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LVwG-AV-659/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-659/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 20.8.2014, Zl. KRW2-V-106/008, betreffend Antrag des Bundesministers auf Überprüfung, zu Recht: 1. Aufgrund der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 27 iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.12.2010, Zl. RU6-E-2875/001-2010, wurde der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes auf dem Streckenteil von km *** bis km ~*** (Landesgrenze Niederösterreich- Oberösterreich) der ÖBB-Strecke *** – *** mit 11.12.2010, 24:00 Uhr, erteilt und die Konzession der Ö AG für den oben angeführten Streckenteil mit selben Datum für erloschen erklärt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: belangte Behörde) vom 7.12.2010, Zl. KRW2-V-106/001, wurde der Nges.m.b.H (in der Folge: N) die Genehmigung zum Bau und Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der von der ÖBB-Strecke *** – *** im Bahnhof *** abzweigenden Anschlussbahn „*** – ***“ mit 12.12.2010 erteilt. Diese Anschlussbahn erstreckt sich von km *** bis km *** (Verwaltungsbezirk Krems km *** bis km ***) der dauernd betriebseingestellten ehemaligen ÖBB-Strecke *** – ***, Teilabschnitt *** – ***, Streckenteil von km *** bis km ~***. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1.4.2011, Zl. KRW2-V-106/003, wurde der N die Genehmigung für einen beschränkt-öffentlichen Verkehr auf der Anschlussbahnstrecke „*** – ***“ von km *** bis km *** (Verwaltungsbezirk Krems km *** bis km ***) erteilt, dies unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektunterlagen und unter Einhaltung von im Bescheid näher genannten Auflagen und Bedingungen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1.4.2011, , Zl. KRW2-V-106/003, wurde der N die Genehmigung für einen beschränkt-öffentlichen Verkehr auf der Anschlussbahnstrecke „*** – ***“ von km *** bis km *** (Verwaltungsbezirk Krems km *** bis km ***) erteilt, dies unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektunterlagen und unter Einhaltung von im Bescheid näher genannten Auflagen und Bedingungen. Dagegen erhob der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat (in der Folge: Beschwerdeführer) Berufung und begründete diese insbesondere damit, dass der erforderliche Nachweis im Sinne des § 17b Abs. 3 EisbG fehle, dass die Ausstattung der gegenständlichen Anschlussbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen Eisenbahn entspreche. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde seitens des Landeshauptmannes von Niederösterreich im Berufungsbescheid keine Folge gegeben und erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher den Berufungsbescheid aufhob.Dagegen erhob der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat (in der Folge: Beschwerdeführer) Berufung und begründete diese insbesondere damit, dass der erforderliche Nachweis im Sinne des Paragraph 17 b, Absatz 3, EisbG fehle, dass die Ausstattung der gegenständlichen Anschlussbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen Eisenbahn entspreche. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde seitens des Landeshauptmannes von Niederösterreich im Berufungsbescheid keine Folge gegeben und erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher den Berufungsbescheid aufhob. Im weitergeführten Verfahren erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich am 10.12.2013, Zl. RU6-ST-308/003-2011, einen neuerlichen Berufungsbescheid. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde wiederum keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die in dessen Spruchpunkt 1. angeführten Auflagen und Bedingungen zu entfallen haben. Begründend wurde zum beschränkt-öffentlichen Verkehr im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Bewilligung der dauernden Einstellung des Betriebes als öffentliche Eisenbahn nicht mehr als ein Jahr liege, sodass die Rechtsfolgen des § 17b Abs. 4 EisbG eintreten würden. Es bedürfe daher keiner Ermittlung darüber, ob die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspreche. Aus diesem Grund falle auch die fachliche Grundlage für die Notwendigkeit der Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen und Bedingungen weg. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Im weitergeführten Verfahren erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich am 10.12.2013, Zl. RU6-ST-308/003-2011, einen neuerlichen Berufungsbescheid. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde wiederum keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die in dessen Spruchpunkt 1. angeführten Auflagen und Bedingungen zu entfallen haben. Begründend wurde zum beschränkt-öffentlichen Verkehr im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Bewilligung der dauernden Einstellung des Betriebes als öffentliche Eisenbahn nicht mehr als ein Jahr liege, sodass die Rechtsfolgen des Paragraph 17 b, Absatz 4, EisbG eintreten würden. Es bedürfe daher keiner Ermittlung darüber, ob die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspreche. Aus diesem Grund falle auch die fachliche Grundlage für die Notwendigkeit der Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen und Bedingungen weg. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Im Bescheid vom 10.12.2013 wurde auch ausgesprochen, dass sich, auch wenn im Rahmen des Verfahrens gemäß § 17b EisbG kein Raum für die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen bleibe, die Frage stelle, ob es sich allenfalls um Anordnungen gemäß § 19 EisbG handle. Damit habe sich die Erstbehörde im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu beschäftigen.Im Bescheid vom 10.12.2013 wurde auch ausgesprochen, dass sich, auch wenn im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 17 b, EisbG kein Raum für die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen bleibe, die Frage stelle, ob es sich allenfalls um Anordnungen gemäß Paragraph 19, EisbG handle. Damit habe sich die Erstbehörde im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu beschäftigen. In der Folge wurde seitens der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und – Betrieb eingeholt. Der Sachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 23.1.2014 im Wesentlichen aus, dass – sofern die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1.4.2011, Zl. KRW2-V-106/003, enthaltenen Auflagen als Vorkehrungen gemäß § 19 Abs. 2 EisbG behandelt werden – ein sicherer Eisenbahnbetrieb auf der gegenständlichen Anschlussbahn gewährleistet sei.In der Folge wurde seitens der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und – Betrieb eingeholt. Der Sachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 23.1.2014 im Wesentlichen aus, dass – sofern die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1.4.2011, Zl. KRW2-V-106/003, enthaltenen Auflagen als Vorkehrungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EisbG behandelt werden – ein sicherer Eisenbahnbetrieb auf der gegenständlichen Anschlussbahn gewährleistet sei. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 6.2.2014, wird aufgrund des dargestellten Sachverhalts und der daraus zwingend abzuleitenden Schlüsse beantragt: „

  1. a)aufgrund des oben begründeten Anfangsverdachts die gegenständliche Anschlussbahn einer vollständigen sachverständigen Überprüfung zu unterziehen, ob die Ausstattung dieser Anschlussbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht und
  2. b)bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Anforderung die Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf dieser Anschlussbahn gemäß § 17b Abs. 5 EisbG bescheidmäßig zu entziehen.“
  3. b)bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Anforderung die Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf dieser Anschlussbahn gemäß Paragraph 17 b, Absatz 5, EisbG bescheidmäßig zu entziehen.“ Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass das Gutachten widersprüchlich sei, da die vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen doch eindeutig zeigen würden, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb eben nicht gewährleistet sei. Die sicherheitsmäßige Ausstattung sei offenbar überhaupt nicht gegeben. Es liege derzeit ein Beweis vor, dass die sicherheitsmäßige Ausstattung, die ein wesentliches Erfordernis für die Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs bilde, bei der gegenständlichen Eisenbahn offensichtlich nicht vorhanden sei. Weitere Rechtsgrundlagen, abgesehen von der Nennung der §§ 17b Abs. 4 und 17b Abs. 5 EisbG enthält der Antrag nicht.Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass das Gutachten widersprüchlich sei, da die vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen doch eindeutig zeigen würden, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb eben nicht gewährleistet sei. Die sicherheitsmäßige Ausstattung sei offenbar überhaupt nicht gegeben. Es liege derzeit ein Beweis vor, dass die sicherheitsmäßige Ausstattung, die ein wesentliches Erfordernis für die Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs bilde, bei der gegenständlichen Eisenbahn offensichtlich nicht vorhanden sei. Weitere Rechtsgrundlagen, abgesehen von der Nennung der Paragraphen 17 b, Absatz 4 und 17 b Absatz 5, EisbG enthält der Antrag nicht. Mit Schreiben vom 20.2.2014 teilte die N mit, dass die vom Amtssachverständigen für erforderlich befundenen Vorkehrungen bereits erfüllt worden seien. In einer weiteren Stellungnahme vom 26.4.2014 führte der Amtssachverständige aus, dass aufgrund der vorhandenen Betriebsführung in Verbindung mit den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und den Anlagenverhältnissen auf der Anschlussbahn „*** - ***“ der N ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet werde. Die erforderlichen Maßnahmen für die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebes und –verkehrs seien in den aktuellen Betriebsvorschriften bzw. in den Vorgaben zur Nutzung der Anschlussbahn „*** - ***“ der N beinhaltet. In diesem Zusammenhang seien keine weiteren Auflagen und Bedingungen nach § 19 EisbG erforderlich.In einer weiteren Stellungnahme vom 26.4.2014 führte der Amtssachverständige aus, dass aufgrund der vorhandenen Betriebsführung in Verbindung mit den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und den Anlagenverhältnissen auf der Anschlussbahn „*** - ***“ der N ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet werde. Die erforderlichen Maßnahmen für die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebes und –verkehrs seien in den aktuellen Betriebsvorschriften bzw. in den Vorgaben zur Nutzung der Anschlussbahn „*** - ***“ der N beinhaltet. In diesem Zusammenhang seien keine weiteren Auflagen und Bedingungen nach Paragraph 19, EisbG erforderlich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.8.2014, Zl. KRW2-V-106/008, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.2.2014 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Antragslegitimation des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 ArbIG vorliege. Im Rahmen der Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der gegenständlichen Anschlussbahn habe es keiner Ermittlungen hinsichtlich der Frage bedurft, ob die Ausstattung dieser Anschlussbahn der einer öffentlichen Entspreche, vielmehr habe ex lege vom Vorliegen dieser Genehmigungsvoraussetzung ausgegangen werden können. Die beantragte Überprüfung sei somit nur dann erforderlich, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die Voraussetzungen, die für die Zulassung maßgebend gewesen seien, in der Zwischenzeit weggefallen seien. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.8.2014, Zl. KRW2-V-106/008, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.2.2014 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Antragslegitimation des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 10, ArbIG vorliege. Im Rahmen der Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der gegenständlichen Anschlussbahn habe es keiner Ermittlungen hinsichtlich der Frage bedurft, ob die Ausstattung dieser Anschlussbahn der einer öffentlichen Entspreche, vielmehr habe ex lege vom Vorliegen dieser Genehmigungsvoraussetzung ausgegangen werden können. Die beantragte Überprüfung sei somit nur dann erforderlich, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die Voraussetzungen, die für die Zulassung maßgebend gewesen seien, in der Zwischenzeit weggefallen seien. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Falle der Nachnutzung einer öffentlichen Eisenbahn als nicht-öffentliche Eisenbahn in § 17b Abs. 4 EisbG besondere Regelungen vorgesehen habe, könne nicht per se zum Anlass genommen werden, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren nachzuholen. Es bestehe auch keine Notwendigkeit mehr, auf der gegenständlichen Anschlussbahn Vorkehrungen gemäß § 19 EisbG zu treffen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Falle der Nachnutzung einer öffentlichen Eisenbahn als nicht-öffentliche Eisenbahn in Paragraph 17 b, Absatz 4, EisbG besondere Regelungen vorgesehen habe, könne nicht per se zum Anlass genommen werden, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren nachzuholen. Es bestehe auch keine Notwendigkeit mehr, auf der gegenständlichen Anschlussbahn Vorkehrungen gemäß Paragraph 19, EisbG zu treffen. Seit der rechtskräftigen Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der gegenständlichen Anschlussbahn, also seit der Zustellung des Berufungsbescheides vom 10.12.2013, seien auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, die eine Überprüfung erforderlich gemacht hätten. Damit erübrige es sich auch, auf den Eventualantrag gemäß § 17b Abs. 5 näher einzugehen.Seit der rechtskräftigen Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der gegenständlichen Anschlussbahn, also seit der Zustellung des Berufungsbescheides vom 10.12.2013, seien auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, die eine Überprüfung erforderlich gemacht hätten. Damit erübrige es sich auch, auf den Eventualantrag gemäß Paragraph 17 b, Absatz 5, näher einzugehen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Die vorliegende Beschwerde vom 10.9.2014 richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.8.2014, Zl. KRW2-V-106/008. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verfahrensablauf grundsätzlich im angefochtenen Bescheid dargestellt sei. Weiters fasst der Beschwerdeführer die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1.4.2011 und des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.4.2011 sowie vom 10.12.2013 zusammen. Es wird insbesondere vorgebracht, dass die Bestimmungen des § 17b Abs. 5 EisbG die Aufsichtsbehörden zu einer quasi dynamischen Überwachung verpflichten würden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den beschränkt-öffentlichen Verkehr noch vorliegen. Diese speziellen Bestimmungen würden durch die generellen Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 19 EisbG nur ergänzt, aber nicht ersetzt. Die belangte Behörde gehe von der unrichtigen Annahme aus, dass keine Notwendigkeit mehr bestehe, auf der gegenständlichen Anschlussbahn Vorkehrungen gemäß § 19 EisbG zu treffen. Die Aufsichtsbehörde schreibe in jenen Fällen, in denen entweder nach Überprüfung gemäß § 13 Abs. 2 EisbG oder aufgrund von Anbringen Dritter der Verdacht bestehe, dass eisenbahnrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten sein könnten, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens jene Vorkehrungen im Einzelfall vorzuschreiben, die das Unternehmen zu treffen habe, um seine eisenbahngesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 EisbG würden demgegenüber eine lex specialis darstellen. Wenn die Voraussetzungen für die Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs nicht mehr erfüllt seien, dann sei die Genehmigung zu entziehen. § 17 Abs. 5 EisbG lasse hier ganz eindeutig keinen Raum dafür, die (nicht mehr vorliegenden) Voraussetzungen als Vorkehrungen vorzuschreiben.Es wird insbesondere vorgebracht, dass die Bestimmungen des Paragraph 17 b, Absatz 5, EisbG die Aufsichtsbehörden zu einer quasi dynamischen Überwachung verpflichten würden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den beschränkt-öffentlichen Verkehr noch vorliegen. Diese speziellen Bestimmungen würden durch die generellen Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 19 EisbG nur ergänzt, aber nicht ersetzt. Die belangte Behörde gehe von der unrichtigen Annahme aus, dass keine Notwendigkeit mehr bestehe, auf der gegenständlichen Anschlussbahn Vorkehrungen gemäß Paragraph 19, EisbG zu treffen. Die Aufsichtsbehörde schreibe in jenen Fällen, in denen entweder nach Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, EisbG oder aufgrund von Anbringen Dritter der Verdacht bestehe, dass eisenbahnrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten sein könnten, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens jene Vorkehrungen im Einzelfall vorzuschreiben, die das Unternehmen zu treffen habe, um seine eisenbahngesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Bestimmungen des , Paragraph 17, Absatz 5, EisbG würden demgegenüber eine lex specialis darstellen. Wenn die Voraussetzungen für die Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs nicht mehr erfüllt seien, dann sei die Genehmigung zu entziehen. Paragraph 17, Absatz 5, EisbG lasse hier ganz eindeutig keinen Raum dafür, die (nicht mehr vorliegenden) Voraussetzungen als Vorkehrungen vorzuschreiben. Die im ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen würden ganz eindeutig beweisen, dass die Ausstattung der Anschlussbahn zum Zeitpunkt der Beurteilung durch den Amtssachverständigen nicht der einer öffentlichen Eisenbahn entsprochen habe. Die Genehmigung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs sei daher rechtswidrig gewesen. Es könne nicht bewiesen werden, dass die gegenständliche Anschlussbahn überhaupt jemals den diesbezüglichen Anforderungen entsprochen habe und dürfe daher die diesbezügliche gesetzliche Vermutung des neuen § 17b Abs. 4 EisbG im vorliegenden Fall nicht mehr aufrechterhalten werden. Die vom Beschwerdeführer beantragten Überprüfungen seien daher nachzuholen. Ergebe diese Überprüfung, dass die Ausstattung der gegenständlichen Eisenbahn nicht der einer öffentlichen Eisenbahn entspreche, so sei die Genehmigung unverzüglich zu entziehen.Es könne nicht bewiesen werden, dass die gegenständliche Anschlussbahn überhaupt jemals den diesbezüglichen Anforderungen entsprochen habe und dürfe daher die diesbezügliche gesetzliche Vermutung des neuen Paragraph 17 b, Absatz 4, EisbG im vorliegenden Fall nicht mehr aufrechterhalten werden. Die vom Beschwerdeführer beantragten Überprüfungen seien daher nachzuholen. Ergebe diese Überprüfung, dass die Ausstattung der gegenständlichen Eisenbahn nicht der einer öffentlichen Eisenbahn entspreche, so sei die Genehmigung unverzüglich zu entziehen. Beantragt wurde, dem abgewiesenen Antrag stattzugeben und die im Antrag begehrten Prüfungen durch die Aufnahme von Sachverständigengutachten nachzuholen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 3. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist als unstrittig zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst zugesteht, dass der Verfahrensablauf grundsätzlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt ist. Dem Akteinhalt wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Stützung des gegenständlichen Antrags auf die Vorschrift des § 17b EisbG und das Antragsbegehren ergeben sich einerseits aus dem Antragsinhalt selbst und andererseits aus dem Beschwerdevorbringen dazu.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist als unstrittig zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst zugesteht, dass der Verfahrensablauf grundsätzlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt ist. Dem Akteinhalt wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Stützung des gegenständlichen Antrags auf die Vorschrift des Paragraph 17 b, EisbG und das Antragsbegehren ergeben sich einerseits aus dem Antragsinhalt selbst und andererseits aus dem Beschwerdevorbringen dazu. 4. Rechtslage: A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. §
  4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F. § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C. Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 i.d.g.F.Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, i.d.g.F. § 10.
(1)Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht, daß in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde der Arbeitnehmer/innen zu treffen sind, so hat es im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Eine Ablichtung des Antrages ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden.Paragraph 10,
(1)Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht, daß in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde der Arbeitnehmer/innen zu treffen sind, so hat es im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Eine Ablichtung des Antrages ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden.
(2)Die zuständige Behörde hat über Anträge des Arbeitsinspektorates gemäß Abs. 1 ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und dieses beschleunigt abzuschließen.
(2)Die zuständige Behörde hat über Anträge des Arbeitsinspektorates gemäß Absatz eins, ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und dieses beschleunigt abzuschließen.
(3)In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen hat das Arbeitsinspektorat mit Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu untersagen oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte oder der Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen sowie Verkehrsmitteln oder sonstige die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle betreffende Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Wird der Bescheid mündlich erlassen, so hat das Arbeitsinspektorat ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zuzustellen sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft und der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu übersenden.
(4)In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen hat das Arbeitsinspektionsorgan erforderlichenfalls auch vor Erlassung eines Bescheides zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle zu verfügen und deren Durchführung zu veranlassen. Zur Beseitigung eines ihm entgegengestellten Widerstandes kann das Arbeitsinspektionsorgan die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist vom Arbeitsinspektionsorgan nach Möglichkeit vor, jedenfalls aber unverzüglich nach Durchführung der verfügten Maßnahme zu verständigen.
(5)Über Maßnahmen nach Abs. 4 ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zuzustellen sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft und der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu übersenden. […]
(5)Über Maßnahmen nach Absatz 4, ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zuzustellen sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft und der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu übersenden. […] D. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG – BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F.ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG – Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F. § 93.
(1)In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:Paragraph 93,
(1)In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:
  1. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
  2. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
  3. Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,
  4. Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,,
  5. Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
  6. Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
  7. Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957,
  8. Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,
  9. Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
  10. Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des Paragraph 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
  11. Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976,
  12. Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
  13. Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach §§ 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002,
  14. Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach Paragraphen 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,,
  15. Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253/1957,
  16. Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,,
  17. Bewilligung von Lagern nach § 35 des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009,
  18. Bewilligung von Lagern nach Paragraph 35, des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,,
  19. Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003.
  20. Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,.
(2)In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.
(2)In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in Paragraph 92, Absatz 3, genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
(3)Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
(3)Absatz 2, gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Absatz eins, angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
(4)Die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(4)Die gemäß Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(5)Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.
(5)Absatz 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.
(6)Die in Abs. 1 genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach § 92.
(6)Die in Absatz eins, genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach Paragraph 92, § 94.
(1)In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:Paragraph 94,
(1)In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:
  1. Genehmigung einer Rohrleitungsanlage gemäß § 17 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975,
  2. Genehmigung einer Rohrleitungsanlage gemäß Paragraph 17, des Rohrleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,,
  3. Genehmigung von Anlagen nach dem Starkstromwegegesetz, BGBl. Nr. 70/1968,
  4. Genehmigung von Anlagen nach dem Starkstromwegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,,
  5. Genehmigung von Dampfkesselanlagen gemäß § 4 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
  6. Genehmigung von Dampfkesselanlagen gemäß Paragraph 4, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
  7. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93 anzuwenden ist,
  8. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, soweit nicht Paragraph 93, anzuwenden ist,
  9. Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
  10. Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
  11. Genehmigung von Anlagen nach §§ 31a, 31c, 32, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215,
  12. Genehmigung von Anlagen nach Paragraphen 31 a, 31 c, 32, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215,
  13. Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz,
  14. Genehmigung von Räumen von Fahrschulen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967,
  15. Genehmigung von Räumen von Fahrschulen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,,
  16. Genehmigung von Gasleitungsanlagen nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011,
  17. Genehmigung von Gasleitungsanlagen nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,,
  18. Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003,
  19. Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,,
  20. Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß § 52 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.
  21. Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß Paragraph 52, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
(2)Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.
(3)Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach § 93 Abs. 1, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3)Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins,, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(4)Für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach § 93 Abs. 1 vorliegt, hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 vorliegt, wenn bei der Genehmigung das Arbeitnehmerschutzgesetz und dieses Bundesgesetz keine Anwendung gefunden haben.
(4)Für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins, vorliegt, hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, vorliegt, wenn bei der Genehmigung das Arbeitnehmerschutzgesetz und dieses Bundesgesetz keine Anwendung gefunden haben.
(5)Für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen gilt Abs. 4 mit folgender Maßgabe: Für eine bestimmte Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle hat die für diese Baustelle/Arbeitsstelle zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Sind für mehrere künftige Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers solche Vorschreibungen erforderlich so hat die Vorschreibung durch jene Behörde zu erfolgen, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der diese Baustellen oder Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifel durch die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde.
(5)Für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen gilt Absatz 4, mit folgender Maßgabe: Für eine bestimmte Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle hat die für diese Baustelle/Arbeitsstelle zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Sind für mehrere künftige Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers solche Vorschreibungen erforderlich so hat die Vorschreibung durch jene Behörde zu erfolgen, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der diese Baustellen oder Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifel durch die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde. E. Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 i.d.g.F.Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, i.d.g.F. § 17b.
(1)Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet.Paragraph 17 b,
(1)Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet.
(2)Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausüben oder dem Unternehmen, dem die Eisenbahn dient, angehören. Die Behörde kann durch Bescheid die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sowie von Personen, die das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).
(3)Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Abs. 2 hinausgehend die Beförderung ~ jedoch ohne Beförderungspflicht ~ von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
(3)Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Absatz 2, hinausgehend die Beförderung ~ jedoch ohne Beförderungspflicht ~ von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
(4)In dem Verfahren, in dem über die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn zu entscheiden ist, bedarf es keiner Ermittlung darüber, ob die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht, wenn die nicht-öffentliche Eisenbahn noch bis ein Jahr vor Antragstellung eine öffentliche Eisenbahn war.
(5)Die Zulassung eines Werksverkehrs (erweiterten Werksverkehrs) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ist zu entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen, die für die Zulassung maßgebend waren, nicht mehr erfüllt. F. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. § 6.
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. […]Paragraph 6,
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. […]
  1. Erwägungen: Die belangte Behörde geht im bekämpften Bescheid davon aus, das der Beschwerdeführer aufgrund des § 10 ArbIG berechtigt sei, einen Antrag auf Überprüfung der gegenständlichen Anschlussbahn dahingehend einzubringen, ob deren Ausstattung sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspreche.Die belangte Behörde geht im bekämpften Bescheid davon aus, das der Beschwerdeführer aufgrund des Paragraph 10, ArbIG berechtigt sei, einen Antrag auf Überprüfung der gegenständlichen Anschlussbahn dahingehend einzubringen, ob deren Ausstattung sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspreche. Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht, dass in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde der ArbeitnehmerInnen zu treffen sind, so hat es im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde gemäß § 10 Abs. 1 ArbIG die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Ein derartiger Antrag kann sich jedoch nicht losgelöst vom sonstigen gesetzlichen Rahmen, sondern lediglich im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bewegen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des gegenständlichen § 10 Abs. 1 ArbIG (813 der Beilagen XVIII. GP) ergibt sich: „Das Arbeitsinspektorat kann entsprechende Maßnahmen bei der zuständigen Behörde nur beantragen, wenn die Arbeitnehmerschutzvorschriften solche Maßnahmen vorsehen. Als Grundlage für solche Maßnahmen kommen insbesondere § 27 ANSchG sowie die zum Arbeitnehmerschutzgesetz ergangenen Durchführungsverordnungen in Betracht (siehe zB § 96 AAV).“Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht, dass in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde der ArbeitnehmerInnen zu treffen sind, so hat es im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ArbIG die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Ein derartiger Antrag kann sich jedoch nicht losgelöst vom sonstigen gesetzlichen Rahmen, sondern lediglich im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bewegen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des gegenständlichen Paragraph 10, Absatz eins, ArbIG (813 der Beilagen römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode ergibt sich: „Das Arbeitsinspektorat kann entsprechende Maßnahmen bei der zuständigen Behörde nur beantragen, wenn die Arbeitnehmerschutzvorschriften solche Maßnahmen vorsehen. Als Grundlage für solche Maßnahmen kommen insbesondere Paragraph 27, ANSchG sowie die zum Arbeitnehmerschutzgesetz ergangenen Durchführungsverordnungen in Betracht (siehe zB Paragraph 96, AAV).“ Im gegenständlichen Antrag werden weder § 10 ArbIG noch sonstige Arbeitnehmerschutzvorschriften, sei es im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bzw. der Durchführungsverordnungen, erwähnt, dieser stützt sich lediglich auf § 17b EisbG. Es ist somit nicht ersichtlich, ob und allenfalls auf welche Arbeitnehmerschutzvorschriften der Beschwerdeführer seinen Antrag gründen wollte. Im Antrag wird eine vollständige sachverständige Überprüfung begehrt, ob die Ausstattung dieser Anschlussbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspreche und wird bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Anforderung der Entzug der Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf dieser Anschlussbahn gemäß § 17b Abs. 5 EisbG beantragt. Im gegenständlichen Antrag werden weder Paragraph 10, ArbIG noch sonstige Arbeitnehmerschutzvorschriften, sei es im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bzw. der Durchführungsverordnungen, erwähnt, dieser stützt sich lediglich auf Paragraph 17 b, EisbG. Es ist somit nicht ersichtlich, ob und allenfalls auf welche Arbeitnehmerschutzvorschriften der Beschwerdeführer seinen Antrag gründen wollte. Im Antrag wird eine vollständige sachverständige Überprüfung begehrt, ob die Ausstattung dieser Anschlussbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspreche und wird bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Anforderung der Entzug der Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf dieser Anschlussbahn gemäß Paragraph 17 b, Absatz 5, EisbG beantragt. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 20.9.2017, Zl. Ra 2017/19/0068). Das Erkennbare Ziel des Einschreiters besteht im gegenständlichen Fall objektiv im Entzug der Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der Anschlussbahn gemäß § 17b Abs. 5 EisbG.Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 20.9.2017, Zl. Ra 2017/19/0068). Das Erkennbare Ziel des Einschreiters besteht im gegenständlichen Fall objektiv im Entzug der Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der Anschlussbahn gemäß Paragraph 17 b, Absatz 5, EisbG. Denkbar wäre allenfalls noch eine Berufung auf § 94 Abs. 3 ASchG, obwohl diese Norm im Antrag nicht erwähnt wird. Zeigt sich nach dieser Bestimmung in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach § 93 Abs. 1, dass der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Der Antrag des Beschwerdeführers richtet sich seinem Wortlaut nach und gemäß den Ausführungen in der Beschwerde jedoch gerade nicht auf die Vorschreibung zusätzlicher Bedingungen oder Auflagen, sondern darauf, der N nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens allenfalls die Genehmigung gemäß § 17b Abs. 5 EisbG zu entziehen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde selbst aus, dass § 17b Abs. 5 keinen Raum dafür lasse, die (nicht mehr) vorliegenden Voraussetzungen als Vorkehrungen vorzuschreiben. Ein solches Antragsbegehren findet letztlich auch im § 10 ArbIG keine Deckung. Denkbar wäre allenfalls noch eine Berufung auf Paragraph 94, Absatz 3, ASchG, obwohl diese Norm im Antrag nicht erwähnt wird. Zeigt sich nach dieser Bestimmung in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins,, dass der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Der Antrag des Beschwerdeführers richtet sich seinem Wortlaut nach und gemäß den Ausführungen in der Beschwerde jedoch gerade nicht auf die Vorschreibung zusätzlicher Bedingungen oder Auflagen, sondern darauf, der N nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens allenfalls die Genehmigung gemäß Paragraph 17 b, Absatz 5, EisbG zu entziehen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde selbst aus, dass Paragraph 17 b, Absatz 5, keinen Raum dafür lasse, die (nicht mehr) vorliegenden Voraussetzungen als Vorkehrungen vorzuschreiben. Ein solches Antragsbegehren findet letztlich auch im Paragraph 10, ArbIG keine Deckung. Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nach § 10 ArbIG antragslegitimiert sei, nicht gefolgt werden, vielmehr besteht für den Antrag keine gesetzliche Grundlage. Die daraus resultierende Unzuständigkeit der belangten Behörde zur inhaltlichen Abweisung des Antrags kann von Amts wegen aufgegriffen werden, obwohl diese in der Beschwerde nicht releviert wird. Es besteht jedenfalls keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bei einer zulässigen Beschwerde, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht. Die Unzuständig ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (vgl. u.a. VwGH vom 29.9.2016, Ra 2016/05/0080). Anträge an die unzuständige Behörde sind gemäß § 6 Abs 1 AVG von dieser wegen Unzuständigkeit durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen, wenn für das Anbringen auch keine andere Behörde zuständig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 14, Stand 1.1.2014, rdb.at). Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor.Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nach Paragraph 10, ArbIG antragslegitimiert sei, nicht gefolgt werden, vielmehr besteht für den Antrag keine gesetzliche Grundlage. Die daraus resultierende Unzuständigkeit der belangten Behörde zur inhaltlichen Abweisung des Antrags kann von Amts wegen aufgegriffen werden, obwohl diese in der Beschwerde nicht releviert wird. Es besteht jedenfalls keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bei einer zulässigen Beschwerde, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht. Die Unzuständig ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat vergleiche u.a. VwGH vom 29.9.2016, Ra 2016/05/0080). Anträge an die unzuständige Behörde sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG von dieser wegen Unzuständigkeit durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen, wenn für das Anbringen auch keine andere Behörde zuständig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 14, Stand 1.1.2014, rdb.at). Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor. Insofern war der Spruch des bekämpften Bescheides folgerichtig dahingehend abzuändern, dass der verfahrensgegenständliche Antrag zurückgewiesen wird. Gemäß § 27 VwGVG entfällt somit auch die Überprüfung des bekämpften Bescheides aufgrund des Beschwerdebegehrens.Insofern war der Spruch des bekämpften Bescheides folgerichtig dahingehend abzuändern, dass der verfahrensgegenständliche Antrag zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 27, VwGVG entfällt somit auch die Überprüfung des bekämpften Bescheides aufgrund des Beschwerdebegehrens. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  3. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  4. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.659.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.