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LVwG-AV-991/003-2015

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 12§ 9§ 13§ 43§ 42§ 20§ 19Art 10Art. 130§ 17§ 18§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-991/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285, vom
  2. Juli 2009, Zl. 2008/05/0086, vom
  3. März 2013, Zl. 2011/06/0118, und vom
  4. November 2014, Zl. Ro 2014/06/0006, verwiesen.Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285, vom
  6. Juli 2009, Zl. 2008/05/0086, vom
  7. März 2013, Zl. 2011/06/0118, und vom
  8. November 2014, , Zl. Ro 2014/06/0006, verwiesen. Zusammengefasst ist daraus entscheidungswesentlich Folgendes hervorzuheben: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge kurz BH AM) vom
  9. März 2006 wurde dem Land Niederösterreich die straßenbaurechtliche Bewilligung

§ 12

NÖ Straßengesetz 1999 für die Errichtung der Umfahrungsstraße "Umfahrung *** - ***" erteilt. Die Trasse dieser Umfahrung verläuft (u.a.) über Grundstücke, auf denen zugunsten des Beschwerdeführers im Grundbuch die Reallast des Ausgedinges eingetragen ist.Zusammengefasst ist daraus entscheidungswesentlich Folgendes hervorzuheben: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge kurz BH AM) vom 30. März 2006 wurde dem Land Niederösterreich die straßenbaurechtliche Bewilligung

Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999 für die Errichtung der Umfahrungsstraße "Umfahrung *** - ***" erteilt. Die Trasse dieser Umfahrung verläuft (u.a.) über Grundstücke, auf denen zugunsten des Beschwerdeführers im Grundbuch die Reallast des Ausgedinges eingetragen ist. Der grundbücherliche Eigentümer dieser Grundstücke JB (der Sohn des Beschwerdeführers) erhob gegen diesen Bescheid Berufung, die von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom

  1. Jänner 2007 abgewiesen wurde. Die dagegen von JB erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  2. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer wurde diesem Verfahren nicht beigezogen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2009, Zl. 2008/05/0086, wurde der Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  4. März 2008, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid der BH AM vom
  5. März 2006 zugestellt, gegen den er Berufung erhob. Diese Berufung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  6. Juli 2010 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. März 2013, Zl. 2011/06/0118, wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass in seinem Spruch die Worte "mangels Parteistellung" zu entfallen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof legte unter anderem dar, dass der Beschwerdeführer die Zustellung des im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren "zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides" beantragt habe. Mit der Zustellung des seit Erlassung des Berufungsbescheides am
  8. Jänner 2007 nicht mehr rechtswirksamen Bescheides der BH AM vom
  9. März 2006 an den Beschwerdeführer am
  10. September 2009 sei diesem Antrag nicht entsprochen worden, vielmehr wäre dem Beschwerdeführer der Berufungsbescheid der NÖ Landesregierung vom
  11. Jänner 2007 zuzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach Zustellung dieses Bescheides dann die Möglichkeit, dagegen Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben. Der Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  12. Jänner 2007, RU1-SL-28/003-2006, wurde dem Beschwerdeführer schließlich am
  13. April 2013 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom
  14. November 2013, B 637/09-10, deren Behandlung abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom
  15. November 2013, , B 637/09-10, deren Behandlung abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Sohn des Beschwerdeführers, JB, ist am *** verstorben; dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom
  16. November 2013 (u.a.) die Liegenschaft EZ ***, KG ***, eingeantwortet. Mit Verfügung des VwGH vom
  17. April 2014 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine nunmehrige Stellung als außerbücherlicher Eigentümer und dinglich Berechtigter der Liegenschaft EZ ***, KG ***, ersucht bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich als verletzt erachtet. Mit Schreiben vom
  18. Mai 2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er mit näheren Ausführungen erklärte, auch weiterhin in Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer legte im Wesentlichen dar, in dem auf Basis des § 5 NÖ Straßengesetz 1999 (StrG) erlassenen NÖ Straßenverzeichnis finde sich weder eine Straße mit der Bezeichnung "*** *** Umfahrung *** ***" noch sonst eine Straße, welche die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Straßenführung beschreibe bzw. festlege. Der zu bauenden Straße fehle es somit an der rechtlichen Qualifikation als Landesstraße. Daher fehle der BH AM die Zuständigkeit, als Behörde erster Instanz im Sinne des § 2 StrG einzuschreiten. Auch die belangte Behörde hätte ihre Sachzuständigkeit nicht in Anspruch nehmen dürfen.Der Beschwerdeführer legte im Wesentlichen dar, in dem auf Basis des Paragraph 5, NÖ Straßengesetz 1999 (StrG) erlassenen NÖ Straßenverzeichnis finde sich weder eine Straße mit der Bezeichnung "*** *** Umfahrung *** ***" noch sonst eine Straße, welche die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Straßenführung beschreibe bzw. festlege. Der zu bauenden Straße fehle es somit an der rechtlichen Qualifikation als Landesstraße. Daher fehle der BH AM die Zuständigkeit, als Behörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 2, StrG einzuschreiten. Auch die belangte Behörde hätte ihre Sachzuständigkeit nicht in Anspruch nehmen dürfen. Mit der Bewilligung des eine Vorstufe des nachfolgenden Enteignungsverfahrens bildenden bzw. für selbige Bindungswirkung entfaltenden Straßenbauprojektes werde in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Um einen derartigen Eingriff in die Sphäre der Rechtsunterworfenen zu rechtfertigen, müssten ein konkreter Bedarf, eine Eignung zur Bedarfsdeckung, keine Möglichkeit anderwärtiger Bedarfsdeckung sowie die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs vorliegen. Mit dem Vorhaben sei eine massive Zerschneidung der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften verbunden, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei. Deren bestehende Aufschließung sei nicht gewährleistet. Dementsprechend hätte dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht hinsichtlich des Straßenbauprojektes zukommen müssen. Bisher sei es möglich gewesen, mit landwirtschaftlichen Geräten die Flächen über eigenen Grund zu erreichen - dies insbesondere auch mit Mähdreschern. Durch die jetzt vorgesehene Aufschließung mit der Grundzerschneidung und insbesondere Zerschneidung der bisher bestehenden Feldwege sei der Beschwerdeführer gezwungen, über öffentliches Gut bzw. Umwege zu fahren, wozu Begleitfahrzeuge und nicht vorliegende Genehmigungen notwendig seien. Durch das gegenständliche Straßenbauvorhaben seien die nach Enteignung verbleibenden (Rest-)Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** für den Beschwerdeführer auf eigenem Grund bzw. über öffentliche Wege nicht mehr erreichbar. Eine Zufahrt zu oben genannten Grundstücken über den Verbindungsweg zwischen D-straße und H-straße 1 sei nicht möglich, weil dieser Weg durch die Gemeinde *** gesperrt worden sei. Durch die sich ergebende Enklavensituation verstoße das Vorhaben insbesondere gegen die Parteirechte des § 13 Abs. 2 Z. 3 StrG, also auch gegen § 9 Abs. 1 StrG, zumal die bestehende Aufschließungssituation der genannten Grundstücke nicht erhalten bleibe. Es werde somit widerrechtlich in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen; dies insbesondere vor dem Hintergrund einer Bindungswirkung eines unanfechtbaren Straßenbaubescheides in dem folgenden Enteignungsverfahren, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer einen bestandkräftig gewordenen Trassenverlauf wegen bloß mittelbarer Anwendung nicht mehr bekämpfen könnte. Der angefochtene Bescheid widerspreche somit auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Durch die sich ergebende Enklavensituation verstoße das Vorhaben insbesondere gegen die Parteirechte des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG, also auch gegen Paragraph 9, Absatz eins, StrG, zumal die bestehende Aufschließungssituation der genannten Grundstücke nicht erhalten bleibe. Es werde somit widerrechtlich in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen; dies insbesondere vor dem Hintergrund einer Bindungswirkung eines unanfechtbaren Straßenbaubescheides in dem folgenden Enteignungsverfahren, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer einen bestandkräftig gewordenen Trassenverlauf wegen bloß mittelbarer Anwendung nicht mehr bekämpfen könnte. Der angefochtene Bescheid widerspreche somit auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu der zur Bewilligung vorliegenden Trassenvariante sei (mit Verweis auf eine beiliegende Planbeilage) auszuführen, dass exakt diese Variante nicht notwendig sei, um der (zum Teil) vorgeschobenen Zielsetzung der Antragstellerin (nämlich Umfahrung der Ortskerne von *** und *** bzw. Aufschließung des ***) gerecht zu werden bzw. diese Ziele zu verwirklichen. Das Land Niederösterreich verfüge über die Firma E (die zu 100% in ihrem Eigentum stehe) unmittelbar angrenzend an die enteignungsbedrohten Grundstücke über eigene Grundstücksflächen, darunter das Gst. Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenze unmittelbar an die Grundstücke, an denen der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei, sodass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund das Straßenbauvorhaben gerade noch über Grundstücke führe, an denen der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei, und nicht einige wenige Meter nordwestlich auf landeseigenen Grundstücken. Aus der vorrangigen Berücksichtigung der Interessen der Firma E werde klar, dass der verfahrensgegenständliche Trassenfall "D1" dadurch motiviert sei, die Interessen der Firma E an eigenen Grundstücken zu wahren und die in der Folge hinzukommende "Enteignungsbelastung" auf (private) Dritte abzuwälzen. Eine Trassenführung auf (großteils) landeseigenen Grundstücken wäre technisch ohne weitere Probleme verwirklichbar gewesen. Wenn nun zum Teil im Behördenakt auf die Stellungnahme des verkehrstechnischen Sachverständigen verwiesen werde, wo der nunmehr bewilligte Trassenverlauf als geradezu ideal dargestellt werde, sei dies als offensichtliche Scheinbegründung zu qualifizieren. Die von der belangten Behörde zum Schein vorgebrachte Behauptung, dass eine Trassenführung über Grundstücke der Firma E aus Hochwasserschutzgründen nicht möglich sei, sei durch nichts belegt. Aus den im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt erfolgten Flächenwidmungen ergebe sich, dass das Straßenbauvorhaben insbesondere dazu dienen solle, von den Betriebsbaugebieten der Firma E ausgehenden Betriebslärm durch den mit der Straße beabsichtigten Lärmwall hintanzuhalten. Es werde aber nicht erörtert, warum nicht mit einer weniger eingriffsintensiven (platzsparenden) Lärmschutzwand das Auslangen gefunden werden könnte; dadurch würden weniger Grundstücksflächen, an denen der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei, in Anspruch genommen. Das Argument der belangten Behörde, dass gewisse Vorzüge durch den naturschutzrechtlichen Sachverständigen genannt würden (wobei aber sonstige Forderungen des naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen - wie insbesondere das zur Verfügungstellen von Ersatzflächen vor Baubeginn - einfach übergangen würden), sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das Interesse des Beschwerdeführers, einen landwirtschaftlichen Betrieb aufrechterhalten zu können, habe Vorrang vor nicht näher nachvollziehbaren naturschutzrechtlichen Überlegungen. Wenngleich ein Lärmschutzwall als Lebensraum für gewisse Arten dienen könne, nehme ein solcher Wall aber ungleich mehr Lebensraum in Anspruch als eine Lärmschutzwand und werde somit bereits bestehender Lebensraum zerstört. Aus diesem Grund könne dem Argument "Schaffung von Lebensraum" keine Geltung beigemessen werden. Im Übrigen habe der naturschutzrechtliche Amtssachverständige sehr wohl auf die visuellen Nachteile eines Lärmschutzwalles

§ 9Abs. 1 Str

G hingewiesen.Aus den im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt erfolgten Flächenwidmungen ergebe sich, dass das Straßenbauvorhaben insbesondere dazu dienen solle, von den Betriebsbaugebieten der Firma E ausgehenden Betriebslärm durch den mit der Straße beabsichtigten Lärmwall hintanzuhalten. Es werde aber nicht erörtert, warum nicht mit einer weniger eingriffsintensiven (platzsparenden) Lärmschutzwand das Auslangen gefunden werden könnte; dadurch würden weniger Grundstücksflächen, an denen der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei, in Anspruch genommen. Das Argument der belangten Behörde, dass gewisse Vorzüge durch den naturschutzrechtlichen Sachverständigen genannt würden (wobei aber sonstige Forderungen des naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen - wie insbesondere das zur Verfügungstellen von Ersatzflächen vor Baubeginn - einfach übergangen würden), sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das Interesse des Beschwerdeführers, einen landwirtschaftlichen Betrieb aufrechterhalten zu können, habe Vorrang vor nicht näher nachvollziehbaren naturschutzrechtlichen Überlegungen. Wenngleich ein Lärmschutzwall als Lebensraum für gewisse Arten dienen könne, nehme ein solcher Wall aber ungleich mehr Lebensraum in Anspruch als eine Lärmschutzwand und werde somit bereits bestehender Lebensraum zerstört. Aus diesem Grund könne dem Argument "Schaffung von Lebensraum" keine Geltung beigemessen werden. Im Übrigen habe der naturschutzrechtliche Amtssachverständige sehr wohl auf die visuellen Nachteile eines Lärmschutzwalles

Paragraph 9, Absatz eins, StrG hingewiesen. Im südwestlichen "Beginn-Bereich" des Straßenbauprojektes sei eine Kreisverkehrsanlage vorgesehen. Es sei nicht nachvollziehbar und den technischen Gutachten im Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, weshalb dieser Kreisverkehr auf einem Grundstück des Beschwerdeführers projektiert und nicht in den bisherigen Straßenverlauf, wofür öffentliches Gut zur Verfügung stehe, integriert werde. Die Argumentation mit "Einfahrtswinkel" etc. sei müßig; unmittelbar an die Grundstücke des Beschwerdeführers angrenzend befinde sich das Grundstück der Firma E, bei der Verlegung um einige wenige Meter nach Norden würde sich denkunmöglich eine relevante Veränderung der Einfahrtswinkel ergeben. Zur Positionierung des Kreisverkehrs sei festzuhalten, dass sich - auch vom Niederösterreichischen Landesdenkmalamt bestätigt - genau beim projektierten Kreisverkehr knapp unter der Erdoberfläche eine kreisförmige frühzeitliche Siedlung befinde. Der lärmtechnische Sachverständige stelle die Überschreitung des Grenzwertes zur Nachtzeit fest, worauf die belangte Behörde nicht eingehe. Der erstinstanzliche Bescheid nehme die Ausführungen des Umweltamtes in den Spruch auf. Danach seien Ersatzflächen bereits vor Bescheiderlassung zur Verfügung zu stellen, was aber nicht geschehen sei. Nach dem Antrag der Projektwerberin habe das Straßenbauvorhaben die Zielsetzung, die Ortsgebiete *** und *** verkehrsmäßig zu entlasten. Ein Ortsgebiet werde aber nicht dadurch entlastet, indem man im gleichen Ortsgebiet (in anderen Ortsteilen) eine zusätzliche Straße errichte bzw. werde durch die Neuerrichtung eine zweite Lärmquelle geschaffen, insbesondere im Bereich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers. Das gegenständliche Straßenprojekt diene (u.a.) dazu, einen verkehrstechnischen Lückenschluss zwischen einer (beinahen) Anbindung an die *** zu schaffen; zwischen gegenständlicher Straße und der Anschlussstelle der *** lägen nur wenige Meter. Das Straßenbauvorhaben sei demgemäß als Teil eines (größeren) Verkehrskonzeptes - eben verbunden mit der *** - zu betrachten. Der nicht erfolgte Lückenschluss/die sich dadurch ergebende "Projektstückelung" diene einzig dazu, einer Umweltverträglichkeitsprüfung "zu entgehen". Die BH AM sei, weil das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, nicht sachlich zuständige Behörde erster Instanz gewesen. Die belangte Behörde habe sich mit der Frage der Sinnhaftigkeit bzw. Notwendigkeit der geplanten Umfahrungsstraße aus verkehrstechnischen Gründen nicht auseinandergesetzt. Die Anbindung an die "***" mit der Problematik *** Donaubrücke sei nicht berücksichtigt worden. Ohne länderübergreifende Planung sei keine Prognose des tatsächlich zu erwartenden Verkehrsaufkommens möglich. Zur Notwendigkeit der geplanten Umfahrung sei lediglich auf technische Berichte verwiesen worden. Mit der wesentlichen Frage der zu erwartenden (Gesamt-) Verkehrsbelastung habe man sich nicht auseinandergesetzt. Unzureichend bzw. unvollständig seien die Projektunterlagen insbesondere im Bereich der Prognosen für künftige Verkehrsentwicklungen (unter globalen Aspekten). Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob ein Straßenprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könne. Der Beschwerdeführer hätte im Ermittlungsverfahren vorbringen können, dass der Bedarf ohne Enteignung (der Grundstücke, an denen ihm dingliche Berechtigung zukomme) gedeckt werden könne. Die belangte Behörde führe an, dass im Zusammenhang mit verschiedenen Trassenvarianten auch sogenannte "Ost-Varianten" (das seien solche, die die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht berühren würden) geprüft, allerdings aufgrund höherer Kosten nicht weiter verfolgt worden seien. Eine nachvollziehbare Gegenüberstellung der Kosten liege jedoch nicht vor. Darüber hinaus könne das Wirtschaftlichkeitsargument nicht eine - lediglich als ultima ratio in Betracht kommende - dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren folgende Enteignung rechtfertigen. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, B 200/92 und B 1897/92) sei der Grundsatz "apostrophiert" worden, wonach eine Verhandlungspflicht bezogen auf Grundstücksbeschaffungen gegeben sei. Der bevorstehende Neubau der Donaubrücke und die daraus resultierende Gesamtverkehrssituation seien nicht beachtet worden. Dass ein Neubau der Donaubrücke Auswirkungen auf den Verkehrsfluss der gesamten Region nach sich ziehe, weshalb es erforderlich gewesen wäre, dieses "andere Projekt" in gesamtplanerische Überlegungen einzubeziehen bzw. zu berücksichtigen, liege auf der Hand. Es wäre eine Grundlagenforschung, insbesondere zur Prognose des tatsächlich zu erwartenden Verkehrs, notwendig gewesen, um konkrete Auswirkungen des Vorhabens sowie Beeinträchtigungen der Nachbarn evaluieren zu können. Es sei lediglich die "insgesamte Lärmbelastung" erörtert worden, nicht jedoch konkrete Auswirkungen auf einzelne Objekte; diese Feststellungen wären aber rechtserheblich gewesen, um die Zumutbarkeit des Projektes beurteilen bzw. prüfen zu können. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage der medizinischen Auswirkungen der durch die Straße zu erwartenden Lärmbelastung auseinanderzusetzen. Ebenso mangle es an konkreten Feststellungen bezüglich Immissionen im Bereich der Luftqualität. Unabhängig von punktuellen Entlastungen werde der Bau der beabsichtigten Straße zu einer Zunahme des Autoverkehrs (insgesamt) führen. Gesundheitsbezogene Immissionsgrenzwerte seien einem individuellen Rechtsschutz zugänglich. Dieser Auffassung folge auch der EuGH, wonach bei Grenzwerten, die dem Gesundheitsschutz dienten, durchsetzbare Ansprüche auf Einhaltung der Grenzwerte bereits bei drohenden Grenzüberschreitungen geltend gemacht werden könnten. Gegenständliches Projekt stehe diametral im Widerspruch zur Richtlinie 96/62/IG (Luftqualitätsrahmenrichtlinie) mit dem Ziel der Festlegung von Luftqualitätszielen im Hinblick auf die Verhütung und Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (und die Umwelt). In der Verhandlungsschrift vom 29. März 2006 habe der Amtssachverständige für Naturschutz ausgeführt, dass trotz Ausschöpfung aller Vorkehrungen und schadensminimierenden Maßnahmen "nicht unwesentliche Auswirkungen" bestehen blieben. Des Weiteren habe er dargelegt, dass die ausgewählte Einreichvariante (= gegenständliches Projekt) aus Sicht des Naturschutzes mit Sicherheit nicht diejenige mit dem "optimalsten Verlauf" sei. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche konkreten "nicht unwesentlichen Auswirkungen" bestehen blieben, sodass der Bescheid auch in dieser Hinsicht nicht überprüfbar sei.

§ 13Abs. 2 Z. 1 Str

G seien subjektiv-öffentliche Rechte im Hinblick auf die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Nachbarn eingeräumt. Der wasserbautechnische Sachverständige (Verhandlungsschrift vom 29. März 2006, Seite 4) führe im Zusammenhang mit dem Entwässerungsmanagement aus, dass durch den "vermutlichen" Behördenauftrag anfallende Oberflächenwässer "in der Regel" vor Ort versickern würden. Daraus folge, dass "fundierte Untersuchungen des Bodenaufbaus und in Richtung Auswirkungen der Oberflächenwasserentsorgung nicht stattgefunden haben". Die gutachterliche Tätigkeit beschränke sich nach dem Motto "in der Regel wird schon nichts passieren" auf Vermutungen. Auf Basis solcher Vermutungen bestehe im Ergebnis allerdings keine Gewährleistung im Hinblick auf Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn - darunter auch das Gebäude, an dem der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StrG seien subjektiv-öffentliche Rechte im Hinblick auf die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Nachbarn eingeräumt. Der wasserbautechnische Sachverständige (Verhandlungsschrift vom 29. März 2006, Seite 4) führe im Zusammenhang mit dem Entwässerungsmanagement aus, dass durch den "vermutlichen" Behördenauftrag anfallende Oberflächenwässer "in der Regel" vor Ort versickern würden. Daraus folge, dass "fundierte Untersuchungen des Bodenaufbaus und in Richtung Auswirkungen der Oberflächenwasserentsorgung nicht stattgefunden haben". Die gutachterliche Tätigkeit beschränke sich nach dem Motto "in der Regel wird schon nichts passieren" auf Vermutungen. Auf Basis solcher Vermutungen bestehe im Ergebnis allerdings keine Gewährleistung im Hinblick auf Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn - darunter auch das Gebäude, an dem der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei. Die Forderung des Vertreters der Umweltanwaltschaft, dass Ersatzlebensräume vor Bescheiderlassung sichergestellt werden müssten, sei nicht berücksichtigt worden. Der Spruch des Bescheides entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG. Im Bescheid der BH AM, welcher durch die NÖ LReg. bestätigt worden sei, fehle jegliche Bezugnahme, welche Gutachten und Auflagen vorgeschrieben seien, zumal dies ohne näheren Bezug auf den Spruchinhalt gemacht worden sei (Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, E 24 a ff zu § 59 AVG). Ebenso sei der Bescheid der BH AM, bestätigt durch die NÖ LReg., unbestimmt und unüberprüfbar, insofern die Bewilligung "

dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2006" erteilt worden sei. Unüberprüfbar sei, was eigentlich konkret gebaut werden solle. Der angefochtene Bescheid verweise lediglich darauf, dass der zu genehmigende Ausbau aus den Projektunterlagen und Plänen der R KEG ersichtlich sei. Unbestimmt sei die Auflage Punkt 9) der naturschutzfachlichen Auflagen.Der Spruch des Bescheides entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Im Bescheid der BH AM, welcher durch die NÖ LReg. bestätigt worden sei, fehle jegliche Bezugnahme, welche Gutachten und Auflagen vorgeschrieben seien, zumal dies ohne näheren Bezug auf den Spruchinhalt gemacht worden sei (Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, E 24 a ff zu Paragraph 59, AVG). Ebenso sei der Bescheid der BH AM, bestätigt durch die NÖ LReg., unbestimmt und unüberprüfbar, insofern die Bewilligung "

dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2006" erteilt worden sei. Unüberprüfbar sei, was eigentlich konkret gebaut werden solle. Der angefochtene Bescheid verweise lediglich darauf, dass der zu genehmigende Ausbau aus den Projektunterlagen und Plänen der R KEG ersichtlich sei. Unbestimmt sei die Auflage Punkt 9) der naturschutzfachlichen Auflagen. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer ergänzend insbesondere vor, durch das Bauvorhaben sei eine landwirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke durch deren "Nichterreichbarkeit" nicht möglich. Die Begleitwege seien im Plan nicht ersichtlich. Der Verbindungsweg werde durch die Umfahrung getrennt und werde überdies, wie aus dem bereits im Akt erliegenden Lichtbild ersichtlich sei, von der Gemeinde *** versperrt. Die Vertreterin der belangten Behörde äußerte sich dazu dahingehend, dass es nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde falle, was die Gemeinde *** auf Gemeindestraßen mache. Der Verwaltungsgerichtshof hob auf Grund der Beschwerde den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. Jänner 2007, RU1-SL-28/003-2006 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als dinglich Berechtigter an Grundstücken, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist und ihm daher das grundsätzlich vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (insoweit es sich um Behauptungen handelt, die auf subjektive Rechte des dinglich Berechtigten beziehen) nicht entgegengehalten werden kann (vgl. beispielsweise VwGH vom
  2. September 2013, Zl. 2013/12/0060, vom
  3. Juni 1993, Zl. 93/07/0004, vom
  4. April 1988, Zl. 87/03/0170, VwSlg 12.719/A, und vom
  5. April 1974, Zl. 0135/74, VwSlg 8.608/A AStR).Der Verwaltungsgerichtshof hob auf Grund der Beschwerde den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  6. Jänner 2007, RU1-SL-28/003-2006 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als dinglich Berechtigter an Grundstücken, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist und ihm daher das grundsätzlich vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (insoweit es sich um Behauptungen handelt, die auf subjektive Rechte des dinglich Berechtigten beziehen) nicht entgegengehalten werden kann vergleiche , beispielsweise VwGH vom
  7. September 2013, Zl. 2013/12/0060, vom
  8. Juni 1993, Zl. 93/07/0004, vom
  9. April 1988, Zl. 87/03/0170, VwSlg 12.719/A, und vom
  10. April 1974, Zl. 0135/74, VwSlg 8.608/A AStR). Der wie der Eigentümer in § 13 Abs. 1 Z. 2 StrG angeführte dinglich Berechtigte ist nicht auf die Geltendmachung der in § 13 Abs. 2 StrG genannten Rechte beschränkt; er kann im Straßenbewilligungsverfahren auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in Frage stellen (vgl. VwGH vom
  11. Juni 2004, Zl. 2004/05/0085, und vom
  12. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285). Im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung kann der betroffene Grundeigentümer/dinglich Berechtigte auch die gewählte Variante in Zweifel ziehen (vgl. VwGH vom
  13. November 2008, Zl. 2006/05/0142, sowie vom
  14. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285).Der wie der Eigentümer in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, StrG angeführte dinglich Berechtigte ist nicht auf die Geltendmachung der in Paragraph 13, Absatz 2, StrG genannten Rechte beschränkt; er kann im Straßenbewilligungsverfahren auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in Frage stellen vergleiche , VwGH vom
  15. Juni 2004, Zl. 2004/05/0085, und vom
  16. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285). Im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung kann der betroffene Grundeigentümer/dinglich Berechtigte auch die gewählte Variante in Zweifel ziehen vergleiche , VwGH vom
  17. November 2008, Zl. 2006/05/0142, sowie vom
  18. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285). Die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 StrG - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - betreffen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des

§ 13Abs. 1 Z. 2 Str

G Parteistellung genießenden Eigentümers bzw. hier dinglich Berechtigten (vgl. VwGH vom

  1. September 2009, Zl. 2007/05/0013, sowie vom
  2. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285).Die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, StrG - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - betreffen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, StrG Parteistellung genießenden Eigentümers bzw. hier dinglich Berechtigten vergleiche , VwGH vom

  1. September 2009, Zl. 2007/05/0013, sowie vom
  2. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285). Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, im Recht

§ 13Abs. 2 Z. 3 Str

G (Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück) verletzt zu sein, ist zunächst auf die diesbezüglichen Erwägungen im Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285,

§ 43Abs. 2 Vw

GG zu verweisen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit eines Lärmschutzdammes.Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, im Recht

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG (Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück) verletzt zu sein, ist zunächst auf die diesbezüglichen Erwägungen im Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285,

Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zu verweisen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit eines Lärmschutzdammes. Wenn der Beschwerdeführer allerdings zulässig moniert, die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** seien auf eigenem Grund bzw. über öffentliche Wege nicht mehr erreichbar und eine Zufahrt über den Verbindungsweg zwischen D-straße und H-straße 1 sei nicht möglich, weil dieser Weg durch die Gemeinde *** gesperrt worden sei (Hinweis auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Lichtbild) zeigt er eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes auf, weil eine abschließende Beurteilung, ob die Zufahrt zu den Grundstücken des Beschwerdeführers sichergestellt ist, nicht möglich ist. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund

§ 42Abs. 2 Z. 3 lit. b Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich, weil der Beschwerdeführer als dinglich Berechtigter berechtigt ist, im fortgesetzten Verfahren seine Rechte im vollen Umfang wahrzunehmen.Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich, weil der Beschwerdeführer als dinglich Berechtigter berechtigt ist, im fortgesetzten Verfahren seine Rechte im vollen Umfang wahrzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im darauf folgende Verfahren eine ergänzende Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, Durchführung eines Ortsaugenscheins sowie Einholung eines ergänzendes Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen, vorgenommen. Zu diesem Zwecke fand auch eine öffentliche mündliche Verhandlung am

  1. April 2015,
  2. Mai 2015 und
  3. Juni 2015 statt. Die Verfahrensparteien erstatteten ergänzende Vorbringen und legten ergänzende Unterlagen vor. Im Zuge dieses Verfahrens wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits gemachten Ausführungen (auch jene im Verfahren vor dem VwGH), und führte ergänzend (teils auch in Erwiderung von Ausführungen des Vertreters der Antragstellerin) im Wesentlichen aus, durch die Errichtung der Straße/die in den Wasserspiegel hineinreichende Betonierung komme es zu einem Ansteigen des Wasserspiegels und seien dadurch Überschwemmungen zu befürchten. Der BH AM fehle die Zuständigkeit, als Behörde erster Instanz im Sinne des § 2 StrG einzuschreiten, da die gegenständliche Umfahrung keine Landesstraße sei, da sich im auf Basis des § 5 NÖ StraßenG erlassenen NÖ Straßenverzeichnis weder eine Straße mit der Bezeichnung "*** Straße Km *** bis Km ***, Umfahrung ***-***", noch sonst eine Straße, die die Straßenführung beschreibt bzw. festlegt, finde.Der BH AM fehle die Zuständigkeit, als Behörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 2, StrG einzuschreiten, da die gegenständliche Umfahrung keine Landesstraße sei, da sich im auf Basis des Paragraph 5, NÖ StraßenG erlassenen NÖ Straßenverzeichnis weder eine Straße mit der Bezeichnung "*** Straße Km *** bis Km ***, Umfahrung ***-***", noch sonst eine Straße, die die Straßenführung beschreibt bzw. festlegt, finde. Mit der Bewilligung des, eine Vorstufe des nachfolgenden Enteignungsverfahrens bildenden bzw. für selbiges Bindungswirkung entfaltenden, Straßenbauprojektes werde in seine Rechte eingegriffen. Um einen derartigen Eingriff in die Sphäre der Rechtsunterworfenen zu rechtfertigen, müsse ein konkreter Bedarf, eine Eignung zur Bedarfsdeckung, keine Möglichkeit anderwärtiger Bedarfsdeckung sowie die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs vorliegen. Es sei eine massive Zerschneidung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, zu welchen er dinglich berechtigt sei, verbunden. Die Aufrechterhaltung der bestehenden Aufschließung sei nicht gewährleistet. Durch das gegenständliche Straßenbauvorhaben seien die, nach Enteignung verbleibenden, (Rest-) Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** für ihn auf eigenem Grund bzw. über öffentliche Wege nicht mehr erreichbar. Das Benützen des Verbindungsweges von der *** zur *** sei nicht möglich, da dieser Weg durch die Gemeinde *** mittels eines Fahrverbotes gesperrt worden sei. Durch diese Enklavensituation verstoße das Vorhaben insbesondere gegen die Parteirechte des § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ StraßenG, also auch gegen § 9 Abs. 1 NÖ StraßenG, zumal die bestehende Aufschließungssituation der genannten Grundstücke nicht erhalten bleibe.Durch diese Enklavensituation verstoße das Vorhaben insbesondere gegen die Parteirechte des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ StraßenG, also auch gegen Paragraph 9, Absatz eins, NÖ StraßenG, zumal die bestehende Aufschließungssituation der genannten Grundstücke nicht erhalten bleibe. Es werde somit widerrechtlich in seine Rechtsposition eingegriffen; dies insbesondere vor dem Hintergrund einer Bindungswirkung eines unanfechtbaren Straßenbaubescheides in dem folgenden Enteignungsverfahren, im Rahmen dessen er einen bestandkräftig gewordenen Trassenverlauf wegen bloß mittelbarer Anwendung nicht mehr bekämpfen könne. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH Zl. 2010/06/0015). Das Straßenbauprojekt wäre ohne jedwede Enteignung umsetzbar gewesen, wenn das Land Niederösterreich die zum Straßenbau bestimmten Gründe, nicht horten würde. Die Enteignung von ihm sei somit nicht ultima ratio. Selbst unter Außerachtlassung der Sperre des Verbindungsweges zwischen Hafen und ***, wären jedenfalls die Grundstücke ***, ***, *** sowie der, verbleibende, südliche Teil des Grundstückes *** nicht mehr erreichbar. Ebenso nicht mehr erreichbar seien die verbleibenden nördlichen Teile der Grundstücke ***, *** und ***. Nur mehr über Eigengrund erreichbar wäre der verbleibende, südliche Teil des Grundstücks ***. lnfolge der diagonalen Zerschneidung sämtlich genannter Grundstücksflächen sei eine Bewirtschaftung dieser (verbleibenden) Teilflächen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Durch die gegenständlich projektierte Straßenfläche werde er seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage als Landwirt beraubt. Dazu sei - nochmals - darauf zu verweisen, dass dieses Projekt gänzlich auf Eigengrund des Landes Niederösterreich (E) hätte durchgeführt werden können. Unmittelbar angrenzend (und nicht nur etwa im Nahbereich) der durch das Straßenbauvorhaben enteignungsbedrohten Grundstücke verfüge die Antragstellerin über eigene Grundstücksflächen. Das Land Niederösterreich sei verfügungsberechtigt (unter anderem) über das Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenze unmittelbar an seine Grundstücke zu denen er dinglich berechtigt sei, sodass vollkommen unnachvollziehbar bleibe, aus welchem Grund das Straßenbauvorhaben gerade noch auf Grundstücken, zu welchen er dinglich berechtigt sei, führe und nicht einige wenige Meter nordwestlich auf landeseigenen Grundstücken. Eigentümer des Grundstückes Nr. *** sei die Firma E GmbH, FN ***. Es sei nicht nachvollziehbar und den technischen Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb der Kreisverkehr im südwestlichen "Beginn-Bereich" auf einem seiner Grundstücke projektiert werde und nicht in den bisherigen Straßenverlauf, wozu öffentliches Gut zur Verfügung stehen würde, integriert werde. Die Argumentation mit „Einfahrtswinkeln" etc. sei müßig. Zur Positionierung des Kreisverkehrs sei weiters festzuhalten, dass sich, auch vom Niederösterreichischen Landesdenkmalamt bestätigt, genau beim projektierten Kreisverkehr, knapp unter der Erdoberfläche, eine kreisförmige frühzeitliche Siedlung befinde. Der lärmtechnische Sachverständige stellte die Überschreitung des Grenzwertes zur Nachtzeit fest. Man gehe darauf in keinster Weise ein. Nach den Ausführungen des Umweltamtes seien Ersatzflächen bereits vor Bescheiderlassung zur Verfügung zu stellen. Dies werde einfach nicht beachtet. Es stehen/standen keine Ersatzflächen zur Verfügung. Die Zielsetzung, die Ortsgebiete *** und *** verkehrsmäßig zu entlasten, werde nicht erreicht, da die geplante Straße ja gerade wiederum durch die Ortsgebiete *** und *** führe. Dazu komme, dass es etwa im Bereich des Verkehrslärms im Ergebnis zu einer Verbreiterung der Beeinträchtigung komme. Während die bestehende *** nur marginal lärmmäßig entlastet werde, werde durch die Neuerrichtung der beabsichtigten Straße eine zweite Lärmquelle (für andere Teile des Ortsgebietes) geschaffen, dies insbesondere im Bereich der ***, wo auch er seinen Wohnsitz habe. Das Straßenbauvorhaben könne nicht isoliert betrachtet werden. Im unmittelbaren Nahbereich sei der Neubau der *** ausgeführt und verwirklicht worden - dies unter Abwicklung nach dem UVP-G. Das gegenständliche Straßenprojekt diene (unter anderem) dazu, einen verkehrstechnischen Lückenschluss zwischen einer (beinahen) Anbindung an die *** zu schaffen. Zwischen gegenständlicher Straße und der Anschlussstelle der *** liegen nur wenige Meter. Das Straßenbauvorhaben sei demgemäß als Teil eines (größeren) Verkehrskonzeptes – eben verbunden mit der *** - zu betrachten. Der nicht erfolgte Lückenschluss bzw. die sich dadurch ergebende "Projektstückelung" diene einzig dazu, einer Umweltverträglichkeitsprüfung "zu entgehen". Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten sei, da das Bewilligungsverfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) unterliege, nicht sachlich zuständige Behörde erster Instanz. Die Behörde habe sich mit der Frage der Sinnhaftigkeit bzw. Notwendigkeit der geplanten Umfahrungsstraße aus verkehrstechnischen Gründen nicht auseinandergesetzt. Die Anbindung an die "***" mit der Problematik *** Donaubrücke sei nicht berücksichtigt worden. Es sei unterlassen worden, sich mit der Frage der medizinischen Auswirkungen der durch die Straße zu erwartenden Lärmbelastung auseinanderzusetzen. Den Projektunterlagen und Verfahrensergebnissen mangle es an konkreten Feststellungen bezüglich Immissionen im Bereich der Luftqualität. Unabhängig von punktuellen Entlastungen werde der großzügig dimensionierte Bau der beabsichtigten Straße zu einer Zunahme des Autoverkehrs (insgesamt) führen. Sämtliche empirische Daten zeigen eine (insgesamte) Zunahme des Verkehrsaufkommens beim Bau einer neuen Straße, da im Ergebnis dem Kraftfahrzeugverkehr mehr Raum zur Verfügung gestellt werde. Unabhängig von der tatsächlichen Größenordnung bewirke der Neubau einer Straße die Zunahme von Lärm- und Schadstoffimmissionen, was alles bereits jetzt im Widerspruch zur Österreichischen Klimastrategie zum rechtlich verbindlichen Kyoto-Ziel und zur absehbaren Post-Kyoto-Reduktionsverpflichtung stehe bzw. stand. Bei gegenständlichem (Umfahrungs-)Straßenbauprojekt sei von einem Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr auszugehen. Zu gegenständlichem Straßenbauprojekt wäre daher eine strategische Lärmkarte

§ 20NÖ Straßengesetz 1999 - bereits in Vorbereitung desselben - auszuarbeiten gewesen. Bei gegenständlichem (Umfahrungs-)

Straßenbauprojekt sei von einem Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr auszugehen. Zu gegenständlichem Straßenbauprojekt wäre daher eine strategische Lärmkarte

Paragraph 20, NÖ Straßengesetz 1999 - bereits in Vorbereitung desselben - auszuarbeiten gewesen. Weiters führe der Amtssachverständige für Naturschutz aus, dass die ausgewählte Einreichvariante (= gegenständliches Projekt) aus Sicht des Naturschutzes mit Sicherheit nicht diejenige mit dem optimalsten Verlauf sei.

§ 13Abs. 2 Z. 1 NÖ Straßen

G 1999 seien subjektiv-öffentliche Rechte im Hinblick auf die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Nachbarn eingeräumt/einzuräumen.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ StraßenG 1999 seien subjektiv-öffentliche Rechte im Hinblick auf die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Nachbarn eingeräumt/einzuräumen. Der wasserbautechnische Sachverständige (Verhandlungsschrift vom 29.03.2006, Seite 4) führe im Zusammenhang mit dem Entwässerungsmanagement aus, dass durch den "vermutlichen" Behördenauftrag anfallende Oberflächenwässer "in der Regel" vor Ort versickern würden. Auf Basis solcher Vermutungen bestehe im Ergebnis allerdings keine Gewährleistung im Hinblick auf Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn - darunter auch das Gebäude zu welchem er dinglich berechtigt sei. Der Bescheidinhalt (Spruch) sei nicht überprüfbar, da sich letztlich nicht ergebe, was eigentlich konkret gebaut werden solle. Er wäre zufrieden, wenn die Umfahrung auf die ursprünglich geplante Trasse, für welche er bereits aus diesem Grund um Ruhe zu haben, Grundstücke an die E verkauft bzw. getauscht habe, verlegt werden würde. Er sei sowohl im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als auch im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren übergangene Partei. Zum UVP-Bescheid vom 20.04.2015 werde auf das vorgelegte Vorbringen im Rechtsmittelverfahren verwiesen. Wie im UVP-Verfahren sei er im Bewilligungsverfahren nach dem WRG übergangene Partei. Das Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung stelle eine Vorfrage für dieses Verfahren dar. Es werde die Aussetzung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein Rechtsmittel zum WRG-Bescheid WA1-W-42680/001 vom 08.02.2010 (noch nicht zugestellt) und der allfälligen Fristverlängerung zu selbigem (noch nicht zugestellt) beantragt. Ein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid sowie ein rechtskräftiger UVP-Bescheid liege somit nicht vor.Wie im UVP-Verfahren sei er im Bewilligungsverfahren nach dem WRG übergangene Partei. Das Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung stelle eine Vorfrage für dieses Verfahren dar. Es werde die Aussetzung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein Rechtsmittel zum WRG-Bescheid , WA1-W-42680/001 vom 08.02.2010 (noch nicht zugestellt) und der allfälligen Fristverlängerung zu selbigem (noch nicht zugestellt) beantragt. Ein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid sowie ein rechtskräftiger UVP-Bescheid liege somit nicht vor. Das generelle Projekt 1995 konnte nicht eingesehen werden und sei nicht im Akt gewesen. Das Projekt sei daher unvollständig. Die Errichtung beider Knotenlösungen (Kreisverkehre) sei richtlinienwidrig. Der Inhalt des Gutachtens des Herrn K werde auch zum eigenen Vorbringen erhoben. Zu den Verbindungswegen werde ausgeführt, dass diese lediglich für Anrainer / Anliegerverkehr offen stehen – ein Verkehr mit überbreiten landwirtschaftlichen Geräten sei dort nicht zulässig und ebenso ein Befahren des Bankettes nicht zulässig. Ein Eindringen auf fremde Grundstücke mag es auch nicht der Luftraum derselben sein, sei ebenso unzulässig. Darüber hinaus seien gegenständliche Verbindungswege bei Wintersperren für ihn nicht befahrbar. Es ergäben sich unzulässig lange Wartezeiten für ihn. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 6. April 2016, LVwG-AV-135/001-2016, wurde die Beschwerde (vormals Berufung) abgewiesen. Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Juli 2015, LVwG-AB-14-0712, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2016, Zl. Ra 2016/06/0017, aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass dem Revisionswerber keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukam, weshalb eine Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2015 gegenüber dem Revisionswerber fallbezogen nicht eintrat (vgl. den gegenüber dem Revisionswerber ergangenen Beschluss vom 28. Juni 2016, Zl. Ro 2015/06/0024, das Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Zl. Ro 2015/04/0026, sowie Erkenntnis vom 22. Juni 2015). Das LVwG führe im angefochtenen Erkenntnis zur Einwendung des Revisionswerbers, die BH sei wegen der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens nicht zuständig gewesen, aus, "dass das seitens des Landesverwaltungsgerichtes durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergab, dass dies nicht der Fall ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem seitens der Antragstellerin vorgelegten Feststellungsbescheid, andererseits aber auf Grund der diesem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden (und auch im Zuge der Verhandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorliegenden) Unterlagen und Gutachten und der damit verbundenen rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht selbst". Welche Unterlagen und Gutachten welcher rechtlichen Beurteilung durch das LVwG unterzogen wurden, sei dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Mit diesen Ausführungen verweise das LVwG im Ergebnis aber bloß auf den UVP-Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2015 ohne auf Grund nachvollziehbarer (eigener) Feststellungen darzulegen, warum es vom Fehlen einer UVP-Pflicht ausgehe. Bemerkt werde (hiezu), dass das Landesverwaltungsgericht im gegebenen Sachzusammenhang zwar grundsätzlich auf Unterlagen und Gutachten aus dem UVP-Feststellungsverfahren zurückgreifen könne, sofern diese noch aktuell seien. Diese Entscheidungsgrundlagen wären jedoch im Verfahren den Parteien zur Kenntnis zu bringen und die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen gewesen. Das Parteiengehör ist nämlich von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise zu gewähren (vgl. Erkenntnis vom 22. April 2015, Zl. 2012/10/0239, m.w.N.). Die mangelhafte Erörterung der den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Urkunden belaste somit die Entscheidung des belangten Gerichtes mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Juli 2015, LVwG-AB-14-0712, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2016, Zl. Ra 2016/06/0017, aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass dem Revisionswerber keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukam, weshalb eine Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2015 gegenüber dem Revisionswerber fallbezogen nicht eintrat vergleiche , den gegenüber dem Revisionswerber ergangenen Beschluss vom 28. Juni 2016, Zl. Ro 2015/06/0024, das Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Zl. Ro 2015/04/0026, sowie Erkenntnis vom 22. Juni 2015). Das LVwG führe im angefochtenen Erkenntnis zur Einwendung des Revisionswerbers, die BH sei wegen der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens nicht zuständig gewesen, aus, "dass das seitens des Landesverwaltungsgerichtes durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergab, dass dies nicht der Fall ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem seitens der Antragstellerin vorgelegten Feststellungsbescheid, andererseits aber auf Grund der diesem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden (und auch im Zuge der Verhandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorliegenden) Unterlagen und Gutachten und der damit verbundenen rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht selbst". Welche Unterlagen und Gutachten welcher rechtlichen Beurteilung durch das LVwG unterzogen wurden, sei dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Mit diesen Ausführungen verweise das LVwG im Ergebnis aber bloß auf den UVP-Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2015 ohne auf Grund nachvollziehbarer (eigener) Feststellungen darzulegen, warum es vom Fehlen einer UVP-Pflicht ausgehe. Bemerkt werde (hiezu), dass das Landesverwaltungsgericht im gegebenen Sachzusammenhang zwar grundsätzlich auf Unterlagen und Gutachten aus dem UVP-Feststellungsverfahren zurückgreifen könne, sofern diese noch aktuell seien. Diese Entscheidungsgrundlagen wären jedoch im Verfahren den Parteien zur Kenntnis zu bringen und die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen gewesen. Das Parteiengehör ist nämlich von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise zu gewähren vergleiche , Erkenntnis vom 22. April 2015, Zl. 2012/10/0239, m.w.N.). Die mangelhafte Erörterung der den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Urkunden belaste somit die Entscheidung des belangten Gerichtes mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Bezüglich der geltend gemachten Verfahrensmängel (etwa hinsichtlich Gewährung des Parteiengehörs, Gewährung der Akteneinsicht und Beweiswürdigung) führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Revisionswerber im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit habe, alle ihm zukommenden Verfahrensrechte wahrzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im nunmehr fortgesetzten Verfahren am 6. Dezember 2016 und 7. Dezember 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Vorfeld zu dieser Verhandlung der ergänzende Schriftsatz des Landes NÖ vom 28. September 2016 mitsamt den Beilagen übermittelt und formal unter Hinweis auf die im Verfahren LVwG-AV-991/001-2015 – vormals LVwG-AB-14-0712/001 - ausgefolgten Unterlagen (Beilagen) sowie die ausgefolgten Verhandlungsschriften die Gelegenheit einer Stellungnahme (insbesondere auch zu den Beilagen) geboten. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im ergänzenden Ermittlungsverfahren insbesondere unter Beiziehung eines verkehrstechnischen ASV, einen lärmtechnischen Sachverständigen sowie eines Sachverständigen aus dem Gebieten der Luftreinhaltung eine Abklärung vorgenommen, ob die im gegenständlichen Verfahrensakt vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Gutachten welche dem Feststellungsverfahren zu Grunde lagen) betreffend einer UVP-Pflichtprüfung plausibel und nachvollziehbar sowie fachlich noch unverändert nachvollzogen werden können. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer - wie beantragt – eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, um den erstatteten Vorbringen/gutachterlichen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten zu können. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 eine ergänzende Stellungnahme ab. In dieser führte er im Wesentlichen Folgendes aus: „Sämtliche Anträge werden vollinhaltlich aufrecht erhalten. Auf Seite 9 des Protokolls hält der Sachverständige F fest, dass Schwerverkehr in der Region und überregional bei der Modellierung berücksichtigt worden sei. Dies widerspricht dem letzten Absatz auf Seite 9 der Verkehrsuntersuchung der A ZT GmbH wonach dies eben nicht der Fall war. Genannte Unterlage der A ZT GmbH hält gerade fest, dass eine zusätzliche Verkehrserzeugung nicht berücksichtigt wurde! Aus Sichtweise des Sachverständigen kann die Formulierung „unmittelbar angrenzend“ nicht nur bedeuten, dass die neu errichteten Straßenoberflächen direkt aneinander anschließen müssen. Denn das hieße ja dann, dass auch nur durch kurze Trennstücke mit wenigen Metern Länge getrennte Teilstücke das im Gesetz formulierte Längenkriterium nicht erfüllen und damit einer Umgehung der UVP-Pflicht Tür und Tor geöffnet sind. Es würde dann das UVP-G technisch keinen Sinn machen. Der Straßenerhalter könnte ja dann durch die Errichtung mehrerer, durch wenige nicht ausgebaute Trennstücke unterbrochene Teilstrecken die UVP-Pflicht problemlos umgehen; Effekt wäre, dass durch den teilstückhaften Ausbau einer eigentlich UVP-pflichtigen Strecke die Verkehrsbelastung auch in den Trennstrecken derart zunimmt, dass dort ein Ausbaubedarf entsteht, der dann entsprechend später realisiert wird. Dies kann aus technischer Sicht nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. „Unmittelbar angrenzend“ kann aus sachverständiger Sicht nur heißen, dass die räumlichen Bereiche, in denen die verkehrlichen Konsequenzen von einzelnen Projekten wirken, nicht unmittelbar aneinander angrenzen dürfen. Nur so kann die paradoxe Situation vermieden werden, dass gestückelte Projekte zwar nicht UVP-pflichtig wären, durch die Überlappung der Bereiche der verkehrlichen Auswirkungen aber besonders hohe Belastungssituationen entstehen. In diesem Sinne ist der Ausbau der gegenständlichen Strecke im Zusammenhang mit der Errichtung der Umfahrung *** (Abstand 800

  1. m)zu sehen, die erst am 1.7.2006 und damit innerhalb von weniger als 10 Jahren vor Einreichung der Umfahrungsplanung dem Verkehr übergeben wurde und deutlich mehr als einen DTV von 2.000 KFZ/d aufweist. Diese Straße dient, wie alle Veröffentlichungen zeigen, der besseren Anbindung des *** an die Autobahn ***, dessen Aufschließung ja auch die gutachtensgegenständliche Straße dient. Die Gesamtanlage, also Umfahrung ***, Umfahrung *** / *** und neue Donaubrücke, ist daher als Infrastrukturprojekt mit UVP-Pflicht nach Anhang 1 /Ziffer 9
  2. b)zu betrachten und als solches einer ordentlichen UVP zu unterziehen. Aus gutachterlicher Sicht ist daher die neue Umfahrung *** / *** nicht nur im Zusammenhang mit der Umfahrung *** (Länge 11 km), sondern als Gesamtsystem auch im Zusammenhang mit der neuen Donaubrücke *** zu betrachten. Beide, also Umfahrung *** und die neue Donaubrücke ***, sind gemeinsam mit der Umfahrung *** / *** (Länge 4
  3. km)als auch für die Gemeinden *** und *** neues Verkehrssystem zu betrachten und in ihrer gesamthaften Wirkung , also auch unter der noch nirgends berechneten Berücksichtigung der Verwertung der Flächen im ***, einer UVP zu unterziehen. Alles andere würde dem Sinn des UVP-Gesetzes widersprechen und eine Umgehung desselben bedeuten. Die Kritik des K am Verkehrsgutachten wird zum Vorbringen erhoben und bleibt vollinhaltlich aufrecht. Vorgeworfen wird den Sachverständigen unter anderem eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Vorgehensweise bei der Gutachtenserstellung, insbesondere durch:  Methodisch falsches, zu grobmaschiges Verkehrsmodell verwendet, Untersuchungsgebiet kein eigener Verkehrsbezirk.  Es wurde keine Verfolgungszählung zur Feststellung des echten Durchgangsverkehrs durchgeführt.  Verbleibender Quell-/Zielverkehr für *** und *** wurden falsch eingeschätzt.  Geht man von einer Restbelastung von 5.000 DTV und einer Gesamtbelastung von 17.000 aus, dann beträgt die Entlastung maximal 70 %‚ 30 % bleiben in den Ortschaften erhalten.  Die Kreisverkehre sind - unter Annahme der gestellten Prognose - richtlinienwidrig.  Neuverkehr durch Betriebsansiedlung fehlt in der Prognose überhaupt.  Überregionale Entwicklungen / Donaubrücke und OÖ bleiben vollkommen unberücksichtigt.  Das Öffentliche Interesse an der Straße ist nicht nachgewiesen. Ergänzend darf nochmals darauf verwiesen werden, dass die den Gutachten/Entscheidungen zugrundeliegenden Verkehrsgutachten, nämlich ./36 und das darauf aufbauende Fachgutachten des T, erhebliche fachliche Mängel aufweisen, die über die oben angeführten Punkte hinausgehen:  So wird zB in ./36 auf Seite 9 letzte Zeile ausgesagt wird, dass sich das Aufkommen im Wirtschaftsverkehr in den Grundprognosen nur geringfügig ändert bzw. wird dieser ungenügende Prognoseansatz im Gutachten T vom 27.3.2015 mit der Aussage übernommen, dass wegen des boomenden elektronischen Handels keine Ausweitung gegenüber dem Bestand anzusetzen sei.  Dazu sei angeführt, das zB das Amt der Landesregierung Oberösterreich aus gutem Grund für Schwerverkehrsprognosen Prognoseansätze in Höhe von 1,5 bis 2 % pro Jahr verlangt, woraus sich im Fall des zugrundegelegten Gutachtens ein Zuwachsfaktor für den Wirtschaftsverkehr von (1,0219) 1,46 (also ein Plus von 46 %) ergäbe, das aber nicht berücksichtigt wurde. Gerade Schwerverkehr hat auf Lärmprognoserechnungen erheblichen Einfluss (insbesondere da gerade in *** und Umgebung einige Logistikunternehmen und gerade Unternehmen im Automobil- und Bau- und Baunebengewerbe angesiedelt sind, welche vom elektronischen Handel nicht entlastet werden; außerdem müssen auch elektronisch erworbene Gegenstände faktisch ausgeliefert werden), eine Außerachtlassung der erheblichen Steigerungsraten des Schwerverkehrs führt zu stark geschönten Lärmgutachten.  Ebenso wird in ./36 auf Seite 24 dargelegt, dass durch die Errichtung der Umfahrung 1.900 LKW-Fahrten aus den Ortsdurchfahrten von *** und *** zur Gänze auf die Umfahrung verlagert werden können.  Allein auf Basis durchschnittlichen Hausverstands ist schon klar, dass zB Fahrten des öffentlichen Busverkehrs, der kommunalen Dienste und die der örtlichen Wirtschaft dienenden Zulieferfahrten sicher nicht auf der Umfahrung landen werden, dazu benötigt man kein verkehrsplanerisches Fachwissen. Der Restschwerverkehr kann daher nicht nuII sein, eine vollständige Entlastung der Ortsdurchfahrten vom Schwerverkehr wie planlich dargelegt ist definitiv ausgeschlossen.  Auf Seite 6 der Unterlage ./36 wird das Verkehrsnetz in den beiden Gemeinden *** und *** lediglich als ein Strich mit einem sackgassenartigen Nebenast dargestellt, das lediglich (siehe dazu Seite 16 ebenda) durch eine einfache Umfahrungsstraße ohne zusätzliche Verbindung mit dem örtlichen Wegenetz ergänzt wird. Auch das ist eine unzulässige Vereinfachung der wirklichen Verhältnisse: Es wird durch zusätzliche Anschlüsse des örtlichen Wegenetzes an die neue Umfahrungsstraße auch innerhalb der Ortschaften zur Verlagerung von Verkehrsströmen kommen, die neue Lärmsituationen erzeugen werden. Auch diese Änderungen sind nirgends berücksichtigt. Es nützt in diesem Zusammenhang auch nichts, dass der verkehrstechnische ASV die vorgenommenen (bzw. unterlassenen) Prognosen als plausibel betrachtet (Verhandlungsschrift Seite 16), sie sind und bleiben unvollständig und sind für weiterführende Berechnungen für Lärm und Luft ungeeignet. Auf derart unvollständigen Unterlagen so weitreichende Entscheidungen wie die vorliegende treffen zu wollen grenzt an grobe Fahrlässigkeit. Auf Seite 21 der Verhandlungsschrift gibt der schalltechnische Sachverständige richtig an, dass sich die Methoden der Verkehrslärmbewertung seit Erstellung der Unterlagen nicht geändert haben. Dann zitiert er den Prognosehorizont mit 2030 und gibt in der letzten Zeile an, dass rechnerisch der Planfall 2030 verwendet worden sei. Es macht für die Verkehrslärmbewertung einen ergebnisrelevanten Unterschied, wenn für den Schwerverkehr
  4. a)ein Prognosehorizont 2030 anstatt eines Prognosehorizonts 2011 - also nicht einmal Bestandsverkehr heute - als Berechnungsbasis verwendet wird und wenn
  5. b)ein unvollständiges Verkehrsnetzs, das das untergeordnete Wegenetz und die sich dort ändernden Verkehrsfrequenzen negiert, verwendet wird. Die Ausführungen des Sachverständigen El sind nicht nachvollziehbar, sohin unschlüssig. Insbesondere ist noch zu belegen, dass die dargelegten Abstände des Projektes zu den einzelnen Messstationen richtig sind. Dies könnte man wohl nachmessen und urkundlich belegen! Weiters wurde die Berechnung des Hochwasserabflusses entgegen dem Stand der Technik nicht in 2D modelliert, wodurch zugunsten der Projektwerberin verfälschte Gutachtensergebnisse vorliegen. Da die im öffentlichen Verfahren zugezogenen Gutachter regelmäßig vom Land NÖ unmittelbar oder mittelbar beauftragt werden vermittelt das Außerachtlassen einer dem Stand der Technik entsprechenden Grundlagenermittlung bzw. Gutachtenserstellung zumindest den objektiven Anschein der Befangenheit. Beweis: Stellungnahme K vom 23.12.2016 Stellungnahme H vom 23.12.2016 Die Ausführungen des Iärmtechnischen Sachverständigen, insbesondere die „Errechnung“ des Ist-Zustandes aus einem hygothetischen 0 Planfall 2030 (derja womöglich ganz anders eintritt) stellt nach Ansicht des Beschwerdeführers einen Beurteilungsakt fußend auf hellseherischer Gabe, keinesfalls aber auf einer wissenschaftlichen Methode, dar. Da (zur Ermittlung der Auswirkungen des geplanten Projektes) die Grundlagendaten durch Messung festgestellt werden können ist dies - um eine objektive Entscheidungsgrundlage zu erhalten - auch tatsächlich durchzuführen. Hypothetisch kann nämlich alles angenommen werden um ein Projekt genehmigungsfähig zu machen, auch wenn die angenommenen Prämissen tatsächlich dann in der Zukunft gar nicht eintreten (wie man etwa an den medial verbreiteten staatlichen „Absicherungs“-Finanzgeschäften sieht). Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären bei Zulässigkeit einer derartigen „wissenschaftlichen“ Argumentation die Rechtsunterworfenen jeglicher subjektiven Agitation des Staates ausgeliefert. Dies ist mit einem Rechtstaat unvereinbar. Nach Meinung des Beschwerdeführers darf sich das Iärmtechnische Gutachten nicht ausschließlich auf den Nachtbereich beziehen, da bei dem gegenständlichen Projekt es evident ist, dass aufgrund des betrieblichen Werkverkehrs die Belastung unter Tag von der Belastung in der Nacht massiv nach oben abweicht. Luft-SV EI führt aus, dass aus, dass aus luftreinhaltetechnischer Sicht zu beurteilen ist, ob durch die Zusatzbelastung des Vorhabens keine wesentlichen negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Daher sei eine Erfassung der lokalen Vorbelastung nicht erforderlich und nicht relevant. Diese Aussage ist in sich unschlüssig, da für eine Bewertung einer Zusatzbelastung sowohl der Ausgangswert, der Umfang der Zusatzbelastung, und (errechnet aus den ersten beiden Größen) der Endzustand bewertet werden muss. Ohne Ausgangswert kann man schlichtweg nicht den Endzustand bewerten und dieser ist zur Beurteilung notwendig, ob (dann) wesentliche negative Auswirkungen vorhanden sind. Zusätzlich wird nochmalig auf die in den bisherigen Gutachten der Sachverständigen Ku und K relevierten Mängel und Unschlüssigkeiten der Amtsgutachten hingewiesen und diese gerügt. Der Beschwerdeführer fürchtet, dass aufgrund der in NÖ herrschenden politischen und faktischen Machtstrukturen es keinen niederösterreichischen Amtssachverständigen (oder von der öffentlichen Hand beigezogenen Sachverständigen) gibt, der sich den Wünschen des Landes NÖ vertreten durch den Landeshauptmann entgegenstellt. Dies führt aber zumindest (selbst wenn man ein Vorgehen lege artis unterstellt) dazu, dass (etwaige) Ermessensspielräume nicht aufgrund wissenschaftlicher Überlegungen genutzt werden, sondern immer zulasten des Beschwerdeführers. Dies widerspricht einem fairen Verfahren. Dieser Einflussbereich des Landes NÖ wird schon dadurch deutlich, wie schwer es als Beschwerdeführer überhaupt ist, Sachverständige zu finden, die bei einem „Projektwerber Land NÖ“ bei der Überprüfung der erstatteten Sachverständigengutachten zu helfen bereit sind. Der Beschwerdeführer ist den im Verfahren erstatteten Amtsgutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und ist nachgewiesen, dass die von der öffentlichen Hand zugezogenen Sachverständigen Gutachten erstattet haben, die massive fachliche Mängel und inhaltliche Unschlüssigkeiten aufweisen. Der Beschwerdeführer beantragt daher die Einholung von Übergutachten durch Sachverständige, die sich dem politischen und faktischen Einflussbereich des Landes NÖ entziehen, vorzugsweise aus Deutschland.“ Dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers war eine Stellungnahme des K, Fassung vom 23.12.16, sowie eine Anfragebeantwortung betreffend „Stand der Technik bei Abflussberechnungen zwischen Donaustromkilometer *** und *** des H vom 23.12.2016 angeschlossen. Der Inhalt der Stellungnahme des K ist im Wesentlichen auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.12.2016 wiedergegeben. Die Antragstellerin führte hierzu ergänzend mit Schreiben vom 13. April 2017 im Wesentlichen wie folgt aus: „1. Zum angeblichen Widerspruch der Angaben des SV F zur Verkehrsuntersuchung der A ZT 1.1. Allgemeiner Rahmen Der Beschwerdeführer vermeint, dass zwischen den Aussagen des SV F im Verhandlungsprotokoll vom 6. - 7.12.2016 hinsichtlich der Berücksichtigung des Schwerverkehrs und der Verkehrsuntersuchung der A ZT vom März 2015 ein Widerspruch bestehe. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers hält der SV F nicht auf Seite 9, sondern auf Seite 11 letzter Absatz des Protokolls fest, dass die „Verkehrserzeugung durch den Schwerverkehr in der Region und überregional bei der Modellierung berücksichtigt wurde, sodass wichtige relevante Trends in der Prognoserechnung berücksichtigt sind.“ Dies widerspreche nach Ansicht des Beschwerdeführers den Ausführungen der Verkehrsuntersuchung der A ZT vom März 2015 auf Seite 9 letzter Absatz. Dies ist aber nicht der Fall: Wie auf Seite 9 im letzten Absatz der Verkehrsuntersuchung der A ZT ausgeführt wird, hängt der Wirtschaftsverkehr hauptsächlich von der Entwicklung der Arbeitsplätze und der Einkaufsstandorte und nur wenig von der Entwicklung der Bevölkerung ab. „Der Prognose wurde keine Ausweitung der Transporte im Wirtschaftsverkehr zugrunde gelegt (zB wegen Ausbreitung von ECommerce). Daher ändert sich das Aufkommen im Wirtschaftsverkehr in den Grundprognosen nur sehr geringfügig.“ 1.2. Rechtliche Bewertung Wie aus der Verkehrsuntersuchung der A ZT vom März 2015 - aus dem vom Beschwerdeführer „übersehenen letzten Satz“ eindeutig hervorgeht — befasste sich die Verkehrsuntersuchung gerade mit der Änderung des Verkehrsaufkommens im Wirtschaftsverkehr. Die angebliche Nichtberücksichtigung ist daher im Gegenteil eine sehr wohl erfolgte Berücksichtigung. Allerdings wird in der Verkehrsuntersuchung und auch im Gutachten von T vom 27.3.2015 eben ausgeführt, dass sich das Aufkommen in den Grundprognosen nur sehr geringfügig ändert und für den Wirtschaftsverkehr wegen des boomenden elektronischen Handels keine Ausweitung gegenüber dem Bestand angesetzt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. 2. Zum Begriff „unmittelbar angrenzend“ im Sinne des Anh 1 Z 9 lit f UVP-G2. Zum Begriff „unmittelbar angrenzend“ im Sinne des Anh 1 Ziffer 9, Litera f, UVP-G 2.1. Allgemeiner Rahmen Der Beschwerdeführer bzw der von ihm beigezogene Sachverständige K vermeint, dass der Begriff unmittelbar angrenzend iSd Anhang 1 Z 9 lit f UVP-G nur so zu verstehen sei, dass die räumlichen Bereiche, in denen die verkehrlichen Konsequenzen von einzelnen Projekten wirken, nicht unmittelbar aneinander angrenzen dürfen. Deshalb sei die gegenständliche Umfahrung als „unmittelbar angrenzend“ zur Umfahrung *** (die am 1.7.2006 dem Verkehr freigegeben worden sei) und der Donaubrücke *** etc zu betrachten. Daraus ergebe sich, dass für die gegenständliche Umfahrung eine UVP durchzuführen gewesen wäre.Der Beschwerdeführer bzw der von ihm beigezogene Sachverständige K vermeint, dass der Begriff unmittelbar angrenzend iSd Anhang 1 Ziffer 9, Litera f, UVP-G nur so zu verstehen sei, dass die räumlichen Bereiche, in denen die verkehrlichen Konsequenzen von einzelnen Projekten wirken, nicht unmittelbar aneinander angrenzen dürfen. Deshalb sei die gegenständliche Umfahrung als „unmittelbar angrenzend“ zur Umfahrung *** (die am 1.7.2006 dem Verkehr freigegeben worden sei) und der Donaubrücke *** etc zu betrachten. Daraus ergebe sich, dass für die gegenständliche Umfahrung eine UVP durchzuführen gewesen wäre. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers geht in mehrerlei Hinsicht fehl: Unter Anhang 1 Z 9 lit f UVP—G fallen Vorhaben der Iit a, b, c, oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen Litera nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenenUnter Anhang 1 Ziffer 9, Litera f, UVP—G fallen Vorhaben der Iit a, b, c, oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen Litera nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird. 2.2 Rechtliche Bewertung Wie sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, fallen darunter nur die unmittelbar angrenzenden Straßen. Dies wird auch in der Lehre so gesehen. Dass unter dem Begriff „unmittelbar angrenzend“ lediglich direkt an das Vorhaben anschließende Straßen zu verstehen sind, ergibt sich auch aus der Systematik des UVP-G. Der Begriff „unmittelbar angrenzend“ kommt nämlich im UVP-G auch im Zusammenhang mit der Parteistellung vor. So haben

§ 19Abs.

4 UVP-G die an die Standortgemeinde „unmittelbar angrenzenden“ Gemeinden Parteistellung. Auch in diesem Zusammenhang ist es entscheidend, dass sich die Grenzen der beiden Gemeinden berühren, um die Parteistellung als unmittelbar angrenzende Gemeinde nach § 19 Abs. 4 UVP-G zu genießen.Wie sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, fallen darunter nur die unmittelbar angrenzenden Straßen. Dies wird auch in der Lehre so gesehen. Dass unter dem Begriff „unmittelbar angrenzend“ lediglich direkt an das Vorhaben anschließende Straßen zu verstehen sind, ergibt sich auch aus der Systematik des UVP-G. Der Begriff „unmittelbar angrenzend“ kommt nämlich im UVP-G auch im Zusammenhang mit der Parteistellung vor. So haben

Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G die an die Standortgemeinde „unmittelbar angrenzenden“ Gemeinden Parteistellung. Auch in diesem Zusammenhang ist es entscheidend, dass sich die Grenzen der beiden Gemeinden berühren, um die Parteistellung als unmittelbar angrenzende Gemeinde nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G zu genießen. Insgesamt ergibt sich somit aus dem klaren Wortlaut des UVP-G der Lehre und auch der Systematik des UVP-G, dass mit dem Begriff „unmittelbar angrenzend“ nur direkt anschließende Straßenteile umfasst sind, ebenso wie auch nur direkt angrenzende Gemeinden Parteistellung genießen. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen und dem diesbezüglich Gutachten von K (zuletzt vom 23.12.2016) — von welchem dieses Vorbringen wörtlich übernommen wurde — auch, dass es sich bei der Frage, was unter dem Begriff unmittelbar angrenzend zu verstehen ist, um eine Rechtsfrage handelt, deren Erörterung

der Rechtsprechung nicht Aufgabe des Sachverständigen ist. Hinsichtlich der Errichtung der Umfahrung *** ist darauf hinzuweisen, dass diese - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - in einem Abstand von 800 m zur gegenständlichen Umfahrung liegt und somit keinesfalls als unmittelbar angrenzend im dargestellten Sinn zu verstehen ist. Darüber hinaus, erfolgte die Verkehrsfreigabe - wie vom Beschwerdeführer selbst angeführt - bereits am 1.7.2006, weshalb - selbst wenn man irrigerweise die Umfahrung *** als unmittelbar angrenzend betrachten würde - für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, da am 1.7.2016 die 10 Jahresfrist

Anhang 1 Z 9 lit f abgelaufen ist. Das gegenständliche Verfahren in dem über den Einwand der UVP-Pflicht und die straßenrechtliche Genehmigung betreffend die gegenständliche Umfahrung ***-*** abzusprechen ist, aber augenscheinlich noch unerledigt ist. Die angesprochene Umfahrung *** ist somit auch aufgrund des Ablaufs der 10 Jahresfrist nicht mehr zu berücksichtigen. Der Einwand des Beschwerdeführers geht somit in mehrfacher Hinsicht fehl.Hinsichtlich der Errichtung der Umfahrung *** ist darauf hinzuweisen, dass diese - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - in einem Abstand von 800 m zur gegenständlichen Umfahrung liegt und somit keinesfalls als unmittelbar angrenzend im dargestellten Sinn zu verstehen ist. Darüber hinaus, erfolgte die Verkehrsfreigabe - wie vom Beschwerdeführer selbst angeführt - bereits am 1.7.2006, weshalb - selbst wenn man irrigerweise die Umfahrung *** als unmittelbar angrenzend betrachten würde - für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, da am 1.7.2016 die 10 Jahresfrist

Anhang 1 Ziffer 9, Litera f, abgelaufen ist. Das gegenständliche Verfahren in dem über den Einwand der UVP-Pflicht und die straßenrechtliche Genehmigung betreffend die gegenständliche Umfahrung ***-*** abzusprechen ist, aber augenscheinlich noch unerledigt ist. Die angesprochene Umfahrung *** ist somit auch aufgrund des Ablaufs der 10 Jahresfrist nicht mehr zu berücksichtigen. Der Einwand des Beschwerdeführers geht somit in mehrfacher Hinsicht fehl.

  1. Zu Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verkehrsgutachten 3.
  2. Allgemeiner Rahmen Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Stellungnahme die Kritik des K im Rahmen seines Gutachtens vom 23.12.2016 an dem Verkehrsgutachten zu seinem Vorbringen und gibt die Passagen aus dem Gutachten des K 1:1 wieder. K weist in dem Gutachten darauf hin, dass seine Kritik am Verkehrsgutachten aufrecht bleibe und zählt bulletpointartig diverse Punkte auf, ohne diese auch nur in der geringsten Weise näher zu erläutern. Ergänzend zu diesen Kritikpunkten führt K aus, dass auch das Verkehrsgutachten der A ZT vom März 2015 und das darauf aufbauende Gutachten von T vom 27.3.2015 erhebliche Mängel aufweisen, da einerseits die Annahme, dass sich das Aufkommen im Wirtschaftsverkehr in den Grundprognosen nur geringfügig ändert, falsch sei und andererseits die Entlastung der Ortsdurchfahrten zu hoch angesetzt worden sei. Auch das Verkehrsnetz sei unzulässiger Weise vereinfacht dargestellt worden. Zur Untermauerung seiner Behauptungen führt K bzw der Beschwerdeführer aus, dass das Amt der Landesregierung Oberösterreich für Schwerverkehrsprognosen Prognosesätze in der Höhe von 1,5 bis 2% pro Jahr verlangt, ohne näher darzulegen, woher diese Zahlen stammen bzw weshalb diese auch auf das gegenständliche Vorhaben anwendbar sein sollen. Auch sei nach Ansicht von K bereits aufgrund des Hausverstandes klar, dass eine vollständige Entlastung der Ortsdurchfahren vom Schwerverkehr wie planlich dargelegt definitiv ausgeschlossen sei. Nach Ansicht von K werde es durch zusätzliche Anschlüsse des örtlichen Wegenetzes an die neue Umfahrungsstraße auch innerhalb der Ortschaften zur Verlagerung von Verkehrsströmen kommen, welche nicht berücksichtigt worden seien. Wie K zu dieser Aussage kommt, erläutert er nicht näher. Wie der Beschwerdeführer bzw K selbst ausführen hat der verkehrstechnische Amtssachverständige T die vorgenommenen Prognosen als plausibel und nachvollziehbar betrachtet (Siehe Seite 4 Gutachten T). Einem von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzten nicht in Widerspruch stehendem Gutachten kann seitens eines Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. 3.
  3. Rechtliche Bewertung Wie bereits angeführt handelt es sich bei dem Vorbringen 1:1 um die Ausführungen von K in seinem Gutachten vom 23.12.
  4. Eingangs hält K seine Kritik am Verkehrsgutachten aufrecht und gibt wie schon in seiner Stellungnahme vom 2.6.2015, welche im ursprünglichen Verfahren vor dem LVwG Niederösterreich vorgelegt wurde, bulletpointartig Kritikpunkte wieder. Nähere Ausführungen zu diesen Kritikpunkten werden nicht gemacht und sind auch in der mündlichen Verhandlung unterblieben. Diesbezüglich ist - wie schon vom LVwG Niederösterreich in dem aufgehobenen Erkenntnis vom 21.7.2015 auf Seite 40 richtigerweise festgehalten - auszuführen, dass es sich dabei lediglich um eine Auflistung von Gründen für eine, aus Sicht von K, allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens handelt. Diese Auflistung ist aber keineswegs geeignet, den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des ASV T vom 27.3.2015 und der A ZT vom März 2015 wie von der Rechtsprechung gefordert auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Vielmehr stellen die Ausführungen von K lediglich verfahrensrechtliche Ausführungen dar. Auch die von K im gegenständlichen Gutachten ergänzten Punkte hinsichtlich der angeblichen Mangelhaftigkeit der Grundprognose zum Wirtschaftsverkehr, der angeblich zu Hoch angenommenen Entlastung und der vereinfachten Darstellung des Verkehrsnetzes stellen in keinster Weise eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene zu den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der A ZT vom März 2015 und des T vom 27.3.2015 dar. Die von K angeführten Aussagen zur Grundprognose aus dem Gutachten der A ZT vom März 2015 wurden vom ASV T in seinem Gutachtem vom 27.3.2015 bestätigt, da auch dieser in seinem Gutachten lediglich von einer geringfügigen Änderung der Grundprognose ausging und aufgrund des boomenden elektronischen Handels keine Ausweitung des Wirtschaftsverkehrs gegenüber dem Bestand angesetzt hat. Dem vermag es K mit seinen Ausführungen vom 23.12.2016 dahingehend, dass die Oberösterreichische Landesregierung für Schwerverkehrprognosen Prognoseansätze in der Höhe von 1,5 — 2% verwendet, nicht entgegen zu treten. Dies alleine schon deshalb nicht, da es sich bei diesen Angaben um bloße Behauptungen ohne Quellenangabe oder nähere Ausführungen handelt. Wie bereits in dem Gutachten von K vom 2.6.2015 werden lediglich angebliche Mängel aufgelistet, ohne dem Gutachten des ASV T vom 27.3.2015 oder der A ZT vom März 2015 argumentativ entgegen zu treten. Hinsichtlich des Einwandes der Annahme einer zu hohen Entlastung der Ortsdurchfahrten vom LKW-Verkehr ist der Beschwerdeführer auf die Aussage des ASV T in seinem Gutachten vom 27.3.2015 zu verweisen, der schlüssig und nachvollziehbar ausführt, dass der LKW-Verkehr im Netzmodell nach dem „Bestweg“ umgelegt wurde. Bei der „Bestweg-Umlegung“ (Alles-oder-Nichts-Umlegung) wird die gesamte Fahrtenmenge einer Verkehrsbeziehung auf die „kürzeste Route“, das heißt auf die Route mit dem geringsten Aufwand (Widerstand) im Netzmodell zwischen den beiden Verkehrszellen umgelegt. Diese Vorgangsweise entspricht dem Stand der Technik, was auch vom ASV T und F (siehe Verhandlungsprotokoll vom 6 — 7.12.2016, Seite 9) bestätigt wurde. Zusätzlich belegen auch zahlreiche empirische Daten von Vergleichsflächen die starke Verlagerungswirkung von Ortsumfahrungen bezüglich des Schwerverkehrs. Vom Beschwerdeführer bzw K wird auch die Feinheit des Netzmodells beanstandet. Auch diesbezüglich wird lediglich ausgeführt, dass das Netzmodell nicht fein genug sei, ohne auch nur irgendwelche Argumente dahingehend vorzulegen, weshalb das Netzmodell feiner sein müsste. Letztlich hängt die Genauigkeit der Modellierung - insbesondere der Wahl des Netzes und der Feinmaschigkeit des Netzes - von der Fragestellung ab, für die mit den Berechnungen eine Antwort gesucht wird. Im gegenständlichen Fall - insbesondere die Ermittlung der Prognosebelastung und den Vergleich der Planfälle - reicht die vorliegende Feinheit des Netzes aus. Die Feinheit des Netzes wurde auch vom ASV T und F nicht beanstandet, sondern vielmehr die vorgelegten Unterlagen als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar bewertet. Insgesamt vermag es der Beschwerdeführe auch nicht mit den neuen Ausführungen von K (vom 23.12.2016) den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der ASV sowie der A ZT auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
  5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zum Hochwasserabfluss 4.
  6. Allgemeiner Rahmen Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Berechnung des Hochwasserabflusses entgegen dem Stand der Technik nicht in 2D modelliert worden sei, wodurch zugunsten der Projektwerberin verfälschte Gutachtensergebnisse vorliegen würden. Dies erwecke nach Ansicht des Beschwerdeführers auch den Anschein der Befangenheit. Zum Beweis dafür wird ein Gutachten von H vom 23.12.2016 vorgelegt. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer lediglich Anschuldigungen und Behauptungen in den Raum stellt, ohne diese begründet beweisen bzw nachweisen zu können. Die Thematik des Hochwasserabflusses fällt in den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“

Art 10

Abs 1 Z 10 B-VG.Die Thematik des Hochwasserabflusses fällt in den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“

Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG.

Hinsichtlich der Befangenheit sind nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, in der Lage seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. 4.2. Rechtliche Bewertung Bei dem Gutachten von H vom 23.12.2016 handelt es sich lediglich um eine allgemeine Darstellung verschiedener Techniken bei der Berechnung des Hochwasserabflusses. H führt auf Seite 5 sogar selbst aus, dass „die Auswahl des Modells sich nach vielen Kriterien richtet“. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den gegenständlichen Berechnungen des Hochwasserabflusses erfolgt im Gutachten von H vom 23.12.2016 nicht, ebenso werden die gegenständlichen Daten vom H nicht überprüft oder diesen Daten argumentativ entgegengetreten. Es wird lediglich behauptet, dass es durch die Heranziehung des 1D Modells zu angeblich für die mitbeteiligte Partei bessere Ergebnisse kommen würde, ohne auch nur im geringsten die Ergebnisse zu überprüfen bzw mit Ergebnissen eines 2D Modells gegenüberzustellen. Wie bereits zuvor ausgeführt sind somit auch diese Ausführungen keinesfalls dazu geeignet, den vorgelegten Daten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Darüber hinaus fällt die Frage einer Beeinträchtigung im Falle von Hochwässern in den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“

Art 10Abs 1 Z 10 B-VG und ist daher von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen.

Die bereits rechtskräftig die gegenständliche Umfahrung genehmigt hat.Wie bereits zuvor ausgeführt sind somit auch diese Ausführungen keinesfalls dazu geeignet, den vorgelegten Daten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Darüber hinaus fällt die Frage einer Beeinträchtigung im Falle von Hochwässern in den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG und ist daher von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen. Die bereits rechtskräftig die gegenständliche Umfahrung genehmigt hat. Die Anschuldigung der Befangenheit der Sachverständigen wird lediglich in den Raum gestellt ohne dazu nähere und vor allem begründete Ausführungen zu tätigen, weshalb diese Anschuldigung unbeachtlich ist. Insoweit ist eine solche Anschuldigung bereits aufgrund der Rechtsprechung nicht geeignet eine Befangenheit darzulegen.

  1. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zum luftreinhaltetechnischen Gutachten 5.
  2. Allgemeiner Rahmen Der Beschwerdeführer vermeint, dass die Aussage des ASV El in der mündIichen Verhandlung vom 6.12.2016 dahingehend, dass für die luftreinhaltetechnische Beurteilung die Zusatzbelastung des Vorhabens wesentlich ist und die „Erfassung der lokalen Vorbelastung nicht erforderlich und nicht relevant“ ist, unschlüssig sei. Dies deshalb, da für eine Bewertung einer Zusatzbelastung sowohl der Ausgangswert, der Umfang der Zusatzbelastung, und (errechnet aus den ersten beiden Größen) der Endzustand bewertet werden müsse. Ohne Ausgangswert sei es schlichtweg nicht möglich den Endzustand zu bewerten. Der Beschwerdeführer missinterpretiert dabei die Ausführungen des El: El hat bei seiner Befragung konkret ausgeführt, dass „bei dem luftreinhaltetechnischen Gutachten für das Feststellungsverfahren zu beurteilen ist, ob wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks schutzwürdiger Gebiete zu erwarten sind. Dazu ist die Zusatzbelastung des Vorhabens (Differenz aus Vorhabensplanfall und 0 Planfall) die bestimmende Größe. Die Vorbelastung bestimmt die Sensibilität eines Untersuchungsraums und manifestiert sich letztendlich in der Festlegung zu belasteten Gebieten der Verordnung der belasteten Gebiete zum UVP. Im konkreten Fall wurden die Vorbelastung von 4 Messstellen der Region herangezogen. Auf Seite 31 am Ende des Verhandlungsprotokolls führt der Sachverständige El nochmals aus: „Aus luftreinhaltetechnischer Sicht ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu beurteilen, ob durch die Zusatzbelastung des Vorhabens keine wesentlichen negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Daher ist eine Erfassung der lokalen Vorbelastung nicht erforderlich und nicht relevant. Es wurde daher von mir keine zusätzlichen Erhebungen die über den Inhalt des Gutachtens hinausgehen getätigt.“ Einem von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzten nicht in Widerspruch stehendem Gutachten kann seitens eines Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. 5.
  3. Rechtliche Bewertung Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind die Ausführungen des ASV El sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar. Wie vom ASV El auf Seite 30 f des Verhandlungsprotokolls dargelegt wurde die Vorbelastung sehr wohl berücksichtigt und für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet 4 Messstellen der Region herangezogen. Insofern kann eine Unschlüssigkeit in den Ausführungen des ASV El nicht entdeckt werden, zumal die Ausführungen als Ganzes gesehen werden müssen und nicht nur auf eine Passage Bezug genommen werden darf. Die Erhebung der Vorbelastung durch Heranziehung der Messstellen im Untersuchungsgebiet stellt eine lege artis Vorgangsweise dar. Entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers ist daher der Ausgangswert und die Vorbelastung berücksichtigt worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit bereits aus faktischen Gründen fehl. Davon abgesehen handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wieder Iediglich um eine bloße Behauptung die einen Widerspruch der Ausführungen des ASV El zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzten nicht aufzuzeigen vermag. Der Beschwerdeführer verabsäumt es auch diese Behauptung zu untermauern und dem Gutachten des ASV auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher sowohl rechtlich als auch sachlich verfehlt.
  4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zum Iärmtechnischen Gutachten 6.
  5. Allgemeiner Rahmen Der Beschwerdeführer gibt in seinem Vorbringen zum lärmtechnischen Gutachten des P vom 10.4.2015 1:1 die Ausführungen des K vom 23.12.2016 wieder. Dabei handelt es sich lediglich um aufgeworfene Fragestellungen ohne Beantwortung oder Ausführungen dahingehend, welche Relevanz die Beantwortung dieser Fragen hätte. Außerdem wendet der Beschwerdeführer ein, dass seiner Meinung nach sich das lärmtechnische Gutachten nicht ausschließlich auf den Nachtbereich beziehen dürfe, da dem gegenständlichen Projekt es evident sei, dass aufgrund des betrieblichen Werkverkehrs die Belastung unter Tag von der Belastung in der Nacht massiv nach oben abweiche. 6.2.Rechtliche Bewertung Für die mitbeteiligte Partei ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers schlichtweg nicht nachvollziehbar. Es handelt sich lediglich um in den Raum gestellte Fragen und Behauptungen, ohne konkret darzulegen, welchen Bezug diese zum gegenständlichen Vorhaben haben. Es ist schön, dass sich nach Meinung des Beschwerdeführers das lärmtechnische Gutachten von P vom 10.4.2015 nicht ausschließlich auf den Nachtbereich beziehen dürfe. Der Beschwerdeführer übersieht dabei aber, dass der Grenzwert für die Nacht (Lnight) mit 45,0 dB deutlich unter dem Grenzwert für Abend und Tag (Lden) mit 55,0 dB liegt und insgesamt - wie vom Sachverständigen P schlüssig aufgrund seiner Erfahrung dargelegt - immer bei Nacht kritischere Ergebnisse auftreten (siehe Gutachten Seite 5). Die bloße Meinung des Beschwerdeführers genügt nicht, um diesen schlüssigen Aussagen des SV P auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Ebenso wenig ist das in den Raum stellen von bloßen Fragen geeignet, dem Gutachten fachlich entgegenzutreten. Insgesamt geht das Vorbringen des Beschwerdeführers daher ins Leere.
  6. Zum Vorbringen betreffend die Errechnung des Ist-Zustandes 7.
  7. Allgemeiner Rahmen Der Beschwerdeführer vermeint, dass die Errechnung des Ist-Zustandes aus dem hypothetischen 0 Planfall 2030 einen Beurteilungsakt fußend auf hellseherischer Gabe, keinesfalls aber auf einer wissenschaftlichen Methode, darstelle. Da (zur Ermittlung der Auswirkungen des geplanten Projekts) die Grundlagendaten durch Messung festgestellt werden können, sei dies — um eine objektive Entscheidungsgrundlage zu erhalten — auch tatsächlich durchzuführen. Wie der Sachverständige P in seinem Gutachten auf Seite 4 bereits schlüssig dargelegt hat, wurden die Immissionsprognosen für den Nullplanfall 2030 und den Ausbauplanfall 2030 durchgeführt. Konkret wurde - wie der SV P in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - der Istlärmpegel unter Zugrundelegung des Verkehrsmodells für den 0 Planfall 2030 berechnet. Das heißt es wurden die bestehenden Straßen mit den Emissionen die sich aus den Verkehrsdaten für 2030 ergeben modelliert. Zu den von dem Beschwerdeführer angesprochenen Messungen führte der Sachverständige P bereits in der mündlichen Verhandlung aus, dass Messungen in der Nachbarschaft vor allem im Bereich, der vom Projekt vorwiegend betroffenen neuen Wohnbereiche nicht vorgesehen sind nachdem in der derzeit von den Straßen abgewandten Bereich eine konkrete Messung der Straßenverkehrs Lärmemissionen ohne sonstiger Störungen durch Naturgeräusche nicht möglich ist. In der RVS 4.02.11 wird lediglich darauf hingewiesen, dass Emissionsmessungen im Nahbereich der Straße für die Kalibrierung eines Rechenmodelles ausgeführt werden können, aber nicht verpflichtend sind. Da sich der Vergleich der Ist- und der Prognoselärmsituation auf den Straßenverkehr bezieht, ist dieser Vergleich nur durch Rechenmodelle möglich. Es entspricht dem europäischen Stand der Technik, dass Verkehrslärmindizes aufgrund von Verkehrszahlen berechnet werden, um Unsicherheiten bei Messungen durch variierende Betriebszustände und Schallausbreitungsbedingungen auszuschließen und transparente nachvollziehbare Lärmindizes zu erhalten. Messungen sind somit zwar grundsätzlich möglich, aber

den schlüssigen Ausführungen des SV P als Grundlage für die Beurteilung des neuen Verkehrsträgers im bis dato ruhigen Bereich wenig aussagekräftig und aus fachlicher Sicht auch nicht sinnvoll. 7.

  1. Rechtliche Bewertung Dass es sich bei der gegenständlichen rechnerischen Ermittlung der Lärm-Prognosewerte um eine lege artis Vorgangsweise handelt, ergibt sich aus dem schlüssigen Vorbringen des SV P und auch aus der Tatsache, dass die heranzuziehende RVS selbst keinerlei Verpflichtung zur Messung vorsieht. Dies hat, wie der Sachverständige P in der Verhandlung darlegte, faktische Gründe, da Messungen im ruhigen Bereich wenig aussagekräftig und aus fachlicher Sicht auch nicht sinnvoll sind. Wie der Beschwerdeführer auf seinen Vorhalt kommt, dass die Errechnung der Prognosewerte 2030 für die Planfälle auf einer hellseherischen Gabe beruhe und nicht auf einer wissenschaftlichen Methode ist für die mitbeteiligte Partei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sind die Prognosewerte 2030 jedenfalls wissenschaftlich zu errechnen und können entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers rein faktisch erst 2030 gemessen werden. Insofern geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl und vermag der Beschwerdeführer auch nicht den schlüssigen Aussagen des Sachverständigen P auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Obwohl die mitbeteiligte Partei der Ansicht ist - wie auch vom SV P in der Verhandlung am 6.12.2016 ausgeführt - eine Messung (zumindest zur Kalibrierung des Modells) zwar faktisch möglich ist, aber erstens keinerlei rechtliche Verpflichtung dazu besteht und zweitens die Messung auch aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll und wenig aussagekräftig ist, hat die mitbeteiligte Partei um dem Vorwurf zu entgehen sie hätte mögliche Messungen unterlassen eine entsprechende Kalibrierung durchgeführt und diese den berechneten Werten gegenübergestellt. Mit dem Ergebnis, dass die Messergebnisse mit den Berechnungsergebnissen übereinstimmen. Auch auf Basis der Messungen wird die Reduktion der Lärmbelastung durch das Vorhaben bestätigt.
  2. Urkundenvorlage Die mitbeteiligte Partei ergänzt die bereits vorgelegten um die folgende Beilage: Schalltechnischer Messbericht vom 31.3.2017“ Dem Beschwerdeführer wurde die Eingabe der Antragstellerin mitsamt der Beilage übermittelt und ihm abermals die Gelegenheit einer Stellungnahme geboten. Mit Schreiben vom
  3. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab: „Von Seiten des Landes Niederösterreich wurde ein schalltechnischer Messbericht vom 31.03.2017 vorgelegt. Der Beschwerdeführer wiederholt sein Vorbringen, dass durch das projektierte Straßenbauvorhaben es insbesondere in seinem Wohn- und Gartenbereich zu einer unzumutbaren Lärmmehrbelastung kommt. Das konkrete Ausmaß dieser Lärmmehrbelastung wurde im gesamten Verfahren bislang nicht geprüft, weshalb es einer Gegenüberstellung der Iärmmäßigen Ist-Situation (also ohne Straße) mit der Prognoselärmsituation bedarf. Erst wenn diese Differenz erhoben ist (welche konkrete Lärmemissionsbelastung ergibt sich für den Beschwerdeführer), kann - unter Beiziehung eines Humanmediziners - abschließend beurteilt werden, dass es zu einer unzumutbaren Lärmemissionsbelastung für den Beschwerdeführer kommt. Zum Beweis dafür beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines ergänzenden Gutachtens aus dem Bereich Lärm, sowie die Beiziehung eines Gutachters aus dem Bereich Humanmedizin.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom
  4. November 2014, Ro 2014/06/0006, (wie auch nunmehr im Erkenntnis vom
  5. Juli 2016, Ra 2016/06/0017), zweifelsfrei davon aus, dass es gegenständlich ein fortgesetztes Verfahren (somit ohne weiteren Antrag des Beschwerdeführers) geben wird, im Zuge dessen der Beschwerdeführer, als dinglich Berechtigter näher bezeichneter Grundstücke seine Rechte in vollem Umfang wahrzunehmen berechtigt ist. Ein fortgesetztes Verfahren (ohne weiteren Antrag des Beschwerdeführers) setzt voraus, dass ein Rechtsmittel (Berufung, nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers offen ist. Die Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  6. Jänner 2007, RU1-SL-28/003-2006, dem dinglich berechtigten Beschwerdeführer gegenüber wirkt daher in derart zurück, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  7. März 2006 wieder unerledigt ist und hinsichtlich der dinglichen Berechtigung des Beschwerdeführers auf diesen Zeitpunkt (
  8. März 2006 – vgl. auch VwGH vom 21.03.2013, 2011/06/0118) abzustellen ist. Wäre dies nicht der Fall, so würde es zu keinem nachfolgenden Verfahren (jedenfalls nicht ohne weiteren Antrag auf Zustellung eines Bescheides durch den Beschwerdeführer) kommen. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen in der Sache ergangenen Berufungsbescheid (jenen gegenüber dem damaligen Eigentümer der Grundstücke, für welche der Beschwerdeführer grundbücherlich dinglich berechtigt ist) zugestellt bekommen und ist ausschließlich dieser dem dinglich berechtigten Beschwerdeführer gegenüber durch die Entscheidung des VwGH vom
  9. November 2014, Ro 2014/06/0006, aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt der höchstgerichtlichen Entscheidung war der Beschwerdeführer bereits kraft Einantwortung außerbücherlicher Eigentümer dieser Grundstücke (vgl. auch VwGH vom
  10. November 2014, Ro 2014/06/0006) und somit in der Nachfolge, auch den Rechtsstand des Eigentümers betreffend, eingetreten (die Beschwerde des vormaligen Eigentümers wurde mit Erkenntnis vom
  11. Februar 2010, 2007/05/0285, abgewiesen). Die Aufhebung des Berufungsbescheides wirkt somit ausschließlich gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als dinglich Berechtigter; hinsichtlich dem Beschwerdeführer als nunmehrigem Eigentümer wirkt der Bescheid weiter. Ebenso bleiben auch alle übrigen Berufungsbescheide (andere Berufungswerber betreffend) der NÖ Landesregierung im Rechtsbestand. Wäre daher – entgegen auf Grund der insoweit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bindenden Entscheidung des VwGH vom
  12. November 2014, Ro 2014/06/0006 - derzeit kein Rechtsmittel (Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH AM) anhängig, so würde dies zu keinem fortgesetzten Verfahren – wie vom VwGH ausgeführt – führen. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer entweder die Zustellung des Bescheides der BH AM bzw. die sonst noch ergangenen Berufungsbescheide (andere Berufungswerber betreffend) begehren. Diese Rechtsansicht kann aus dem genannten Erkenntnis des VwGH vom
  13. November 2014, Ro 2014/06/0006, nicht abgeleitet werden.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom
  14. November 2014, Ro 2014/06/0006, (wie auch nunmehr im Erkenntnis vom
  15. Juli 2016, Ra 2016/06/0017), zweifelsfrei davon aus, dass es gegenständlich ein fortgesetztes Verfahren (somit ohne weiteren Antrag des Beschwerdeführers) geben wird, im Zuge dessen der Beschwerdeführer, als dinglich Berechtigter näher bezeichneter Grundstücke seine Rechte in vollem Umfang wahrzunehmen berechtigt ist. Ein fortgesetztes Verfahren (ohne weiteren Antrag des Beschwerdeführers) setzt voraus, dass ein Rechtsmittel (Berufung, nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers offen ist. Die Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  16. Jänner 2007, RU1-SL-28/003-2006, dem dinglich berechtigten Beschwerdeführer gegenüber wirkt daher in derart zurück, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  17. März 2006 wieder unerledigt ist und hinsichtlich der dinglichen Berechtigung des Beschwerdeführers auf diesen Zeitpunkt (
  18. März 2006 – vergleiche auch VwGH vom 21.03.2013, 2011/06/0118) abzustellen ist. Wäre dies nicht der Fall, so würde es zu keinem nachfolgenden Verfahren (jedenfalls nicht ohne weiteren Antrag auf Zustellung eines Bescheides durch den Beschwerdeführer) kommen. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen in der Sache ergangenen Berufungsbescheid (jenen gegenüber dem damaligen Eigentümer der Grundstücke, für welche der Beschwerdeführer grundbücherlich dinglich berechtigt ist) zugestellt bekommen und ist ausschließlich dieser dem dinglich berechtigten Beschwerdeführer gegenüber durch die Entscheidung des VwGH vom
  19. November 2014, Ro 2014/06/0006, aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt der höchstgerichtlichen Entscheidung war der Beschwerdeführer bereits kraft Einantwortung außerbücherlicher Eigentümer dieser Grundstücke vergleiche auch VwGH vom
  20. November 2014, Ro 2014/06/0006) und somit in der Nachfolge, auch den Rechtsstand des Eigentümers betreffend, eingetreten (die Beschwerde des vormaligen Eigentümers wurde mit Erkenntnis vom
  21. Februar 2010, 2007/05/0285, abgewiesen). Die Aufhebung des Berufungsbescheides wirkt somit ausschließlich gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als dinglich Berechtigter; hinsichtlich dem Beschwerdeführer als nunmehrigem Eigentümer wirkt der Bescheid weiter. Ebenso bleiben auch alle übrigen Berufungsbescheide (andere Berufungswerber betreffend) der NÖ Landesregierung im Rechtsbestand. Wäre daher – entgegen auf Grund der insoweit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bindenden Entscheidung des VwGH vom
  22. November 2014, Ro 2014/06/0006 - derzeit kein Rechtsmittel (Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH AM) anhängig, so würde dies zu keinem fortgesetzten Verfahren – wie vom VwGH ausgeführt – führen. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer entweder die Zustellung des Bescheides der BH AM bzw. die sonst noch ergangenen Berufungsbescheide (andere Berufungswerber betreffend) begehren. Diese Rechtsansicht kann aus dem genannten Erkenntnis des VwGH vom
  23. November 2014, Ro 2014/06/0006, nicht abgeleitet werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht daher entsprechend diesen Ausführungen die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH AM vom 30.03.2006 als gegeben. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist auch in diesem Sinne auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom
  24. Juli 2016, Ra 2016/06/0016, von einem fortzuführenden Verfahren auszugehen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 2 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 2, NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „Zuständigkeit Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

  1. Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, - in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut), - in römisch eins. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut), - in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);- in römisch zwei. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);
  2. Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.“ § 5 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 5, NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „NÖ Landesstraßenverzeichnis

(1)Das NÖ Landesstraßenverzeichnis ist eine Verordnung der Landesregierung. Darin sind die bestehenden Landesstraßen auszuweisen und ist deren Verlauf zu beschreiben. Bei vorhandener oder beabsichtigter Ausführung als Naturstraßen (§ 4 Z 4) sind sie als solche zu bezeichnen.
(1)Das NÖ Landesstraßenverzeichnis ist eine Verordnung der Landesregierung. Darin sind die bestehenden Landesstraßen auszuweisen und ist deren Verlauf zu beschreiben. Bei vorhandener oder beabsichtigter Ausführung als Naturstraßen (Paragraph 4, Ziffer 4,) sind sie als solche zu bezeichnen.
(2)Neue Landesstraßen oder Teile derselben sind erst in das NÖ Landesstraßenverzeichnis aufzunehmen, wenn a) für das Projekt eine Bewilligung

§ 12

oder, sofern erforderlich, eine Genehmigung

§ 17Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr.

697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, oder eine grundsätzliche Genehmigung

§ 18Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr.

697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, und,a) für das Projekt eine Bewilligung

Paragraph 12, oder, sofern erforderlich, eine Genehmigung

Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, oder eine grundsätzliche Genehmigung

Paragraph 18, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, und, b) sofern eine Verträglichkeitsprüfung

§ 10NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl.

5500, erforderlich ist, die rechtskräftige Feststellung, dass das Straßenbauvorhaben weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Europaschutzgebietes führen kann, oder die rechtskräftige Bewilligung nach dieser Bestimmung,b) sofern eine Verträglichkeitsprüfung

Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, erforderlich ist, die rechtskräftige Feststellung, dass das Straßenbauvorhaben weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Europaschutzgebietes führen kann, oder die rechtskräftige Bewilligung nach dieser Bestimmung, vorliegt.

(3)Die Auflassung bestehender Landesstraßen oder von Teilen derselben ist nur zulässig, wenn - dadurch kein Ortsbereich im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, seine direkte Verbindung mit dem Straßennetz des Landes oder des Bundes verliert oderdadurch kein Ortsbereich im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, seine direkte Verbindung mit dem Straßennetz des Landes oder des Bundes verliert oder - diese ein anderer Straßenerhalter in seine Erhaltung übernimmt oder - ein Verkehrsbedürfnis (§ 4 Z 10) nicht mehr besteht.“ein Verkehrsbedürfnis (Paragraph 4, Ziffer 10,) nicht mehr besteht.“ § 9 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 9, NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „Planung, Bau und Erhaltung von Straßen
(1)Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie - dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, - dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,- dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 12 a, entsprechen, - bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,- bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, schonen, - dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden, - keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen, - der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und - die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.
(2)Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.“
(2)Beim Bau von Straßen nach Absatz eins, dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des Paragraph 43, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, entsprechen.“ § 12 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „Bewilligungsverfahren
(1)Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Umgestaltungen von diesen Straßen, - bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder- bei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 berührt werden oder - denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung.
(2)Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören insbesonders:
  1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,
  2. ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,
  3. die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,
  4. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und
  5. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (Paragraph 4, Ziffer 2,), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und
  6. eine Baubeschreibung. In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.
(3)Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist. Zur Verhandlung sind zu laden:
  1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,
  2. die Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins,,
  3. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,
  4. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),
  5. der Verfasser der Planunterlagen (Absatz 2,),
  6. die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
  7. die beteiligten Behörden und Dienststellen,
  8. die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.
(4)Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
(5)Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen. Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6)Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a und 13 Absatz 2, entsprochen wird, zu enthalten. Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a, oder 13 Absatz 2, vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
(7)Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.“ § 12a NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 12 a, NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „Öffentliches Interesse
(1)Im Bewilligungsverfahren

§ 12ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(1)Im Bewilligungsverfahren

Paragraph 12, ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(2)Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn - die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist, - durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können, - durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann, - unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.
(3)Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist. Dabei ist auf - die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und - die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten Regionen Bedacht zu nehmen.
(4)Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.“
(4)Die öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2, sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.“ § 13 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „Parteien
(1)Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
(1)Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung:
  1. der Antragsteller (Straßenerhalter),
  2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
  4. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,
  5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).
  6. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (Paragraph 17, Absatz eins,). Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn (Ziffer 3,) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
  1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
  2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
  3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.“ Seitens der belangten Behörde (BH AM) wurde auf Grund des Antrages der Antragstellerin und der eingereichten Projektsunterlagen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch Durchführung einer Verhandlung, im Zuge dessen Gutachten eines verkehrstechnischen, eines wasserbautechnischen, eines lärmtechnischen sowie eines naturschutztechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurden, der angefochten Bescheid vom
  4. März 2006, AMW2-V-522, erlassen. Das NÖ Landesstraßenverzeichnis enthält unter anderem die Eintragung: "*** Straße Landesgrenze Oberösterreich/Niederösterreich - *** (***) - Landesgrenze Niederösterreich/Oberösterreich Länge in km: ***" Wenn der Beschwerdeführer darlegt, der zu bauenden Straße fehle es an der rechtlichen Qualifikation als Landesstraße und daher sei eine Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde nicht gegeben gewesen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich durch die hier gegenständliche Umfahrung am Verlauf laut Verordnung zwischen *** (***) und Landesgrenze Niederösterreich/Oberösterreich nichts ändert, weshalb die Rechtsnatur als Landesstraße und damit die Zuständigkeit der hier eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde bestehen blieb (vgl. VwGH vom
  5. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285 sowie im gegenständlichen Verfahren bindenden Erkenntnis vom
  6. November 2014, Ro 2014/06/0006).Wenn der Beschwerdeführer darlegt, der zu bauenden Straße fehle es an der rechtlichen Qualifikation als Landesstraße und daher sei eine Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde nicht gegeben gewesen, ist er da

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.