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{'item': 'LVwG-AV-690/001-2014'}

Obsah (11)§ 36§ 28§ 25aArt. 130§ 3§ 5§ 4§ 15§ 17§ 29Art. 151

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-690/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovs

§ 36Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, den

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung des HL, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Zöchbauer, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Mai 2013, Zl. K1-D-2893/001-2012, betreffend Verfügung der Wiederherstellung

Paragraph 36, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, den BESCHLUSS: 1.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückverwiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision

§ 25aVw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision

Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG nicht zulässig. Begründung: I.römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. .***, KG ***. Auf diesem Grundstück befindet sich ein barockes Gebäude. Hinsichtlich dieses Gebäudes wurde mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes (BDA) vom
  2. Mai 1927 gegenüber dem damaligen Eigentümer

den §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes 1923 (DMSG) festgestellt, dass es sich um einen Gegenstand von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung handelt und dass dessen Erhaltung seiner Bedeutung halber im öffentlichen Interesse gelegen ist. Zu diesem Zeitpunkt war das Dach des Gebäudes mit Schindeln gedeckt.

  1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. .***, KG ***. Auf diesem Grundstück befindet sich ein barockes Gebäude. Hinsichtlich dieses Gebäudes wurde mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes (BDA) vom
  2. Mai 1927 gegenüber dem damaligen Eigentümer

den Paragraphen eins und 3 des Denkmalschutzgesetzes 1923 (DMSG) festgestellt, dass es sich um einen Gegenstand von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung handelt und dass dessen Erhaltung seiner Bedeutung halber im öffentlichen Interesse gelegen ist. Zu diesem Zeitpunkt war das Dach des Gebäudes mit Schindeln gedeckt.

  1. Anfang Juli 1927 verständigte der damalige Eigentümer das BDA davon, dass es seiner Ansicht nach notwendig sei, das Dach des Gebäudes mit feuerfestem Material neu zu decken. In einem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters des BDA vom
  2. Juli 1927 ist zu diesem Ansuchen festgehalten, dass die beabsichtigte Eternitdeckung nachhaltig begründet, aber bedenklich sei. Wörtlich heißt es in weiterer Folge: „Nur eine Deckung in Matten kleinsten [unleserlich] könnte ausnahmsweise zugestanden werden.“ Der Sachbearbeiter empfahl weiters, mit dem damaligen Eigentümer mündlich zu verhandeln. Diese Vorgangsweise wurde vom damaligen Präsidenten des BDA noch am selben Tag genehmigt. Eine bescheidmäßige Erledigung des Anliegens des damaligen Eigentümers durch das BDA ist nicht dokumentiert. Im September 1927 erfolgte, nachdem die Dachausbesserung auch baubehördlich genehmigt worden war, eine Deckung des Daches mit roten asbesthaltigen Faserzementplatten (Eternitplatten).
  3. Am
  4. Februar 2008 erstattete der Beschwerdeführer beim Bauamt der Stadtgemeinde *** eine Bauanzeige, in der er bekanntgab, dass er beabsichtige, die Dachdeckung zu erneuern. In weiterer Folge kam es zu einer Ersetzung des roten Eternitdaches durch ein graues Aluminiumdach (Prefadach). Das BDA wurde von dieser baulichen Änderung nicht verständigt.
  5. Mit Schreiben vom
  6. Dezember 2008 stellte das BDA bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag, dem Beschwerdeführer auf seine Kosten die Wiederherstellung des Zustandes aufzutragen, welcher der von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausging. Im daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahren legte zunächst das BDA den Unterschutzstellungsakt (insbesondere den Bescheid vom
  7. Mai 1927 sowie den Aktenvermerk zur Änderung der Dachdeckung vom
  8. Juli 1927) vor. Weiters führte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten drei mündliche Verhandlungen in *** durch, im Zuge derer das Gebäude auch besichtigt wurde. Bei der Verhandlung vom
  9. August 2009 gab ein bautechnischer Amtssachverständiger des Gebietsbauamtes *** folgende Stellungnahme ab (in sämtlichen wörtlichen Zitaten sind Namen anonymisiert, Fehler jedoch nicht korrigiert): „Die Verwendung von grauen pulverbeschichteten Aluminiumplatten beim bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Baufläche .***, KG ***, läuft dem Denkmalschutzgedanken zuwider. Die Verwendung hat das authentische Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich verändert. Das Erscheinungsbild der Dacheindeckung ist geprägt von der Farbe, dem Material und der Oberflächenstruktur der verwendeten Dachziegel. Hinsichtlich sämtlicher angeführter Gestaltungskriterien widerspricht die Verwendung von Prefaplatten der zuvor vorhandenen Ziegeldeckung aus keramischen Platten.“ In der nächsten Verhandlung am
  10. September 2010 erstattete ein anderer bautechnischer Amtssachverständiger des Gebietsbauamtes *** nach Durchführung eines Lokalaugenscheins folgenden Befund und Gutachten: „Der bestehende Dachstuhl blieb in seiner ursprünglichen Tragkonstruktion augenscheinlich erhalten. Auf die Tragkonstruktion wurde eine Holzschalung angebracht.

Anbot der W GesmbH vom 5.3.2008 wurden auf die Schalung eine Auflegebahn angebracht. Die Außenhaut wurde in Form von grauen Prefaplatten hergestellt. Das gegenständliche Gebäude wurde

dem Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 12.5.1927 unter Denkmalschutz gestellt. Laut Unterlagen aus dem Bauakt wurde bereits am 12.9.1927 eine Änderung der Dacheindeckung vorgenommen. Unter dem Punkt 1.) des Schreibens von Herrn K [Anmerkung: damaliger Eigentümer] an die Gemeindevertretung wurde das Ausbessern, d.h. Auswechseln des alten bestehenden Schindeldaches gegen eine harte Bedachung aus Eternit bekannt gegeben. Laut dem genannten Schreiben wurde das Bundesdenkmalamt zwei Monate davor von der beabsichtigten Änderung verständigt. Eine etwaige Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes liegt im Bauakt nicht auf. Über die beantragten und durchgeführten Änderungen wurde eine Baubewilligung mit 18.9.1927 bescheidmäßig erteilt. Die bewilligte Dacheindeckung zum damaligen Zeitpunkt wurde mit Eternitplatten, welche aus Asbestzement bestanden, ausgeführt. Laut Anbot vom 5.3.2008, Rechnung vom 18.7.2008 und Begleitschein für gefährlichen Abfall vom 18.6.2008 der W GesmbH wurden die Asbestzement/Eternitplatten ordnungsgemäß entsorgt. Durch das Verbot des in Verkehr bringens von asbesthaltigen Materialien Anfang der 1990iger Jahre kann die Wiederherstellung des frühren Zustandes mit dem gleichen Material nicht vorgenommen werden, da dieses einerseits im Handel nicht mehr erhältlich ist und andererseits die vormals gedeckten Platten ordnungsgemäß entsorgt wurden. Deshalb wurde laut Angaben des Eigentümers eine Neueindeckung mit Prefaplatten durchgeführt, da aus seiner Sicht die neuen im Handel erhältlichen Faserzementplatten ebenso nicht Material gleich wie die neu gedeckten Prefaplatten den alten Asbestzementplatten sind. Aus bautechnischer Sicht wird festgestellt, dass die vorhergehende Eterniteindeckung mit Asbestzementplatten nicht mehr demselben Material entsprachen zu welchem Zeitpunkt (12.5.1927) das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Dacheindeckung

dem im Bauakt vorliegenden Unterlagen mit Schindeln gegeben. Laut den vorliegenden Unterlagen wurde die damalige Änderung in Material, Form, Farbe und Oberflächenbeschaffenheit des bereits unter Denkmalschutz stehenden Hauses von Herrn K durchgeführt.“ In der letzten mündlichen Verhandlung am

  1. Dezember 2011 erstatteten die beiden bautechnischen Amtssachverständigen aus den zwei vorigen Verhandlungen schließlich folgenden Befund und Gutachten: „Wie bereits in den vorangegangenen Niederschriften festgestellt wurde, wurden die Querlatten, welche auf den Sparren befestigt gewesen sind, entfernt. Auf den Querlatten waren die Rechteckplatten aus verwitterten roten Asbestzement-Eternitplatten befestigt. Der jetzige Aufbau stellt sich wie folgt dar: Auf den Sparren wurde eine Rauhschalung angebracht, darauf wurde eine Dachauflegebahn verlegt. Auf dieser wurde die Konterlattung angebracht. In weiterer Folge wurde die Dachschalung verlegt. Auf der Dachschalung wurden graue Prefaplatten auf einer Dachauflegebahn verlegt. Die Kosten für den Abbruch und für die Neuerrichtung in der gegenständlichen Form beliefen sich auf 40.870 Euro laut Rechnung der W GesmbH vom 18.7.2008, Nr. xxx. Die Wiederherstellung des unmittelbar vorausgegangenen Zustandes mit Wiederherstellung des ursprünglichen Aufbaus (mit Lattung auf den Sparren an denen die Eternitplatten befestigt waren) würde laut Rücksprache mit der Firma W GesmbH annähernd die selben Kosten von ca. 40.000 Euro verursachen. Dies erscheint auch aus bautechnischer Sicht plausibel. Durch diese abgeänderte Konstruktion wurde ein hinterlüftetes Kaltdach ausgebildet. Gegenüber der ursprünglichen Ausbildung wurde eine Feuchtigkeitssperre geschaffen, eine trittsichere, begehbare Deckung hergestellt und eine bauphysikalische Verbesserung, was auch die Dämmung anbelangt, erreicht. Durch die vollflächige Verschalung und das teilweise Aufdoppeln der Sparren wurde eine Verbesserung der Stabilität erzielt. Außerdem wurden die beiden Kamine oberhalb der Dachhaut witterungsgeschützt verblecht, was gegenüber den ursprünglichen Verputz der Kamine auch eine bauphysikalische Verbesserung darstellt. Das authentische Erscheinungsbild ist durch die farbige Abänderung, das geänderten Dachdeckungsmaterial und die zusätzliche Anbringung von Schneenasen nicht mehr gegeben.“
  2. Mit Bescheid vom
  3. März 2012 wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag des BDA vom
  4. Dezember 2008 ab. In der Begründung ging die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nach Darlegung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften davon aus, dass die Erhaltung des Gebäudes im öffentlichen Interesse gelegen sei und die Veränderung ohne Zustimmung des BDA vorgenommen wurde. Jedoch könne die wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals nicht nachvollzogen werden. Zudem sei die Frage des bewilligten Zustandes und daher des an der erfolgten Veränderung Schuldtragenden nicht ausreichend unter Beweis gestellt und die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht mehr möglich. Dies ergebe sich aus dem bautechnischen Gutachten vom
  5. September
  6. Weiters lasse der Antrag auf Wiederherstellung des unmittelbar vorausgegangenen Zustandes im Lichte der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit keinen Spielraum für eine Auslotung von möglichen Kompromissen in Bezug auf die Veränderungen. So sei festgestellt worden, dass die Kosten für den Abbruch und für die Neuerrichtung in der gegenständlichen Form sich auf € 40.870,-- beliefen und die Wiederherstellung des unmittelbar vorausgegangenen Zustandes annähernd dieselben Kosten von ca. € 40.000,-- verursachen würde. Somit sei weder eine Verhältnismäßigkeit noch eine Zumutbarkeit gegeben. Jedenfalls sei durch die abgeänderte Konstruktion ein hinterlüftetes Kaltdach ausgebildet und gegenüber der ursprünglichen Ausbildung eine Feuchtigkeitssperre geschaffen, eine trittsichere, begehbare Deckung hergestellt und eine bauphysikalische Verbesserung, speziell im Hinblick auf die Dämmung, erreicht worden. Die Tragkonstruktion sei zusätzlich vor Nässe geschützt worden. Durch die vollflächige Verschalung und das teilweise Aufdoppeln der Sparren sei eine Verbesserung der Stabilität erzielt worden. Außerdem seien die beiden Kamine oberhalb der Dachhaut witterungsgeschützt verblecht worden, was gegenüber dem ursprünglichen Verputz der Kamine auch eine bauphysikalische Verbesserung darstelle. Die generelle Aussage des BDA, dass eine bauphysikalische Verbesserung (Dämmung) und die Abdichtung der Rauchfänge (Verblechung) auch unter Verwendung eines denkmalgerechten Deckungsmaterials möglich gewesen wäre, ohne auszuführen, welche Alternativen sich geboten hätten und wie die bestehende Konstruktion abgeändert hätte werden können, um ein authentisches Erscheinungsbild des Deckungsmaterials zu erzielen, könne die Verfügung zur Wiederherstellung nicht erzwingen, zumal die Asbestzement-/Eternitplatten nicht mehr vorhanden seien und durch das Verbot des Inverkehrbringens von asbesthaltigen Materialien Anfang der 1990er Jahre die Wiederherstellung des früheren Zustandes mit dem gleichen Material nicht vorgenommen werden könne.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob das BDA Berufung. Dieser gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ohne Durchführung weiterer Ermittlungen Folge und ordnete an, dass der Beschwerdeführer als Schuldtragender den der von ihm verschuldeten widerrechtlichen Veränderung des Gebäudes unmittelbar vorausgegangenen Zustand auf seine Kosten binnen drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides wiederherzustellen habe. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass sie aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von einer wesentlichen Beeinträchtigung des authentischen Erscheinungsbildes des barocken Gebäudes durch die Dachneudeckung mit grauem Aluminiummaterial ausgehe. Der Amtssachverständige sei im August 2009 zu eben diesem Schluss gekommen, auch der zweite Amtssachverständige widerspreche dem im September 2010 nicht wenn er ausführe, dass Aluminiumplatten ebenso nicht materialgleich seien wie neue, heute im Handel erhältliche Faserzementplatten. Bei der Verhandlung im Dezember 2011 hätten beide Amtssachverständige festgehalten, dass das authentische Erscheinungsbild des Gebäudes nicht mehr gegeben sei. Diese Ermittlungsergebnisse könnten durch die nicht weiter begründete Feststellung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung nicht nachvollzogen werden könne, nicht entkräftet werden. Der Umstand, dass Asbestzementplatten heute im Handel nicht mehr erhältlich sind, mache eine denkmalgerechte, dem Vorzustand entsprechende Eindeckung des Daches nicht unmöglich, da sehr wohl Faserzementplatten anderen Materials verfügbar seien, die das authentische Erscheinungsbild des Gebäudes wahren können. Das BDA habe die denkmalbehördliche Genehmigung des Vorzustandes darlegen können. Dass die aktuelle Konstruktion eine bauphysikalische Verbesserung bedeute, stelle keinen Beurteilungsmaßstab im Verfahren

§ 36Abs.

1 DMSG dar. Eine neue Eindeckung des Daches des in Rede stehenden Gebäudes widerspreche im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Denkmalschutzes nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit wurde auf die mögliche finanzielle Förderung der Herstellung des denkmalgerechten Zustandes durch die entsprechenden Stellen bei Bund und Land sowie die Einräumung einer Dreijahresfrist zur Wiederherstellung des denkmalgerechten Zustandes verwiesen. Der Umstand, dass Asbestzementplatten heute im Handel nicht mehr erhältlich sind, mache eine denkmalgerechte, dem Vorzustand entsprechende Eindeckung des Daches nicht unmöglich, da sehr wohl Faserzementplatten anderen Materials verfügbar seien, die das authentische Erscheinungsbild des Gebäudes wahren können. Das BDA habe die denkmalbehördliche Genehmigung des Vorzustandes darlegen können. Dass die aktuelle Konstruktion eine bauphysikalische Verbesserung bedeute, stelle keinen Beurteilungsmaßstab im Verfahren

Paragraph 36, Absatz eins, DMSG dar. Eine neue Eindeckung des Daches des in Rede stehenden Gebäudes widerspreche im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Denkmalschutzes nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit wurde auf die mögliche finanzielle Förderung der Herstellung des denkmalgerechten Zustandes durch die entsprechenden Stellen bei Bund und Land sowie die Einräumung einer Dreijahresfrist zur Wiederherstellung des denkmalgerechten Zustandes verwiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob nunmehr der Beschwerdeführer Berufung, mit der er die Abweisung der Berufung des BDA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie die Wiederherstellung des Spruches dieses Bescheides begehrte. Das zur Behandlung der Berufung zunächst zuständige seinerzeitige Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur legte die Berufung sowie die Verwaltungsakten sämtlicher Instanzen am
  2. Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
  3. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Ihm wird insoweit in der (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berufung nicht entgegengetreten. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften:
  4. Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF. BGBl. I 51/2012 lautet:
  5. Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, lautet: „ Art.
  6. […]„ Artikel 151, […]

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: […]
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
  8. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  9. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […] […] Prüfungsumfang §
  2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013, lauten:
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, lauten: „[…] Allgemeine Grundsätze §
  3. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. […] § 39.

(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. […] Sachverständige § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. […]“
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes 1923 (DMSG), BGBl. 533 (Stammfassung), lauteten:
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes 1923 (DMSG), Bundesgesetzblatt 533, (Stammfassung), lauteten: „§ 1.
(1)Die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen finden auf unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. […]
(2)Darüber, ob ein solches Interesse besteht, entscheidet das Bundesdenkmalamt. […] §
  1. Bei Denkmalen, die sich im Eigentum oder Besitze des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds einschließlich aller kirchlichen und religionsgenossenschaftlichen Körperschaften und Stiftungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung insolange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers oder von Amts wegen das Gegenteil festgestellt hat.Paragraph 2, Bei Denkmalen, die sich im Eigentum oder Besitze des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds einschließlich aller kirchlichen und religionsgenossenschaftlichen Körperschaften und Stiftungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung insolange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers oder von Amts wegen das Gegenteil festgestellt hat. §
  2. Bei Denkmalen, die sich nicht im Eigentum oder Besitze der im § 2 bezeichneten Personen befinden (Privatbesitz) gilt ein derartiges öffentliches Interesse erst als gegeben, wenn kein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt ausdrücklich festgestellt worden ist. Von der Entscheidung hat das Bundesdenkmalamt sowohl den Eigentümer oder Besitzer als auch den zuständigen Landeshauptmann zu verständigen. Paragraph 3, Bei Denkmalen, die sich nicht im Eigentum oder Besitze der im Paragraph 2, bezeichneten Personen befinden (Privatbesitz) gilt ein derartiges öffentliches Interesse erst als gegeben, wenn kein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt ausdrücklich festgestellt worden ist. Von der Entscheidung hat das Bundesdenkmalamt sowohl den Eigentümer oder Besitzer als auch den zuständigen Landeshauptmann zu verständigen. […] § 5.
(1)Die Zerstörung von Denkmalen, deren Erhaltung

§ 3

als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, sowie jede Veränderung an einem solchen Denkmal, die den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung dieses Denkmals beeinflussen könnte, bedarf der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes.Paragraph 5,

(1)Die Zerstörung von Denkmalen, deren Erhaltung

Paragraph 3, als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, sowie jede Veränderung an einem solchen Denkmal, die den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung dieses Denkmals beeinflussen könnte, bedarf der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes. […]“

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des DMSG idF BGBl. I 170/1999 lauteten:
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 1999, lauteten: „[…] Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei GefahrVerbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen , Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr § 4.

(1)Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung

§ 5Abs. 1 verboten. […]Paragraph 4,

(1)Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung

Paragraph 5, Absatz eins, verboten. […] […] Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von DenkmalenDenkmalschutzaufhebungsverfahrenBewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen, Denkmalschutzaufhebungsverfahren § 5.

(1)Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals

§ 4Abs.

1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen

Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. […]Paragraph 5,

(1)Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals

Paragraph 4, Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (Paragraph 4, Absatz 2,). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen

Absatz 2, - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. […] […] Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung § 29.

(1)Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu.Paragraph 29,
(1)Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu. […] Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung § 36.
(1)Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. […]Paragraph 36,
(1)Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (Paragraph eins, Absatz 8,) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. […] […]
(4)Bei den Verfügungen

Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

(4)Bei den Verfügungen

Absatz eins und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände. […]“ 6.

§ 15Abs. 1 DMSG id

F BGBl. I 93/2013 ist der Denkmalbeirat ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur [

§ 17Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. 76, i

Vm Abschnitt A. Z 17 des Teils 2 der Anlage zu diesem Gesetz, jeweils idF BGBl. I 11/2014 nunmehr vom Bundeskanzler] aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend [nunmehr

§ 17BMG i

Vm Abschnitt M. Z 21 ff des Teils 2 der Anlage die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft], die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden.

§ 15Abs. 2 DMSG id

F BGBl. I 93/2013 kann jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates über Ersuchen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur [nunmehr des Bundeskanzlers] und des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.6.

Paragraph 15, Absatz eins, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2013, ist der Denkmalbeirat ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur [

Paragraph 17, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. 76, in Verbindung mit Abschnitt A. Ziffer 17, des Teils 2 der Anlage zu diesem Gesetz, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2014, nunmehr vom Bundeskanzler] aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend [nunmehr

Paragraph 17, BMG in Verbindung mit Abschnitt M. Ziffer 21, ff des Teils 2 der Anlage die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft], die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden.

Paragraph 15, Absatz 2, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2013, kann jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates über Ersuchen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur [nunmehr des Bundeskanzlers] und des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

§ 29Abs. 1 DMSG id

F BGBl. I 92/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Landesverwaltungsgericht.

Paragraph 29, Absatz eins, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Landesverwaltungsgericht. § 36 Abs. 1 und 4 DMSG wurden durch die Novelle BGBl. I 92/2013 nicht verändert und gelten daher nach wie vor in der zuvor wiedergegebenen Fassung BGBl. I 170/1999.Paragraph 36, Absatz eins und 4 DMSG wurden durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2013, nicht verändert und gelten daher nach wie vor in der zuvor wiedergegebenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 1999,. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung über die ursprünglich an das seinerzeitige Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gerichtete Berufung ergibt sich aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz, letzter Halbsatz B-VG. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 i

Vm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandeln.1. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung über die ursprünglich an das seinerzeitige Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gerichtete Berufung ergibt sich aus Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz, letzter Halbsatz B-VG. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu behandeln.

  1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer das Dach des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ohne Bewilligung des BDA nach § 5 Abs. 1 DMSG idF BGBl. I 170/1999 verändert hat. Im Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, was am Verschulden des Beschwerdeführers an dieser widerrechtlichen Änderung Zweifel aufkommen ließe. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht bestritten, dass ihm die – auch im A2-Blatt des Grundbuches ersichtlich gemachte – Unterschutzstellung des Gebäudes nach § 1 iVm § 3 DMSG (in der Stammfassung) bekannt war.
  2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer das Dach des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ohne Bewilligung des BDA nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 1999, verändert hat. Im Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, was am Verschulden des Beschwerdeführers an dieser widerrechtlichen Änderung Zweifel aufkommen ließe. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht bestritten, dass ihm die – auch im A2-Blatt des Grundbuches ersichtlich gemachte – Unterschutzstellung des Gebäudes nach Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, DMSG (in der Stammfassung) bekannt war.
  3. Zahlreiche Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 DMSG idF BGBl. I 170/1999 bleiben jedoch im angefochtenen Bescheid offen. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nur zur Herstellung jenes Zustandes verpflichtet werden kann, der vor der von ihm ohne denkmalschutzbehördliche Bewilligung vorgenommenen Dachausbesserung bestand (rote Faserzementplatten), nicht aber zur Herstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt der Unterschutzstellung gegeben war (Dachschindeln aus Holz). Die Ersetzung des ursprünglichen Schindeldaches durch asbesthaltige Faserzementplatten (Eternitplatten) im September 1927 wurde nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom damaligen Eigentümer vorgenommen, weshalb der Beschwerdeführer insoweit auch nicht als Schuldtragender im Sinne des § 36 Abs. 1 DMSG angesehen werden kann.
  4. Zahlreiche Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 1999, bleiben jedoch im angefochtenen Bescheid offen. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nur zur Herstellung jenes Zustandes verpflichtet werden kann, der vor der von ihm ohne denkmalschutzbehördliche Bewilligung vorgenommenen Dachausbesserung bestand (rote Faserzementplatten), nicht aber zur Herstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt der Unterschutzstellung gegeben war (Dachschindeln aus Holz). Die Ersetzung des ursprünglichen Schindeldaches durch asbesthaltige Faserzementplatten (Eternitplatten) im September 1927 wurde nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom damaligen Eigentümer vorgenommen, weshalb der Beschwerdeführer insoweit auch nicht als Schuldtragender im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, DMSG angesehen werden kann. Auch für die im Jahre 1927 durchgeführte Dacherneuerung fehlt jedoch eine denkmalschutzrechtliche Bewilligung (damals in § 5 Abs. 1 DMSG als „Zustimmung“ bezeichnet). Entgegen der Rechtsauffassung des BDA und der belangten Behörde kann in dem Aktenvermerk vom
  5. Juli 1927 eine solche Bewilligung nicht erblickt werden. Jedenfalls seit Inkrafttreten des AVG am
  6. Jänner 1926 hätte eine solche – im Hinblick darauf, dass dadurch der Gegenstand der Unterschutzstellung nach § 1 DMSG verändert und somit subjektive Rechtspositionen des Denkmaleigentümers verändert werden – in Bescheidform ergehen müssen. Der Hinweis des BDA, dass ein bescheidförmlicher Ausspruch damals nicht üblich gewesen sei, ist daher ohne rechtliche Relevanz. Damit steht aber auch nicht fest, dass das rote Eternitdach den Anforderungen des § 36 Abs. 1
  7. Satz DMSG idF BGBl. I 170/1999 genügt, also der Bedeutung des Denkmals entsprochen hat und damit als schutzwürdig im denkmalschutzrechtlichen Sinne anzusehen war. Dass insoweit Zweifel angebracht sind, ergibt sich schon aus dem Aktenvermerk, in dem diese Art der Deckung als „bedenklich“ bezeichnet wurde. Es ist auch nicht geklärt, ob die Deckung letztlich entsprechend dem Vorschlag des Sachbearbeiters (also in jener Art und Weise, die dieser „ausnahmsweise“ als bewilligungsfähig ansah) entsprechend ausgeführt wurde.Auch für die im Jahre 1927 durchgeführte Dacherneuerung fehlt jedoch eine denkmalschutzrechtliche Bewilligung (damals in Paragraph 5, Absatz eins, DMSG als „Zustimmung“ bezeichnet). Entgegen der Rechtsauffassung des BDA und der belangten Behörde kann in dem Aktenvermerk vom
  8. Juli 1927 eine solche Bewilligung nicht erblickt werden. Jedenfalls seit Inkrafttreten des AVG am
  9. Jänner 1926 hätte eine solche – im Hinblick darauf, dass dadurch der Gegenstand der Unterschutzstellung nach Paragraph eins, DMSG verändert und somit subjektive Rechtspositionen des Denkmaleigentümers verändert werden – in Bescheidform ergehen müssen. Der Hinweis des BDA, dass ein bescheidförmlicher Ausspruch damals nicht üblich gewesen sei, ist daher ohne rechtliche Relevanz. Damit steht aber auch nicht fest, dass das rote Eternitdach den Anforderungen des Paragraph 36, Absatz eins,
  10. Satz DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 1999, genügt, also der Bedeutung des Denkmals entsprochen hat und damit als schutzwürdig im denkmalschutzrechtlichen Sinne anzusehen war. Dass insoweit Zweifel angebracht sind, ergibt sich schon aus dem Aktenvermerk, in dem diese Art der Deckung als „bedenklich“ bezeichnet wurde. Es ist auch nicht geklärt, ob die Deckung letztlich entsprechend dem Vorschlag des Sachbearbeiters (also in jener Art und Weise, die dieser „ausnahmsweise“ als bewilligungsfähig ansah) entsprechend ausgeführt wurde. Zu diesen Fragen wäre ein Gutachten eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen einzuholen gewesen, das Aspekte der Denkmalpflege, insbesondere auch Aspekte der Baukunst und der Kunstgeschichte (vgl. zu diesen Begriffen § 15 Abs. 1 DMSG), beurteilt. Die eingeholten bautechnischen Äußerungen bzw. Gutachten sind für diese Beurteilung nicht ausreichend, wobei zur Verhandlung vom
  11. September 2009 überdies anzumerken ist, dass damals der bautechnische Amtssachverständige unrichtigerweise von einer früheren Deckung mit Ziegeln ausgegangen ist, die er als für den erhaltenswerten Zustand prägend qualifizierte.Zu diesen Fragen wäre ein Gutachten eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen einzuholen gewesen, das Aspekte der Denkmalpflege, insbesondere auch Aspekte der Baukunst und der Kunstgeschichte vergleiche zu diesen Begriffen Paragraph 15, Absatz eins, DMSG), beurteilt. Die eingeholten bautechnischen Äußerungen bzw. Gutachten sind für diese Beurteilung nicht ausreichend, wobei zur Verhandlung vom
  12. September 2009 überdies anzumerken ist, dass damals der bautechnische Amtssachverständige unrichtigerweise von einer früheren Deckung mit Ziegeln ausgegangen ist, die er als für den erhaltenswerten Zustand prägend qualifizierte. Von einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Denkmalpflege wäre darüber hinaus im Rahmen der Durchführung der durch § 36 Abs. 4 DMSG idF BGBl. I 170/1999 gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu klären gewesen, ob die Deckung mit roten Eternitplatten der Bedeutung des Denkmals eher entsprach als die aktuelle Deckung mit einem grauen Aluminiumdach. Es erschiene nämlich unverhältnismäßig, dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung eines Zustandes aufzutragen, der der Bedeutung des Denkmals weniger gerecht wird, als der von ihm, wenn auch widerrechtlich, hergestellte aktuelle Zustand. Von einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Denkmalpflege wäre darüber hinaus im Rahmen der Durchführung der durch Paragraph 36, Absatz 4, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 1999, gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu klären gewesen, ob die Deckung mit roten Eternitplatten der Bedeutung des Denkmals eher entsprach als die aktuelle Deckung mit einem grauen Aluminiumdach. Es erschiene nämlich unverhältnismäßig, dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung eines Zustandes aufzutragen, der der Bedeutung des Denkmals weniger gerecht wird, als der von ihm, wenn auch widerrechtlich, hergestellte aktuelle Zustand. Sollte der frühere Zustand der Bedeutung des Denkmals entsprechend gewesen sein und überdies dieser Bedeutung eher entsprechen als der aktuelle Zustand, wären schließlich konkrete Feststellungen zur Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes zu treffen. Die Feststellung, dass auch heute Faserzementplatten im Handel erhältlich sind, reicht dafür alleine noch nicht aus, sondern es wären konkrete Faserzementplatten in Betracht zu ziehen und in weiterer Folge wiederum durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Denkmalpflege zu prüfen, ob diese auch geeignet sind, den früheren Zustand in einer der Bedeutung des Denkmals entsprechenden Art wiederherzustellen. Daher ist die belangte Behörde ihrer aus den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG erwachsenden Verpflichtung zur Feststellung des maßgebliche Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen. Entgegen § 52 Abs. 1 und 2 AVG hat die belangte Behörde keine entsprechenden Sachverständigen herangezogen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Dies beruht zum Teil auf ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, die Deckung mit Faserzementplatten sei 1927 denkmalschutzbehördlich bewilligt worden.Daher ist die belangte Behörde ihrer aus den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG erwachsenden Verpflichtung zur Feststellung des maßgebliche Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen. Entgegen Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG hat die belangte Behörde keine entsprechenden Sachverständigen herangezogen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Dies beruht zum Teil auf ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, die Deckung mit Faserzementplatten sei 1927 denkmalschutzbehördlich bewilligt worden.
  13. Der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG steht also nicht fest, weil die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Damit stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
  14. Der maßgebliche Sachverhalt iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG steht also nicht fest, weil die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Damit stellt sich nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gedient ist. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Zl. Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa VwGH 22.06.2017, Zl. Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Bei der Beurteilung, ob die festgestellte „Ermittlungslücke“, also die unterbliebene Einholung eines oder allenfalls auch mehrerer Sachverständigengutachten zur denkmalpflegerischen (insbesondere baukunsthistorischen) Bedeutung der früheren Dachdeckung (mit Faserzementplatten) sowie zur denkmalpflegerischen Auswirkung der aktuellen Dachdeckung, als „krass“ iSd vorzitierten Rechtsprechung einzustufen ist, ist vom Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bzw. des vorangegangenen Berufungsverfahrens auszugehen. Dieser bestand in der Entscheidung über den vom BDA am
  15. Dezember 2008 gestellten Antrag

§ 36Abs. 1 DMSG id

F BGBl. I 170/1999, dem Beschwerdeführer auf seine Kosten die Wiederherstellung des der von ihm verschuldeten Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes aufzutragen. Somit waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 DMSG zu prüfen und außerdem die Sachverhaltselemente für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 36 Abs. 4 DMSG (jeweils idF BGBl. I 170/1999) zu erheben.Bei der Beurteilung, ob die festgestellte „Ermittlungslücke“, also die unterbliebene Einholung eines oder allenfalls auch mehrerer Sachverständigengutachten zur denkmalpflegerischen (insbesondere baukunsthistorischen) Bedeutung der früheren Dachdeckung (mit Faserzementplatten) sowie zur denkmalpflegerischen Auswirkung der aktuellen Dachdeckung, als „krass“ iSd vorzitierten Rechtsprechung einzustufen ist, ist vom Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bzw. des vorangegangenen Berufungsverfahrens auszugehen. Dieser bestand in der Entscheidung über den vom BDA am 30. Dezember 2008 gestellten Antrag

Paragraph 36, Absatz eins, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 1999,, dem Beschwerdeführer auf seine Kosten die Wiederherstellung des der von ihm verschuldeten Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes aufzutragen. Somit waren die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, DMSG zu prüfen und außerdem die Sachverhaltselemente für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 36, Absatz 4, DMSG (jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 1999,) zu erheben. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer schuldhaft eine widerrechtliche Veränderung des Gebäudedaches vorgenommen hat, bedurfte es nur weniger, einfacher Ermittlungsschritte. Insofern war das Vorbringen des BDA im Wesentlichen unbestritten und durch den von diesem vorgelegten Unterschutzstellungsakt belegt. Zur Frage, welche Auswirkungen die frühere bzw. die nunmehr ausgeführte Dachdeckung für die Bedeutung des Denkmals haben bzw. hatten, bedarf es hingegen, wie bereits dargelegt, eines Gutachtens auf dem Gebiet der Denkmalpflege, um einerseits die Zulässigkeit des Wiederherstellungsauftrages nach § 36 Abs. 1 zweiter Satz DMSG und andererseits dessen Verhältnismäßigkeit nach § 36 Abs. 4 leg.cit. beurteilen zu können. Darüber hinaus sind auch Ermittlungen zur Möglichkeit einer Wiederherstellung (§ 36 Abs. 1 erster Satz, vorletzter Halbsatz DMSG) und deren Einfluss auf die Bedeutung des Denkmals notwendig. Hier hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zwar einzelne Ermittlungsschritte gesetzt (insbesondere die Kosten eines neuen Daches aus Faserzementplatten erhoben, wobei hier aber noch eine Konkretisierung erforderlich ist, welche Platten konkret geeignet wären), in einer Gesamtschau ist aber festzustellen, dass gerade die besonders umfänglichen Ermittlungen unterblieben sind.Zur Frage, ob der Beschwerdeführer schuldhaft eine widerrechtliche Veränderung des Gebäudedaches vorgenommen hat, bedurfte es nur weniger, einfacher Ermittlungsschritte. Insofern war das Vorbringen des BDA im Wesentlichen unbestritten und durch den von diesem vorgelegten Unterschutzstellungsakt belegt. Zur Frage, welche Auswirkungen die frühere bzw. die nunmehr ausgeführte Dachdeckung für die Bedeutung des Denkmals haben bzw. hatten, bedarf es hingegen, wie bereits dargelegt, eines Gutachtens auf dem Gebiet der Denkmalpflege, um einerseits die Zulässigkeit des Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz DMSG und andererseits dessen Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 36, Absatz 4, leg.cit. beurteilen zu können. Darüber hinaus sind auch Ermittlungen zur Möglichkeit einer Wiederherstellung (Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz, vorletzter Halbsatz DMSG) und deren Einfluss auf die Bedeutung des Denkmals notwendig. Hier hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zwar einzelne Ermittlungsschritte gesetzt (insbesondere die Kosten eines neuen Daches aus Faserzementplatten erhoben, wobei hier aber noch eine Konkretisierung erforderlich ist, welche Platten konkret geeignet wären), in einer Gesamtschau ist aber festzustellen, dass gerade die besonders umfänglichen Ermittlungen unterblieben sind. Auch in einer „absoluten“ Betrachtung handelt es sich nicht um eine einfach nachzuholende Ermittlungstätigkeit, sondern es werden ein oder allenfalls auch mehrere umfangreiche Sachverständigengutachten einzuholen sein, wofür voraussichtlich eine ausführliche Befundaufnahme vor Ort erforderlich sein wird. Alleine mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens somit nicht getan. Die belangte Behörde ist im Hinblick darauf, dass sich ihr Amtssprengel auf den Bezirk St. Pölten beschränkt, auch mit den örtlichen Gegebenheiten besser vertraut als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Daher war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an die belangte Behörde kommt nicht in Betracht, weil diese

Art. 151Abs. 51 Z 8 B-VG i

Vm § 29 Abs. 1 DMSG idF BGBl. I 92/2013 zur Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht mehr zuständig ist.Daher war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an die belangte Behörde kommt nicht in Betracht, weil diese

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2013, zur Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht mehr zuständig ist.

  1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesver-waltungsgericht hat der Beschwerdeführer in seiner nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung nicht beantragt, auch nach dem Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte er keinen derartigen Antrag. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem Verwaltungsakt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vorliegen. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Im Hinblick darauf unterbleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesver-waltungsgericht hat der Beschwerdeführer in seiner nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung nicht beantragt, auch nach dem Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte er keinen derartigen Antrag. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem Verwaltungsakt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vorliegen. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Im Hinblick darauf unterbleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 5 DMSG in der Stammfassung, des § 36 Abs. 1 DMSG idF BGBl. I 170/1999, der §§ 37, 39 Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, DMSG in der Stammfassung, des Paragraph 36, Absatz eins, DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 1999,, der Paragraphen 37, 39, Abs. 2 und 52 AVG sowie des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG und andererseits aus der Absatz 2 und 52 AVG sowie des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.690.001.2014

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