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{'item': 'LVwG-AV-1487/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1487/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

***, ***, Gst. Nr. ***, erteilt. Gegen die Erteilung der Konzession haben - die A-Apotheke „ZE“ DD und BS OG (nunmehr: JD und BD OG), ***, ***, (künftig: S-Apotheke) vertreten durch die Konzessionärin BS (nunmehr: BD), und - die Y-Apotheke AT KG, ***, ***, (künftig: Y-Apotheke) vertreten durch die Konzessionärin AT, beide vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt, ***, ***, Berufungen (nunmehr Beschwerden) eingebracht. Mit Erkenntnis vom 31.10.2016, LVwG-AV-14/001-2012, hat das LVwG NÖ den Bescheid vom 30.10.2012, dahingehend abgeändert, dass SW die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort „ausgehend von der Kreuzung *** verlaufend entlang des rechten *** (***, ***, ***, ***, ***, ***, ***) bis zur ***, von der Ecke ***

gedachter Linie bis ***, verlaufend bis ***, weiter

gedachter Linie bis zur *** und über den *** zum Ausgangspunkt ***, (KG *** und KG ***)“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte

***, KG ***, EZ ***, GSt.-Nr. *** und GSt.-Nr. ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, erteilt wurde und die Beschwerden im Übrigen abgewiesen wurden. Sowohl im Verfahren vor dem Bürgermeister der Stadt *** als auch im Verfahren vor dem LVwG NÖ war strittig, ob und mit welcher Berechnung bei Betrieb der von SW errichteten Apotheke den beiden beschwerdeführenden Apotheken ein Versorgungspotential von 5.500 Personen verbleiben würde. Gegen das Erkenntnis des LVWG NÖ vom 31.10.2016, LVwG-AV-14/001-2012, haben die Beschwerdeführerinnen Revision erhoben. Aufgrund dieser Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.05.2017, Ro 2017/10/0006, das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 31.10.2016, LVwG-AV-14/001-2012, behoben. Im Erkenntnis vom 29.03.2017, Ra 2016/10/0141, auf das der VwGH bei seiner Begründung im Erkenntnis vom 23.05.2017 verwiesen hat, hat er Folgendes ausgeführt: „Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu die Begründung des Antrages 1863/A BlgNR XXV. GP) soll nach § 10 Abs. 6a ApG 1907,

der durch die Novelle BGBl. I Nr. 103/2016 geänderten Fassung, die Behörde im Einzelfall prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von „Nach dem Willen des Gesetzgebers vergleiche dazu die Begründung des Antrages 1863/A BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode soll nach Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG 1907,

der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016, geänderten Fassung, die Behörde im Einzelfall prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5 500 zu versorgenden Personen rechtfertigen. Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, hat die Behörde dabei "

jedem einzelnen Fall zu prüfen", ob allenfalls besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Der VwGH geht davon aus, dass mit dieser Novelle die

den Entscheidungen des EuGH

den Rechtssachen C-367/12 (Urteil vom

  1. Februar 2014, Sokoll-Seebacher I) und C-634/15 (Beschluss vom
  2. Juni 2016, Sokoll-Seebacher II) geforderte Flexibilität der der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zugrunde liegenden nationalen Regelung hergestellt ist. Der Gesetzgeber hat somit binnen sechs Monaten nach Fassung des Beschlusses des EuGH vom
  3. Juni 2016 durch eine entsprechende Neuregelung der Entscheidung des EuGH Rechnung getragen. Wie der VfGH im Erkenntnis vom
  4. Oktober 2011, G 41/10 ua = VfSlg. 19529, ausgesprochen hat, kann selbst ein sich zwischen Fällung eines Urteils des EuGH und entsprechender gesetzlicher Neuregelung ergebender längerer Zeitraum (damals 16 Monate), während dessen das Gesetz eine diskriminierende Wirkung gegenüber Sachverhalten ohne Gemeinschaftsrechtsbezug entfalten konnte, angesichts eines erheblichen öffentlichen

teresses - etwa an der medizinischen Versorgung - als angemessen erachtet werden, sodass die daraus entstehende "

länderdiskriminierende" Wirkung einer Norm vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für einen "geordneten Gesetzgebungsprozess" erforderlichen Übergangszeit, sachlich zu rechtfertigen und daher hinzunehmen ist. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten,

dem - wie auch der EuGH hervorgehoben hat - das öffentliche

teresse an einer sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auf dem Spiel steht. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses durfte das VwG

Bezug auf die im Beschluss des EuGH vom 30. Juni 2016 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der Zeitraum,

dem eine "

länderdiskriminierende Wirkung" nach der Rechtsprechung des VfGH hinzunehmen ist, bereits überschritten wurde.“5 500 zu versorgenden Personen rechtfertigen. Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, hat die Behörde dabei "

jedem einzelnen Fall zu prüfen", ob allenfalls besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Der VwGH geht davon aus, dass mit dieser Novelle die

den Entscheidungen des EuGH

den Rechtssachen C-367/12 (Urteil vom

  1. Februar 2014, Sokoll-Seebacher römisch eins) und C-634/15 (Beschluss vom
  2. Juni 2016, Sokoll-Seebacher römisch zwei) geforderte Flexibilität der der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zugrunde liegenden nationalen Regelung hergestellt ist. Der Gesetzgeber hat somit binnen sechs Monaten nach Fassung des Beschlusses des EuGH vom
  3. Juni 2016 durch eine entsprechende Neuregelung der Entscheidung des EuGH Rechnung getragen. Wie der VfGH im Erkenntnis vom
  4. Oktober 2011, G 41/10 ua = VfSlg. 19529, ausgesprochen hat, kann selbst ein sich zwischen Fällung eines Urteils des EuGH und entsprechender gesetzlicher Neuregelung ergebender längerer Zeitraum (damals 16 Monate), während dessen das Gesetz eine diskriminierende Wirkung gegenüber Sachverhalten ohne Gemeinschaftsrechtsbezug entfalten konnte, angesichts eines erheblichen öffentlichen

teresses - etwa an der medizinischen Versorgung - als angemessen erachtet werden, sodass die daraus entstehende "

länderdiskriminierende" Wirkung einer Norm vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für einen "geordneten Gesetzgebungsprozess" erforderlichen Übergangszeit, sachlich zu rechtfertigen und daher hinzunehmen ist. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten,

dem - wie auch der EuGH hervorgehoben hat - das öffentliche

teresse an einer sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auf dem Spiel steht. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses durfte das VwG

Bezug auf die im Beschluss des EuGH vom 30. Juni 2016 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der Zeitraum,

dem eine "

länderdiskriminierende Wirkung" nach der Rechtsprechung des VfGH hinzunehmen ist, bereits überschritten wurde.“ Das LVwG NÖ hat somit nochmals über die Beschwerden gegen den Bescheid vom 30.10.2012, H/1-GS-6/9a-3-2011, zu entscheiden und dabei voraussichtlich zu prüfen, ob „besondere örtliche Verhältnisse“ im Sinne des § 10 Abs. 6a Apothekengesetz

der nunmehr geltenden Fassung BGBl. I 103/2016 vorliegen. Dieses Verfahren ist noch anhängig. Das LVwG NÖ hat somit nochmals über die Beschwerden gegen den Bescheid vom 30.10.2012, H/1-GS-6/9a-3-2011, zu entscheiden und dabei voraussichtlich zu prüfen, ob „besondere örtliche Verhältnisse“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6 a, Apothekengesetz

der nunmehr geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2016, vorliegen. Dieses Verfahren ist noch anhängig. Mit den Revisionen haben die Beschwerdeführerinnen auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ihrer wirtschaftlichen Existenzgefährdung eingebracht, die von LVwG NÖ abgewiesen wurden. Zwischenzeitlich hat SW ihre Apotheke eröffnet und betreibt diese auch. Mit Schreiben vom 07.07.2017 haben die Beschwerdeführerinnen bei der belangten Behörde die Zustellung des Bescheides, mit dem Frau SW die Bewilligung zum Fortbetrieb ihrer bereits geöffneten Apotheke erteilt werde, beantragt. Es sei ihnen bekannt geworden, dass Frau SW mittlerweile einen Antrag auf Fortbetrieb der von ihr eröffneten Apotheke gemäß § 19a Abs. 2 Apothekengesetz gestellt habe und dieser mit Bescheid bewilligt worden sein solle. Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz gestellt habe und dieser mit Bescheid bewilligt worden sein solle. Den Beschwerdeführerinnen stehe auch

diesem Verfahren Parteistellung zu. Begründet haben sie diesen Antrag wie folgt: „§ 48 Abs 2 ApG lautet:„§ 48 Absatz 2, ApG lautet: „

diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die

haber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung

nerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde,

deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke

Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht

Betracht gezogen werden.“„

diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die

haber öffentlicher Apotheken sowie gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung

nerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde,

deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke

Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht

Betracht gezogen werden.“ Eine nähere Definition, was als Bedarf im Sinne der Bestimmung zu verstehen ist, enthält § 48 Abs. 2 nicht. Daraus folgt aber, dass

habern von von einer Neuerrichtung öffentlicher Apotheken betroffenen Apotheken, uE sehr wohl Parteistellung immer dann zustehen muss, wenn im Apothekengesetz auf einen Bedarf verwiesen wird und zwar nicht nur im Sinne der sogenannten negativen Bedarfsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG, sondern auch im Sinne des Eine nähere Definition, was als Bedarf im Sinne der Bestimmung zu verstehen ist, enthält Paragraph 48, Absatz 2, nicht. Daraus folgt aber, dass

habern von von einer Neuerrichtung öffentlicher Apotheken betroffenen Apotheken, uE sehr wohl Parteistellung immer dann zustehen muss, wenn im Apothekengesetz auf einen Bedarf verwiesen wird und zwar nicht nur im Sinne der sogenannten negativen Bedarfsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG, sondern auch im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 ApG, § 24 Abs 1 ApG und letztlich auch im gegenständlichenParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG, Paragraph 24, Absatz eins, ApG und letztlich auch im gegenständlichen Fall des § 19a Abs 2 ApG. Überall dort ist wortident der Bedarfsbegriff normiert und gebietet daher eine Auslegung des Apothekengesetzes

seiner Gesamtheit sowohl im Rahmen der anerkannten verwaltungsrechtlichen

terpretationsgrundsätze, als auch des Legalitätsprinzips, ihn gemäß § 48 Abs 2 ApG so abstrakt auszulegen, wie er dort formuliert ist.Fall des Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG. Überall dort ist wortident der Bedarfsbegriff normiert und gebietet daher eine Auslegung des Apothekengesetzes

seiner Gesamtheit sowohl im Rahmen der anerkannten verwaltungsrechtlichen

terpretationsgrundsätze, als auch des Legalitätsprinzips, ihn gemäß Paragraph 48, Absatz 2, ApG so abstrakt auszulegen, wie er dort formuliert ist. Hinsichtlich der diesbezüglichen Auslegungsregelungen verweisen wir auf folgende Lehrmeinungen: „Vor allem ergibt sich aus der Funktion des Verwaltungsrechts, das Handeln der Verwaltung an das Gesetz zu binden, die allgemeine Tendenz, das Gesetz der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe möglichst zu entziehen. Dies bedeutet einen Vorrang der Wort („Verbal“)

terpretation

Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender“ Auslegungsmethoden. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach Auffassung des VwGH nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat. Eine berichtigende Auslegung ist daher nur zulässig, wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich

eine andere Richtung gegangen ist, als sie

der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Ferner müssen grammatikalische und systematische

terpretation dort versagen, wo nach dem reinen Gesetzeswortlaut Unvollziehbares normiert wäre. Im übrigen wird immer wieder der

terpretation nach dem Wortsinn und jener nach dem Zusammenhang, sofern sie ein eindeutiges Ergebnis liefern, der Vorrang vor allen anderen Auslegungsgesichtspunkten eingeräumt. So heißt es etwa

VfSlg 5153/1965 zur Bedeutung der Materialien: Nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Diese sind jedoch

keiner Weise verbindlich. Würden sie dem Gesetzeswortlaut wiedersprechen könnte nur das Gesetz und nicht die Materialien entscheiden sein. Ähnlich ist die Auffassung des VwGH, wonach über der Meinung der Gesetzesredaktoren das promulgierte Gesetz mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzten steht. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc) darf nur gegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen

halt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen.“ (AntoniolIi – Koja³‚ Allgemeines Verwaltungsrecht Seite 101/102, Michael Potacs, Auslegung Legalitätsprinzip, ZfV 1A/2015, Seite 230 ff).Im übrigen wird immer wieder der

terpretation nach dem Wortsinn und jener nach dem Zusammenhang, sofern sie ein eindeutiges Ergebnis liefern, der Vorrang vor allen anderen Auslegungsgesichtspunkten eingeräumt. So heißt es etwa

VfSlg 5153 aus 1965, zur Bedeutung der Materialien: Nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Diese sind jedoch

keiner Weise verbindlich. Würden sie dem Gesetzeswortlaut wiedersprechen könnte nur das Gesetz und nicht die Materialien entscheiden sein. Ähnlich ist die Auffassung des VwGH, wonach über der Meinung der Gesetzesredaktoren das promulgierte Gesetz mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzten steht. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc) darf nur gegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen

halt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen.“ (AntoniolIi – Koja³‚ Allgemeines Verwaltungsrecht Seite 101/102, Michael Potacs, Auslegung Legalitätsprinzip, ZfV 1A/2015, Seite 230 ff). „ ......... die wichtigsten Auslegungsmethoden sind die Wortinterpretation, die historische, systematische und teleologische

terpretation ....................... Die Wortinterpretation, ergänzt durch die grammatikalische

terpretation, orientiert sich am Wortlaut der Normtexte. Ihr Erkenntnisinteresse gilt dem sprachlich bestimmten Sinn von Worten und Sätzen. Sie ist gemäß §§ 6 und 7 ABGB die vorrangige

terpretationsmethode. Dabei ist

erster Linie die Bedeutung maßgebend, die nach Wortlaut und sprachlichem Sinnzusammenhang als eindeutige Äußerung der gesetzgeberischen Willens verstanden werden kann. Den Vorrang der Wortinterpretation hat der VfGH

Slg. 4.442/1963 folgendermaßen zusammengefasst:Die Wortinterpretation, ergänzt durch die grammatikalische

terpretation, orientiert sich am Wortlaut der Normtexte. Ihr Erkenntnisinteresse gilt dem sprachlich bestimmten Sinn von Worten und Sätzen. Sie ist gemäß Paragraphen 6 und 7 ABGB die vorrangige

terpretationsmethode. Dabei ist

erster Linie die Bedeutung maßgebend, die nach Wortlaut und sprachlichem Sinnzusammenhang als eindeutige Äußerung der gesetzgeberischen Willens verstanden werden kann. Den Vorrang der Wortinterpretation hat der VfGH

Slg. 4.442 aus 1963, folgendermaßen zusammengefasst: Lässt der völlig eindeutige und klare Wortlaut einer Bestimmung Zweifel über den

halt der Regelung nicht aufkommen, so ist eine Untersuchung, ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen

halt ergeben würde, nicht möglich“.(Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht”, Rz 55). lm Hinblick auf die vorstehend zitierten Lehrmeinungen und auch darauf, dass sich aus dem Apothekengesetz selbst, seinen Novellen und aus den Motivenberichten zum Apothekengesetz, nirgends ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers ableiten lässt, dass unsere Parteistellung sich nicht auf alle Verfahren,

denen es um die Beurteilung des Bedarfs, unter welchem Gesichtspunkt auch immer, geht, stellen wir daher den Antrag, uns den Bescheid, mit dem Frau SW die Bewilligung zum Fortbetrieb ihrer bereits geöffneten Apotheke erteilt wird, zuzustellen, für den Fall, dass er noch nicht erlassen sein sollte,

eventu uns Parteistellung

diesem Verfahren zuzuerkennen.“ Am 13.11.2017 hat die belangte Behörde den angefochten Bescheid erlassen und den Anträgen vom 07.07.2017 auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Fortführung des Betriebes der „Z Apotheke“, vertreten durch Frau SW und die Zustellung des Bescheides gemäß § 8 AVG iVm § 19 a Abs. 2 Apothekengesetz keine Folge gegeben. Am 13.11.2017 hat die belangte Behörde den angefochten Bescheid erlassen und den Anträgen vom 07.07.2017 auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Fortführung des Betriebes der „Z Apotheke“, vertreten durch Frau SW und die Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 8, AVG

Verbindung mit Paragraph 19, a Absatz 2, Apothekengesetz keine Folge gegeben.

seiner Begründung hat der Bürgermeister der Stadt *** Folgendes ausgeführt: „Ob jemand Partei eines Verwaltungsverfahrens ist, muss im Zusammenhang mit dem

halt der

Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (VwGH vom 29.03.1995, Zl. 95/10/0030). Die im vorliegenden Zusammenhang

Betracht kommende Vorschrift ist §19a Abs. 2 ApG. Danach kann die Behörde, falls die Aufrechterhaltung des BetriebesAbsatz 2, ApG. Danach kann die Behörde, falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer ohne Konzession betriebenen Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, den

haber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum betrauen. Das ApG enthält keine ausdrückliche Regelung des Kreises jener Personen, denen

einem zur Betrauung eines Leiters nach §19a Abs. 2 ApG führendendenen

einem zur Betrauung eines Leiters nach §19a Absatz 2, ApG führenden Verfahren Parteistellung zukommt. Es ist daher maßgeblich, ob das Gesetz dem

haber einer öffentlichen Apotheke, der im Konzessionsverfahren den Bedarf an der neuen Apotheke im Sinne des § 48 Abs. 2 ApG als nicht gegeben erachtete,der neuen Apotheke im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, ApG als nicht gegeben erachtete, im Verfahren nach § 19a Abs. 2 ApG eine rechtliche Position zuweist, die einenim Verfahren nach Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG eine rechtliche Position zuweist, die einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches

teresse am Unterbleiben der Betreuung eines Leiters mit der Fortführung der ohne Konzession betriebenen neuen Apotheke

sich schließt. Dabei ist vorweg die Frage zu klären, ob der Begriff „Bedarf der Bevölkerung"

§ 19aAbs. 2 Ap

G auf den Begriff „Bedarf an einer neu„Bedarf der Bevölkerung"

Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG auf den Begriff „Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke"

§ 10Abs.1 Z. 2, Abs. 2 Ap

G verweist.zu errichtenden öffentlichen Apotheke"

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, ApG verweist. Wäre dies der Fall, müsste ein Rechtsanspruch auf Unterbleiben der Betrauung nach § 19a Abs. 2 ApG jedenfalls bei Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z.2 und 3 ApG bejaht werden, weil dienach Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG jedenfalls bei Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ApG bejaht werden, weil die letztgenannten Vorschriften dem

haber der betreffenden öffentlichen Apotheke einen Rechtsanspruch auf Wahrung der dort nominierten Voraussetzungen seiner Existenzfähigkeit einräumen. Wäre aber die Betreuung eines verantwortlichen Leiters mit der Fortführung der ohne Konzession betriebenen Apotheke von der Ermittlung und Feststellung der

§ 10Abs. 2 Ap

G normierten Bedarfsvoraussetzungen abhängig, wäre diein Paragraph 10, Absatz 2, ApG normierten Bedarfsvoraussetzungen abhängig, wäre die Vorschrift gerade

jenen Fällen faktisch unanwendbar, für die sie - den Darlegungen der Gesetzesmaterialien zufolge - geschaffen wurde. Danach (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 395 Blg. NR XVI. GP, 15) sollte durch dieErläuterungen zur Regierungsvorlage, 395 Blg. NR römisch sechzehn. GP, 15) sollte durch die Regelung vorgesorgt werden, „dass im Bedarfsfall der Betrieb mit einem behördlich bestellten Leiter für einen angemessenen Zeitraum weitergeführt werden kann, welche Möglichkeit derzeit z.B.

jenen Fällen,

denen ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid für eine öffentliche Apotheke vom Verwaltungsgerichtshof zufolge eines mehr oder weniger geringfügigen Verfahrensmangels aufgehoben wird, nicht besteht". Wollte man

einem solchen Fall der Behörde im Verfahren nach §19a Abs. 2 ApG die Ermittlung der Bedarfsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 ApG auferlegen, würde die Vorschrift ihren Zweck, die Weiterführung der Apotheke gegebenenfalls unmittelbar nach Aufhebung des Konzessionsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, schon im Hinblick auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens verfehlen; denn der Bescheid nach §19a Abs. 2 ApG könnte im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungsaufgabe nicht früher ergehen als der Ersatzbescheid im Konzessionsverfahren. Dies erweist, dass der Begriff „mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich“

§ 19aAbs. 2 Ap

G der Behörde eine Prüfung der Bedarfsvoraussetzungen nach dem Schema des § 10 Abs. 2 ApG nicht aufträgt (VwGH vom 09.03.1998, ZI. 97/10/0238).Regelung vorgesorgt werden, „dass im Bedarfsfall der Betrieb mit einem behördlich bestellten Leiter für einen angemessenen Zeitraum weitergeführt werden kann, welche Möglichkeit derzeit z.B.

jenen Fällen,

denen ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid für eine öffentliche Apotheke vom Verwaltungsgerichtshof zufolge eines mehr oder weniger geringfügigen Verfahrensmangels aufgehoben wird, nicht besteht". Wollte man

einem solchen Fall der Behörde im Verfahren nach §19a Absatz 2, ApG die Ermittlung der Bedarfsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, ApG auferlegen, würde die Vorschrift ihren Zweck, die Weiterführung der Apotheke gegebenenfalls unmittelbar nach Aufhebung des Konzessionsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, schon im Hinblick auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens verfehlen; denn der Bescheid nach §19a Absatz 2, ApG könnte im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungsaufgabe nicht früher ergehen als der Ersatzbescheid im Konzessionsverfahren. Dies erweist, dass der Begriff „mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich“

Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG der Behörde eine Prüfung der Bedarfsvoraussetzungen nach dem Schema des Paragraph 10, Absatz 2, ApG nicht aufträgt (VwGH vom 09.03.1998, ZI. 97/10/0238). Daraus folgt weiters, dass § 19a Abs. 2 ApG - anders als § 10 ApG, wo derDaraus folgt weiters, dass Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG - anders als Paragraph 10, ApG, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasst - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung abstellt; die im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Vorschriften räumen den

habern öffentlicher Apotheken somit kein rechtliches

teresse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach § 19a Abs. 2 ApG ein.Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasst - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung abstellt; die im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Vorschriften räumen den

habern öffentlicher Apotheken somit kein rechtliches

teresse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG ein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann also nur aus der Verwendung des Wortes „Bedarf“

den genannten Bestimmungen des ApG nicht begründet werden, dass das umfassende Verfahren des § 10 ApG auch im Verfahren nach werden, dass das umfassende Verfahren des Paragraph 10, ApG auch im Verfahren nach § 19a Abs. 2 ApG zur Anwendung kommt.Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG zur Anwendung kommt. Die Parteistellung des

habers einer öffentlichen Apotheke bei der Leiterbestellung und der Bewilligung des Fortbetriebes wird also verneint.“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen

nerhalb offener Frist Beschwerde und beantragten, dass ihnen der Bescheid, mit dem Frau SW der Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 19a Abs. 2 Apothekengesetz bewilligt wurde, zugestellt werde. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen

nerhalb offener Frist Beschwerde und beantragten, dass ihnen der Bescheid, mit dem Frau SW der Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz bewilligt wurde, zugestellt werde. Begründend führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 31.10.2016, LVwG-AV-14/001-2012, wegen Rechtswidrigkeit seines

haltes aufgehoben wurde, nicht wegen eines mehr oder weniger geringfügigen Verfahrensmangels. Trotzdem habe die belangte Behörde Frau SW eine Bewilligung zum Fortbetrieb der von ihr eröffneten Apotheke gemäß § 19a Abs. 2 Apothekengesetz erteilt.

diesem Verfahren hätten die Beschwerdeführerinnen Parteistellung begehrt. Trotzdem habe die belangte Behörde Frau SW eine Bewilligung zum Fortbetrieb der von ihr eröffneten Apotheke gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz erteilt.

diesem Verfahren hätten die Beschwerdeführerinnen Parteistellung begehrt. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass Gegenstand der Prüfung eines Verfahrens gemäß § 19 a Abs. 2 Apothekengesetz nicht das Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz hinsichtlich der Apotheken der Beschwerdeführerinnen sein könne, und daher keine Parteistellung

diesem Verfahren zustehe und gemäß § 19a Abs. 2 Apothekengesetz die Bewilligung zum provisorischen Fortbetrieb einer bereits eröffneten Apotheke dann gerechtfertigt sei, wenn dieser Fortbetrieb mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich sei, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht zutreffend. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass Gegenstand der Prüfung eines Verfahrens gemäß Paragraph 19, a Absatz 2, Apothekengesetz nicht das Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz hinsichtlich der Apotheken der Beschwerdeführerinnen sein könne, und daher keine Parteistellung

diesem Verfahren zustehe und gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz die Bewilligung zum provisorischen Fortbetrieb einer bereits eröffneten Apotheke dann gerechtfertigt sei, wenn dieser Fortbetrieb mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich sei, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht zutreffend. Weiters führten die Beschwerdeführerinnen aus wie

ihrem Antrag (oben zitiert). Ergänzend führen sie noch Folgendes aus: „Vor diesem Hintergrund erscheint § 19a Abs 2 ApG, weil er eben keine Definition des von ihm verwendeten Bedarfsbegriffs enthält, gemäß Art 18 BVG

der aktuellen Fassung des § 10 Abs 2 Z 1 ApG offensichtlich nicht mehr vollzugstauglich und zwar aus folgenden Gründen:„Vor diesem Hintergrund erscheint Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG, weil er eben keine Definition des von ihm verwendeten Bedarfsbegriffs enthält, gemäß Artikel 18, BVG

der aktuellen Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG offensichtlich nicht mehr vollzugstauglich und zwar aus folgenden Gründen: § 10 Abs 2 Z 1

der Fassung der Apothekengesetznovelle 1984, BGBI. Nr. 502/1984 hatte folgenden Wortlaut:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,

der Fassung der Apothekengesetznovelle 1984, BGBI. Nr. 502 aus 1984, hatte folgenden Wortlaut: „ .............. ein Bedarf ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn 1a)

Orten

denen keine öffentliche Apotheke besteht, die Zahl der

einem Umkreis von 4 Straßenkilometern von der künftigen Betriebsstätte der Apotheke zu versorgenden Personen weniger als 5.500 beträgt ............ „ Diese Bestimmung blieb bis zu ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 1998 (E.v. 2.3.1998, G 37/97; G 224-232/97 u.a.)

dieser Form

Kraft. Wenn auch § 10 Abs 2 Z 1a negativ formuliert gewesen ist, so ist doch daraus ganzWenn auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, negativ formuliert gewesen ist, so ist doch daraus ganz eindeutig und leicht e contrario der Schluss zulässig, dass ein positiver Bedarf nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke dann bestehen sollte, wenn von dieser eben mindestens 5.500 Personen zu versorgen sein würden. Das heißt also, dass diese Bestimmung im Wege der

terpretation überall dort herangezogen werden konnte, wo das Apothekengesetz eben den positiven Bedarfsbegriff, wenn auch ohne eigene Definition vorgesehen hatte. Das ist aber aufgrund der

der Zwischenzeit erfolgten Änderungen nicht mehr der Fall, sodass es sich bei dem im positiven Sinn im Apothekengesetz verwendeten Bedarfsbegriff um einen vollkommen

haltslosen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, weil aus ihm jetzt nicht einmal mehr

Ansätzen zu erkennen ist, welche Kriterien bzw Fakten vorliegen müssen, um ihn anwenden zu können. Die belangte Behörde hätte daher die Bewilligung gemäß § 19a Abs 2 ApG Frau SW gar nicht erteilen dürfen, weil dieser eben dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 BVG jedenfalls jetzt nicht mehr entspricht und keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erlassung dieses Bescheids bildet, ganz abgesehen davon, dass der Bescheid, mit dem ihr die Konzession erteilt wurde, gerade nicht wegen mehr oder weniger geringfügiger Verfahrensmängel aufgehoben wurde.“Die belangte Behörde hätte daher die Bewilligung gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG Frau SW gar nicht erteilen dürfen, weil dieser eben dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, BVG jedenfalls jetzt nicht mehr entspricht und keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erlassung dieses Bescheids bildet, ganz abgesehen davon, dass der Bescheid, mit dem ihr die Konzession erteilt wurde, gerade nicht wegen mehr oder weniger geringfügiger Verfahrensmängel aufgehoben wurde.“ 3. Erwägungen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 10 Apothekengesetz bestimmt Folgendes:Paragraph 10, Apothekengesetz bestimmt Folgendes: „Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn 1.

der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und 2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn 1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung

der Gemeinde der

Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder sich zum Zeitpunkt der Antragstellung

der Gemeinde der

Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder 2. die Entfernung zwischen der

Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder 3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich

Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.

(3)Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung

der Gemeinde der

Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung

der Gemeinde der

Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

  1. eine ärztliche Hausapotheke und
  2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und

der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und

der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

(3a)

einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn

der Gemeinde der

Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3a)

einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn

der Gemeinde der

Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der

anspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs

diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.

(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der

anspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs

diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.

(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im

teresse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im

teresse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im

teresse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.

(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im

teresse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.

(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“ § 19 a Apothekengesetz bestimmt Folgendes:Paragraph 19, a Apothekengesetz bestimmt Folgendes: „
(1)Eine öffentliche Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird, ist von der Behörde unverzüglich zu schließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(2)Falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, so kann die Behörde den

haber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum betrauen. Die Entlohnung des Leiters ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.“ Der VwGH (VwGH 9.3.1998, Zl. 97/10/0238) hat zu § 19 a Abs. 2 Apothekengesetz bisher ausgeführt:Der VwGH (VwGH 9.3.1998, Zl. 97/10/0238) hat zu Paragraph 19, a Absatz 2, Apothekengesetz bisher ausgeführt: „§ 19a Abs. 2 Apothekengesetz stellt - anders als § 10 Apothekengesetz, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasst - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung ab, § 19a Abs. 2 Apothekengesetz räumt den

habern öffentlicher Apotheken somit kein rechtliches

teresse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach § 19a Abs. 2 Apothekengesetz ein und vermittelt ihnen

diesem Verfahren daher auch keine Parteistellung.“ „§ 19a Absatz 2, Apothekengesetz stellt - anders als Paragraph 10, Apothekengesetz, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasst - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung ab, Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz räumt den

habern öffentlicher Apotheken somit kein rechtliches

teresse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz ein und vermittelt ihnen

diesem Verfahren daher auch keine Parteistellung.“ Es kann vorläufig dahingestellt bleiben, wie der „Bedarf“ im Sinne des § 19a Abs. 2 Apothekengesetz definiert wird. Im Falle der Erlassung eines Bescheides nach § 19a Abs. 2 Apothekengesetz haben die umliegenden bereits bestehenden Apotheken, die bisher das relevante Gebiet versorgt haben, jedenfalls mit Umsatzeinbußen,

weiterer Folgen allenfalls auch mit Gewinneinbußen, zu rechnen. Dies ist jedenfalls ein Eingriff

die Erwerbsausübungsfreiheit - der bei verfassungskonformer

terpretation des §19a Abs. 2 Apothekengesetz – jedenfalls eine Parteistellung bestehender Apotheken bedingt. Die Praxis hat auch gezeigt, dass Apotheken zum Teil über mehrere Jahre gemäß §19 a Abs. 2 Apothekengesetz betrieben werden. Es kann vorläufig dahingestellt bleiben, wie der „Bedarf“ im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz definiert wird. Im Falle der Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz haben die umliegenden bereits bestehenden Apotheken, die bisher das relevante Gebiet versorgt haben, jedenfalls mit Umsatzeinbußen,

weiterer Folgen allenfalls auch mit Gewinneinbußen, zu rechnen. Dies ist jedenfalls ein Eingriff

die Erwerbsausübungsfreiheit - der bei verfassungskonformer

terpretation des §19a Absatz 2, Apothekengesetz – jedenfalls eine Parteistellung bestehender Apotheken bedingt. Die Praxis hat auch gezeigt, dass Apotheken zum Teil über mehrere Jahre gemäß §19 a Absatz 2, Apothekengesetz betrieben werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass zu prüfen wäre, ob überhaupt ein Anwendungsfall des § 19a Apothekengesetz vorliegt, setzt dieser doch voraus, dass die Apotheke ohne Konzession betrieben wird. Im vorliegenden Fall hat aber bereits die belangte Behörde SW mit Bescheid vom 30.10.2012, H/1-GS-6/9a-3-2011, die Konzession erteilt. Das LVwG NÖ hat

seinem Erkenntnis, das vom VwGH behoben wurde, die Konzessionserteilung mit Präzisierung hinsichtlich des Standortes erteilt. Nunmehr ist das Verfahren wieder im Stand des Bescheides vom 30.10.2012. Das Apothekengesetz erfordert für die Eröffnung bzw. den Betrieb einer Apotheke lediglich die Konzessionserteilung. Keine Voraussetzung ist, dass diese Konzession bereits rechtskräftig erteilt worden sein muss. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass zu prüfen wäre, ob überhaupt ein Anwendungsfall des Paragraph 19 a, Apothekengesetz vorliegt, setzt dieser doch voraus, dass die Apotheke ohne Konzession betrieben wird. Im vorliegenden Fall hat aber bereits die belangte Behörde SW mit Bescheid vom 30.10.2012, H/1-GS-6/9a-3-2011, die Konzession erteilt. Das LVwG NÖ hat

seinem Erkenntnis, das vom VwGH behoben wurde, die Konzessionserteilung mit Präzisierung hinsichtlich des Standortes erteilt. Nunmehr ist das Verfahren wieder im Stand des Bescheides vom 30.10.

  1. Das Apothekengesetz erfordert für die Eröffnung bzw. den Betrieb einer Apotheke lediglich die Konzessionserteilung. Keine Voraussetzung ist, dass diese Konzession bereits rechtskräftig erteilt worden sein muss. Zur Zurückweisung der Beschwerde der S-Apotheke: Im angefochtenen Bescheid wurde nur über die Anträge der Y–Apotheke entschieden. Über die Anträge der S-Apotheke wurde mit gesondertem Bescheid entschieden.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG bestimmt Folgendes: Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Überdies geht es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  1. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Überdies geht es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  2. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

Fällen,

denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten (vgl. VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).

Fällen,

denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten vergleiche , VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen). 5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren

verfassungskonformer

terpretation des § 19 a Abs. 2 Apothekengesetz von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren

verfassungskonformer

terpretation des Paragraph 19, a Absatz 2, Apothekengesetz von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1487.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.