4 AVG abgewiesen wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der Verlassenschaft nach HS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska, als bestellter Verlassenschaftskurator, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, GZ: 131-9/1601626, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2016, GZ: 131-9/1601626, mit welchem ein baupolizeilicher Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Silos und der konsenslos errichteten Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt wurde,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen wurde, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, GZ: 131-9/1601626, mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat wie folgt: „Die Berufung wird
4 AVG 1991 abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2016, GZ: 131-9/1601626, mit der Maßgabe bestätigt, dass er hinsichtlich der Auflage 3.) zu lauten hat wie folgt: „Die Erledigung des Auflagepunktes 1.) hat durch ein befugtes Fachunternehmen zu erfolgen. Innerhalb von zwei Wochen nach Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages, ist der Baubehörde eine schriftliche Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten des befugten Fachunternehmens zu übermitteln.“Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, GZ: 131-9/1601626, mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat wie folgt: „Die Berufung wird
Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2016, GZ: 131-9/1601626, mit der Maßgabe bestätigt, dass er hinsichtlich der Auflage 3.) zu lauten hat wie folgt: „Die Erledigung des Auflagepunktes 1.) hat durch ein befugtes Fachunternehmen zu erfolgen. Innerhalb von zwei Wochen nach Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages, ist der Baubehörde eine schriftliche Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten des befugten Fachunternehmens zu übermitteln.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum bisherigen Gang des baubehördlichen Verfahrens: Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 18.04.2016, GZ: 131-9/1601626, wurde der Beschwerdeführerin
2 NÖ BO 2014 i.V.m. § 68 NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Silos und der konsenslos errichteten Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 18.04.2016, GZ: 131-9/1601626, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 in Verbindung mit Paragraph 68, NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Silos und der konsenslos errichteten Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Nachstehende Auflagen wurden vorgeschrieben:
Die gewährte Frist erscheine dem Umfang der Maßnahme entsprechend als angemessen.Unter Bezugnahme auf Paragraph 35, NÖ BO 2014 und Paragraph 68, NÖ BO 2014 sei die Verwaltungsbehörde gehalten gewesen, einen Abbruchauftrag
Paragraph 35, NÖ BO 2014 zu verfügen. Die gewährte Frist erscheine dem Umfang der Maßnahme entsprechend als angemessen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Berufung und führte darin zusammengefasst aus, dass die Anlagen ein Teil der von der Baubehörde im Wege der Exekution durchgeführten, durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu GZ: TUA3-V-101/036 im März 2016 abgebrochenen Allzweckhallen gewesen seien. Hinsichtlich dieser Allzweckhalle habe der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz den Baubewilligungsbescheid vom 18.03.2014 erlassen. Der vorher verfügte Abbruch sei dennoch durchgeführt worden. Eigentümer des Grundstückes sei der verstorbene HS gewesen. Die Halle sei bereits seit längerer Zeit errichtet worden, nach Standpunkt der Behörde sei jedoch die Bauausführungsfrist abgelaufen und sei daher unter Bauführerwechsel im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer von der Tochter des Liegenschaftseigentümers neuerlich um Baubewilligung angesucht worden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Berufung und führte darin zusammengefasst aus, dass die Anlagen ein Teil der von der Baubehörde im Wege der Exekution durchgeführten, durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu GZ: TUA3-V-101/036 im März 2016 abgebrochenen Allzweckhallen gewesen seien. Hinsichtlich dieser Allzweckhalle habe der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz den Baubewilligungsbescheid vom 18.03.2014 erlassen. Der vorher verfügte Abbruch sei dennoch durchgeführt worden. Eigentümer des Grundstückes sei der verstorbene HS gewesen. Die Halle sei bereits seit längerer Zeit errichtet worden, nach Standpunkt der Behörde sei jedoch die Bauausführungsfrist abgelaufen und sei daher unter Bauführerwechsel im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer von der Tochter des Liegenschaftseigentümers neuerlich um Baubewilligung angesucht worden. Es sei mit dem Bauvorhaben auch am 06.05.2014 begonnen worden. Die Fertigstellung sei noch nicht erfolgt, die Bauausführungsfrist sei allerdings noch offen. Es bestehe daher keine gesetzliche Grundlage, den Abbruch der beiden Teile des Bauprojektes aufzutragen. Selbst wenn man, ungeachtet der erteilten Baubewilligung, diese Maßnahme des Abbruches der Halle als zulässig erachte, wäre der Erlass des Bescheides nicht zu Recht erfolgt. In diesem Fall sei die Durchführung der hier aufgetragenen Maßnahmen Teil des Abbruchauftrages der Stadtgemeinde ***, der von der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu obgenannter Geschäftszahl im März 2016 vollstreckt worden sei. Es stehe dem gegenständlichen Bescheid daher die Rechtskraft des ursprünglichen Abbruchbescheides entgegen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt der Bescheid unzulässig sei und sei diesfalls im Rahmen des Vollzuges des Abbruchbescheides über die Halle, die Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen vorzunehmen. Von einem Lokalaugenschein am 22.03.2016 seien die Bescheidadressaten nicht von der Behörde verständigt oder eingeladen worden. Es sei daher auch das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß eingehalten worden. Die Durchführung des Abbruches durch ein befugtes Fachunternehmen sei insbesondere in Ansehung der Brückenwaage nicht erforderlich, zumal bei diesem Abbruch mit keinerlei bautechnischen Schwierigkeiten zu rechnen sei. Die Anlagen werden zum Betrieb der Landwirtschaft benötigt. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, GZ: 131-9/1601626, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin
4 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, , GZ: 131-9/1601626, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Die Baubehörde II. Instanz begründet ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass am 18.04.2016 die Baubehörde I. Instanz der Verlassenschaft nach HS den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Silos und der konsenslos errichteten Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt habe. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz begründet ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass am 18.04.2016 die Baubehörde römisch eins. Instanz der Verlassenschaft nach HS den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Silos und der konsenslos errichteten Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt habe. Dagegen habe der Verlassenschaftskurator Berufung eingebracht. Unter Bezugnahme auf die rechtlich relevanten Vorschriften habe die Baubehörde II. Instanz erwogen, dass sowohl für das Silo als auch für die Brückenwaage keine Baubewilligung vorliege, somit seien diese Bauwerke konsenslos errichtet und der Abbruch
2 NÖ BO 2014 anzuordnen gewesen.Unter Bezugnahme auf die rechtlich relevanten Vorschriften habe die Baubehörde römisch zwei. Instanz erwogen, dass sowohl für das Silo als auch für die Brückenwaage keine Baubewilligung vorliege, somit seien diese Bauwerke konsenslos errichtet und der Abbruch
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 anzuordnen gewesen. Ein befugtes Fachunternehmen für den Abbruch des Silos und der Brückenwaage sei nach Ansicht der Baubehörde II. Instanz schon allein auf Grund der Größe und dem Eigengewicht dieser Bauwerke erforderlich, insbesondere seien für die ordnungsgemäße Trennung der Abbruchmaterialien nach den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Fachkenntnisse erforderlich. Ein befugtes Fachunternehmen für den Abbruch des Silos und der Brückenwaage sei nach Ansicht der Baubehörde römisch zwei. Instanz schon allein auf Grund der Größe und dem Eigengewicht dieser Bauwerke erforderlich, insbesondere seien für die ordnungsgemäße Trennung der Abbruchmaterialien nach den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Fachkenntnisse erforderlich. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin, neben dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach dem AVG und auf die Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung verletze. Es werde hierzu auf die nachstehende Schilderung des Sachverhalts verwiesen: Die Berufungsbehörde habe mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid der I. Instanz bestätigt. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei aufgetragen worden, ein Silo sowie eine Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, abzubrechen. Verwiesen sei dabei auf Fotos worden, die dem Bescheid allerdings nicht beiliegend seien. Gegen den Bescheid habe die Verlassenschaft nach HS Berufung erhoben. In erster Instanz sei mit Bescheid auf vier Fotos zur Spezifizierung der vom Auftrag erfassten Baulichkeit verwiesen. Diese seien dem erstinstanzlichen Bescheid jedoch nicht beigelegt worden, was gerügt werde. Auch dem Bescheid II. Instanz seien diese Fotos nicht beigelegt worden. Es sei daher keine ausreichende Spezifizierung des vom Spruch erfassten Gegenstandes erfolgt, zumal dieser auf Fotos verweise, sodass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei und daher an einem Rechtsmangel leide, der ihn nichtig mache. Die Berufungsbehörde habe mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid der römisch eins. Instanz bestätigt. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei aufgetragen worden, ein Silo sowie eine Brückenwaage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, abzubrechen. Verwiesen sei dabei auf Fotos worden, die dem Bescheid allerdings nicht beiliegend seien. Gegen den Bescheid habe die Verlassenschaft nach HS Berufung erhoben. In erster Instanz sei mit Bescheid auf vier Fotos zur Spezifizierung der vom Auftrag erfassten Baulichkeit verwiesen. Diese seien dem erstinstanzlichen Bescheid jedoch nicht beigelegt worden, was gerügt werde. Auch dem Bescheid römisch zwei. Instanz seien diese Fotos nicht beigelegt worden. Es sei daher keine ausreichende Spezifizierung des vom Spruch erfassten Gegenstandes erfolgt, zumal dieser auf Fotos verweise, sodass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei und daher an einem Rechtsmangel leide, der ihn nichtig mache. Die Baubehörde habe mit dem in der Berufung angeführten Bescheid bereits den Abbruch der Halle des verstorbenen Herrn HS durchführen lassen. Es habe im Jahr 2014 die Tochter des Liegenschaftseigentümers, Frau KR, um Baubewilligung angesucht, dies bei Lebzeiten des HS als Pächterin und mit dessen Genehmigung als Grundeigentümer. Es sei eine Baubewilligung erteilt worden. Für diese Baubewilligung sei die Ausführungsfrist noch offen (es sei unzulässig, vorher einen Abbruchbescheid zu erteilen). Nach Beendigung des Pachtverhältnisses sei der Liegenschaftseigentümer in die Stellung des Bauwerbers eingetreten. Die Berufungsbehörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Sie habe sich nur mit einem Teil des Berufungsvorbringens, nämlich der Frage der Beauftragung eines Fachunternehmens zum Abbruch, auseinandergesetzt. Die Begründung des Bescheides fehle daher in wesentlichen Punkten. Vor Erteilung des Auftrages sei ein Verfahren durchgeführt worden, an dem die Beschwerdeführerin nicht beteiligt gewesen sei. Da seitens der Baubehörde kein ausreichendes Verfahren geführt worden sei und auch die Berufungsbehörde sich nicht inhaltlich mit Einwendungen auseinandergesetzt habe, so das Verfahren mangelhaft geblieben, werde beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde I. Instanz zurückzuverweisen. Da seitens der Baubehörde kein ausreichendes Verfahren geführt worden sei und auch die Berufungsbehörde sich nicht inhaltlich mit Einwendungen auseinandergesetzt habe, so das Verfahren mangelhaft geblieben, werde beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Parallel zu dem hier gegenständlichen Abbruchverfahren beantragte Frau KR im März 2014 die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung betreffend die bereits errichtete Allzweckhalle. Die nachträgliche Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.11.2013, AZ: 1310-9/1301864, erteilt. Gegen diesen Bewilligungsbescheid wurde von einem Nachbarn Berufung erhoben. Seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wurde unter teilweiser Stattgebung der Berufung des Nachbarn, Herrn WM die nachträgliche Baubewilligung unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Weiters wurden mit selbigem Bescheid unter Spruchpunkt II.) und III.), hinsichtlich der bereits bestehenden Baulichkeit, baupolizeiliche Aufträge (ebenfalls unter Einhaltung von Auflagen), erteilt, zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes. Weiters wurden mit selbigem Bescheid unter Spruchpunkt römisch zwei.) und römisch drei.), hinsichtlich der bereits bestehenden Baulichkeit, baupolizeiliche Aufträge (ebenfalls unter Einhaltung von Auflagen), erteilt, zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes. Der Inhalt dieses Bescheides lautet wie folgt: I. Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen aufgrund Ihres Ansuchens vom 06.03.2013 und des Ergebnisses der am 25.09.2013 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle
1 und 2 in Verbindung mit § 14 NÖ Bauordnung 1996 die nachträgliche römisch eins. Der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz erteilt Ihnen aufgrund Ihres Ansuchens vom 06.03.2013 und des Ergebnisses der am 25.09.2013 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle
Paragraph 23, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Iand- und forstwirtschaftlichen Allzweckhalle in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ Bauordnung 1996 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen. Die nachstehenden Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sind genauestens einzuhalten.Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend den Antragsbeilagen (Paragraph 18, der NÖ Bauordnung 1996 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen. Die nachstehenden Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sind genauestens einzuhalten.
1 NÖ Bauordnung 1996 umfasst die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 umfasst die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden. Die Straßenfluchtlinie wird wie folgt ermittelt: Diese verläuft entsprechend dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Das Niveau, das ist die Höhenlage der Straße in der Straßenfluchtlinie, wird wie folgt ermittelt: Das bestehende Niveau ist gegeben und bleibt bestehen. Beschreibung des Bauvorhabens: Die Bauwerberin beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** O.A. die nachträgliche Baubewilligung für eine landwirtschaftlich genutzte Halle zu erwirken. Dem Ansuchen um Baubewilligung sind Einreichpläne sowie eine Baubeschreibung und ein Betriebskonzept jeweils in dreifacher Ausfertigung beigelegt worden. Weiters wurde der Stadtgemeinde *** eine agrartechnisches Gutachten, von Herrn Dipl. Ing. Dr. KB, vom 11.12.2012 übermittelt. Die Bebauungsbestimmungen auf dem gegenständlichen Grundstück stellen sich wie folgt dar: • 50 % Bebauungsdichte • geschlossene Bauweise und • Bauklasse I, II• Bauklasse römisch eins, römisch zwei Das Grundstück hat im vorderen Teil die Widmung Bauland-Agrargebiet und im rückwärtigen Teil die Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft. Die Halle selbst wurde zum Großteil in dem als Grünland - Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Teil errichtet. Die Baubehörde hat daher die Einreichpläne sowie das Betriebskonzept dem Sachverständigen für Agrartechnik Herrn Dipl. Ing. KP, zu Begutachtung am 02.04.2013 übermittelt. Seine Stellungnahme ist am 26.06.2013 bei der Stadtgemeinde *** eingelangt. Zusammenfassend ergibt sich daraus: ”Das eingeholte agrartechnische Gutachten des Dipl. Ing. Dr. KB kann im Hinblick auf das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Familie S / R und die grundsätzliche Erfordernis eines Gebäudes durchwegs nachvollzogen werden. Die erforderliche Größe der beantragten Allzweckhalle wird anhand von herkömmlichen Richtwerten (StalIraum-, Stellflächen- und Lagerraumbedarf) abgeleitet. Dagegen ist formal auch nichts einzuwenden. Herr Dipl. Ing. Dr. KB merkt in diesem Zusammenhang aber selbst an, dass dem Gutachten die Erfüllung einer Reihe von zusätzlichen Voraussetzungen zugrunde liegt. ” Die rechtlich gesicherten Grundgrenzen liegen vor. Grundeigentümer ist Herr HS, ***, ***. Die Einreichplanung sieht vor, dass eine Halle mit einem Ausmaß von 73,80 x 27,70 m bewilligt werden soll. Die Gebäudehöhe beträgt max. 8,0 m. Das Dach besteht aus einem Fachwerk mit Leimbinder und einer Eternitdeckung. Die Dachneigung beträgt 13°. In der Halle selbst sollen ein Rinderstall sowie ein dazugehöriger Futtertisch eingebaut werden. Im nördlichen Teil der Halle sollen weiters eine Werkstatt mit Montagegrube und eine Zugangsrampe in den bestehenden Keller des Wohnhauses hergestellt werden. Im südlichen Teil der Halle wird ein Schafstall hergestellt. Weiters gibt es ein Kornsilo und ein Maissilo sowie eine Brückenwaage. Die Dachwässer der Halle sollen in zwei, in der Halle liegende, Sickerschächte zur Versickerung gebracht werden. Weiters werden drei Sickerschächte außerhalb der Halle hergestellt. Im Bereich der östlichen Grundgrenze soll im Traufenbereich eine Kastenrinne zur Ausführung gelangen, an der Westseite eine Hängerinne, da in diesem Bereich ein ausreichender Abstand zur Grundgrenze vorhanden ist. Nördlich vor der Halle soll ein Mistplatz genehmigt werden, dessen Abwässer in eine Jauchegrube eingeleitet werden sollen. Da das Bauvorhaben bereits zu einem Großteil fertig gestellt wurde, beginnt die Frist zur Ausführung des Bauvorhabens mit der Rechtskraft des Bescheides zu laufen (von diesem Zeitpunkt an ist das Bauvorhaben innerhalb von 5 Jahren zu vollenden). AUFLAGEN: 1. Die Fundierung hat auf Eigengrund entsprechend dem statischen Erfordernis bis in frostfreie Tiefe und tragfähigem Boden zu erfolgen. 2. Die Fassadenflächen sind in hellen Pastelltönen mit einem Hellbezugswert von mind. 60 % auszuführen. Die Farbgebung hat im Einvernehmen mit dem Stadtbauamt *** zu erfolgen. Eine Freigabe ist zu erwirken. 3. Die Dacheindeckung hat mit ziegelrotem oder anthrazitfarbenem Material zu erfolgen. 4. Das Dachwasser ist über Dachrinnen und Abfallrohre auf Eigengrund abzuleiten und über Ableitungsrohre in ausreichend dimensionierte Sickergruben (§ 36 NÖ BTV), die tragsicher und verkehrssicher abgedeckt sowie mit einer Einstiegsöffnung mit einer lichten Weite von mind. 60 cm versehen sind, einzuleiten. Jede Grube ist mit einem Mindestabstand von 10 m zu bestehenden Trinkwasserbrunnen auszuführen.4. Das Dachwasser ist über Dachrinnen und Abfallrohre auf Eigengrund abzuleiten und über Ableitungsrohre in ausreichend dimensionierte Sickergruben (Paragraph 36, NÖ BTV), die tragsicher und verkehrssicher abgedeckt sowie mit einer Einstiegsöffnung mit einer lichten Weite von mind. 60 cm versehen sind, einzuleiten. Jede Grube ist mit einem Mindestabstand von 10 m zu bestehenden Trinkwasserbrunnen auszuführen. 5. Entlang der östlichen Grundgrenze sind die Dachwässer in eine Stand- oder Kastenrinne einzuleiten und auf Eigengrund abzuleiten. 6. Die öffnungslose Brandwand ist an der Nachbarseite gefällig und hell zu verputzen und brandbeständig (REI90) sowie standsicher auszuführen. Die Brandwand ist, sofern die Dacheindeckung auf der Wand nicht hohlraumfrei in Mörtel verlegt wird, mindestens 15 cm über Dach hoch zu führen und witterungsbeständig mit einer Abdeckung im Gefälle auf Eigengrund auszuführen. 7. Der Anschluss an das Nachbarbauwerk hat fachlich einwandfrei auf Kosten des Bauwerbers zu erfolgen, wobei die Arbeiten im Einvernehmen mit dem Nachbarn auszuführen sind. 8. Alle E-Installationen sind nach dem Elektrotechnikgesetz BGBI Nr. 106/1992 idgF sowie nach der Elektrotechnikverordnung 2002 BGBI Il Nr. 222/2002 auszuführen und instand zu halten.8. Alle E-Installationen sind nach dem Elektrotechnikgesetz BGBI Nr. 106 aus 1992, idgF sowie nach der Elektrotechnikverordnung 2002 BGBI römisch eins l Nr. 222 aus 2002, auszuführen und instand zu halten. 9. Das Bauwerk ist
4 der NÖ BTV 1997 mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.9. Das Bauwerk ist
Paragraph 45, Absatz 4, der NÖ BTV 1997 mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
NÖ BTV 1997 ein standsicheres Geländer, das den Anforderungen der Ö-NORM B 5371 entspricht, herzustellen. Bei Stiegenanlagen sind entsprechende Handläufe vorzusehen.
NÖ Bauordnung 1996 oder der Vorlage entsprechender Bauführerbescheinigungen zu benutzen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Benutzung des Vorhabens oder Teilen davon vor ordnungsgemäßer Fertigstellung oder Vorlage entsprechender Bescheinigungen einen strafbaren Tatbestand
Es ist unzulässig das Bauvorhaben und auch Teile davon, wie zum Beispiel die bereits bestehende Mistlagerstätte oder die bereits bestehenden Güllegrube, vor der ordnungsgemäßen Fertigstellung
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 oder der Vorlage entsprechender Bauführerbescheinigungen zu benutzen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Benutzung des Vorhabens oder Teilen davon vor ordnungsgemäßer Fertigstellung oder Vorlage entsprechender Bescheinigungen einen strafbaren Tatbestand
Paragraph 37, NÖ Bauordnung 1996 darstellt und mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist. Hinweise: Die Abbrucharbeiten haben von einem dazu befugten Unternehmer so zu erfolgen, dass weder Personen noch Sachen zu Schaden kommen und das statische Gefüge des Bestandsobjekts nicht beeinträchtigt wird. Die Abbruchmaterialien sind nach den einzelnen Fraktionen zu trennen und einer geregelten Entsorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzuführen. Alle Eisenteile sind dauerhaft gegen Rost zu schützen. Alle Holzteile sind zu imprägnieren. Sollte mit der Anzeige über die Fertigstellung keine Bescheinigung des Bauführers vorgelegt werden, erfolgt eine kostenpflichtige Überprüfung des Vorhabens auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durch die Baubehörde. Die Benützung des Vorhabens darf erst nach Vorliegen der Bescheinigung des Bauführers oder nach Überprüfung durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen 5 Jahren ab dem Beginn vollendet wurde und keine Anzeige der Fertigstellung erfolgt. Diese Frist wird von der Baubehörde verlängert, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. II. Der Bürgermeister als Baubehörde l. Instanz erteilt Ihnen
1 NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeilichen Auftrag, die in der östlichen Außenwand der Iand- und forstwirtschaftlich genutzten Allzweckhalle bestehenden Fensteröffnungen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen, zu verschließen:römisch zwei. Der Bürgermeister als Baubehörde l. Instanz erteilt Ihnen
Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeilichen Auftrag, die in der östlichen Außenwand der Iand- und forstwirtschaftlich genutzten Allzweckhalle bestehenden Fensteröffnungen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen, zu verschließen: 1.) Sämtliche bestehende Fensteröffnungen sind in der Brandschutzklassifikation El90
ÖNORM EN 13501-2 zu verschließen wobei im Sinne des § 45
ÖNORM EN 13501-2 zu verschließen wobei im Sinne des Paragraph 45,
1 NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeilichen Auftrag, folgende, bereits zum Teil hergestellte Teile der Halle innerhalb der unten angeführten Fristen und Auflagen fertig zu stellen bzw. auszuführen:römisch drei. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde lI. Instanz erteilt Ihnen
Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeilichen Auftrag, folgende, bereits zum Teil hergestellte Teile der Halle innerhalb der unten angeführten Fristen und Auflagen fertig zu stellen bzw. auszuführen: 1.) Die nördliche Außenmauer der Halle ist aus Gründen der Gewährleistung eines entsprechenden Brandschutzes zu Nachbargebäuden
den vorliegenden Einreichplänen inkl. sämtlicher Tür- und Fensterabschlüssen innerhalb von 9 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auszuführen. Innerhalb des ersten Meters von der östlichen und westlichen Grundgrenze aus gemessen ist diese Außenmauer als Brandwand im Sinne der NÖ Bautechnikverordnung 1997 und der TRVB B 108 öffnungslos bis 15 cm über Dach auszuführen. 2.) Die südliche Außenmauer der Halle ist aus Gründen der Gewährleistung eines entsprechenden Brandschutzes zu Nachbargebäuden
den vorliegenden Einreichplänen inkl. sämtlicher Tür- und Fensterabschlüssen innerhalb von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auszuführen. Innerhalb des ersten Meters von der östlichen und westlichen Grundgrenze aus gemessen ist diese Außenmauer als Brandwand im Sinne der NÖ Bautechnikverordnung 1997 und der TRVB B 108 öffnungslos bis 15 cm über Dach auszuführen. 3.) Das Dachwasser ist über Dachrinnen und Abfallrohre auf Eigengrund abzuleiten und über Ableitungsrohre in ausreichend dimensionierte Sickergruben (§ 36 NÖ BTV), die tragsicher und verkehrssicher abgedeckt sowie mit einer Einstiegsöffnung mit einer lichten Weite von mind. 60 cm versehen sind, einzuleiten. Jede Grube ist mit einem Mindestabstand von 10 m zu bestehenden Trinkwasserbrunnen auszuführen. Die Dachwasser sind direkt an der Grundgrenze in eine Stand- oder Kastenrinne einzuleiten. Als angemessene Frist zur Herstellung der ordnungsgemäßen Herstellung der Dachrinnen, der Dachwasserableitung und der Errichtung sämtlicher Sickerschächte werden 18 Monate ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.3.) Das Dachwasser ist über Dachrinnen und Abfallrohre auf Eigengrund abzuleiten und über Ableitungsrohre in ausreichend dimensionierte Sickergruben (Paragraph 36, NÖ BTV), die tragsicher und verkehrssicher abgedeckt sowie mit einer Einstiegsöffnung mit einer lichten Weite von mind. 60 cm versehen sind, einzuleiten. Jede Grube ist mit einem Mindestabstand von 10 m zu bestehenden Trinkwasserbrunnen auszuführen. Die Dachwasser sind direkt an der Grundgrenze in eine Stand- oder Kastenrinne einzuleiten. Als angemessene Frist zur Herstellung der ordnungsgemäßen Herstellung der Dachrinnen, der Dachwasserableitung und der Errichtung sämtlicher Sickerschächte werden 18 Monate ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. 4.) Der bereits bestehende Außenputz der Halle, vor allem im Bereich der östlichen und westlichen Außenmauer, ist zu übergehen, lose Teile des Putzes sind abzuschlagen und neu zu verputzen, sodass die Fassade keine Gefährdung für Personen und Sachen durch herunterfallende Teile des Außenputzes darstellt. Die Fassadenflächen der gesamten Halle sind in hellen Pastelltönen mit einem Hellbezugswert von mind. 50 % innerhalb von 36 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auszuführen. Die Farbgebung hat im Einvernehmen mit dem Stadtbauamt *** zu erfolgen. Eine Freigabe ist zu erwirken. 5.) Die Arbeiten entsprechend der Auflagen 1 - 4 dieses baupolizeilichen Auftrages sind von einem dazu befugten Fachmann im Sinne des § 25 NÖ Bauordnung 1996 durchzuführen. Dieser hat das Bauvorhaben als Bauführer zu überwachen und hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Durchführung der jeweiligen Arbeit und Erfüllung der entsprechenden Auflage eine Bescheinigung darüber vorzulegen.5.) Die Arbeiten entsprechend der Auflagen 1 - 4 dieses baupolizeilichen Auftrages sind von einem dazu befugten Fachmann im Sinne des Paragraph 25, NÖ Bauordnung 1996 durchzuführen. Dieser hat das Bauvorhaben als Bauführer zu überwachen und hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Durchführung der jeweiligen Arbeit und Erfüllung der entsprechenden Auflage eine Bescheinigung darüber vorzulegen. 6.) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Brandschutz der Halle im Sinne des § 52 NÖ Bautechnikverordnung 1996 erfüllt wird. Es ist daher beim Entfall der inneren Brandwände ein Nachweis
1b NÖ Bautechnikverordnung zu erbringen, dass die Sicherheit von Personen und Sachen, auch nach Entfall dieser inneren Brandwände, gewährleistet ist. Dieser Nachweis ist durch ein dazu akkreditiertes Fachunternehmen innerhalb von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vorzulegen.6.) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Brandschutz der Halle im Sinne des Paragraph 52, NÖ Bautechnikverordnung 1996 erfüllt wird. Es ist daher beim Entfall der inneren Brandwände ein Nachweis
Paragraph 52,
Spruchpunkt II.) und III.) – wurden nicht bzw. nicht fristgerecht durchgeführt. Diese vorgeschriebenen Maßnahmen – insbesondere die baupolizeilichen Aufträge
Spruchpunkt römisch zwei.) und römisch drei.) – wurden nicht bzw. nicht fristgerecht durchgeführt. Die nachträglich erteilte Baubewilligung ist mangels fristgerechter Durchführung der baupolizeilichen Aufträge erloschen. Es existiert somit weder für die Allzweckhalle noch für die Brückenwaage und das Silo eine (nachträglich erteilte) Baubewilligung. Seitens der Baubehörde wurde das Vollstreckungsverfahren wieder aufgenommen. Frau KR – die Tochter des verstorbenen HS – zog den Antrag auf Baubewilligung mit Schreiben vom 04.09.2014 zurück. Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014 war zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Pachtverhältnis endete im September
1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Es waren somit die Bestimmungen der NÖ BO 2014 anzuwenden, zumal es sich um ein Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014 handelt.Es waren somit die Bestimmungen der NÖ BO 2014 anzuwenden, zumal es sich um ein Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BO 2014 handelt.
Paragraph 35,
Spruchpunkt I.) die nachträgliche Baubewilligung erteilt wird – vorgeschrieben. Bei gesamthafter Betrachtung des Bescheidinhaltes bzw. der Spruchpunkte, bleibt kein Zweifel bestehen, dass die nachträgliche Baubewilligung nur bei fristgerechter Erfüllung der vorgeschriebenen baupolizeilichen Aufträge (samt Einhaltung der Auflagen) erteilt wird.Die im Bescheid hinsichtlich der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014 vorgeschrieben baupolizeilichen Aufträge samt Auflagen können nur als eine Art „auflösende Bedingung“ der nachträglich erteilten Baubewilligung gewertet werden. Dies ergibt sich aus dem untrennbaren Zusammenhang der Spruchpunkte, wird nämlich mit den Spruchpunkten römisch zwei.) und römisch drei.) die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes – für welchen
Spruchpunkt römisch eins.) die nachträgliche Baubewilligung erteilt wird – vorgeschrieben. Bei gesamthafter Betrachtung des Bescheidinhaltes bzw. der Spruchpunkte, bleibt kein Zweifel bestehen, dass die nachträgliche Baubewilligung nur bei fristgerechter Erfüllung der vorgeschriebenen baupolizeilichen Aufträge (samt Einhaltung der Auflagen) erteilt wird. In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist bei Hauptinhalt des Spruchs und Nebenbestimmung eine untrennbare Einheit anzunehmen, sofern der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmungen nicht rechtmäßigerweise bestehen könnte (vgl. VwGH 26.02.1998, 97/07/0204 ua). Auch steht eine erteilte Baubewilligung mit den für die Ausführung bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang und kann die Bewilligung nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen (vgl. VwGH 18.02.1997, 97/05/0020).In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist bei Hauptinhalt des Spruchs und Nebenbestimmung eine untrennbare Einheit anzunehmen, sofern der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmungen nicht rechtmäßigerweise bestehen könnte vergleiche VwGH 26.02.1998, 97/07/0204 ua). Auch steht eine erteilte Baubewilligung mit den für die Ausführung bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang und kann die Bewilligung nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen vergleiche VwGH 18.02.1997, 97/05/0020). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Bescheid sowohl eine nachträgliche Baubewilligung als auch baupolizeiliche Aufträge enthält, und letztere zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes erteilt werden, für welchen die nachträgliche Baubewilligung schlussendlich erteilt wird. Die jeweiligen Spruchpunkte des nachträglichen Bewilligungsbescheides stellen jedenfalls eine untrennbare Einheit dar und bewirkte die Nichterfüllung der baupolizeilichen Aufträge auch das Erlöschen der nachträglichen Baubewilligung. Festgestellt wurde weiters, dass weder für das Silo noch für die Brückenwaage eine separate Baubewilligung existiert und auch keine Anzeige hinsichtlich der Errichtung dieser baulichen Anlagen erfolgt ist. Hinsichtlich dieser baulichen Anlagen besteht somit ein konsensloser Zustand.
2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes zu verfügen, wenn keine Baubewilligung vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes zu verfügen, wenn keine Baubewilligung vorliegt. Sowohl das Silo als auch die Brückenwaage sind kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, dies bereits auf Grund des Eigengewichtes, sowohl des Silos als auch der Brückenwaage. Gleichwohl ergibt sich aus der Dimensionierung und der Größe des Silos und der Brückenwaage, dass zu deren fachgerechter Herstellung ein hohes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich war. Auch wurde festgestellt, dass eine Gefahr für Personen und Sachen bei Errichtung dieser baulichen Anlagen gegeben war. Es handelt sich um bauliche Anlagen iSd § 4 Z 6 NÖ BO 2014, für deren Errichtung eine Baubewilligung sowohl nach der NÖ Bauordnung 1976 als auch nach der NÖ BauO 1996 und der NÖ BO 2014 erforderlich gewesen wäre.Es handelt sich um bauliche Anlagen iSd Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014, für deren Errichtung eine Baubewilligung sowohl nach der NÖ Bauordnung 1976 als auch nach der NÖ BauO 1996 und der NÖ BO 2014 erforderlich gewesen wäre. Die Baubehörde hat somit rechtsrichtig, mangels Vorliegens einer Baubewilligung, den Abbruch der baulichen Anlagen verfügt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass bereits entschiedene Sache vorliegen würde, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Abbruchbescheid ausschließlich die Allzweckhalle umfasste, nicht hingegen die Brückenwaage und das Silo. Das ergibt sich aus dem Bescheidinhalt bzw. dem Spruch des Abbruchbescheides. Eine derart extensive Interpretation – dass auch das Silo und die Brückenwaage mitumfasst wären – wäre jedenfalls unzulässig. Der Spruch des Abbruchbescheides ist deutlich formuliert und lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass auch andere bauliche Anlagen durch den Abbruchbescheid erfasst wären. Eine solche Auslegung würde klar den äußerst möglichen Wortsinn verlassen. Auch unter Bezugnahme auf den vorgelegten Kostenvoranschlag (Beilage ./A) lässt sich am Ergebnis nichts ändern, ist doch der Abbruchbescheid von 1996 ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung, ob bereits res judicata vorliegt oder nicht. Maßgeblich ist der Inhalt des Bescheides (vgl. VwGH 15.09.1983, 06/2387). Inwieweit die Beschwerdeführerin für Arbeiten anhand des Kostenvoranschlags, welche schlussendlich nicht durchgeführt worden sind, eine Zahlung geleistet hat, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Auch unter Bezugnahme auf den vorgelegten Kostenvoranschlag (Beilage ./A) lässt sich am Ergebnis nichts ändern, ist doch der Abbruchbescheid von 1996 ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung, ob bereits res judicata vorliegt oder nicht. Maßgeblich ist der Inhalt des Bescheides vergleiche VwGH 15.09.1983, 06/2387). Inwieweit die Beschwerdeführerin für Arbeiten anhand des Kostenvoranschlags, welche schlussendlich nicht durchgeführt worden sind, eine Zahlung geleistet hat, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Jedenfalls ergibt sich aus dem Bescheid vom 07.02.1996 ausschließlich ein Abbruchauftrag bezüglich der Allzweckhalle und umfasst dieser Abbruch nicht den hier zu entscheidenden Verfahrensgegenstand. Es liegt somit nicht res judicata vor und hat die Baubehörde rechtsrichtig mangels Vorliegens einer Baubewilligung den Abbruch des Silos und der Brückenwaage verfügt. Zum teilweisen Entfall der Auflage 3.) ist abschließend anzumerken, dass nicht nachvollziehbar war, auf Grund welcher Überlegungen diese Auflage hinsichtlich der Brückenwaage vorgeschrieben wurde. Die belangte Behörde unterließ es, Feststellungen zur Notwendigkeit der Durchführung durch ein befugtes Fachunternehmen zu treffen. Für das erkennende Gericht war nach durchgeführtem Beweisverfahren ebenfalls nicht erkennbar, weshalb diese Arbeiten zum Schutz der Standsicherheit der Nachbargebäude von einem befugten Fachunternehmens durchgeführt werden müssten, weshalb dieser Auflagepunkt teilweise zu entfallen hatte. Im Hinblick auf die Größe und das Gewicht des Silos, blieb der Auflagepunkt 3) betreffend diese bauliche Anlage aufrecht. Aus den Fotokopien ergibt sich bereits, dass durch den Abbruch dieses Silos eine Gefährdung der Nachbargebäude gegeben ist und die Maßnahme, dass der Abbruch von einem befugten Fachunternehmen durchzuführen ist, jedenfalls der Gewährleistung der Standsicherheit von Nachbargebäuden dienlich ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der mangelnden Konkretisierung des Spruchs (wegen des Verweises auf Fotokopien, welche dem Bescheid nicht beigelegt wurden), musste ins Leere gehen, befindet sich auf der Liegenschaft nur ein Silo und eine Brückenwaage. Demnach ist der Spruch des baupolizeilichen Auftrages hinreichend konkretisiert. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war formal nicht abzusprechen, zumal der Beschwerde von Gesetz wegen die aufschiebende Wirkung zukam und eine solche auch nicht aberkannt wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1322.002.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.