O 1994 habe die Behörde – neben den Ausschlussgründen des § 13 Abs. 1 Z1 GewO 1994 –zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Bei der Beurteilung
Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 habe die Behörde – neben den Ausschlussgründen des Paragraph 13, Absatz eins, Z1 GewO 1994 –zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handle es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme. Zu berücksichtigen seien dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein könnten, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung (vor und nach der Tatbegehung), ein allfälliger Rückfall in neuerliche Straftaten, die Schadenswiedergutmachung, etc. Diese Umstände seien mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Bei richtiger Abwägung des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die Prognose zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müsse. Es handle sich „um ein Fehlurteil in Form eines einmaligen Vergehens“. Der Beschwerdeführer sei bis zu dieser Verurteilung unbescholten gewesen, und werde es auch bei diesem einmaligen Vergehen bleiben. Darüber hinaus habe es bei der Ausübung seines Gewerbes und seiner Tätigkeit als Heimleiter-Stellvertreter keinerlei Probleme bzw. Schwierigkeiten gegeben. Das Delikt des Amtsmissbrauchs stehe auch in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Da die Entziehung eine administrative Maßnahme darstelle und keine Strafe, der Beschwerdeführer eine Strafe ohnedies durch die rechtskräftige Verurteilung bereits erhalten habe, sei das Verfahren einzustellen. Der Normzweck von § 13 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 sei insbesondere der Schutz von Personen, aber auch öffentlicher Interessen, durch Hintanhaltung der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten im Zuge der Gewerbeausübung. Der Normzweck von Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 sei insbesondere der Schutz von Personen, aber auch öffentlicher Interessen, durch Hintanhaltung der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten im Zuge der Gewerbeausübung. Unter dem Aspekt der Eigenart der strafbaren Handlung sei zunächst die Eignung des in Rede stehenden Gewerbes für die Begehung gleicher oder ähnlicher (dh. gegen die gleichen Rechtsgüter gerichteter) Straftaten zu bewerten. Die vom Beschwerdeführer übertretene Norm des StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) diene vor allem dem Schutz des Ansehens öffentlich Bediensteter und der Integrität öffentlicher Einrichtungen sowie – damit verbunden – dem Schutz des Staatshaushaltes vor entgangenen Einnahmen. Der Beschwerdeführer habe die Straftat nicht in Ausübung eines eigenen Gewerberechts oder als Verantwortlicher eines eigenen Unternehmens begangen. Darüber hinaus habe er keine Vorteile daraus erlangt. Diese Straftat habe keinerlei Zusammenhang mit der Ausübung seines Gewerbes, sodass die Voraussetzungen der Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht vorlägen.Diese Straftat habe keinerlei Zusammenhang mit der Ausübung seines Gewerbes, sodass die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht vorlägen. Das Persönlichkeitsbild des Verurteilten zum Tatzeitpunkt und allenfalls darüber hinaus zeige sich in den Umständen seiner Straftaten. Zu berücksichtigen seien nach der Rechtsprechung ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum oder die Höhe des Schadensbetrages. Auch eine bloße Beitragstäterschaft sei im Zusammenhang mit den konkreten Tatumständen zu beurteilen. Die Gewerbebehörde habe auch auf das Ausmaß, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteige, Bedacht zu nehmen.Die Gewerbebehörde habe auch auf das Ausmaß, in dem die verhängte Strafe die in Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannte Grenze übersteige, Bedacht zu nehmen. Bei der gewerberechtlichen Prognoseentscheidung seien auch alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person von Einfluss sein könnten. Ein wesentliches Kriterium sei hier das weitere Wohlverhalten, wobei die Rechtsprechung auf den Zeitraum seit der letzten Tathandlung, gelegentlich auch auf den Zeitraum seit der Verurteilung abstelle. Allgemein komme bei Erstellung der Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die „Behörde I. Instanz“ zurückzuverweisen und das Verfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die „Behörde römisch eins. Instanz“ zurückzuverweisen und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (verbunden mit dem Verfahren LVwG-AV-973/001-2017) durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers sowie anhand der Akten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Zlen. GFW1-G-08966/001 und Paragraph 24, VwGVG eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (verbunden mit dem Verfahren LVwG-AV-973/001-2017) durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers sowie anhand der Akten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Zlen. GFW1-G-08966/001 und Zl. GFW1-G-12400/001, auf deren Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, insbesondere auch auf Grund der vorliegenden Akten und Urteile des Landesgerichtes *** vom 01.03.2016, Zl. *** und des Obersten Gerichtshofes vom
PO verurteilt.Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu 540 Tagessätzen á € 45,--, sohin gesamt zu € 24.300,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten, sowie zum Ersatz der Prozesskosten
Paragraph 389, Absatz eins, StPO verurteilt.
GB wurde (auch) gegenüber dem Beschwerdeführer die Hälfte der Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde (auch) gegenüber dem Beschwerdeführer die Hälfte der Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist im bezeichneten Urteil des Landesgerichtes *** (Seite 15) festgestellt, dass die Verantwortung sämtliche Angeklagten, die allesamt bis zuletzt hartnäckig das festgestellte Tatgeschehen leugneten, dagegen als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Die Angeklagten hätten sich eine Geschichte ausgedacht, um sich gegenseitig zu decken und bei der seien sie bis zum Schluss geblieben. Zum Verschulden ist im betreffenden Urteil (Seite 17) ausgeführt, dass dem Zweit-und Drittangeklagten (somit dem Beschwerdeführer als Zweitangeklagtem) vielleicht nicht der genaue Gesetzesverstoß in dieser Klarheit bewusst gewesen sei, doch wisse auch ein Laie nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne jeden Zweifel, dass ein Polizist bei einer bewusst falschen Anzeigenaufnahme und Protokollierung gegen Gesetze und Vorschriften verstoße, er seine Befugnisse missbrauche und der Staat und die Opfer dadurch geschädigt würden, wenn bewusst auf Grund falscher Grundlagen ermittelt werde. Aus dem festgestellten Tatgeschehen laut Urteil des Landesgerichtes *** folge auch, dass sämtliche Angeklagten gewollt hätten, dass der Erstangeklagte (CSt) seine Befugnisse missbrauche. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten zunächst dazu überreden wollen, und die Drittangeklagte habe durch ihre falsche Zeugenaussage ihren Beitrag dazu leisten wollen, allesamt, weil sie dem Erstangeklagten Schwierigkeiten aus der Beschädigung ersparen und vor allem die Geltendmachung bei der Versicherung vereinfachen wollten. Daraus, dass der Zweitangeklagte (der Beschwerdeführer) seinen Tatplan eingehend mit den beiden anderen Angeklagten erörtert habe, folge, dass alle Angeklagten genau gewusst hätten, dass der einzige Zweck ihres Handelns die Einreichung des Schadens bei der Versicherung der Drittangeklagten sei und dass diese Versicherung durch die Auszahlung des eigentlich nicht in den Versicherungsschutz fallenden Schadens am Vermögen geschädigt werden würde. Laut Feststellungen im Bezug habenden Urteil sei jedoch dem Zweitangeklagten (dem Beschwerdeführer) nicht zu unterstellen, dass er die Drittangeklagte zu dieser falschen Zeugenaussage bestimmen wollte, da er einerseits bei der Besprechung des Tatplans mangels Kenntnis genauerer Verfahrensabläufe gar nicht sicher sein habe können, dass sie überhaupt als Zeugin aussagen müsse und es auch gar keiner Überredung der Drittangeklagten zur Teilnahme am Tatplan bedurft hätte. Zum Verschulden wurde festgestellt (Seite 19), dass sich der Zweitangeklagte (der Beschwerdeführer) an dieser Tat durch Bestimmung beteiligt habe, wobei er nach den Feststellungen zumindest laienhaft über den Befugnismissbrauch des Erstangeklagten Bescheid gewusst habe. Nach den Feststellungen des Landesgerichtes *** (Seite 20) sei ein diversionelles Vorgehen bei sämtlichen Angeklagten schon auf Grund der mangelnden Verantwortungsübernahme aus spezialpräventiven Gründen und auch aus generalpräventiven Gründen nicht infrage gekommen. Betreffend den Beschwerdeführer wurde als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet, als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel. Laut den Ausführungen im bezeichneten Urteil (Seite 21) haben die Angeklagten ihre Taten wohl überlegt und auf Grund des gefinkelten Tatplans des Zweitangeklagten (des Beschwerdeführers) durchgeführt. Auf Grund der geschickten Zusammenarbeit der Angeklagten wären die Taten wohl nie aufgekommen, hätte sich nicht der Zweitangeklagte gegenüber dem Zeugen Schweinberger und dieser sich in der Folge gegenüber dem Zeugen K verplappert. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 03. Oktober 2016, ***, rechtskräftig am 03. Oktober 2016, wurden auf Grund der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, u.a. des Beschwerdeführers, gegen das Urteil des Landesgerichtes *** vom 01. März 2016, ***, die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Aus Ihrem Anlass wurde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, u. a. in der Subsumption der vom (den Beschwerdeführer betreffenden) Schuldspruch IV. erfassten Tat nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB aufgehoben. Sämtliche Angeklagte (somit auch der Beschwerdeführer) wurden für die ihnen nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen zur Last liegenden Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und des Vergehens des Betrugs unter Anwendung von § 28 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 StGB nach § 302 Abs. 1 StGB zu Geldstrafen verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit dem bezeichneten Urteil des Obersten Gerichtshofes zu 480 Tagessätzen zu je 35 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Tagen sowie zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 03. Oktober 2016, ***, rechtskräftig am 03. Oktober 2016, wurden auf Grund der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, u.a. des Beschwerdeführers, gegen das Urteil des Landesgerichtes *** vom 01. März 2016, ***, die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Aus Ihrem Anlass wurde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, u. a. in der Subsumption der vom (den Beschwerdeführer betreffenden) Schuldspruch römisch vier. erfassten Tat nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB aufgehoben. Sämtliche Angeklagte (somit auch der Beschwerdeführer) wurden für die ihnen nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen zur Last liegenden Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und des Vergehens des Betrugs unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz eins, StGB nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu Geldstrafen verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit dem bezeichneten Urteil des Obersten Gerichtshofes zu 480 Tagessätzen zu je 35 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Tagen sowie zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt.
GB wurde gegenüber sämtlichen Angeklagten, somit auch gegenüber dem Beschwerdeführer, die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde gegenüber sämtlichen Angeklagten, somit auch gegenüber dem Beschwerdeführer, die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers ist ihm bezeichneten OGH- Urteil festgehalten, dass mit der Mängelrüge des Beschwerdeführers, das (angefochtene) Urteil enthalte keine Ausführungen zu einem Motiv des Beschwerdeführers für die ihm vorgeworfenen Taten, keine entscheidende Tatsache angesprochen werde; nur eine solche sei aber (zulässiger) Gegenstand einer Mängelrüge. Die weitere Mängelrüge des Beschwerdeführers, wonach das Erstgericht ihn vom Vorwurf freigesprochen habe, er habe BS zur falschen Beweisaussage bestimmt, weil „er gar nicht sicher sein konnte, dass sie überhaupt als Zeugin aussagen müsse und es auch gar keine Überredung der Drittangeklagten zur Teilnahme am Tatplan bedurfte“, wurde im bezeichneten Urteil festgestellt, dass dies entgegen der weiteren Mängelrüge keineswegs im „inneren Widerspruch“ zu den übrigen, Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt (Punkt II) und Beitrag zum Betrug (IV) tragenden, Feststellungen stehe, es sei mit diesen also nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen durchaus vereinbar.Die weitere Mängelrüge des Beschwerdeführers, wonach das Erstgericht ihn vom Vorwurf freigesprochen habe, er habe BS zur falschen Beweisaussage bestimmt, weil „er gar nicht sicher sein konnte, dass sie überhaupt als Zeugin aussagen müsse und es auch gar keine Überredung der Drittangeklagten zur Teilnahme am Tatplan bedurfte“, wurde im bezeichneten Urteil festgestellt, dass dies entgegen der weiteren Mängelrüge keineswegs im „inneren Widerspruch“ zu den übrigen, Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt (Punkt römisch zwei) und Beitrag zum Betrug (römisch vier) tragenden, Feststellungen stehe, es sei mit diesen also nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen durchaus vereinbar. Der Einwand offenbar unzureichender Begründung, weil die den Beschwerdeführer betreffenden Feststellungen bloß mit der Aussage des Zeugen Sch begründet seien, der dazu in der Hauptverhandlung jedoch nicht befragt worden sei, berücksichtige zum einen nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, die sich insoweit etwa auch auf die Aussage des Zeugen K stützten. Zum anderen habe sich der Zeuge Schweinberger, teils durch Berufung auf seine im Urteil herangezogenen Angaben vor der Kriminalpolizei, sehr wohl dazu geäußert, dass ihm der Beschwerdeführer vom Plan, die Beschädigung des Musikautomaten als Folge des Einbruchs darzustellen, erzählt habe. Die Behauptung der Rechtsrüge, es fehlten Feststellungen „zur Bestimmung und den subjektiven Tatbestandsmerkmalen“ übergehe nach dem Inhalt des OGH- Urteiles die genau dazu-keineswegs bloß unter substanzlosem Gebrauch der verba legalia-getroffenen Konstatierungen. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe um die Beschädigung des Musikautomaten durch den Angeklagten CSt gewusst, hätten die Tatrichter übrigens eingehend begründet. Entgegen der von der Subsumtionsrüge-auch von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme- vertretenen Ansicht finde die Rechtsprechung, der zufolge Missbrauch der Amtsgewalt als Sonderdelikt eine-nicht strenger bedrohte-allgemeine strafbare Handlung verdränge, wenn diese durch ein Verhalten verwirklicht werde, das wenigstens phasenweise die Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstelle, auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Scheinkonkurrenz nach diesem Ansatz setze nämlich (zumindest teilweises) Zusammentreffen der durch eine Verhaltensweise erfüllten Tatbilder voraus. Vorliegend sei das Tatbild des Betrugs jedoch von BS verwirklicht worden. Die-den Betrug fördernden-Amtsgeschäfte, zu denen der Beschwerdeführer den Angeklagten CSt nach dem Urteilssachverhalt bestimmt habe, basierten zwar (tatplangemäß) auf einem einheitlichen Willensentschluss, stellten ihrerseits aber keine Realisierung des Betrugstatbestands dar. Im Übrigen trage der Urteilssachverhalt ohnehin die (gleichwertige) rechtliche Annahme von (zumindest versuchter) Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers und von Beitragstäterschaft des CSt im Hinblick auf den von BS als unmittelbarer Täterin begangenen Betrug, indem sie (also auch der Beschwerdeführer) diese vom zuvor (zu zweit) geschmiedeten Tatplan informierten. Nach den Feststellungen im Bezug habenden OGH-Urteil hat das Erstgericht u. a. die von den Schuldsprüchen I/B, III/B und IV erfassten Taten zu Unrecht (auch) Nach den Feststellungen im Bezug habenden OGH-Urteil hat das Erstgericht u. a. die von den Schuldsprüchen I/B, III/B und römisch vier erfassten Taten zu Unrecht (auch) § 147 Abs. 1 Z 1 StGB subsumiert.Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB subsumiert. Die Subsumption nach § 147 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall StGB sei nach dem im Die Subsumption nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall StGB sei nach dem im OGH-Urteil näher bezeichneten Gründen aufzuheben gewesen, ebenso sämtliche Strafaussprüche. Nach dem Inhalt des OGH-Urteiles wurde festgestellt, dass das angefochtene Urteil entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme eines von § 302 Abs. 1 StGB verlangten Schädigungsvorsatzes aller Angeklagten enthält.Nach dem Inhalt des OGH-Urteiles wurde festgestellt, dass das angefochtene Urteil entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme eines von Paragraph 302, Absatz eins, StGB verlangten Schädigungsvorsatzes aller Angeklagten enthält. Im Hinblick auf das konstatierte Wissen der Angeklagten um den Vorfall der (wenn auch bloß als fahrlässig zu Grunde gelegten) Sachbeschädigung durch den Angeklagten CSt sei nach der maßgeblichen (ex-ante) Sicht im (jeweiligen) Tatzeitpunkt keineswegs unter allen Umständen auszuschließen, dass die inkriminierten Amtsgeschäfte des Christoph Strasser zu einer Beeinträchtigung des-im Sinn des bei der 302 Abs. 1 StGB beachtlichen-staatlichen Rechts „auf Durchsetzung der strafgerichtlichen Verfolgung“, also der Aufklärung des (Anfangs-) Verdachts einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung führen werde.Im Hinblick auf das konstatierte Wissen der Angeklagten um den Vorfall der (wenn auch bloß als fahrlässig zu Grunde gelegten) Sachbeschädigung durch den Angeklagten CSt sei nach der maßgeblichen (ex-ante) Sicht im (jeweiligen) Tatzeitpunkt keineswegs unter allen Umständen auszuschließen, dass die inkriminierten Amtsgeschäfte des Christoph Strasser zu einer Beeinträchtigung des-im Sinn des bei der 302 Absatz eins, StGB beachtlichen-staatlichen Rechts „auf Durchsetzung der strafgerichtlichen Verfolgung“, also der Aufklärung des (Anfangs-) Verdachts einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung führen werde. Hinsichtlich der Strafneubemessung ist im Bezug habenden OGH-Urteil ausgeführt, dass bei der durch die amtswegigen Maßnahmen erforderlichen Strafneubemessung bei sämtlichen Angeklagten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB) erschwerend und der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) mildernd zu werten gewesen seien. Davon ausgehend sei unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe geringfügig zu reduzieren gewesen, weil dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB durch die Aufhebung von Subsumptionen ein geringeres Gewicht beizumessen sei. Die bedingte Nachsicht jeweils der Hälfte der Geldstrafen sei beizubehalten. Einer darüber hinausgehenden bedingten Nachsicht stünden spezial-und generalpräventive Erfordernisse entgegen.Hinsichtlich der Strafneubemessung ist im Bezug habenden OGH-Urteil ausgeführt, dass bei der durch die amtswegigen Maßnahmen erforderlichen Strafneubemessung bei sämtlichen Angeklagten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) erschwerend und der bisher ordentliche Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) mildernd zu werten gewesen seien. Davon ausgehend sei unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe geringfügig zu reduzieren gewesen, weil dem Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB durch die Aufhebung von Subsumptionen ein geringeres Gewicht beizumessen sei. Die bedingte Nachsicht jeweils der Hälfte der Geldstrafen sei beizubehalten. Einer darüber hinausgehenden bedingten Nachsicht stünden spezial-und generalpräventive Erfordernisse entgegen. Die Bezug habende Verurteilung ist im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgt. Mit Schriftsatz vom 14. März 2017 hat die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Gewerberecht, im Verfahren zur Entziehung der Bezug habenden Gewerbeberechtigung zu GFW1-G-08966/001 (Handelsgewerbe) mitgeteilt, dass gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung
O 1994 keine Einwände erhoben werden. Mit Schriftsatz vom 14. März 2017 hat die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Gewerberecht, im Verfahren zur Entziehung der Bezug habenden Gewerbeberechtigung zu GFW1-G-08966/001 (Handelsgewerbe) mitgeteilt, dass gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 keine Einwände erhoben werden. Mit Schriftsatz vom
O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe
O 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Vm. Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) in Verbindung mit Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten - von der Behörde vorgenommenen – negativen - Prognoseentscheidung und Bemängelung, dass diesbezüglich ein Konnex zu der strafgerichtlichen Verurteilung nicht hergestellt worden sei, ist festzustellen, dass es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht darauf ankommt, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist, vielmehr ist entscheidend, dass die in der Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. VwGH Erkenntnis vom 27.05.2009, 2007/04/0195 bzw. 11.09.2013, 2013/04/0084). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten - von der Behörde vorgenommenen – negativen - Prognoseentscheidung und Bemängelung, dass diesbezüglich ein Konnex zu der strafgerichtlichen Verurteilung nicht hergestellt worden sei, ist festzustellen, dass es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht darauf ankommt, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist, vielmehr ist entscheidend, dass die in der Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht vergleiche VwGH Erkenntnis vom 27.05.2009, 2007/04/0195 bzw. 11.09.2013, 2013/04/0084). Gerade unter Zugrundelegung der strafgerichtlichen Verurteilung entsprechend dem – auszugsweise – oben wiedergegebenen Inhalt des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom
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