Obsah (5)
§ 28§ 53b§ 25a§ 30Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-409/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG den Betrag von 209,-- Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG den Betrag von 209,-- Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr HAGG, ein Staatsangehöriger von Ägypten, beantragte am
- Juni 2016 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) einer EWR-Bürgerin (§ 54 NAG). 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr HAGG, ein Staatsangehöriger von Ägypten, beantragte am
- Juni 2016 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) einer EWR-Bürgerin (Paragraph 54, NAG). 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- Februar 2017 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt (Spruchpunkt 2.). Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 54 Abs. 7 NAG iVm § 30 Abs. 1 und 3 NAG sowie auf § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des NAG. 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- Februar 2017 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt (Spruchpunkt 2.). Gestützt wurde diese Entscheidung auf Paragraph 54, Absatz 7, NAG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins und 3 NAG sowie auf Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des NAG. Begründend wurde dazu wörtlich ausgeführt: „Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hält dazu fest: Kennengelernt haben Sie sich angeblich im Dezember 2015 in der Pizzeria ‚***‘ in ***. Sie teilten mit, dass Sie und Frau C jeweils alleine dort gegessen hatten und Sie Frau C daraufhin auf einen Kaffee eingeladen hätten. Frau C teilte der Behörde mit, dass sie Ihre Freundin ‚E‘ (Ungarin), welche die Frau des Pizzeriabesitzers ist, besucht habe. Sie, Herr HAGG, wären dort gesessen und hätten Pizza gegessen. Während Frau C mit E gesprochen hat, wären Sie dazugekommen. E hätte sich dann zurückgezogen und Sie hätten mit Frau C gemeinsam einen Kaffee ge- trunken. Sie hätten dann die Telefonnummern getauscht und Sie wären dann nach Hause gefahren. Frau C gab an, Sie hätten sich in den nächsten Tagen SMS' geschickt. Sie wä- ren täglich zu ihr nach *** gekommen und hätten sich daher fast täglich gesehen. Sie wären unter anderem in *** und im *** spazieren gewesen. Die Behörde stellt nochmals fest, dass Sie beide weder eine gemeinsame Sprache, noch ein eigenes KFZ hatten, mit dem Sie täglich von *** nach *** hätten fahren können. Frau C war zu diesem Zeitpunkt in Österreich weder polizeilich gemeldet, noch ging Sie einer Beschäftigung nach. Auch Sie waren seit Ihrer Einreise nach Öster- reich immer nur geringfügig beschäftigt. Seit dem 01.03.2015 gehen Sie überhaupt keiner Beschäftigung mehr nach. Womit Sie seit diesem Zeitpunkt Ihren Lebensun- terhalt in Österreich bestreiten, bzw. die gemeinsamen Unternehmungen mit Frau C bezahlen hätten können, ist der Behörde nicht bekannt. Sie gaben in Ihrer Einvernahme zwar an, dass Ihre Eltern Ihnen Geld über Western Union überweisen würden und Sie rund € 2000,-- am Konto hätten, legten der Be- hörde aber keinerlei Nachweise darüber vor. Frau C teilt mit, sie hätten die letzten zwei Jahre in *** gelebt. Sie hätte Sie dort auch in Ihrer Wohnung besucht, gefallen hätte es ihr dort nicht. Da Sie aber tatsächlich in Wien gemeldet waren, besteht der Verdacht, dass Sie Frau C in die Wohnung eines Freundes in *** gebracht haben. So konnten Sie einer Konfrontation mit Ihren Verwandten in Wien entgehen, welche vermutlich nichts von Ihrer Ehe wissen (sollen). Dies erklärt auch, warum bei der Trauung keine Verwandten von Ihnen anwesend waren, obwohl Ihre Tante in *** niedergelassen ist. Ihre Frau hat am 11.01.2016 in Österreich (2500 Baden) als Reinigungskraft zu ar- beiten begonnen. Am 17.02.2016 hat Sie sich in der Unterkunft in ***, *** erstmals polizeilich gemeldet. Am 31.03.2016, also rund drei Wochen nachdem Sie das Ehefähigkeitszeugnis be- antragt haben, haben Sie sich an der Adresse von Frau C dazugemeldet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten Sie Ihren Hauptwohnsitz in ***. Ihre Frau teilt mit, dass Sie Ihr den Heiratsantrag Mitte März gemacht hätten. Die Behörde hat sich vom zuständigen Standesamt Ihr Ehefähigkeitszeugnis über- mitteln lassen. Bereits am 08.03.2016 bestätigt Ihnen die ägyptische Botschaft in ***, dass der Ehe zwischen Ihnen und Frau C nichts im Wege stehen würde. Laut Frau C dauerte die Besorgung Ihrer Dokumente rund einen Monat. Ihnen wurde das Ehefähigkeitszeugnis bereits am 08.03.2016 und somit schon mindestens einen Monat vor dem ‚offiziellen‘ Heiratsantrag ausgestellt. Frau C Ehefähigkeitszeugnis war mit Datum 17.03.2016 ausgestellt, obwohl die Beantragung der benötigten Dokumente laut Ihrer Einvernahme mehrere Monate dauerte. Das bedeutet somit, dass die Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses von Frau C ebenfalls lange vor dem ‚offiziellen‘ Heiratsantrag beantragt wurde. Das angebliche Kennenlernen im Dezember 2015 und die Beantragung der notwen- digen Dokumente für die Eheschließung erfolgten daher laut Ihrer Einvernahme zeit- gleich! Frau C gab niederschriftlich an, dass Sie deswegen in *** geheiratet hätten, weil es dort ‚schneller‘ ging. In *** hätte es länger gedauert. Am 03.06.2016 stellte Frau C einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebe- scheinigung. Dies tat Sie alleine. Sie waren als Ehepartner nicht anwesend, obwohl Sie beschäftigungslos sind und jedenfalls beabsichtigten, aufgrund der Eheschlie- ßung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu stellen. Drei Tage später, am 06.06.2016, sprachen Sie ebenfalls alleine auf der Behörde vor und beantragten ‚formlos‘ ein Visum ‚aufgrund Ihrer Heirat‘ und legten die Hei- ratsurkunde vor. Der Antrag wurde ebenso ‚formlos‘ entgegengenommen. Da über Ihren am 19.06.2015 in *** gestellten Verlängerungsantrag ‚Student‘ noch nicht rechtskräftig entschieden war, zogen Sie diesen am 19.07.2016 zurück. Die Behörde stellt fest, dass Frau C am Tag der Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung praktisch kein Wort Deutsch sprach. Eine Kommunika- tion war nicht möglich. Die Behörde fragt sich daher, wie Sie gemeinsame Gesprä- che hätten führen können, wenn Sie beide keine gemeinsame Sprache beherrschen. Selbst wenn es korrekt ist, dass Frau C im Dezember 2015 in Österreich zu Be- such bei Ihrer Freundin ‚E‘ in der Pizzeria gewesen ist, ist es unglaubwürdig, dass ein in *** lebender Ägypter ohne Einkommen und ohne eigenem Fahrzeug und gültigem Führerschein, sich alleine zum Pizza-essen mit den öffentlichen Verkehrs- mittel in die Pizzeria in ***‚verirrt‘. Die Behörde geht daher davon aus, dass das an diesem Tag in *** erfolgte Treffen zwischen Ihnen und Frau C, zum Zweck des Kennenlernens arrangiert wurde. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und der Tatsache, dass der Besitzer der Pizzeria ihre Sprache spricht, bzw. dessen Ehefrau ungarisch spricht, liegt der Ver- dacht nähe, dass das Treffen absichtlich in dieser Pizzeria angebahnt wurde. Nur so war es für Sie möglich, mit Frau C überhaupt ins Gespräch zu kommen. Frau C teilte der Behörde außerdem niederschriftlich mit, dass Sie sich darüber unterhalten haben, welche Möglichkeiten es für Sie gibt, da Sie nicht zurück nach Ägypten wollen. Sie haben auch Freunde befragt (Anmerk. von der Pizzeria) und Ihre Frau hat sich Informationen von ihrer Freundin AG (Trauzeugin) geholt. Sie teilte mit, sie wollte nicht alleine sein, sie kenne in Österreich niemanden. Sie sei bis dahin gependelt; durch eine Freundin sei sie nach *** gekommen. Sie sind in Unkenntnis von zum Teil grundlegenden Kenntnissen über Ihren Partner bzw. über Ihr ‚Eheleben‘. Ihre Frau kennt weder die richtige Schreibweise Ihres Namens, noch ihr korrektes Geburtsdatum. Auch Sie schrieben den Namen Ihrer Ehefrau falsch. Bezüglich des Kennenlernens machten Sie unterschiedliche Angaben. Sie teilten mit, Sie hätten beide jeder alleine in der Pizzeria gegessen und Sie hätten dann Frau C auf einen Kaffee eingeladen. Frau C teilte jedoch mit, dass Sie sich mit Ihrer Freundin, der Frau des Besitzers, unterhalten hat und Sie sich erst später zu den Beiden gesellt hätten. Erst nachdem die Freundin sich zurückgezogen hätte, hatten Sie Frau C auf einen Kaffee eingeladen. Sie machten unterschiedliche Angaben bei der Frage nach dem Heiratsantrag: Laut Ihnen erfolgte dieser bei ei- nem Spaziergang auf der Straße in ***. Ihre Frau gab an, dass Sie Ihr den Heiratsantrag beim Deutsch lernen in der Wohnung in *** gemacht hätten. Die Behörde hält dazu nochmals fest, dass aufgrund der fehlenden gemein- samen Sprache eine Unterhaltung ohne Dolmetsch gar nicht möglich gewesen wäre. Von der Behörde wurden die letzten SMS' an die Ehefrau an Ihrem Telefon einge- sehen. Diese waren: ‚Geht es dir gut?‘ und ‚Gute Nacht‘. Frau C hat laut Ausdruck Ihrer Stundenliste des Arbeitgebers keine Nacht- dienste zu verrichten. Die Behörde kann aufgrund Ihrer SMS an Ihre Ehefrau schlie- ßen, dass Sie getrennt nächtigen bzw. leben. Sie kennen die Kleidergröße Ihrer Ehefrau nicht. Sie wissen nicht, in welcher Farbe das einzige Zimmer Ihrer ‚gemeinsamen‘ Wohnung gestrichen ist. Sie teilen mit, die Augenfarbe Ihrer Frau sei grün. Frau C hat aber braune Augen. Ihre Frau weiß nicht, welche schulische bzw. berufliche Ausbildung Sie haben. Frau C teilt außerdem mit, dass sie zu ihren Eltern angeblich keinen Kontakt hätten. Sie gaben jedoch an, von Ihren Eltern finanziell unterstützt zu werden und Ihnen von Ihrer Ehe erzählt zu haben. Ihre Frau teilt mit, Sie würden die Einkäufe erledigen und zu Hause kochen. Sie ga- ben an, Sie hätten keine richtige Küche und würden sich nur von Fertigessen ernäh- ren. Später gab Frau C an, sie würde die Einkäufe in Ungarn machen, weil dort alles billiger sei. Nur Kleinigkeiten würden Sie vom ‚Spar‘ besorgen. Dies weist wieder darauf hin, dass Frau C nach wie vor zwischen Ungarn und Ihrem Arbeitsplatz in *** pendelt. Außerdem ist Frau C im Besitz eines PKW's mit ungarischem Kennzeichen. Ob es sich dabei wie angegeben um das KFZ ihrer Tochter handelt, konnte die Behörde nicht überprüfen. Jedenfalls wäre Frau C verpflichtet gewesen, sich mit der Niederlassung in Österreich auch ein Österreichisches Kennzeichen zu besorgen - was Sie zumindest bis zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht gemacht hat. Auch diese Tatsache spricht dafür, dass ihr Mit- telpunkt der Lebensinteressen nach wie vor tatsächlich in Ungarn ist. Unterschiedliche Angaben machten Sie ebenfalls beim Thema Geschlechtsverkehr. So gab Ihre Frau an, dass Sie vor der Ehe überhaupt keinen Geschlechtsverkehr hatten, da Sie dies angeblich nicht durften. Der erste Geschlechtsverkehr wäre am Tag nach der Hochzeit gewesen. Der letzte Verkehr wäre vor zwei Tagen gewesen. Sie gaben hingegen an, der erste Geschlechtsverkehr wäre bereits vor der Hochzeit gewesen, Ietztmalig vor ein paar Tagen - sie nannten als Zeitangabe ‚letzte Woche‘. Diese divergierenden Aussagen decken sich mit Ihrer Unkenntnis über die Art der - in der Nacht vor der Einvernahme - verwendeten Bettwäsche. Zwischen ‚weiß‘ - wie sie angegeben haben und ‚braun, mit großen rot-gelben Blumen und grünen Blät- tern‘ - wie Ihre Frau mitteilte, besteht ein eindeutiger Unterschied. Ihre Frau teilte außerdem mit, am Vortag der Einvernahme mit Ihnen ferngesehen zu haben, eine Sendung mit Schiffen auf Deutsch, Sie dagegen teilten mit, schon lange nicht mehr ferngesehen zu haben. Ihre Frau gibt den Tag eines gemeinsamen Frühstückes an - es wäre am letzten Mittwoch gewesen. Sie sagten, Sie würden nicht gemeinsam frühstücken. Bezüglich Kinderwunschs teilen Sie mit, darüber nicht nachgedacht zu haben, sie würden derzeit kein Kind wollen, besonders Ihre Frau wolle kein Kind mehr. Ihre Frau sagt genau das Gegenteil. Wenn Sie eine Arbeitsstelle hätten, wünsche sie sich von Ihnen ein Kind. Sie teilten mit, dass Sie in *** in einem Zimmer über der Pizzeria gemein- sam Deutsch gelernt hatten. Daher konnten Sie natürlich auch die Wohnung (beste- hend aus 1 Zimmer! - Anmerk.) einigermaßen beschreiben. Da mittlerweile bekannt ist, dass die Behörden bei Eheschließungen die Unterkünfte überprüfen, halten sich die beteiligten Personen auch manchmal tatsächlich an der gemeldeten Adresse auf, um den Schein zu wahren. Trotzdem teilten Sie mit, es gäbe im Zimmer ein Bett und gegenüber ein Sofa. Frau C teilte auf mehrmalige Befragung mit, dass im Zimmer kein Sofa wäre, da dafür gar kein Platz sei, stattdessen gab Sie an der Stelle, an der Sie ein Sofa zeichneten, einen Schrank bzw. eine Abstellfläche für Küchengeräte und das Waschbecken an. Sie hingegen zeichneten die Küchenzeile an die Wand hinter dem Tisch. Sie sind seit März 2016 gemeinsam an dieser Adresse gemeldet. Wenn Sie beide tatsächlich ständig dort aufhältig wären, müssten Sie nach einem halben Jahr jedes Detail der Wohnung - gerade da sie nur aus einem Zimmer besteht - genauestens beschreiben können. Dies ist aber nicht der Fall. Weiters wurde von der Behörde das Telefon der Frau C eingesehen. Per SMS haben Sie Frau C am Vortag der Einvernahme an den gemeinsamen Termin bei der Bezirkshauptmannschaft erinnert. Es ist unglaubwürdig, dass man als Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, den Partner per SMS daran erinnern muss, dass am nächsten Tag auf der Be- hörde ein Termin ansteht. Wenn Sie tatsächlich ständig im gemeinsamen Haushalt leben würden, sehen Sie sich abends nach der Arbeit und können in der Früh ge- meinsam zur Behörde gehen. Durch ihr Verhalten wird die Annahme der Behörde, dass sie beide keinen gemein- samen Wohnsitz und auch kein qemeinsames Familienleben führen, untermauert und bestätigt. Frau C teilte weiters mit, dass Sie früher, bevor Sie Sie kennenlernte, zwischen *** und *** pendelte. Da Ihre Frau bis heute das ungarische KFZ ihrer Toch- ter verwendet, geht die Behörde davon aus, dass Frau C tatsächlich in Ungarn niedergelassen ist und nur fallweise in *** bei Ihrer Freundin schläft und Sie besucht, wenn gemeinsame Termine anstehen. Abgesehen davon ging Frau C, wie angegeben, zum Zeitpunkt des angeblichen Kennenlernens gar keiner Beschäftigung in Österreich nach. Aufgrund Ihrer fehlenden, gemeinsamen Sprache, musste laut Ihren Aussagen Ihr ‚gemeinsamer‘ Freund ‚R‘- R, ein ungarischer Staatsbürger, welcher in Österreich lebt und gut Deutsch spricht, am Standesamt für Sie übersetzen. Der Standesbeamte, welcher die Trauung durchgeführt hatte, teilt der Behörde mit, dass von Ihnen kein einziger Angehöriger bei der Trauung anwesend war. Für die Ehefrau wurde ein Dolmetscher benötigt wurde, da sie nicht Deutsch sprach. Außerdem war nur beim Erstgespräch und bei der Trauung die Frau anwesend. Alle anderen Gespräche führten Sie mit einem Cousin beim Standesamt alleine. Auch bei der Antragstellung für ihr Aufenthaltsrecht bei der Behörde kamen Sie nie mit Ihrer Frau gemeinsam, sondern immer alleine. Ihre Frau hat nach der Eheschlie- ßung den Antrag auf Ausstellung der Anmeldebescheinigung alleine bei der Behörde gestellt und auch die Ehe mit Ihnen nicht erwähnt. Drei Tage später erschienen Sie ebenfalls alleine auf der Behörde und stellten Ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Bis dato hat Ihre Frau auch kein einziges Mal bei der Behörde vorgesprochen, um sich bezüglich ihres eigenen Antrages zu erkundigen. Dies untermauert ihr tatsächli- ches Desinteresse an einer Niederlassung in Österreich. Sie teilten der Behörde mit, dass Sie Ihren Eltern Ihre Eheschließung mitgeteilt ha- ben. Das Alter Ihrer Frau hätten Sie Ihren Eltern verschwiegen. Auch die Tatsache, dass Sie nicht mehr studieren, hätten Sie Ihren Eltern über ein Jahr vorenthalten. Sie haben auch sonst niemanden von der Eheschließung erzählt. Auf Befragung teil- ten Sie mit, dass Sie Ihren in Wien lebenden Verwandten (Tante und Cousin - GM, AAN, MH) von der Hochzeit erzählt haben, Obwohl es sich um Ihre engsten und einzigen Verwandten in Österreich handelt, waren sie weder bei Ihrer Hochzeit anwesend, noch wurden Sie in der übermittelten Stellung- nahme als Zeugen für Ihre ‚echte‘ Ehe angeführt. lm Oktober 2016 sprachen Sie bei der Behörde vor und teilten mit, dass Sie das Vi- sum (Anmerk. Aufenthaltskarte) dringend benötigen würden, weil Ihr Bruder im nächsten Monat heiraten wird und Sie daher zur Hochzeit nach Ägypten reisen möchten. Es wurde versucht, über die Österreichische Botschaft in Kairo Ihre Eltern bezüglich Ihrer Eheschließung zu befragen um Ihre, vor der Behörde getätigten, Angaben von den Eltern bestätigen zu lassen. Die Ladung der Botschaft kam jedoch retour, das Schreiben wurde von Ihren Eltern trotz 3-maliger Zustellversuche nicht behoben. Am 23.12.2016 wurde der Behörde die Vollmachtsbekanntgabe für Herrn RA Mag. Nikolaus RAST übermittelt. Gleichzeitig wurde um Fristerstreckung bis zum 13.01.2017 ersucht. Die am 20.01.2017 erstellte Stellungnahme ist am 24.01.2017 (verspätet) bei der Behörde eingelangt. Darin wird angegeben, dass es sich bei ge- genständlicher Ehe um eine Liebesheirat und nicht um eine Scheinehe handelt. Um dies bestätigen zu können, wird um die Einvernahme mehrerer - namentlich genann- ter - Zeugen ersucht. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt nimmt von der Einvernahme der auf- gelisteten Zeugen Abstand. Es ist bekannt, dass Paare vor der Behörde und in Ihrer Umgebung das ‚sich liebende Ehepaar‘ spielen, um den vielen Überprüfungen der Behörde Stand halten zu können. Dass Sie sich an der Adresse in *** zeitweise aufhalten, ist daher genauso üblich, wie sich in der Umgebung gemeinsam ‚sehen zu lassen‘. Auch sind bei der Vermittlung von Scheinehen immer mehrere Personen involviert. Die, die die Ehe vermittelt haben und weitere Personen - meist aus dem Freundeskreis, die darüber Bescheid wissen. Sie teilten mit, dass Sie an der Adresse in *** gemeinsam Deutsch gelernt haben, wodurch Sie die Wohnung eigentlich kennen sollten. Dass Sie tatsächlich kein ‚Ehepaar‘ sind, welches gemeinsam an der Adresse wohnhaft ist, beweisen Sie unter anderem, dass Sie unterschiedliche Angaben be- treffend die Einrichtung Ihrer Wohnung getätigt haben, wohlgemerkt, dass die Woh- nung nur aus einem Zimmer besteht. Würde es sich tatsächlich um die gemeinsame Wohnung handeln, könnten Sie nicht nur die ungefähre Lage der wichtigsten Möbel- stücke angeben, sondern jedes kleinste Detail in der Wohnung beschreiben. Aber sie scheiterten bereits an der ersten Aufgabe. Außerdem gaben Sie in Ihrer Einvernahme an, dass Sie dem Unterkunftgeber € 300,-- bar auf die Hand für die Miete bezahlen. Und zwar alles inklusive (Strom- und Gasheizung). Laut Wohnungsbestätigung, welche von Ihrem Unterkunftgeber, Herrn P unterschrieben wurde, wird festgehalten, dass die Kosten für die Miete € 500,-- betragen.Außerdem gaben Sie in Ihrer Einvernahme an, dass Sie dem Unterkunftgeber , € 300,-- bar auf die Hand für die Miete bezahlen. Und zwar alles inklusive (Strom- und Gasheizung). Laut Wohnungsbestätigung, welche von Ihrem Unterkunftgeber, Herrn P unterschrieben wurde, wird festgehalten, dass die Kosten für die Miete € 500,-- betragen. Wenn Sie tatsächlich dort wohnen würden, wüssten Sie, dass die Miete € 500,-- und nicht € 300,-- beträgt. Dass Sie sich nun auch weiterhin regelmäßig treffen, ist notwendig, um den Schein zu wahren. Ein Trauschein, eine gemeinsame Meldeadresse und gemeinsame Tref- fen bezeugen nicht das Bestehen eines tatsächlichen gemeinsamen Familien- bzw. Eheleben im Sinne des Artikel 8 EMRK. Die Behörde hält außerdem fest, dass es sich bei der angeführten ‚Zeugin‘, Frau E um die Freundin der Frau C handelt, welche die Ehefrau des Inhabers, der genannten Pizzeria in *** ist, in der das erste Kennenlernen von Frau C und Ihnen stattgefunden hat. Bezüglich der in der Stellungnahme angeführten Zeugenliste teilt die Behörde au- ßerdem mit, dass seltsamerweise Ihre ‚Trauzeugen‘ - AG und ‚R‘ nicht als ‚Zeugen‘ für Ihre angeblich ‚echte‘ Ehe angeführt werden. Ebenso werden auch nicht Ihre in *** lebenden Verwandten, Ihre Tante und Cous- in, angeführt. Die Behörde geht daher davon aus, dass es sich bei den genannten Zeugen nur um diejenigen Personen handelt, welche über den tatsächlichen Zweck der Ehe infor- miert sind. Im Falle einer ‚echten‘ Ehe, hätte man aller erstens die Familienangehö- rigen genannt, welche tatsächlich Einblick in das bestehende Familienleben haben. Noch dazu haben Sie zumindest seit Anfang 2014 bis zu Ihrer Übersiedlung nach *** bei Ihrer Tante bzw. Ihrem Cousin in *** gelebt. Die Beziehung zu Frau C ist somit entstanden, als Sie noch bei Ihren Verwandten gelebt ha- ben. Erst mit der Eheschließung sind sie von Wien weggezogen. Sie haben Ihre in Österreich lebenden engsten und einzigen Verwandten nicht einmal zur standesamt- Iichen Trauung eingeladen. Es war überhaupt kein Angehöriger von Ihnen anwe- send. Ihr Trauzeuge war ‚R‘. Ein ungarischer Staatsbürger, welcher laut Frau C damals ebenfalls in *** gewohnt hat. Sie kennen nicht einmal seinen vollständigen Namen. In Ihrer Stellungnahme vom 20.01.2017 durch Ihren Rechtsvertreter beantragen Sie schließlich die Einvernahme von 6 Zeugen, zum Beweis dafür, dass es sich bei der Ehe, um eine gewöhnliche Ehe handelt. Die Behörde nimmt von der Durchführung der Einvernahme der Zeugen Abstand. Aufgrund der vollständigen Beweiserhebung, der ausführlichen Erhebungsergebnis- se und der grundlegenden Unterschiede Ihrer niederschriftlichen Angaben und der Ihrer Ehefrau kann auf die Einvernahme der Zeugen verzichtet werden. Die bean- tragte Zeugeneinvernahme kann zu dem vollständig vorliegenden und festgestellten Sachverhalt keine entscheidungsrelevanten Erkenntnisse bringen, zumal ja die bei- den Ehegatten am geeignetsten und bei den überwiegenden und sachverhalts- relevanten Fragen (zB Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse, Kennenlernen, ge- meinsamer Wohnsitz, Zeitpunkt Geschlechtsverkehr, Ablauf gemeinsames Früh- stück, Bettwäsche, und vieles mehr) nur die beiden Ehegatten diese Fragen be- antworten können. Weiters wird auch festgehalten, dass laut Entscheidung des VwGH vom 16.03.1978, Zahl 27/15/77, es den Grundsätzen der Lebenserfahrung entspricht und es auch ra- tional nachvollziehbar ist, dass eine Person im Zuge der niederschriftlichen Erstein- vernahme mit seinen Angaben am nähesten bei der Wahrheit liegt. Bei allfälligen nachfolgenden Aussagen, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, nei- gen die Beschuldigten dazu, ihre Aussagen dahingehend abzuändern, damit Ihr Be- rufungsvorbringen positiv bewertet wird.
der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgsgerichtshofes ist es der Behörde im Rahmen der ihr obliegenden freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG 1991 nicht verwehrt, auch die allge-freien Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1991 nicht verwehrt, auch die allge- meinen Lebenserfahrungen zu verwerten. Auch könne von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angesehen werden, die die anderen Möglichkeiten als weniger wahrscheinlich erscheinen ließe (VwGH vom 1.11.1986, Zahl 85/18/0109). Dies bedeutet und entspricht auch den Erfahrungen der Behörde, dass die Angaben in der ersten Einvernahme von Ihnen und Ihrer Ehefrau am aussagekräftigsten sind und den höchsten Wahrheitsgehalt aufweisen, weshalb unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in diesem besonderen Fall die Einvernahme der Zeugen unterbleiben darf. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt betont nochmals, dass die Unter- schiede in Ihren Einvernahmen so massiv und gravierend sind, dass für die Be- hörde aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Tatbestand einer Aufenthaltsehe erwiesen ist. Die Behörde kommt daher zu dem Ergebnis, dass Sie die Ehe nur geschlossen ha- ben, um sich ein Aufenthaltsrecht in Osterreich zu verschaffen. Sie konnten bereits für das Sommersemester 2015 keinen Studienerfolg nachweisen. Mit der rechtskräf- tigen Abweisung des Verlängerungsantrages vom 19.06.2015, eingebracht beim Magistrat in ***, hätten Sie Osterreich umgehend verlassen müssen. Da in Ihrem Fall eine Aufenthaltsehe zum unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vorliegt, war Ihr Antrag zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung Ihres Antrages war die Feststellung zu verbinden, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen.“ 1.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, wobei die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Ausgeführt wurde in der Beschwerde im Wesentlichen, dass die Behörde den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und die beantragten Zeugen nicht einvernommen habe.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Der Verwaltungsakt wurde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom
- April 2017 eine Urkundenvorlage erstattet. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte – nachdem ein zuvor angesetzter Verhandlungstermin wegen gesundheitsbedingter Verhinderung der Ehefrau des Beschwerdeführers abberaumt wurde – am
- Dezember 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache durch. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt teil, ebenso ein Vertreter der belangten Behörde. Fünf Personen wurden als Zeugen zur Sache befragt, wobei zur Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und einer weiteren Person eine Dolmetscherin für die ungarische Sprache beigezogen wurde. Seitens des Beschwerdeführers und seines Rechtsanwaltes wurde in der Verhandlung vorgebracht, dass keine Scheinehe vorliege. Seitens des Behördenvertreters wurde in der Verhandlung die Abweisung der Beschwerde beantragt. 2.
- Die Dolmetschergebühr wurde mit hg. Beschluss vom
- Dezember 2017 bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Ägypten. Er wurde am *** in Ägypten geboren. Der Beschwerdeführer stellte am
- Juni 2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) einer EWR-Bürgerin (§ 54 NAG). Vorgelegt wurde dabei eine österreichische Heiratsurkunde, wonach der Beschwerdeführer am
- Mai 2016 in *** mit der ungarischen Staatsangehörigen Frau C, geboren in Ungarn am ***, die Ehe geschlossen hat. Der Beschwerdeführer stellte am
- Juni 2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) einer EWR-Bürgerin (Paragraph 54, NAG). Vorgelegt wurde dabei eine österreichische Heiratsurkunde, wonach der Beschwerdeführer am
- Mai 2016 in *** mit der ungarischen Staatsangehörigen Frau C, geboren in Ungarn am ***, die Ehe geschlossen hat. Der Beschwerdeführer ist im August 2012 zum Studieren nach Österreich gekommen. Er hat hier Deutsch gelernt, dann aber Probleme bei der Erbringung des Studienerfolgsnachweises gehabt. Ein von ihm gestellter Verlängerungsantrag wurde auf Grund des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgezogen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben weder im Zeitpunkt der Beantragung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein gemeinsames Familienleben geführt noch führen sie ein solches aktuell. Eine Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft liegt nicht vor. Die Ehe wurde vielmehr zu dem Zweck geschlossen, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. 3.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Antragstellung und zu seinem Aufenthalt in Österreich zu Studienzwecken basieren auf der unbedenklichen Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat in der hg. durchgeführten Verhandlung auch selbst angegeben, Probleme bei der Erbringung des Studienerfolgsnachweises gehabt zu haben (Verhandlungsschrift S 16) und dass er den Verlängerungsantrag auf Grund des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgezogen hat (Verhandlungsschrift S 3). Zu den Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau weder im Zeitpunkt der Beantragung der Ausstellung der Aufenthaltskarte ein gemeinsames Familienleben geführt haben noch aktuell ein solches führen, und wonach eine Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft nicht vorliegt und die Ehe vielmehr zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den umfassenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu keinem Zeitpunkt im Verfahren konkret und stichhaltig entgegengetreten ist. Der in der Verhandlung abgegebene pauschale Erklärungsversuch – der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde noch nicht so lange gekannt – vermag keine überzeugende Erklärung für die Vielzahl der aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu bieten. Auf die unter Punkt 1.
- der hg. Entscheidung wörtlich wiedergegebene Bescheidbegründung wird verwiesen. Ebenso wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine erste Verantwortung grundsätzlich als glaubhafter anzusehen ist als ein diesbezügliches später erstattetes Vorbringen (vgl. etwa VwGH 17.9.1998, 94/18/0386; 25.6.1999, 99/02/0076).Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den umfassenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu keinem Zeitpunkt im Verfahren konkret und stichhaltig entgegengetreten ist. Der in der Verhandlung abgegebene pauschale Erklärungsversuch – der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde noch nicht so lange gekannt – vermag keine überzeugende Erklärung für die Vielzahl der aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu bieten. Auf die unter Punkt 1.
- der hg. Entscheidung wörtlich wiedergegebene Bescheidbegründung wird verwiesen. Ebenso wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine erste Verantwortung grundsätzlich als glaubhafter anzusehen ist als ein diesbezügliches später erstattetes Vorbringen vergleiche etwa VwGH 17.9.1998, 94/18/0386; 25.6.1999, 99/02/0076). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich darüber hinaus – durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und durch Befragung mehrerer Zeugen – auch selbst ein Bild von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und von der Glaubhaftigkeit der getätigten Angaben gemacht. Festzuhalten ist dazu, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Verhandlung in vielen Punkten übereinstimmende Angaben tätigten. Es traten jedoch auch in der Verhandlung erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die nur dahingehend zu erklären sind, dass kein gemeinsames Familienleben und keine Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft geführt wird und dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung etwa an, seine Ehefrau im Jänner 2015 (Verhandlungsschrift S 4) bzw. am
- Jänner 2015 (Verhandlungsschrift S 23) kennengelernt zu haben. Die Ehefrau gab hingegen an, den Beschwerdeführer ca. im Jänner 2016 kennengelernt zu haben, wobei sie – anders als der Beschwerdeführer – auch angab, ihn „eigentlich auch schon vorher ein paar Mal gesehen“ zu haben, nämlich im Dezember 2015 (Verhandlungsschrift S 34). Das erste Mal gesprochen hätten sie aber im Jänner 2016 (Verhandlungsschrift S 35). Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er seiner Ehefrau schon einmal Geld gegeben habe (Verhandlungsschrift S 9). Die Ehefrau bejahte diese Frage hingegen (Verhandlungsschrift S 43): „Ja, wenn er Geld von seinem Vater bekommt. Sein Vater unterstützt ihn jedes Monat. Ich bekomme von ihm ca. 100.000,-- Forint. Das letzte Mal im November.“ Später gab die Ehefrau dann von sich aus an, dass sie ihre Angaben korrigieren wolle (Verhandlungsschrift S 48): „Als ich vorher gesagt habe, dass ich 100.000,-- Forint von meinem Mann bekommen habe, dann war das ein Missverständnis. Ich bekomme € 500,-- von ihm.“ Auf späteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer verneint habe, ihr schon einmal Geld gegeben zu haben, gab sie an, dass er ihr sehr wohl schon Geld gegeben habe, zum Beispiel zum Milch kaufen. In weiterer Folge gab sie dann an, dass es nicht so sei, dass er ihr 500,-- Euro gebe, sondern er bekomme die 500,-- Euro von seinem Vater (Verhandlungsschrift S 52). Der Beschwerdeführer gab auch an, seine Ehefrau hätte vor ca. einem Monat einen Unfall mit ihrem Auto gehabt (Verhandlungsschrift S 8). Die Ehefrau gab jedoch an, ihre Tochter hätte das Auto vor einem Monat zu Schrott gefahren (Verhandlungsschrift S 30). Zur beruflichen Tätigkeit der älteren Tochter der Ehefrau befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese studiere (Verhandlungsschrift S 16). Auf Rückfrage gab er an, dass sie letztes Jahr maturiert habe und jetzt studiere, er wisse aber nicht was und in welcher Stadt (Verhandlungsschrift S 17). Die Ehefrau gab hingegen an, dass ihre ältere Tochter in ein Gymnasium gehe und dann studieren wolle. Sie habe aber noch dieses Schuljahr und das nächste vor sich (Verhandlungsschrift S 29). Der Beschwerdeführer gab auch auf die Frage, ob er die jüngere Tochter seiner Frau kennenlernen wolle, an, dass dies für ihn nicht so wichtig sei (Verhandlungsschrift S 9). Die Ehefrau bejahte aber die Frage, ob der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er die jüngere Tochter kennenlernen wolle (Verhandlungsschrift S 38). Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine Ehefrau am
- Oktober 2017 in Ungarn operiert worden sei und dass sie am
- Oktober 2017 von einer Freundin namens AG von Ungarn nach Österreich geführt worden seien (Verhandlungsschrift S 20). Die Ehefrau gab aber an, dass ein Bekannter, ein Freund ihres Ehemannes, sie zurückgeführt habe (Verhandlungsschrift S 32). Auf Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers gab die Ehefrau an, dass AG ihre Freundin sei und dass diese nicht dabei gewesen sei (Verhandlungsschrift S 50). Der Beschwerdeführer gab auch an, dass seine Ehefrau in Ungarn eine Wohnung gemietet habe und dass dort die Tochter wohne (Verhandlungsschrift S 20). Die Ehefrau gab jedoch an, keine Wohnung in Ungarn zu haben. Sie habe auch nichts zu tun mit der Wohnung der Tochter, die von deren Lebensgefährten und dessen Eltern finanziert werde (Verhandlungsschrift S 30). Die Ehefrau gab auch an, dass die Miete für die Wohnung in Österreich 300,-- Euro betrage, obwohl in der im Verfahren vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung festgehalten ist, dass die Miete 500,-- Euro monatlich beträgt. Auf einen entsprechenden Vorhalt gab sie keineswegs plausibel an (Verhandlungsschrift S 44): „In unserem Gang gibt es zwei Zimmer. Der Hauptvermieter hat das so geschrieben. Im zweiten Zimmer wohnt der Schwager meiner Freundin. Es ist eine Wohnung. Die Wohnung hat zwei Zimmer. Die Freundin wohnt hier mit ihrem Mann, ich mit meinem Mann und der Schwager meiner Freundin.“ Nicht schlüssig nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang übrigens auch, weshalb die Wohnrechtsvereinbarung von der Ehefrau nicht unterfertigt ist, obwohl der Beschwerdeführer
den in der Verhandlung getätigten Angaben zu ihr gezogen sei und sie lediglich über einen mündlichen Mietvertrag verfügt habe. Die Ehefrau gab dazu bloß an (Verhandlungsschrift S 43): „Ich weiß, dass er so etwas beim Hauptvermieter unterschrieben hat. Ich weiß aber nicht, warum ich das nicht unterschreiben habe müssen.“ Die Ehefrau hat in der Verhandlung auch angegeben, mit dem Zug in die Arbeit zu fahren. Auch als sie noch in *** gearbeitet habe, sei sie mit dem Zug gefahren, sie kenne sich in *** auch nicht so gut aus (Verhandlungsschrift S 49). Bei der Bezirkshauptmannschaft gab die Ehefrau jedoch an, dass sie täglich mit dem Auto in die Arbeit komme bzw. mit dem Zug, wenn ihre Tochter das Auto brauche. Dass die Tochter das Auto damals gebraucht haben könnte, ist aber insofern auch nicht plausibel als die Ehefrau in der Verhandlung angab, dass die Tochter gerade erst den Führerschein mache und noch keinen habe (Verhandlungsschrift S 30). Die Ehefrau gab auch an, dass sie nicht wisse, was der Beschwerdeführer in Österreich studiert habe (Verhandlungsschrift S 34). Nicht plausibel angegeben wurde jedenfalls auch, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich überhaupt in einer Pizzeria in *** kennengelernt haben sollten. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass der Besitzer der Pizzeria Ägypter sei und dass ihm dies von jemandem, der dort gearbeitet habe, gesagt worden sei. Er sei daher bereits ca. drei bis vier Monate vor dem Kennenlernen mit der Ehefrau hingegangen (Verhandlungsschrift S 4). Die Ehefrau gab hingegen an, dass die Pizzeria erst im April 2016 eröffnet worden sei (was auch von der Zeugin S bestätigt wurde: Verhandlungsschrift S 56), vorher habe sie einem Mann aus Kurdistan gehört (Verhandlungsschrift S 44). Auf späteren Vorhalt, dass laut ihrem Ehemann der Besitzer beim Kennenlernen Ägypter gewesen sei und auf eine diesbezügliche Frage nach dem Zeitpunkt des Kennenlernens gab sie an (Verhandlungsschrift S 50): „Nein, seit April. Moment, ich bin durcheinander mit den Daten. Ich bin mir nicht sicher, wann der Wechsel war. Es ist plötzlich passiert.“ Nicht nachvollziehbar sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, weshalb die Ehefrau in Österreich seit August 2017 nur mehr mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Beide gaben übereinstimmend an, dass wegen ihrer im Oktober 2017 in Ungarn stattgefundenen Operation der Hauptwohnsitz auf einen Nebenwohnsitz umgemeldet worden sei (Verhandlungsschrift S 7 und S 32). Auf Rückfrage nach dem Grund gab die Ehefrau aber bloß an, dass sie bei einem Hauptwohnsitz in Österreich in Ungarn mit ihrer ungarischen Sozialversicherungskarte nicht operiert hätte werden können (Verhandlungsschrift S 33). Auf die Frage, ob sie vorhabe, in Österreich wieder einen Hauptwohnsitz zu melden, gab sie an (Verhandlungsschrift S 51): „Wenn das möglich ist, habe ich das vor, das war ja nur wegen der Operation. Vielleicht mache ich das nächste Woche.“ Auf Rückfrage, weshalb sie das bisher noch nicht gemacht habe, gab sie wiederum nur an (Verhandlungsschrift S 51): „Am 24.10. war die Operation. In sechs Wochen ist eine Kontrolle, da habe ich eine Untersuchung. Da wird mir gesagt, ob ich wieder Geschlechtsverkehr haben kann.“ Darauf hinzuweisen ist auch, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Teil auffallend unkonkret waren und dass immer wieder nachgefragt werden musste, insbesondere was etwa Aufenthalte in Ungarn betraf (s. etwa Verhandlungsschrift S 6 f., S 31 und 37). Von zentraler Bedeutung ist ferner auch, dass auch bezüglich der Sprachkenntnisse Widersprüche auftraten und dass ein gemeinsames Familienleben auch auf Grund der vorhandenen Sprachbarriere nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er beim ersten Treffen mit seiner Ehefrau mit ihr gesprochen und einen Kaffee getrunken habe (Verhandlungsschrift S 5). Der Beschwerdeführer gab aber auch an, dass sie damals nur „ganz wenig Deutsch“ gekonnt habe (Verhandlungsschrift S 11). Dabei gab er andererseits aber auch an (Verhandlungsschrift S 12): „Wenn es etwas Schwieriges ist, brauchen wir Hilfe, wenn es um das normale Reden geht, ist das schon damals gegangen.“ Die Ehefrau gab in der Verhandlung an, dass sie damals nicht Deutsch reden konnte (Verhandlungsschrift S 34). Sie gab auch an (Verhandlungsschrift S 35): „Wir konnten nicht miteinander reden. Sie haben gefragt, wann ich ihn getroffen habe, wir haben nicht miteinander gesprochen.“ Sie hätten sich beim Kennenlernen mit dem Google-Übersetzer verständigt (Verhandlungsschrift S 35). Die Ehefrau gab auch an, dass sie im Jahr 2015 versucht habe in Österreich zu arbeiten, aber Probleme mit der Sprache gehabt habe (Verhandlungsschrift S 28 und S 47). Ebenso verneinte auch die Zeugin S, dass die beiden Deutsch miteinander reden hätten könne (Verhandlungsschrift S 57): „Nein, es war eher ein Activity-Spiel.“ Auch der Zeuge Sa gab an, die Ehefrau Ende 2015 bzw. Anfang 2016 nach einem Vorstellungsgespräch nicht eingestellt zu haben, weil sie „fast kein Deutsch konnte“ (Verhandlungsschrift S 58). Die Ehefrau konnte auch in der Verhandlung nur mit Hilfe einer Dolmetscherin einvernommen werden und sie gab auf die nicht gedolmetschte Frage, ob sie auf Deutsch sagen kann, was sie gestern gemacht hat, lediglich an (Verhandlungsschrift S 26): „Wenig Deutsch sprechen, jeden Tag lernen.“ Sie gab auch an, dass sie nicht in Österreich zum Arzt gegangen sei, weil sie nicht Deutsch könne und ihre Probleme nicht sagen könne (Verhandlungsschrift S 32). Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht des Weiteren auch, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, seit Ende des Jahres 2014 bis zum Einzug bei seiner Ehefrau in *** im März 2016 in *** gelebt zu haben, obwohl er nicht dort, sondern in Wien gemeldet war (Verhandlungsschrift S 5 und S 20). Ebenso gab auch die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass sie in Ungarn bei ihrem Ex-Mann gemeldet sei, obwohl sie dort seit der Scheidung nicht mehr wohnen würde (Verhandlungsschrift S 33). Zu den Aussagen der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen ist festzuhalten, dass auch deren Ausführungen keine andere Beurteilung im Rahmen der Beweiswürdigung zulassen. Der Zeuge W konnte im Wesentlichen lediglich angeben, dass er den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau einmal in einem Einkaufszentrum in *** gesehen habe (Verhandlungsschrift S 24). Die Ehefrau des Beschwerdeführers kannte den Zeugen nicht mit Nachnamen (Verhandlungsschrift S 44) und sie gab an, dass es sich bei diesem um einen Pizzaboten handle, den sie das erste Mal bei der Verhandlung sehe (Verhandlungsschrift S 45).
den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Zeugen nicht um einen Pizzaboten, sondern um einen Gast der Pizzeria in *** (Verhandlungsschrift S 12; s. auch S 59). Der Zeuge Sa gab im Wesentlichen nur an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihm ein Vorstellungsgespräch gehabt habe und dass er sie auf Grund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse nicht eingestellt habe. Er habe die beiden dann noch ein paar Mal in seiner Pizzeria in *** gesehen, jetzt aber schon lange nicht mehr, weil er im April oder Mai 2016 nach *** übersiedelt sei (Verhandlungsschrift S 58 f.). Der Zeuge MH, ein Cousin des Beschwerdeführers, gab an, dass er nicht glaube, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handle. Dies begründete er im Wesentlichen aber lediglich damit, dass er den Beschwerdeführer nicht oft sehe und dass der Beschwerdeführer bei einer falschen Ehe öfters bei ihm in *** sein würde. Der Zeuge gab dabei auch an, dass er bei der Hochzeit des Beschwerdeführers gewesen sei, was den Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch der Ehefrau widerspricht (Verhandlungsschrift S 13 und S 40). Auf einen entsprechenden Vorhalt gab der Zeuge an, dass er nur beim Standesamt gewesen sei (Verhandlungsschrift S 60). Auf neuerlichen Vorhalt gab er an, dass er nur draußen gewesen sei, beim Standesamt drinnen sei er nicht gewesen. Auf Vorhalt seiner vorherigen Angaben, gab er wenig überzeugend an (Verhandlungsschrift S 61): „Ich habe nicht gesagt, dass ich drinnen war.“ Die Zeugin S gab an, dass sie nicht glaube, dass es sich um eine Scheinehe handle und dass sie als unmittelbare Nachbarin den Beschwerdeführer und seine Ehefrau regelmäßig sehe. Die Zeugin gab – anders als die Ehefrau (Verhandlungsschrift S 44) – aber auch an, dass sie nicht zusammenwohnen, sondern nur im selben Wohnblock wohnen würden und es konnte die Zeugin auch keine konkreten Angaben bezüglich der Aufenthalte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Ungarn tätigen (Verhandlungsschrift S 54 f.). Auch gab die Zeugin, auf Bitte das Kennenlernen der Beiden zu schildern, an, dass sich der Beschwerdeführer die Pizzeria anschauen habe wollen und dass sie glaube, dass sich die beiden schon gekannt hätten, weil sie sich die Hand und auf beide Seiten Bussis gegeben hätten. Das sei noch vor Eröffnung der Pizzeria im April 2016 gewesen (Verhandlungsschrift S 56). Es seien damals mehrere Leute bei ihnen gewesen, weil sie ein paar Leute verständigt hätten, dass sie gemeinsam kochen wollten (Verhandlungsschrift S 57). Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers passt dies nicht zusammen (Verhandlungsschrift S 4), ebensowenig mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor der Bezirkshauptmannschaft. 4. Maßgebliche Rechtslage: Die §§ 30 und 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet wörtlich (soweit relevant):Die Paragraphen 30 und 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lautet wörtlich (soweit relevant): „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. […]
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“ „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. […]
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers: 5.
- Zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines , EWR-Bürgers: Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe die Ehe mit seiner Ehefrau, einer ungarischen Staatsangehörigen, nur geschlossen, um sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen.
§ 30Abs.
1 NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Dies gilt
§ 30Abs.
3 NAG auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Dies gilt
Paragraph 30, Absatz 3, NAG auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0015; s. weiters auch VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058 betreffend einen Antrag nach § 54 NAG).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK (mehr) geführt wird vergleiche VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0015; s. weiters auch VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058 betreffend einen Antrag nach Paragraph 54, NAG). Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen abzuleiten (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014). Es ist daher auch unerheblich, ob die Parteien beabsichtigen an der Ehe festzuhalten (vgl. etwa VwGH 9.11.2010, 2009/21/0279) oder ob eine Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2008/21/0202).Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen abzuleiten vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014). Es ist daher auch unerheblich, ob die Parteien beabsichtigen an der Ehe festzuhalten vergleiche etwa VwGH 9.11.2010, 2009/21/0279) oder ob eine Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe erfolgt ist vergleiche , etwa VwGH 29.2.2012, 2008/21/0202). Im vorliegenden Fall haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
den getroffenen Feststellungen weder im Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels ein gemeinsames Familienleben geführt noch führen sie ein solches aktuell. Eine Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft liegt nicht vor. Die Ehe wurde vielmehr zu dem Zweck geschlossen, dem Beschwerdeführer weiterhin den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es liegt somit eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG vor. Es liegt somit eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG vor. Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt wurde nicht vorgebracht bzw. ist ein unzulässiger Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0138). Angesichts des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ist eine Interessenabwägung aber auch nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065). Ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt wurde nicht vorgebracht bzw. ist ein unzulässiger Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK nicht zu erkennen vergleiche etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0138). Angesichts des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ist eine Interessenabwägung aber auch nicht vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065). Schließlich ist fallbezogen auch auszuschließen, dass die Nichtausstellung der beantragten Aufenthaltskarte dazu führt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. VwGH 24.4.2012, 2008/22/0254).Schließlich ist fallbezogen auch auszuschließen, dass die Nichtausstellung der beantragten Aufenthaltskarte dazu führt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche , VwGH 24.4.2012, 2008/22/0254). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 5.
- Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten Verhandlung war seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsanwaltes konkret bekannt gegeben worden und es war die Beiziehung unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 209,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten Verhandlung war seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsanwaltes konkret bekannt gegeben worden und es war die Beiziehung unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 209,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0087). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0087). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.409.001.2017