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LVwG-M-26/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlLVwG-M-26/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn MH, vertreten durch Frau NE, betreffend Wegweisung samt Betretungsverbot vom 21. Oktober 2017den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn MH, vertreten durch Frau NE, betreffend Wegweisung samt Betretungsverbot vom 21. Oktober 2017, , , den BESCHLUSS gefasst:gefasst:, 1.

Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen., 2.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g :

Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 erhob Herr MH eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit einer Wegweisung am 21. Oktober 2017. Ausweislich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen (Patientenbrief und Aufenthaltsbestätigung des *** – *** vom 26. Oktober 2017) wurde der Beschwerdeführer am *** geboren und im dortigen Spital im Zeitraum vom 24. bis 26. Oktober 2017 in der Abteilung für Kinder- und Jugendchirurgie behandelt. Ein gleichartiges Geburtsdatum ergibt sich aus der Sozialversicherungsnummer und scheint sie auch im Zentralen Melderegister auf. Über Aufforderung, Name und Adresse seiner Eltern bekanntzugeben, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.

Dezember 2017 mit, dass sein Vater verstorben sei. Seine Mutter heiße NE und habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihr. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Vor seiner Flucht sei sie zuletzt in ***, Afghanistan, gewesen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in einer Unterkunft für Erwachsene untergebracht und würde von den österreichischen Behörden als volljährig (Geburtsdatum ***) behandelt, obgleich er minderjährig und am *** geboren sei. Gegen die „Volljährigerklärung“ sei beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren anhängig., Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 erhob Herr MH eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit einer Wegweisung am 21.

Oktober 2017. Ausweislich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen (Patientenbrief und Aufenthaltsbestätigung des *** – *** vom 26. Oktober 2017) wurde der Beschwerdeführer am *** geboren und im dortigen Spital im Zeitraum vom 24. bis 26. Oktober 2017 in der Abteilung für Kinder- und Jugendchirurgie behandelt. Ein gleichartiges Geburtsdatum ergibt sich aus der Sozialversicherungsnummer und scheint sie auch im Zentralen Melderegister auf. Über Aufforderung, Name und Adresse seiner Eltern bekanntzugeben, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 mit, dass sein Vater verstorben sei. Seine Mutter heiße NE und habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihr. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte.

Vor seiner Flucht sei sie zuletzt in ***, Afghanistan, gewesen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in einer Unterkunft für Erwachsene untergebracht und würde von den österreichischen Behörden als volljährig (Geburtsdatum ***) behandelt, obgleich er minderjährig und am *** geboren sei. Gegen die „Volljährigerklärung“ sei beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren anhängig.

Über Ersuchen übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Landesverwaltungsgericht ein Gutachten G, Medizinische Universität ***, vom 15. August 2016, dem zufolge im Untersuchungszeitpunkt ein höchstmögliches Mindestalter von 18,5 Jahren bestanden habe. Gleichwohl könne eine Minderjährigkeit für den Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden und könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seiner Mutter aufgefordert, binnen zweier Wochen ab Zustellung eine entsprechende Genehmigung der Beschwerde vorzulegen. Diese Frist verstrich ungenutzt.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:, Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:, Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.

Nach der zufolge § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwendenden Regelung des § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach der zufolge Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwendenden Regelung des Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im konkreten Fall führt der Beschwerdeführer aus, minderjährig zu sein und kann dem auf Basis der vorliegenden Beweise auch nicht mit der im Verwaltungsverfahren erforderlichen Gewissheit entgegen getreten werden. Namentlich lässt sich Anderes auch aus dem vorliegenden Gutachten nicht zwingend ableiten, sodass das Landesverwaltungsgericht – dem Beschwerdevorbringen entsprechend - von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (den gerade im Zusammenhang mit der Feststellung seines Alters eine besondere Mitwirkungspflicht trifft [VwGH 16.4.2007, 2005/01/0463]) ausgeht.

Dies zugrunde gelegt war daher zu prüfen, ob ihm die Berechtigung zukam, im eigenen Namen eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde zu erheben. Insoweit bestimmt der – zufolge § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendende – § 9 AVG dass die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Dies trifft – mangels einer solchen Sonderregelung (§ 10 BFA-VG findet auf das gegenständliche Verfahren keine Anwendung) – auch vorliegend zu.Dies zugrunde gelegt war daher zu prüfen, ob ihm die Berechtigung zukam, im eigenen Namen eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde zu erheben. Insoweit bestimmt der – zufolge Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendende – Paragraph 9, AVG dass die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Dies trifft – mangels einer solchen Sonderregelung (Paragraph 10, BFA-VG findet auf das gegenständliche Verfahren keine Anwendung) – auch vorliegend zu.

Demgemäß tritt die Volljährigkeit und damit volle Handlungsfähigkeit sowohl nach österreichischem (§ 21 Abs. 2 ABGB) als auch nach afghanischem (Art. 4 Z 1 juvenile code vom 23.3.2005, official gazette 846) Recht mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt nach beiden Rechtsordnungen grundsätzlich den Eltern die Stellung des gesetzlichen Vertreters zu. Zumal der Beschwerdeführer über einen Elternteil (seine Mutter) verfügt, scheidet (selbst bei Abwesenheit desselben) zum einen ein Rückgriff auf § 207 ABGB (RIS-Justiz RS0130956) aber auch auf § 11 AVG aus (Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 9 Rz 6). Zum anderen bedarf die rechtswirksame Erhebung der Beschwerde der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (VwGH 17.9.2003, 2001/20/0188) und war der Beschwerdeführer daher zu dessen Handen aufzufordern, diesen Mangel zu beheben (VwGH 6.5.1996, 95/10/0195).

Demgemäß tritt die Volljährigkeit und damit volle Handlungsfähigkeit sowohl nach österreichischem (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB) als auch nach afghanischem (Artikel 4, Ziffer eins, juvenile code vom 23.3.2005, official gazette 846) Recht mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt nach beiden Rechtsordnungen grundsätzlich den Eltern die Stellung des gesetzlichen Vertreters zu. Zumal der Beschwerdeführer über einen Elternteil (seine Mutter) verfügt, scheidet (selbst bei Abwesenheit desselben) zum einen ein Rückgriff auf Paragraph 207, ABGB (RIS-Justiz RS0130956) aber auch auf Paragraph 11, AVG aus (Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] Paragraph 9, Rz 6). Zum anderen bedarf die rechtswirksame Erhebung der Beschwerde der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (VwGH 17.9.2003, 2001/20/0188) und war der Beschwerdeführer daher zu dessen Handen aufzufordern, diesen Mangel zu beheben (VwGH 6.5.1996, 95/10/0195).

Angesichts der Tatsache, dass eine solche Aufforderung erging, eine Verbesserung aber innerhalb offener Frist unterblieb, war die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Angesichts der Tatsache, dass eine solche Aufforderung erging, eine Verbesserung aber innerhalb offener Frist unterblieb, war die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sich die Entscheidung (hinsichtlich des § 13 Abs.3 AVG) auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sich die Entscheidung (hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 3, AVG) auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.26.001.2017

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.