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{'item': 'LVwG-AV-1327/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1327/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn RK, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.09.2017, Zl. WBG2-S-10441/002, betreffend grundbücherliche Sicherstellung von Ersatzforderungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage des bekämpften Bescheides auf „§ 15 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG“ richtig gestellt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage des bekämpften Bescheides auf „§ 15 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG“ richtig gestellt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.09.2017, Zl. WBG2-S-10441/002 wurden die Kosten der Herrn RK (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales vom 14.06.2010 gewährte Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 17.8.2017 in der Höhe von € 62.208,60 zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Sozialhilfe an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch BG ***, grundbücherlich sichergestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des genannten Bescheides der NÖ Landesregierung Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die im Zeitraum von 01.01.2014 bis 17.8.2017 aufgelaufenen, nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 62.208,60 ergeben sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten. Der Beschwerdeführer verfüge zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über eine Liegenschaft, nämlich EZ ***, Grundbuch BG ***, deren Verwertung nicht zumutbar bzw. nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe sich vom 03.05.2010 bis 17.08.2017 auf Kosten des Landes als Träger der Sozialhilfe in der Tagesstätte der Caritas der Erzdiözese ***, in ***, *** befunden, da kein ausreichendes verwertbares Vermögen und Einkommen vorhanden sei. Seit der Gewährung der Sozialhilfe seien mehr als sechs Monate vergangen. Da das Vermögen in Form der sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaft noch immer nicht verwertbar im Sinne des § 15 Abs. 3 und 4 NÖ SHG sei und demnach kein Kostenersatz gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG möglich sei, seien die aufgelaufenen Kosten an der derzeit nicht verwertbaren Liegenschaft sicherzustellen gewesen. Von dieser grundbücherlichen Sicherstellung könne auch nicht abgesehen werden, da diese Maßnahme weder den Erfolg der Sozialhilfe gefährde noch eine soziale Härte gemäß § 38 Abs. 3 NÖ SHG bedeute.Da das Vermögen in Form der sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaft noch immer nicht verwertbar im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 NÖ SHG sei und demnach kein Kostenersatz gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG möglich sei, seien die aufgelaufenen Kosten an der derzeit nicht verwertbaren Liegenschaft sicherzustellen gewesen. Von dieser grundbücherlichen Sicherstellung könne auch nicht abgesehen werden, da diese Maßnahme weder den Erfolg der Sozialhilfe gefährde noch eine soziale Härte gemäß Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG bedeute.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass er aufgrund dieses Bescheides verzweifelt sei und dieser ihm viele schlaflose Nächte bereitet hätte. Hätte er gewusst, welche finanziellen Sorgen, und Auswirkungen ihm die Inanspruchnahme der Sozialhilfe bereiten würde, hätte er diese niemals angenommen. Es sei ihm immer wieder versichert worden, dass durch durch den Besuch der Tagesstätte keine Kosten auf ihn zukämen, da diese vom Land Niederösterreich getragen werden würden. Er habe die Tagesstätte nun verlassen. Er sei auch unsicher bezüglich der Annahme weiterer, dringend angeratener Betreuungsangebote. Er habe die Tagesstätte immer sehr geschätzt, habe ihm diese sehr geholfen und ihm Halt, Stabilität und Sicherheit im Umgang mit seinen Krankheiten gegeben. Sie hätte ihm eine gute Struktur und ein gutes Auffangnetz geboten und ihm geholfen, an seinen Problemen, Sorgen und seiner positiven Entwicklung bezüglich seiner psychischen Gesundheit zu arbeiten. Seine Wohnung sei für ihn von großem persönlichem Wert. Sie sei ihm vor Jahren nach Verlust der Arbeit, Scheidung und Erkrankung als einzige Sicherheit und Halt geblieben. Es belaste ihn sehr, dass seine Wohnung, die viele Erinnerungen berge und in der viel mühevolle Arbeit stecke, durch die drohende grundbücherliche Sicherstellung für seine Töchter verloren gehe. Da er eine grundbücherliche Sicherstellung vermeiden wollte, habe er auch keinen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Auch leiste er trotz seiner beschränkten finanziellen Mittel, regelmäßig die laufenden Kreditzahlungen, da die Bank noch immer im Grundbuch eingetragen sei. Er bitte daher dringend von einer grundbücherlichen Sicherstellung abzusehen, da aus seiner Sicht die drohende Sicherstellung seiner Notlage wieder massiv verschärft und positiv erlebte Lebensentwicklung beeinträchtigt werde. Er bitte weiters, die beigelegten Schreiben der Caritas Tagesstätte und der Caritas Sozialberatung NÖ *** sowie die beigelegten Befunde in die Entscheidung miteinzubeziehen.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt der belangten Behörde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 03.11.2017 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
  6. Feststellungen: Mit Bescheid der Landesregierung Niederösterreich vom
  7. Juni 2010, Zl. GS5-SH-23885/001-2010 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Tagesstätte der Caritas der Erzdiözese *** in ***, ***, ab dem 03.05.2010 bewilligt. In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die anfallenden Kosten vorerst das Land Niederösterreich trägt.Mit Bescheid der Landesregierung Niederösterreich vom
  8. Juni 2010, , Zl. GS5-SH-23885/001-2010 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Tagesstätte der Caritas der Erzdiözese *** in ***, ***, ab dem 03.05.2010 bewilligt. In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die anfallenden Kosten vorerst das Land Niederösterreich trägt. Die Kosten, welche im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 17.08.2017 für diese gewährte Sozialhilfe vom Land Niederösterreich übernommen wurden, belaufen sich auf € 62.208,
  9. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines 61/843-Anteils der Liegenschaft EZ ***, KG ***, welcher sich auf das Wohnungseigentum an der Wohnung 1 in ***, *** bezieht. Der Beschwerdeführer lebt selbst in dieser Wohnung.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die gewährte Sozialhilfe und die aufgelaufenen, vom Land Niederösterreich übernommenen Kosten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem darin inneliegenden Bewilligungsbescheid und der Buchungsliste zum 11.09.
  11. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Wohnung ist, in welcher er auch lebt, konnte aufgrund der im verwaltungsbehördlichen Akt inneliegenden Auszüge aus dem Grundbuch bzw. dem Zentralen Melderegister festgestellt werden. Der festgestellte Sachverhalt ist darüber hinaus nicht strittig.
  12. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) idF LGBl. Nr. 63/2017 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017, lauten auszugsweise: § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel […]
(2)Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde. […]
(4)Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen. […] § 25Paragraph 25 Anspruchsvoraussetzungen
(1)Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
  1. einen Antrag gestellt hat,
  2. auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen,
  3. bereit ist, eine seinem Einkommen und verwertbaren Vermögen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
  4. bereit ist, eine seinem Einkommen und verwertbaren Vermögen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in Paragraph 15, geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt. […]
  5. Erwägungen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den hier bekämpften Bescheid alleine auf die Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 2 NÖ SHG gestützt hat. Diese Rechtsgrundlage alleine ist jedoch nicht ausreichend, da § 15 SHG auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 leg. cit. verweist, während der Beschwerdeführer jedoch Sozialhilfe in Form der Unterbringung in einer Tagesstätte der Caritas gemäß § 32 NÖ SHG erhalten hat. Dabei handelt es sich eben um keine Hilfe bei stationärer Pflege, sondern um Hilfe zur sozialen Eingliederung. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG ist jedoch der in § 15 leg. cit. geregelte Einsatz der eigenen Mittel (und somit auch die grundbücherliche Sicherstellung bei vorerst nicht verwertbaren Vermögens) auch in Verfahren nach dem
  6. Abschnitt des NÖ SHG, in den auch das gegenständliche Verfahren fällt, anwendbar. Somit war die Rechtsgrundlage spruchgemäß zu korrigieren.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den hier bekämpften Bescheid alleine auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG gestützt hat. Diese Rechtsgrundlage alleine ist jedoch nicht ausreichend, da Paragraph 15, SHG auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, leg. cit. verweist, während der Beschwerdeführer jedoch Sozialhilfe in Form der Unterbringung in einer Tagesstätte der Caritas gemäß Paragraph 32, NÖ SHG erhalten hat. Dabei handelt es sich eben um keine Hilfe bei stationärer Pflege, sondern um Hilfe zur sozialen Eingliederung. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG ist jedoch der in Paragraph 15, leg. cit. geregelte Einsatz der eigenen Mittel (und somit auch die grundbücherliche Sicherstellung bei vorerst nicht verwertbaren Vermögens) auch in Verfahren nach dem
  7. Abschnitt des NÖ SHG, in den auch das gegenständliche Verfahren fällt, anwendbar. Somit war die Rechtsgrundlage spruchgemäß zu korrigieren. Bei der ihm Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Wohnung handelt es sich um gemäß § 15 Abs. 4 NÖ SHG nicht verwertbares Vermögen, da diese Wohnung der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers, somit des Beschwerdeführers dient. Eine Verwertung dieser Wohnung war somit nicht möglich. Bei der ihm Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Wohnung handelt es sich um gemäß Paragraph 15, Absatz 4, NÖ SHG nicht verwertbares Vermögen, da diese Wohnung der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers, somit des Beschwerdeführers dient. Eine Verwertung dieser Wohnung war somit nicht möglich. Da dem Beschwerdeführer die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde, nämlich vom 03.05.2010 bis zum 17.08.2017, lagen jedoch die Voraussetzungen vor, um die aufgelaufenen, nicht verjährten Kosten grundbücherlich sicherzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weist jedoch darauf hin, dass mit dem bekämpften Bescheid vorerst lediglich die Grundlage für die Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen wurde, eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen aufgelaufenen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/10/0098). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weist jedoch darauf hin, dass mit dem bekämpften Bescheid vorerst lediglich die Grundlage für die Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen wurde, eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen aufgelaufenen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/10/0098). Da somit alle Voraussetzungen für die Verfügung der Sicherstellung mittels Bescheid vorlagen, war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
  8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil im Gegenstand keine Beweisfragen oder strittige Tatsachenfeststellungen, welche einer Beweiserhebung bedurft hätten, sondern Rechtsfragen zu beurteilen waren, weshalb Art. 6 EMRK und Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht. Eine Verhandlung war im Übrigen auch von den Parteien nicht beantragt worden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil im Gegenstand keine Beweisfragen oder strittige Tatsachenfeststellungen, welche einer Beweiserhebung bedurft hätten, sondern Rechtsfragen zu beurteilen waren, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht. Eine Verhandlung war im Übrigen auch von den Parteien nicht beantragt worden.
  9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1327.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.