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{'item': 'LVwG-S-2879/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2879/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des WP, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. November 2017, Zl. MES2-V-16 1105/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Luftfahrtgesetzes (LFG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des darin enthaltenen Tatvorwurfs eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 116 Abs.1 und 169 LFG (Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 i.d.g.F.)Paragraphen 116, Absatz eins und 169 LFG (Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, i.d.g.F.) §§ 25 Abs. 2, 31 Abs. 1, 44a, 45 Abs. 1, 64 Abs.1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 25, Absatz 2, 31, Absatz eins, 44 a, 45, Absatz eins, 64, Absatz eins, VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) § 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraph 27, 44, Absatz eins und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) § 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Paragraph 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  2. Verwaltungsstrafbehördliches Verfahren und Straferkenntnis Aufgrund einer Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung RU6, leitete die Bezirkshauptmannschaft Melk gegen WP als verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer der P GmbH ein Strafverfahren wegen Übertretung des Luftfahrtgesetzes ein. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  3. Jänner 2016 erfolgte nachstehender Tatvorwurf: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Zeit: 31.05.2015, 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr Ort: P GmbH, ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der P GmbH, ***, ***, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft das Zivilluftfahrzeug mit dem Eintragungskennzeichen *** (Helikopter der Luftfahrzeugmarke ***, Baumuster ***) gewerbsmäßig ohne Bewilligung des Landeshauptmannes an den Luftfahrzeugführer (Pilot) Herrn MS zur Durchführung eines Rundfluges mit dem Fluggast TM (Flugziel: Bereich ***) vermietet hat, obwohl dies verboten ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 116 Abs.1 i.V.m. § 169 Abs.1 Z.1 Luftfahrtgesetz i.d.g.F.“Paragraph 116, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Luftfahrtgesetz i.d.g.F.“ In seiner Rechtfertigung bestritt der Beschuldigte das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Vermietung. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der auch im Tatvorwurf namentlich genannte MS als Zeuge befragt; die mit dem Zeugen aufgenommenen Protokolle wurden dem Beschuldigten – ohne Ergänzung des Tatvorwurfs - zur Äußerung übermittelt, wobei dieser sodann neuerlich das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Vermietung bestritt. Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Melk das Straferkenntnis vom
  4. November 2017, Zl. MES2-V-16 1105/5, worin WP wegen Übertretung nach § 169 Abs. 1 Z 1 iVm § 116 Abs. 1 LFG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) belegt wurde.Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Melk das Straferkenntnis vom
  5. November 2017, Zl. MES2-V-16 1105/5, worin WP wegen Übertretung nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, LFG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) belegt wurde. Die im Spruch enthaltene Tatbeschreibung ist ident mit dem oben wiedergegebenen Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  6. Jänner
  7. Begründend trifft die Behörde Sachverhaltsfeststellungen, die im Wesentlichen eine Antragstellung zur luftfahrtrechtlichen Vermietungsbewilligung für einen Hubschrauber sowie die Umstände des Fluges mit diesem Luftfahrzeug am
  8. Mai 2015 und den dabei geschehenen Unfall betreffen. Weiters werden der Inhalt der Kommunikation des Bestraften mit der Luftfahrt- bzw. Verwaltungsstrafbehörde sowie die Aussage des Zeugen MS wiedergegeben. Im Anschluss daran führt die Behörde aus, dass die zur Last gelegte Übertretung „aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des vernommenen Zeugen als erwiesen angenommen werden“ könne, „ da das gegenständliche Luftfahrzeug nicht vom Berechtigungsumfang der Vermietungsbewilligung (…) umfasst“ sei. Weiters zitiert die Behörde die angewendeten luftrechtlichen Bestimmungen, verweist auf § 5 VStG und tätigt Ausführungen zur Strafbemessung.Weiters zitiert die Behörde die angewendeten luftrechtlichen Bestimmungen, verweist auf Paragraph 5, VStG und tätigt Ausführungen zur Strafbemessung.
  9. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des WP, mit der er die Rechtswidrigkeit des zur Gänze angefochtenen Straferkenntnisses wegen „Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts“ geltend macht. Unter anderem bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht den Anforderungen des § 44a VStG genüge.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des WP, mit der er die Rechtswidrigkeit des zur Gänze angefochtenen Straferkenntnisses wegen „Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts“ geltend macht. Unter anderem bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG genüge. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „gemäß § 24 VwGVG“, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG.Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „gemäß Paragraph 24, VwGVG“, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den zugrundeliegenden Strafakt vor.
  10. Erwägungen des Gerichtes Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  11. Anzuwendende Rechtsvorschriften LFG § 116.

(1)Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 116,
(1)Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). Paragraph 103, ist sinngemäß anzuwenden. (…) § 169.
(1)Wer Paragraph 169,
(1)Wer
  1. diesem Bundesgesetz, (…) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. VStG §
  2. (…) Paragraph 25, (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 31.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31,
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. (…) § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu Paragraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) VwGVG § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter
  2. und
  3. beschriebene Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unstrittig. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sogleich darzulegen sein wird, im konkreten Fall nicht. 3.
  4. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er entgegen der Bestimmung des § 116 Abs. 1 LFG am
  5. Mai 2015 eine gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ohne Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt hätte. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er entgegen der Bestimmung des Paragraph 116, Absatz eins, LFG am
  6. Mai 2015 eine gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ohne Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tat und macht unter anderem einen Verstoß gegen § 44a lit a (gemeint: Z 1) VStG geltend.Der Beschwerdeführer bestreitet die Tat und macht unter anderem einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, (gemeint: Ziffer eins,) VStG geltend. § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn - im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und - der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des , Paragraph 32, Absatz 2, VStG gestellt werden vergleiche VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (zB VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210). Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtig stellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die gegenwertige Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann saniert werden können, wenn es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht. Den zuvor genannten Anforderungen genügt das vorliegende Straferkenntnis nicht, fehlt es doch der konkreten Tatumschreibung hinsichtlich des Tatbildmerkmals der gewerbsmäßigen Vermietung. In Bezug auf dieses Kriterium lässt der Tatvorwurf insbesondere jegliche Angabe dazu vermissen, worin gerade die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Bestraften gelegen hatte. Die Wiedergabe des Wortes "gewerbsmäßig" im Spruch eines Straferkenntnisses enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung zur konkreten Darstellung der als Gewerbsmäßigkeit qualifizierten Tatumstände iSd § 44a VStG (zB VwGH 6.3.2008, 2004/09/0154).Den zuvor genannten Anforderungen genügt das vorliegende Straferkenntnis nicht, fehlt es doch der konkreten Tatumschreibung hinsichtlich des Tatbildmerkmals der gewerbsmäßigen Vermietung. In Bezug auf dieses Kriterium lässt der Tatvorwurf insbesondere jegliche Angabe dazu vermissen, worin gerade die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Bestraften gelegen hatte. Die Wiedergabe des Wortes "gewerbsmäßig" im Spruch eines Straferkenntnisses enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung zur konkreten Darstellung der als Gewerbsmäßigkeit qualifizierten Tatumstände iSd Paragraph 44 a, VStG (zB VwGH 6.3.2008, 2004/09/0154). Angesichts der Fehlerhaftigkeit der Tatbeschreibung hat das Gericht (welches nach § 50 VwGVG in der Sache zu entscheiden hat) zu prüfen, ob es eine Richtigstellung aufgrund einer tauglichen Verfolgungshandlung durch die Behörde vornehmen kann. Da aber die vorgenommene Verfolgungshandlung (die Aufforderung zur Rechtfertigung) dieselben Mängel aufweist, kommt eine Richtigstellung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht. Anzumerken ist, dass mit der Übermittlung der Zeugenaussage ein konkreter Tatvorwurf nicht verbunden war. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich diesbezüglich nichts gewinnen, entspricht doch die Wiedergabe der Zeugenaussage mit dem Hinweis, dass aufgrund dieser Aussage die vorgeworfene Übertretung als erwiesen angenommen werden könne, nicht dem Konkretisierungsgebot, selbst wenn aus der Zeugenaussage jene Umstände gewonnen werden könnten, welche eine gewerbsmäßige Vermietungstätigkeit in Bezug auf die Überlassung des genannten Luftfahrzeuges am
  7. Mai 2015 begründeten. Abgesehen davon war im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses die Frist nach § 31 Abs. 1 VStG schon verstrichen, sodass bereits zuvor Verfolgungsverjährung eingetreten ist (Hinweise darauf, dass die Tat nach dem angeführten Datum fortgesetzt worden wäre, liegen nicht vor).Paragraph 50, VwGVG in der Sache zu entscheiden hat) zu prüfen, ob es eine Richtigstellung aufgrund einer tauglichen Verfolgungshandlung durch die Behörde vornehmen kann. Da aber die vorgenommene Verfolgungshandlung (die Aufforderung zur Rechtfertigung) dieselben Mängel aufweist, kommt eine Richtigstellung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht. Anzumerken ist, dass mit der Übermittlung der Zeugenaussage ein konkreter Tatvorwurf nicht verbunden war. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich diesbezüglich nichts gewinnen, entspricht doch die Wiedergabe der Zeugenaussage mit dem Hinweis, dass aufgrund dieser Aussage die vorgeworfene Übertretung als erwiesen angenommen werden könne, nicht dem Konkretisierungsgebot, selbst wenn aus der Zeugenaussage jene Umstände gewonnen werden könnten, welche eine gewerbsmäßige Vermietungstätigkeit in Bezug auf die Überlassung des genannten Luftfahrzeuges am
  8. Mai 2015 begründeten. Abgesehen davon war im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses die Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG schon verstrichen, sodass bereits zuvor Verfolgungsverjährung eingetreten ist (Hinweise darauf, dass die Tat nach dem angeführten Datum fortgesetzt worden wäre, liegen nicht vor). Sohin ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat (im Umfang des Vorwurfes!) keine Verwaltungsübertretung bildet, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze (einschließlich der Kostenvorschreibung) aufzuheben und das Strafverfahren (hinsichtlich der Tat in der vorgeworfenen Form) einzustellen war. Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG erübrigte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG erübrigte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung der widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Judikaturbeispiele) bzw. einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung der widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Judikaturbeispiele) bzw. einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) ist daher gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2879.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.