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§ 28§ 25a§ 41§ 24§ 64Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-905/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr DA, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte am
- Jänner 2017 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aktuell nicht versichert sei und über keine ortsübliche Wohnung verfüge. Darüber hinaus habe er bei Antragstellung weder einen Studienerfolg noch eine Inskriptionsbestätigung der Universität *** vorlegen können bzw. sei er seit April 2016 vom Studium abgemeldet. Unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe seien nicht vorgebracht worden. Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht nachgewiesen sei, sei die Abweisung des Verlängerungsantrages beabsichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen gesetzter Frist gewährt. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Juni 2017 wurde der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage aus: „Im Zuge Ihrer Antragstellung am 27.01.2017 konnten Sie weder einen Studienerfolgsnachweis noch eine Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2017 vorlegen. Mit Zulassungsbescheid der Universität *** vom 06.08.2013 wurde Ihnen die Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben, wofür Sie 3 Semester Zeit gehabt hätten. Diese vorgeschriebene Ergänzungsprüfung Deutsch haben Sie bis dato nicht positiv absolviert. Am 12.05.2017 haben Sie eine Studienzeitbestätigung nachgereicht. Laut dieser sind Sie mit 30.04.2016 vom Studium abgemeldet. Laut Versicherungsdatenauszug sind Sie seit 29.02.2016 nicht mehr ausreichend krankenversichert. Am 18.02.2014 wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Baden Ihre Erstaufenthaltsbewilligung für Studierende erteilt. Spätestens beim zweiten Verlängerungsantrag hätten Sie einen Nachweis der positiven Ablegung aller vorgeschriebener Ergänzungsprüfungen erbringen müssen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen mit Schreiben vom 15.05.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Sie haben hiezu keine Stellungnahme abgegeben. Da Sie eine besondere Erteilungsvoraussetzung bei Ihrem Verlängerungsantrag nicht nachweisen konnten, war Ihr Antrag abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gestützt wurde der Abweisungsbescheid auf § 64 Abs. 3 NAG, § 25 Abs. 3 NAG, sowie auf § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des NAG.Gestützt wurde der Abweisungsbescheid auf Paragraph 64, Absatz 3, NAG, Paragraph 25, Absatz 3, NAG, sowie auf Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des NAG. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht durch einen Rechtsanwalt Beschwerde. Ausgeführt wurde darin, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals der Deutschprüfung unterzogen habe, jedoch habe er die Prüfung wegen krankheitsbedingter Probleme nicht geschafft. Demnächst trete er aber neuerlich zur Deutschprüfung an. Ihn treffe kein Verschulden daran, dass er den Studienfortschritt nicht nachweisen habe können. 1.
- Der Verwaltungsakt wurde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2017 zur Konkretisierung seines Beschwerdevorbringens und zur Vorlage von Nachweisen binnen zweiwöchiger Frist auf. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer zur nachweislichen Bekanntgabe aufgefordert, ob aktuell eine Zulassung zu einem Studium in Österreich vorliegt. Seitens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom
- November 2017 um Fristverlängerung bis
- Dezember 2017 zur Vorlage von Unterlagen ersucht. Bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt wurden jedoch weder Unterlagen vorgelegt noch wurde ein Stellungnahme oder ein weiteres Ersuchen um Fristverlängerung eingebracht.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Feststellungen: Der am
- Jänner 1993 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der Beschwerdeführer beantragte erstmals im September 2013 über die Österreichische Botschaft in Skopje die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Dabei legte er einen Bescheid der Universität *** vom
- August 2013 vor, wonach er zum Bachelorstudium Betriebswissenschaften zugelassen werden könne. Vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium wurde dem Beschwerdeführer die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben und es wurde darauf hingewiesen, dass ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium zu absolvieren ist. Im Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende erteilt. Mit
- Jänner 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende und es wurde ihm diese Verlängerung in Folge bewilligt. Ebenso wurde ihm im Februar 2016 eine weitere Verlängerung bewilligt. Am
- Jänner 2017 beantragte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer die Prüfung „ÖSD Zertifikat B2“ am
- November 2016 nicht bestanden hat. Ein Studienerfolgsnachweis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer war auch nicht auf Grund von seiner Einflusssphäre entzogenen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen an der Erbringung eines Studienerfolges gehindert. Der Beschwerdeführer ist aktuell auch nicht zu einem Studium in Österreich zugelassen. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Bescheid der Universität ***, zur in der Vergangenheit erfolgten Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für Studierende, und zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung beruhen auf der vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage. Ebenso ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die ÖSD-Prüfung nicht geschafft hat, aus dem aktenkundigen Zertifikat. Ein Studienerfolgsnachweis wurde im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nicht auf Grund von seiner Einflusssphäre entzogenen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen an der Erbringung eines Studienerfolges gehindert war, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen betreffend „krankheitsbedingte Probleme“ und „kein Verschulden“ weder in der Beschwerde noch über hg. erfolgte Aufforderung konkretisiert wurde und es wurden auch keinerlei entsprechende Nachweise vorgelegt. Ebenso ist – mangels Vorbringens und mangels Vorlage eines entsprechenden Nachweises – festzustellen, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht zu einem Studium in Österreich zugelassen ist (
der vorliegenden Studienzeitbestätigung vom
- Mai 2017 erfolgte die Abmeldung vom Vorstudienlehrgang mit
- April 2016).
- Maßgebliche Rechtslage: § 25 Abs. 3 und § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 64, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lautet: „§
- […]
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ „Studierende § 64.
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium
Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 41
anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen.
(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium
Absatz eins, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41, anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen.
(5)Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende
Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens
§ 24Abs. 4 ist nur in den Fällen des § 41 oder § 47 Abs. 2 zulässig.“
(5)Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende
Absatz 4, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen des Paragraph 41, oder Paragraph 47, Absatz 2, zulässig.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zur Abweisung des Verlängerungsantrages: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende abgewiesen.
§ 64Abs.
3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Der Beschwerdeführer hat unstrittig einen Studienerfolgsnachweis bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht erbracht. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer aber auch nicht auf Grund von seiner Einflusssphäre entzogenen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen an der Erbringung eines Studienerfolges gehindert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Darlegung von Hinderungsgründen im Sinne des Gesetzes in erster Linie dem Beschwerdeführer (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0098) und es wird mit nicht näher konkretisierten Angaben auch kein entsprechender Hinderungsgrund aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 7.4.2011, 2009/22/0124). Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund kann auch dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann (vgl. etwa VwGH 13.12.2011, 2011/22/0315). Kann ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, liegt kein bloß vorübergehendes Hindernis vor (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/22/0048). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Darlegung von Hinderungsgründen im Sinne des Gesetzes in erster Linie dem Beschwerdeführer vergleiche VwGH 3.3.2011, 2009/22/0098) und es wird mit nicht näher konkretisierten Angaben auch kein entsprechender Hinderungsgrund aufgezeigt vergleiche etwa VwGH 7.4.2011, 2009/22/0124). Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund kann auch dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann vergleiche , etwa VwGH 13.12.2011, 2011/22/0315). Kann ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, liegt kein bloß vorübergehendes Hindernis vor vergleiche , VwGH 3.10.2013, 2012/22/0048). Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen auch gar nicht mehr zu einem Studium in Österreich zugelassen (vgl. etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856). Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen auch gar nicht mehr zu einem Studium in Österreich zugelassen vergleiche etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Auf allfällige familiäre und/oder private Interessen ist auf Grund des Fehlens von besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 6.8.2009, 2009/22/0195).Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Auf allfällige familiäre und/oder private Interessen ist auf Grund des Fehlens von besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen vergleiche , etwa VwGH 6.8.2009, 2009/22/0195). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt (vgl. etwa VwGH 3.9.2015, Ra 2015/21/0054). Darüber hinaus ist auch – zumal dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen und Vorlage von Nachweisen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt vergleiche etwa VwGH 3.9.2015, Ra 2015/21/0054). Darüber hinaus ist auch – zumal dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen und Vorlage von Nachweisen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.905.001.2017