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{'item': 'LVwG-AV-1322/002-2016'}

Obsah (12)§ 66§ 28§ 25a§ 35§ 23§ 45§76§ 30§ 37§ 33§ 52§ 70

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1322/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 66Abs.

4 AVG abgewiesen wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der Verlassenschaft nach HS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska, als bestellter Verlassenschaftskurator, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, GZ: 131-9/1601626, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2016, GZ: 131-9/1601626, mit welchem ein baupolizeilicher Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Silos und der konsenslos errichteten Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt wurde,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen wurde, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, GZ: 131-9/1601626, mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat wie folgt: „Die Berufung wird

§ 66Abs.

4 AVG 1991 abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2016, GZ: 131-9/1601626, mit der Maßgabe bestätigt, dass er hinsichtlich der Auflage 3.) zu lauten hat wie folgt: „Die Erledigung des Auflagepunktes 1.) hat durch ein befugtes Fachunternehmen zu erfolgen. Innerhalb von zwei Wochen nach Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages, ist der Baubehörde eine schriftliche Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten des befugten Fachunternehmens zu übermitteln.“Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, GZ: 131-9/1601626, mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat wie folgt: „Die Berufung wird

Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2016, GZ: 131-9/1601626, mit der Maßgabe bestätigt, dass er hinsichtlich der Auflage 3.) zu lauten hat wie folgt: „Die Erledigung des Auflagepunktes 1.) hat durch ein befugtes Fachunternehmen zu erfolgen. Innerhalb von zwei Wochen nach Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages, ist der Baubehörde eine schriftliche Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten des befugten Fachunternehmens zu übermitteln.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum bisherigen Gang des baubehördlichen Verfahrens: Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 18.04.2016, GZ: 131-9/1601626, wurde der Beschwerdeführerin

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 i.V.m. § 68 NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Silos und der konsenslos errichteten Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 18.04.2016, GZ: 131-9/1601626, wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 in Verbindung mit Paragraph 68, NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Silos und der konsenslos errichteten Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Nachstehende Auflagen wurden vorgeschrieben:

  1. „Der konsenslos errichtete Silo (siehe beiliegende Fotos F1 bis F3) ist innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzubrechen. Die Wände und das Fundament des Silos sind bis 25 cm unter das angrenzende Gelände abzutragen. Die unter dem Niveau befindliche Fläche ist mit hygienisch einwandfreiem Material aufzufüllen und zu verdichten. Der Abbruch hat so zu erfolgen, dass die Standsicherheit des angrenzenden Geländes sowie angrenzender Bauwerke nicht gefährdet wird.
  2. Die konsenslos errichtete Brückenwaage (siehe beiliegendes Foto F4) ist innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzubrechen. Die Fundamente der Brückenwaage sind bis 25 cm unter das angrenzende Gelände abzutragen. Die unter dem Niveau befindliche Fläche ist mit hygienisch einwandfreiem Material aufzufüllen und zu verdichten. Der Abbruch hat so zu erfolgen, dass die Standsicherheit des angrenzenden Geländes sowie angrenzender Bauwerke nicht gefährdet wird.
  3. Die Erledigung der Auflagenpunkte 1.) und 2.) hat durch ein befugtes Fachunternehmen zu erfolgen. Innerhalb von zwei Wochen nach Erfüllung des baupolizeilichen Auftrags ist der Baubehörde eine schriftliche Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten des befugten Fachunternehmens zu übermitteln.“ Die Baubehörde I. Instanz begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei einem Lokalaugenschein am 22.03.2016 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück ein konsenslos errichtetes Silo sowie eine konsenslos errichtete Brückenwaage errichtet worden seien.Die Baubehörde römisch eins. Instanz begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei einem Lokalaugenschein am 22.03.2016 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück ein konsenslos errichtetes Silo sowie eine konsenslos errichtete Brückenwaage errichtet worden seien. Unter Bezugnahme auf § 35 NÖ BO 2014 und § 68 NÖ BO 2014 sei die Verwaltungsbehörde gehalten gewesen, einen Abbruchauftrag

§ 35NÖ BO 2014 zu verfügen.

Die gewährte Frist erscheine dem Umfang der Maßnahme entsprechend als angemessen.Unter Bezugnahme auf Paragraph 35, NÖ BO 2014 und Paragraph 68, NÖ BO 2014 sei die Verwaltungsbehörde gehalten gewesen, einen Abbruchauftrag

Paragraph 35, NÖ BO 2014 zu verfügen. Die gewährte Frist erscheine dem Umfang der Maßnahme entsprechend als angemessen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Berufung und führte darin zusammengefasst aus, dass die Anlagen ein Teil der von der Baubehörde im Wege der Exekution durchgeführten, durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu GZ: TUA3-V-101/036 im März 2016 abgebrochenen Allzweckhallen gewesen seien. Hinsichtlich dieser Allzweckhalle habe der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz den Baubewilligungsbescheid vom 18.03.2014 erlassen. Der vorher verfügte Abbruch sei dennoch durchgeführt worden. Eigentümer des Grundstückes sei der verstorbene HS gewesen. Die Halle sei bereits seit längerer Zeit errichtet worden, nach Standpunkt der Behörde sei jedoch die Bauausführungsfrist abgelaufen und sei daher unter Bauführerwechsel im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer von der Tochter des Liegenschaftseigentümers neuerlich um Baubewilligung angesucht worden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Berufung und führte darin zusammengefasst aus, dass die Anlagen ein Teil der von der Baubehörde im Wege der Exekution durchgeführten, durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu GZ: TUA3-V-101/036 im März 2016 abgebrochenen Allzweckhallen gewesen seien. Hinsichtlich dieser Allzweckhalle habe der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz den Baubewilligungsbescheid vom 18.03.2014 erlassen. Der vorher verfügte Abbruch sei dennoch durchgeführt worden. Eigentümer des Grundstückes sei der verstorbene HS gewesen. Die Halle sei bereits seit längerer Zeit errichtet worden, nach Standpunkt der Behörde sei jedoch die Bauausführungsfrist abgelaufen und sei daher unter Bauführerwechsel im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer von der Tochter des Liegenschaftseigentümers neuerlich um Baubewilligung angesucht worden. Es sei mit dem Bauvorhaben auch am 06.05.2014 begonnen worden. Die Fertigstellung sei noch nicht erfolgt, die Bauausführungsfrist sei allerdings noch offen. Es bestehe daher keine gesetzliche Grundlage, den Abbruch der beiden Teile des Bauprojektes aufzutragen. Selbst wenn man, ungeachtet der erteilten Baubewilligung, diese Maßnahme des Abbruches der Halle als zulässig erachte, wäre der Erlass des Bescheides nicht zu Recht erfolgt. In diesem Fall sei die Durchführung der hier aufgetragenen Maßnahmen Teil des Abbruchauftrages der Stadtgemeinde ***, der von der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu obgenannter Geschäftszahl im März 2016 vollstreckt worden sei. Es stehe dem gegenständlichen Bescheid daher die Rechtskraft des ursprünglichen Abbruchbescheides entgegen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt der Bescheid unzulässig sei und sei diesfalls im Rahmen des Vollzuges des Abbruchbescheides über die Halle, die Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen vorzunehmen. Von einem Lokalaugenschein am 22.03.2016 seien die Bescheidadressaten nicht von der Behörde verständigt oder eingeladen worden. Es sei daher auch das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß eingehalten worden. Die Durchführung des Abbruches durch ein befugtes Fachunternehmen sei insbesondere in Ansehung der Brückenwaage nicht erforderlich, zumal bei diesem Abbruch mit keinerlei bautechnischen Schwierigkeiten zu rechnen sei. Die Anlagen werden zum Betrieb der Landwirtschaft benötigt. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, GZ: 131-9/1601626, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, , GZ: 131-9/1601626, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Die Baubehörde II. Instanz begründet ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass am 18.04.2016 die Baubehörde I. Instanz der Verlassenschaft nach HS den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Silos und der konsenslos errichteten Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt habe. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz begründet ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass am 18.04.2016 die Baubehörde römisch eins. Instanz der Verlassenschaft nach HS den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Silos und der konsenslos errichteten Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt habe. Dagegen habe der Verlassenschaftskurator Berufung eingebracht. Unter Bezugnahme auf die rechtlich relevanten Vorschriften habe die Baubehörde II. Instanz erwogen, dass sowohl für das Silo als auch für die Brückenwaage keine Baubewilligung vorliege, somit seien diese Bauwerke konsenslos errichtet und der Abbruch

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 anzuordnen gewesen.Unter Bezugnahme auf die rechtlich relevanten Vorschriften habe die Baubehörde römisch zwei. Instanz erwogen, dass sowohl für das Silo als auch für die Brückenwaage keine Baubewilligung vorliege, somit seien diese Bauwerke konsenslos errichtet und der Abbruch

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 anzuordnen gewesen. Ein befugtes Fachunternehmen für den Abbruch des Silos und der Brückenwaage sei nach Ansicht der Baubehörde II. Instanz schon allein auf Grund der Größe und dem Eigengewicht dieser Bauwerke erforderlich, insbesondere seien für die ordnungsgemäße Trennung der Abbruchmaterialien nach den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Fachkenntnisse erforderlich. Ein befugtes Fachunternehmen für den Abbruch des Silos und der Brückenwaage sei nach Ansicht der Baubehörde römisch zwei. Instanz schon allein auf Grund der Größe und dem Eigengewicht dieser Bauwerke erforderlich, insbesondere seien für die ordnungsgemäße Trennung der Abbruchmaterialien nach den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Fachkenntnisse erforderlich. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin, neben dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach dem AVG und auf die Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung verletze. Es werde hierzu auf die nachstehende Schilderung des Sachverhalts verwiesen: Die Berufungsbehörde habe mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid der I. Instanz bestätigt. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei aufgetragen worden, ein Silo sowie eine Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, abzubrechen. Verwiesen sei dabei auf Fotos worden, die dem Bescheid allerdings nicht beiliegend seien. Gegen den Bescheid habe die Verlassenschaft nach HS Berufung erhoben. In erster Instanz sei mit Bescheid auf vier Fotos zur Spezifizierung der vom Auftrag erfassten Baulichkeit verwiesen. Diese seien dem erstinstanzlichen Bescheid jedoch nicht beigelegt worden, was gerügt werde. Auch dem Bescheid II. Instanz seien diese Fotos nicht beigelegt worden. Es sei daher keine ausreichende Spezifizierung des vom Spruch erfassten Gegenstandes erfolgt, zumal dieser auf Fotos verweise, sodass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei und daher an einem Rechtsmangel leide, der ihn nichtig mache. Die Berufungsbehörde habe mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid der römisch eins. Instanz bestätigt. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei aufgetragen worden, ein Silo sowie eine Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, abzubrechen. Verwiesen sei dabei auf Fotos worden, die dem Bescheid allerdings nicht beiliegend seien. Gegen den Bescheid habe die Verlassenschaft nach HS Berufung erhoben. In erster Instanz sei mit Bescheid auf vier Fotos zur Spezifizierung der vom Auftrag erfassten Baulichkeit verwiesen. Diese seien dem erstinstanzlichen Bescheid jedoch nicht beigelegt worden, was gerügt werde. Auch dem Bescheid römisch zwei. Instanz seien diese Fotos nicht beigelegt worden. Es sei daher keine ausreichende Spezifizierung des vom Spruch erfassten Gegenstandes erfolgt, zumal dieser auf Fotos verweise, sodass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei und daher an einem Rechtsmangel leide, der ihn nichtig mache. Die Baubehörde habe mit dem in der Berufung angeführten Bescheid bereits den Abbruch der Halle des verstorbenen Herrn HS durchführen lassen. Es habe im Jahr 2014 die Tochter des Liegenschaftseigentümers, Frau KR, um Baubewilligung angesucht, dies bei Lebzeiten des HS als Pächterin und mit dessen Genehmigung als Grundeigentümer. Es sei eine Baubewilligung erteilt worden. Für diese Baubewilligung sei die Ausführungsfrist noch offen (es sei unzulässig, vorher einen Abbruchbescheid zu erteilen). Nach Beendigung des Pachtverhältnisses sei der Liegenschaftseigentümer in die Stellung des Bauwerbers eingetreten. Die Berufungsbehörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Sie habe sich nur mit einem Teil des Berufungsvorbringens, nämlich der Frage der Beauftragung eines Fachunternehmens zum Abbruch, auseinandergesetzt. Die Begründung des Bescheides fehle daher in wesentlichen Punkten. Vor Erteilung des Auftrages sei ein Verfahren durchgeführt worden, an dem die Beschwerdeführerin nicht beteiligt gewesen sei. Da seitens der Baubehörde kein ausreichendes Verfahren geführt worden sei und auch die Berufungsbehörde sich nicht inhaltlich mit Einwendungen auseinandergesetzt habe, so das Verfahren mangelhaft geblieben, werde beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde I. Instanz zurückzuverweisen. Da seitens der Baubehörde kein ausreichendes Verfahren geführt worden sei und auch die Berufungsbehörde sich nicht inhaltlich mit Einwendungen auseinandergesetzt habe, so das Verfahren mangelhaft geblieben, werde beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Parallel zu dem hier gegenständlichen Abbruchverfahren beantragte Frau KR im März 2014 die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung betreffend die bereits errichtete Allzweckhalle. Die nachträgliche Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.11.2013, AZ: 1310-9/1301864, erteilt. Gegen diesen Bewilligungsbescheid wurde von einem Nachbarn Berufung erhoben. Seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wurde unter teilweiser Stattgebung der Berufung des Nachbarn, Herrn WM die nachträgliche Baubewilligung unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Weiters wurden mit selbigem Bescheid unter Spruchpunkt II.) und III.), hinsichtlich der bereits bestehenden Baulichkeit, baupolizeiliche Aufträge (ebenfalls unter Einhaltung von Auflagen), erteilt, zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes. Weiters wurden mit selbigem Bescheid unter Spruchpunkt römisch zwei.) und römisch drei.), hinsichtlich der bereits bestehenden Baulichkeit, baupolizeiliche Aufträge (ebenfalls unter Einhaltung von Auflagen), erteilt, zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes. Der Inhalt dieses Bescheides lautet wie folgt: I. Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen aufgrund Ihres Ansuchens vom 06.03.2013 und des Ergebnisses der am 25.09.2013 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle

§ 23Abs.

1 und 2 in Verbindung mit § 14 NÖ Bauordnung 1996 die nachträgliche römisch eins. Der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz erteilt Ihnen aufgrund Ihres Ansuchens vom 06.03.2013 und des Ergebnisses der am 25.09.2013 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle

Paragraph 23, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Iand- und forstwirtschaftlichen Allzweckhalle in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ Bauordnung 1996 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen. Die nachstehenden Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sind genauestens einzuhalten.Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend den Antragsbeilagen (Paragraph 18, der NÖ Bauordnung 1996 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen. Die nachstehenden Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sind genauestens einzuhalten.

§ 23Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 umfasst die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 umfasst die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden. Die Straßenfluchtlinie wird wie folgt ermittelt: Diese verläuft entsprechend dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Das Niveau, das ist die Höhenlage der Straße in der Straßenfluchtlinie, wird wie folgt ermittelt: Das bestehende Niveau ist gegeben und bleibt bestehen. Beschreibung des Bauvorhabens: Die Bauwerberin beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** O.A. die nachträgliche Baubewilligung für eine landwirtschaftlich genutzte Halle zu erwirken. Dem Ansuchen um Baubewilligung sind Einreichpläne sowie eine Baubeschreibung und ein Betriebskonzept jeweils in dreifacher Ausfertigung beigelegt worden. Weiters wurde der Stadtgemeinde *** eine agrartechnisches Gutachten, von Herrn Dipl. Ing. Dr. KB, vom 11.12.2012 übermittelt. Die Bebauungsbestimmungen auf dem gegenständlichen Grundstück stellen sich wie folgt dar: • 50 % Bebauungsdichte • geschlossene Bauweise und • Bauklasse I, II• Bauklasse römisch eins, römisch zwei Das Grundstück hat im vorderen Teil die Widmung Bauland-Agrargebiet und im rückwärtigen Teil die Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft. Die Halle selbst wurde zum Großteil in dem als Grünland - Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Teil errichtet. Die Baubehörde hat daher die Einreichpläne sowie das Betriebskonzept dem Sachverständigen für Agrartechnik Herrn Dipl. Ing. KP, zu Begutachtung am 02.04.2013 übermittelt. Seine Stellungnahme ist am 26.06.2013 bei der Stadtgemeinde *** eingelangt. Zusammenfassend ergibt sich daraus: ”Das eingeholte agrartechnische Gutachten des Dipl. Ing. Dr. KB kann im Hinblick auf das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Familie S / R und die grundsätzliche Erfordernis eines Gebäudes durchwegs nachvollzogen werden. Die erforderliche Größe der beantragten Allzweckhalle wird anhand von herkömmlichen Richtwerten (StalIraum-, Stellflächen- und Lagerraumbedarf) abgeleitet. Dagegen ist formal auch nichts einzuwenden. Herr Dipl. Ing. Dr. KB merkt in diesem Zusammenhang aber selbst an, dass dem Gutachten die Erfüllung einer Reihe von zusätzlichen Voraussetzungen zugrunde liegt. ” Die rechtlich gesicherten Grundgrenzen liegen vor. Grundeigentümer ist Herr HS, ***, ***. Die Einreichplanung sieht vor, dass eine Halle mit einem Ausmaß von 73,80 x 27,70 m bewilligt werden soll. Die Gebäudehöhe beträgt max. 8,0 m. Das Dach besteht aus einem Fachwerk mit Leimbinder und einer Eternitdeckung. Die Dachneigung beträgt 13°. In der Halle selbst sollen ein Rinderstall sowie ein dazugehöriger Futtertisch eingebaut werden. Im nördlichen Teil der Halle sollen weiters eine Werkstatt mit Montagegrube und eine Zugangsrampe in den bestehenden Keller des Wohnhauses hergestellt werden. Im südlichen Teil der Halle wird ein Schafstall hergestellt. Weiters gibt es ein Kornsilo und ein Maissilo sowie eine Brückenwaage. Die Dachwässer der Halle sollen in zwei, in der Halle liegende, Sickerschächte zur Versickerung gebracht werden. Weiters werden drei Sickerschächte außerhalb der Halle hergestellt. Im Bereich der östlichen Grundgrenze soll im Traufenbereich eine Kastenrinne zur Ausführung gelangen, an der Westseite eine Hängerinne, da in diesem Bereich ein ausreichender Abstand zur Grundgrenze vorhanden ist. Nördlich vor der Halle soll ein Mistplatz genehmigt werden, dessen Abwässer in eine Jauchegrube eingeleitet werden sollen. Da das Bauvorhaben bereits zu einem Großteil fertig gestellt wurde, beginnt die Frist zur Ausführung des Bauvorhabens mit der Rechtskraft des Bescheides zu laufen (von diesem Zeitpunkt an ist das Bauvorhaben innerhalb von 5 Jahren zu vollenden). AUFLAGEN: 1. Die Fundierung hat auf Eigengrund entsprechend dem statischen Erfordernis bis in frostfreie Tiefe und tragfähigem Boden zu erfolgen. 2. Die Fassadenflächen sind in hellen Pastelltönen mit einem Hellbezugswert von mind. 60 % auszuführen. Die Farbgebung hat im Einvernehmen mit dem Stadtbauamt *** zu erfolgen. Eine Freigabe ist zu erwirken. 3. Die Dacheindeckung hat mit ziegelrotem oder anthrazitfarbenem Material zu erfolgen. 4. Das Dachwasser ist über Dachrinnen und Abfallrohre auf Eigengrund abzuleiten und über Ableitungsrohre in ausreichend dimensionierte Sickergruben (§ 36 NÖ BTV), die tragsicher und verkehrssicher abgedeckt sowie mit einer Einstiegsöffnung mit einer lichten Weite von mind. 60 cm versehen sind, einzuleiten. Jede Grube ist mit einem Mindestabstand von 10 m zu bestehenden Trinkwasserbrunnen auszuführen.4. Das Dachwasser ist über Dachrinnen und Abfallrohre auf Eigengrund abzuleiten und über Ableitungsrohre in ausreichend dimensionierte Sickergruben (Paragraph 36, NÖ BTV), die tragsicher und verkehrssicher abgedeckt sowie mit einer Einstiegsöffnung mit einer lichten Weite von mind. 60 cm versehen sind, einzuleiten. Jede Grube ist mit einem Mindestabstand von 10 m zu bestehenden Trinkwasserbrunnen auszuführen. 5. Entlang der östlichen Grundgrenze sind die Dachwässer in eine Stand- oder Kastenrinne einzuleiten und auf Eigengrund abzuleiten. 6. Die öffnungslose Brandwand ist an der Nachbarseite gefällig und hell zu verputzen und brandbeständig (REI90) sowie standsicher auszuführen. Die Brandwand ist, sofern die Dacheindeckung auf der Wand nicht hohlraumfrei in Mörtel verlegt wird, mindestens 15 cm über Dach hoch zu führen und witterungsbeständig mit einer Abdeckung im Gefälle auf Eigengrund auszuführen. 7. Der Anschluss an das Nachbarbauwerk hat fachlich einwandfrei auf Kosten des Bauwerbers zu erfolgen, wobei die Arbeiten im Einvernehmen mit dem Nachbarn auszuführen sind. 8. Alle E-Installationen sind nach dem Elektrotechnikgesetz BGBI Nr. 106/1992 idgF sowie nach der Elektrotechnikverordnung 2002 BGBI Il Nr. 222/2002 auszuführen und instand zu halten.8. Alle E-Installationen sind nach dem Elektrotechnikgesetz BGBI Nr. 106 aus 1992, idgF sowie nach der Elektrotechnikverordnung 2002 BGBI römisch eins l Nr. 222 aus 2002, auszuführen und instand zu halten. 9. Das Bauwerk ist

§ 45Abs.

4 der NÖ BTV 1997 mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.9. Das Bauwerk ist

Paragraph 45, Absatz 4, der NÖ BTV 1997 mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.

  1. Für die erste Löschhilfe sind unter Einhaltung der TRVB 124 eine ausreichende Anzahl von Handfeuerlöschern aufzustellen, zu kennzeichnen und jederzeit einsatzbereit zu halten. Aufstellungsort, Type und Anzahl sind im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr festzulegen und vor Inbetriebnahme sind die Handfeuerlöscher bereitzustellen.
  2. An allen absturzgefährdeten Stellen ist

§76

NÖ BTV 1997 ein standsicheres Geländer, das den Anforderungen der Ö-NORM B 5371 entspricht, herzustellen. Bei Stiegenanlagen sind entsprechende Handläufe vorzusehen.

  1. Die Düngersammelanlage (Jauchegrube) hat dem § 154 der NÖ BTV 1997 zu entsprechen.
  2. Die Düngersammelanlage (Jauchegrube) hat dem Paragraph 154, der NÖ BTV 1997 zu entsprechen.
  3. Das Lagern von Baumaschinen und Baumaterial auf Straßengrund ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf einer eigenen Bewilligung der Stadtgemeinde *** bzw. der BH-Tulln (Verkehrsabteilung).
  4. Die Bauteile des Vorhabens müssen so beschaffen sein, dass sie den wesentlichen Anforderungen ihrer Verwendung entsprechen und eine Brauchbarkeit der Bauprodukte durch die CE- und ÜA- Kennzeichnung sichergestellt ist. Die Ausführung ist so vorzunehmen, dass allen wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 43 NÖ Bauordnung 1996 Rechnung getragen wird.
  5. Die Bauteile des Vorhabens müssen so beschaffen sein, dass sie den wesentlichen Anforderungen ihrer Verwendung entsprechen und eine Brauchbarkeit der Bauprodukte durch die CE- und ÜA- Kennzeichnung sichergestellt ist. Die Ausführung ist so vorzunehmen, dass allen wesentlichen Anforderungen im Sinne des Paragraph 43, NÖ Bauordnung 1996 Rechnung getragen wird.
  6. Vor Rechtskraft der Baubewilligung darf nicht weiter gebaut werden.
  7. Ein Bauführer ist der Baubehörde vor Baubeginn namhaft zu machen. Dieser hat das Vorhaben zu überwachen und er muss als physische Person hierzu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sein.
  8. Der Bauherr hat die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens bei der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen zur Bewilligung sind in dieser Anzeige anzuführen und es sind weiters dieser Anzeige anzuschließen: • Ein Lageplan mit der Iagerichtigen Eintragung des gesamten Bauvorhabens in Form einer digitalen Vermessung, geeignet für die Übermittlung an das zuständige Vermessungsamt, in zweifacher Ausführung, bestätigt durch den Bauführer oder Vermessungsingenieur. • Bei anzeigepflichtigen Abweichungen zum Einreichplan, einen Bestandsplan zweifach. • Eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Vorhabens. • Ein Sicherheitsprotokoll über sämtliche Elektroinstallationen vom beauftragten konzessionierten Elektromeister. • Ein positives Prüfprotokoll über die Blitzschutzanlage vom beauftragten konzessionierten Anlagenbauer. • Eine Bestätigung über die auflagengemäße Herstellung des Vorhabens mit brauchbaren Bauprodukten im Sinne des § 44 NÖ Bauordnung 1996 durch den Bauführer.• Eine Bestätigung über die auflagengemäße Herstellung des Vorhabens mit brauchbaren Bauprodukten im Sinne des Paragraph 44, NÖ Bauordnung 1996 durch den Bauführer.
  9. Die Mistlagerstätte gegenüber Flächen, welche nicht der Mistlagerung dienen, so auszuführen, dass Flüssigkeiten nicht auf diese Flächen gelangen können bzw. keine Gefährdung des Grundwassers darstellen (z. B. Ausführung eines dichten Abschlusswulsts, Herstellung einer entsprechenden Neigung der Mistlagerfläche, etc.). Diese Maßnahme ist innerhalb von 1 Monat ab Rechtskraft des Bescheides umzusetzen und es ist darüber nach Ablauf dieses Monats eine Bescheinigung des Bauführers vorzulegen. Diese Bescheinigung hat Aussagen darüber zu treffen, dass die Mistlagerstätte dicht ist und keine Flüssigkeiten auf anders genutzte Flächen (außer der Güllegrube) gelangen können. Bis zur Vorlage der Bescheinigung des Bauführers ist die Benutzung der Mistlagerstätte unzulässig.
  10. Die Mistlagerstätte ist aus hygienischen Gründen mindestens zweimal jährlich bis spätestens
  11. Mai und
  12. Oktober jeden Jahres vollständig zu entleeren.
  13. Die Güllegrube ist mit einem Mindestabstand von 10 m zu bestehenden Trinkwasserbrunnen auszuführen. Der Bauführer hat innerhalb von 1 Monat ab Rechtskraft des Bescheides zu bescheinigen, dass der Abstand der bereits bestehenden Güllegrube zu bestehenden Trinkwasserbrunnen zumindest 10 m beträgt. Ist der Mindestabstand von 10 m zu bestehenden Trinkwasserbrunnen nicht gegeben, ist die Güllegrube innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entsprechend den Bestimmungen des § 101

(1)NÖ Bautechnikverordnung 1997 doppelwandig auszuführen. Hierüber hat der Bauführer spätestens nach Ablauf dieser 6 monatigen Frist eine Bescheinigung vorzulegen, aus welcher hervor geht, dass die Güllegrube doppelwandig ausgeführt worden ist.Ist der Mindestabstand von 10 m zu bestehenden Trinkwasserbrunnen nicht gegeben, ist die Güllegrube innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 101,
(1)NÖ Bautechnikverordnung 1997 doppelwandig auszuführen. Hierüber hat der Bauführer spätestens nach Ablauf dieser 6 monatigen Frist eine Bescheinigung vorzulegen, aus welcher hervor geht, dass die Güllegrube doppelwandig ausgeführt worden ist. Bis zur Vorlage der Bescheinigung des Bauführers über den ausreichenden Abstand der Güllegrube zu bestehenden Trinkwasserbrunnen bzw. der ordnungsgemäßen und bescheinigten (doppelwandigen) Ausführung der Güllegrube ist deren Benutzung unzulässig. 21. Es ist unzulässig das Bauvorhaben und auch Teile davon, wie zum Beispiel die bereits bestehende Mistlagerstätte oder die bereits bestehenden Güllegrube, vor der ordnungsgemäßen Fertigstellung

§ 30

NÖ Bauordnung 1996 oder der Vorlage entsprechender Bauführerbescheinigungen zu benutzen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Benutzung des Vorhabens oder Teilen davon vor ordnungsgemäßer Fertigstellung oder Vorlage entsprechender Bescheinigungen einen strafbaren Tatbestand

§ 37NÖ Bauordnung 1996 darstellt und mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist.21.

Es ist unzulässig das Bauvorhaben und auch Teile davon, wie zum Beispiel die bereits bestehende Mistlagerstätte oder die bereits bestehenden Güllegrube, vor der ordnungsgemäßen Fertigstellung

Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 oder der Vorlage entsprechender Bauführerbescheinigungen zu benutzen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Benutzung des Vorhabens oder Teilen davon vor ordnungsgemäßer Fertigstellung oder Vorlage entsprechender Bescheinigungen einen strafbaren Tatbestand

Paragraph 37, NÖ Bauordnung 1996 darstellt und mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist. Hinweise: Die Abbrucharbeiten haben von einem dazu befugten Unternehmer so zu erfolgen, dass weder Personen noch Sachen zu Schaden kommen und das statische Gefüge des Bestandsobjekts nicht beeinträchtigt wird. Die Abbruchmaterialien sind nach den einzelnen Fraktionen zu trennen und einer geregelten Entsorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzuführen. Alle Eisenteile sind dauerhaft gegen Rost zu schützen. Alle Holzteile sind zu imprägnieren. Sollte mit der Anzeige über die Fertigstellung keine Bescheinigung des Bauführers vorgelegt werden, erfolgt eine kostenpflichtige Überprüfung des Vorhabens auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durch die Baubehörde. Die Benützung des Vorhabens darf erst nach Vorliegen der Bescheinigung des Bauführers oder nach Überprüfung durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen 5 Jahren ab dem Beginn vollendet wurde und keine Anzeige der Fertigstellung erfolgt. Diese Frist wird von der Baubehörde verlängert, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. II. Der Bürgermeister als Baubehörde l. Instanz erteilt Ihnen

§ 33Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeilichen Auftrag, die in der östlichen Außenwand der Iand- und forstwirtschaftlich genutzten Allzweckhalle bestehenden Fensteröffnungen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen, zu verschließen:römisch zwei. Der Bürgermeister als Baubehörde l. Instanz erteilt Ihnen

Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeilichen Auftrag, die in der östlichen Außenwand der Iand- und forstwirtschaftlich genutzten Allzweckhalle bestehenden Fensteröffnungen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen, zu verschließen: 1.) Sämtliche bestehende Fensteröffnungen sind in der Brandschutzklassifikation El90

ÖNORM EN 13501-2 zu verschließen wobei im Sinne des § 45

(1)NÖ Bauordnung 1996 die wesentlichen Teile aus nicht brennbaren Baustoffen zu bestehen haben (Als geeignete Baumaterialen kommen beidseitig verputztes Mauerwerk oder Glasbausteine entsprechender Klassifikation in Betracht).1.) Sämtliche bestehende Fensteröffnungen sind in der Brandschutzklassifikation El90

ÖNORM EN 13501-2 zu verschließen wobei im Sinne des Paragraph 45,

(1)NÖ Bauordnung 1996 die wesentlichen Teile aus nicht brennbaren Baustoffen zu bestehen haben (Als geeignete Baumaterialen kommen beidseitig verputztes Mauerwerk oder Glasbausteine entsprechender Klassifikation in Betracht). 2.) Werden für das Bauvorhaben Glasbausteine o.ä. verwendet, ist zeitgerecht vor Einbaubeginn ein aktueller Klassifizierungsbericht einer hierfür akkreditierten Prüfstelle vorzulegen, aus welchem hervor geht, dass die verwendeten Baumaterialien nach den aktuell geltenden europäischen Prüfnormen die Klassifizierung EI90 erreichen. Dieser Bericht ist grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen und gegebenenfalls übersetzen zu lassen. 3.) Die Arbeiten sind von einem dazu befugten Fachmann im Sinne des § 25 NÖ Bauordnung 1996 durchzuführen. Dieser hat das Bauvorhaben als Bauführer zu überwachen und hat innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Durchführung der Arbeiten eine Bestätigung über den fachgerechten Verschluss der Öffnungen in entsprechender Brandschutzklassifikation vorzulegen.3.) Die Arbeiten sind von einem dazu befugten Fachmann im Sinne des Paragraph 25, NÖ Bauordnung 1996 durchzuführen. Dieser hat das Bauvorhaben als Bauführer zu überwachen und hat innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Durchführung der Arbeiten eine Bestätigung über den fachgerechten Verschluss der Öffnungen in entsprechender Brandschutzklassifikation vorzulegen. Hinweis: Bei Nichteinhaltung dieses baupolizeilichen Auftrages innerhalb der festgesetzten Frist wird dieser der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Ersatzvornahme und Anzeige der andauernden VerwaItungsübertretung nach § 37 NÖ Bauordnung 1996 weitergeleitet.Bei Nichteinhaltung dieses baupolizeilichen Auftrages innerhalb der festgesetzten Frist wird dieser der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Ersatzvornahme und Anzeige der andauernden VerwaItungsübertretung nach Paragraph 37, NÖ Bauordnung 1996 weitergeleitet. III. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde lI. Instanz erteilt Ihnen

§ 33Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeilichen Auftrag, folgende, bereits zum Teil hergestellte Teile der Halle innerhalb der unten angeführten Fristen und Auflagen fertig zu stellen bzw. auszuführen:römisch drei. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde lI. Instanz erteilt Ihnen

Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeilichen Auftrag, folgende, bereits zum Teil hergestellte Teile der Halle innerhalb der unten angeführten Fristen und Auflagen fertig zu stellen bzw. auszuführen: 1.) Die nördliche Außenmauer der Halle ist aus Gründen der Gewährleistung eines entsprechenden Brandschutzes zu Nachbargebäuden

den vorliegenden Einreichplänen inkl. sämtlicher Tür- und Fensterabschlüssen innerhalb von 9 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auszuführen. Innerhalb des ersten Meters von der östlichen und westlichen Grundgrenze aus gemessen ist diese Außenmauer als Brandwand im Sinne der NÖ Bautechnikverordnung 1997 und der TRVB B 108 öffnungslos bis 15 cm über Dach auszuführen. 2.) Die südliche Außenmauer der Halle ist aus Gründen der Gewährleistung eines entsprechenden Brandschutzes zu Nachbargebäuden

den vorliegenden Einreichplänen inkl. sämtlicher Tür- und Fensterabschlüssen innerhalb von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auszuführen. Innerhalb des ersten Meters von der östlichen und westlichen Grundgrenze aus gemessen ist diese Außenmauer als Brandwand im Sinne der NÖ Bautechnikverordnung 1997 und der TRVB B 108 öffnungslos bis 15 cm über Dach auszuführen. 3.) Das Dachwasser ist über Dachrinnen und Abfallrohre auf Eigengrund abzuleiten und über Ableitungsrohre in ausreichend dimensionierte Sickergruben (§ 36 NÖ BTV), die tragsicher und verkehrssicher abgedeckt sowie mit einer Einstiegsöffnung mit einer lichten Weite von mind. 60 cm versehen sind, einzuleiten. Jede Grube ist mit einem Mindestabstand von 10 m zu bestehenden Trinkwasserbrunnen auszuführen. Die Dachwasser sind direkt an der Grundgrenze in eine Stand- oder Kastenrinne einzuleiten. Als angemessene Frist zur Herstellung der ordnungsgemäßen Herstellung der Dachrinnen, der Dachwasserableitung und der Errichtung sämtlicher Sickerschächte werden 18 Monate ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.3.) Das Dachwasser ist über Dachrinnen und Abfallrohre auf Eigengrund abzuleiten und über Ableitungsrohre in ausreichend dimensionierte Sickergruben (Paragraph 36, NÖ BTV), die tragsicher und verkehrssicher abgedeckt sowie mit einer Einstiegsöffnung mit einer lichten Weite von mind. 60 cm versehen sind, einzuleiten. Jede Grube ist mit einem Mindestabstand von 10 m zu bestehenden Trinkwasserbrunnen auszuführen. Die Dachwasser sind direkt an der Grundgrenze in eine Stand- oder Kastenrinne einzuleiten. Als angemessene Frist zur Herstellung der ordnungsgemäßen Herstellung der Dachrinnen, der Dachwasserableitung und der Errichtung sämtlicher Sickerschächte werden 18 Monate ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. 4.) Der bereits bestehende Außenputz der Halle, vor allem im Bereich der östlichen und westlichen Außenmauer, ist zu übergehen, lose Teile des Putzes sind abzuschlagen und neu zu verputzen, sodass die Fassade keine Gefährdung für Personen und Sachen durch herunterfallende Teile des Außenputzes darstellt. Die Fassadenflächen der gesamten Halle sind in hellen Pastelltönen mit einem Hellbezugswert von mind. 50 % innerhalb von 36 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auszuführen. Die Farbgebung hat im Einvernehmen mit dem Stadtbauamt *** zu erfolgen. Eine Freigabe ist zu erwirken. 5.) Die Arbeiten entsprechend der Auflagen 1 - 4 dieses baupolizeilichen Auftrages sind von einem dazu befugten Fachmann im Sinne des § 25 NÖ Bauordnung 1996 durchzuführen. Dieser hat das Bauvorhaben als Bauführer zu überwachen und hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Durchführung der jeweiligen Arbeit und Erfüllung der entsprechenden Auflage eine Bescheinigung darüber vorzulegen.5.) Die Arbeiten entsprechend der Auflagen 1 - 4 dieses baupolizeilichen Auftrages sind von einem dazu befugten Fachmann im Sinne des Paragraph 25, NÖ Bauordnung 1996 durchzuführen. Dieser hat das Bauvorhaben als Bauführer zu überwachen und hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Durchführung der jeweiligen Arbeit und Erfüllung der entsprechenden Auflage eine Bescheinigung darüber vorzulegen. 6.) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Brandschutz der Halle im Sinne des § 52 NÖ Bautechnikverordnung 1996 erfüllt wird. Es ist daher beim Entfall der inneren Brandwände ein Nachweis

§ 52(1) Ziff.

1b NÖ Bautechnikverordnung zu erbringen, dass die Sicherheit von Personen und Sachen, auch nach Entfall dieser inneren Brandwände, gewährleistet ist. Dieser Nachweis ist durch ein dazu akkreditiertes Fachunternehmen innerhalb von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vorzulegen.6.) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Brandschutz der Halle im Sinne des Paragraph 52, NÖ Bautechnikverordnung 1996 erfüllt wird. Es ist daher beim Entfall der inneren Brandwände ein Nachweis

Paragraph 52,

(1)Ziff. 1b NÖ Bautechnikverordnung zu erbringen, dass die Sicherheit von Personen und Sachen, auch nach Entfall dieser inneren Brandwände, gewährleistet ist. Dieser Nachweis ist durch ein dazu akkreditiertes Fachunternehmen innerhalb von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vorzulegen. Hinweis: Bei Nichteinhaltung dieses baupolizeilichen Auftrages innerhalb der festgesetzten Frist wird dieser der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Ersatzvornahme und Anzeige der andauernden Verwaltungsübertretung nach § 37 NÖ Bauordnung 1996 weitergeleitet.Bei Nichteinhaltung dieses baupolizeilichen Auftrages innerhalb der festgesetzten Frist wird dieser der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Ersatzvornahme und Anzeige der andauernden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, NÖ Bauordnung 1996 weitergeleitet. Zum durchgeführten Beweisverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine verbundene öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (LVwG-AV-1318/002-2016, LVwG- AV-1321-2016, LVwG-AV-1320-2016, LVwG-AV-1322-2016) für den 13.12.2017 an, zu der Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska für die Beschwerdeführerin sowie Herr Mag. CR und Ing. RG für die belangte Behörde und die geladene Zeugin KR erschienen sind. Der Zeuge HS jun. ist nicht erschienen. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde ergänzend vorgebracht, dass das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig sei. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass auf dem Grundstück eine sehr große landwirtschaftliche Halle befindlich gewesen sei und daran anschließend ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Nach 40 Jahren Verfahren sei die Halle im Jahr 2016 im Wege der Zwangsvollstreckung abgebrochen worden. Die Halle habe ursprünglich eine Baubewilligung gehabt, von der aber abgewichen worden sei. Der Konsens sei nie hergestellt worden, wodurch dann das gesamte Vollstreckungsverfahren notwendig geworden sei. Bei dieser Halle habe es sich um eine landwirtschaftliche Allzweckhalle gehandelt. Es treffe zu, dass Frau KR um nachträgliche Baubewilligung angesucht habe. Diese Baubewilligung sei aber an Fristen gebunden gewesen und seien diese nicht eingehalten worden. Diese Fristen haben unterschiedliche Herstellungsabschnitte der Halle betroffen. Deswegen sei dann das Vollstreckungsverfahren wieder aufgenommen worden. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod Liegenschaftseigentümer gewesen sei. Seitens der Parteienvertreter wurde zum (hier gegenständlichen) Verfahren LVwG- AV-1318/002-2016 betreffend die Untersagung der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes übereinstimmend vorgebracht, dass das Wohnhaus ca. 1970 errichtet worden sei und gebe es auch diesbezüglich eine Baubewilligung. Es sei zwar zu Abweichungen gekommen, doch seien diese irrelevant, zumal das Gebäude kleiner als bewilligt errichtet worden sei. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde weiters ausgeführt, dass bis heute keine Vorlage einer vollständigen Fertigstellungsanzeige erfolgt sei und liege keine Benützungserlaubnis vor. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass zwar eine Fertigstellungsanzeige erstattet worden sei, aber wesentliche Beilagen diesbezüglich gefehlt haben. Auf den Fotos im Akt sei das Gebäude abgebildet. Es seien zahlreiche Mängel vorhanden. Der Beschwerdeführer habe sich dort nicht regelmäßig aufgehalten. Die Benützung sei nur bis zur ordnungsgemäßen Fertigstellung untersagt worden. Seitens des Vertreters der belangten Behörde seien als Mängel angeführt worden, dass kein Geländer vorhanden sei, keine Stiegen, die Fassade nicht gemacht sei. Dies sei bereits von außen erkennbar. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Unterlagen bezüglich der Fertigstellung des Hauses bei der Behörde eingebracht oder vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführervertreter gab über Frage des erkennenden Gerichtes an, dass er glaube, dass für das Silo und die Brückenwaage eine Baubewilligung existiere. Er wisse es aber nicht. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass diesbezüglich keine Baubewilligung erteilt worden sei. Ansonsten wäre das Verfahren ja nicht eingeleitet worden. Im Akt seien Fotos befindlich, auf denen die Brückenwaage und das Silo ersichtlich seien. Sowohl die Brückenwaage als auch das Silo seien unter dieser Halle befindlich gewesen, die mittlerweile abgerissen worden sei. Nachdem von der Behörde festgestellt worden sei, dass es für die Halle keine Baubewilligung gebe, seien sie der Ansicht, dass es für die Brückenwaage und die Silos ebenfalls keine geben könne. Bei der Baubehörde liege diesbezüglich auch nichts auf. Es gebe auch keinen offenen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde zugesagt, die entsprechende Baubewilligung dem erkennenden Gericht vorzulegen. Die Urkunde wird an die Gegenseite direkt übermittelt. Weiters wurde seitens des Vertreters der belangten Behörde zum Verfahren LVwG- AV-1321/002-2016 ausgeführt, dass dieses Verfahren deswegen geführt werde, da die Bauwerke einsturzgefährdet gewesen seien. Verfügt sei worden, eine Absturzsicherung anzubringen und diese Gruben zu verfüllen. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde ergänzend vorgebracht, dass hinsichtlich dieser Arbeiten keine Anzeige der Durchführung vorgelegt worden sei. Auch die Fahrsilos und die Güllegrube seien unter dieser Allzweckhalle befindlich gewesen. Es gelte im Wesentlichen selbiges wie zu dem Verfahren LVwG-AV- 1322/002-2016. Dies werde auch seitens des Beschwerdeführervertreters bestätigt. Seitens der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die Güllegrube ca. 3m x 10m sei und die Fahrsilos bzw. Lagerfläche 3m x 5m und 2,5m tief seien. Die Güllegrube sei ca. 1,5m tief. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde dazu vorgebracht, dass er bezüglich der Erfüllung der Auflagen keine Unterlagen der Baubehörde vorgelegt habe. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde zum Verfahren LVwG-AV- 1320/002-2016 ausgeführt, dass die Halle mit diversen Dingen angefüllt gewesen sei, Gerätschaften, Lagerungen, Schutt, etc. Die Gemeinde habe eben den Hallenabbruch verfügt aber nicht bezüglich jener Dinge, die in der Halle befindlich gewesen seien. Der Vertreter der belangten Behörde wird den Abbruchauftrag bezüglich der Allzweckhalle ebenfalls dem erkennenden Gericht übermitteln. Der Vertreter der belangten Behörde führte weiters aus, dass im Zuge des Abbruches der Halle eben sämtliche Fahrnisse aus der Halle verbracht worden seien. Es werden diesbezüglich mehrere Fotokopien vorgelegt. Die Fahrnisse befinden sich nunmehr eben dort, wo sie hin verbracht worden seien, um den Abbruch der Halle durchzuführen. Seitens des Beschwerdeführervertreters werde auf den Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 06.10.2016 verwiesen. Inzwischen seien die Arbeiten durchgeführt worden. Weiters wurde vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass nur mehr noch teilweise Fahrzeuge, Geräte und Baumaterial dort befindlich seien. Es gebe aber sicher noch ein paar Geräte, die nicht funktionstauglich seien. Manche seien aber funktionstauglich. Die in der Verhandlung einvernommene Zeugin KR gab zusammengefasst an, dass es bezüglich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Verfahren LVwG-AV-1318/002-2016, eine Baubewilligung gebe. Ihres Wissens gebe es aber keine Fertigstellungsanzeige. Sie persönlich habe der Baubehörde auch nichts vorgelegt. Betreffend das Verfahren LVWG-AV-1322/002-2016 gab die Zeugin an, dass es für die Silos und die Brückenwaage keine separate Baubewilligung gebe. Diese seien immer ein Bestandteil von der Halle gewesen. Alles was hier gegenständlich sei, stehe im Eigentum der Verlassenschaft. Bezüglich des Verfahrens LVwG-AV-1321/002-2016 (Güllegrube, unterirdische Lagerfläche, Fahrsilos) gab die Zeugin an, dass diese baulichen Anlagen ebenfalls Teil der Allzweckhalle gewesen seien. Es gebe dafür auch keine separate Baubewilligung. Die Jauchegrube sei in etwa 6 m x 3 m. Die Lagerfläche in etwa 5 x 2 m und ca. 1,20 m tief. Seitens der Parteienvertreter wurde klargestellt, dass das Fahrsilo und die unterirdische Lagerfläche dasselbe sei. Es gebe eben eine solche Grube, die am Foto abgebildet sei. Über Frage des Beschwerdeführervertreters, ob die Zeugin einen Antrag auf Baubewilligung gestellt habe, gab die Zeugin an, dass sie einen solchen gestellt habe, aber diesen auch zurückgezogen habe. Sie sei Bauwerberin bezüglich der Halle gewesen, das betreffe eben auch Silos, Brückenwaage, Güllegrube, etc. Sie sei glaublich bis September 2014 Pächterin der Liegenschaft gewesen. Sie habe die Landwirtschaft betrieben. Danach sei ihr Vater, Herr HS, wieder Bewirtschafter der Liegenschaft gewesen bis zu seinem Ableben. Er sei immer Eigentümer der Liegenschaft geblieben. Die dort befindlichen Geräte und Fahrzeuge seien allesamt funktionstauglich gewesen, ansonsten hätten sie sie ja nicht benützen können. Es seien schon auch ein oder zwei LKWs dort befindlich gewesen, die nicht mehr benutzbar waren, damit meine sie nicht mehr fahrbereit, aber benutzt haben sie sie schon. Das angeführte Baumaterial, das dort befindlich sei, befinde sich dort zwecks Fertigstellung des Baus, das seien Ziegel, Fensterrahmen, Eisenteile, etc. Die Zeugin habe kein aufrechtes Baubewilligungsverfahren betreffend diese Verfahren. Sie habe alles zurückgezogen bzw. zurückgelegt. Seitens der Zeugin wurde ergänzend vorgebracht, dass es einen Kostenvoranschlag bezüglich des Abbruches der Allzweckhalle gebe, darin seien eben auch die Fahrnisse bzw. Gerätschaften aufgelistet. Es sei also sehr verwunderlich, wenn der Kostenvoranschlag die Allzweckhalle mit „Inhalt“ betreffe, dieser aber nicht entfernt worden seien. Natürlich auch, was die baulichen Anlagen betreffe. Seitens der Zeugin wurde der entsprechende Kostenvoranschlag vorgelegt und den Parteienvertretern eine Kopie ausgehändigt. Der Kostenvoranschlag wurde als Beilage ./A zum Akt genommen. Verwiesen werde seitens der Zeugin in diesem Zusammenhang auf die unten angeführte Passage. Die Zeugin gab weiters dazu an, dass der Angebotsbetrag entsprechend hinterlegt worden sei. Im Kostenvoranschlag sei ausgeführt, dass vorhandene Gruben und Vertiefungen mit dem anfallenden Bauschutt verfüllt und planiert werden. Betreffend das Verfahren LVwG-AV-1320/002-2016 führte die Zeugin weiters aus, dass die Liegenschaft von ihrem Bruder, Herrn HS, „zugemüllt“ werde. Die Baumaterialien seien von der Abbruchfirma. Sie könne nicht angeben, was derzeit auf der Liegenschaft funktionstauglich sei oder nicht. Sie nehme aber an, dass es dort auch Fahrzeuge gebe, die nicht funktionsfähig seien, wobei sie seit längerer Zeit nicht dort gewesen sei. Seitens der belangten Behörde wurden mit E-Mail vom 21.12.2017 der Abbruchbescheid betreffend die Allzweckhalle vom 07.02.1996, die nachträgliche Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.11.2013, der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014 und ein Schreiben der Zeugin KR vom 04.09.2014 vorgelegt. Weiters wurde mit E-Mail vom 27.12.2017 der Bescheid betreffend Baubewilligung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes vom 10.03.1977 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, samt des darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes. Bis zum Ableben des Herrn HS, geb. am ***, war dieser grundbücherlicher Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft. Seit 2005 war er Alleineigentümer der Liegenschaft. Die Baubewilligung für die Errichtung einer Allzweckhallte wurde Herrn HS und Frau KS seitens der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 21.04.1971 erteilt. Von diesen wurde die Allzweckhalle – direkt angrenzend an das Wohn- und Wirtschaftsgebäude – in den 70er Jahren errichtet. Weiters wurde ein Silo und eine Brückenwaage unter der Allzweckhalle errichtet. Es befindet sich derzeit nur ein Silo und eine Brückenwaage auf der Liegenschaft. Im Zuge der Bauausführung kam es zu wesentlichen Abweichungen. Die Ausführung der Halle entsprach nicht der Baubewilligung. Die Allzweckhalle wurde konsenswidrig errichtet. Seitens der Baubehörde wurde mit Bescheid vom 07.02.1996 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der bereits hergestellten Teile der Allzweckhalle verfügt. Im Spruch des Bescheides führt die Behörde aus: „Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilt den Ehegatten HS und KS den baupolizeilichen Auftrag, den Abbruch der bereits hergestellten Teile der Abstellhallte für land- und forstwirtschaftliche Geräte mit integrierten Stallungen für Pferde und Rinder auf dem Grundstück ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG. *** bis spätestens 31.Mai 1996 durchzuführen. Seitens der Baubehörde wurde mit Bescheid vom 07.02.1996 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der bereits hergestellten Teile der Allzweckhalle verfügt. Im Spruch des Bescheides führt die Behörde aus: „Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz erteilt den Ehegatten HS und KS den baupolizeilichen Auftrag, den Abbruch der bereits hergestellten Teile der Abstellhallte für land- und forstwirtschaftliche Geräte mit integrierten Stallungen für Pferde und Rinder auf dem Grundstück ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG. *** bis spätestens 31.Mai 1996 durchzuführen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Seitens der Baubehörde wurde in weiterer Folge das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, jedoch die Vollstreckung aufgeschoben. Frau KR beantragte im März 2014 die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung betreffend die bereits errichtete Allzweckhalle. Sie war zu diesem Zeitpunkt Pächterin der Liegenschaft und bewirtschaftete diese. Die nachträgliche Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.11.2013, AZ: 1310-9/1301864, erteilt. Gegen diesen Bewilligungsbescheid wurde von einem Nachbarn Berufung erhoben. Seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wurde unter teilweiser Stattgebung der Berufung des Nachbarn, Herrn WM, mit Bescheid vom 18.03.2014, die nachträgliche Baubewilligung, unter Einhaltung von Auflagen, erteilt. Die unter Spruchpunkt II.) und III.) angeführten baupolizeilichen Aufträge, hinsichtlich der bereits bestehenden Baulichkeit (Allzweckhalle), wurden zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes erteilt. Nur für diesen – noch durch die baupolizeilichen Aufträge herzustellenden – konsensmäßigen Zustand, wurde unter Spruchpunkt I) die nachträgliche Baubewilligung erteilt. Die unter Spruchpunkt römisch zwei.) und römisch drei.) angeführten baupolizeilichen Aufträge, hinsichtlich der bereits bestehenden Baulichkeit (Allzweckhalle), wurden zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes erteilt. Nur für diesen – noch durch die baupolizeilichen Aufträge herzustellenden – konsensmäßigen Zustand, wurde unter Spruchpunkt römisch eins) die nachträgliche Baubewilligung erteilt. Auch diese baupolizeilichen Aufträge samt Auflagen, welche einen Bestandteil der nachträglichen Baubewilligung bildeten, waren an Fristen gebunden. Die baupolizeilichen Aufträge betrafen die Schließung der Fensteröffnungen der östlichen Außenwand der Allzweckhalle, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides sowie Arbeiten an der nördlichen und südlichen Außenmauer zur Gewährleistung des Brandschutzes zu Nachbargebäuden binnen 9 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, Arbeiten betreffend die Ableitung von Dachwässern über Ableitungsrohre in ausreichend dimensionierte Sickergruben, binnen 18 Monate ab Rechtskraft des Bescheides, den bereits bestehenden Außenputz der Halle, vor allem im Bereich der östlichen und westlichen Außenmauer, zu übergehen sowie lose Teile des Putzes abzuschlagen und neu zu verputzen, sodass die Fassade keine Gefährdung für Personen und Sachen durch herunterfallende Teile des Außenputzes darstellt, innerhalb von 36 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides. Diese vorgeschriebenen Maßnahmen – insbesondere die baupolizeilichen Aufträge

Spruchpunkt II.) und III.) – wurden nicht bzw. nicht fristgerecht durchgeführt. Diese vorgeschriebenen Maßnahmen – insbesondere die baupolizeilichen Aufträge

Spruchpunkt römisch zwei.) und römisch drei.) – wurden nicht bzw. nicht fristgerecht durchgeführt. Die nachträglich erteilte Baubewilligung ist mangels fristgerechter Durchführung der baupolizeilichen Aufträge erloschen. Es existiert somit weder für die Allzweckhalle noch für die Brückenwaage und das Silo eine (nachträglich erteilte) Baubewilligung. Seitens der Baubehörde wurde das Vollstreckungsverfahren wieder aufgenommen. Frau KR – die Tochter des verstorbenen HS – zog den Antrag auf Baubewilligung mit Schreiben vom 04.09.2014 zurück. Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014 war zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Pachtverhältnis endete im September

  1. Der Abbruchbescheid vom 07.02.1996 betreffend die Allzweckhalle wurde im März 2016 vollstreckt. Entfernt wurde die Halle – nicht auch die hier gegenständlichen baulichen Anlagen. Der Abbruchbescheid umfasste ausschließlich den Abbruch der Allzweckhalle, nicht hingegen auch den Abbruch der Brückenwaage und des Silos. Hinsichtlich der Brückenwaage und des Silos existiert keine Baubewilligung. Es erfolgte auch keine Anzeige hinsichtlich der Errichtung dieser baulichen Anlagen. Es ist kein Verfahren auf nachträgliche Baubewilligung anhängig. Bis zum heutigen Tag, wurde weder das Silo, noch die Brückenwaage abgebrochen bzw. entfernt. Durch die Errichtung dieser baulichen Anlagen, konnten Gefahren für Personen und Sachen entstehen – dies bereits auf Grund der Dimensionierung und des Eigengewichts der Baulichkeiten. Das Silo und die Brückenwaage sind – bereits auf Grund des Eigengewichtes – mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Die Errichtung der Brückenwaage und des Silos erforderten ein hohes Maß an bautechnischen Kenntnissen. Die Brückenwaage wurde aus Beton und Metallelementen errichtet. Das Silo ist mehrere Meter hoch und im Erdreich verankert. Durch den Abbruch des Silos kann es zu einer Gefährdung der Standsicherheit der Nachbargebäude bei nicht fachgerechter Durchführung kommen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes, den übermittelten Unterlagen sowie des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen zur früheren Eigentümereigenschaft gegenständlicher Liegenschaft des Herrn HS sowie die Feststellungen zur bescheidmäßig erteilten Baubewilligung im Jahre 1971 betreffend die Allzweckhalle, gründen sich auf die erstellten und im Akt befindlichen Grundbuchsauszüge und den beigeschafften Bescheid vom 21.04.
  2. Auch die Parteienvertreter brachten in der Beschwerdeverhandlung nichts Gegenteiliges vor, sodass diese Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. Gleich verhält es sich mit der Feststellung, dass ein Silo und eine Brückenwaage unter der Allzweckhalle errichtet wurden und sich derzeit nur ein Silo und eine Brückenwaage auf der Liegenschaft befinden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführerin bezüglich des Grundstückes samt der Brückenwaage und des Silos ergeben sich aus dem vorgelegten Akt sowie den übereinstimmenden Angaben der Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung und den Angaben der einvernommenen Zeugin. Dass im Jahr 1996 gegenüber den vormaligen Eigentümern ein baupolizeilicher Abbruchauftrag hinsichtlich der Allzweckhalle erteilt wurde, konnte auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der übereinstimmenden Angaben der Parteienvertreter und der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung konstatiert werden. Gleich verhält es sich mit der Antragstellung durch Frau KR und der nachträglich erteilten Baubewilligung und der gleichzeitig erteilten baupolizeilichen Aufträge. Dass mit dem Abbruchbescheid vom 07.02.1996, lediglich der Abbruch der Halle und nicht auch der Abbruch der Brückenwaage und des Silos angeordnet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Bescheid. Im Spruch wird dezidiert der Abbruch der Halle angeordnet – andere bauliche Anlagen finden darin keine Erwähnung. Dass es zu Abweichungen im Zuge der Bauausführung betreffend die ursprüngliche Baubewilligung durch HS gekommen ist, basiert auf den Angaben der Vertreter der belangten Behörde, die in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegten, dass es zu gravierenden Abweichungen gekommen ist, weshalb ein konsenslos errichtetes Bauwerk vorhanden war. Dies wurde auch untermauert durch den Umstand, dass die Pächterin und Zeugin, Frau KS, um nachträgliche Baubewilligung angesucht hat. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführervertreter diesen Angaben im Hinblick auf das Abweichen bei der Bauausführung zur Baubewilligung und der damit einhergehenden Konsenslosigkeit der Allzweckhalle, in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten, sodass dies bedenkenlos konstatiert werden konnte. Dass die Zeugin Pächterin der Liegenschaft gewesen ist, einen Antrag auf Baubewilligung gestellt hat und diesen wieder zurückgezogen hat, basiert auf den glaubwürdigen Schilderungen derselben in der mündlichen Verhandlung und der Bestätigungen durch die Vertreter der belangten Behörde. Auch dazu gab es keine widersprüchlichen Angaben, sodass auch diese Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden konnten. Dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, konnte mangels gegenteiligen Vorbringens ebenfalls festgestellt werden. Die Feststellung, dass für das Silo und die Brückenwaage keine separate Baubewilligung vorhanden ist, ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden und dem Vorbringen der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Auch dazu gab es keine gegenteiligen Beweisergebnisse, sodass auch dies bedenkenlos konstatiert werden konnte. Auch gab die Zeugin KR an, dass es für die Brückenwaage und das Silo keine (separate) Baubewilligung gebe. Die Feststellung, dass durch die Errichtung dieser baulichen Anlagen Gefahren für Personen und Sachen entstehen konnten, ergibt sich bereits auf Grund der Dimensionierung und der Art der Baulichkeiten. Die im Akt einliegenden Fotokopien zeigen, dass bei nicht fachgerechter Ausführung eine Gefahr von Personen und Sachen z.B. durch Umstürzen jedenfalls entstehen konnte. Auch die allgemeine Lebenserfahrung lässt darauf schließen, dass diese baulichen Anlagen bei nicht fachgerechter Ausführung eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeiführen können. Dass die nachträglich erteilte Baubewilligung, welche von Frau KR beantragt wurde – erloschen ist – ergibt sich daraus, dass im Bescheid die Bewilligung unter Einhaltung der baupolizeilichen Aufträge erteilt wurde, welche aber nach Angaben der Parteienvertreter und der Zeugin nicht fristgerecht erfüllt wurden. Die vorgeschriebenen Arbeiten zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes wurden nicht durchgeführt – dies laut Angaben des Vertreters der belangten Behörde und der Zeugin, sodass dies bedenkenlos festgestellt werden konnte. Aus dem im Akt befindlichen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014 ergibt sich zweifelsfrei, dass die nachträgliche Baubewilligung nur bei fristgerechter Erfüllung der baupolizeilichen Aufträge unter Einhaltung der angeführten Auflagen, erteilt wurde. Diese Aufträge sind jedenfalls mit einer Resolutivbedingung vergleichbar. Schließlich sollte mit den baupolizeilichen Aufträgen erst der konsensgemäße Zustand hergestellt werden, für den die nachträgliche Baubewilligung erteilt wurde. Nur so konnte die (nachträglich) erteilte Baubewilligung – unter Einhaltung der Grenzen der Wortlautinterpretation – verstanden werden. Zumal sich aus den Angaben der Parteienvertreter und der Zeugin ergab, dass diese Bedingungen nicht (fristgerecht) erfüllt wurden bzw. seitens des Beschwerdeführervertreters kein substantiiertes und durch Beweise untermauertes gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde, konnte bedenkenlos festgestellt werden, dass keine Baubewilligung vorhanden war bzw. ist. Gleich verhält es sich mit dem Abbruchauftrag betreffend die Allzweckhalle. Nach Vorlage des Abbruchauftrages konnte festgestellt werden, dass von diesem Abbruchauftrag de facto nur die Allzweckhalle umfasst war. Die Entfernung von Gegenständen bzw. der Abbruch des Silos und die Entfernung der Brückenwaage waren nicht Gegenstand dieses Abbruchbescheides, sodass der Abbruchbescheid von 1996 nicht auch die hier gegenständlichen baulichen Anlagen umfasste. Sowohl beim Silo als auch bei der Brückenwaage handelt es sich um Objekte, zu dessen fachgerechter Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist. Dies ergab sich zweifelsfrei anhand der Fotokopien und dem Vorbringen der Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung. Ebenso, dass die baulichen Anlagen bereits auf Grund des Eigengewichtes mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Auch konnte auf Grundlage der Fotokopien konstatiert werden, dass das Silo mehrere Meter hoch und im Erdreich verankert ist. Die Feststellung, dass die Brückenwaage aus Beton und Metallelementen hergestellt und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, basiert ebenfalls auf den im Akt einliegenden Fotokopien. Aus diesen Urkunden ergibt sich zweifelsohne auch, dass für die Herstellung derselben ein hohes Maß an fachmännischen bzw. bautechnischen Kenntnissen erforderlich war. Dass auch keine Anzeige hinsichtlich der Errichtung dieser baulichen Anlagen erfolgte ist, konnte mangels entsprechenden Vorbringens ebenfalls bedenkenlos festgestellt werden. Dass auch kein Baubewilligungsverfahren aufrecht ist, ergab sich aus sämtlichen Aussagen – sowohl der Parteienvertreter als auch der Zeugin. Die Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie den gestellten Antrag auf Baubewilligung zurückgezogen hat. Dies wurde ebenfalls vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt und gab es dazu keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahrensakt. Auch wurde vom Beschwerdeführervertreter nichts Gegenteiliges behauptet. Die Einvernahme des Zeugen HS jun. konnte unterbleiben, zumal hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts kein widersprüchliches Parteienvorbringen nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorlag. Darüber hinaus wurde seine Einvernahme nicht zu einem - für dieses Verfahren - erheblichen Beweisthema beantragt. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Es waren somit die Bestimmungen der NÖ BO 2014 anzuwenden, zumal es sich um ein Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014 handelt.Es waren somit die Bestimmungen der NÖ BO 2014 anzuwenden, zumal es sich um ein Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BO 2014 handelt.

§ 35

(1)NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

Paragraph 35,

(1)NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennDie Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4,Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes sowie der darauf befindlichen baulichen Anlagen, insbesondere des Silos und der Brückenwaage. Unabhängig von der Frage, ob von der Baubewilligung 1971 auch die Errichtung der Brückenwaage und des Silos erfasst waren, existiert jedenfalls keine Baubewilligung für diese baulichen Anlagen, zumal infolge konsensloser Ausführung des ursprünglich bewilligten Bauwerkes, diese Baubewilligung obsolet wurde. Ebenso die nachträglich erteilte Baubewilligung – welche von Frau KR beantragt wurde. Die im Bescheid hinsichtlich der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014 vorgeschrieben baupolizeilichen Aufträge samt Auflagen können nur als eine Art „auflösende Bedingung“ der nachträglich erteilten Baubewilligung gewertet werden. Dies ergibt sich aus dem untrennbaren Zusammenhang der Spruchpunkte, wird nämlich mit den Spruchpunkten II.) und III.) die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes – für welchen

Spruchpunkt I.) die nachträgliche Baubewilligung erteilt wird – vorgeschrieben. Bei gesamthafter Betrachtung des Bescheidinhaltes bzw. der Spruchpunkte, bleibt kein Zweifel bestehen, dass die nachträgliche Baubewilligung nur bei fristgerechter Erfüllung der vorgeschriebenen baupolizeilichen Aufträge (samt Einhaltung der Auflagen) erteilt wird.Die im Bescheid hinsichtlich der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014 vorgeschrieben baupolizeilichen Aufträge samt Auflagen können nur als eine Art „auflösende Bedingung“ der nachträglich erteilten Baubewilligung gewertet werden. Dies ergibt sich aus dem untrennbaren Zusammenhang der Spruchpunkte, wird nämlich mit den Spruchpunkten römisch zwei.) und römisch drei.) die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes – für welchen

Spruchpunkt römisch eins.) die nachträgliche Baubewilligung erteilt wird – vorgeschrieben. Bei gesamthafter Betrachtung des Bescheidinhaltes bzw. der Spruchpunkte, bleibt kein Zweifel bestehen, dass die nachträgliche Baubewilligung nur bei fristgerechter Erfüllung der vorgeschriebenen baupolizeilichen Aufträge (samt Einhaltung der Auflagen) erteilt wird. In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist bei Hauptinhalt des Spruchs und Nebenbestimmung eine untrennbare Einheit anzunehmen, sofern der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmungen nicht rechtmäßigerweise bestehen könnte (vgl. VwGH 26.02.1998, 97/07/0204 ua). Auch steht eine erteilte Baubewilligung mit den für die Ausführung bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang und kann die Bewilligung nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen (vgl. VwGH 18.02.1997, 97/05/0020).In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist bei Hauptinhalt des Spruchs und Nebenbestimmung eine untrennbare Einheit anzunehmen, sofern der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmungen nicht rechtmäßigerweise bestehen könnte vergleiche VwGH 26.02.1998, 97/07/0204 ua). Auch steht eine erteilte Baubewilligung mit den für die Ausführung bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang und kann die Bewilligung nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen vergleiche VwGH 18.02.1997, 97/05/0020). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Bescheid sowohl eine nachträgliche Baubewilligung als auch baupolizeiliche Aufträge enthält, und letztere zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes erteilt werden, für welchen die nachträgliche Baubewilligung schlussendlich erteilt wird. Die jeweiligen Spruchpunkte des nachträglichen Bewilligungsbescheides stellen jedenfalls eine untrennbare Einheit dar und bewirkte die Nichterfüllung der baupolizeilichen Aufträge auch das Erlöschen der nachträglichen Baubewilligung. Festgestellt wurde weiters, dass weder für das Silo noch für die Brückenwaage eine separate Baubewilligung existiert und auch keine Anzeige hinsichtlich der Errichtung dieser baulichen Anlagen erfolgt ist. Hinsichtlich dieser baulichen Anlagen besteht somit ein konsensloser Zustand.

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes zu verfügen, wenn keine Baubewilligung vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes zu verfügen, wenn keine Baubewilligung vorliegt. Sowohl das Silo als auch die Brückenwaage sind kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, dies bereits auf Grund des Eigengewichtes, sowohl des Silos als auch der Brückenwaage. Gleichwohl ergibt sich aus der Dimensionierung und der Größe des Silos und der Brückenwaage, dass zu deren fachgerechter Herstellung ein hohes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich war. Auch wurde festgestellt, dass eine Gefahr für Personen und Sachen bei Errichtung dieser baulichen Anlagen gegeben war. Es handelt sich um bauliche Anlagen iSd § 4 Z 6 NÖ BO 2014, für deren Errichtung eine Baubewilligung sowohl nach der NÖ Bauordnung 1976 als auch nach der NÖ BauO 1996 und der NÖ BO 2014 erforderlich gewesen wäre.Es handelt sich um bauliche Anlagen iSd Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014, für deren Errichtung eine Baubewilligung sowohl nach der NÖ Bauordnung 1976 als auch nach der NÖ BauO 1996 und der NÖ BO 2014 erforderlich gewesen wäre. Die Baubehörde hat somit rechtsrichtig, mangels Vorliegens einer Baubewilligung, den Abbruch der baulichen Anlagen verfügt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass bereits entschiedene Sache vorliegen würde, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Abbruchbescheid ausschließlich die Allzweckhalle umfasste, nicht hingegen die Brückenwaage und das Silo. Das ergibt sich aus dem Bescheidinhalt bzw. dem Spruch des Abbruchbescheides. Eine derart extensive Interpretation – dass auch das Silo und die Brückenwaage mitumfasst wären – wäre jedenfalls unzulässig. Der Spruch des Abbruchbescheides ist deutlich formuliert und lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass auch andere bauliche Anlagen durch den Abbruchbescheid erfasst wären. Eine solche Auslegung würde klar den äußerst möglichen Wortsinn verlassen. Auch unter Bezugnahme auf den vorgelegten Kostenvoranschlag (Beilage ./A) lässt sich am Ergebnis nichts ändern, ist doch der Abbruchbescheid von 1996 ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung, ob bereits res judicata vorliegt oder nicht. Maßgeblich ist der Inhalt des Bescheides (vgl. VwGH 15.09.1983, 06/2387). Inwieweit die Beschwerdeführerin für Arbeiten anhand des Kostenvoranschlags, welche schlussendlich nicht durchgeführt worden sind, eine Zahlung geleistet hat, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Auch unter Bezugnahme auf den vorgelegten Kostenvoranschlag (Beilage ./A) lässt sich am Ergebnis nichts ändern, ist doch der Abbruchbescheid von 1996 ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung, ob bereits res judicata vorliegt oder nicht. Maßgeblich ist der Inhalt des Bescheides vergleiche VwGH 15.09.1983, 06/2387). Inwieweit die Beschwerdeführerin für Arbeiten anhand des Kostenvoranschlags, welche schlussendlich nicht durchgeführt worden sind, eine Zahlung geleistet hat, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Jedenfalls ergibt sich aus dem Bescheid vom 07.02.1996 ausschließlich ein Abbruchauftrag bezüglich der Allzweckhalle und umfasst dieser Abbruch nicht den hier zu entscheidenden Verfahrensgegenstand. Es liegt somit nicht res judicata vor und hat die Baubehörde rechtsrichtig mangels Vorliegens einer Baubewilligung den Abbruch des Silos und der Brückenwaage verfügt. Zum teilweisen Entfall der Auflage 3.) ist abschließend anzumerken, dass nicht nachvollziehbar war, auf Grund welcher Überlegungen diese Auflage hinsichtlich der Brückenwaage vorgeschrieben wurde. Die belangte Behörde unterließ es, Feststellungen zur Notwendigkeit der Durchführung durch ein befugtes Fachunternehmen zu treffen. Für das erkennende Gericht war nach durchgeführtem Beweisverfahren ebenfalls nicht erkennbar, weshalb diese Arbeiten zum Schutz der Standsicherheit der Nachbargebäude von einem befugten Fachunternehmens durchgeführt werden müssten, weshalb dieser Auflagepunkt teilweise zu entfallen hatte. Im Hinblick auf die Größe und das Gewicht des Silos, blieb der Auflagepunkt 3) betreffend diese bauliche Anlage aufrecht. Aus den Fotokopien ergibt sich bereits, dass durch den Abbruch dieses Silos eine Gefährdung der Nachbargebäude gegeben ist und die Maßnahme, dass der Abbruch von einem befugten Fachunternehmen durchzuführen ist, jedenfalls der Gewährleistung der Standsicherheit von Nachbargebäuden dienlich ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der mangelnden Konkretisierung des Spruchs (wegen des Verweises auf Fotokopien, welche dem Bescheid nicht beigelegt wurden), musste ins Leere gehen, befindet sich auf der Liegenschaft nur ein Silo und eine Brückenwaage. Demnach ist der Spruch des baupolizeilichen Auftrages hinreichend konkretisiert. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war formal nicht abzusprechen, zumal der Beschwerde von Gesetz wegen die aufschiebende Wirkung zukam und eine solche auch nicht aberkannt wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1322.002.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.