← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-950/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-950/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in den im Instanzenzug bekämpften Bescheiden von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde zugrunde gelegten offenen Forderungen/Abgabenschuldigkeiten außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr darauf reduzieren, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers ihm die fällig geworden Abgabenschuldigkeiten nachzusehen wären. 3.1.
  4. Zur „sachlichen“ Unbilligkeit: Gemäß § 236 BAO und der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBI. II 435/2005 idF BGBI. II 449/2013, kann eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung persönlicher oder sachlicher Natur sein. (vgl. VwGH vom
  5. Februar 1998, Zl. 97/13/0237). Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH vom
  6. Mai 2014, Zl. 2013/17/0498). Sie liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (vgl. VwGH vom
  7. Juni 2003, Zl. 99/17/0029, und die in Ritz, BAO 5 Aufl., § 236 Tz 13 zitierte hg. Judikatur). Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt (vgl. VwGH vom
  8. Februar 1989, Zl. 88/14/0040). Gemäß Paragraph 236, BAO und der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBI. römisch zwei 435 aus 2005, in der Fassung BGBI. römisch zwei 449 aus 2013,, kann eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung persönlicher oder sachlicher Natur sein. vergleiche VwGH vom
  9. Februar 1998, Zl. 97/13/0237). Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt vergleiche VwGH vom
  10. Mai 2014, Zl. 2013/17/0498). Sie liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist vergleiche VwGH vom
  11. Juni 2003, Zl. 99/17/0029, und die in Ritz, BAO 5 Aufl., Paragraph 236, Tz 13 zitierte hg. Judikatur). Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt vergleiche VwGH vom
  12. Februar 1989, Zl. 88/14/0040). Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen (vgl. VwGH vom
  13. November 2004, Zl. 2004/16/0077). Im vorliegenden Fall stützt der Beschwerdeführer sich auf die ihm (angeblich) mündlich erteilte Zusage eines Gerichtsbediensteten, dass die Liegenschaft lastenfrei sei. Dem ist entgegen zu halten, dass der vom BG Mistelbach beauftragte Sachverständige - klar und unmissverständlich - bei seiner Ermittlung des Schätzwertes dokumentiert hat, dass die aushaftenden Forderungen der mitbeteiligten Gemeinde berücksichtigt worden sind. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen vergleiche VwGH vom
  14. November 2004, Zl. 2004/16/0077). Im vorliegenden Fall stützt der Beschwerdeführer sich auf die ihm (angeblich) mündlich erteilte Zusage eines Gerichtsbediensteten, dass die Liegenschaft lastenfrei sei. Dem ist entgegen zu halten, dass der vom BG Mistelbach beauftragte Sachverständige - klar und unmissverständlich - bei seiner Ermittlung des Schätzwertes dokumentiert hat, dass die aushaftenden Forderungen der mitbeteiligten Gemeinde berücksichtigt worden sind. Es kam somit weder zu einem "ungewöhnlichen Entstehen" der Gebührenschuld noch liegt ein außergewöhnlicher Geschehensablauf vor. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist damit nicht gegeben, weil lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen (i.e. Erwerber in Zwangsversteigerungen) in gleicher Weise trifft. Vor diesem Hintergrund ist der bekämpfte Bescheid nicht zu beanstanden. 3.1.
  15. Die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde, wenn die Nachsichtvoraussetzungen, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit, gegeben sind (vgl. VwGH vom
  16. September 2004, Zl. 2004/16/0151). Gemäß Art 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat, sodass diesbezüglich auch das erkennende Gericht im Prüfumfang limitiert ist (vgl. Ritz, BAO 5 Aufl., § 279 Tz 41). Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung somit darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde (vgl. VwGH vom
  17. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0054).Die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde, wenn die Nachsichtvoraussetzungen, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit, gegeben sind vergleiche VwGH vom
  18. September 2004, Zl. 2004/16/0151). Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat, sodass diesbezüglich auch das erkennende Gericht im Prüfumfang limitiert ist vergleiche Ritz, BAO 5 Aufl., Paragraph 279, Tz 41). Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung somit darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde vergleiche , VwGH vom
  19. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0054). Dagegen liegt die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde also Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen (vgl. VwGH vom
  20. September 2004, Zl. 2004/16/0151, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2426). Dagegen liegt die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde also Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen vergleiche VwGH vom
  21. September 2004, Zl. 2004/16/0151, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2426). 3.1.4 Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in dieser Bestimmung vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Die Abgabenbehörde hat daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl. VwGH vom
  22. November 2002, Zl. 97/14/0031). Dabei sind nicht die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld maßgebend, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen (vgl. VwGH vom
  23. Mai 2012, 2009/16/0039, und vom
  24. Juni 2013, Zl. 2010/16/0219). Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in dieser Bestimmung vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Die Abgabenbehörde hat daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen vergleiche VwGH vom
  25. November 2002, Zl. 97/14/0031). Dabei sind nicht die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld maßgebend, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen vergleiche VwGH vom
  26. Mai 2012, 2009/16/0039, und vom
  27. Juni 2013, Zl. 2010/16/0219). Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (vgl. VwGH vom
  28. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150 und vom
  29. April 2010, 2006/15/0278). Ist die Abgabenschuld tatsächlich nicht einbringlich, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO gegeben (vgl. VwGH vom
  30. November 2010, Zl. 2007/13/0135). Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme vergleiche VwGH vom
  31. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150 und vom
  32. April 2010, 2006/15/0278). Ist die Abgabenschuld tatsächlich nicht einbringlich, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des Paragraph 236, BAO gegeben vergleiche VwGH vom
  33. November 2010, Zl. 2007/13/0135). 3.1.
  34. Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (jedenfalls) dann nicht gegeben ist, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. VwGH vom
  35. Oktober 2006, Zl. 2003/13/0058). Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (jedenfalls) dann nicht gegeben ist, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte vergleiche VwGH vom
  36. Oktober 2006, Zl. 2003/13/0058). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücken Nr. *** und *** EZ *** Grundbuch ***, die zumindest einen gewissen Vermögenswert darstellen. Der Beschwerdeführer hat weiters Sorgepflichten gegenüber einem Kind. Die laufenden Abgaben werden vom Beschwerdeführer regelmäßig bedient. Er erscheint somit angesichts der von ihm bekannt gegebenen Einkünften gerade noch in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern, sodass eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vorliegt (vgl. VwGH vom
  37. April 1999, 99/16/0086).Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücken Nr. *** und *** EZ *** Grundbuch ***, die zumindest einen gewissen Vermögenswert darstellen. Der Beschwerdeführer hat weiters Sorgepflichten gegenüber einem Kind. Die laufenden Abgaben werden vom Beschwerdeführer regelmäßig bedient. Er erscheint somit angesichts der von ihm bekannt gegebenen Einkünften gerade noch in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern, sodass eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vorliegt vergleiche VwGH vom
  38. April 1999, 99/16/0086). 3.1.
  39. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang aber, dass es vom Beschwerdeführer beabsichtig war, die erworbene Liegenschaft zu Wohnzwecken zu nutzen. Allerdings gesteht der Beschwerdeführer selbst zu, dass diese Nutzung infolge der „Vermüllung“ der Liegenschaft und seiner angespannten finanziellen Situation auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Daraus folgt aber, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, der gerade in der Lage ist, seine Sorgepflicht und laufende Abgabenschulden zu bedienen, im Hinblick auf die erworbene Liegenschaft aber so schlecht zu bewerten ist, dass selbst bei Gewährung der beantragten Nachsicht kein Sanierungseffekt eintreten würde. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer auch bei Wegfall dieser Verbindlichkeiten keine weiteren finanziellen Mittel generieren könnte. Es darf ja nicht übersehen werden, dass ja immer noch die Liegenschaft vom Unrat (angesichts des angeschlagenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch Externe) beseitig werden müsste. Erst danach könnte überhaupt mit der eigentlichen (wiederum kostenintensiven) Sanierung begonnen werden. Wenn die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde daher zum Ergebnis gelangt sind, dass keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegt, ist dem vom erkennenden Gericht nicht entgegenzutreten.Wenn die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde daher zum Ergebnis gelangt sind, dass keine Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, BAO vorliegt, ist dem vom erkennenden Gericht nicht entgegenzutreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  40. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  41. auch wiedergegeben wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  42. auch wiedergegeben wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.950.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.