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{'item': 'LVwG-S-2671/001-2016'}

Obsah (10)§ 14§ 4§ 15§ 37§ 5§ 19§ 45§ 54b§ 52§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2671/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 14Z. 1, § 37 Abs.

1 Z. 1 NÖ BO 2014).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 75 Stunden) verhängt, da er am 27.7.2016 in der KG ***, GSt.Nr. ***, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, und zwar eine Rundbogenhalle mit Folienbespannung und Einfahrtstor, welches ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt worden ist, als Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte benützt hat (Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Ziffer eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014). In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu ein Absehen von einer Strafe, u.a. mit folgender Begründung: Das Weidezelt stelle kein „Bauwerk“ dar. Die Herstellung bzw. Aufstellung des gegenständlichen Weidezeltes erfordere weder ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen noch sei es kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Im vorgelegten, an den Vertreiber dieser Weidezelte gerichteten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.6.2015 werde ausgeführt, dass der Aufbau von Katastrophenzelten des Roten Kreuzes nach der NÖ Bauordnung weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sei. Das gegenständliche Weidezelt entspreche genau diesen Katastrophenzelten des Roten Kreuzes, die von jedermann leicht aufgestellt werden können und für die keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Die belangte Behörde sei daher willkürlich vorgegangen und habe eine Verletzung des Gleichheitssatzes begangen. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal fahrlässig gehandelt, da er sich auf die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des BMI in dessen Schreiben vom 22.6.2015, wonach für das gegenständliche Weidezelt keine Bewilligungspflicht bestehe, auf die entsprechenden Ausführungen des Verkäufers und auf die Rechtsmeinung des Beschwerdeführervertreters verlassen habe. Zum Beweis dafür, dass nicht einmal fahrlässiges Verhalten vorliege, berufe er sich auf das genannte Schreiben des BMI, die Zeugin MA vom BMI und das vorgelegte Weidezelt-Prospekt. Die Strafe sei deutlich überhöht, weiters sei kein Schaden entstanden. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt dem Akt vorgelegt hat, hat wie folgt erwogen: Aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers steht fest, dass sich auf dem (im Vierteleigentum des Beschwerdeführers stehenden) Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** jedenfalls seit April 2016 ein von ihm errichtetes „Weidezelt“ (bzw. „mobiles Lagerzelt“ bzw. eine „Rundbogenhalle“) befand, in dem er am 27.7.2016 eine Seilwinde, zwei Kreissägen und einen Traktoranhänger untergestellt hatte. Laut vorgelegtem Prospekt der Fa. ST besteht dieses, mehrere Meter hohe, breite und lange „Weidezelt“ aus mehreren Steckrohren, die in der Form eines auf den Kopf gestellten „U“ (quasi als „Tunnel“) aufgestellt und mit Planen bespannt sind, und ist an zwei Seiten offen, wobei serienmäßig die Öffnung durch eine (vertikale) Rollplane (mit Reißverschluss) verschließbar ist; laut den im Akt befindlichen Fotos weist das verfahrensgegenständliche Zelt davon abweichend an einer dieser beiden offenen Seiten eine hölzerne, mit dem Zelt verbundene und auf Platten aufliegende Wand mit einem integrierten zweiflügeligen verschließbaren Eingangstor auf. Eine Baubewilligung für dieses „Weidezelt“ gab es zur Tatzeit nicht. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.6.2015, GZ BMI-FW1620/1304-III/9/a/2015, heißt es im Wesentlichen, dass es der Rechtsmeinung des BMI entspreche, dass der Aufbau von Katastrophenzelten des Roten Kreuzes nach der NÖ Bauordnung weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sei, da Katastrophenzelte des Roten Kreuzes, welche von jedermann leicht aufgestellt werden können und für die keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien, nicht unter den Begriff „Bauwerk“ subsumiert werden könnten. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014 idgF gilt

§ 4

Z. 7 als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und

§ 4

Z. 15 als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.Im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014 idgF gilt

Paragraph 4, Ziffer 7, als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und

Paragraph 4, Ziffer 15, als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

§ 14

Z. 1 NÖ BO 2014 bedarf die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bedarf die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 15Abs.

1 NÖ BO 2014 in der Stammfassung NÖ LGBl. Nr. 1/2015 sind u.a. folgende Vorhaben anzeigepflichtig: …

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Stammfassung NÖ Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, sind u.a. folgende Vorhaben anzeigepflichtig: … Z. 10 die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke; …Ziffer 10, die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke; … Mit NÖ LGBl. Nr. 37/2016 (in Geltung seit 8.6.2016) wurde in § 15 Abs. 1 Z. 10 NÖ BO 2014 noch folgendes angefügt: „die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m2 auf demselben Grundstück“.Mit NÖ Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, (in Geltung seit 8.6.2016) wurde in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ BO 2014 noch folgendes angefügt: „die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m2 auf demselben Grundstück“. In der aktuell geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind nach wie vor die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke und die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m2 auf demselben Grundstück anzeigepflichtig.In der aktuell geltenden Fassung des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind nach wie vor die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke und die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m2 auf demselben Grundstück anzeigepflichtig.

§ 37Abs.

1 Z. 1 NÖ BO 2014 ist, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ist, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen. Die gegenständlich von der belangten Behörde angewandte Rechtsvorschrift (§ 37 Abs. 1 Z. 1 vorletzter Fall NÖ BO 2014) stellt das Benützen eines „so errichteten Bauwerks“ (mit „so“ ist dem Wortlaut nach gemeint: ohne rechtswirksame Baubewilligung) unter Strafe. Das gegenständliche „Weidezelt“ erfüllt nach Ansicht des erkennenden Gerichts entgegen dem Beschwerdevorbringen aus folgenden Gründen sehr wohl die oben zitierte Definition des „Bauwerks“:Die gegenständlich von der belangten Behörde angewandte Rechtsvorschrift (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzter Fall NÖ BO 2014) stellt das Benützen eines „so errichteten Bauwerks“ (mit „so“ ist dem Wortlaut nach gemeint: ohne rechtswirksame Baubewilligung) unter Strafe. Das gegenständliche „Weidezelt“ erfüllt nach Ansicht des erkennenden Gerichts entgegen dem Beschwerdevorbringen aus folgenden Gründen sehr wohl die oben zitierte Definition des „Bauwerks“: Seine Herstellung erfordert ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, und zwar einerseits schon in der Herstellerfirma ST (d.h. die bautechnischen Kenntnisse werden teilweise nicht am Ort der Aufstellung, sondern bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht, vgl. VwGH vom 16.9.2003, 2003/05/0034), und andererseits im speziellen bei der Herstellung der nicht serienmäßigen Holzwand samt hölzernem Eingangstor, insbesondere hinsichtlich deren Verbindung mit dem Zelt und mit dem Boden, sodass ein Umstürzen sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sind, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt wird (vgl. VwGH vom 15.7.2003, 2003/05/0043). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es ist also nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären; es kommt bei Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt (vgl. VwGH vom 30.3.2005, 2003/06/0092 mit weiteren Judikaturnachweisen). Dies ist schon allein aufgrund des Eigengewichts der Holzwand samt hölzernem Eingangstor der Fall; es handelt sich bei der speziellen Ausführung um kein „normales Zelt“ mehr (vgl. VwGH vom 11.6.1992, 92/06/0060).Seine Herstellung erfordert ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, und zwar einerseits schon in der Herstellerfirma ST (d.h. die bautechnischen Kenntnisse werden teilweise nicht am Ort der Aufstellung, sondern bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht, vergleiche VwGH vom 16.9.2003, 2003/05/0034), und andererseits im speziellen bei der Herstellung der nicht serienmäßigen Holzwand samt hölzernem Eingangstor, insbesondere hinsichtlich deren Verbindung mit dem Zelt und mit dem Boden, sodass ein Umstürzen sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sind, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt wird vergleiche VwGH vom 15.7.2003, 2003/05/0043). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es ist also nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären; es kommt bei Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt vergleiche VwGH vom 30.3.2005, 2003/06/0092 mit weiteren Judikaturnachweisen). Dies ist schon allein aufgrund des Eigengewichts der Holzwand samt hölzernem Eingangstor der Fall; es handelt sich bei der speziellen Ausführung um kein „normales Zelt“ mehr vergleiche VwGH vom 11.6.1992, 92/06/0060). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden auch dann hergestellt, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden ist, d.h. eine spezielle Fundamentierung oder Befestigung ist als Merkmal eines Bauwerks nicht erforderlich. Beim gegenständlichen „Weidezelt“ ist die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden nicht nur durch das Erdankersystem, sondern schon allein durch dessen Eigengewicht (in Hinblick auf die Kombination mit der Holzwand samt Eingangstor) gegeben. Nach Kienastberger / Stellner-Bichler, NÖ Baurecht

(2015), ist bei Anlagen (z.B. Weideunterstände, Zelte in Stahlrohrbauweise u. dgl.), die abgebaut und zerlegt und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden können, für deren Beurteilung als Bauwerk maßgeblich, ob sie im baulichen Endzustand gefahrlos und ohne großen Aufwand an einen anderen Ort gebracht werden können; auch dies ist gegenständlich angesichts der auf den Fotos ersichtlichen Dimension des „Weidezelts“ (in dem eine Seilwinde, zwei Kreissägen und ein Traktoranhänger Platz finden) bzw. der speziellen Holzwand samt Eingangstor nicht der Fall, weil eine einfache und gefahrlose „Verrückung“ ohne großen Aufwand (wie z.B. bei einem leichten Campingzelt) nicht möglich scheint. Es handelt sich also gegenständlich sehr wohl um ein „Bauwerk“ im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO
  1. In den Gesetzesmaterialien (Ltg.-902/A-1/66-2016) zur oben erwähnten Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 37/2016 heißt es wörtlich, dass Weidezelten „im Gegensatz zu anderen Bauwerken kein fixer Standort auf dem Grundstück zugeordnet wird“; schon aus dieser Formulierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber Weidezelte grundsätzlich unter den Bauwerksbegriff subsumiert.Es handelt sich also gegenständlich sehr wohl um ein „Bauwerk“ im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO
  2. In den Gesetzesmaterialien (Ltg.-902/A-1/66-2016) zur oben erwähnten Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, heißt es wörtlich, dass Weidezelten „im Gegensatz zu anderen Bauwerken kein fixer Standort auf dem Grundstück zugeordnet wird“; schon aus dieser Formulierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber Weidezelte grundsätzlich unter den Bauwerksbegriff subsumiert. Das gegenständliche „Weidezelt“ im speziellen erfüllt auch die Definition eines „Gebäudes“ im Sinne des § 4 Z. 15 NÖ BO
  3. Es handelt sich nämlich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem (Planen-)Dach und sogar mehr als zwei Wänden (Planenwände und Holzwand), aufgrund der (auf den im Akt enthaltenen Fotos ersichtlichen) Höhe und des Eingangstors kann es von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Sachen ist ohne Zweifel gegeben, zumal zur Tatzeit diverse Gegenstände dort untergestellt waren. Die Definition eines „Gebäudes“ knüpft nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art sind oder woraus die Wände bestehen.Das gegenständliche „Weidezelt“ im speziellen erfüllt auch die Definition eines „Gebäudes“ im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO
  4. Es handelt sich nämlich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem (Planen-)Dach und sogar mehr als zwei Wänden (Planenwände und Holzwand), aufgrund der (auf den im Akt enthaltenen Fotos ersichtlichen) Höhe und des Eingangstors kann es von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Sachen ist ohne Zweifel gegeben, zumal zur Tatzeit diverse Gegenstände dort untergestellt waren. Die Definition eines „Gebäudes“ knüpft nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art sind oder woraus die Wände bestehen. Die Errichtung dieses gegenständlichen Gebäudes hätte, da weder der oben zitierte (Anzeige-)Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 10 NÖ BO 2014 (es handelt sich dem Beschwerdevorbringen nach weder um einen „Folientunnel für gärtnerische Zwecke“ noch um einen „Tierunterstand“) noch der (Ausnahme-)Tatbestand des § 17 Z. 11 NÖ BO 2014 (es ist gegenständlich schon die Bestandsdauer von 30 Tagen überschritten, abgesehen davon, dass nicht vorgebracht wurde, dass die Eignungsvoraussetzungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes gegeben seien) greift, einer Baubewilligung nach § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 bedurft, ist aber ohne eine solche Bewilligung erfolgt. Es wurde zur Tatzeit vom Beschwerdeführer als Unterstand für Sachen benützt. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.Die Errichtung dieses gegenständlichen Gebäudes hätte, da weder der oben zitierte (Anzeige-)Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ BO 2014 (es handelt sich dem Beschwerdevorbringen nach weder um einen „Folientunnel für gärtnerische Zwecke“ noch um einen „Tierunterstand“) noch der (Ausnahme-)Tatbestand des Paragraph 17, Ziffer 11, NÖ BO 2014 (es ist gegenständlich schon die Bestandsdauer von 30 Tagen überschritten, abgesehen davon, dass nicht vorgebracht wurde, dass die Eignungsvoraussetzungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes gegeben seien) greift, einer Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bedurft, ist aber ohne eine solche Bewilligung erfolgt. Es wurde zur Tatzeit vom Beschwerdeführer als Unterstand für Sachen benützt. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (§ 5 Abs. 1 VStG). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

§ 5Abs. 2 VSt

G entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Der vorgebrachte Rechtsirrtum des Beschwerdeführers ist jedenfalls vorwerfbar, da es an ihm gelegen gewesen wäre, sich vor der Benützung des gegenständlichen Gebäudes mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und bei der zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständigen Behörde (vgl. VwGH vom 27.4.2017, Ro 2016/02/0020) Erkundigungen über die Rechtslage einzuholen. Er bringt nicht vor, dass er letzteres getan, also sich bei der Baubehörde erkundigt hätte, sondern dass er auf die Stellungnahme des BMI, die ihm wiederum der Verkäufer „zur Verfügung gestellt“ habe, und jene seines Rechtsvertreters vertraut habe. Weiters ist anzumerken, dass sich aus der vorgelegten Stellungnahme des BMI gerade nicht ergibt, dass (wie wörtlich in der Beschwerde vorgebracht) „für das gegenständliche Weidezelt keine Bewilligungspflicht besteht“, sondern dass diese sich eindeutig auf „Katastrophenzelte des Roten Kreuzes“ und nicht auf Weidezelte bezieht, und schon gar nicht in der gegenständlichen Ausführung mit der zusätzlichen Holzwand. Somit hat sich die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugin vom BMI erübrigt.Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Der vorgebrachte Rechtsirrtum des Beschwerdeführers ist jedenfalls vorwerfbar, da es an ihm gelegen gewesen wäre, sich vor der Benützung des gegenständlichen Gebäudes mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und bei der zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständigen Behörde vergleiche VwGH vom 27.4.2017, Ro 2016/02/0020) Erkundigungen über die Rechtslage einzuholen. Er bringt nicht vor, dass er letzteres getan, also sich bei der Baubehörde erkundigt hätte, sondern dass er auf die Stellungnahme des BMI, die ihm wiederum der Verkäufer „zur Verfügung gestellt“ habe, und jene seines Rechtsvertreters vertraut habe. Weiters ist anzumerken, dass sich aus der vorgelegten Stellungnahme des BMI gerade nicht ergibt, dass (wie wörtlich in der Beschwerde vorgebracht) „für das gegenständliche Weidezelt keine Bewilligungspflicht besteht“, sondern dass diese sich eindeutig auf „Katastrophenzelte des Roten Kreuzes“ und nicht auf Weidezelte bezieht, und schon gar nicht in der gegenständlichen Ausführung mit der zusätzlichen Holzwand. Somit hat sich die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugin vom BMI erübrigt. Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Was die Strafhöhe betrifft, hat die belangte Behörde die Mindeststrafe von 1.000 Euro

§ 37Abs.

1 Z. 1 NÖ BO 2014 um die Hälfte überschritten. Dies erscheint dem erkennenden Gericht im konkreten Fall überzogen, da dem unbescholtenen Beschwerdeführer nicht die Errichtung des Gebäudes überhaupt und dessen Benützung seither, sondern nur die Benützung an einem einzigen Tag vorgeworfen wurde. Eine Abänderung der Tathandlung oder eine Ausdehnung des Tatzeitraums ist dem Verwaltungsgericht nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt.Was die Strafhöhe betrifft, hat die belangte Behörde die Mindeststrafe von 1.000 Euro

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 um die Hälfte überschritten. Dies erscheint dem erkennenden Gericht im konkreten Fall überzogen, da dem unbescholtenen Beschwerdeführer nicht die Errichtung des Gebäudes überhaupt und dessen Benützung seither, sondern nur die Benützung an einem einzigen Tag vorgeworfen wurde. Eine Abänderung der Tathandlung oder eine Ausdehnung des Tatzeitraums ist dem Verwaltungsgericht nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Ein Unterschreiten der Mindeststrafe ist unter den Voraussetzungen des § 20 VStG („außerordentliche Strafmilderung“, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen) möglich; im konkreten Fall liegen keine Erschwerungsgründe, hingegen aber zwei gewichtige Milderungsgründe vor, denn einerseits ist der Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, und andererseits hat er die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB) begangen, da er glaubhaft dargetan hat, dass er immerhin – wenn auch bei unzuständigen Stellen, nämlich beim Verkäufer des Weidezelts, der sich ihm gegenüber wiederum auf das BMI berufen hat, und bei seinem Rechtsanwalt – Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Sachverhalt (nämlich zur Benützung des Bauwerks zur Tatzeit als Unterstand bloß für Gerätschaften und nicht etwa für gärtnerische Zwecke oder als Tierunterstand) von Anfang an geständig war, sodass ein aufwändiges Beweisverfahren vermieden werden konnte. Weil aus all diesen Gründen gegenständlich von einem „beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe“ ausgegangen werden kann, war die Geldstrafe spruchgemäß auf die Hälfte der Mindeststrafe zu mindern (und die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls entsprechend zu reduzieren).Ein Unterschreiten der Mindeststrafe ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG („außerordentliche Strafmilderung“, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen) möglich; im konkreten Fall liegen keine Erschwerungsgründe, hingegen aber zwei gewichtige Milderungsgründe vor, denn einerseits ist der Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, und andererseits hat er die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB) begangen, da er glaubhaft dargetan hat, dass er immerhin – wenn auch bei unzuständigen Stellen, nämlich beim Verkäufer des Weidezelts, der sich ihm gegenüber wiederum auf das BMI berufen hat, und bei seinem Rechtsanwalt – Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Sachverhalt (nämlich zur Benützung des Bauwerks zur Tatzeit als Unterstand bloß für Gerätschaften und nicht etwa für gärtnerische Zwecke oder als Tierunterstand) von Anfang an geständig war, sodass ein aufwändiges Beweisverfahren vermieden werden konnte. Weil aus all diesen Gründen gegenständlich von einem „beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe“ ausgegangen werden kann, war die Geldstrafe spruchgemäß auf die Hälfte der Mindeststrafe zu mindern (und die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls entsprechend zu reduzieren). Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Verhinderung der Benützung von „Schwarzbauten“, die den Sicherheitsvorschriften, dem Orts- und Landschaftsbild und Raumordnungsinteressen widersprechen), die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam die Erteilung einer Ermahnung

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Verhinderung der Benützung von „Schwarzbauten“, die den Sicherheitsvorschriften, dem Orts- und Landschaftsbild und Raumordnungsinteressen widersprechen), die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam die Erteilung einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Paragraph 64, Absatz 2, VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.

§ 54bAbs. 1 VSt

G sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 44Abs. 3 Z. 1 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (hinsichtlich der Qualifikation des Weidezelts als Bauwerk und hinsichtlich der Vorwerfbarkeit des Rechtsirrtums) und eine zu hohe Strafbemessung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (hinsichtlich der Qualifikation des Weidezelts als Bauwerk und hinsichtlich der Vorwerfbarkeit des Rechtsirrtums) und eine zu hohe Strafbemessung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2671.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.