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{'item': 'LVwG-S-2100/001-2017'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 28§ 25aArt. 133§ 64§ 135§ 136§ 83§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2100/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG - keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG - keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II)römisch zwei) Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG € 360,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG € 360,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III)römisch drei) Hinsichtlich des Verfalls der Trophäe wird der Beschwerde

§ 28Vw

GVG keine Folge gegeben und die Beschwerde abgewiesen.Hinsichtlich des Verfalls der Trophäe wird der Beschwerde

Paragraph 28, VwGVG keine Folge gegeben und die Beschwerde abgewiesen. IV)römisch vier) Gegen das Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 20.8.2016, 5.15 Uhr Ort: Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd ***, Revierteil "***" von einem Bodenstand ca. 1 km nördlich des OG ***, Tatbeschreibung: Sie haben die Jagd nicht in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordndeten Jagdwirtschaft ausgeübt, da Sie einen Rothirsch der Altersklasse III, der ein beidseitiger Kronenhirsch war, erlegt haben, obwohl der Abschuss dieses Hirsches von der BezirksverwaItungsbehörde auf Grund des Abschussplanes (Abschuss in dieser Altersklasse war bereits erfüllt) nicht verfügt worden war. Sie haben somit die in der Abschussbewilligung festgesetzte Abschusszahl für die Altersklasse III unbegründet überschritten, da Sie das Stück irrtümlich als der Altersklasse I zugehörig angesprochen haben.Sie haben die Jagd nicht in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordndeten Jagdwirtschaft ausgeübt, da Sie einen Rothirsch der Altersklasse römisch drei, der ein beidseitiger Kronenhirsch war, erlegt haben, obwohl der Abschuss dieses Hirsches von der BezirksverwaItungsbehörde auf Grund des Abschussplanes (Abschuss in dieser Altersklasse war bereits erfüllt) nicht verfügt worden war. Sie haben somit die in der Abschussbewilligung festgesetzte Abschusszahl für die Altersklasse römisch drei unbegründet überschritten, da Sie das Stück irrtümlich als der Altersklasse römisch eins zugehörig angesprochen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs. 2 iVm § 83 Abs. 1 iVm § 135 Abs. 1 Z 16 NÖ JagdG idgFParagraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JagdG idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.800,00 180 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ JagdG idgF € 1.800,00 180 Stunden Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG idgF Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 180,00 Gesamtbetrag: € 1.980,00“ Über ihn wurde

§ 135Abs 1 Z 16 NÖ Jagd

G eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt.Über ihn wurde

Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JagdG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt. Unter einem wurde

§ 136

NÖ Jagdgesetz die vorläufig beschlagnahmte Trophäe für verfallen erklärt.Unter einem wurde

Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz die vorläufig beschlagnahmte Trophäe für verfallen erklärt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fehlabschuss sei unbestritten geblieben, bestritten werde aber schuldhaftes Verhalten. Der Beschwerdeführer habe einen Rothirsch der AK III erlegt, wobei er dieses Stück überhaupt nicht angesprochen habe bzw. falsch als Rothirsch der AK I angesprochen habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fehlabschuss sei unbestritten geblieben, bestritten werde aber schuldhaftes Verhalten. Der Beschwerdeführer habe einen Rothirsch der AK römisch drei erlegt, wobei er dieses Stück überhaupt nicht angesprochen habe bzw. falsch als Rothirsch der AK römisch eins angesprochen habe. Dagegen richtet sich vorliegende fristgerechte nachstehende Beschwerde: „Das bekämpfte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Strafbemessung. 1) Die Behörde wirft mir vor, dass ich einen Rothirsch, der der Altersklasse lll zugehörig war, erlegt habe, wobei ich den Rothirsch falsch bzw. zum Zeitpunkt der Schussabgabe überhaupt nicht angesprochen hätte. Diese Feststellungen sind einfach unrichtig. Richtig ist, dass ich sehr wohl einen Rothirsch angesprochen habe, und zwar einen Rothirsch der Altersklasse I, der auch zum Abschuss freigegeben worden war.Richtig ist, dass ich sehr wohl einen Rothirsch angesprochen habe, und zwar einen Rothirsch der Altersklasse römisch eins, der auch zum Abschuss freigegeben worden war. Ich wollte einen derartigen Hirsch erlegen, da im Abschussplan revierübergreifend ein Hirsch der AK I frei war.Ich wollte einen derartigen Hirsch erlegen, da im Abschussplan revierübergreifend ein Hirsch der AK römisch eins frei war. Ich konnte den betreffenden Rothirsch der AK l eindeutig als solchen wahrnehmen und habe den Rothirsch eindeutig als solchen auch angesprochen. Es ist demnach völlig unrichtig, dass ich einen Rothirsch falsch angesprochen hätte. Richtig ist, dass ich eben einen Rothirsch der AK I angesprochen habe und dieser lediglich für eine sehr kurze Zeit hinter einer Strauchgruppe verschwand. Bloß ein paar Sekunden später kam ein Hirsch aus dieser Strauchgruppe wieder heraus, wobei alle Anzeichen dafür sprachen, dass es sich um denselben Hirsch der AK I handelt.Richtig ist, dass ich eben einen Rothirsch der AK römisch eins angesprochen habe und dieser lediglich für eine sehr kurze Zeit hinter einer Strauchgruppe verschwand. Bloß ein paar Sekunden später kam ein Hirsch aus dieser Strauchgruppe wieder heraus, wobei alle Anzeichen dafür sprachen, dass es sich um denselben Hirsch der AK römisch eins handelt. Auch entspricht es den Bestimmungen des Jagdgesetzes, dass ich zunächst einen Rothirsch anspreche und danach diesen Rothirsch erlege. Bei der Schussabgabe selbst noch einmal den Hirsch anzusprechen ist nicht erforderlich und auch nicht durchführbar. Mir ist demnach nicht einmal ein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, sondern fand eine bloß VerwechsIung statt, denn war es zu keinem Zeitpunkt in meiner Absicht oder hatte ich es aber auch gar nicht einmal vor, einen Rothirsch der Altersklasse III zu erlegen.Mir ist demnach nicht einmal ein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, sondern fand eine bloß VerwechsIung statt, denn war es zu keinem Zeitpunkt in meiner Absicht oder hatte ich es aber auch gar nicht einmal vor, einen Rothirsch der Altersklasse römisch drei zu erlegen. Bei einer äußerst kurzen Verweildauer hinter einer Strauchgruppe von lediglich 4 bis 5 Sekunden ist ein neuerliches Ansprechen nicht erforderlich. Der gesamte Vorgang ist in einem zu sehen, sodass nach einem richtigen Ansprechen eines Rothirsches der Altersklasse I ich berechtigt war sogleich zur Schussabgabe.Der gesamte Vorgang ist in einem zu sehen, sodass nach einem richtigen Ansprechen eines Rothirsches der Altersklasse römisch eins ich berechtigt war sogleich zur Schussabgabe. Bereits aus diesem Grunde hätte eigentlich eine Strafe unterbleiben müssen. 2) Ferner ist mir, wenn überhaupt, nur eine äußerst geringe Schuld anzulasten, die eigentlich vernachlässigbar ist. Es handelt sich dabei um ein Versehen, das einmal vorkommen kann, und nicht wie von der Behörde behauptet um einen eklatanten Fehlabschuss. Auch aus diesem Grunde hätte eine Bestrafung unterbleiben müssen. 3) Selbst wenn man von einem fahrlässigen Verhalten meinerseits ausgeht, ist die Strafe viel zu hoch bemessen. Es handelt sich eben um keinen eklatanten Fehlabschuss und war es ja in meiner Absicht, einen Rothirsch der Altersklasse I zu erlegen und nicht einen solchen der Altersklasse III.Es handelt sich eben um keinen eklatanten Fehlabschuss und war es ja in meiner Absicht, einen Rothirsch der Altersklasse römisch eins zu erlegen und nicht einen solchen der Altersklasse römisch drei. Auch habe ich nicht nur ein reumütiges Geständnis abgelegt, sondern habe ich mich auch sogar dafür ausgesprochen, dass ein Strafverfahren abgeführt wird, damit ich aufklären kann, dass mich eben kein Verschulden trifft. Bei richtiger Bewertung hätte höchstens eine Strafe in Höhe von € 300,00 ausgesprochen werden dürfen. Eine Geldstrafe in Höhe von € 1.800,00 ist viel zu hoch, Beweis: meine Einvernahme Dies alles kann ich im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmalig darlegen und beantrage ich daher die Durchführung einer solchen. Jedenfalls aber stelle ich den ANTRAG, - das VerwaItungsstrafverfahren einzustellen und meinen rechtsfreundlichen Vertreter von der Einstellung in Kenntnis zu setzen; - in eventu die Geldstrafe auf ein angemessenes Maß, sohin auf € 300,00 herabzusetzen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 21.12.2017 unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 21.12.2017 unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer hat am 20.8.2016, gegen 5.15 Uhr, im Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft ***, Revierteil „***“, von einem Bodenstand, einen Rothirsch der Altersklasse III (3-jährig), erlegt, obwohl der Abschussplan in dieser Altersklasse bereits erfüllt war. Er sprach dabei ca. 5 bis 10 Minuten lang einen Hirschen der AK I, der ihm bekannt war, an und wollte diesen Hirsch erlegen, da im Abschussplan revierübergreifend ein Hirsch der AK I frei war. Da sich das Stück bewegte, konnte er vorerst einen Schuss nicht anbringen. Der Hirsch verschwand in einer Strauchgruppe und erlegte er einen nach einigen Sekunden einen aus der Strauchgruppe heraustretenden Hirschen der AK III – ohne das Stück neuerlich anzusprechen. Er begründete das Unterlassen der neuerlichen Ansprache damit, dass er während der Zeit, in der der Hirsch durch bzw. hinter einem 4-5 m breiten dichteren Vegetationskegel verschwand, das Fernrohr weglegte und das Gewehr aufnahm, es entsicherte und – nach Heraustreten des Hirsches aus der Strauchgruppe – unmittelbar schoss. Er erklärte den Irrtum ua damit, dass der ältere Hirsch der AK I einen Beihirsch der AK III – eben den von ihm irrtümlich erlegten – „aus der Strauchgruppe drückte“Der Beschwerdeführer hat am 20.8.2016, gegen 5.15 Uhr, im Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft ***, Revierteil „***“, von einem Bodenstand, einen Rothirsch der Altersklasse römisch drei (3-jährig), erlegt, obwohl der Abschussplan in dieser Altersklasse bereits erfüllt war. Er sprach dabei ca. 5 bis 10 Minuten lang einen Hirschen der AK römisch eins, der ihm bekannt war, an und wollte diesen Hirsch erlegen, da im Abschussplan revierübergreifend ein Hirsch der AK römisch eins frei war. Da sich das Stück bewegte, konnte er vorerst einen Schuss nicht anbringen. Der Hirsch verschwand in einer Strauchgruppe und erlegte er einen nach einigen Sekunden einen aus der Strauchgruppe heraustretenden Hirschen der AK römisch drei – ohne das Stück neuerlich anzusprechen. Er begründete das Unterlassen der neuerlichen Ansprache damit, dass er während der Zeit, in der der Hirsch durch bzw. hinter einem 4-5 m breiten dichteren Vegetationskegel verschwand, das Fernrohr weglegte und das Gewehr aufnahm, es entsicherte und – nach Heraustreten des Hirsches aus der Strauchgruppe – unmittelbar schoss. Er erklärte den Irrtum ua damit, dass der ältere Hirsch der AK römisch eins einen Beihirsch der AK römisch drei – eben den von ihm irrtümlich erlegten – „aus der Strauchgruppe drückte“ Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 iVm § 135 Abs. 1 Z 29 NÖ JagdG mit Strafverfügung vom 15.4.2015, GFS2-V-15 7919/3, mit € 300,-- rechtskräftig am 30.4.2015, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ JagdG mit Strafverfügung vom 15.4.2015, GFS2-V-15 7919/3, mit € 300,-- rechtskräftig am 30.4.2015, verurteilt. Der Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Verfahrensakte sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst und des nachstehenden jagdfachlichen Gutachtens (auszugsweise): „Ein zentrales Element der Jagdausübung ist das Verfolgen, Töten und Aneignen bestimmter Wildtiere auf verschiedenste Jagdarten bzw. Jagdweisen. Es ist aus jagdfachlicher Sicht grundsätzlich fahrlässig, sich vor unmittelbarer Abgabe des Schusses nicht mehr zu vergewissern, dass man auf das richtige Stück schießen wird. Blindlings und im Vertrauen darauf, dass sich eh nur der eine auserkorene Hirsch der AKI in oder hinter dem Vegetationskegel aufhalten würde, auf ein aus diesem Dickicht auswechselndes Stück zu schießen, ohne sich noch ein letztes Mal zu vergewissern, dass es sich um den Gesuchten handelt, bedeutet bewusst den Abschuss und Tod eines unbekannten, eventuell geschonten Tieres in Kauf zu nehmen. Ein Hirsch der AK III war in dem Jagdgebiet nicht mehr frei und hätte daher der ggs. Hirsch nicht beschossen werden dürfen.Ein Hirsch der AK römisch drei war in dem Jagdgebiet nicht mehr frei und hätte daher der ggs. Hirsch nicht beschossen werden dürfen. Noch vor dem ethischen Gebot, einem Stück Wild einen sauberen, so schnell als möglich tötenden Schuss anzutragen, hat der weidgerechte Jäger sicherzustellen, dass er Wild, welches er erlegen will vor dem Schuss einwand- und zweifelsfrei als jenes Stück Wild identifizieren (ansprechen) kann, das er in weiterer Folge töten wird. Die Einhaltung von Schonbestimmungen und der Vorgaben des Abschussplanes sind jedenfalls Grundbedingungen für weidgerechte Jagdausübung. Aus fachlicher Sicht und jagdlicher Lebenserfahrung des unterfertigten ASV für Jagdwesen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Situation, die zur Erlegung des geschonten Rothirsches der AK III führte, eindeutig jene Sorgfalt und Achtsamkeit vermissen lässt, welche als Voraussetzung für weidgerechtes Verhalten gilt.“Aus fachlicher Sicht und jagdlicher Lebenserfahrung des unterfertigten ASV für Jagdwesen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Situation, die zur Erlegung des geschonten Rothirsches der AK römisch drei führte, eindeutig jene Sorgfalt und Achtsamkeit vermissen lässt, welche als Voraussetzung für weidgerechtes Verhalten gilt.“ Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Unstrittig hat der Beschwerdeführer am 20.08.2016, gegen 05.15 Uhr einen im Abschussplan nicht vorgesehenen Rothirsch der Altersklasse III erlegt.Unstrittig hat der Beschwerdeführer am 20.08.2016, gegen 05.15 Uhr einen im Abschussplan nicht vorgesehenen Rothirsch der Altersklasse römisch drei erlegt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich (zusammengefasst) vorgebracht, er habe einen Rothirsch der AK I erlegen wollen, der kurz in einer Strauchgruppe verschwunden sei und welchen er nach vermeintlichem Austreten ohne weitere Ansprache erschossen hätte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich (zusammengefasst) vorgebracht, er habe einen Rothirsch der AK römisch eins erlegen wollen, der kurz in einer Strauchgruppe verschwunden sei und welchen er nach vermeintlichem Austreten ohne weitere Ansprache erschossen hätte. Der im Verfahren vom Gericht beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige hat diese Vorgangsweise als fahrlässig und gegen die Grundsätze der ordentlichen Jagdausübung verstoßend eingestuft. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (JG), bzw der Niederösterreichischen Jagdverordnung (VO), von Bedeutung: § 2 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden.“ § 83 NÖ Jagdgesetz lautet:Paragraph 83, NÖ Jagdgesetz lautet: Rechtswirkungen der Abschussverfügung, Ausnahmen Der Abschuss von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig. § 135 Abs. 1 Z 16 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft und unstrittig einen geraden Zwölfender der Altersklasse III erlegt. Ein derartiger Hirsch war nach dem Abschussplan nicht mehr vorgesehen und der gegenständliche Hirsch daher nicht mehr frei, weshalb der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft und unstrittig einen geraden Zwölfender der Altersklasse römisch drei erlegt. Ein derartiger Hirsch war nach dem Abschussplan nicht mehr vorgesehen und der gegenständliche Hirsch daher nicht mehr frei, weshalb der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Voranzustellen ist jedoch, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist. Schon allein die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Art und Weise der Ansprache reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht aus, eine zweifelsfreie Bewertung des Alters eines Hirschen vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer keine Zweifel darüber hegte, dass der von ihm erlegte Hirsch der Altersklasse I angehört, ändert angesichts der Feststellungen im Gutachten nichts am Umstand, dass er jede Form einer ordnungsgemäßen Ansprache unterlassen hat, indem er einen aus einem Vegetationskegel herausziehenden Hirschen ohne weitere Ansprache erlegte. Der Amtssachverständige hat vielmehr überzeugend dargetan, dass es gegen jegliche Grundsätze der Weidgerechtigkeit spricht, blindlings einen aus einer Strauchgruppe tretenden Hirschen ohne neuerliche Ansprache zu erlegen, auch wenn der von ihm angesprochene Hirsch der AK I kurz zuvor durch die oder hinter der Strauchgruppe verschwunden ist.Schon allein die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Art und Weise der Ansprache reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht aus, eine zweifelsfreie Bewertung des Alters eines Hirschen vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer keine Zweifel darüber hegte, dass der von ihm erlegte Hirsch der Altersklasse römisch eins angehört, ändert angesichts der Feststellungen im Gutachten nichts am Umstand, dass er jede Form einer ordnungsgemäßen Ansprache unterlassen hat, indem er einen aus einem Vegetationskegel herausziehenden Hirschen ohne weitere Ansprache erlegte. Der Amtssachverständige hat vielmehr überzeugend dargetan, dass es gegen jegliche Grundsätze der Weidgerechtigkeit spricht, blindlings einen aus einer Strauchgruppe tretenden Hirschen ohne neuerliche Ansprache zu erlegen, auch wenn der von ihm angesprochene Hirsch der AK römisch eins kurz zuvor durch die oder hinter der Strauchgruppe verschwunden ist. Der Jäger darf sich nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl 97/03/0377). Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben.Der Jäger darf sich nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf vergleiche , das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl 97/03/0377). Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen (vgl dazu etwa VwGH vom 26. März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen).Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen vergleiche , dazu etwa VwGH vom 26. März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen). Dadurch, dass dem Beschwerdeführer diese Zweifel an seiner Schussabgabe nicht einmal in den Sinn kamen, er sich auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise einsichtig zeigt, dass er solche überhaupt haben musste, hat er schwerwiegend gegen gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen. Ein unter die Verwaltungsvorschrift des § 135 Abs. 1 Z 16 NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar.Ein unter die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung

§ 83Abs.

2 der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung

§ 83Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.

Der Beschwerdeführer konnte mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft machen und hätte bei Anwendung der pflichtgemäßen jagdlichen Sorgfalt und umfassender Berücksichtigung der einschlägigen jagdrechtlichen Normierungen gegenständlich die Schussabgabe jedenfalls hätte unterbleiben müssen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie

§ 50Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie

Paragraph 50, VwGVG abzuweisen war. Zur Strafbemessung war auszuführen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hierbei nichts, erschwerend hingegen eine einschlägige, nicht getilgte Verwaltungsvormerkung (§ 33 Z 2 StGB) zu werten.Mildernd war hierbei nichts, erschwerend hingegen eine einschlägige, nicht getilgte Verwaltungsvormerkung (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde den vorliegenden Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft hat, kann das Gericht auch unter Berücksichtigung der Einkommens-Vermögens-und Familienverhältnisse (monatliche Nettopension € 2000,-, keine Sorgepflichten, Einfamilienhaus) nicht finden, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe unverhältnismäßig hoch bemessen wurde. Zur Beschwerde gegen den Verfall der Trophäe:

§ 136Abs.

1 NÖ Jagdgesetz 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z. 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z. 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z. 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z. 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall bei Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4 bis 6 und Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 7, Paragraph 73,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des Paragraph 92,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Straferkenntnis bestraft, er habe einen Hirsch der Altersklasse III erlegt, obwohl dieser nicht mehr im Abschussplan vorgesehen war.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Straferkenntnis bestraft, er habe einen Hirsch der Altersklasse römisch drei erlegt, obwohl dieser nicht mehr im Abschussplan vorgesehen war. Wie im Verwaltungsstrafrecht sind bei der Sanktionierung von Verstößen gegen das NÖ Jagdgesetz die Grundsätze von Effektivität sowie Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Strafen, wozu auch der Verfall nach § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 zählt, dürfen nicht „außer Verhältnis der Schwere der Tat stehen“ und sich damit ineffektiv als Beeinträchtigung einer Grundfreiheit erweisen.Wie im Verwaltungsstrafrecht sind bei der Sanktionierung von Verstößen gegen das NÖ Jagdgesetz die Grundsätze von Effektivität sowie Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Strafen, wozu auch der Verfall nach Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz 1974 zählt, dürfen nicht „außer Verhältnis der Schwere der Tat stehen“ und sich damit ineffektiv als Beeinträchtigung einer Grundfreiheit erweisen. Im vorliegenden Fall ist der Abschuss ein schwerwiegendes Vergehen gegen die Weidgerechtigkeit und damit gegen die spezifischen Schutzzwecke des NÖ Jagdgesetzes 1974. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht zunächst davon aus, dass der Ausspruch des Verfalls trotz des Begriffes „kann“ zwingend ist. Der Gebrauch des Wortes „kann“ weist im Allgemeinen auf die Einräumung eines Ermessens hin. Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist (VwGH 16.2.1953, 405, 1105/52, VwSlg. 3580 A). Der Begriff „besonders erschwerende Umstände“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und macht es gerade wegen der zweifelhaften Ausdrucksweise notwendig, andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers heranzuziehen. Dem Motivenbericht des § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschussplanes oder sonstiger Verbote des Abschusses eines Wildstückes Nachdruck verliehen werden.Dem Motivenbericht des Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschussplanes oder sonstiger Verbote des Abschusses eines Wildstückes Nachdruck verliehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirsch erlegt hat, obwohl bereits eine einschlägige Verwaltungsvormerkung vorlag. Die gegenständliche überhaupt nicht vorhandene Ansprache war nicht geeignet, eine korrekte Ansprache des aus einer Strauchgruppe herausziehenden Hirsches zu ermöglichen. Dies ergab sich auch aus den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird dies jedenfalls als besonders erschwerender Umstand gewertet, welcher zum angelasteten Verwaltungsdelikt hinzutritt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2015 aufweist, welche sich als Wiederholungsfall im Sinne des § 136 des NÖ Jagdgesetzes darstellt.Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2015 aufweist, welche sich als Wiederholungsfall im Sinne des Paragraph 136, des NÖ Jagdgesetzes darstellt. Der Verfall der Trophäe erfolgte daher zu Recht. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2100.001.2017

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