GVG) Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Untersagungsbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.12.2013 ersatzlos aufgehoben wird. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Untersagungsbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.12.2013 ersatzlos aufgehoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Schreiben vom 03.06.2011 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass er bei seinem Haus auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG ***, (Baugrundstück) die Fenster tauschen und die Dachziegel erneuern wolle. Er beabsichtige, Dachfenster laut Skizze einzubauen und eine Solaranlage zu errichten. Entsprechende Pläne waren dem Schreiben beigelegt. Bei einem Lokalaugenschein am 09.06.2011 stellte die Baubehörde der Marktgemeinde *** in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Amtsleiterin GKl und der ASV DI AR folgendes fest: „Mit Baubewilligungsbescheid vom 18. August 1997 wurden diverse Umbauarbeiten am bestehenden Lokal „***“ auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG ***, baubehördlich bewilligt. Das EG und das OG wurden als Gasträume genutzt. Im DG befanden sich ein Dachboden, ein Umkleideraum und eine Sanitärgruppe. Bei der heutigen Begehung hat Herr MK bekanntgegeben, dass beabsichtigt ist, nur mehr das EG für betriebliche Zwecke als Kaffeehaus zu nutzen, das OG und das DG sollen als Wohneinheit umgebaut werden. Herr MK wurde seitens der Behörde darauf hingewiesen, dass diese Nutzungsänderung sowie die damit verbundenen baulichen Maßnahmen sowohl gewerbebehördlich als auch baubehördlich genehmigungspflichtige Bauvorhaben darstellen. Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass die gewerbliche Nutzung von der betrieblichen Nutzung brandabschnittsmäßig zu trennen ist und dass mit den Baumaßnahmen erst nach der Erteilung eines Baubewilligungsbescheides begonnen werden darf. Herr MK hat am heutigen Tag erklärt, dass er die Umbaumaßnahmen umgehend einem Baubewilligungsverfahren zuführen wird (Einreichunterlagen in 3-facher Ausführung an die Gemeinde) und dass er Herrn F, Anlagenabteilung Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha, umgehend von den betrieblichen Änderungsmaßnahmen in Kenntnis setzen wird.“ Mit Schreiben vom 23.11.2011 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass er bei der baupolizeilichen Begehung am 09.06.2011 darauf hingewiesen worden sei, dass die geplanten baulichen Maßnahmen genehmigungspflichtige Bauvorhaben darstellen würden. Zur Vorlage von Einreichunterlagen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis einschließlich 21.12.2011 gewährt. In einem weiteren Schreiben vom 30.01.2012 wiederholte die Baubehörde diesen Hinweis und räumte letztmalig eine Frist zur Vorlage der Einreichunterlagen bis 24.02.2012 ein. Bei der am 11.04.2012 neuerlich abgehaltenen baubehördlichen Überprüfung hielt die Baubehörde fest, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben die entsprechenden Einreichunterlagen bis spätestens 16.04.2012 übergeben werde. Die Baubehörde wies den Beschwerdeführer eindringlich darauf hin, dass er bis zur Erteilung der Bewilligung und der Anzeige des Baubeginns keine weiteren Baumaßnahmen durchführen dürfe. Mit Bescheid vom 18.04.2012 untersagte die Baubehörde dem Beschwerdeführer die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Baugrundstück
Vm § 23 und Mit Bescheid vom 18.04.2012 untersagte die Baubehörde dem Beschwerdeführer die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Baugrundstück
Paragraph 29, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23 und § 14 Z 4 NÖ BauO, zumal die für die erforderliche Bewilligung notwendigen Unterlagen noch immer nicht vorgelegt worden waren. Für den Fall einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO, zumal die für die erforderliche Bewilligung notwendigen Unterlagen noch immer nicht vorgelegt worden waren. Für den Fall einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Eingabe vom 04.05.2012 zeigte der Beschwerdeführer
O die Änderung des Verwendungszweckes des Objektes an. Das Ober- und Dachgeschoß würden
den beiliegenden Plänen umgebaut und für Wohnzwecke genutzt werden. Im Erdgeschoß bleibe weiterhin ein Gastgewerbelokal bestehen, wobei diese zwei Einheiten durch eine bestehende Brandschutztüre getrennt seien.Mit Eingabe vom 04.05.2012 zeigte der Beschwerdeführer
Paragraph 15, Absatz 2, NÖ BauO die Änderung des Verwendungszweckes des Objektes an. Das Ober- und Dachgeschoß würden
den beiliegenden Plänen umgebaut und für Wohnzwecke genutzt werden. Im Erdgeschoß bleibe weiterhin ein Gastgewerbelokal bestehen, wobei diese zwei Einheiten durch eine bestehende Brandschutztüre getrennt seien. Mit Schreiben vom 12.06.2012 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass
O die Abänderung von Bauwerken einer Baubewilligung bedürfe, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. Da diese Bereiche nicht beeinträchtigt bzw. verletzt würden, stelle die Abänderung des Bauwerks kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Des Weiteren zitierte er die §§ 15 und 17 NÖ BauO.Mit Schreiben vom 12.06.2012 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass
Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO die Abänderung von Bauwerken einer Baubewilligung bedürfe, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. Da diese Bereiche nicht beeinträchtigt bzw. verletzt würden, stelle die Abänderung des Bauwerks kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Des Weiteren zitierte er die Paragraphen 15 und 17 NÖ BauO. Am 20.06.2012 fand im Gemeindeamt *** im Hinblick auf das örtliche Raumordnungsprogramm eine Besprechung statt, an welcher IS als Bürgermeisterin, EKl, der Beschwerdeführer, Dipl.-Ing. AH und Dipl.-Ing. RW teilnahmen. Im Zuge dieser Besprechung wurde u.a. festgehalten, dass zur Klärung, welche Nutzung im gegenständlichen Gebäude widmungskonform möglich sei, vorab die vor der Digitalisierung rechtskräftige Widmung zweifelsfrei festgestellt werden sollte. Diesbezüglich sollte die Abteilung RU2 (Hofrat Sk) ein weiteres Mal kontaktiert werden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Wohnnutzung über das bisher genehmigte Ausmaß hinaus aufgrund der raumordnungsfachlichen Voraussetzungen nicht möglich erscheine, unabhängig davon, ob die rechtskräftige Widmung vor der Digitalisierung und damit zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs auf GL (Grünland/Landwirtschaft) oder BS (Bauland/Sondergebiet) gelautet habe. Mit Bescheid vom 01.08.2012, Zl. 4386a/2012 Kl., untersagte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer die Durchführung der Arbeiten der am 04.05.2012 angezeigten Nutzungsänderung
O. Die Anzeige wurde somit nicht zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid vom 01.08.2012, Zl. 4386a/2012 Kl., untersagte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer die Durchführung der Arbeiten der am 04.05.2012 angezeigten Nutzungsänderung
Paragraph 15, Absatz 3 und 5 NÖ BauO. Die Anzeige wurde somit nicht zur Kenntnis genommen. Begründend führte sie aus, dass das Grundstück
dem Flächenwidmungsplan die Widmung Grünland-Landwirtschaft habe und daher das Bauvorhaben (Nutzungsänderung) den Bestimmungen des NÖ ROG 1976 widerspreche, weshalb das Bauvorhaben
O 1996 zu untersagen gewesen sei. Begründend führte sie aus, dass das Grundstück
dem Flächenwidmungsplan die Widmung Grünland-Landwirtschaft habe und daher das Bauvorhaben (Nutzungsänderung) den Bestimmungen des NÖ ROG 1976 widerspreche, weshalb das Bauvorhaben
Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BauO 1996 zu untersagen gewesen sei. In der dagegen erhobenen Berufung vom 14.08.2012 brachte der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, dass die in § 15 Abs. 1 NÖ BauO 1996 angeführte Achtwochenfrist am 02.07.2012 verstrichen und daher der angefochtene Bescheid rechtswidrig erlassen worden sei. Der aktuelle Flächenwidmungsplan weise für das Baugrundstück die Widmung Bauland-Sondergebiet auf, weshalb der bekämpfte Bescheid als unbegründet zu betrachten sei. § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 1976 lasse sogar bei der Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft Zubauten und bauliche Abänderungen zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers zu. Daher widerspreche das Vorhaben der Nutzungsänderung nicht den Bestimmungen des NÖ ROG
O bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Auch wenn der Untersagungsbescheid
O nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist ergangen sei, könne nicht von einer konkludenten Erteilung der Baubewilligung für ein angezeigtes Bauvorhaben ausgegangen werden. Die Rechtsfolge des Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BauO, wonach der Anzeigenleger das Vorhaben nach Verstreichen der in Absatz eins, genannten Frist ausführen dürfe, gelte nur für Vorhaben, die in Absatz eins, als anzeigepflichtig angeführt seien, nicht aber für
Paragraph 14, NÖ BauO bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Auch wenn der Untersagungsbescheid
Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BauO nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist ergangen sei, könne nicht von einer konkludenten Erteilung der Baubewilligung für ein angezeigtes Bauvorhaben ausgegangen werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor: Der Gemeindevorstand gehe zu Unrecht davon aus, dass sich das Bauvorhaben in einem Gebiet mit der Flächenwidmung Grünland-Landwirtschaft befinde. Laut dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** handle es sich um Bauland. Der Gemeindevorstand habe eine falsche Auswertung des bestehenden Flächenwidmungsplanes vorgenommen. Das erste Obergeschoß werde im Rahmen der Gesamtsanierung wieder Wohnzwecken zugeführt, während das zweite Obergeschoß unverändert als Wohnraum genutzt werde. Zum Brandschutz wurde vorgebracht, dass bereits jetzt eine Trennung des Brandabschnitts
den einschlägigen Bestimmungen bestehe, zumal eine Brandschutztüre zwischen dem Erdgeschoß und dem ersten Obergeschoß vorhanden sei. Mit Bescheid vom 17.06.2013, Zl. RU1-BR-1802/001-2013, gab die NÖ Landesregierung der Vorstellung Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde *** zurück. Begründend führte die Vorstellungsbehörde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus: „Angelpunkt der rechtlichen Sichtweise der Behörde“ sei die im Vorverfahren von der Amtssachverständigen für Bautechnik getroffene Feststellung, dass eine mögliche Beeinträchtigung des Brandschutzes durch das Vorhaben gegeben sei und daher eine Bewilligungspflicht vorliegen könnte. Nicht schlüssig dargelegt worden sei jedoch der Umstand, inwiefern nun konkret eine mögliche Beeinträchtigung des Brandschutzes gegeben sein könnte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer behauptet habe, dass bereits jetzt zwischen dem im Erdgeschoß befindlichen Gewerbebetrieb und den Obergeschoßen eine entsprechende Brandschutztür vorhanden sei. Die Bescheidbegründung habe Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwGH 01.07.1981, 3518/80). Der Gemeindevorstand habe es unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen, welche eine nachprüfende Kontrolle durch die Vorstellungsbehörde ermöglicht hätten. Die einfache Behauptung des Amtssachverständigen (ohne Befund und Gutachten), dass durch das angezeigte Vorhaben Fragen des Brandschutzes betroffen sein könnten, könne keine tragfähige Sachverhaltsermittlung ersetzen. Da aufgrund des Verfahrensmangels der nicht ausreichenden Erhebung des Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Behörde bei Unterlassung dieses Fehlers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, belaste sie den bekämpfen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, zumal eine entsprechende nachprüfende Kontrolle durch die Vorstellungsbehörde unmöglich sei. Ohne näher auf das Vorstellungsvorbringen einzugehen, wurde daher der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Schreiben vom 30.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde *** die sofortige Aufhebung des Baustopps der „Rekonstruktion“ seines Hauses, der durch den Bescheid vom 18.04.2012 gesetzwidrig ausgesprochen worden sei. Die Gesetzwidrigkeit des Verfahrens habe das Amt der NÖ Landesregierung mit seinem Bescheid vom 17.06.2013 festgestellt. Um die finanziellen und materiellen Schäden, die ihm durch den gesetzwidrig ausgesprochenen Baustopp verursacht worden seien, zu minimieren, erwarte er eine umgehende Aufhebung. Mit Schreiben vom 22.08.2013 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Gemeindevorstand aufgrund des Vorstellungsbescheides über die Berufung vom 14.08.2012 neuerlich zu entscheiden habe. Die Vorstandssitzung werde am 28.08.2013 stattfinden. Mit Bescheid vom 09.09.2013, AZ. 7965a/2013 Kl., gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers vom 14.08.2012 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin vom 01.08.2012, Zl. 4386a/2012 Kl., Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass entsprechend dem Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 17.06.2013, RU1-BR-1802/001-2013, durch einen bautechnischen Sachverständigen zu klären sei, ob und inwieweit durch die angezeigten baulichen Abänderungen im Ober- und Dachgeschoß des Gebäudes eine Beeinträchtigung des Brandschutzes bzw. anderer der in § 14 Z 4 NÖ BauO genannten Bereiche gegeben sein könnte und das Bauvorhaben einerBegründend wurde ausgeführt, dass entsprechend dem Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 17.06.2013, RU1-BR-1802/001-2013, durch einen bautechnischen Sachverständigen zu klären sei, ob und inwieweit durch die angezeigten baulichen Abänderungen im Ober- und Dachgeschoß des Gebäudes eine Beeinträchtigung des Brandschutzes bzw. anderer der in Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO genannten Bereiche gegeben sein könnte und das Bauvorhaben einer Baubewilligung bedürfe. Dazu sei ein Ortsaugenschein unvermeidlich, um aufgrund einer Befundaufnahme ein schriftliches Gutachten erstellen zu können. Mit Schreiben vom 16.09.2013 gab Dipl. Ing. Sk (Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Raumordnung und Regionalpolitik) eine Stellungnahme im Hinblick auf die rechtsgültige Flächenwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ab. Er kam zum Ergebnis, dass es sich
den vorliegenden Unterlagen auf dem bezeichneten Areal um die Flächenwidmung Grünland-Landwirtschaft [Gl] handle. Am 09.10.2013 fand
O zur Feststellung der bauanzeige- und bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen beim gegenständlichen Gebäude ein Ortsaugenschein statt, an welchem die Bürgermeisterin IS, Dipl. Ing. AR als Amtssachverständige, die Amtsleiterin GKl und der Beschwerdeführer teilnahmen. Grundlage des Lokalaugenscheines war die Stellungnahme des Dipl. Ing. Sk, aus welcher hervorgeht, dass das gegenständliche Grundstück als Grünland-Landwirtschaft gewidmet ist. Am 09.10.2013 fand
Paragraph 33, Absatz 2 und 3 NÖ BauO zur Feststellung der bauanzeige- und bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen beim gegenständlichen Gebäude ein Ortsaugenschein statt, an welchem die Bürgermeisterin IS, Dipl. Ing. AR als Amtssachverständige, die Amtsleiterin GKl und der Beschwerdeführer teilnahmen. Grundlage des Lokalaugenscheines war die Stellungnahme des Dipl. Ing. Sk, aus welcher hervorgeht, dass das gegenständliche Grundstück als Grünland-Landwirtschaft gewidmet ist. Für die Baubehörde stellte sich die Frage, ob das gegenständliche Bauwerk gegenüber dem Baubewilligungsbescheid vom 18.08.1997 so abgeändert worden war, dass die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt werden könnten. Im Rahmen des Befundes stellte die Bausachverständige fest, „dass das Dachgeschoß so umgebaut werden soll, dass über die gesamte Fläche ein Dachboden (ohne Angabe von m²) entstehen, ein weiterer Bereich (ohne Angabe von m²) als Heizraum genutzt werden soll. Datiert mit 3.3.1955 existiert im Bauakt die Zustimmung der Gemeinde *** für die Errichtung einer Kleinwohnung im Dachgeschoß. Bezüglich des Dachgeschoßes wurde aus dem Bauakt ein Baubewilligungsbescheid vom 18.8.1997 vorgelegt, der die Nutzungsänderung der Kleinwohnung in Umkleide vorsieht und weiters eine Bewilligung des Umbaus des Stiegenlaufes und den Einbau eines Vorraumes vor dem WC samt brandabschnittsbildenden Bauteilen beinhaltet. In der Niederschrift zur BV vom 18.8.1997 wird festgehalten, dass lt. Mitteilung des Bauherrn JN sen. die Bauarbeiten im Dachgeschoß zurückgestellt und nicht realisiert werden. Im Bauakt liegt keine Fertigstellungsmeldung
O 1996 bezüglich des Baubewilligungsbescheides vom 18.8.1997 auf.Datiert mit 3.3.1955 existiert im Bauakt die Zustimmung der Gemeinde *** für die Errichtung einer Kleinwohnung im Dachgeschoß. Bezüglich des Dachgeschoßes wurde aus dem Bauakt ein Baubewilligungsbescheid vom 18.8.1997 vorgelegt, der die Nutzungsänderung der Kleinwohnung in Umkleide vorsieht und weiters eine Bewilligung des Umbaus des Stiegenlaufes und den Einbau eines Vorraumes vor dem WC samt brandabschnittsbildenden Bauteilen beinhaltet. In der Niederschrift zur BV vom 18.8.1997 wird festgehalten, dass lt. Mitteilung des Bauherrn JN sen. die Bauarbeiten im Dachgeschoß zurückgestellt und nicht realisiert werden. Im Bauakt liegt keine Fertigstellungsmeldung
Paragraph 30, NÖ BauO 1996 bezüglich des Baubewilligungsbescheides vom 18.8.1997 auf. Das Obergeschoß, welches mit Bescheid vom 18.08.1997 für den Betrieb als Tanzcafé bewilligt wurde, soll nunmehr für die Wohnnutzung verwendet werden. Hierfür werden Zwischenwände abgebrochen. Durch die Errichtung von neuen Zwischenwänden sind ein Kinderzimmer und ein Schlafzimmer geplant. Der mit Bescheid vom 18.08.1997 als Tanzcafégastraum bewilligte Bereich soll nunmehr als Wohn- und Küchenraum genützt werden. Der Ausgang ins Freie soll in seiner Durchgangslichte verringert werden. Dies ist dem vorgelegten Grundrissplan insofern zu entnehmen, als ein tragender Mauerteil im Bereich dieser Türe rot (= Neubau) eingezeichnet wurde. Auf der Plandarstellung befinden sich keinerlei m²-Angaben und Angaben zu Belichtungsflächen sowie Türbreiten und Durchgangslichten. Weiters ist beabsichtigt, im Obergeschoß eine Badewanne zu errichten. Im Bauakt liegt ein Schreiben der Gemeinde ***, datiert mit 3.3.1955, auf, in dem der Errichtung von zwei Wohneinheiten zugestimmt wurde. Im Bauakt liegt keine Fertigstellungsmeldung
O 1997 (gemeint war offensichtlich: 1996) bezüglich des Baubewilligungsbescheides vom 18.8.1997 auf.Das Obergeschoß, welches mit Bescheid vom 18.08.1997 für den Betrieb als Tanzcafé bewilligt wurde, soll nunmehr für die Wohnnutzung verwendet werden. Hierfür werden Zwischenwände abgebrochen. Durch die Errichtung von neuen Zwischenwänden sind ein Kinderzimmer und ein Schlafzimmer geplant. Der mit Bescheid vom 18.08.1997 als Tanzcafégastraum bewilligte Bereich soll nunmehr als Wohn- und Küchenraum genützt werden. Der Ausgang ins Freie soll in seiner Durchgangslichte verringert werden. Dies ist dem vorgelegten Grundrissplan insofern zu entnehmen, als ein tragender Mauerteil im Bereich dieser Türe rot (= Neubau) eingezeichnet wurde. Auf der Plandarstellung befinden sich keinerlei m²-Angaben und Angaben zu Belichtungsflächen sowie Türbreiten und Durchgangslichten. Weiters ist beabsichtigt, im Obergeschoß eine Badewanne zu errichten. Im Bauakt liegt ein Schreiben der Gemeinde ***, datiert mit 3.3.1955, auf, in dem der Errichtung von zwei Wohneinheiten zugestimmt wurde. Im Bauakt liegt keine Fertigstellungsmeldung
Paragraph 30, NÖ BauO 1997 (gemeint war offensichtlich: 1996) bezüglich des Baubewilligungsbescheides vom 18.8.1997 auf. Das Erdgeschoß soll in seiner Nutzung gleich bleiben. Es sollen lediglich Zwischenwände im Bereich der Sanitäreinheit umgruppiert werden.“ In ihrem Gutachten kam die Bausachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass das gegenständliche Bauvorhaben so abgeändert werden soll, dass der Brandschutz, die Standsicherheit und die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt sein könnten. Mit Bescheid vom 23.12.2013 untersagte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz
O dem Beschwerdeführer die Durchführung der Arbeiten für die angezeigte Nutzungsänderung vom 04.05.2012 für das bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück und wurde diese somit auch baubehördlich nicht zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid vom 23.12.2013 untersagte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz
Paragraph 15, Absatz 3 und 5 NÖ BauO dem Beschwerdeführer die Durchführung der Arbeiten für die angezeigte Nutzungsänderung vom 04.05.2012 für das bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück und wurde diese somit auch baubehördlich nicht zur Kenntnis genommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich laut Befund und Gutachten der Amtssachverständigen um eine bewilligungspflichtige Abänderung eines Bauwerks nach § 14 Z 4 NÖ BauO handle. Der Beschwerdeführer müsse daher als Bauwerber für das geplante Bauvorhaben um Baubewilligung
O ansuchen. Im Zuge des Bauvorhabens werde auch die derzeit geltende Flächenwidmung (Grünland-Landwirtschaft) zu berücksichtigen sein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich laut Befund und Gutachten der Amtssachverständigen um eine bewilligungspflichtige Abänderung eines Bauwerks nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO handle. Der Beschwerdeführer müsse daher als Bauwerber für das geplante Bauvorhaben um Baubewilligung
Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO ansuchen. Im Zuge des Bauvorhabens werde auch die derzeit geltende Flächenwidmung (Grünland-Landwirtschaft) zu berücksichtigen sein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Baubehörde nach wie vor nicht damit auseinander gesetzt habe, ob das Bauvorhaben in einem Gebiet liege, das als Grünland-Landwirtschaft gewidmet sei. Tatsächlich bestehe eine aufrechte Widmung als Bauland. Die Baubehörde habe sich des Weiteren nicht damit beschäftigt, welche bewilligte Nutzung für das erste Obergeschoß bestehe. Sie habe festgestellt, dass im Bauakt keine Fertigstellungsmeldung hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 18.08.1997 aufliege. Die Baubewilligung sei offenbar nicht konsumiert worden, sodass ein konsensmäßiger Zustand auf Grundlage des Schreibens der Gemeinde *** vom 03.03.1955 gegeben sei, wonach nach wie vor das entsprechende Geschoß mit der Nutzung als Wohnraum bewilligt sei. Die Baubehörde habe nicht erhoben, worin konkret die Gründe für die Anwendung des § 15 Z 2 NÖ BauO lägen. Tatsächlich gebe es aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken. Bei entsprechender Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Baubehörde zum Schluss kommen müssen, dass die angezeigten Maßnahmen lediglich zur Kenntnis zu nehmen seien und kein weiteres Bauvorhaben durchzuführen sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Baubehörde nach wie vor nicht damit auseinander gesetzt habe, ob das Bauvorhaben in einem Gebiet liege, das als Grünland-Landwirtschaft gewidmet sei. Tatsächlich bestehe eine aufrechte Widmung als Bauland. Die Baubehörde habe sich des Weiteren nicht damit beschäftigt, welche bewilligte Nutzung für das erste Obergeschoß bestehe. Sie habe festgestellt, dass im Bauakt keine Fertigstellungsmeldung hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 18.08.1997 aufliege. Die Baubewilligung sei offenbar nicht konsumiert worden, sodass ein konsensmäßiger Zustand auf Grundlage des Schreibens der Gemeinde *** vom 03.03.1955 gegeben sei, wonach nach wie vor das entsprechende Geschoß mit der Nutzung als Wohnraum bewilligt sei. Die Baubehörde habe nicht erhoben, worin konkret die Gründe für die Anwendung des Paragraph 15, Ziffer 2, NÖ BauO lägen. Tatsächlich gebe es aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken. Bei entsprechender Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Baubehörde zum Schluss kommen müssen, dass die angezeigten Maßnahmen lediglich zur Kenntnis zu nehmen seien und kein weiteres Bauvorhaben durchzuführen sei. Nach wie vor lägen keine inhaltlichen Feststellungen vor, die eine nachprüfende Kontrolle im Instanzenzug ermöglichen würden. Es gebe keine Feststellungen, weshalb trotz Bestehens einer Brandschutztüre eine mögliche Beeinträchtigung des Brandschutzes gegeben sein könnte. Bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens hätte die Baubehörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der bestehenden Brandschutztüre eine Beeinträchtigung des Brandschutzes nicht vorliege. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie festzustellen, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zur Kenntnis genommen werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und ein Ermittlungsverfahren auf Grundlage der Ansicht der Vorstellungsbehörde und der vom Beschwerdeführer zusammengefassten Ausgangssituation durchzuführen. Mit Bescheid vom 20.05.2014, AZ. 9764a/2014, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde erster Instanz bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgegangen sei, dass im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungsmaßnahmen die in § 14 Abs. 4 NÖ BauO genannten Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht vorliegen. Sie habe sich auf das Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen gestützt, welches wie folgt lautet:Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde erster Instanz bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgegangen sei, dass im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungsmaßnahmen die in Paragraph 14, Absatz 4, NÖ BauO genannten Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht vorliegen. Sie habe sich auf das Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen gestützt, welches wie folgt lautet: „
NÖ BO 1996 ist die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt werden könnten, bewilligungspflichtig. „
Paragraph 14, NÖ BO 1996 ist die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt werden könnten, bewilligungspflichtig. Im beigelegten A3-Blatt zur Anzeige vom 4.5.2012 wurde im Dachgeschoß ein neu geplanter Raum, welcher mit der Nutzung „Heizraum“ eingetragen wurde, dargestellt. Der Heizraum wurde nicht detaillierter beschrieben.
NÖ BTV 1997 sind Heizräume als eigener Brandabschnitt auszuführen, ausreichend zu lüften, elektrisch zu beleuchten und eine entsprechende Türe mit brandhemmender und selbstschließender Qualifikation in Fluchtrichtung herzustellen. Aus diesem Grund ist durch die geplante bauliche Abänderung hinsichtlich Errichtung eines Heizraumes der Brandschutz
Im beigelegten A3-Blatt zur Anzeige vom 4.5.2012 wurde im Dachgeschoß ein neu geplanter Raum, welcher mit der Nutzung „Heizraum“ eingetragen wurde, dargestellt. Der Heizraum wurde nicht detaillierter beschrieben.
Paragraph 90, NÖ BTV 1997 sind Heizräume als eigener Brandabschnitt auszuführen, ausreichend zu lüften, elektrisch zu beleuchten und eine entsprechende Türe mit brandhemmender und selbstschließender Qualifikation in Fluchtrichtung herzustellen. Aus diesem Grund ist durch die geplante bauliche Abänderung hinsichtlich Errichtung eines Heizraumes der Brandschutz
Paragraph 14, NÖ BO 1996 beeinträchtigt. Des Weiteren soll ausgehend vom Bescheid vom 18.08.1997 der Gastraum im OG nicht mehr für die Betriebsanlage genutzt werden, sondern der privaten Wohnnutzung zugeführt werden. Aus diesem Grund sind die einzelnen Nutzungseinheiten brandschutztechnisch voneinander zu trennen und könnte dadurch der Brandschutz beeinträchtigt sein. Im Obergeschoß soll eine Badewanne errichtet werden. Dies ist eine Maßnahme, welche die Standsicherheit beeinträchtigen könnte. Weiters ist im Obergeschoß beabsichtigt, Schlaf- und Wohnräume vorzusehen, wobei bezüglich ausreichender Belichtung und Belüftung sowie Mindestraumgrößen die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt sein könnten. Zusammenfassend wird festgestellt, dass das gegenständliche Bauvorhaben so abgeändert wird, dass der Brandschutz, die Standsicherheit und die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt sein könnten.“ Aufgrund dieses Gutachtens sei die Baubehörde erster Instanz zu Recht vom Vorliegen der Bewilligungspflicht des bloß angezeigten Vorhabens ausgegangen. Gegen diesen Bescheid erhob MK durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die mit „Berufung“ bezeichnete Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen Nachstehendes vor: Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das bisherige Vorbringen im Hinblick auf die Widmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft verwiesen. Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid habe sich die Behörde nicht damit auseinander gesetzt, ob das Bauvorhaben in einem Gebiet liege, das als Grünland-Landwirtschaft gewidmet sei. In Punkt 1. und 2. des Bescheides würden Vorgänge aus dem Jahr 1975 angeführt, die jedoch, wie sich aus dem Bauakt ergebe, nicht umgesetzt worden seien, sodass ein konsensmäßiger Zustand auf Grundlage des Schreibens der Gemeinde *** vom 03.03.1955 bestehe, wonach nach wie vor das entsprechende Geschoß mit der Nutzung als Wohnraum bewilligt sei. Nach wie vor habe die belangte Behörde nicht ausgeführt, worin konkret die Gründe für die Anwendung des § 15 Z 2 NÖ BauO lägen. Die Rechtsmittelbehörde habe keine formelle mündliche Verhandlung durchgeführt. Es habe lediglich eine informelle Begehung des Bauprojektes stattgefunden, zu der der Beschwerdeführer selbst erst am Tag zuvor eingeladen worden sei. Der ausgewiesene Rechtsvertreter sei gar nicht verständigt worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich auf diese Verhandlung vorzubereiten und ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente seien nicht protokolliert und daher im angefochtenen Bescheid auch nicht berücksichtigt worden.Nach wie vor habe die belangte Behörde nicht ausgeführt, worin konkret die Gründe für die Anwendung des Paragraph 15, Ziffer 2, NÖ BauO lägen. Die Rechtsmittelbehörde habe keine formelle mündliche Verhandlung durchgeführt. Es habe lediglich eine informelle Begehung des Bauprojektes stattgefunden, zu der der Beschwerdeführer selbst erst am Tag zuvor eingeladen worden sei. Der ausgewiesene Rechtsvertreter sei gar nicht verständigt worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich auf diese Verhandlung vorzubereiten und ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente seien nicht protokolliert und daher im angefochtenen Bescheid auch nicht berücksichtigt worden. Hätte die Behörde eine ordnungsgemäße Verhandlung durchgeführt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör eingeräumt, hätte sie Nachstehendes festgestellt:
O gehe. Der hier verfahrensmäßig gegenständliche Untersagungsbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.12.2013 sei außerhalb der Fristen des § 15 NÖ BauO erlassen worden. Dieser Bescheid sei daher unzulässig gewesen, was vom Verwaltungsgericht hätte aufgegriffen werden müssen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die Revision in Anbetracht der Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Durchführung des Bauvorhabens zulässig gewesen sei. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins, leg. cit. sei für das vorliegende Verfahren die NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt 8200-23, maßgebend. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Untersagung eines Bauvorhabens
Paragraph 15, NÖ BauO gehe. Der hier verfahrensmäßig gegenständliche Untersagungsbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.12.2013 sei außerhalb der Fristen des Paragraph 15, NÖ BauO erlassen worden. Dieser Bescheid sei daher unzulässig gewesen, was vom Verwaltungsgericht hätte aufgegriffen werden müssen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorgelegten Bauakt und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.09.2017, Ra 2016/05/0067-7, nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde: Mit Bewilligungsbescheid vom 18.08.1997 wurden diverse Umbauarbeiten am bestehenden Lokal „***“, im sog. Rollfährenhaus, auf dem Baugrundstück baubehördlich bewilligt. Das EG und das OG wurden als Gasträume genutzt. Im DG befanden sich ein Dachbodenraum, ein Umkleideraum und eine Sanitärgruppe. Im Zuge des Ortsaugenscheines am 09.06.2011 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass er beabsichtige, nur mehr das EG für betriebliche Zwecke als Kaffeehaus zu nutzen. Das OG und das DG sollten als Wohneinheit umgebaut werden. Seitens der Behörde wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass diese Nutzungsänderung sowie die damit verbundenen baulichen Maßnahmen sowohl gewerbebehördlich als auch baubehördlich genehmigungspflichtige Bauvorhaben darstellen würden. Mit den Baumaßnahmen dürfe erst nach Erteilung eines Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Mit Bescheid vom 18.04.2012 untersagte die Baubehörde
Vm § 23 und § 14 Z 4 NÖ BauO dem Beschwerdeführer die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Baugrundstück. Mit Bescheid vom 18.04.2012 untersagte die Baubehörde
Paragraph 29, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23 und Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO dem Beschwerdeführer die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Baugrundstück. Mit Eingabe vom 04.05.2012 zeigte der Beschwerdeführer
O die Änderung des Verwendungszwecks an. Das Ober- und Dachgeschoss würden
den beiliegenden Plänen umgebaut und für Wohnzwecke genutzt werden. Mit Eingabe vom 04.05.2012 zeigte der Beschwerdeführer
Paragraph 15, Absatz 2, NÖ BauO die Änderung des Verwendungszwecks an. Das Ober- und Dachgeschoss würden
den beiliegenden Plänen umgebaut und für Wohnzwecke genutzt werden. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach von der Behörde darauf hingewiesen, dass eine Wohnnutzung über das bisher genehmigte Ausmaß aufgrund der raumordnungsfachlichen Voraussetzungen nicht möglich sei, unabhängig davon, ob die rechtskräftige Widmung vor der Digitalisierung des Flächenwidmungsplans und damit zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs Grünland/Landwirtschaft oder Bauland/Sondergebiet gelautet habe. Mit Bescheid vom 01.08.2012, Zl. 4386a/2012 KL, untersagte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer
O die Durchführung der Arbeiten betreffend die am 04.05.2012 angezeigte Nutzungsänderung.Paragraph 15, Absatz 3 und 5 NÖ BauO die Durchführung der Arbeiten betreffend die am 04.05.2012 angezeigte Nutzungsänderung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.08.2012 Berufung, welche der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 06.12.2012 als unbegründet abwies. Begründend wurde ausgeführt, dass die Umbauten bzw. die baulichen Änderungen bewilligungspflichtig im Sinne des § 14 Z 4 NÖ BauO 1996 gewesen seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.08.2012 Berufung, welche der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 06.12.2012 als unbegründet abwies. Begründend wurde ausgeführt, dass die Umbauten bzw. die baulichen Änderungen bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 gewesen seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Vorstellung, welcher mit Bescheid vom 17.06.2013 von der NÖ Landesregierung Folge gegeben wurde. Es wurde der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde *** zurückverwiesen, da ein Gutachten bezüglich etwaiger Beeinträchtigungen des Brandschutzes bzw. anderer der in § 14 Z 4 NÖ BauO genannten Bereiche notwendig gewesen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Vorstellung, welcher mit Bescheid vom 17.06.2013 von der NÖ Landesregierung Folge gegeben wurde. Es wurde der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde *** zurückverwiesen, da ein Gutachten bezüglich etwaiger Beeinträchtigungen des Brandschutzes bzw. anderer der in Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO genannten Bereiche notwendig gewesen sei. Mit Bescheid vom 09.09.2013, AZ7965a/2013 Kl. gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers vom 14.08.2012 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin vom 01.08.2012, Zl. 4386a/2012 Kl. Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurück. Am 09.10.2013 fand
O zur Feststellung der bauanzeige- und bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen beim gegenständlichen Gebäude ein Ortsaugenschein statt, an welchem die Bürgermeisterin IS, die Amtsleiterin GKl und der Beschwerdeführer teilnahmen und die Bausachverständige Dipl. Ing. AR ein Gutachten erstattete.Am 09.10.2013 fand
Paragraph 33, Absatz 2 und 3 NÖ BauO zur Feststellung der bauanzeige- und bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen beim gegenständlichen Gebäude ein Ortsaugenschein statt, an welchem die Bürgermeisterin IS, die Amtsleiterin GKl und der Beschwerdeführer teilnahmen und die Bausachverständige Dipl. Ing. AR ein Gutachten erstattete. Wie sich aus dem Gutachten der bautechnischen ASV Dipl.-Ing. AR vom 09.10.2013 ergibt, müssen die einzelnen Nutzungseinheiten brandschutztechnisch voneinander getrennt werden und könnte dadurch der Brandschutz beeinträchtigt sein. Auch auf Grund der geplanten Errichtung eines Heizraumes könnte der Brandschutz
O beeinträchtigt sein. Die im OG geplante Badewanne stellt eine Maßnahme dar, welche die Standsicherheit beeinträchtigen könnte. Im OG ist beabsichtigt, Schlaf- und Wohnräume einzurichten, wo hinsichtlich einer ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie vorgesehener Mindestraumgrößen die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt sein könnten. Wie sich aus dem Gutachten der bautechnischen ASV Dipl.-Ing. AR vom 09.10.2013 ergibt, müssen die einzelnen Nutzungseinheiten brandschutztechnisch voneinander getrennt werden und könnte dadurch der Brandschutz beeinträchtigt sein. Auch auf Grund der geplanten Errichtung eines Heizraumes könnte der Brandschutz
Paragraph 14, NÖ BauO beeinträchtigt sein. Die im OG geplante Badewanne stellt eine Maßnahme dar, welche die Standsicherheit beeinträchtigen könnte. Im OG ist beabsichtigt, Schlaf- und Wohnräume einzurichten, wo hinsichtlich einer ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie vorgesehener Mindestraumgrößen die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt sein könnten. Mit Bescheid vom 23.12.2013 untersagte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die Durchführung der Arbeiten für die angezeigte Nutzungsänderung vom 04.05.2012 für das gegenständliche Gebäude. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung. Mit Bescheid vom 20.05.2014, AZ. 9764a/2014 wies der Gemeindevorstand der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Festzuhalten ist, dass es im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit einer Untersagung eines Bauvorhabens
O auf Grund des Bescheides der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.12.2013 geht.Festzuhalten ist, dass es im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit einer Untersagung eines Bauvorhabens
Paragraph 15, NÖ BauO auf Grund des Bescheides der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.12.2013 geht. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 lauten wie folgt:
O ist die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden können, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben.
Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO ist die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§56) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden können, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben.
O ist die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können, der Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO ist die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können, der Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen. Abs. 3Absatz 3 Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230 oder des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen. Abs. 4Absatz 4 Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Absatz 3, erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. Abs. 5 Absatz 5, War die Einholung von Gutachten notwendig, hat die Baubehörde bei einem Widerspruch nach Abs. 3, 1. Satz binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtensbedarfs das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Verstreicht auch diese Frist, darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.War die Einholung von Gutachten notwendig, hat die Baubehörde bei einem Widerspruch nach Absatz 3, eins, Satz binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtensbedarfs das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Verstreicht auch diese Frist, darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. § 16Paragraph 16 Abs. 1Absatz eins Bauvorhaben nach § 14 Z. 2, 4,5 und 8, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen fehlen, darf der Bauherr der Behörde schriftlich anzeigen.Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 2, 4,,5 und 8, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen fehlen, darf der Bauherr der Behörde schriftlich anzeigen. Abs. 2Absatz 2 Der Bauanzeige sind zumindestens eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Abs. 3Absatz 3 Die Baubehörde hat binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige dem Anzeigeleger schriftlich mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gilt § 15 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.Die Baubehörde hat binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige dem Anzeigeleger schriftlich mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gilt Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 sinngemäß. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.02.2005, 2002/05/1024, betont, dass die Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes davon abhängt, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann. Sofern dies der Fall ist, liegt Bewilligungspflicht nach § 14 Z 4 NÖ BauO vor.Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO vor. Gegenständlich verhält es so, dass sich die Baubehörde nicht an die Fristen des § 15 NÖ BauO gehalten hat. Eine behördliche Vorgangsweise
O, insbesondere eine Mitteilung der Behörde
O, liegt nicht vor. Gegenständlich verhält es so, dass sich die Baubehörde nicht an die Fristen des , Paragraph 15, NÖ BauO gehalten hat. Eine behördliche Vorgangsweise
Paragraph 16, NÖ BauO, insbesondere eine Mitteilung der Behörde
Paragraph 16, Absatz 3, NÖ BauO, liegt nicht vor. Während unmittelbare Rechtsfolgen an das Unterlassen der fristgerechten Mitteilung
O nicht geknüpft sind (vgl. VwGH 20.12.2002, Zl. 2002/05/0982, und 20.11.2007, Zl. 2005/05/0168) und eine Mitteilung
O auch noch nach dem Verstreichen der in dieser Bestimmung genannten achtwöchigen Frist ergehen kann (vgl. VwGH 31.07.2006, Zl. 2005/05/0370), tritt nach Ablauf der Achtwochenfrist des § 15 Abs. 1 NÖ BauO bzw. der dreimonatigen Frist des § 15 Abs. 5 NÖ BauO
O die Wirkung ein, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf (vgl. VwGH vom 24.05.2005. Zl. 2003/05/0181). Somit kommt eine bescheidmäßige Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens nach Ablauf der Fristen des § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 5 NÖ BauO nicht mehr in Frage.Während unmittelbare Rechtsfolgen an das Unterlassen der fristgerechten Mitteilung
Paragraph 16, Absatz 3, NÖ BauO nicht geknüpft sind vergleiche VwGH 20.12.2002, Zl. 2002/05/0982, und 20.11.2007, Zl. 2005/05/0168) und eine Mitteilung
Paragraph 16, Absatz 3, NÖ BauO auch noch nach dem Verstreichen der in dieser Bestimmung genannten achtwöchigen Frist ergehen kann vergleiche VwGH 31.07.2006, Zl. 2005/05/0370), tritt nach Ablauf der Achtwochenfrist des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ BauO bzw. der dreimonatigen Frist des Paragraph 15, Absatz 5, NÖ BauO
Paragraph 15, Absatz 4, bzw. 5 NÖ BauO die Wirkung ein, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf vergleiche VwGH vom 24.05.2005. Zl. 2003/05/0181). Somit kommt eine bescheidmäßige Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens nach Ablauf der Fristen des Paragraph 15, Absatz eins, bzw. Absatz 5, NÖ BauO nicht mehr in Frage. Durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.09.2013 wurde die Bürgermeisterin der Marktgemeinde
2 AVG zur neuerlichen Entscheidung berufen. Grundsätzlich beginnt mit dieser Zurückverweisung
2 AVG auch gegebenenfalls eine verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen worden war, von neuem zu laufen (vgl. VwGH 14.09.1982, Zl. 82/07/0088).Durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.09.2013 wurde die Bürgermeisterin der Marktgemeinde
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Entscheidung berufen. Grundsätzlich beginnt mit dieser Zurückverweisung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG auch gegebenenfalls eine verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen worden war, von neuem zu laufen vergleiche VwGH 14.09.1982, Zl. 82/07/0088). Dies gilt jedoch nicht für die materiell-rechtlichen Fristen des § 15 Abs. 1 bzw. 5 NÖ BauO. Diese Fristen laufen ab den fristauslösenden Ereignissen
Vm Abs. 4 bzw. Abs. 5 NÖ BauO.Dies gilt jedoch nicht für die materiell-rechtlichen Fristen des Paragraph 15, Absatz eins, bzw. 5 NÖ BauO. Diese Fristen laufen ab den fristauslösenden Ereignissen
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, bzw. Absatz 5, NÖ BauO. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass – ungeachtet des Umstandes, dass der Untersagungsbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 01.08.2012 mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.09.2013 aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen worden war – der nunmehr hier verfahrensmäßig gegenständliche Untersagungsbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.12.2013 jedenfalls außerhalb der Fristen des § 15 NÖ BauO erlassen wurde.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass – ungeachtet des Umstandes, dass der Untersagungsbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 01.08.2012 mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.09.2013 aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen worden war – der nunmehr hier verfahrensmäßig gegenständliche Untersagungsbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.12.2013 jedenfalls außerhalb der Fristen des Paragraph 15, NÖ BauO erlassen wurde. Die belangte Behörde hätte daher diesen Bescheid aufheben müssen. Somit war der Beschwerde Folge zu geben und war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Untersagungsbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 23.12.2013 ersatzlos aufzuheben ist. Zur weiteren Vorgangsweise wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.09.2017, Ra 2016/05/0067, verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.826.004.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.