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{'item': 'LVwG-S-52/001-2017'}

Obsah (14)§ 50§ 64§ 52§ 25aArt. 133§ 17§ 38Art. 130§ 16§ 48§ 96a§ 19§ 50c§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-52/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als die zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) auf € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) und die zu Spruchpunkt
  2. des Straferkenntnisses verhängte Strafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) auf € 210 (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) auf € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) und die zu Spruchpunkt
  2. des Straferkenntnisses verhängte Strafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) auf € 210 (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) herabgesetzt wird.
  3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) mit € 56,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

, Paragraph 64, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 56,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 6 Vw

GVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von insgesamt 560 Euro zusätzlich des Kostenbeitrags des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 56 Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 616 Euro binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von insgesamt 560 Euro zusätzlich des Kostenbeitrags des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 56 Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 616 Euro binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. Dezember 2016, MIS2-V-16 33253/5, wurde HU folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 15.5.2016 – 27.5.2016 Ort: Anwesen ***, *** Tatbeschreibung:
  2. Betrieb von meldepflichtigen Anlagen (Videoüberwachungskameras) durch Ermittlung von Daten, ohne für diese Anlagen seiner Meldepflicht

§ 17Abs. 1 oder § 50c Datenschutz

G (DSG) nachgekommen zu sein.1. Betrieb von meldepflichtigen Anlagen (Videoüberwachungskameras) durch Ermittlung von Daten, ohne für diese Anlagen seiner Meldepflicht

Paragraph 17, Absatz eins, oder Paragraph 50 c, DatenschutzG (DSG) nachgekommen zu sein. 2. Betrieb von meldepflichtigen Anlagen (Videoüberwachungskameras) durch Ermittlung von Daten, ohne diese Anlagen seiner Meldepflicht

§ 50d Datenschutz

G in geeigneter Weise gekennzeichnet zu haben, wodurch Sie die Offenlegungs- bzw. Informationspflichten verletzt haben.2. Betrieb von meldepflichtigen Anlagen (Videoüberwachungskameras) durch Ermittlung von Daten, ohne diese Anlagen seiner Meldepflicht

Paragraph 50, d DatenschutzG in geeigneter Weise gekennzeichnet zu haben, wodurch Sie die Offenlegungs- bzw. Informationspflichten verletzt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu

  1. § 17 iVm. § 50c und § 52 Abs. 2 Z.1 DatenschutzG zu
  2. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 50 c und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DatenschutzG zu
  3. § 50 d iVm. § 52 Abs. 2 Z.4 DatenschutzGzu
  4. Paragraph 50, d in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, DatenschutzG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafen von zu

  1. € 500,00 50 Stunden § 52 Abs. 2 DatenschutzGzu
  2. € 500,00 50 Stunden Paragraph 52, Absatz 2, DatenschutzG zu
  3. € 300,00 30 Stunden § 52 Abs. 2 DatenschutzGzu
  4. € 300,00 30 Stunden Paragraph 52, Absatz 2, DatenschutzG Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 80,00 Gesamtbetrag: € 880,00“ Dagegen hat HU, wohnhaft in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben. Dazu wurde vorgebracht, dass die Datenschutzkommission nicht nachvollziehen könne, ob er überhaupt Briefe erhalten habe, da sie nicht eingeschrieben geschickt worden wären. Er habe die Wildkamera in seinem Innenhof montiert, sie mache nur auf Bewegung Fotos von seinem Innenhof und nicht von seinen Nachbarn. Mit Schreiben vom

  1. Dezember 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  2. Dezember 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Zahl MIS2-V-16 33253 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-52-2017 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen. Von
  3. Mai 2016 bis
  4. Mai 2016 war auf dem Grundstück *** in *** eine Wildkamera funktionstauglich montiert. Mit dieser Wildkamera können Fotos und Videoaufnahmen gemacht werden, die Aufnahmen werden nicht analog, sondern auf einer Speicherkarte gespeichert. Sie hat eine Reichweite von 20 Metern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit dieser Wildkamera auch Aufnahmen von Personen im angrenzenden ca. 7 m entfernten Haus gemacht werden konnten. Der Beschwerdeführer ist seiner Meldepflicht

den §§ 17 oder 50c Datenschutzgesetz nicht nachgekommen, die Wildkamera war auch nicht als Videoüberwachung gekennzeichnet. Nach Erhalt der Anzeige hat der nunmehrige Beschwerdeführer die Kamera abmontiert und nicht wieder angebracht. Von

  1. Mai 2016 bis
  2. Mai 2016 war auf dem Grundstück *** in *** eine Wildkamera funktionstauglich montiert. Mit dieser Wildkamera können Fotos und Videoaufnahmen gemacht werden, die Aufnahmen werden nicht analog, sondern auf einer Speicherkarte gespeichert. Sie hat eine Reichweite von 20 Metern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit dieser Wildkamera auch Aufnahmen von Personen im angrenzenden ca. 7 m entfernten Haus gemacht werden konnten. Der Beschwerdeführer ist seiner Meldepflicht

den Paragraphen 17, oder 50c Datenschutzgesetz nicht nachgekommen, die Wildkamera war auch nicht als Videoüberwachung gekennzeichnet. Nach Erhalt der Anzeige hat der nunmehrige Beschwerdeführer die Kamera abmontiert und nicht wieder angebracht. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Dass die verfahrensgegenständliche Wildkamera zur Tatzeit auf dem gegenständlichen Grundstück angebracht war, ist zum einen durch die Fotos im vorgelegten Akt der Verwaltungsbehörde dokumentiert, zum anderen wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017 hat der nunmehrige Beschwerdeführer angegeben, dass er die Wildkamera im Sommer 2016 abgenommen hat. Aus den Fotos im Akt der Verwaltungsbehörde geht hervor, dass die gegenständliche Kamera in Richtung des Grundstückes *** gerichtet war, konkret befinden sich im Dach dieses Hauses zwei Fenster. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vorgebracht, dass er seinen Innenhof überwachen wollte zum Schutz vor etwaigen Einbrechern. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass von der Kamera Personen hinter den Dachfenstern im Haus *** abgebildet wurden, die aufgrund der Nähe der Kamera zum benachbarten Grundstück auch erkennbar waren. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass von der Position der Kamera an der Regenrinne nur die Mauer des Nachbarhauses einsehbar wäre, kann nicht gefolgt werden, zumal das in der Verhandlung vorgelegte Lichtbild aus dem Jahr 2013 stammt und auch der Beschwerdeführer schließlich in der Verhandlung eingeräumt hat, dass in das Dach des Nachbarhauses bereits im Frühjahr 2016, somit vor dem Tatzeitraum, ein Fenster eingebaut worden ist. Zudem sprechen die im Akt der Verwaltungsbehörde enthaltenen Fotos dafür, dass mit der gegenständlichen Wildkamera Aufnahmen von Personen im Inneren des Nachbarhauses gemacht werden konnten, da ja auch die Wildkamera vom gegenüberliegenden Haus aus deutlich erkennbar aufgenommen werden konnte, und zwar sowohl, als sie an der Regenrinne des Hauses angebracht war, als auch, nachdem sie auf einer Leiter in einem Raum im Dachgeschoss des Hauses *** montiert war. Dass weder eine Meldung an die Datenschutzbehörde noch eine Kennzeichnung der meldepflichtigen Anlage erfolgt ist, wurde vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten. Die Feststellungen zu den technischen Gegebenheiten der Wildkamera ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Bedienungsanleitung. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen. § 17 Datenschutzgesetz (DSG 2000) lautet:Paragraph 17, Datenschutzgesetz (DSG 2000) lautet:

(1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
(1a)Absatz eins a,Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die

§ 16Abs.

3 zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die

Paragraph 16, Absatz 3, zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.

(2)Absatz 2,Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die 1.Ziffer eins ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder 2.Ziffer 2 die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder 3.Ziffer 3 nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder 4.Ziffer 4 von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) odervon natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (Paragraph 45,) oder 5.Ziffer 5 für publizistische Tätigkeit

§ 48

vorgenommen werden oderfür publizistische Tätigkeit

Paragraph 48, vorgenommen werden oder 6.Ziffer 6 einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.

(3)Absatz 3,Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist. § 50 c DSG 2000 lauten:Paragraph 50, c DSG 2000 lauten:
(1)Absatz eins,Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

§ 96ades Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – Arb

VG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.

(2)Absatz 2,Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommenEine Videoüberwachung ist über Paragraph 17, Absatz 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen 1.Ziffer eins in Fällen der Echtzeitüberwachung oder 2.Ziffer 2 wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
(3)Absatz 3,Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (Paragraph 7, Absatz eins,) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt. § 50 d DSG 2000 lauten:Paragraph 50, d DSG 2000 lauten:
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
(2)Absatz 2,Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind.

§ 52Abs.

2 Z. 1 DSG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht

den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht

den Paragraphen 17, oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 52Abs.

2 Z. 4 DSG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer seine Offenlegungs- oder Informationspflichten

den §§ 23, 24, 25 oder 50d verletzt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, DSG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer seine Offenlegungs- oder Informationspflichten

den Paragraphen 23, 24, 25, oder 50d verletzt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Wie oben festgestellt wurde, war von

  1. Mai 2016 bis
  2. Mai 2016 auf dem Grundstück *** in *** eine Wildkamera funktionstauglich montiert, wobei die Speicherung der Daten auf einer digitalen Speicherkarte erfolgte.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der mit dem Datenschutzgesetz 2000 angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz vor Überwachung höchstpersönlicher Lebensbereiche. Der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 2 DSG 2000 ist nicht gegeben, die Aufzeichnung erfolgt bei dieser Kamera auch nicht auf einem analogen Speichermedium, sondern auf einer Speicherkarte, sodass die Kamera auch nicht

§ 50cAbs.

2 Z. 2 DSG 2000 von der Meldepflicht ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er mit der Kamera den Bereich seines Innenhof überwachen wollte, da er aufgrund eines Nachbarschaftsstreites vermutet habe, dass der Nachbar bereits auf seinem Grundstück gewesen sei. Wie festgestellt wurde, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit dieser Wildkamera auch Aufnahmen von Personen im angrenzenden ca. 7 m entfernten Haus gemacht wurden. Zum Unterschied von § 52 Abs. 1 DSG 2000, welcher Tatbestände enthält, in welchen eine Verletzung von Rechten tatsächlich stattgefunden hat, zählt § 52 Abs. 2 DSG 2000 Tatbestände auf, in welchen zwar noch keine Verletzung von Rechten des Betroffenen manifest ist, aber Unterlassungen begangen wurden, die eine Gefährdung der Rechte des Betroffenen oder zumindest eine Gefährdung der Durchsetzbarkeit diese Rechte zufolge haben (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung DSG 2000, 1613 BlgNR 20. GP, § 52). Weder war diese Wildkamera als Videoüberwachung gekennzeichnet, noch war eine Meldung an die Datenschutzbehörde erfolgt. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des § 52 Abs. 2 Z. 1 Datenschutzgesetz sowie des § 52 Abs. 2 Z. 4 DSG 2000 in objektiver Hinsicht erfüllt.Der mit dem Datenschutzgesetz 2000 angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz vor Überwachung höchstpersönlicher Lebensbereiche. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 17, Absatz 2, DSG 2000 ist nicht gegeben, die Aufzeichnung erfolgt bei dieser Kamera auch nicht auf einem analogen Speichermedium, sondern auf einer Speicherkarte, sodass die Kamera auch nicht

Paragraph 50 c, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 von der Meldepflicht ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er mit der Kamera den Bereich seines Innenhof überwachen wollte, da er aufgrund eines Nachbarschaftsstreites vermutet habe, dass der Nachbar bereits auf seinem Grundstück gewesen sei. Wie festgestellt wurde, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit dieser Wildkamera auch Aufnahmen von Personen im angrenzenden ca. 7 m entfernten Haus gemacht wurden. Zum Unterschied von Paragraph 52, Absatz eins, DSG 2000, welcher Tatbestände enthält, in welchen eine Verletzung von Rechten tatsächlich stattgefunden hat, zählt Paragraph 52, Absatz 2, DSG 2000 Tatbestände auf, in welchen zwar noch keine Verletzung von Rechten des Betroffenen manifest ist, aber Unterlassungen begangen wurden, die eine Gefährdung der Rechte des Betroffenen oder zumindest eine Gefährdung der Durchsetzbarkeit diese Rechte zufolge haben vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung DSG 2000, 1613 BlgNR 20. GP, Paragraph 52,). Weder war diese Wildkamera als Videoüberwachung gekennzeichnet, noch war eine Meldung an die Datenschutzbehörde erfolgt. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, Datenschutzgesetz sowie des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, DSG 2000 in objektiver Hinsicht erfüllt. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Übertretung des § 52 Abs. 2 Z. 1 und Z. 4 DSG 2000 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten, zumal schon in der Bedienungsanleitung der gegenständlichen Kamera ein eigenes Kapitel dem Thema „Mögliche Rechtsverletzungen“ und dem Schutz der Privatsphäre gewidmet istBei der Übertretung des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, DSG 2000 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten, zumal schon in der Bedienungsanleitung der gegenständlichen Kamera ein eigenes Kapitel dem Thema „Mögliche Rechtsverletzungen“ und dem Schutz der Privatsphäre gewidmet ist Straferschwerende Umstände liegen nicht vor, mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Kamera nach Erhalt der Anzeige abgenommen und nicht wieder angebracht hat. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er Notstandsbeihilfe bezieht und Schulden in Form eines Kredits in der Höhe von € 17.000 hat. Im Hinblick auf den kurzen Tatzeitraum, den Milderungsgrund des Wohlverhaltens seit Tatbegehung sowie auf die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erachtet das erkennende Gericht, dass auch mit den herabgesetzten Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden kann. Insgesamt sind die nunmehr festgesetzten Strafen geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehrung gleichartiger auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und noch generalpräventive Wirkung zu erzeugen.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte teilweise Folge gegeben wurde, entfallen diesbezüglich

§ 52Abs. 8 Vw

GVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte teilweise Folge gegeben wurde, entfallen diesbezüglich

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.52.001.2017

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