RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-444/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von CT, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.3.2016, 1-BWBV-000-(15-0096)0001-16, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 15, § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraph 15,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid vom 23.10.2015, 1-BWBV-000-(15-0096)0014-15, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** u.a. die Ausführung des Bauvorhabens „Errichtung einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche in Form eines Maschendrahtzaunes auf den Grst. Nr. ***, ***, ***, *** KG *** entsprechend der Bauanzeige vom 19.08.2015 und der Naturaufnahme des GS vom 04.08.2015 Z: 6229“ untersagt. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.3.2016, 1-BWBV-000-(15-0096)0002-16, keine Folge gegeben. Der dagegen wiederum vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.10.2016, LVwG-AV-377/001-2016, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde dahingehend abgeändert, dass damit der zuvor genannte (Untersagungs-)Bescheid des Bürgermeisters vom 23.10.2015 aufgehoben wird; Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2017, Ra 2016/05/0122, wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Revision zurückgewiesen und dabei ausgesprochen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge hat, dass die Behörde erster Instanz über den Verfahrensgegenstand, also über die Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens, nicht mehr neuerlich entscheiden bzw. keine neuerliche Untersagung aussprechen darf. Mit Bescheid vom 18.9.2015, 1-BWBV-000-(15-0096)0010-15, hat der Bürgermeister dem Beschwerdeführer die auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 gestützte Anordnung „Abbruch der konsenslosen Einfriedung und die Herstellung des Urzustandes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** KG *“ innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides erteilt.Mit Bescheid vom 18.9.2015, 1-BWBV-000-(15-0096)0010-15, hat der Bürgermeister dem Beschwerdeführer die auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gestützte Anordnung „Abbruch der konsenslosen Einfriedung und die Herstellung des Urzustandes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** KG *“ innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides erteilt. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.3.2016 keine Folge gegeben, da weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliege. In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 20.4.2016 beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung dieses Bescheides dahingehend, dass der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird, u.a. mit folgender Begründung: Es liege sehr wohl eine dem Gesetz entsprechende Anzeige vor. Eine Untersagung sei wegen Fristablaufs nicht mehr zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde am 28.4.2016 mit dem gesamten Akt vorgelegt hat, hat dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.10.2016, LVwG-AV-444/001-2016, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt, da keine dem Gesetz entsprechende Anzeige vorliege. Das soeben genannte Erkenntnis wurde nach Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2017, Ra 2016/05/0143, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Darin heißt es u.a. wörtlich: „Das Verwaltungsgericht ist in seiner Begründung davon ausgegangen, dass keine Anzeige vorliege, die dem § 15 BO entspreche, sodass der Abbruch des gegenständlichen Bauwerkes angeordnet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten habe. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. (…) Nach der Aktenlage wurde das hier angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber am
- Oktober 2016 im Wege der Post zugestellt. Ebenfalls am
- Oktober 2016 wurde dem Revisionswerber das Erkenntnis im Wege der Post zugestellt, das Gegenstand des hg. Beschlusses vom heutigen Tag, Zl. Ra 2016/05/0122, ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2016/05/0122, ausgeführt hat, erfolgte mit jenem Erkenntnis eine ersatzlose Behebung des Bescheides, mit dem die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens ausgesprochen worden ist, mit der Wirkung, dass keine neuerliche Untersagung mehr in Frage kommt. Dies bedeutet, dass der Revisionswerber das von ihm angezeigte Bauvorhaben ausführen durfte und somit eine Anzeige im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 2 BO vorlag, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Abbruchauftrag nicht erfüllt waren.“Das soeben genannte Erkenntnis wurde nach Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2017, Ra 2016/05/0143, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Darin heißt es u.a. wörtlich: „Das Verwaltungsgericht ist in seiner Begründung davon ausgegangen, dass keine Anzeige vorliege, die dem Paragraph 15, BO entspreche, sodass der Abbruch des gegenständlichen Bauwerkes angeordnet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten habe. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. (…) Nach der Aktenlage wurde das hier angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber am
- Oktober 2016 im Wege der Post zugestellt. Ebenfalls am
- Oktober 2016 wurde dem Revisionswerber das Erkenntnis im Wege der Post zugestellt, das Gegenstand des hg. Beschlusses vom heutigen Tag, Zl. Ra 2016/05/0122, ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2016/05/0122, ausgeführt hat, erfolgte mit jenem Erkenntnis eine ersatzlose Behebung des Bescheides, mit dem die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens ausgesprochen worden ist, mit der Wirkung, dass keine neuerliche Untersagung mehr in Frage kommt. Dies bedeutet, dass der Revisionswerber das von ihm angezeigte Bauvorhaben ausführen durfte und somit eine Anzeige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, BO vorlag, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Abbruchauftrag nicht erfüllt waren.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher über die Beschwerde vom 20.4.2016 gegen den Bescheid vom 22.3.2016, 1-BWBV-000-(15-0096)0001-16, nun wie folgt erwogen: Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Da für das gegenständliche Bauvorhaben, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sehr wohl eine Anzeige im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 vorliegt, liegen die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag nicht vor.Da für das gegenständliche Bauvorhaben, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sehr wohl eine Anzeige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 vorliegt, liegen die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag nicht vor. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 19.3.2013, 2012/21/0082) tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert; sobald der Berufungsbescheid erlassen ist und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschließliche Träger des Inhalts der Entscheidung. Somit war der angefochtene Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben (und nicht die in der Beschwerde begehrte Abänderung zu verfügen).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 19.3.2013, 2012/21/0082) tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert; sobald der Berufungsbescheid erlassen ist und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschließliche Träger des Inhalts der Entscheidung. Somit war der angefochtene Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben (und nicht die in der Beschwerde begehrte Abänderung zu verfügen). Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung erfolgt in Entsprechung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2017, Ra 2016/05/0143.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung erfolgt in Entsprechung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2017, Ra 2016/05/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.444.003.2016