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{'item': 'LVwG-AV-1273/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1273/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist zum Teil begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der beteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob eine Aufschließungsabgabe dem Grunde nach vorgeschrieben hätte werden dürfen bzw. in welchem Umfang bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe die vom Beschwerdeführer (bzw. dessen Voreigentümer) erbrachten Geldleistungen berücksichtigt bzw. angerechnet hätten werden müssen. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 erteilt wird. Die - erstmalige - Errichtung eines Gebäudes erfolgte auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  7. Juni 2016, Zl. V131000/10/2016, mit dem die Errichtung eines Wohnhauses bewilligt worden war. 3.1.
  8. Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde - dem Grunde nach zu Recht - in der Folge eine Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  10. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
  11. Jänner 2011 festgelegte Einheitssatz von € 450,- heranzuziehen war. Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde - dem Grunde nach zu Recht - in der Folge eine Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
  12. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  13. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
  14. Jänner 2011 festgelegte Einheitssatz von € 450,- heranzuziehen war. 3.1.
  15. Nach dem ersten Satz des § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014, ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 201/
  16. § 38 Abs. 7 leg.cit. schreibt vor, dass frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen sind, wenn sie
  17. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
  18. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde erbracht worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan (vgl. VwGH vom
  19. Jänner 1992, Zl. 88/17/0144), dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar sind die nach § 14 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssen aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (vgl. VwGH vom
  20. April 2003, Zl. 2003/17/0026).Nach dem ersten Satz des Paragraph 38, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014, ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 2014,. Paragraph 38, Absatz 7, leg.cit. schreibt vor, dass frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen sind, wenn sie
  21. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
  22. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde erbracht worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan vergleiche VwGH vom
  23. Jänner 1992, Zl. 88/17/0144), dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar sind die nach Paragraph 14, Absatz 7, der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssen aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig vergleiche VwGH vom
  24. April 2003, Zl. 2003/17/0026). 3.1.
  25. Eine Geldleistung nach § 38 Z. 1 iVm Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu jenem Zeitpunkt, in welchem ein Tatbestand nach Abs. 1 leg.cit. erfüllt wird, zu valorisieren. Eine Geldleistung nach Paragraph 38, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu jenem Zeitpunkt, in welchem ein Tatbestand nach Absatz eins, leg.cit. erfüllt wird, zu valorisieren. Das Wesen der Aufschließungsabgabe liegt darin, dass diese einen Kostenbeitrag des Eigentümers eines im Bauland gelegenen Grundstückes zu den (erstmaligen) Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung darstellt. Unbestritten ist, dass der Voreigentümer in Entsprechung zum Schreiben des Bürgermeisters vom
  26. März 1971 den Betrag von ATS 2.387,01 (€ 173,47) entrichtet hat. Dementsprechend ist diese Geldleistung gemäß § 38 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 als Eigenleistung auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen. Gemäß § 38 Abs. 7 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 ist eine solche Geldleistung auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Vorschreibung zu valorisieren. Die Heranziehung des Verbraucherpreisindex 1966 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig.Dementsprechend ist diese Geldleistung gemäß Paragraph 38, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 als Eigenleistung auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen. Gemäß Paragraph 38, Absatz 7, letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 ist eine solche Geldleistung auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Vorschreibung zu valorisieren. Die Heranziehung des Verbraucherpreisindex 1966 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig. Im Abgabenrecht gilt der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, sodass die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Sach- und Rechtslage heranzuziehen ist. Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich auch die Vorschreibung. Dies folgt im Übrigen auch aus § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, wonach bei der Vorschreibung auch jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden ist.Im Abgabenrecht gilt der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, sodass die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Sach- und Rechtslage heranzuziehen ist. Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich auch die Vorschreibung. Dies folgt im Übrigen auch aus Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014, wonach bei der Vorschreibung auch jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden ist. Die Baubewilligung wurde im gegenständlichen Fall mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  27. Juni 2016 erteilt. 3.1.
  28. Der Baukostenindex 1945 (Gesamtbaukosten ohne U-Bahnabgabe) hat sich laut Wertsicherungsrechner der Statistik Austria von März 1971 (Wert: 2.314) bis Juni 2016 (Wert: 19.861) um 858,29 % verändert. Der Betrag von € 173,47 entspricht daher valorisiert einem Betrag von € 1.488,
  29. Die Aufschließungsabgabe berechnet sich daher wie folgt: A = BL x BKK x ES A = √752 x 1,25 x 450 A = 15,425,22 Die Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 beträgt daher € 15,425,
  30. Davon sind € 1.488,89 als anrechendbare Leistungen gemäß § 38 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 abzuziehen (€ 15.425,22 -·€ 1.488,89 = € 13.936,33). Die Aufschließungsabgabe gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 beträgt daher € 15,425,
  31. Davon sind € 1.488,89 als anrechendbare Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 abzuziehen (€ 15.425,22 -·€ 1.488,89 = € 13.936,33). Daraus ergibt sich der vorzuschreibenden Betrag von € 13.936,
  32. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern. 3.1.
  33. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  34. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  35. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  36. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1273.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.