RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2951/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 7dAbs. 1 i
Vm § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG nach § 7i Abs. 4 leg.cit. eine Geldstrafe von insgesamt € 18.000,-- (pro Arbeitnehmer € 2.000,--) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von ingesamt „360 Stunden“ („34 Stunden je Arbeitnehmer“) angedroht,zu 1.:
Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG nach , Paragraph 7 i, Absatz 4, leg.cit. eine Geldstrafe von insgesamt € 18.000,-- (pro Arbeitnehmer , € 2.000,--) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von ingesamt „360 Stunden“ („34 Stunden je Arbeitnehmer“) angedroht, zu 2.:
§ 7bAbs. 5 i
Vm § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG nach zu 2.:
Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG nach § 7b Abs. 8 AVRAG eine Geldstrafe von insgesamt € 4.500,-- (pro Arbeitnehmer € 500,--) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 306 Stunden (je Arbeitnehmer 34 Stunden) angedroht sowieParagraph 7 b, Absatz 8, AVRAG eine Geldstrafe von insgesamt € 4.500,-- (pro Arbeitnehmer , € 500,--) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 306 Stunden (je Arbeitnehmer 34 Stunden) angedroht sowie zu 3.:
§ 7fAbs. 1 Z 3 i
Vm § 7i Abs. 1 AVRAG nach § 7i Abs. 1 AVRAG eine Geldstrafe von insgesamt € 4.500,-- (pro Arbeitnehmer € 500,--) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt „360 Stunden“ („34 Stunden je € 500,--“) angedroht.zu 3.:
Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG nach , Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG eine Geldstrafe von insgesamt € 4.500,-- (pro Arbeitnehmer , € 500,--) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt „360 Stunden“ , („34 Stunden je € 500,--“) angedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2015, um 10.00 Uhr (Kontrolle durch die Finanzpolizei), im Gemeindegebiet von ***, *** (Umbauarbeiten im ***) als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P S.R.L. mit Sitz in ***, ***, ***, ***, ***, ***/RUMÄNIEN, zu verantworten habe, dass – wie anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 19.11.2015, gegen 10.00 Uhr, auf der Baustelle in ***, ***, festgestellt wurde – diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Rumänien und somit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich die, je Spruchpunkt auf neun spruchgegenständliche Dienstnehmer bezogenen, in den einzelnen Spruchpunkten detalliert und richtig angelastet wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen begangen habe. In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dem Straferkenntnis der Behörde entgegen zu halten sei, dass den Beschwerdeführer die angesprochene Verantwortung nicht treffe, da, wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt worden sei, Herr MK im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG rechtswirksam als verantwortlicher Beauftragter für die P S.R.L. bestellt worden sei. In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dem Straferkenntnis der Behörde entgegen zu halten sei, dass den Beschwerdeführer die angesprochene Verantwortung nicht treffe, da, wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt worden sei, Herr MK im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG rechtswirksam als verantwortlicher Beauftragter für die P S.R.L. bestellt worden sei. Diesbezüglich werde auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der im Erkenntnis vom 09.02.1999, ZI. 97/11/0044, klarstelle, dass Urkunden, welche eine Verantwortungsübertragung zwischen verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens gemäß § 9 Abs. 1 VStG vorsähen, zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 23 ArbIG bedürften. Dies deshalb, da verantwortliche Vertretungsorgane ohnehin ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich seien. Eine allfällige Bestellung nach § 9 Abs. 2,
- Satz, VStG lasse daher die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirke nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall der vorsätzlichen Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG). Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsauffassung im Erkenntnis unter anderem damit begründet, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 23 ArblG hervorgehe, dass diese Regelung von vorneherein nicht für die Vertretungsorgane im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG konzipiert gewesen sei. Verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2, letzter Satz, VStG und verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2, erster Satz, VStG (verantwortliches Vertretungsorgan) würden sich wesentlich voneinander unterscheiden. Ersterer zähle nicht zum Kreis der Vertretungsorgane im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG. Ihn treffe daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entstehe erst mit der rechtswirksamen Bestellung zum Verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan, sie könne immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setze im Anwendungsbereich des § 23 ArbIG überdies die vorgängige Mitteilung der Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat voraus. Ein verantwortliches Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs. 2, erster Satz, VStG sei hingegen als Vertretungsorgan ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung lasse seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG unberührt. Sie bewirke nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG). Ihre Wirksamkeit hänge nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab (VwSlg 15075A/1999).Diesbezüglich werde auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der im Erkenntnis vom 09.02.1999, ZI. 97/11/0044, klarstelle, dass Urkunden, welche eine Verantwortungsübertragung zwischen verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG vorsähen, zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 23, ArbIG bedürften. Dies deshalb, da verantwortliche Vertretungsorgane ohnehin ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich seien. Eine allfällige Bestellung nach , Paragraph 9, Absatz 2, eins, Satz, VStG lasse daher die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirke nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall der vorsätzlichen Nichtverhinderung , (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsauffassung im Erkenntnis unter anderem damit begründet, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 23, ArblG hervorgehe, dass diese Regelung von vorneherein nicht für die Vertretungsorgane im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG konzipiert gewesen sei. Verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz, VStG und verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,, erster Satz, VStG (verantwortliches Vertretungsorgan) würden sich wesentlich voneinander unterscheiden. Ersterer zähle nicht zum Kreis der Vertretungsorgane im Sinn des , Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Ihn treffe daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entstehe erst mit der rechtswirksamen Bestellung zum Verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan, sie könne immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setze im Anwendungsbereich des Paragraph 23, ArbIG überdies die vorgängige Mitteilung der Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat voraus. Ein verantwortliches Vertretungsorgan im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,, erster Satz, VStG sei hingegen als Vertretungsorgan ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung lasse seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG unberührt. Sie bewirke nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Ihre Wirksamkeit hänge nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab (VwSlg 15075A/1999). Nach Wiedergabe des Gesetzestextes des § 23 Abs. 1 ArbIG und des § 7j Abs. 1 AVRAG führte der Beschwerdeführer aus, dass die wesentlichen Passagen dieser Bestimmung inhaltlich gleich seien, sodass kein Zweifel daran bestehen könne, dass die vorzitierte höchstgerichtliche Entscheidung natürlich auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 7j AVRAG anzuwenden sei. Gemäß den Erläuterungen (319 der Beilagen XXV.GP) habe die Bestimmung des § 7j Abs. 1 AVRAG § 23 Arbeitsinspektionsgesetz sowie § 28a Abs. 3 AuslBG zum Vorbild. Auf Grund des vom Gesetzgeber ausgedrückten Vorbildcharakters des § 23 ArbIG für § 7j Abs. 1 AVRAG sei sohin die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall übertragbar, wie das Landesverwaltungsgericht in einem gleichartig gelagerten Fall ausgesprochen habe (LVwG NÖ, 28.10.2016, LVwG-S-2683/001-2016). Nach Wiedergabe des Gesetzestextes des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG und des , Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG führte der Beschwerdeführer aus, dass die wesentlichen Passagen dieser Bestimmung inhaltlich gleich seien, sodass kein Zweifel daran bestehen könne, dass die vorzitierte höchstgerichtliche Entscheidung natürlich auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 7 j, AVRAG anzuwenden sei. , Gemäß den Erläuterungen (319 der Beilagen römisch 25 .Gesetzgebungsperiode habe die Bestimmung des , Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG Paragraph 23, Arbeitsinspektionsgesetz sowie Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG zum Vorbild. Auf Grund des vom Gesetzgeber ausgedrückten Vorbildcharakters des , Paragraph 23, ArbIG für Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG sei sohin die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall übertragbar, wie das Landesverwaltungsgericht in einem gleichartig gelagerten Fall ausgesprochen habe (LVwG NÖ, 28.10.2016, LVwG-S-2683/001-2016). Die Wirksamkeit der Bestellung zum verantwortlich Beauftragen des Herrn AK sei sohin nicht vom Einlangen der Mitteilung an die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz abhängig und daher rechtswirksam erfolgt. Nach weiteren Ausführungen inhaltlicher Art beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge seiner Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, durch Einvernahme des Zeugen AK sowie anhand des Aktes der Behörde, ZI. WUS2-V-16 6906/5, auf dessen Verlesung der anwesende Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des , Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, durch Einvernahme des Zeugen AK sowie anhand des Aktes der Behörde, ZI. WUS2-V-16 6906/5, auf dessen Verlesung der anwesende Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, Beweis erhoben wurde. Die Finanzbehörde als weitere Partei im Verfahren hat sich terminbedingt von der Teilnahme der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung entschuldigt. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch der Zeuge AK waren im gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt (19.11.2015) außen vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der P S.R.L. mit dem Sitz in ***, ***, ***, ***, ***, ***/RUMÄNIEN. Am 03.01.2013 wurde durch dieses Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer JM, Herr AK, geboren ***, zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften im Rahmen dieses Unternehmens, insbesondere auch für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG für die auf das Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge bestellt. Herr AK hat dieser Bestellung zugestimmt, und wurde das mit „Bestätigung“ bezeichnete Dokument am 03.01.2013 sowohl von Herrn JM, dem Beschwerdeführer, als auch von Herrn AK, dem als strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten Bestellten, persönlich unterfertigt.Am 03.01.2013 wurde durch dieses Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer JM, Herr AK, geboren ***, zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften im Rahmen dieses Unternehmens, insbesondere auch für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG für die auf das Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge bestellt. Herr AK hat dieser Bestellung zugestimmt, und wurde das mit „Bestätigung“ bezeichnete Dokument am 03.01.2013 sowohl von Herrn JM, dem Beschwerdeführer, als auch von Herrn AK, dem als strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten Bestellten, persönlich unterfertigt. Die Bezug habende Bestätigung wurde durch den Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde, das der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegt (WUS2-V-16 6906/5), vorgelegt.Die Bezug habende Bestätigung wurde durch den Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde, das der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegt , (WUS2-V-16 6906/5), vorgelegt. Betreffend den Zeugen AK wurde entsprechend den vorliegenden Unterlagen wegen derselben Verwaltungsübertretungen ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Mit der betreffend Herrn AK durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 29.08.2017, LVwG-S-2060/001-2016, erlassenen Erkenntnis erfolgte eine Bestätigung der durch die Behörde erfolgten Bestrafung in vollem Umfang gegenüber dem Bezeichneten. Sowohl aus der Aussage des Zeugen AK als auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ergab sich zweifelsfrei, dass die „Bestätigung“ vom 03.01.2013 die Urkunde betreffend die Bestellung des Herrn AK als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften für die P S.R.L. in Rumänien ist. Weiters ergab sich aus dem Inhalt des Aktes der Behörde die Stellung sowohl des Beschwerdeführers als auch des Zeugen AK im gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt (19.11.2015) als außen vertretungsbefugte Organe der P S.R.L. (handelsrechtliche Geschäftsführer). Aus der Aussage des Zeugen MK sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers ergab sich weiters, dass der Zeuge MK seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter für das Unternehmen zugestimmt hat. Dies ergibt sich auch aus der Unterfertigung der Bezug habenden Bestätigung, sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch den Zeugen AK.Sowohl aus der Aussage des Zeugen AK als auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ergab sich zweifelsfrei, dass die „Bestätigung“ vom 03.01.2013 die Urkunde betreffend die Bestellung des Herrn AK als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften für die P S.R.L. in Rumänien ist. , Weiters ergab sich aus dem Inhalt des Aktes der Behörde die Stellung sowohl des Beschwerdeführers als auch des Zeugen AK im gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt (19.11.2015) als außen vertretungsbefugte Organe der P S.R.L. (handelsrechtliche Geschäftsführer). , Aus der Aussage des Zeugen MK sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers ergab sich weiters, dass der Zeuge MK seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter für das Unternehmen zugestimmt hat. Dies ergibt sich auch aus der Unterfertigung der Bezug habenden Bestätigung, sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch den Zeugen AK. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (BGBl. I 2008/3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (BGBl. I 2008/3). Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß § 7j Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem Gemäß Paragraph 7 j, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem
- bei der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen durch Arbeitergeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a oder 7b oder Überlasser/innen mit Sitz im Ausland oder bei der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen durch Arbeitergeber/innen im Sinne der Paragraphen 7,, 7a oder 7b oder Überlasser/innen mit Sitz im Ausland oder
- beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber/innen oder Beschäftiger/innen mit Sitz im Inland eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Z. 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Z. 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d des BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Ziffer eins, sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffer eins und 2 für den Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, des BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten. Nach der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes sowie nach dem diesbezüglichen Beweisergebnis besaß die P S.R.L. im angelasteten Tatzeitpunkt zwei handelsrechtliche Geschäftsführer und damit zwei Vertretungsorgane im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG (den Beschwerdeführer und den Zeugen AK). Nach der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes sowie nach dem diesbezüglichen Beweisergebnis besaß die P S.R.L. im angelasteten Tatzeitpunkt zwei handelsrechtliche Geschäftsführer und damit zwei Vertretungsorgane im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG (den Beschwerdeführer und den Zeugen AK). Verantwortlicher Beauftragter und verantwortliches Vertretungsorgan unterscheiden sich wesentlich voneinander: Ersterer zählt nicht zum Kreis der Vertretungsorgane, ihn trifft daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan, sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und sie setzt, im gegenständlichen Fall für den Bereich der Anwendung der Normierungen des AVRAG, die vorgängige Mitteilung der Bestellung an die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bzw. an den zuständigen Träger der Krankenversicherung voraus. Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist hingegen als Vertretungsorgan ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2, erster Satz, VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG); ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat (gegenständlich an die zentrale Koordinationsstelle) voraus. Einer solchen Mitteilung bedarf es hier nicht (vgl. VwGH vom 09.02.1999, 97/11/0044 u.a.).Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist hingegen als Vertretungsorgan ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2,, erster Satz, VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG); ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat (gegenständlich an die zentrale Koordinationsstelle) voraus. Einer solchen Mitteilung bedarf es hier nicht vergleiche VwGH vom 09.02.1999, 97/11/0044 u.a.). Gemäß den Erläuterungen (319 der Beilagen XXV. GP) hat die Bestimmung des § 7j Abs. 1 AVRAG § 23 Arbeitsinspektionsgesetz sowie § 28a Abs. 3 AuslBG zum Vorbild. Auf Grund des vom Gesetzgeber ausgedrückten Vorbildcharakters des Gemäß den Erläuterungen (319 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode hat die Bestimmung des Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG Paragraph 23, Arbeitsinspektionsgesetz sowie Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG zum Vorbild. Auf Grund des vom Gesetzgeber ausgedrückten Vorbildcharakters des § 23 ABIG für § 7j Abs. 1 AVRAG ist sohin die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall übertragbar.Paragraph 23, ABIG für Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG ist sohin die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall übertragbar. Da gegenständlich eine ausreichend konkrete Bestellung des Geschäftsführers AK durch ein nach außen vertretungsbefugtes Organ der P S.R.L. zum strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für dieses Unternehmen, dies für einen klar abgegrenzten Bereich, insbesondere auch für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (wozu, da es einen Kernbereich des Arbeitnehmerschutzes darstellt, auch die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG zählen) erfolgt ist, diese Bestellung vor dem gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt erfolgte, ein entsprechender Nachweis bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegt wurde und der strafrechtlich verantwortliche Beauftragte seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat, weiters, dazu wird auf obige Ausführungen verwiesen, eine Meldung im Sinne des § 7j AVRAG gegenständlich, da der Zeuge AK ein ex lege verantwortliches Vertretungsorgan dieses Unternehmens im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG war, nicht erforderlich war, war davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die durch die Behörde verfahrensgegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht trifft.Da gegenständlich eine ausreichend konkrete Bestellung des Geschäftsführers AK durch ein nach außen vertretungsbefugtes Organ der P S.R.L. zum strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für dieses Unternehmen, dies für einen klar abgegrenzten Bereich, insbesondere auch für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (wozu, da es einen Kernbereich des Arbeitnehmerschutzes darstellt, auch die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG zählen) erfolgt ist, diese Bestellung vor dem gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt erfolgte, ein entsprechender Nachweis bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegt wurde und der strafrechtlich verantwortliche Beauftragte seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat, weiters, dazu wird auf obige Ausführungen verwiesen, eine Meldung im Sinne des Paragraph 7 j, AVRAG gegenständlich, da der Zeuge AK ein ex lege verantwortliches Vertretungsorgan dieses Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG war, nicht erforderlich war, war davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die durch die Behörde verfahrensgegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht trifft. Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen, die wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur hatte das erkennende Gericht daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Tatbegehungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht anzulasten sind, weshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß in sämtlichen Spruchpunkten aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen war.Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen, die wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur hatte das erkennende Gericht daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Tatbegehungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht anzulasten sind, weshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß in sämtlichen Spruchpunkten aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2951.001.2016