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{'item': 'LVwG-W-1/001-2017'}

Obsah (5)§ 2a§ 30§ 21§ 23§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.12.2017 GeschäftszahlLVwG-W-1/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkenn

§ 2aAbs. 1 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBl. 0050, als Auslandsniederösterreicher in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist.Paragraph 21,

(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich seinen ordentlichen Wohnsitz hat beziehungsweise

Paragraph 2 a, Absatz eins, NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, Landesgesetzblatt 0050, als Auslandsniederösterreicher in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist.

(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beurteilen. § 23
(1)Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse haben die aus Muster Anlage 1 ersichtlichen Daten zu enthalten.Paragraph 23,
(1)Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse haben die aus Muster Anlage 1 ersichtlichen Daten zu enthalten.
(2)Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(3)Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) anzulegen.
(3)Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz eins, auf Grund der Landes-Wählerevidenz (Paragraph 2, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) anzulegen.
(4)Die Wählerverzeichnisse müssen in Gemeinden nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden. § 24
(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.Paragraph 24,
(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
(2)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(3)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
  1. bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
  2. lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
  3. aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(4)Läßt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Abs. 2 nicht bestimmen, so richtet sich diese nach jenem der Wohnsitze, an dem der Wahlberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat.
(4)Läßt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Absatz 2, nicht bestimmen, so richtet sich diese nach jenem der Wohnsitze, an dem der Wahlberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat.
(5)Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
(6)Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. § 25
(1)Am vierzehnten Tag nach dem Stichtag muss das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muss während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens 4 Stunden täglich davon an einem Tag jedenfalls bis 20.00 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann für jedermann – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – in der Gemeinde auch automationsunterstützt (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.Paragraph 25,
(1)Am vierzehnten Tag nach dem Stichtag muss das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muss während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens 4 Stunden täglich davon an einem Tag jedenfalls bis 20.00 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann für jedermann – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – in der Gemeinde auch automationsunterstützt (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28, 32 und 33 zu enthalten.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und der Paragraphen 28, 32 und 33 zu enthalten.
(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.
(4)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 28 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 24 Abs. 6, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(4)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 28, ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach Paragraph 24, Absatz 6,, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern. § 28
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnanschrift gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.Paragraph 28,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnanschrift gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (Paragraph 25, Absatz 2,) schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2)Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, spätestens am zehnten Tage nach Beginn der Einsichtsfrist einlangen.
(3)Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4)Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 360,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. § 29
(1)Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.Paragraph 29,
(1)Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2)Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben. § 30
(1)Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sieben Tagen nach seinem Einlangen die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.Paragraph 30,
(1)Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sieben Tagen nach seinem Einlangen die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2)Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 31 Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.Paragraph 31, Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. § 32
(1)Gegen die Entscheidung

§ 30Abs.

1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.Paragraph 32,

(1)Gegen die Entscheidung

Paragraph 30, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2)Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen zehn Tagen nach ihrem Einlangen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soferne nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
(3)Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 finden sinngemäß Anwendung.
(3)Die Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 2 bis 4 und 30 Absatz 2, sowie Paragraph 31, finden sinngemäß Anwendung. 4.
  1. Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-0:4.
  2. Gesetz über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-0: § 2
(1)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.Paragraph 2,
(1)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.
(2)Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
(3)Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
(3)Ob die Merkmale des Absatz eins, zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
  1. a)eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,
  2. b)jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,
  3. c)jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(4)Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn
  1. a)nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,
  2. a)nur ein Aufenthalt (Paragraph 3,) vorliegt,
  3. b)die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. § 3
(1)Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.Paragraph 3,
(1)Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.
(2)Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen
  1. a)nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
  2. b)lediglich Urlaubszwecken,
  3. c)nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder
  4. d)ausschließlich Lern- oder Studienzwecken dient. 4.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013:4.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013: § 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 5. Rechtliche Beurteilung: In diesem Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Art. I Abs. 3 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht anzuwenden.In diesem Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht anzuwenden. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Beibehaltung der Eintragung des Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Landtagswahl des Landes Niederösterreich am 28. Jänner 2018 zu Recht erfolgt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das Wahlrecht zum Gemeinderat (Art. 117 Abs. 2 B-VG) und zum Landtag (Art. 95 Abs. 1 B-VG) den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie das Wahlrecht zum Nationalrat. Durch den rechtswidrigen Ausschluss von dieser Wahl wird dieses verfassungsgesetzlich verbürgte Recht verletzt (vgl. VfSlg. 18.551/2008 mit Verweis auf VfSlg. 15.339/1998, 15.437/1999, 16.225/2001, jeweils mwH).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das Wahlrecht zum Gemeinderat (Artikel 117, Absatz 2, B-VG) und zum Landtag (Artikel 95, Absatz eins, B-VG) den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie das Wahlrecht zum Nationalrat. Durch den rechtswidrigen Ausschluss von dieser Wahl wird dieses verfassungsgesetzlich verbürgte Recht verletzt vergleiche VfSlg. 18.551 aus 2008, mit Verweis auf VfSlg. 15.339 aus 1998,, 15.437 aus 1999,, 16.225 aus 2001,, jeweils mwH).

§ 21Abs.

1 NÖ LWO ist das Wahlrecht betreffend die Niederösterreichische Landtagswahl unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich abhängig.

§ 23Abs.

1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

§ 2Abs.

2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

Paragraph 21, Absatz eins, NÖ LWO ist das Wahlrecht betreffend die Niederösterreichische Landtagswahl unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich abhängig.

Paragraph 23, Absatz eins, leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Laut Zentralem Melderegister hat der Betroffene seinen Hauptwohnsitz in ***. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde des Landes Niederösterreich bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (vgl. VfSlg. 5.796/1968 zum Begriff des ordentlichen Wohnsitzes nach der NÖ GRWO). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde des Landes Niederösterreich bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen vergleiche VfSlg. 5.796 aus 1968, zum Begriff des ordentlichen Wohnsitzes nach der NÖ GRWO). Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 24 Abs. 2 NÖ LWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(

  1. en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. auch VfSlg. 17.725/2005 zur vergleichbaren Bestimmung in der NÖ GRWO). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht bestehen muss, an dem gewählten Ort für immer bleiben zu wollen; es genügt, dass der Ort bis auf Weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 3 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 24, Absatz 2, NÖ LWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  2. en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche auch VfSlg. 17.725 aus 2005, zur vergleichbaren Bestimmung in der NÖ GRWO). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht bestehen muss, an dem gewählten Ort für immer bleiben zu wollen; es genügt, dass der Ort bis auf Weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 3, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Allein durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Zukunft vorgesehen sein, kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (vgl. VfSlg. 9.093/1981 zur vergleichbaren Rechtslage der Stmk. Gemeindewahlordnung 1960).Allein durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Zukunft vorgesehen sein, kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat vergleiche VfSlg. 9.093 aus 1981, zur vergleichbaren Rechtslage der Stmk. Gemeindewahlordnung 1960). Selbst das alleinige Vorliegen von bedarfseigenen, vollkommen eingerichteten Wohnungen in eigenen Häusern samt damit einhergehender Steuerlast und wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse reicht für die Annahme des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus. Dasselbe gilt bei einem Aufenthalt nur zum Wochenende oder zur „Sommerfrische“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. VfSlg. 2.935/1955 zur Verbringung des Lebensabends in einer Gemeinde).Selbst das alleinige Vorliegen von bedarfseigenen, vollkommen eingerichteten Wohnungen in eigenen Häusern samt damit einhergehender Steuerlast und wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse reicht für die Annahme des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus. Dasselbe gilt bei einem Aufenthalt nur zum Wochenende oder zur „Sommerfrische“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände vergleiche VfSlg. 2.935 aus 1955, zur Verbringung des Lebensabends in einer Gemeinde). Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes kann es also nicht darauf ankommen, ob eine Person die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu dem (einzigen) Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu gestalten (vgl. zB. VfSlg. 15.437/1999, 16.225/2001, 17.725/2005). Vielmehr genügt für die Begründung eines Wohnsitzes eine Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Diese Qualifikation kann auf mehrere Wohnsitze zutreffen, sodass bei Vorliegen gewisser Lebensbeziehungen bereits ein ordentlicher Wohnsitz besteht. Es ist also nicht jener Ort zu ermitteln, an dem die wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen überwiegen, da es mehrere Orte geben kann, zu denen solche Beziehungen von bestimmter Intensität bestehen (vgl. VfSlg.18.551/2008).Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes kann es also nicht darauf ankommen, ob eine Person die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu dem (einzigen) Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu gestalten vergleiche zB. VfSlg. 15.437 aus 1999,, 16.225 aus 2001,, 17.725 aus 2005,). Vielmehr genügt für die Begründung eines Wohnsitzes eine Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Diese Qualifikation kann auf mehrere Wohnsitze zutreffen, sodass bei Vorliegen gewisser Lebensbeziehungen bereits ein ordentlicher Wohnsitz besteht. Es ist also nicht jener Ort zu ermitteln, an dem die wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen überwiegen, da es mehrere Orte geben kann, zu denen solche Beziehungen von bestimmter Intensität bestehen vergleiche VfSlg.18.551 aus 2008,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – alleine ihr Vorliegen das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. VfSlg. 11.220/1987 zum Begriff des Wohnsitzes nach der NRWO 1971).Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – alleine ihr Vorliegen das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche VfSlg. 11.220 aus 1987, zum Begriff des Wohnsitzes nach der NRWO 1971). In Bezug auf die Überprüfung der für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände trifft den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (vgl. VfSlg. 8.845/1980 zur vergleichbaren Rechtslage nach der Ktn. Landtagswahlordnung 1974 und in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. In Bezug auf die Überprüfung der für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände trifft den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht vergleiche VfSlg. 8.845 aus 1980, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Ktn. Landtagswahlordnung 1974 und in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Den Betroffenen trifft also insofern eine Mitwirkungspflicht, als dass zumindest Behauptungen aufgestellt und allenfalls Bescheinigungsmitteln beigebracht werden müssen. Bei den kurzen den Wahlbehörden zur Verfügung stehenden Fristen dürfen an das Ermittlungsverfahren nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden, weshalb diese Mitwirkungspflicht des Wahlberechtigten bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes besteht. Behauptet eine betroffene Person jedoch u.a. auch in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich einen ordentlichen Wohnsitz zu haben, so ist die Behörde verpflichtet, sich mit dieser Behauptung, auf andere Weise auseinanderzusetzen und zu untersuchen, wo die betroffene Person am Stichtag tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. u.a. VfSlg. 8.845/1980). Die bloße Berücksichtigung des „wenig aussagekräftigen“ Erhebungsblattes zur Feststellung des Wohnsitzes stellt in diesem Fall kein ausreichendes Ermittlungsverfahren dar (vgl. VfSlg. 18.521/2008).Den Betroffenen trifft also insofern eine Mitwirkungspflicht, als dass zumindest Behauptungen aufgestellt und allenfalls Bescheinigungsmitteln beigebracht werden müssen. Bei den kurzen den Wahlbehörden zur Verfügung stehenden Fristen dürfen an das Ermittlungsverfahren nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden, weshalb diese Mitwirkungspflicht des Wahlberechtigten bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes besteht. Behauptet eine betroffene Person jedoch u.a. auch in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich einen ordentlichen Wohnsitz zu haben, so ist die Behörde verpflichtet, sich mit dieser Behauptung, auf andere Weise auseinanderzusetzen und zu untersuchen, wo die betroffene Person am Stichtag tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz hatte vergleiche u.a. VfSlg. 8.845 aus 1980,). Die bloße Berücksichtigung des „wenig aussagekräftigen“ Erhebungsblattes zur Feststellung des Wohnsitzes stellt in diesem Fall kein ausreichendes Ermittlungsverfahren dar vergleiche VfSlg. 18.521 aus 2008,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (vgl. VfSlg 2.935/1955; 9.093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7.766/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen. Solange nur Zuflucht in der Gemeinde gesucht wird, kann ebenfalls von einem ordentlichen Wohnsitz in dem dargelegten Sinn nicht gesprochen werden (vgl. VfSlg 2935/1955).Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird vergleiche VfSlg 2.935 aus 1955,; 9.093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg 7.766 aus 1976,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen. Solange nur Zuflucht in der Gemeinde gesucht wird, kann ebenfalls von einem ordentlichen Wohnsitz in dem dargelegten Sinn nicht gesprochen werden vergleiche VfSlg 2935 aus 1955,). Die Frage des Besitzes in der Gemeinde ist kein Begriffsmerkmal für den ordentlichen Wohnsitz (vgl. VfSlg. 2.935/1955). Die Frage des Besitzes in der Gemeinde ist kein Begriffsmerkmal für den ordentlichen Wohnsitz vergleiche VfSlg. 2.935 aus 1955,). Wie bereits oben dargelegt, vermag der Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung oder Liegenschaft, mag sie auch als ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Zukunft vorgesehen sein, das Vorliegen eines „ordentlichen Wohnsitzes“ iSd NÖ LWO nicht zu begründen (vgl. VfSlg. 9.093/1981).Wie bereits oben dargelegt, vermag der Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung oder Liegenschaft, mag sie auch als ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Zukunft vorgesehen sein, das Vorliegen eines „ordentlichen Wohnsitzes“ iSd NÖ LWO nicht zu begründen vergleiche VfSlg. 9.093 aus 1981,). Das Ermittlungsverfahren, insbesondere das Ergebnis der telefonischen Befragung des Betroffenen hat mit nicht zu überbieten der Deutlichkeit hervorgebracht, dass der Betroffene in der Stadtgemeinde *** keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen hat. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht nicht Folge gegeben, weshalb der dagegen gerichteten Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war. Der Betroffene ist aus dem Wählerverzeichnis streichen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.W.1.001.2017

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