wie folgt aufgeschlüsselt: 1.331,33 Euro an Sachverständigenkosten für das Verbrennen und Sanieren von Bienenvölkern sowie 1.420,-- Euro an Kosten der Stadtgemeinde *** für das Verbrennen. Begründend führte die Behörde zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes aus: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Juli 2015 sei gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt worden, dass ihre Bienenvölker in *** wegen Befalls mit der Amerikanischen Faulbrut sofort abzutöten seien. Mit Bescheid vom
- Juli 2015 sei die sofortige Abtötung auf die Bienenvölker in ***, *** und *** erweitert worden. Der zuletzt genannte Bescheid sei am
- Juli 2015 nachweislich übernommen worden und es sei an diesem Tag von der Amtstierärztin eine Niederschrift aufgenommen worden, wobei eine Sanierung der Bienenvölker aus fachlicher Sicht nicht mehr möglich gewesen sei. In einem Aktenvermerk der Amtstierärztin vom
- Juli 2015 sei vermerkt, dass die Beschwerdeführerin mit der Entsorgung der Bienen an diesem Tag einverstanden sei und es sei auch besprochen worden, dass die Gemeinde einen Arbeiter und einen Pritschenwagen stelle und dass die Feuerwehr und ein Bienensachverständiger zu ihr nach *** kämen. Die Bienenvölker seien sodann am
- Juli 2015 vernichtet worden und es habe der Sachverständige für Bienenzucht und die Stadtgemeinde *** in Folge Rechnung gelegt. Rechtlich führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Notwendigkeit der Bienenvernichtung nicht mehr zu prüfen sei, weil diese Frage bereits bei den erwähnten Bescheiden bzw. bei dem Akt unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt am
- Juli 2015 berücksichtigt worden sei. Zu dem Akt unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt sei es gekommen, weil laut Aktenlage keine Maßnahmen erkennbar gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin die Umsetzung der Bescheide gedenke, und weil sie die Notwendigkeit der Abtötung der Bienen bezweifelt habe. Es liege ein Verschulden der Beschwerdeführerin vor, weil bei Umsetzung der Bescheide ein behördliches Tätigwerden nicht erforderlich gewesen wäre. Die dem Bienensachverständigen zustehende Gebühr sei mit besonderem Bescheid bestimmt worden. 1.
- Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Am
- Juli 2015 seien ihre Bienen in *** von der Amtstierärztin kontrolliert worden und es sei ihr mitgeteilt worden, dass die Bienen an diesem Standort zu vernichten und an allen anderen Standorten zu sanieren seien. Am selben Tag sei ein entsprechender Bescheid erlassen worden und es sei der Beschwerdeführerin seitens der Amtstierärztin die Vernichtung der Bienen in *** verboten worden, stattdessen sei ein Bienensachverständiger und Gemeindebedienstete damit beauftragt worden. Bereits am
- Juli 2015 habe die Vernichtung der Bienen in *** stattgefunden. Am
- Juli 2015 habe die Amtstierärztin mitgeteilt, dass alle Bienen der Beschwerdeführerin zu vernichten seien, wobei der Beschwerdeführerin wiederum verboten worden sei, dass sie die Vernichtung selbst durchführe. Bereits am
- Juli 2015 habe die Vernichtungsaktion stattgefunden. Die Amtstierärztin habe ihr mit einem Zwangsbescheid und einer Zwangsverbrennung auf Kosten der Beschwerdeführerin gedroht und es seien mit der Vernichtung ein Bienensachverständiger und Gemeindebedienstete beauftragt worden. Auch auf Grund der dichtgefolgten Ereignisse sei ihr ein Tätigwerden nicht möglich gewesen und es sei wegen der sofortigen Verbrennung ein Reagieren auf die genannten Bescheide sinnlos gewesen. Ein Verschulden liege jedenfalls nicht vor und es könne die Beschwerdeführerin nicht zu Kosten herangezogen werden. Auch könne sie die Höhe der Kosten erst dann beurteilen, wenn sie eine konkrete Aufschlüsselung erhalte, zumal der Bienensachverständige nur für die Vernichtung der Bienen, nicht aber für die Sanierung, gesorgt habe. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte der belangten Behörde in Folge mit, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ergebe, dass vor Vernichtung der Bienenvölker eine bescheidmäßige Vollstreckungsverfügung ergangen sei. Der Behörde wurde die Möglichkeit gewährt, dazu binnen gesetzter Frist Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Schreiben vom
- November 2017 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Amtstierärztin mündlich eine Vollstreckungsverfügung ausgesprochen habe. Die Beschwerdeführerin sei vor Durchführung der Vernichtung hinreichend darüber informiert worden, dass für den Fall des Nichtnachkommens der behördlichen Anordnungen die Maßnahmen auf ihre Kosten behördlich vorgenommen würden. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Dezember 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache durch. Dabei wurden die vorliegenden Akten in das Beweisverfahren einbezogen und es wurde die Amtstierärztin als Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführerin nahm nicht an der Verhandlung teil, wobei sie jedoch eine fachärztliche Bestätigung über ihre aktuell nicht gegebene Reisefähigkeit vorlegte und schriftlich eine Stellungnahme abgab (die grundsätzlich ihren zuvor getätigten Angaben entspricht). Seitens der belangten Behörde nahm ebenso kein Vertreter an der Verhandlung teil.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Juli 2015, am
- Juli 2015 von der Beschwerdeführerin übernommen, wurde zur Bekämpfung der bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) in den Bienenvölkern der Beschwerdeführerin an den Standorten in ***, *** und *** u.a. die unverzügliche Abtötung der erkrankten Völker und die schadlose Beseitigung der Waben und des Wabenbaues verfügt. Am
- Juli 2015 wurde – durch den Bienensachverständigen RB und im Beisein der Freiwilligen Feuerwehr und von Mitarbeitern der Stadtgemeinde *** – die Vernichtung (Verbrennen) der Bienenvölker der Beschwerdeführerin an den genannten Standorten durchgeführt. Eine bescheidmäßige Vollstreckungsverfügung wurde zuvor nicht erlassen. Die Stadtgemeinde *** legte in Folge Rechnung für die am
- Juli 2015 stattgefundene Vernichtung der Bienenvölker (1.420,-- Euro pauschal), ebenso legte in Folge der Bienensachverständige Rechnung für seine zwischen
- Juli 2015 und
- Juli 2015 durchgeführten Verbrennungs- und Sanierungstätigkeiten (insgesamt 1.331,33 Euro). 2.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Zur Nichterlassung einer bescheidmäßigen Vollstreckungsverfügung ist festzuhalten, dass sich dem Verwaltungsakt kein Hinweis auf eine solche bescheidmäßige Vollstreckungsverfügung entnehmen lässt. Die belangte Behörde hat auf einen entsprechenden hg. Vorhalt nur mitgeteilt, dass die Amtstierärztin mündlich eine Vollstreckungsverfügung ausgesprochen hätte, eine mündliche Bescheidverkündung wurde jedoch von Behördenseite nicht behauptet (ebensowenig, dass die Tatsache der Verkündung und der Bescheidinhalt niederschriftlich festgehalten worden wären). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich zudem durch Einvernahme der Amtstierärztin in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vergewissert, dass eine bescheidmäßige Vollstreckungsverfügung tatsächlich nicht erlassen wurde. Die Amtstierärztin hat in der Verhandlung zu erkennen gegeben, dass sie keinen mündlichen Bescheid verkündet hat, dies auch nicht wollte, und dass sie grundsätzlich auch nicht zur Bescheiderlassung in Angelegenheiten berechtigt wäre, in denen sie selbst gutachterlich tätig ist (s. Verhandlungsschrift S 4). Die belangte Behörde hat durch Nichtteilnahme an der Verhandlung von der damit gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334).Die belangte Behörde hat durch Nichtteilnahme an der Verhandlung von der damit gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334).
- Maßgebliche Rechtslage: 3.1.
§ 3Abs.
1 Z 1 lit.a des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz), BGBl. Nr. 290/1988 idgF, handelt es sich bei der bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) um eine Krankheit die unverzüglich bei der Bezirksveraltungsbehörde anzuzeigen ist. 3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, idgF, handelt es sich bei der bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) um eine Krankheit die unverzüglich bei der Bezirksveraltungsbehörde anzuzeigen ist.
§ 4Abs.
3 des Bienenseuchengesetzes hat der Besitzer, d.h. der Verfügungsberechtigte über ein betroffenes Bienenvolk, die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Paragraph 4, Absatz 3, des Bienenseuchengesetzes hat der Besitzer, d.h. der Verfügungsberechtigte über ein betroffenes Bienenvolk, die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 3.2.
§ 1Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991 idg
F, (VVG) obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst erlassenen Bescheide. 3.2.
Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF, (VVG) obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst erlassenen Bescheide. § 4 Abs. 1 VVG regelt dabei die Ersatzvornahme: Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. § 7 VVG regelt die Anwendung unmittelbaren Zwanges: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Paragraph 4, Absatz eins, VVG regelt dabei die Ersatzvornahme: Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Paragraph 7, VVG regelt die Anwendung unmittelbaren Zwanges: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zur Kostenvorschreibung: Unter dem Begriff „Vollstreckung“ werden allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen verstanden, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht (vgl. VwGH 8.4.2014, 2011/05/0050). Unter dem Begriff „Vollstreckung“ werden allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen verstanden, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht vergleiche , VwGH 8.4.2014, 2011/05/0050). Der „Gang des Vollstreckungsverfahrens“ ist grundsätzlich wie folgt normiert: Auf Grund eines vollstreckbaren Bescheides (Vollstreckungstitel) hat die Vollstreckungsbehörde einen weiteren Bescheid zu erlassen, der festlegt, was in welcher Weise (Vollstreckungsmittel) zu vollstrecken ist (Vollstreckungsverfügung). Auf Basis dieser Vollstreckungsverfügung sind die vorgeschriebenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die Exekution zu vollziehen. Behördliche Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen keine Vollstreckungsverfügung dar (vgl. etwa VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Der „Gang des Vollstreckungsverfahrens“ ist grundsätzlich wie folgt normiert: Auf Grund eines vollstreckbaren Bescheides (Vollstreckungstitel) hat die Vollstreckungsbehörde einen weiteren Bescheid zu erlassen, der festlegt, was in welcher Weise (Vollstreckungsmittel) zu vollstrecken ist (Vollstreckungsverfügung). Auf Basis dieser Vollstreckungsverfügung sind die vorgeschriebenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die Exekution zu vollziehen. Behördliche Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen keine Vollstreckungsverfügung dar vergleiche etwa VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Jeder Vollstreckungsmaßnahme hat dementsprechend eine entsprechende Vollstreckungsverfügung voranzugehen (vgl. etwa VfSlg. 2951/1956 und 7458/1974; VwGH 24.9.1991, 90/11/0232). Ohne entsprechende Vollstreckungsverfügung kann eine Kostenvorschreibung nicht erfolgen (vgl. etwa VwGH 26.4.1993, 90/10/0209; 29.4.2003, 2001/02/0181; VwSlg. 15.494 A/2000). Jeder Vollstreckungsmaßnahme hat dementsprechend eine entsprechende Vollstreckungsverfügung voranzugehen vergleiche etwa VfSlg. 2951 aus 1956, und 7458 aus 1974,; VwGH 24.9.1991, 90/11/0232). Ohne entsprechende Vollstreckungsverfügung kann eine Kostenvorschreibung nicht erfolgen vergleiche etwa VwGH 26.4.1993, 90/10/0209; 29.4.2003, 2001/02/0181; VwSlg. 15.494 A/2000). Da im vorliegenden Fall eine bescheidmäßige Vollstreckungsverfügung nicht erlassen wurde, scheidet eine Kostenvorschreibung aus. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt sich vor diesem Hintergrund, insbesondere ist auch die Höhe der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kosten – etwa auch dahingehend, ob die auf das GebAG gestützte Sachverständigengebühr fristgerecht bei der Behörde geltend gemacht wurde – nicht näher zu prüfen. Der Beschwerde ist Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. 4.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.154.001.2016