GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der obsiegenden Partei
der Verwaltungsgerichtsaufwandsersatzverordnung den Aufwand in Höhe von insgesamt € 887,20 (Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40, Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 und Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,--) binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der obsiegenden Partei
Paragraph eins, der Verwaltungsgerichtsaufwandsersatzverordnung den Aufwand in Höhe von insgesamt € 887,20 (Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40, Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 und Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,--) binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom 06.09.2017 brachte der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde ein. Er führte aus, dass er grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft ***, ***, sei. Miteigentümer sei Herr WR. Der Beschwerdeführer habe ein (gemeinsames) Benützungsrecht des Hinterhofes. Am 22.08.2017 gegen 18:30 Uhr sei es zu einer ungebührlichen Lärmbelästigung bzw. Ärgernis durch WR gekommen, der mit einem Eisenrohr gegen den Holzzubau, der dem Beschwerdeführer zugeordneten Liegenschaftshälfte zugehört, geschlagen habe. Als der Beschwerdeführer in den Hof gegangen sei, habe er Herrn WR erkannt. Dieser sei aggressiv gegen den Beschwerdeführer losgegangen, habe ihn an den Haaren gepackt und habe ihn zu Boden gezogen. Der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, sich gegen diese körperliche Attacke des WR zu wehren. Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten habe WR zu Unrecht behauptet, vom Beschwerdeführer attackiert oder verletzt worden zu sein, woraufhin seitens der einschreitenden Beamten ein Betretungsverbot
Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten habe WR zu Unrecht behauptet, vom Beschwerdeführer attackiert oder verletzt worden zu sein, woraufhin seitens der einschreitenden Beamten ein Betretungsverbot
Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen worden sei. Der gesamte Vorfall sei, durch eine Kamera die im Hinterhof installiert sei, gefilmt worden. Der Sicherheitsbehörde liege diese Videoaufnahme vor. Darauf sei zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht tätlich geworden sei bzw. allenfalls nur in Notwehr gehandelt habe. Der Ausspruch des Betretungsverbotes
rechtswidrig.Der gesamte Vorfall sei, durch eine Kamera die im Hinterhof installiert sei, gefilmt worden. Der Sicherheitsbehörde liege diese Videoaufnahme vor. Darauf sei zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht tätlich geworden sei bzw. allenfalls nur in Notwehr gehandelt habe. Der Ausspruch des Betretungsverbotes
Paragraph 38, SPG sei daher zu Unrecht erfolgt bzw. rechtswidrig. Es werde daher beantragt, in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde, das Betretungsverbot der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.08.2017 unverzüglich aufzuheben und festzustellen, dass der Ausspruch des Betretungsverbotes zu Unrecht erfolgt sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der belangten Behörde zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 erstattete die belangte Behörde Stellungnahme und führte darin aus, dass die Streifenbesatzung MS und WK zum Wohnhaus des Herrn WR beordert worden seien, da dieser einen Streit mit seinem Nachbarn, SG, gehabt habe. Am Einsatzort haben die EB Herrn WR angetroffen, welcher sich mit einer Hand den Hinterkopf gehalten habe und aufgeregt mitgeteilt habe, dass er soeben von seinem Nachbarn SG geschlagen worden sei. WR habe auch mitgeteilt, dass das Wohnhaus baulich in zwei Hälften geteilt sei und in der zweiten Hälfte Herr SG wohnen würde. Für den Innenhof sei ein beidseitiges Benützungsrecht bestehend. Wegen dieses Innenhofes sei es öfters zu einem Streit gekommen. Heute habe Herr SG Herrn WR aber angegriffen und ihn durch einen Schlag am Hinterkopf verletzt. Herr SG habe am Einsatzort nicht angetroffen werden können. Die EB haben sich daher zu seiner Wohnhaushälfte begeben und haben ihn dort antreffen können. Bei der Befragung habe Herr SG angegeben, dass Herr WR mit einer Eisenstange gegen eine Verbindungstüre geschlagen habe und er deshalb geweckt worden sei. Er habe sich danach ebenfalls in den Hof begeben und sei dort von Herrn WR sofort angeschrien worden. Es sei dann zu einer Rangelei gekommen, bei welcher er auch an den Haaren gepackt worden sei. Er habe sich danach mit den Händen gewehrt und Herrn WR vermutlich am Kopf getroffen. Ansonsten habe er aber keine Tätlichkeiten gesetzt. Da zwei konträre Aussagen zu diesem Vorfall vorgelegen haben, sei von den EB versucht worden, Zeugen zu dem Vorfall auszuforschen. Dies sei allerdings negativ verlaufen. Es habe danach in Erfahrung gebracht werden können, dass der Hof videoüberwacht sei und es eine Aufzeichnung über den Vorfall geben würde. Von den EB sei danach das Video gesichtet worden. Es habe dabei festgestellt werden können, dass eindeutig von Herrn SG die Tätlichkeit ausgegangen sei. Herr SG sei auf Herrn WR zugegangen und habe ihm einen Stoß versetzt. Dabei sei auch das Handy von Herrn WR zu Boden gefallen. Dieses sei von Herrn SG aufgehoben und verwahrt worden. Danach sei es vermutlich wegen des Handys zu einer Rangelei gekommen, bei welcher Herr WR verletzt worden sei. Von den EB sei danach eine Gefahrenprognose erstellt worden. Dabei seien die zum Zeitpunkt des Einschreitens vorliegenden Informationen verarbeitet worden. Von den EB sei jedenfalls angenommen worden, dass die Tätlichkeit von Herrn SG ausgegangen sei. Da bei dieser Tätlichkeit auch eine Verletzung verursacht worden sei, haben die EB auch von einem bereits stattgefundenen gefährlichen Angriff ausgehen können. Von beiden Kontrahenten sei angegeben worden, dass es schon öfters zu Streitereien gekommen sei. Da dieser Streit diesmal eskaliert sei, haben die EB auch davon ausgehen müssen, dass weitere zukünftige gefährliche Angriffe folgen würden. Auf Grund dieser Gefahrenprognose sei gegen Herrn SG ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Von der zuständigen Behörde „Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung – SVA – SM“ sei gegenständliches Betretungsverbot geprüft und hiezu Folgendes ausgeführt worden: „Nach Prüfung des Akteninhaltes wird von der LPD St. Pölten – SVA folgendes festgehalten: 1.) Die Verhängung des Betretungsverbotes war rechtmäßig und es wurden alle gesetzlichen Maßnahmen im Sinne des § 38a Abs. 2 – 4 SPG durchgeführt. Die Verhängung des Betretungsverbotes war rechtmäßig und es wurden alle gesetzlichen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz 2, – 4 SPG durchgeführt. 2.) Das Betretungsverbot wird bestätigt und es bleibt im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Fristen bis auf weiteres aufrecht. Entscheidend für die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes war der Umstand, dass im Falle einer Aufhebung ein weiterer gefährlicher Angriff gegen die Gefährdeten nicht auszuschließen wäre. Dies aus folgenden Gründen: Zwischen dem Gefährder SG und dem Opfer WR kam es bezüglich Benützungsrechte des gemeinsamen Grundstückes immer wieder zu Streitigkeiten. WR ist der Meinung, dass SG den gemeinsamen Innenhof nicht betreten dürfe. Als das Opfer am 22.08.2017 in den Hof kam, wurde er von WR angeschrien und wollte ihn vertreiben. Es kam zu einer Rangelei, wobei SG das Opfer an den Haaren packte. Aus dem Akt geht klar widerspruchsfrei und schlüssig hervor, dass von SG Gewalt angewandt wurde.“ Der Stellungnahme wurde der Abschlussbericht betreffend „Verdacht der Körperverletzung - SG“ beigelegt, sowie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen. Die belangte Behörde beantragte daher unter Berücksichtigung, dass die gesetzten Maßnahmen rechtens waren, die Beschwerde abzuweisen und den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der VwG-Aufwandersatzverordnung 2014 die entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.10.2017 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Michael Schwarz erschienen sind und weiters die geladenen Zeugen WR, WK und MS. Seitens der belangten Behörde wurde vor der Verhandlung mitgeteilt, dass aus terminlichen Gründen kein Vertreter zur Verhandlung entsandt werden wird. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass ein Zivilverfahren anhängig sei. Bezüglich eines Strafverfahrens habe der Beschwerdeführer noch nichts seitens der StA erhalten. Die Aggression sei durch Herrn WR ausgegangen. Er habe zuerst mit einem Stock gegen einen Holzzubau geschlagen. Dies sei bereits die erste Aggression gewesen. Ansonsten werde auf das schriftliche Vorbringen verwiesen und beantragt wie dort. Der einvernommene Beschwerdeführer, GS, gab zusammengefasst an, dass er Eigentümer einer Hälfte eines Reihenhauses sei. Herr WR sei der Eigentümer der anderen Hälfte. Herr WR habe am 22.08.2017 gegen 18:30 Uhr mit einem Eisenrohr gegen den Holzzubau, der dem Beschwerdeführer zugeordneten Liegenschaft, geschlagen. Der Beschwerdeführer sei gerade von der Arbeit gekommen. Es gebe eine Kamera in diesem Hof. Er habe begonnen mit diesen Lärmbelästigungen, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dann die Türe von der Garage aufgemacht und habe den Zeugen WR dann wegrennen gesehen. Er habe ihn gefragt, warum er so einen Lärm mache bzw. warum er das überhaupt mache. Herr WR habe sich umgedreht und geschrien: „verschwinde du Neger verschwinde,“ und sei aggressiv gegenüber dem Beschwerdeführer geworden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er zu Herrn WR gemeint habe, dass er auch hier durchgehen dürfe, woraufhin Herr WR entgegnet habe, dass er verschwinden solle. Herr WR sei auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe ihn an den Haaren gepackt und nach unten gezogen. Der Beschwerdeführer habe sich gewehrt, um sich aus seinem Griff irgendwie zu lösen. Er habe dann eben eine Eisenstange gesehen, diese Eisenstange genommen und habe sie einfach nur in seiner Wut genommen. Er habe ihn aber nicht schlagen wollen. Der Beschwerdeführer sei natürlich auch verängstigt gewesen auf Grund der Handlung des Herrn WR. Nachdem er sich gelöst habe und eben die Eisenstange gehalten habe, sei Herr WR zum Nachbarn gerannt und habe um Hilfe geschrien. Der Beschwerdeführer sei aber ins Haus gegangen und ca. 25 Minuten später sei die Polizei gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine Wunde von diesem Angriff auf seinem Kopf gehabt, was er auch der Polizei gezeigt habe. Die Polizei habe zuerst mit Herrn WR gesprochen. Dann erst mit ihm. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass Herr WR der Polizei gegenüber gesagt habe, dass er ihn geschlagen haben soll. Die Polizei habe das offensichtlich geglaubt. Herr WR habe seines Erachtens nirgendwo eine Verletzung gehabt. Er habe dann der Polizei seine Verletzung gezeigt. Die Polizei habe ihn dann gebeten, mit zur Station zu kommen, um eben alles niederschriftlich festzuhalten. Der Zeuge, WK gab zusammengefasst an, dass er und sein Kollege den Einsatz um ca. 18:30 Uhr erhalten haben. Die Beorderung sei über die Einsatzleitstelle über Funk gekommen, mit der Information, dass dort ein heftiger Streit oder ähnliches stattfinde. Die Einsatzadresse sei ***, ***, gewesen. Herr WR habe sie bereits erwartet - er habe sie bereits beim Gartentor auf der Straße erwartet. Der Zeuge möchte vorausschicken, dass er die Situation schon gekannt habe. Er sei ca. drei Jahre vorher schon einmal wegen einer solchen Auseinandersetzung vor Ort gewesen. Auf den Zeugen habe Herr WR schon einen aufgeregten Eindruck gemacht. Er habe ihnen gegenüber eben angegeben, dass er vom Beschwerdeführer im Hof attackiert worden sei. Irgendeine Stange sei im Spiel gewesen, also dass mit irgendeiner Stange zugeschlagen worden sei. Herr WR habe hinter dem rechten Ohr auch eine Beule gehabt. Er habe gemeint, dass es eben von diesem Angriff stamme. Es sei dann noch eine Zweitbesatzung gekommen. Kollege MS sei dann mit den zwei anderen Kollegen zum gegenüberliegenden Eingang gegangen. Er selbst sei beim Zeugen WR verblieben, weil es hätte ja sein können, dass der Beschwerdeführer über den Hof wieder herauskomme. Er habe dort eben abgesichert. Er habe auch die Rettung verständigt. Die Kollegen seien dann einige Zeit beim Beschwerdeführer gewesen. Ob es dafür eine Rechtfertigung des Beschwerdeführers gegeben habe, wisse er nicht. Herr WR sei mit der Rettung abtransportiert worden. Danach sei der Schwiegersohn von Herrn WR gekommen, der auf die Aufzeichnung per Video hingewiesen habe, zumal es dort eine Kamera gebe. Er und Kollege MS haben sich dann das Video angesehen. Die Wegweisung war zu diesem Zeitpunkt aber bereits ausgesprochen. Auf dem Video sei zu sehen gewesen, dass Herr WR mit dem Telefon beim Eingang gestanden sei. Er habe dort offensichtlich telefoniert. Der Beschwerdeführer sei aus dem Holzbau herausgekommen und auf den Zeugen WR zugegangen. Ob es dort eine Auseinandersetzung verbaler Natur gegeben habe, wisse er nicht, zumal das Video ohne Ton gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls auf den Zeugen WR zugegangen. Er habe ihn dann gestoßen, sodass Zeuge WR zu Sturz gekommen sei. Das Handy von Herrn WR sei dann ca. 2 m weiter entfernt von ihm gelegen und der Beschwerdeführer habe dann das Handy an sich genommen. Er sei dann damit Richtung Holzverbau gegangen. Der Zeuge WR sei dann aufgestanden, sei ihm nachgelaufen, habe es ihm entreißen wollen und da sei es dann wieder zu einer Rangelei gekommen. Nochmals gefragt zum Erstgespräch mit Herrn WR gab der Zeuge an, dass dieser eben ihm gegenüber angegeben habe, dass er geschlagen bzw. zu Boden gestoßen worden sei. Herr WR habe ihm gegenüber mitgeteilt, dass bereits zuvor ein gefährlicher Angriff stattgefunden habe. Was die Streiterei vor drei Jahren betreffe, könne der Zeuge keine genauen Angaben mehr tätigen – es sei aber auch eine Streiterei bezüglich des Hofes gwesen. Was genau damals vorgefallen sei, wisse er jetzt aber nicht mehr. Die Wegweisung habe Herr Kollege MS ausgesprochen. Bereits beim Zufahren sei ausgemacht worden, dass MS die Amtshandlung führe, zumal dieser Nachtschicht gehabt habe. Kollege MS habe sich die Schilderung des Zeugen WR angehört. Hinzu komme, dass eine Familienfeier geplant gewesen sei und die Enkelin mitgeteilt habe, dass sie die Hilferufe vom Opa, nämlich von dem Zeugen WR, bereits beim Aussteigen vom Fahrzeug gehört habe. Das sei die einzige Zeugenbefragung gewesen, die etwas ergeben habe. Über Frage des Beschwerdeführervertreters, gab der Zeuge an, dass er beim Ausspruch der Wegweisung selbst nicht dabei gewesen sei. Er sei vom Kollegen danach im Hof informiert worden. Das sei auch noch vor dem Ansehen des Videos gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er auch in die Wohnung des Beschwerdeführers gegangen, als Herr WR bereits mit der Rettung abtransportiert gewesen sei. Dort habe er dann erfahren, dass die Wegweisung ausgesprochen worden sei. Die Rettung sei gerufen worden, weil Herr WR eben diese Beule gehabt habe und weil er über Kopfschmerzen geklagt habe. Bei Herrn SG haben sie keine Verletzung gesehen. Sie haben ihn mehrmals gefragt. Der Zeuge, MS, gab zusammengefasst an, dass er sich noch an den Vorfall vom 22.08.2017 erinnern könne. Sie haben einen Einsatz von ihrer Dienststelle bekommen, eben zu dieser Liegenschaft zu fahren. Ein Herr WR habe angerufen, dass er soeben von seinem Nachbarn zusammengeschlagen worden sei. Es habe ein paar Minuten gedauert, bis sie dort eingetroffen seien und habe Herr WR sie bereits erwartet. Er habe sich die Hand auf den Kopf gehalten und ihnen gegenüber mitgeteilt, dass er soeben von seinem Nachbarn geschlagen worden sei. Er sei sehr aufgelöst gewesen, habe gekeucht und habe einen roten Kopf gehabt. Er habe durchgehend gejammert, was seinen Kopf betreffe und sich die Hand gehalten und immer „au, au, au“ gesagt. Der Zeuge habe ihm gegenüber angegeben, dass es mit dem Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung. Diese Auseinandersetzung sei eskaliert und dann sei Herr WR auch geschlagen worden. Er habe ihnen gegenüber angegeben, dass er mit den Fäusten am Kopf geschlagen worden sei. Auf Grund der Angaben von Herrn WR seien sie dann in die Wohnung zum Beschwerdeführer gegangen. Er sei aufgeregt gewesen. Er habe natürlich gefragt, was vorgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass Herr WR mit irgendeiner Stange gegen den Holzvorbau geschlagen habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer runtergegangen und dann seien sie aufeinander getroffen und dann habe diese Auseinandersetzung eben begonnen. Er habe eben gesagt, dass es zu einer Rauferei gekommen sei. Er habe auch angegeben, dass ihn Herr WR angeblich bei den Haaren gerissen habe. Er sei wiederholt von ihnen gefragt worden, ob er verletzt sei und der Beschwerdeführer habe dies immer verneint. Für den Zeugen sei es offensichtlich gewesen, dass eben die Aggressionen vom Nachbarn, nämlich dem Beschwerdeführer ausgegangen seien, dies auch auf Grund der Angaben des Herrn WR. Vom Beschwerdeführer sei seines Erachtens auch die Gefahr auf Grund der Schläge ausgegangen. Es sei natürlich nach einer Lösung gesucht worden, wie man das in Zukunft bzw. nächster Zeit verhindern könne. Es sei dann ein Betretungsverbot betreffend den gemeinsamen Innenhof vom Zeugen gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Für den Zeugen war die Gefahr jedenfalls gegeben, dass - sobald sie das Grundstück wieder verlassen – die Streiterei weitergehe bzw. dass die Gefahr bestehe, dass jemand verletzt werde. Man habe gespürt, dass Aggressionen offensichtlich vorhanden gewesen seien und auch eine Feindseligkeit, das vom Beschwerdeführer. Der Zeuge wisse noch, dass der Zeuge WR, als sie eingetroffen seien, am Hinterkopf rot gewesen sei, aber eine offensichtliche Verletzung habe er selbst nicht gesehen. Über Frage des Beschwerdeführervertreters gab der Zeuge an, dass Herr WR ihnen gegenüber gesagt habe, dass er „zusammengeschlagen“ worden sei. Wie gesagt, habe er die Hand am Kopf gehalten und gemeint dass er Schmerzen habe, habe gejammert und sei sogar mit dem Krankenwagen weggeführt worden. Offensichtliche Verletzungen habe er aber keine wahrgenommen. Er habe genau gesagt: „Der Beschwerdeführer ist wieder einmal durchgedreht und hat mit den Fäusten auf meinen Kopf geschlagen“. Er habe den Beschwerdeführer nicht gefragt, ob Herr WR ihn an den Haaren gerissen habe. Wegweisung habe es keine gegeben, eben nur ein Betretungsverbot für den gemeinsamen Innenhof. Das sei in der Wohnung vom Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Sie haben den Zeugen WR nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers konfrontiert, zumal dieser ja schon abtransportiert gewesen sei. Im Nachhinein haben sie sich dann das Video angesehen. Am Video war zu sehen, dass der Beschwerdeführer auf den Zeugen zugegangen und der Zeuge WR davongelaufen und zu Sturz gekommen sei. Inwieweit hier ein Stoß vom Beschwerdeführer erfolgt sei, oder ob dieser aus eigenem gestürzt sei, wisse er nicht. Dann sei es um das Handy von Herrn WR gegangen, das dann der Beschwerdeführer gehabt habe. Aber so genau könne er das jetzt nicht mehr angeben. Gefragt zur angeblichen Verletzung des Herrn WR gab der Zeuge an, dass es immer so sei, dass ein Kollege die Befragung mit einer Person durchführe und quasi näher bei ihr stehe, das war eben sein Kollege. Er selbst habe eben nur etwas Rotes am Kopf gesehen, die Beule eben nicht. Aber wenn der Kollege angebe, dass er sie gesehen habe, dann werde das so sein. Der Zeuge glaube schon, dass er mit seinem Kollegen Rücksprache gehalten habe – vor Ausspruch des Betretungsverbotes. Genau wisse er es aber nicht mehr. Der Zeuge, WR, gab im Zuge seiner Einvernahme zusammengefasst an, dass er sich natürlich noch an den Vorfall vom 22.08.2017 erinnern könne. Das Grundstück bzw. das Bauwerk, das sich darauf befinde, schaue aus wie eine Art Vierkanthof. Innen in der Mitte sei der Innenhof. Ca. die Hälfte stehe in seinem Eigentum, die andere Hälfte im Eigentum des Beschwerdeführers. Das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei nicht gut. Es sei bereits im Vorfeld zu Polizeieinsätzen gekommen und sei WK bereits einmal vor Ort gewesen. Damals sei es eben so gewesen, dass ihn der Beschwerdeführer mit Aussagen wie „I kill you“ bedroht habe. Es sei aber zu keinem Verfahren damals gekommen. Am 22.08.2017 sei der Zeuge im Haus gewesen. Er sei dann rausgegangen und habe gesehen, dass der Beschwerdeführer randaliert habe. Er schlage öfters gegen das Garagentor. Er stehe offensichtlich hinter dem Garagentor und schlage von Innen dagegen. Der Zeuge habe in den Garten gehen wollen. Dann sei das Tor zu dem Vorbau aufgegangen und habe der Zeuge sein Handy genommen und habe den Beschwerdeführer filmen wollen – wegen des Lärms. Er sei dann auf ihn zugekommen und habe ihm das Handy aus der Hand geschlagen. Der Zeuge habe sich fallen gelassen, wobei er nicht sagen könne, dass der Stoß so wuchtig gewesen sei und er deswegen gestürzt sei. Er habe dann eben um Hilfe geschrien, zumal er Angst gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe ein „Stangerl“ unter dem Arm gehabt, aber wisse der Zeuge nicht genau, was das gewesen sei. Der Zeuge sei dann aufgestanden und habe in das Haus gehen wollen und sei es dann zu dem Gerangel gekommen. Er habe einfach am Beschwerdeführer vorbeigehen wollen, sei aber nicht vorbeigekommen. Er sei dann im Zuge dieses Gerangels vom Beschwerdeführer zweimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden. Er sei dann eben in seine Wohneinheit wieder hinein und habe die Polizei verständigt. Der Zeuge habe eine Verletzung erlitten. Es könne schon sein, dass er den Beschwerdeführer an den Haaren gerissen habe, während dieses Gerangels. Er habe nach diesem Gerangel am Hinterkopf eine große, sichtbare und auch spürbare Beule gehabt. Die Polizei sei ca. eine Viertelstunde später gekommen. Als er die Polizei gesehen habe, sei er hinausgegangen. Er habe der Polizei quasi dasselbe gesagt, was er hier gesagt habe. Er habe der Polizei gesagt, dass er angegriffen worden sei. Er sei auch gefragt worden, ob er Verletzungen habe. Er habe der Polizei auch gesagt, dass er die Beule am Kopf habe und dass er mit der Faust geschlagen worden sei. Mit der Stange sei der Zeuge nicht geschlagen worden. Er sei von der Polizei gefragt worden, ob er eine Rettung benötige und habe er dies bejaht, weil es schon sehr wehgetan habe. WK sei durchgehend bei ihm gewesen. MS sei am Anfang anwesend gewesen und glaube er, dass MS mitbekommen habe, was er über diesen Vorfall gesagt habe. MS habe sich dann eben von ihnen entfernt. Was dann in weiterer Folge geschehen sei, wisse er nicht, zumal dann bereits die Rettung eingetroffen sei. Ob MS nochmals zu WK zurückgekommen sei, wisse er nicht. Natürlich habe er zu diesem Zeitpunkt Angst gehabt und sei aufgeregt gewesen. Er habe auch gezittert, zumal so etwas nicht normal sei. Über Frage des Beschwerdeführervertreters, weshalb er am Boden liegend um Hilfe geschrien habe, gab der Zeuge an, dass er eben bedroht worden sei bzw. habe er sich bedroht gefühlt, zumal der Beschwerdeführer geschrien habe, er ihn aber nicht verstehen habe können. Er sei am Boden gelegen und das Handy eben auch. Der Beschwerdeführer habe das Handy dann nehmen wollen. Weil er am Boden gelegen sei, habe er eben im Vorfeld schon „Hilfe“ geschrien. Über Frage des Beschwerdeführervertreters, ob der Beschwerdeführer schon im Vorfeld immer gegen die Garage geschlagen habe gab der Zeuge an, dass dem nicht so gewesen sei. Er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer Blickkontakt von seiner Wohnung auf den Eingang habe. Das eine Fenster schaue in den Innenhof, aber ob er hinausgeschaut habe, wisse er nicht. Über Frage des Beschwerdeführervertreters, was er filmen habe wollen, gab der Zeuge an, dass er filmen habe wollen, dass der Beschwerdeführer dieses „Stangerl“ mit sich führe. Er wisse nicht, ob es ein Schraubenzieher oder ein Brecheisen gewesen sei. Er habe es filmen wollen, weil er ihn bedroht und randaliert habe - dies nicht zum ersten Mal. Mit Randalieren meine er schreien, hinhauen. Deswegen habe er das Handy herausgenommen. Seitens des Beschwerdeführervertreters wird der Beweisantrag hinsichtlich der Beischaffung des vorhandenen Videos beantragt, zum Beweis dafür, dass der Zeuge WR der Aggressor ist und dies natürlich an der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen zweifeln lässt, weil diese eben das Video schließlich bereits gesehen haben, aber dennoch den Beschwerdeführer als den Verursacher hier bezeichnet haben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft ***, ***. Herr WR ist ebenfalls Miteigentümer selbiger Liegenschaft. Auf gegenständlicher Liegenschaft befindet sich ein Doppelhaus mit getrennten Eingängen. Auf dem Anwesen *** ist ein Innenhof befindlich. Am 22.08.2017, um ca. 18:30 Uhr, erstattete Herr WR telefonisch auf der PI *** Anzeige mit dem Inhalt, dass er soeben von seinem Nachbarn, dem Beschwerdeführer, zusammengeschlagen wurde. Die Streifenbesatzung MS und WK wurden daraufhin zum Wohnhaus des Herrn WR und des Herrn SG beordert. Am Einsatzort wartete Herr WR bereits auf die Exekutivorgane. Als diese eintrafen, hat sich Herr WR mit der Hand am Kopf gehalten und ihnen gegenüber mitgeteilt, dass er von seinem Nachbarn – dem Beschwerdeführer – soeben geschlagen wurde. Herr WR hat während des Gesprächs mit den Exekutivbeamten aufgelöst gewirkt, hat gekeucht und einen roten Kopf gehabt. Er hat durchgehend über seine Schmerzen geklagt, was seinen Kopf betrifft und laufend gegenüber den Exekutivbeamten „au, au, au“ gesagt. Herr WR hat den Exekutivbeamten gegenüber mitgeteilt, dass es zu einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Innenhof gekommen ist. Zuerst hat es sich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt und ist diese dann eskaliert und ist er vom Beschwerdeführer geschlagen worden. Herr WR teilte den Exekutivorganen mit, dass er vom Beschwerdeführer mit den Fäusten am Kopf geschlagen worden ist. Herr WR hatte eine für WK wahrnehmbare Beule am Kopf – hinter dem rechten Ohr. Er hat gegenüber den Exekutivbeamten mitgeteilt, dass diese Verletzung vom Angriff des Beschwerdeführers stammt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht im Innenhof anwesend. Die Exekutivorgane – unter anderem MS – sind nach Befragung des Herrn WR, zum Wohnhauseingang des Beschwerdeführers gegangen und hat dieser auch die Türe zur Wohnung geöffnet. Der Beschwerdeführer hat aufgeregt gewirkt, emotional und einen aggressiven Eindruck auf MS gemacht. Während der Befragung des Beschwerdeführers durch MS, verblieb WK bei Herrn WR, um sicherzustellen, dass – sofern der Beschwerdeführer aus der Wohnung kommen würde – er ihn im Innenhof abpassen könnte. Die Exekutivorgane befragten den Beschwerdeführer zum Vorfall, woraufhin dieser ihnen gegenüber angab, dass Herr WR mit einer Stange gegen den Holzvorbau geschlagen hat. Daraufhin ist der Beschwerdeführer in den Innenhof gegangen, wo sie aufeinander getroffen sind und hat eben diese Auseinandersetzung begonnen. Der Beschwerdeführer gab den Exekutivorganen gegenüber an, dass es zu einer Rauferei gekommen ist und dass ihn Herr WR bei den Haaren gerissen hat. Die Exekutivorgane fragten mehrmals nach, ob der Beschwerdeführer verletzt ist, was dieser aber verneinte. Diese Befragung führte MS durch. Auf Grund der Befragung der Beteiligten, hatte MS den Eindruck, dass die Aggressionen vom Beschwerdeführer ausgegangen sind, insbesondere auf Grund der vorangegangenen Angaben des Herrn WR. Für MS war der Verdacht einer weiteren Gefahr auf Grund der Schilderungen im Hinblick auf die Schläge des Beschwerdeführers gegeben. Der Eindruck, dass es tatsächlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung und zu einem Angriff des Beschwerdeführers gekommen ist, wurde dadurch verstärkt, als Herr WR einen Krankenwagen angefordert hat und ins Krankenhaus gebracht wurde. Für MS war zu befürchten, dass es – ohne Setzung einer Maßnahme – zu weiteren Übergriffen kommen wird und die Gefahr bestand, dass jemand (neuerlich) verletzt werden könnte. Auf MS machten die Parteien einen feindseligen und aggressiven Eindruck, insbesondere jedoch der Beschwerdeführer. Für MS bestand die Gefahr, dass es durch den Beschwerdeführer zu einem (weiteren) gefährlichen Angriff auf das Leben, die Gesundheit und die Freiheit des Herrn WR kommen wird. Nach erfolgter Befragung des Beschwerdeführers, wurde Herrn WR nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers konfrontiert, zumal dieser bereits mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus abtransportiert worden war. Auch die vor Ort befragte Enkelin gab gegenüber den Exekutivbeamten an, dass sie beim Aussteigen aus dem Fahrzeug Hilferufe von Herrn WR wahrgenommen hat. Nicht festgestellt werden konnte, ob MS den Ausspruch des Betretungsverbots zuvor mit WK abgesprochen hat. MS hat das Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer noch in der Wohnung – nach durchgeführter Befragung – ausgesprochen. Das Betretungsverbot bezog sich auf den Innenhof der gegenständlichen Liegenschaft und wurde dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Eine Wegweisung wurde nicht ausgesprochen. Nach Ausspruch des Betretungsverbotes konnte von den Exekutivbeamten in Erfahrung gebracht werden, dass der Hof videoüberwacht wurde. Von den Exekutivbeamten wurde danach das Video gesichtet und war auf diesem Video erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf den Zeugen WR zugegangen ist, der Zeuge WR davongelaufen und zu Sturz gekommen ist. Nicht erkennbar war, inwieweit ein Stoß vom Beschwerdeführer erfolgt ist. Nicht festgestellt werden konnte, von wem diese Auseinandersetzung provoziert bzw. begonnen wurde. WK war bereits drei Jahre zuvor zu gegenständlicher Örtlichkeit wegen einer ähnlichen Auseinandersetzung zwischen den Liegenschaftseigentümern beordert worden. Nach Ausspruch des Betretungsverbotes wurde die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis gesetzt und hat diese binnen 48 Stunden die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs des Betretungsverbotes bestätigt – dies infolge der vorliegenden Aussagen der Beteiligten und des Videomaterials. Auch ging die Sicherheitsbehörde davon aus, dass es bei Unterbleiben eines Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend den Innenhof, zu einem (weiteren) gefährlichen Angriff auf das Leben, die Gesundheit und die Freiheit des Herrn WR kommen wird Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde, der Stellungnahme der belangten Behörde sowie auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft ***, ***, basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Maßnahmenbeschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung und auf den Zeugenangaben des Herrn WR sowie dem erstellten und im Akt befindlichen Grundbuchsauszug. Dass es sich hierbei um ein Doppelhaus mit Innenhof handelt, wurde ebenfalls vom Beschwerdeführer und dem Zeugen WR sowie den einvernommenen Exekutivbeamten übereinstimmend dargetan, sodass auch dies zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Den Feststellungen im Zusammenhang mit dem angegebenen Einsatzgrund und dem Inhalt der Anzeige durch Herrn WR, legte das erkennende Gericht die übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Exekutivorgane zugrunde. Ebenso den Feststellungen hinsichtlich des Verhaltens des Zeugen WR beim Eintreffen vor Ort. Dass der Zeuge WR eine Beule und eine Rötung am Kopf hatte und über Schmerzen klagte sowie einen aufgelösten und emotionalen Eindruck gemacht hat, basiert ebenfalls auf den Angaben der einvernommenen Exekutivbeamten und des Zeugen WR. Dass Herr WR gegenüber den Exekutivbeamten angab, vom Beschwerdeführer zusammengeschlagen worden zu sein, konnte auf Basis der glaubwürdigen und schlüssigen Schilderungen der Exekutivbeamten festgestellt werden. Das weitere Vorgehen der Exekutivbeamten, insbesondere die Einvernahme des Herrn WR und des Beschwerdeführers durch MS und des Verbleibens des WK beim Zeugen WR, konnte auf Grundlage der Angaben der Exekutivbeamten und der damit übereinstimmenden Aussage des Zeugen WR konstatiert werden. Zudem gaben sämtliche Zeugen übereinstimmend an, dass der Zeuge WR um Bestellung eines Rettungswagens ersucht hat und ins Krankenhaus abtransportiert wurde, sodass auch dies bedenkenlos festgestellt werden konnte. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Befragung des Beschwerdeführers durch MS, basieren auf den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben desselben in der mündlichen Verhandlung. Dieser legte detailliert und glaubwürdig dar, welchen Inhalt das Gespräch mit dem Beschwerdeführer hatte, welchen Eindruck dieser auf ihn gemacht hat und welchen Eindruck er sich von der Gesamtsituation verschafft hat. Er legte schlüssig dar, auf Grund welcher Umstände er vom Bestehen einer Gefahr – bei Unterlassen der Setzung einer Maßnahme – ausgegangen ist, dies insbesondere auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers. Dem gegenüber waren die Angaben des Beschwerdeführers, dass er nicht aggressiv bzw. emotional gewesen ist, weniger glaubwürdig. Das erkennende Gericht sah keinen Anlass, weshalb MS diesbezüglich unwahre Angaben tätigen sollte. Vielmehr war es für das erkennende Gericht naheliegend, dass sich die Situation auf Grund des Vorfalls so dargestellt hat, wie von MS in der mündlichen Verhandlung dargetan wurde – insbesondere im Hinblick auf die Gemütsbewegung des Beschwerdeführers. Die weiteren Feststellungen im Zusammenhang mit dem Ausspruch des Betretungsverbotes durch MS, betreffend den Innenhof, gründen sich ebenfalls auf die Angaben desselben, des einvernommenen WK und des Beschwerdeführers. Ebenso die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der örtliche Wirkungsbereich des Betretungsverbotes zur Kenntnis gebracht wurde. Zur Negativfeststellung betreffend den Beginn und den Inhalt der verbalen Auseinandersetzung bzw. der Rangelei zwischen dem Zeugen WR und dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass es irrelevant in diesem Zusammenhang ist, wer schlussendlich die Auseinandersetzung provoziert hat bzw. wie es zu dieser gekommen ist, zumal es hier ausschließlich um die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausspruchs des Betretungsverbotes geht, womit einhergeht, dass den Handlungen im Vorfeld, bei welchen die Exekutivbeamten nicht anwesend waren, in gegenständlichem Verfahren eine untergeordnete Rolle zukommt. Da zwei divergierende Aussagen diesbezüglich vorlagen und die Feststellung dieser Umstände für gegenständliches Verfahren nicht wesentlich war, musste mit der Negativfeststellung das Auslangen gefunden werden. Dass die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurde und diese binnen 48 Stunden die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs des Betretungsverbotes bestätigt hat, konnte mangels gegenteiligen Vorbringens ebenfalls bedenkenlos konstatiert werden. Dass auch die Sicherheitsbehörde von einem konkreten Verdacht eines weiteren gefährlichen Angriffs ausging, ließ sich auf Basis der Stellungnahme der belangten Behörde – unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen der Sicherheitsbehörde – zweifelsfrei konstatieren. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Die Maßnahmenbeschwerde vom 06.09.2017 – eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 07.09.2017 – richtet sich gegen eine Amtshandlung vom 22.08.2017 und ist sohin
GVG rechtzeitig.Die Maßnahmenbeschwerde vom 06.09.2017 – eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 07.09.2017 – richtet sich gegen eine Amtshandlung vom 22.08.2017 und ist sohin
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gegenstand dieser Beschwerde sind im einzelnen Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte, wobei vorliegend das Betretungsverbot bekämpft wird.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gegenstand dieser Beschwerde sind im einzelnen Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte, wobei vorliegend das Betretungsverbot bekämpft wird. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht, oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen. Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme vergleiche VfSlg. 10.662 aus 1985,). Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wird das Betretungsverbot bekämpft. Der Ausspruch eines solchen Verbots kann einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Die erstgenannten Voraussetzungen bzw. Merkmale eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind zweifelsfrei gegeben, zumal der Akt von einem Verwaltungsorgan (welches auch zuständig war) gesetzt wurde und es sich um einen Bereich der Hoheitsverwaltung gehandelt hat. Die Amtshandlung war auch individualisiert, da sie gegen den Beschwerdeführer gerichtet war und ebenso verfahrensfrei, zumal der Amtshandlung kein Bescheid oder eine sonstige Entscheidung zugrunde lag. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde von MS der Befehl geäußert, den Innenhof auf gegenständlicher Liegenschaft nicht zu betreten. Diesem Befehl lag auch ein Befolgungsanspruch zu Grunde, zumal der Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung dieses Befehls – bereits aus den Begleitumständen – mit physischem Zwang rechnen musste (ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot würde zweifelsohne zum Einschreiten der Exekutive und in weiterer Folge zu physischem Zwang in Form einer Festnahme oder der zwangsweisen Verbringung aus dem Innenhof führen) – sodass dieser Akt zweifellos Maßnahmenqualität hatte.
1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen.
Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen. Grundlage eines Betretungsverbotes ist die begründete Annahme, es stehe ein – vom Adressaten des Verbotes oder der Wegweisung ausgehender – gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betreffenden Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese sogenannte Gefährlichkeitsprognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ gründen. Als solche „bestimmten Tatsachen“ kommen zunächst einmal konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht. In der Regel betreffen diese einen „vorangegangen gefährlichen Angriff“, also die für die Einschaltung der Behörden aktuell maßgebliche Gewalttat, weiters auch frühere ähnliche Ereignisse oder sonstige Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck), allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Die Prognose muss sich aus einer gesamthaften Betrachtung der verschiedenen Faktoren ergeben (vgl. dazu beispielsweise VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280).Als solche „bestimmten Tatsachen“ kommen zunächst einmal konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht. In der Regel betreffen diese einen „vorangegangen gefährlichen Angriff“, also die für die Einschaltung der Behörden aktuell maßgebliche Gewalttat, weiters auch frühere ähnliche Ereignisse oder sonstige Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck), allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Die Prognose muss sich aus einer gesamthaften Betrachtung der verschiedenen Faktoren ergeben vergleiche dazu beispielsweise VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Nur nicht näher spezifizierte Angstgefühle oder -zustände für sich allein rechtfertigen eine solche Prognose nicht. Hingegen in Verbindung mit anderen bestimmten Tatsachen, insbesondere mit konkret berichteten Fakten, kann ein verängstigtes Erscheinungsbild freilich diese Angaben unterstützen und deren Glaubwürdigkeit unterstreichen. Für die Erlassung eines Betretungsverbotes im Sinne des § 38a SPG, ist ein regelrechtes Ermittlungsverfahren, also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beiden Parteien naturgemäß nicht vorgesehen. Ein solches würde dem Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn der nach der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel unbeteiligter Zeugen etc. rasch verfügbar sind.Für die Erlassung eines Betretungsverbotes im Sinne des Paragraph 38 a, SPG, ist ein regelrechtes Ermittlungsverfahren, also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beiden Parteien naturgemäß nicht vorgesehen. Ein solches würde dem Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn der nach der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel unbeteiligter Zeugen etc. rasch verfügbar sind. Bezugnehmend auf obige Feststellungen, haben die Exekutivorgane auf Grund eines Notrufs die Örtlichkeit aufgesucht. Bereits am Telefon wurde Gewalt bzw. ein tätlicher Angriff als Einsatzgrund bekanntgegeben. Die Exekutivbeamten haben die Beteiligten getrennt voneinander befragt und sich einen Überblick über die Lage verschafft. Zunächst wurde nur Herr WR angetroffen und dieser zum Hergang bzw. zum Vorfall befragt. Um nicht einseitig den Sachverhalt zu ermitteln, wurde auch der Beschwerdeführer von MS in der Wohnung zum Vorfall hinreichend befragt, sodass für MS von beiden Beteiligten Angaben zur Auseinandersetzung vorlagen. Auf beide Exekutivbeamte machte Herr WR einen ängstlichen Eindruck. Dieser hatte zudem eine Beule und eine Rötung am Kopf. Weiters klagte dieser gegenüber den Exekutivbeamten über Schmerzen und wollte zudem auf Grund dieser Schmerzen ins Krankenhaus gebracht werden. Ihnen gegenüber gab der Zeuge WR auch an, vom Beschwerdeführer „zusammengeschlagen“ worden zu sein. Auch die vorab befragte Enkelin gab den Exekutivbeamten gegenüber an, Hilfeschreie vom Zeugen WR gehört zu haben. Auf MS machte der Beschwerdeführer einen aggressiven und emotionalen Eindruck. Die Angaben der Beteiligten waren divergierend. Die Exekutivbeamten haben in dieser kurzen Zeit ausreichende Beweise aufgenommen, um eine Gefährdungsprognose treffen zu können. Die Exekutivbeamten sind weder willkürlich noch einseitig vorgegangen. Der gebotenen Raschheit der Ermittlung in derartigen Fällen wurde entsprochen und dennoch in diesem engen zeitlichen Rahmen in ausreichendem Maße ermittelt. Eine gesamthafte Betrachtung aus der Sicht des MS, dem Zustand des Zeugen WR, der Verletzung am Kopf und dessen Schilderungen betreffend Schmerzen und dem Hergang der Auseinandersetzung, insbesondere dass dieser angab „zusammengeschlagen“ worden zu sein – was auch mit der Verletzung (aus Sicht der Exekutivbeamten) in Einklang zu bringen war, sowie auf Grund der Gemütsverfassung des Beschwerdeführers, der einen aggressiven und emotionalen Eindruck auf MS gemacht hat, lagen somit zahlreiche bestimmte Tatsachen vor, die auf einen vorangegangenen gefährlichen Angriff schließen haben lassen und, dass ein weiterer gefährlicher Angriff auf das Leben und die Gesundheit oder Freiheit des Herrn WR zu befürchten ist. Es war sohin der geforderte Verdacht
SPG vorhanden, dass bei Unterlassung einer allfälligen Maßnahme die Situation eskalieren würde und ein weiterer gefährlicher Angriff zu befürchten war.Es war sohin der geforderte Verdacht
Paragraph 38 a, SPG vorhanden, dass bei Unterlassung einer allfälligen Maßnahme die Situation eskalieren würde und ein weiterer gefährlicher Angriff zu befürchten war. Die Maßnahme (der Ausspruch des Betretungsverbotes) bewegt sich darüber hinaus im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgt das Ziel bzw. den Zweck, den Zeugen WR vor allfälligen (weiteren) Gewalthandlungen zu schützen. Die Gemütsbewegung des Beschwerdeführers sowie die Verletzung des Zeugen WR, machten diese Maßnahme und zwar das Betretungsverbot für den Innenhof – und damit verbunden den Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatsphäre – notwendig und war auch verhältnismäßig (vgl. VfSlg. 15.046/1997 ua.).Die Maßnahme (der Ausspruch des Betretungsverbotes) bewegt sich darüber hinaus im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgt das Ziel bzw. den Zweck, den Zeugen WR vor allfälligen (weiteren) Gewalthandlungen zu schützen. Die Gemütsbewegung des Beschwerdeführers sowie die Verletzung des Zeugen WR, machten diese Maßnahme und zwar das Betretungsverbot für den Innenhof – und damit verbunden den Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatsphäre – notwendig und war auch verhältnismäßig vergleiche VfSlg. 15.046 aus 1997, ua.). Die gegenständliche Maßnahme erwies sich sohin als rechtmäßig und war die Maßnahmenbeschwerde daher abzuweisen.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Sofern die Beschwerde
GVG zurück- oder abgewiesen wird, ist die Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Sofern die Beschwerde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG zurück- oder abgewiesen wird, ist die Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Als Aufwendungen
Abs. 4. gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Als Aufwendungen
Absatz 4, gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. In der VwG-Aufwandersatzverordnung idgF sind die Pauschalbeträge in § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 im Falle des Obsiegens der belangten Behörde festgesetzt. In der VwG-Aufwandersatzverordnung idgF sind die Pauschalbeträge in Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde festgesetzt.
GVG ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten und kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten und kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Kostenausspruch basiert daher auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung, in der geltenden Fassung, zumal die belangte Behörde die obsiegende Partei ist und die Kosten vor Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt wurden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.19.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.