2, § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. b Fortpflanzungsmedizingesetz).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 5.000 Euro verhängt, da er von 2013 bis 27.7.2015 in der AS Kinderwunschordination in ***, ***, medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durchgeführt hat, obwohl es sich bei dieser Einrichtung nicht um eine hiefür zugelassene Krankenanstalt handelte (Verwaltungsübertretung
Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Fortpflanzungsmedizingesetz). In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da er die angelastete Übertretung nicht begangen habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden
G mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden
G mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
G sind in Verwaltungsstrafsachen, wenn die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
Paragraph 26, Absatz eins, VStG sind in Verwaltungsstrafsachen, wenn die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
2 Fortpflanzungsmedizingesetz darf eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer hiefür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden.
Paragraph 4, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz darf eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer hiefür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden.
1 Z. 1 lit. b Fortpflanzungsmedizingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arzt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse durchführt. Diese ist
2 Z. 1 Fortpflanzungsmedizingesetz mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu ahnden.
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Fortpflanzungsmedizingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arzt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ohne Vorliegen der in Paragraph 4, festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse durchführt. Diese ist
Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, Fortpflanzungsmedizingesetz mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu ahnden.
4 Fortpflanzungsmedizingesetz ist für die Untersuchung und Bestrafung von Verwaltungsübertretungen nach den vorstehenden Bestimmungen der Landeshauptmann zuständig.
Paragraph 25, Absatz 4, Fortpflanzungsmedizingesetz ist für die Untersuchung und Bestrafung von Verwaltungsübertretungen nach den vorstehenden Bestimmungen der Landeshauptmann zuständig.
1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Fortpflanzungsmedizingesetzes bestraft. Dafür ist jedoch
deren oben zitierten § 25 Abs. 4 nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern der Landeshauptmann zuständig. Die belangte Behörde hätte ihre Unzuständigkeit von Amts wegen wahrnehmen müssen. Die Normierung der sachlichen Allgemeinzuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden in Verwaltungsstrafsachen in § 26 Abs. 1 VStG hat nur subsidiären Charakter („Wenn die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten, …“). Die Zuständigkeitsvorschriften haben zwingenden Charakter und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder Behörden. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.11.2017 zu dieser Thematik Parteiengehör gewährt. Es erfolgte von keiner Seite eine Reaktion.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Fortpflanzungsmedizingesetzes bestraft. Dafür ist jedoch
deren oben zitierten Paragraph 25, Absatz 4, nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern der Landeshauptmann zuständig. Die belangte Behörde hätte ihre Unzuständigkeit von Amts wegen wahrnehmen müssen. Die Normierung der sachlichen Allgemeinzuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden in Verwaltungsstrafsachen in Paragraph 26, Absatz eins, VStG hat nur subsidiären Charakter („Wenn die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten, …“). Die Zuständigkeitsvorschriften haben zwingenden Charakter und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder Behörden. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.11.2017 zu dieser Thematik Parteiengehör gewährt. Es erfolgte von keiner Seite eine Reaktion. Der bekämpfte Bescheid war also aufgrund sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und deshalb vom erkennenden Gericht ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Gründe für eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 VStG liegen aber nicht vor, vielmehr ist das Verfahren bei der zuständigen Behörde weiterzuführen.Der bekämpfte Bescheid war also aufgrund sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und deshalb vom erkennenden Gericht ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Gründe für eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG liegen aber nicht vor, vielmehr ist das Verfahren bei der zuständigen Behörde weiterzuführen.
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2717.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.