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{'item': 'LVwG-AV-1318/002-2016'}

Obsah (6)§ 66§ 28§ 30§ 25a§ 70§ 35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1318/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 66Abs.

4 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der Verlassenschaft nach HS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska, ***, ***, als bestellter Verlassenschaftskurator (Beschluss des BG *** vom 11.03.2016, GZ: ***), gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, AZ: 131-9/1601625, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2016, betreffend den baupolizeilichen Auftrag hinsichtlich der Nichtbenützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht: , 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen und der Bescheid des Stadtrates vom 12.10.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat wie folgt: „Die Berufung wird

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass er hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zu lauten hat wie folgt: „§ 30 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014“ und hinsichtlich der Auflage zu lauten hat wie folgt: „Die Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes ist bis zur ordnungsgemäßen Anzeige der Fertigstellung unter Vorlage sämtlicher Unterlagen und Bescheinigungen

§ 30

NÖ BO 2014 unzulässig.“Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der Bescheid des Stadtrates vom 12.10.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat wie folgt: „Die Berufung wird

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass er hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zu lauten hat wie folgt: „§ 30 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014“ und hinsichtlich der Auflage zu lauten hat wie folgt: „Die Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes ist bis zur ordnungsgemäßen Anzeige der Fertigstellung unter Vorlage sämtlicher Unterlagen und Bescheinigungen

Paragraph 30, NÖ BO 2014 unzulässig.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum Gang des baubehördlichen Verfahrens: Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 18.04.2016, AZ: 131-9/1601625, wurde der Beschwerdeführerin

§ 30Abs.

4 i.V.m. § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag betreffend die Nichtbenützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Einhaltung der Auflage (die Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes ist bis zur ordnungsgemäßen Fertigstellung unzulässig) erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 18.04.2016, , AZ: 131-9/1601625, wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 30, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag betreffend die Nichtbenützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Einhaltung der Auflage (die Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes ist bis zur ordnungsgemäßen Fertigstellung unzulässig) erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. In weiterer Folge erließ der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz den hier angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. In weiterer Folge erließ der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz den hier angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 22.03.2016 festgestellt worden sei, dass das gegenständliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude massive Mängel aufweise. Nach Durchsicht der Aktenlage sei daraufhin festgestellt worden, dass keine Benützungsbewilligung für das Gebäude vorliege. Am 18.04.2016 habe die Baubehörde I. Instanz der Stadtgemeinde *** den baupolizeilichen Auftrag betreffend der Nichtbenützung des gegenständlichen Objektes erteilt.Am 18.04.2016 habe die Baubehörde römisch eins. Instanz der Stadtgemeinde *** den baupolizeilichen Auftrag betreffend der Nichtbenützung des gegenständlichen Objektes erteilt. Mit Schreiben vom 06.05.2016, bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** eingelangt am 09.05.2016, habe der Verlassenschaftskurator Berufung eingebracht. Unter Bezugnahme auf die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften, führt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass eine Fertigstellungsanzeige

§ 30Abs.

4 NÖ BO 2014 als nicht erstattet gelte, wenn diese nicht vollständig sei. Unter Bezugnahme auf die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften, führt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass eine Fertigstellungsanzeige

Paragraph 30, Absatz 4, NÖ BO 2014 als nicht erstattet gelte, wenn diese nicht vollständig sei. Im gegenständlichen Fall sei zwar die Fertigstellung bei der zuständigen Baubehörde angezeigt worden, jedoch fehlen wesentliche Unterlagen für eine vollständige Fertigstellungsmeldung (z.B. Bescheinigung des Bauführers). Da für das gegenständliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, keine vollständige Fertigstellungsmeldung

§ 30

NÖ BO 2014 der zuständigen Baubehörde vorgelegt worden sei und somit keine Benützungsbewilligung vorliege, habe die Baubehörde I. Instanz die Nichtbenutzung des Gebäudes auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen anzuordnen.Da für das gegenständliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, keine vollständige Fertigstellungsmeldung

Paragraph 30, NÖ BO 2014 der zuständigen Baubehörde vorgelegt worden sei und somit keine Benützungsbewilligung vorliege, habe die Baubehörde römisch eins. Instanz die Nichtbenutzung des Gebäudes auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen anzuordnen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin auf Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach dem AVG und auf die Einhaltung der Bestimmung der NÖ Bauordnung verletze. Es werde hiezu auf nachstehende Schilderung des Sachverhaltes und die geltend gemachten Rechtsverletzungen verwiesen: Die Behörde I. Instanz habe die Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, durch baupolizeilichen Auftrag „bis zur ordnungsgemäßen Fertigstellung“ für unzulässig erklärt. Die Behörde römisch eins. Instanz habe die Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, durch baupolizeilichen Auftrag „bis zur ordnungsgemäßen Fertigstellung“ für unzulässig erklärt. Im Bescheid sei nicht dargelegt worden, was die Behörde unter einer „ordnungsgemäßen Fertigstellung“ verstehe. In der Berufung sei darauf verwiesen worden, dass es eine Fertigstellungsanzeige gegeben habe und auch Verbesserungsaufträge erfüllt worden seien und eine Nutzung zu Wohnzwecken ohnedies nicht erfolgt sei bzw. vom Verlassenschaftskurator verboten worden sei. Mit angefochtenem Bescheid sei der Berufung nicht Folge gegeben worden. Es handle sich um ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Nach Information des Rechtsmittelwerbers betreffe die Beanstandung der Fertigstellung lediglich einige Bereiche des Wohngebäudes, währenddessen der als Wirtschaftsgebäude genutzte Teiltrakt keine Mängel aufweise. Im Berufungsverfahren werde lediglich darauf hingewiesen, dass eine vollständige Fertigstellungsmeldung nicht vorliege (z.B. Bescheinigung des Bauführers). Eine derartige Beanstandung sei nach Kenntnis des Rechtsmittelwerbers jedoch nicht erfolgt. Der Bescheid sei daher ohne ausreichende Rechtsgrundlage ergangen. Es werden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde oder die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Es werden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde oder die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine verbundene öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (LVwG-AV-1318/002-2016, LVwG-AV-1321-2016, LVwG-AV-1320-2016, LVwG-AV-1322-2016) für den 13.12.2017 an, zu der Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska für die Beschwerdeführerin sowie Herr Mag. CR und Ing. RG für die belangte Behörde und die geladene Zeugin KR erschienen sind. Der Zeuge HS jun. ist nicht erschienen. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde ergänzend vorgebracht, dass das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig sei. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass auf dem Grundstück eine sehr große landwirtschaftliche Halle befindlich gewesen sei und daran anschließend ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Nach 40 Jahren Verfahren sei die Halle im Jahr 2016 im Wege der Zwangsvollstreckung abgebrochen worden. Die Halle habe ursprünglich eine Baubewilligung gehabt, von der aber abgewichen worden sei. Der Konsens sei nie hergestellt worden, wodurch dann das gesamte Vollstreckungsverfahren notwendig geworden sei. Bei dieser Halle habe es sich um eine landwirtschaftliche Allzweckhalle gehandelt. Es treffe zu, dass Frau KR um nachträgliche Baubewilligung angesucht habe. Diese Baubewilligung sei aber an Fristen gebunden gewesen und seien diese nicht eingehalten worden. Diese Fristen haben unterschiedliche Herstellungsabschnitte der Halle betroffen. Deswegen sei dann das Vollstreckungsverfahren wieder aufgenommen worden. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod Liegenschaftseigentümer gewesen sei. Seitens der Parteienvertreter wurde zum (hier gegenständlichen) Verfahren LVwG-AV-1318/002-2016 betreffend die Untersagung der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes übereinstimmend vorgebracht, dass das Wohnhaus ca. 1970 errichtet worden sei und gebe es auch diesbezüglich eine Baubewilligung. Es sei zwar zu Abweichungen gekommen, doch seien diese irrelevant, zumal das Gebäude kleiner als bewilligt errichtet worden sei. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde weiters ausgeführt, dass bis heute keine Vorlage einer vollständigen Fertigstellungsanzeige erfolgt sei und liege keine Benützungserlaubnis vor. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass zwar eine Fertigstellungsanzeige erstattet worden sei, aber wesentliche Beilagen diesbezüglich gefehlt haben. Auf den Fotos im Akt sei das Gebäude abgebildet. Es seien zahlreiche Mängel vorhanden. Der Beschwerdeführer habe sich dort nicht regelmäßig aufgehalten. Die Benützung sei nur bis zur ordnungsgemäßen Fertigstellung untersagt worden. Seitens des Vertreters der belangten Behörde seien als Mängel angeführt worden, dass kein Geländer vorhanden sei, keine Stiegen, die Fassade nicht gemacht sei. Dies sei bereits von außen erkennbar. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Unterlagen bezüglich der Fertigstellung des Hauses bei der Behörde eingebracht oder vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführervertreter gab über Frage des erkennenden Gerichtes an, dass er glaube, dass für das Silo und die Brückenwaage eine Baubewilligung existiere. Er wisse es aber nicht. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass diesbezüglich keine Baubewilligung erteilt worden sei. Ansonsten wäre das Verfahren ja nicht eingeleitet worden. Im Akt seien Fotos befindlich, auf denen die Brückenwaage und das Silo ersichtlich seien. Sowohl die Brückenwaage als auch das Silo seien unter dieser Halle befindlich gewesen, die mittlerweile abgerissen worden sei. Nachdem von der Behörde festgestellt worden sei, dass es für die Halle keine Baubewilligung gebe, seien sie der Ansicht, dass es für die Brückenwaage und die Silos ebenfalls keine geben könne. Bei der Baubehörde liege diesbezüglich auch nichts auf. Es gebe auch keinen offenen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde zugesagt, die entsprechende Baubewilligung dem erkennenden Gericht vorzulegen. Die Urkunde wird an die Gegenseite direkt übermittelt. Weiters wurde seitens des Vertreters der belangten Behörde zum Verfahren LVwG-AV-1321/002-2016 ausgeführt, dass dieses Verfahren deswegen geführt werde, da die Bauwerke einsturzgefährdet gewesen seien. Verfügt sei worden, eine Absturzsicherung anzubringen und diese Gruben zu verfüllen. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde ergänzend vorgebracht, dass hinsichtlich dieser Arbeiten keine Anzeige der Durchführung vorgelegt worden sei. Auch die Fahrsilos und die Güllegrube seien unter dieser Allzweckhalle befindlich gewesen. Es gelte im Wesentlichen selbiges wie zu dem Verfahren LVwG-AV-1322/002-

  1. Dies werde auch seitens des Beschwerdeführervertreters bestätigt. Seitens der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die Güllegrube ca. 3m x 10m sei und die Fahrsilos bzw. Lagerfläche 3m x 5m und 2,5m tief seien. Die Güllegrube sei ca. 1,5m tief. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde dazu vorgebracht, dass er bezüglich der Erfüllung der Auflagen keine Unterlagen der Baubehörde vorgelegt habe. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde zum Verfahren LVwG-AV-1320/002-2016 ausgeführt, dass die Halle mit diversen Dingen angefüllt gewesen sei, Gerätschaften, Lagerungen, Schutt, etc. Die Gemeinde habe eben den Hallenabbruch verfügt aber nicht bezüglich jener Dinge, die in der Halle befindlich gewesen seien. Der Vertreter der belangten Behörde wird den Abbruchauftrag bezüglich der Allzweckhalle ebenfalls dem erkennenden Gericht übermitteln. Der Vertreter der belangten Behörde führte weiters aus, dass im Zuge des Abbruches der Halle eben sämtliche Fahrnisse aus der Halle verbracht worden seien. Es werden diesbezüglich mehrere Fotokopien vorgelegt. Die Fahrnisse befinden sich nunmehr eben dort, wo sie hin verbracht worden seien, um den Abbruch der Halle durchzuführen. Seitens des Beschwerdeführervertreters werde auf den Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 06.10.2016 verwiesen. Inzwischen seien die Arbeiten durchgeführt worden. Weiters wurde vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass nur mehr noch teilweise Fahrzeuge, Geräte und Baumaterial dort befindlich seien. Es gebe aber sicher noch ein paar Geräte, die nicht funktionstauglich seien. Manche seien aber funktionstauglich. Die in der Verhandlung einvernommene Zeugin KR gab zusammengefasst an, dass es bezüglich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Verfahren LVwG-AV-1318/002-2016, eine Baubewilligung gebe. Ihres Wissens gebe es aber keine Fertigstellungsanzeige. Sie persönlich habe der Baubehörde auch nichts vorgelegt. Betreffend das Verfahren LVWG-AV-1322/002-2016 gab die Zeugin an, dass es für die Silos und die Brückenwaage keine separate Baubewilligung gebe. Diese seien immer ein Bestandteil von der Halle gewesen. Alles was hier gegenständlich sei, stehe im Eigentum der Verlassenschaft. Bezüglich des Verfahrens LVwG-AV-1321/002-2016 (Güllegrube, unterirdische Lagerfläche, Fahrsilos) gab die Zeugin an, dass diese baulichen Anlagen ebenfalls Teil der Allzweckhalle gewesen seien. Es gebe dafür auch keine separate Baubewilligung. Die Jauchegrube sei in etwa 6 m x 3 m. Die Lagerfläche in etwa 5 x 2 m und ca. 1,20 m tief. Seitens der Parteienvertreter wurde klargestellt, dass das Fahrsilo und die unterirdische Lagerfläche dasselbe sei. Es gebe eben eine solche Grube, die am Foto abgebildet sei. Über Frage des Beschwerdeführervertreters, ob die Zeugin einen Antrag auf Baubewilligung gestellt habe, gab die Zeugin an, dass sie einen solchen gestellt habe, aber diesen auch zurückgezogen habe. Sie sei Bauwerberin bezüglich der Halle gewesen, das betreffe eben auch Silos, Brückenwaage, Güllegrube, etc. Sie sei glaublich bis September 2014 Pächterin der Liegenschaft gewesen. Sie habe die Landwirtschaft betrieben. Danach sei ihr Vater, Herr HS, wieder Bewirtschafter der Liegenschaft gewesen bis zu seinem Ableben. Er sei immer Eigentümer der Liegenschaft geblieben. Die dort befindlichen Geräte und Fahrzeuge seien allesamt funktionstauglich gewesen, ansonsten hätten sie sie ja nicht benützen können. Es seien schon auch ein oder zwei LKWs dort befindlich gewesen, die nicht mehr benutzbar waren, damit meine sie nicht mehr fahrbereit, aber benutzt haben sie sie schon. Das angeführte Baumaterial, das dort befindlich sei, befinde sich dort zwecks Fertigstellung des Baus, das seien Ziegel, Fensterrahmen, Eisenteile, etc. Die Zeugin habe kein aufrechtes Baubewilligungsverfahren betreffend diese Verfahren. Sie habe alles zurückgezogen bzw. zurückgelegt. Seitens der Zeugin wurde ergänzend vorgebracht, dass es einen Kostenvoranschlag bezüglich des Abbruches der Allzweckhalle gebe, darin seien eben auch die Fahrnisse bzw. Gerätschaften aufgelistet. Es sei also sehr verwunderlich, wenn der Kostenvoranschlag die Allzweckhalle mit „Inhalt“ betreffe, dieser aber nicht entfernt worden seien. Natürlich auch, was die baulichen Anlagen betreffe. Seitens der Zeugin wurde der entsprechende Kostenvoranschlag vorgelegt und den Parteienvertretern eine Kopie ausgehändigt. Der Kostenvoranschlag wurde als Beilage ./A zum Akt genommen. Verwiesen werde seitens der Zeugin in diesem Zusammenhang auf die unten angeführte Passage. Die Zeugin gab weiters dazu an, dass der Angebotsbetrag entsprechend hinterlegt worden sei. Im Kostenvoranschlag sei ausgeführt, dass vorhandene Gruben und Vertiefungen mit dem anfallenden Bauschutt verfüllt und planiert werden. Betreffend das Verfahren LVwG-AV-1320/002-2016 führte die Zeugin weiters aus, dass die Liegenschaft von ihrem Bruder, Herrn HS, „zugemüllt“ werde. Die Baumaterialien seien von der Abbruchfirma. Sie könne nicht angeben, was derzeit auf der Liegenschaft funktionstauglich sei oder nicht. Sie nehme aber an, dass es dort auch Fahrzeuge gebe, die nicht funktionsfähig seien, wobei sie seit längerer Zeit nicht dort gewesen sei. Seitens der belangten Behörde wurden mit E-Mail vom 21.12.2017 der Abbruchbescheid betreffend die Abstellhalle vom 07.02.1996, die nachträgliche Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.11.2013, der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014 und ein Schreiben der Zeugin KR vom 04.09.2014 vorgelegt. Weiters wurde mit E-Mail vom 27.12.2017 der Bescheid betreffend Baubewilligung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes vom 10.03.1977 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, samt des darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes. Bis zum Ableben des Herrn HS, geb. am ***, war dieser grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft. Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 10.3.1977 wurde Herrn HS und Frau KS die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Neubaus (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) auf gegenständlicher Liegenschaft erteilt. Mit den Bauarbeiten wurde begonnen und wurde das Bauwerk errichtet. Bei dem Bauwerk handelt es sich um ein neu errichtetes oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und Außenwänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Das Wohngebäude ist mit dem Wirtschaftsgebäude statisch verbunden. Seitens des vormaligen Eigentümers, HS, wurde nach Errichtung des Bauwerks eine Fertigstellungsanzeige an die Baubehörde übermittelt. Mit Ausnahme der Fertigstellungsmeldung wurden keine weiteren Urkunden oder Unterlagen der Baubehörde vorgelegt, auch keine Bescheinigung des Bauführers oder eine Bescheinigung eines befugten Fachmannes. Es existiert auch keine Benützungsbewilligung für das gegenständliche Objekt. Das Gebäude wird teilweise von Herrn HS jun. – dem Sohn des verstorbenen HS – zu Wohnzwecken bzw. als Nächtigungsmöglichkeit genutzt. Bei einer Besichtigung der Liegenschaft von Ing. RG, für die Stadtgemeinde ***, am 22.03.2016, wurde von diesem festgestellt, dass das Wohn- und Wirtschaftsgebäude erhebliche Mängel aufweist. So sind beispielsweise die Außenwände unverputzt und - durch den (links nebenseitigen) Hallenabbruch bedingt - ist die Standsicherheit der südlichen Außenwand nicht mehr gegeben. Geländer sind nicht ausgeführt worden und fehlen Stiegenaufgänge. Diese Mängel wurden bis zum heutigen Tage nicht behoben. Auf Grund dieser Mängel besteht eine erhebliche Gefahr für Personen und Sachen, zumal insbesondere die Standsicherheit des Bauwerks – sowohl des Wohn- als auch des Wirtschaftsgebäudes – nicht gewährleistet ist. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes, der übermittelten Unterlagen sowie des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen zur früheren Eigentümereigenschaft gegenständlicher Liegenschaft des Herrn HS sowie die Feststellungen zur bescheidmäßig erteilten Baubewilligung im Jahre 1977, gründen sich auf die erstellten und im Akt befindlichen Grundbuchsauszüge und den beigeschafften Bescheid vom 10.03.
  2. Auch die Parteienvertreter brachten in der Beschwerdeverhandlung nichts Gegenteiliges vor, sodass diese Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. Dass es sich bei dem Bauwerk um ein neu errichtetes Gebäude handelt, welches auch errichtet wurde und statisch eine Einheit bildet, ergibt sich einerseits aus der Baubewilligung 1977, den im Akt befindlichen Lichtbildbeilagen und dem Vorbringen der Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, dass nunmehr die Beschwerdeführerin Liegenschaftseigentümerin und Eigentümerin des gegenständlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes ist, ergeben sich aus dem vorgelegten Akt sowie den übereinstimmenden Angaben der Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung. Gleichwohl die Feststellungen, dass eine Fertigstellungsanzeige erfolgt ist und dass das Objekt die oben genannten Mängel aufweist. Diesbezüglich gab es keine Widersprüche im Parteienvorbringen und wurden diese Angaben durch die Aussage der Zeugin KR in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt. Dass das Objekt von Herrn HS jun. zeitweise genutzt wird, ergibt sich aus dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 30.03.
  3. Darin wird festgehalten, dass infolge einer Besichtigung am 22.03.2016 festgestellt werden konnte, dass das Bauwerk bewohnt wird, insbesondere zu Nächtigungszwecken genutzt werde. Diese Sachverhaltserhebung wurde der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin trat diesen Erhebungsergebnissen aber in keinem Stadium des Verfahrens entgegen, sodass auch diese Feststellung auf Grundlage des Erhebungsberichtes der Stadtgemeinde *** bedenkenlos konstatiert werden konnte. Die Feststellung, dass mit der Fertigstellungsanzeige und auch danach keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden, basiert auf den glaubwürdigen Angaben der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und teilte auch der Beschwerdeführervertreter mit, dass keine weiteren Unterlagen von der Beschwerdeführerin nach Ableben des Herrn HS vorgelegt worden sind, sodass auch dies bedenkenlos konstatiert werden konnte. Schlussendlich ist der Beschwerdeführervertreter diesem Vorbringen, dass die erforderlichen Unterlagen bei Erstattung der Fertigstellungsanzeige (zB die Bauführerbescheinigung) zu keinem Zeitpunkt vorgelegt wurden, auch nie entgegengetreten. Ebenso basiert die Feststellung, dass es keine Benützungsbewilligung gibt, auf den glaubwürdigen Angaben des Vertreters der belangten Behörde. Dieser gab – in Kenntnis des Verfahrensaktes – in der mündlichen Verhandlung an, dass eine solche nie erteilt wurde. Auch trat der Beschwerdeführervertreter diesen Angaben nicht entgegen, sodass das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben des Vertreters der belangten Behörde und auch hinsichtlich der Vollständigkeit des Verfahrensaktes hegte. Dass de facto eine Gefahr für Personen und Sachen durch die dem Objekt – sowohl des Wohn- als auch des Wirtschaftsgebäudes – anhaftenden Mängel gegeben ist, ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei aus den im Akt befindlichen Fotokopien und den Angaben der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführervertreter ebenfalls nicht bestritten hat. Auch erhellt aus dem Bericht der Stadtgemeinde *** vom 30.03.2016, dass eine Gefahr für Personen und Sachen evident ist. Darin wird unter anderem festgehalten, dass die Standsicherheit der südlichen Außenwand nicht mehr gegeben ist. Dass dadurch eine Einsturzgefahr des gesamten Bauwerkes und folglich eine Gefahr für Personen und Sachen geschaffen wird, konnte auf dieser Grundalge und unter Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung zweifelsfrei festgestellt werden. Dass diese Mängel nach wie vor bestehen, konnte mangels substantiierten gegenteiligen Vorbringens bedenkenlos festgestellt werden. Der Hinweis des Beschwerdeführervertreters in der Beschwerde, dass Verbesserungsaufträge erfüllt wurden und nur ein Teiltrakt Mängel aufweist, reichte nicht hin, um zu anderslautenden Feststellungen zu gelangen. Obgleich dies zwar in der Beschwerde behauptet wurde, konnten keine Urkunden vorgelegt werden, die die Behebung von Mängeln dokumentiert hätten bzw. unter Beweis gestellt hätten, dass nur ein Teilbereich diese Mängel aufweist. Demgegenüber waren die Angaben des Vertreters der belangten Behörde schlüssig und übereinstimmend zum Erhebungsbericht 2016 und den im Akt befindlichen Fotokopien, sodass das erkennende Gericht keine Bedenken an der Richtigkeit der Angaben des Vertreters der belangten Behörde hegte. Zumal das Wohn- und Wirtschaftsgebäude statisch eine Einheit bildet, war es für das erkennende Gericht evident, dass mangels Standsicherheit einer Außenmauer, das gesamte Bauwerk eine Gefahr für Personen und Sachen darstellt. Die Einvernahme des Zeugen HS jun. konnte unterbleiben, zumal hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts kein widersprüchliches Parteienvorbringen nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorlag. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Es waren somit die Bestimmungen der NÖ BO 2014 anzuwenden, zumal es sich um ein Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014 handelt.Es waren somit die Bestimmungen der NÖ BO 2014 anzuwenden, zumal es sich um ein Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BO 2014 handelt.

§ 30

(1)NÖ BO 2014 hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wenn ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt ist. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.

Paragraph 30,

(1)NÖ BO 2014 hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wenn ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt ist. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
  1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
  2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
  3. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
  4. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  5. eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  6. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen,
  7. der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (§ 12a).
  8. der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (Paragraph 12 a,).
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.
(5)Ist ein Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 nicht anzuwenden sind. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach § 18 Abs. 1a Z 3 (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.
(5)Ist ein Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, nicht anzuwenden sind. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer 3, (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.

§ 35

(1)NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

Paragraph 35,

(1)NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
(4)Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4)Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 30Abs.

2 NÖ BO 2014 sind einer Anzeige nach Abs. 1 bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens, bei anzeigepflichtigen Abweichungen einen Bestandplan, eine Bescheinigung des Bauführers oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmanns, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks und die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen anzuschließen.

Paragraph 30, Absatz 2, NÖ BO 2014 sind einer Anzeige nach Absatz eins, bei einem , Neu- oder Zubau eines Gebäudes ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens, bei anzeigepflichtigen Abweichungen einen Bestandplan, eine Bescheinigung des Bauführers oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmanns, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks und die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen anzuschließen. Ist

§ 30Abs.

4 NÖ BO 2014 die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, so gilt sie als nicht erstattet. Ist

Paragraph 30, Absatz 4, NÖ BO 2014 die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, so gilt sie als nicht erstattet. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, liegt zwar eine Fertigstellungsanzeige vor, doch fehlen sämtliche in Abs. 2 genannten Unterlagen. Diese wurden bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt, sodass die Fertigstellungsanzeige als nicht erstattet gilt. Die Gründe, weshalb die Vorlage der Bescheinigung unterblieben ist, sind ohne Bedeutung. Solange der Bauherr dieser Pflicht nicht nachkommt, die Fertigstellungsanzeige also unvollständig ist, gilt sie als nicht erstattet und das Bauvorhaben darf nicht genutzt werden.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, liegt zwar eine Fertigstellungsanzeige vor, doch fehlen sämtliche in Absatz 2, genannten Unterlagen. Diese wurden bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt, sodass die Fertigstellungsanzeige als nicht erstattet gilt. Die Gründe, weshalb die Vorlage der Bescheinigung unterblieben ist, sind ohne Bedeutung. Solange der Bauherr dieser Pflicht nicht nachkommt, die Fertigstellungsanzeige also unvollständig ist, gilt sie als nicht erstattet und das Bauvorhaben darf nicht genutzt werden. Zwar umfasst die Baubewilligung sowohl das Recht zur Ausführung als auch zur Nutzung des Bauwerks – letzteres allerdings nur nach Fertigstellung – wenn also eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 3 Z 2 NÖ BO 2014 vorgelegt wurde (vgl. dazu VwGH 23.06.2008, 2005/05/0378). Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Vorliegen einer von einem hierzu Befugten durchgeführten Überprüfung des Bauwerks, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen.Zwar umfasst die Baubewilligung sowohl das Recht zur Ausführung als auch zur Nutzung des Bauwerks – letzteres allerdings nur nach Fertigstellung – wenn also eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ BO 2014 vorgelegt wurde vergleiche dazu VwGH 23.06.2008, 2005/05/0378). Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Vorliegen einer von einem hierzu Befugten durchgeführten Überprüfung des Bauwerks, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Zumal die geforderten Unterlagen

§ 30Abs.

2 und 3 NÖ BO 2014 bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt wurden, hat die Beschwerdeführerin auch kein Benützungsrecht. Auch liegt keine Benützungsbewilligung iSd § 111 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 vor.Zumal die geforderten Unterlagen

Paragraph 30, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt wurden, hat die Beschwerdeführerin auch kein Benützungsrecht. Auch liegt keine Benützungsbewilligung iSd Paragraph 111, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 vor. Tatsächlich wird das Gebäude aber zu Wohnzwecken genutzt. Mangels Vorlage sämtlicher Unterlagen bzw. Bescheinigungen im Zuge der Fertigstellungsanzeige bzw. danach, gilt die Fertigstellungsanzeige als nicht erstattet und ist folglich die Nutzung – unter Bezugnahme auf obige Ausführungen – unzulässig. Bereits aus diesem Grunde hat die Baubehörde rechtsrichtig die Nutzung des Bauwerkes untersagt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das gesamte Bauwerk massive Mängel aufweist.

§ 35Abs.

1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde unter anderem die Nutzung von Gebäuden anzuordnen, wenn es dem Schutz von Personen oder Sachen dient.

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde unter anderem die Nutzung von Gebäuden anzuordnen, wenn es dem Schutz von Personen oder Sachen dient. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, handelt es sich bei gegenständlichem Bauwerk um ein Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BO

  1. Der Schutz von Personen und Sachen – im Falle der Nutzung des Gebäudes – ist wegen dieser Mängel nicht gewährleistet. Dadurch, dass das Objekt aber zeitweise zu Wohn- bzw. Schlafzwecken genutzt wird, hatte die Baubehörde entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, handelt es sich bei gegenständlichem Bauwerk um ein Gebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO
  2. Der Schutz von Personen und Sachen – im Falle der Nutzung des Gebäudes – ist wegen dieser Mängel nicht gewährleistet. Dadurch, dass das Objekt aber zeitweise zu Wohn- bzw. Schlafzwecken genutzt wird, hatte die Baubehörde entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Auf dieser Grundlage und unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014, der mögliche Sicherungsmaßnahmen – unter anderem auch die Nutzungsuntersagung von Gebäuden – anführt, kann keine Rechtswidrigkeit in der Nutzungsuntersagung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes durch die Behörde erkannt werden. Zumal die Beschwerdeführerin nunmehrige Eigentümerin dieser Liegenschaft samt darauf befindlichem Gebäude ist, war der baupolizeiliche Auftrag auch ihr zu erteilen. Auf dieser Grundlage und unter Bezugnahme auf Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014, der mögliche Sicherungsmaßnahmen – unter anderem auch die Nutzungsuntersagung von Gebäuden – anführt, kann keine Rechtswidrigkeit in der Nutzungsuntersagung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes durch die Behörde erkannt werden. Zumal die Beschwerdeführerin nunmehrige Eigentümerin dieser Liegenschaft samt darauf befindlichem Gebäude ist, war der baupolizeiliche Auftrag auch ihr zu erteilen. Ausschließlich im Hinblick auf die angewandte Norm hatte eine Korrektur zu erfolgen, zumal sich die Behörde inhaltlich betreffend die Nutzungsuntersagung auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 stützt, hingegen § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 als Rechtsgrundlage anführte. Ausschließlich im Hinblick auf die angewandte Norm hatte eine Korrektur zu erfolgen, zumal sich die Behörde inhaltlich betreffend die Nutzungsuntersagung auf Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 stützt, hingegen Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO 2014 als Rechtsgrundlage anführte. Die verfügte Auflage wurde vom erkennenden Gericht leidglich konkretisiert, dies unter Anführung der gesetzlichen Regelung. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war formal nicht abzusprechen, zumal der Beschwerde von Gesetz wegen die aufschiebende Wirkung zukam und eine solche auch nicht aberkannt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1318.002.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.