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§§ 24§ 25§ 26§ 29RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-978/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LV
Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins bis 3, 24 Absatz eins und 3, 25 Absatz eins, 26, Absatz 2, Führerscheingesetz –
§§ 24Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVGParagraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 12 Abs. 2 Zustellgesetz - ZustGParagraph 12, Absatz 2, Zustellgesetz - ZustG § 25a Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat am
- August 2016, Zl. AMS1-F-16237/001, gegenüber Herrn MS nachstehenden Bescheid erlassen:
- „
- Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B und zwar auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides.Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben.. „
- Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B und zwar auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides., , Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben..
- Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ordnet an, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen haben.
- Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Weiters ist innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. , Weiters ist innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen. Hinweise Zur amtsärztlichen Untersuchung ist eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme (§ 14 Abs. 3 Führerschein-Gesundheitsverordnung) erforderlich. Zur amtsärztlichen Untersuchung ist eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme (Paragraph 14, Absatz 3, Führerschein-Gesundheitsverordnung) erforderlich. Falls Sie eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgen oder die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beibringen oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die verkehrspsychologische Untersuchung ist vor Absolvierung der Nachschulung durchzuführen. Setzen Sie sich daher umgehend mit der Behörde zwecks Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens und mit der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle in Verbindung. Für die verkehrspsychologische Untersuchung und die Nachschulung stehen zurzeit die auf dem beiliegenden Merkblatt aufscheinenden Institute zur Verfügung. Die Zuteilung zum Kurstyp nimmt die Nachschulungsstelle vor. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 zu entrichten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Rechtsgrundlagen § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG § 7 Abs 2 und Abs 3 des Führerscheingesetzes (
Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, des Führerscheingesetzes (
§ 24
Abs 1 und Abs 3
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3,
§ 25
Abs 1
Paragraph 25, Absatz eins,
§ 26
Abs 2
Paragraph 26, Absatz 2,
§ 29
Abs 3
Paragraph 29, Absatz 3,
Begründung Sie lenkten am 24.6.2016 um 19:15 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in Tschechien auf der Straße ***. Im Bereich der Kreuzung *** wurden Sie durch die Polizei angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Ein Test (Speicheltest) mit dem Analysegerät Typ Drugwipe 5 S erbrachte ein positives Ergebnis hinsichtlich Amphetamin. Sie gestanden gegenüber der tschechischen Polizei einen Drogenkonsum am 21.06.2016. Der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung folgten Sie nicht, sondern verweigerten diese trotz Belehrung. Die tschechische Polizei hat Ihnen den Führerschein vorläufig abgenommen und diesen im Wege der tschechischen Verkehrsbehörde und des BMVIT samt einer Sachverhaltsdarstellung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Wohnsitzbehörde übermittelt. Handelt es sich bei den in § 7 Abs. 3
angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (§ 7 Abs. 2
). Handelt es sich bei den in Paragraph 7, Absatz 3,
angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Paragraph 7, Absatz 2,
). Mit Schreiben vom
- 07.2016 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Darin wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beabsichtigt Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten zu entziehen und die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen. In Ihrer Stellungnahme vom 09.08.2016 hielten Sie zusammengefasst fest, dass bei Ihnen keine Auffälligkeiten gegeben waren und Sie auch nicht durch Drogen beeinträchtigt waren. Der Drogenschnelltest sei ohne Ihre Zustimmung erfolgt. Die ärztliche Untersuchung hätten Sie nicht verweigert. Mit Stellungnahme vom 30.08.2016 teilen Sie der Behörde mit, dass die Polizei beim Einschreiten keine Auffälligkeiten an Ihnen feststellen konnte. Es handelte sich um eine routinemäßige Kontrolle. Richtig sei, dass beim Drogentest mit dem Analysegerät ein Suchtmittel angezeigt wurde. Auch steht der Drogenkonsum, drei Tage zuvor, Ihrerseits außer Streit. Der tschechische Polizeibeamte hätte Ihnen gegenüber erklärt, Sie sollen das Ergebnis akzeptieren und eine Kaution von 1.000.- Euro bezahlen. Ihnen wurde angeboten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Eine Verweigerung im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. b StVO läge nicht vor. Ihnen wurde angeboten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Eine Verweigerung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO läge nicht vor. Rechtliche Grundlagen: Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1
). ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins,
). Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die unter anderem verkehrszuverlässig sind. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs 1
). sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Paragraph 7, Absatz eins,
). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis Abs 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist (§ 7 Abs 3 Z 1
). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,
). Weiters gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist (§ 7 Abs 3 Z 2
). Weiters gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2,
). Handelt es sich bei den in § 7 Abs. 3
angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (§ 7 Abs. 2
). Handelt es sich bei den in Paragraph 7, Absatz 3,
angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Paragraph 7, Absatz 2,
). In Ihrem Fall liegt eine solche "Tatsache" vor. Sie sind daher verkehrsunzuverlässig. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (§ 25 Abs 1
). Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (Paragraph 25, Absatz eins,
). Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen (§ 26 Abs. 2 Zi. 1
) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen (Paragraph 26, Absatz 2, Zi. 1
) Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15
(§ 25 Abs 3 2. Satz
). Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15
(Paragraph 25, Absatz 3, 2. Satz
). Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen: Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 3
).Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 3,
). Die Behörde hat erwogen: Die tschechische Polizei hat in ihren übersetzten Schreiben (Bestätigung bezüglich der Führerscheinsicherstellung und Mitteilung über eine Führerscheinsicherstellung) den Sachverhalt schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Für die Bezirkshauptmannschaft Amstetten steht daher fest, dass Sie nach einem hinsichtlich Amphetamine positiven Test mittels Analysegerät der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung nicht nachkamen und diese verweigerten. Die Allgemeinheit hat jedoch ein besonderes Interesse an der Feststellung, ob ein Verkehrsteilnehmer suchtmittelbeeinträchtigt ist oder nicht. Suchtmittelbeeinträchtigte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund Ihres Verhaltens der Auffassung, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch angeführte Dauer entzogen werden muss und die Durchführung eines Nachschulungskurses sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich ist, um die Allgemeinheit zu schützen. Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig nachstehende Beschwerde erhoben: „1. Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu GZ AMS1-F-16237/001 (Entziehung der Lenkerberechtigung ) vom 30.8.2016, zugestellt am05.09.2016 erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE in vollem Umfang gem. Art. 130
(1)Z 1 iVm 132
(1)Z 1 B-VGin vollem Umfang gem. Artikel 130,
(1)Ziffer eins, in Verbindung mit 132
(1)Ziffer eins, B-VG aus Beschwerde an das niederösterreichische Landesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Sachverhalt Am 24.6.2016 lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in Tschechien auf der Straße ***. Bei einer Straßenkontrolle, bei der nur Fahrzeuge mit österreichischen Kennzeichen angehalten wurden, wurde er von der Polizei der tschechischen Republik angehalten. Es handelte sich um eine systematische Straßenkontrolle, bei der zuvor keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. im Zuge der Kontrolle wurden von den kontrollierenden Personen Drogentests mit einem Analysegerät durchgeführt. Außer Streit gestellt wird, dass ein schwach positives Testergebnis auf Amphetamin festgestellt wurde. Es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zwei Handlungsalternativen habe. Erste Alternative sei die Bezahlung einer Kaution und die Abgabe des Führerscheins. Damit sei er nicht mehr berechtigt, in Tschechien ein Fahrzeug zu lenken. Zweite Handlungsalternative sei eine amtsärztliche Untersuchung. Die Polizeibeamten waren sichtlich bemüht, dem Beschwerdeführer die erste Alternative nahezulegen. In der dem Beschwerdeführer von der BH Amstetten zur Kenntnis gebrachten Bestätigung bezüglich der Führerscheinsicherstellung und Mitteilung über eine Führerscheinsicherstellung wurde nicht festgehalten, worüber der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, belehrt wurde. Er wurde über zwei Handlungsalternativen belehrt, wobei die Polizeibeamten bemüht waren, dem Beschwerdeführer die erst Alternative (Zahlung einer Kaution) nahezulegen. Der Beschwerdeführer beantragt dazu die Einvernehme der Beifahrer in seinem Fahrzeug: TA *** *** MPN *** ***
- Beschwerdepunkte Der Beschwerdeführer ist durch den gesetzlich nicht gerechtfertigten Entzug der Lenkerberechtigung samt bescheidmäßig ausgesprochener Auflagen, nämlich der Anordnung einer Nachschulung und einer amtsärztlichen Untersuchung samt Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtentzug der Lenkerberechtigung verletzt. Zudem ist er in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da die Behörde ohne vorangegangenes Ermittlungs- und Beweisverfahren den Entzug seiner Lenkerberechtigung samt Ausspruch von Auflagen zur Wiedererlangung derselben angeordnet hat und ihm ein Verweigerungsdelikt trotz Nichtvorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zur Last legt.
- Beschwerdegründe a. Der Beschwerdeführer hat in der Rechtfertigung sowie in der Stellungnahme zur Zeugenniederschrift vorgebracht, dass ihm von der Behörde angeboten wurde, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Eine Verweigerung im Sinne des § 99 Abs.1 lit. b StVO liegt damit nicht vor:Der Beschwerdeführer hat in der Rechtfertigung sowie in der Stellungnahme zur Zeugenniederschrift vorgebracht, dass ihm von der Behörde angeboten wurde, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Eine Verweigerung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO liegt damit nicht vor: ● Es erfolgte keine Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern wurden zwei Handlungsalternativen dargestellt. ● Eine Belehrung zielte darauf ab, dass ihm dringend zur Zahlung einer Kaution geraten wurde ● Eine Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen , lag nicht vor b. Zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung wurde ein Dolmetsch beigezogen Voraussetzung eines Verweigerungsdeliktes ist, dass von den einschreitenden Straßenverkehrsorganen eine entsprechende Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung erfolgt. Nur nach Belehrung über die Rechtsfolgen kommt eine Sanktionierung wegen eines Weigerungsdeliktes und die daraus Folgende mangelnde Verkehrszuverlässigkeit nach g 7 Abs. 3
in Betracht blieben.Voraussetzung eines Verweigerungsdeliktes ist, dass von den einschreitenden Straßenverkehrsorganen eine entsprechende Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung erfolgt. Nur nach Belehrung über die Rechtsfolgen kommt eine Sanktionierung wegen eines Weigerungsdeliktes und die daraus Folgende mangelnde Verkehrszuverlässigkeit nach g 7 Absatz 3,
in Betracht blieben. c. Die belangte Behörde handelt willkürlich, wenn sie versucht, ausschließlich Beweise gegen mich zu finden und dabei das Gebot einer objektiven Verfahrensführung massiv verletzt indem sie angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von einem Weigerungsdelikt ausgeht. Mein Rechtsvertreter verweist in diesem Zusammenhang auf das jüngst von der BH Mödling zu einem ähnlichen Sachverhalt geführte Verfahren (GZ: MDS1-F-143117002), welches bereits wenige Tage nach Einbringung der Vorstellung eingestellt wurde, da die behauptete Beeinträchtigung durch Suchtgift nicht festgestellt werden konnte. Es erscheint auch Iebensfremd, dass ich mich zwar bereit erklärte, einen Speicheltest zu unterziehen, anschließend aber ein Verweigerungsdelikt gesetzt haben soll, indem ich der amtsärztlichen Untersuchung samt Bluttest nicht Folge leistete. Vielmehr wurde mir die Zahlung einer Kaution eindringlich nahegelegt und von einer ärztlichen Untersuchung samt Blutabnahme abgeraten.
- Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer die ANTRÄGE,
- Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten möge von ihrem Recht Gebrauch machen und den angefochtenen Bescheid vom 30.8.2016, GZ AMS1-F-16237/001 in einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos beheben in eventu
- Die Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.8.2016, GZ AMS1-F-16237/001 — nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - ersatzlos wegen materieller und formaler Rechtswidrigkeit beheben. in eventu
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklich Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Eine Anfrage an die tschechischen Behörden, ob die beiden an der betreffenden Amtshandlung beteiligten Polizeiorgane einer Ladung vor das LVwG Folge leisten würden – die Namen der beiden Amtsorgane konnten nach wie vor nicht eruiert werden – hat ergeben, dass sie in ihrer Eigenschaft als Polizisten nicht gezwungen werden können, einer Ladung Folge zu leisten. Sie würden einer Ladung auch nicht nachkommen. Auf allfällige Aussagen von Privatpersonen wurde verwiesen. Eine weitere telefonische Anfrage beim Polizeikooperationszentrum in *** erbrachte die Auskunft, dass die beiden tschechische Polizisten auch einer Ladung an diesen Ort (als Verhandlungsort) nicht nachkommen würden. Im Zug der weiteren Abwicklung des Ermittlungsverfahrens vor dem LVwG wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf die seitens der tschechischen Landesdirektion der Polizei für die Region ***, Regionale Abteilung ***, Verkehrsinspektorat, übermittelte Mitteilung über eine Führerscheinabnahme in deutscher Übersetzung verlesen wurde. Der Beschwerdeführervertreter gab ergänzend zur Beschwerde an, dass die beiden tschechischen Polizisten der Variante, einen Betrag von 1.000 Euro als Kaution zu bezahlen und den Führerschein an sie auszuhändigen, eindeutig den Vorrang gegeben hätten. Der Beschwerdeführer erklärte auf Befragung, dass ihm bewusst gewesen wäre, dass für den Fall eines positiven Ergebnisses der amtsärztlichen Blutuntersuchung mit Haft zu rechnen gewesen wäre. Auf der anderen Seite sei er davon ausgegangen, dass mit der Bezahlung der 1.000 Euro und der Abgabe des Führerscheins die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen wäre. Die beiden tschechischen Polizisten seien der deutschen Sprache so weit mächtig gewesen, dass er dem Gespräch vollinhaltlich folgen habe können. Dass er auf Grund des positiven Vortestergebnisses sich einer amtsärztlichen Blutuntersuchung hätte unterziehen müssen, sei ihm von den Polizisten nicht mitgeteilt worden. Das positive Vortestergebnis habe er zu keinem Zeitpunkt bestritten. Gegenüber der Bezirkshauptmannschaft habe er angegeben, er hätte den Führerschein verloren und aus diesem Grund die Ausstellung eines Duplikats beantragt. Da er von Beruf Zustellfahrer sei, sei er auf den Besitz einer Lenkberechtigung angewiesen. Auf Grund seiner Verlustanzeige sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft ein Duplikat der Lenkberechtigung ausgestellt worden. Seitens der tschechischen Behörden sei bislang kein Strafverfahren eingeleitet, auch die Kaution nicht zurückbezahlt worden. Die Auskunft der „Police of The Czech republic“ wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter zur Kenntnis gebracht. Aus dieser geht hervor, dass die beiden tschechischen Polizisten einer Ladung vor das LVwG (als Polizisten) keine Folge leisten würden. Der Beschwerdeführervertreter beantragte, dass im Rechtshilfeweg die beiden Beamten folgende Fragen beantworten sollten:
- Handelt es sich um eine Routinekontrolle oder eine Kontrolle auf Grund von Auffälligkeiten des Einschreiters MS?
- Hat Herr MS freiwillig den Vortest absolviert?
- Mit welchen Worten ist Herr MS aufgefordert worden, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen?
- Welche Belehrung im Sinne der Mitteilung vom 24.6.2016 erfolgte an Herrn MS (Wortlaut der Belehrung)?
- Warum ist bis heute noch kein Strafverfahren eingeleitet worden, obwohl die Bezahlung der Kaution bereits ein Dreivierteljahr zurückliegt?
- Mit welchen Worten oder Kundgebungen hat Herr MS die Aufforderung, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen verweigert?
- Waren sie in der Lage mit Ausnahme von standardisierten deutschen Texten, mit Herrn MS ein einfaches Gespräch zu führen bzw. einfache Fragen zu beantworten? Auf Grund des Umstandes, dass die amtshandelnden Polizisten einer Ladung vor das LVwG Niederösterreich nicht Folge leisten würden, wird die Mitteilung über eine Führerscheinsicherstellung der Polizei der Tschechischen Republik, Landesdirektion der Polizei für die Region ***, Regionale Abteilung ***, Verkehrsinspektorat, ***, ***, vom
- Juni 2016 verlesen. Der Zeuge Herr TA erklärte, dass das Fahrzeug Herrn MS anlässlich einer Verkehrskontrolle aufgehalten worden sei. Danach sei Herr MS einem Vortest unterzogen worden, der positiv ausgefallen sei. Von den Polizisten sei Herrn MS ein Schreiben überreicht worden, von dem er allerdings nur wisse, dass es sowohl in deutscher als auch in tschechischer Sprache abgefasst gewesen sei. Über den Inhalt könne er nichts sagen, da er diesen Zettel nur kurz gesehen habe. Er habe lediglich mitbekommen, dass Herr MS 1.000 Euro zahlen sollte, diesen Betrag hatten sie schlussendlich gemeinsam aufgebracht, um weiterfahren zu können. Die Amtshandlung sei von den beiden Polizisten in weiterer Folge außerhalb des Fahrzeuges durchgeführt worden. Er sei während dieser Zeit im Fahrzeug geblieben und könne daher über Inhalt oder Verlauf des Gespräches keinerlei Angaben machen. Nach dem Aufbringen der Kaution (Bankomatbehebung und Geldwechsel) seien sie hinter dem Fahrzeug der Polizisten zur Polizeistation gefahren. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass dort ein Protokoll aufgenommen worden sei. Dieses sei allerdings nur in tschechischer Sprache abgefasst worden, weshalb ihm der Inhalt nicht bekannt sei. Der Zeuge erklärte, hiezu keine Angaben machen zu können, da er während dieser Zeit ebenfalls im Fahrzeug geblieben sei. Die Zeugin MPN erklärte, sich zu Beginn der Verkehrskontrolle gemeinsam mit Herrn TA im Fahrzeug befunden zu haben. Es seien sowohl ein Vortest hinsichtlich Alkohol als auch hinsichtlich Suchtmittel durchgeführt worden. Die weitere Amtshandlung habe sich außerhalb des Fahrzeuges abgespielt, in deren Verlauf sie dazu gestoßen sei. Sie habe das Herrn MS übergebene Informationsblatt überflogen und dem deutschsprachigen Teil entnehmen können, dass eine Kaution in der Höhe von umgerechnet 1.000 Euro zu bezahlen sei bzw. als Alternative zur Begleichung dieses Betrags eine Blutuntersuchung durchgeführt werden müsse. Sie habe dem Schreiben auch entnehmen können, dass für den Fall eines positiven Blutuntersuchungsergebnisses ein Richter Haft verhängen könne. Der Beschwerdeführer gab dazu an er habe, soweit er sich erinnern könne, das Infoblatt nach Beendigung der Amtshandlung den Polizisten wieder zurückgegeben. Die Zeugin erklärte weiters, dass nach gemeinsamer Aufbringung der Kaution die örtliche Polizeistation aufgesucht worden sei. Sie sei allerdings während dieser Amtshandlung im Fahrzeug sitzen geblieben, sodass sie über den Verlauf allfälliger Gespräche nichts angeben könne. Auf Grund des Rechtshilfeersuchens übermittelte das Stadtamt in *** schließlich eine mit
- 2017 datierte Mitteilung, nach welcher das gegen Herrn MS in Tschechien geführte Strafverfahren am
- 2017 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Bestrafung erfolgte, da dieser zum fraglichen Zeitpunkt „nach positiver Orientierungsprobe mit dem Gerät Drugwipe 5s absichtlich die ärztliche Untersuchung auf Suchtmittel abgewiesen hatte.“ Weiters wurde mitgeteilt, „dass der Beklagte keine Einspruche erhoben hat und keine gesetzliche Berichtigungsmittel ausgenutzt hat.“ Eine Erklärung auf Annahmeverweigerung durch Herrn MS war demnach gegenüber der tschechischen Behörde nicht erklärt worden. Zur Beantwortung der im Rechtshilfeersuchen enthaltenen weiteren Fragen erfolgte eine Verweisung auf die tschechische Polizei. Diese hatte allerdings bereits zuvor hinsichtlich der Beantwortung dieser Fragen auf die Verwaltungsbehörde verwiesen. Eine Anfrage beim Beschwerdeführervertreter hat ergeben, dass die Entscheidung der tschechischen Behörde an seinen Mandanten nur in tschechischer Sprache zugestellt worden war.
- Feststellungen: Das bei den tschechischen Behörden laufende Strafverfahren wurde rechtskräftig beendet, die Zustellung der Entscheidung ausschließlich in tschechischer Sprache wurde vom Beschuldigten binnen der gesetzlich vorgesehenen nicht verlängerbaren Frist nicht bemängelt. Auszugehen ist deshalb davon, dass die ärztliche Untersuchung trotz positiven Vortests absichtlich verweigert wurde.
- Rechtslage: § 3
(1)
: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)
: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 7
(1)leg. cit.: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)leg. cit.: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. § 7
(2)leg. cit.: Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Paragraph 7,
(2)leg. cit.: Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. § 7
(3)leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Paragraph 7,
(3)leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; (…) § 24
(1)
: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)
: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(3)leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Paragraph 24,
(3)leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 25
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 26
(2)leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesParagraph 26,
(2)leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1.Ziffer eins erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, § 12
(2)ZustG: Paragraph 12,
(2)ZustG: § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 25 a,
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Unbeschadet der im Rahmen der vor dem LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung erzielten Ergebnisse ist zwischenzeitig eine – ausschließlich in tschechischer Sprache – abschließende strafrechtliche Erledigung des betreffenden Vorfalls durch die tschechische Verwaltungsbehörde ergangen. Demnach wurde der Beschuldigte wegen der „absichtlichen Verweigerung der ärztlichen Untersuchung auf Suchtmittel“ bestraft. Diese Entscheidung erwuchs bereits in Rechtskraft, eine Reaktion des Beschuldigten gegenüber der tschechischen Verwaltungsbehörde ist demnach nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang ist zunächst sowohl auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, BGBl 744/1995, als auch auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III 65/2005, zu verweisen. Diese stellen eine Erweiterung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
- April 1959, BGBl 41/1969, dar.In diesem Zusammenhang ist zunächst sowohl auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, Bundesgesetzblatt 744 aus 1995,, als auch auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, 65 aus 2005,, zu verweisen. Diese stellen eine Erweiterung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
- April 1959, Bundesgesetzblatt 41 aus 1969,, dar. Während der eingangs erwähnte Vertrag in Art. XII Abs. 3 iVm Art. XIII Abs. 4 im Falle der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken auf dem Postweg zwingend („in jedem Fall“) eine Übersetzung (Sprache des Empfängerstaates) des solcherart zuzustellenden Schriftstückes bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustellung vorschreibt, sieht das Übereinkommen in Art. 5 Abs. 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden nur für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist (vgl. VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). Nach diesem Judikat ist der Normenkonflikt dahingehend zu lösen, dass dem Übereinkommen (BGBl III 65/2005) nach der lex-posterior-Regel der Vorrang zu geben ist (Art. 30 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge). Es ist zu beachten, dass die genannten Vorschriften, wie sich schon aus dem Titel des Vertrages und aus Art. 1 des Übereinkommens ergibt, dazu dienen sollen, die Anwendung (u.a.) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
- April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, zu „erleichtern“, sodass Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens (und nicht Art. XII Abs. 3 iVm Art. XIII Abs. 4 des Vertrages) die „günstigere“ Bestimmung iSd Art. 1 Abs. 2 dieses Übereinkommens darstellt und somit Vorrang hat (vgl. wiederum VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0097).Während der eingangs erwähnte Vertrag in Artikel römisch zwölf, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel römisch dreizehn, Absatz 4, im Falle der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken auf dem Postweg zwingend („in jedem Fall“) eine Übersetzung (Sprache des Empfängerstaates) des solcherart zuzustellenden Schriftstückes bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustellung vorschreibt, sieht das Übereinkommen in Artikel 5, Absatz 3, das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden nur für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist vergleiche VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). Nach diesem Judikat ist der Normenkonflikt dahingehend zu lösen, dass dem Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, 65 aus 2005,) nach der lex-posterior-Regel der Vorrang zu geben ist (Artikel 30, Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge). Es ist zu beachten, dass die genannten Vorschriften, wie sich schon aus dem Titel des Vertrages und aus Artikel eins, des Übereinkommens ergibt, dazu dienen sollen, die Anwendung (u.a.) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
- April 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, zu „erleichtern“, sodass Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens (und nicht Artikel römisch zwölf, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel römisch dreizehn, Absatz 4, des Vertrages) die „günstigere“ Bestimmung iSd Artikel eins, Absatz 2, dieses Übereinkommens darstellt und somit Vorrang hat vergleiche wiederum VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). Wenn somit ein österreichischer Staatsbürger ein Schriftstück aus Tschechien bekommt und Anhaltspunkte – wie im konkreten Fall zutreffend - dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der tschechischen Sprache unkundig ist, kann sich aber gemäß Artikel XIII des Vertrages, BGBl 744/1995, die Behörde, wenn keine Übersetzung vorliegt, darauf beschränken, die Zustellung an den Empfänger nur zu bewirken, wenn dieser zur Annahme des fremdsprachigen Schriftstückes bereit ist (Absatz 3). Wenn somit ein österreichischer Staatsbürger ein Schriftstück aus Tschechien bekommt und Anhaltspunkte – wie im konkreten Fall zutreffend - dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der tschechischen Sprache unkundig ist, kann sich aber gemäß Artikel römisch dreizehn des Vertrages, Bundesgesetzblatt 744 aus 1995,, die Behörde, wenn keine Übersetzung vorliegt, darauf beschränken, die Zustellung an den Empfänger nur zu bewirken, wenn dieser zur Annahme des fremdsprachigen Schriftstückes bereit ist (Absatz 3). Gemäß § 12 Abs. 2 Zustellgesetz ist die Zustellung eines ausländischen, fremdsprachigen Dokuments, dem keine, im gerichtlichen Verfahren keine beglaubigte, deutschsprachige Übersetzung angeschlossen ist, nur zulässig, wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit ist; dies ist anzunehmen, wenn er nicht binnen drei Tagen gegenüber der Behörde, die das Dokument zugestellt hat, erklärt, dass er zur Annahme nicht bereit ist; diese Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen und kann nicht verlängert werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Zustellgesetz ist die Zustellung eines ausländischen, fremdsprachigen Dokuments, dem keine, im gerichtlichen Verfahren keine beglaubigte, deutschsprachige Übersetzung angeschlossen ist, nur zulässig, wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit ist; dies ist anzunehmen, wenn er nicht binnen drei Tagen gegenüber der Behörde, die das Dokument zugestellt hat, erklärt, dass er zur Annahme nicht bereit ist; diese Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen und kann nicht verlängert werden. Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet das, dass mangels Erklärung der Annahmeverweigerung seitens des Beschuldigten gegenüber der tschechischen Behörde von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen ist. Fakt ist somit, dass der Beschwerdeführer mit einer Entscheidung der tschechischen Verwaltungsbehörde, die am
- 2017 in Rechtskraft erwuchs, wegen der absichtlichen Abweisung der ärztlichen Untersuchung auf Suchtmittel bestraft wurde. Auf Grund der Bestimmung des oben zitierten § 7 Abs. 2
ist diese im Ausland begangene strafbare Handlung nach den bestehenden inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Das heißt, dass – nach österreichischem Recht beurteilt – die Bestimmungen der §§ 5 und 99 Abs. 1 lit. b StVO verletzt bzw. zur Anwendung kommen hätten müssen. Fakt ist somit, dass der Beschwerdeführer mit einer Entscheidung der tschechischen Verwaltungsbehörde, die am 19. 5. 2017 in Rechtskraft erwuchs, wegen der absichtlichen Abweisung der ärztlichen Untersuchung auf Suchtmittel bestraft wurde. Auf Grund der Bestimmung des oben zitierten Paragraph 7, Absatz 2,
ist diese im Ausland begangene strafbare Handlung nach den bestehenden inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Das heißt, dass – nach österreichischem Recht beurteilt – die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 99 Absatz eins, Litera b, StVO verletzt bzw. zur Anwendung kommen hätten müssen. Da eine rechtskräftige Bestrafung wegen der Begehung eines Deliktes vorliegt, welches eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3
darstellt, ist für das gegenständliche Verfahren Bindungswirkung gegeben. Da eine rechtskräftige Bestrafung wegen der Begehung eines Deliktes vorliegt, welches eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3,
darstellt, ist für das gegenständliche Verfahren Bindungswirkung gegeben. Zur Beurteilung des Vorliegens der Verkehrszuverlässigkeit ist weiters grundsätzlich eine Wertung dieser Tatsache vorzunehmen. Eine solche kann nur dann entfallen, wenn im Gesetz selbst hinsichtlich deren Wertung eine mit einem bestimmten Zeitraum zwingend verbundene Entziehungsdauer normiert ist (vgl. VwGH vom
- 1999, 98/11/0228). Im gegenständlichen Fall wurde von der Verwaltungsbehörde die Mindestentzugsdauer von 6 Monaten verhängt. Sofern man nicht die Ansicht vertritt, dass auf Grund dieses Umstands eine Wertung entbehrlich erscheint – eine Verlängerung der Entziehungsdauer scheint dem LVwG nicht erforderlich- ist weiters auszuführen, dass für die Wertung nach § 7 Abs. 4
die Verwerflichkeit sowie die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Begehung erfolgte, und die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist. Zur Beurteilung des Vorliegens der Verkehrszuverlässigkeit ist weiters grundsätzlich eine Wertung dieser Tatsache vorzunehmen. Eine solche kann nur dann entfallen, wenn im Gesetz selbst hinsichtlich deren Wertung eine mit einem bestimmten Zeitraum zwingend verbundene Entziehungsdauer normiert ist vergleiche VwGH vom
- 1999, 98/11/0228). Im gegenständlichen Fall wurde von der Verwaltungsbehörde die Mindestentzugsdauer von 6 Monaten verhängt. Sofern man nicht die Ansicht vertritt, dass auf Grund dieses Umstands eine Wertung entbehrlich erscheint – eine Verlängerung der Entziehungsdauer scheint dem LVwG nicht erforderlich- ist weiters auszuführen, dass für die Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4,
die Verwerflichkeit sowie die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Begehung erfolgte, und die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist. Das LVwG erachtet die Verwerflichkeit des begangenen Delikts als erheblich. Gerade das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bedeutet eine erhöhte Gefährdung aller Straßenverkehrsteilnehmer. Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer bis zuletzt uneinsichtig. Der seit der Begehung des Delikts verstrichene Zeit kommt keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, wurde (und wird) doch als Entzugsdauer lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer verhängt. Die Verkehrszuverlässigkeit liegt demnach nicht vor und wird erst nach Ablauf dieser Entzugszeit als wieder erlangt angesehen. Da Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist, wäre es dem LVwG aus rechtlicher Sicht auch möglich gewesen, eine längere Entzugsdauer festzulegen. Es besteht insofern kein Verschlechterungsverbot. Gemäß § 24 Abs. 3
hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung steht vergleichbar im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960. Die Anordnung der Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Gleiches gilt für das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3,
hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung steht vergleichbar im Zusammenhang mit einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO
- Die Anordnung der Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Gleiches gilt für das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.978.001.2016