Obsah (5)
§ 29Art. 130Art. 133§ 14§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-449/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 29
NÖ BO 2014 habe die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung nicht vorliege. Eine entsprechende Bewilligung für die Bauarbeiten liege nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12.8.2016, Zl. BA-BV/B291-1/16, wurde gegenüber Herrn RB (in der Folge: „Beschwerdeführer“) ausgesprochen, dass das gem. Paragraph 29, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne notwendige Baubewilligung begonnene Bauvorhaben mit sofortiger Wirkung eingestellt sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 03.08.2016 von der Baubehörde festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer auf der Parzelle *** Bauarbeiten ohne entsprechende rechtskräftige Baubewilligung ausführe.
Paragraph 29, NÖ BO 2014 habe die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung nicht vorliege. Eine entsprechende Bewilligung für die Bauarbeiten liege nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 3.2.2017, Zl. BA-BV/B291-1/16, wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nicht um ein Rahmengestell mit Dach, sondern laut Niederschrift um ein Traggerüst für ein zweistöckiges Gebäude handle, sinngemäß eine Konstruktion ohne behördliche Zulassung, ohne statische Nachrechnung und vor allem mit zweifelhafter Nachrechenbarkeit der Konstruktion. Weiters seien Sturmsicherheit und Korrosionsschutz nicht gegeben und eine Bauanzeige liege bis heute nicht vor. Es handle sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BO 2014, welche bewilligungspflichtig im Sinne des § 14 Abs. 2 NÖ BO sei. Das Gesamtprojekt sei bis heute nicht eingereicht worden.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 3.2.2017, Zl. BA-BV/B291-1/16, wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nicht um ein Rahmengestell mit Dach, sondern laut Niederschrift um ein Traggerüst für ein zweistöckiges Gebäude handle, sinngemäß eine Konstruktion ohne behördliche Zulassung, ohne statische Nachrechnung und vor allem mit zweifelhafter Nachrechenbarkeit der Konstruktion. Weiters seien Sturmsicherheit und Korrosionsschutz nicht gegeben und eine Bauanzeige liege bis heute nicht vor. Es handle sich um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014, welche bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, NÖ BO sei. Das Gesamtprojekt sei bis heute nicht eingereicht worden. Weiters sei ein „in Bau befindliches Objekt“ ohne vorherige Genehmigung unzulässig, daher sei die Baubehörde eingeschritten. Der Sachverständige D habe die Mängel nicht „ferndiagnostisch“ festgestellt, vielmehr hätten mehrere Besichtigungen an Ort und Stelle stattgefunden. Das Vorgehen des Beschwerdeführers widerspreche der NÖ BO
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6.3.2017 Beschwerde und führte begründend insbesondere aus, dass im angefochtenen Bescheid plötzlich nicht von einer Baueinstellung, sondern von einem Abbruch die Rede sei. Die Aktivität sei mit dem Bauamtsleiter der Stadtgemeinde *** jeweils vor und nach einem wesentlichen Schritt abgesprochen. Das Ziel sei es, eine kostengünstige Konstruktion zu entwickeln, die allen bautechnischen Erfordernissen und Auflagen entspreche, um eine baubehördliche Genehmigung zu erlangen. Die vom SV Bmstr. D in der Niederschrift behauptete und formulierte massive Korrosion entbehre jeglicher Grundlage, diese liege einfach nicht vor. Nur die Tatsache, dass ein Lokalausgenschein stattfinde, bedeute nicht, dass auch Tatsachen festgestellt worden seien oder mangels fachkundiger Überprüfung haben festgestellt werden können. Zur Feststellung von massiver Korrosion bedürfe es einer entsprechenden Befundung. Im Gutachten des SV Bmstr. D gebe es keinen Befund, d.h. keine Feststellung eines entscheidungswesentlichen Sachverhalts und auch keine Beweise wie z.B. Fotos. Es bestehe der Verdacht, dass der Sachverständige von psychologisch unsachlichen Motiven geleitet sein könne. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Elektromechaniker und –maschinenbauer und verfüge über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Industrieanlagenbau. Er verfüge über weitreichende Kenntnisse im Umgang mit Stahlkonstruktionen und sei besonders gewissenhaft und immer auf die Sicherheit des Umfeldes bedacht. Aufgrund der gegenständlichen Problemstellung sei nun eine Einreichplanung für ein Gesamtprojekt in Ausarbeitung, ohne weitere Bauaktivitäten am gegenständlichen Objekt. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid und den Baustopp sowie die Verfügung eines Abrisses des Bauwerks aufzuheben und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Angeregt wurde weiters, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen überlegen und/oder einleiten sowie gegebenenfalls die Streichung aus der Liste der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen veranlassen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 6.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einsicht in das öffentliche Grundbuch und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Herrn RE als Vertreter der belangten Behörde. Weiters wurden seitens des Beschwerdeführers Lichtbilder der gegenständlichen Anlage vorgelegt, welche als Beilagen ./A bis ./D zum Akt genommen wurden sowie eine Skizze der Örtlichkeit, welche der Beschwerde beigelegt wurde.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist alleiniger Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***. Auf dieser Liegenschaft wurde seitens des Beschwerdeführers mit der Errichtung eines zweigeschossigen Objektes im rückwärtigen Gartenbereich im Abstand von ca. 4,00 m von der nördlichen Grundstücksgrenze begonnen. Dieses Objekt besteht aus einem Traggerüst für ein zweigeschossiges Lagergebäude mit ca. 7,00 m Länge, ca. 4,00 m Breite und ca. 6,50 m Höhe aus Stahlregalsystemelementen, die Wände sind nicht beplankt. Die Geschoßdecke ist mit Bohlen belegt, ebenso ist eine Dachunterkonstruktion und eine Welleternit-Dachdeckung vorhanden. Die gesamte Konstruktion steht auf Betonstreifenfundamenten, ist mit diesen jedoch nicht verbunden. Das Objekt befindet sich nach wie vor in Entwicklung, es ist zu ca. 80 % fertig gestellt. Es liegt keine Baubewilligung oder Anzeige vor. Auf der Liegenschaft befinden sich noch eine Regalkonstruktion an der östlichen Grundstücksgrenze sowie ein Wohngebäude, welche nicht Gegenstand des gegenständlichen Bescheides sind. Diese Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der belangten Behörde im Zusammenhang mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern und sind unbestritten. Aus diesen ist unzweifelhaft ersichtlich, wie das gegenständliche Objekt beschaffen ist und wo es am Grundstück situiert ist. Die örtliche Situierung ist insbesondere auch in der der Beschwerde beigelegten Skizze dokumentiert. Weiters wurde vom (nichtamtlichen) Sachverständigen D am 3.8.2016 im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung an Ort und Stelle Befund und Gutachten erstattet, welches hinsichtlich der oben festgestellten Objektbeschreibung mit den Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der belangten Behörde übereinstimmt und an dessen Richtigkeit und Schlüssigkeit das Verwaltungsgericht nicht zweifeln vermag. Dass keine Baubewilligung vorhanden ist, wurde seitens des Beschwerdeführers bestätigt. Beim SV D handelt es sich zwar um keinen Amtssachverständigen, jedoch um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach etwa zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (vgl. VwGH vom 12.9.2016, Zl. Ra 2017/09/0015). Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich (vgl. VwGH vom 13.9.2017, Zl. Ra 2016/12/0118). Auch wurde dem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nicht wirksam entgegengetreten.Beim SV D handelt es sich zwar um keinen Amtssachverständigen, jedoch um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach etwa zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied vergleiche VwGH vom 12.9.2016, Zl. Ra 2017/09/0015). Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich vergleiche VwGH vom 13.9.2017, Zl. Ra 2016/12/0118). Auch wurde dem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nicht wirksam entgegengetreten.
- Rechtslage A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. [...] § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F. § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. § 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
- in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
- in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben. § 53.
(1)Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Paragraph 53,
(1)Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. D. NÖ Bauordnung 2014, NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 50/2017NÖ Bauordnung 2014, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, § 70. […]Paragraph 70, […]
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. i.d.F. LGBl. Nr. 106/2016in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, §
- […]Paragraph 4, […]
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […]
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; […] i.d.F. LGBl. Nr. 1/2015in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, § 14.Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen; […] § 29.
(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wennParagraph 29,
(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
- die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
- die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
- bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
- Erwägungen: Am
- Februar 2015 trat die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft. Da das Verfahren hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes erst seit 3.8.2016 anhängig ist, kommt die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zur Anwendung. Am 13.7.2017 trat eine Novelle der NÖ Bauordnung in Kraft. Da die am Tag des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, sind im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle anzuwenden.
§ 29Abs.
1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt. Voraussetzung für die Baueinstellung ist somit, dass mit der Ausführung eines Bauvorhabens begonnen wurde, welches bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.
Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt. Voraussetzung für die Baueinstellung ist somit, dass mit der Ausführung eines Bauvorhabens begonnen wurde, welches bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.
§ 14
Z. 2 NÖ BO 2014 ist unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen bewilligungspflichtig.
§ 4Z. 6 NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Bauwerke sind laut § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Dass zur ordnungsgemäßen Errichtung des gegenständlichen Objektes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, erforderlich ist, ist evident, zumal es sich um ein Traggerüst für ein zweigeschossiges Lagergebäude samt Dacheindeckung handelt (vgl. VwGH, vom 15.5.2014, Zl. Ro 2014/05/0022). Im Zuge der Gefahrenvermeidung, insbesondere durch Umstürzen oder Vertragen einer solchen Konstruktion, etwa auch bei Windstößen, muss ein Traggerüst dieser Dimension entsprechend sicher aufgestellt werden (vgl. VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/05/0003).
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 ist unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen bewilligungspflichtig.
Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Bauwerke sind laut Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Dass zur ordnungsgemäßen Errichtung des gegenständlichen Objektes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, erforderlich ist, ist evident, zumal es sich um ein Traggerüst für ein zweigeschossiges Lagergebäude samt Dacheindeckung handelt vergleiche VwGH, vom 15.5.2014, Zl. Ro 2014/05/0022). Im Zuge der Gefahrenvermeidung, insbesondere durch Umstürzen oder Vertragen einer solchen Konstruktion, etwa auch bei Windstößen, muss ein Traggerüst dieser Dimension entsprechend sicher aufgestellt werden vergleiche VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/05/0003). Auch gegen die Annahme, diese Anlage wäre mit dem Boden kraftschlüssig verbunden, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Kraftschlüssig ist nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde, was hier, aufgrund der Beschaffenheit und der Schwere der Konstruktion, zweifellos vorliegt (vgl. VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247).Auch gegen die Annahme, diese Anlage wäre mit dem Boden kraftschlüssig verbunden, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Kraftschlüssig ist nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde, was hier, aufgrund der Beschaffenheit und der Schwere der Konstruktion, zweifellos vorliegt vergleiche VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247). Somit ist die belangte Behörde zu Recht
§ 29
NÖ BO 2014 vorgegangen, da das gegenständliche Bauvorhaben – die Errichtung einer baulichen Anlage –
§ 14
Z. 2 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig ist und dafür, wie oben bereits ausgeführt, keine Baubewilligung vorliegt. Somit ist die belangte Behörde zu Recht
Paragraph 29, NÖ BO 2014 vorgegangen, da das gegenständliche Bauvorhaben – die Errichtung einer baulichen Anlage –
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig ist und dafür, wie oben bereits ausgeführt, keine Baubewilligung vorliegt. Soweit die belangte Behörde in der Einleitung zum Spruch des Bescheides vom 3.2.2017 die Wortfolge „Ihre Berufung gegen den Abbruchbescheid“ verwendet, war dies auf ein Versehen zurückzuführen und war hier seitens des Verwaltungsgerichtes eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen (vgl. VwGH vom
- 1991, Zl. 89/06/0054).Soweit die belangte Behörde in der Einleitung zum Spruch des Bescheides vom 3.2.2017 die Wortfolge „Ihre Berufung gegen den Abbruchbescheid“ verwendet, war dies auf ein Versehen zurückzuführen und war hier seitens des Verwaltungsgerichtes eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen vergleiche VwGH vom
- 1991, Zl. 89/06/0054). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass es keinen Befund seitens des Sachverständigen gebe, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Befund die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten des Sachverständigen erforderlich sind, anzuführen sind. Während der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH vom 28.6.2017, Zl. Ra 2017/09/0015). Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel daran, dass ein Befund während des Lokalaugenscheins am 3.8.2016 vom Sachverständigen erstattet wurde und dieser dem Gutachten zugrunde liegt, besteht doch gerade der Befund darin, die tatsächlichen Grundlagen, nämlich die Beschreibung der vorgefundenen Örtlichkeit und des gegenständlichen Objektes, aufzubereiten und wurde dies vom Sachverständigen vorgenommen. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass es keinen Befund seitens des Sachverständigen gebe, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Befund die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten des Sachverständigen erforderlich sind, anzuführen sind. Während der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn vergleiche VwGH vom 28.6.2017, Zl. Ra 2017/09/0015). Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel daran, dass ein Befund während des Lokalaugenscheins am 3.8.2016 vom Sachverständigen erstattet wurde und dieser dem Gutachten zugrunde liegt, besteht doch gerade der Befund darin, die tatsächlichen Grundlagen, nämlich die Beschreibung der vorgefundenen Örtlichkeit und des gegenständlichen Objektes, aufzubereiten und wurde dies vom Sachverständigen vorgenommen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Korrosion ist auszuführen, dass deren Vorliegen im gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich ist. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Sachverständige von unsachlichen Motiven geleitet sein könnte, vermag das Verwaltungsgericht eine Befangenheit im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1,2 und 4 nicht zu erkennen und wurde eine solche auch nicht vorgebracht. Ein Ablehnungsantrag wurde seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt. Es reicht dafür nämlich nicht hin, lediglich den Verdacht zu äußern, dass der Sachverständige von unsachlichen Motiven geleitet sein könnte, wenn kein Ablehnungsantrag gestellt wurde (vgl. VwGH vom
- 1998, Zl. 97/06/0068). Unabhängig davon lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers keine unsachlichen Motive des Sachverständigen erkennen. Die Anregung hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen fällt nicht in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ.Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Sachverständige von unsachlichen Motiven geleitet sein könnte, vermag das Verwaltungsgericht eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,,2 und 4 nicht zu erkennen und wurde eine solche auch nicht vorgebracht. Ein Ablehnungsantrag wurde seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt. Es reicht dafür nämlich nicht hin, lediglich den Verdacht zu äußern, dass der Sachverständige von unsachlichen Motiven geleitet sein könnte, wenn kein Ablehnungsantrag gestellt wurde vergleiche VwGH vom
- 1998, Zl. 97/06/0068). Unabhängig davon lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers keine unsachlichen Motive des Sachverständigen erkennen. Die Anregung hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen fällt nicht in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.449.001.2017