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LVwG-AV-951/001-2017

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 1a§ 39§ 81Art. 130§ 17§ 14§ 25Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-951/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG keine Folge gegeben und werden diese als unbegründet abgewiesen.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und werden diese als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) vom

  1. Juli 2017, ZTL1-V-161/028, wurde der Antrag des Herrn SM (in der Folge: Antragsteller) auf Erteilung einer Rodungsbewilligung betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen und dieser verpflichtet zur Zahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 41,
  2. Dagegen hat der Antragsteller fristgerecht mit Schreiben vom
  3. August 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte er aus, dass er mit 10.
  4. auf seinem landwirtschaftlichen Bio-Betrieb begonnen habe eine Tierhaltung aufzubauen. Mit derzeitig 12 Kalbinnen betreibe er Kalbinnenaufzucht und möchte diese erweitern auf 20-25 Tiere. Als Einkommensquelle zähle nun nicht mehr der Verkauf von Grundfutter wie bisher, sondern auch die Aufzucht von Zuchtkalbinnen. Aufgrund des Niederschlagsdefizits von 70% erweise sich die Silageproduktion dieses Jahr als problematisch. Auf der gesamten von Herrn CK gepachteten Fläche habe er Ertragsverluste (insbesondere beim
  5. Schnitt) von 80 % gehabt. Lediglich das Feldstück „***“ stelle optimale Bedingungen dar und liefere sehr gute Futtererträge. Durch eine solche Dürreversicherung sei er auch zukünftig abgesichert gegen Dürrejahre und könne seine Tierhaltung, wie geplant erweitern und fortführen. Ebenso hat Herr CK (in der Folge: Grundeigentümer), vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom
  6. Juli 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde ausschließlich in Richtung „Agrarstrukturverbesserung“ geprüft, den Begriff der Agrarstrukturverbesserung nicht dem Gesetz entsprechend angewendet und nicht durch Einholung entsprechender sachlich nachvollziehbarer Gutachten eine taugliche Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen habe. Bei der gegenständlichen Fläche handle es sich um einen seit jeher unbewaldeten Talboden, der offensichtlich vor einigen Jahrzehnten von einem Voreigentümer als Christbaumkultur verwendet worden sei. Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass diese Verwendung

§ 1aAbs. 5 Forst

G innerhalb von 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung als Christbaumkultur der Behörde angezeigt worden sei, sodass es sich nicht um Waldboden handle. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 4 seien - wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergäbe - nicht nur die dort genannten Interessen, also im vorliegenden Fall nicht ausschließlich das öffentliche Interesse an einer Agrarstrukturverbesserung in Erwägung zu ziehen, sondern sämtliche in Betracht kommenden öffentlichen Interessen, insbesondere auch das Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes. In diesem Zusammenhang wäre zu überprüfen gewesen, seit welcher Zeit und aus welchen Gründen die maßgebliche Fläche bis zur Pflanzung von Christbäumen nicht bewaldet gewesen sei. Ebenso wäre festzustellen gewesen, dass der Bestand derartiger unbewaldeter Talböden einen wesentlichen Charakterzug des Waldviertels und seiner landschaftlichen Qualität darstelle. Dies gelte insbesondere für die im Waldviertel noch immer übliche kleinräumige Bewirtschaftung, die einen besonderen Reiz dieser Landschaft bilde und das Waldviertel zu einem beliebten Wander- und Tourismusgebiet mache. Wären sämtliche Talböden bewaldet, so ginge ein großer Reiz und eine große Anziehungskraft des Waldviertels verloren. Es sei bedauerlich, dass nicht einmal im Waldviertel ansässige Bezirkshauptmannschaften, wie etwa die belangte Behörde, dies erkenne, sondern sich auf nicht nachvollziehbar begründete agrartechnische Stellungnahmen verlasse, selbst wenn wie im vorliegenden Fall das forstfachliche Gutachten zum Ergebnis gelange, dass durch die antragsgegenständliche Rodungsmaßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung der lokalklimatischen Verhältnisse und keine Gefährdung von Anrainerwaldbeständen zu erwarten sei. Der vorliegende Fall sei auch ein weiteres Beispiel für eine völlig sinnlose und überflüssige Überregulierung, die im Einzelfall zu geradezu grotesken Ergebnissen führe. Was das Flächenausmaß betreffe, so handle es sich um eine Fläche von 8.100 m², also um eine kleine Fläche, hinsichtlich welcher die Frage der Bewaldung oder Rodung völlig unmaßgeblich sei und keinesfalls den Aufwand eines mehrjährigen Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung von SachverständigenEbenso hat Herr CK (in der Folge: Grundeigentümer), vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom 31. Juli 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde ausschließlich in Richtung „Agrarstrukturverbesserung“ geprüft, den Begriff der Agrarstrukturverbesserung nicht dem Gesetz entsprechend angewendet und nicht durch Einholung entsprechender sachlich nachvollziehbarer Gutachten eine taugliche Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen habe. Bei der gegenständlichen Fläche handle es sich um einen seit jeher unbewaldeten Talboden, der offensichtlich vor einigen Jahrzehnten von einem Voreigentümer als Christbaumkultur verwendet worden sei. Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass diese Verwendung

Paragraph eins a, Absatz 5, ForstG innerhalb von 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung als Christbaumkultur der Behörde angezeigt worden sei, sodass es sich nicht um Waldboden handle. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, seien - wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergäbe - nicht nur die dort genannten Interessen, also im vorliegenden Fall nicht ausschließlich das öffentliche Interesse an einer Agrarstrukturverbesserung in Erwägung zu ziehen, sondern sämtliche in Betracht kommenden öffentlichen Interessen, insbesondere auch das Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes. In diesem Zusammenhang wäre zu überprüfen gewesen, seit welcher Zeit und aus welchen Gründen die maßgebliche Fläche bis zur Pflanzung von Christbäumen nicht bewaldet gewesen sei. Ebenso wäre festzustellen gewesen, dass der Bestand derartiger unbewaldeter Talböden einen wesentlichen Charakterzug des Waldviertels und seiner landschaftlichen Qualität darstelle. Dies gelte insbesondere für die im Waldviertel noch immer übliche kleinräumige Bewirtschaftung, die einen besonderen Reiz dieser Landschaft bilde und das Waldviertel zu einem beliebten Wander- und Tourismusgebiet mache. Wären sämtliche Talböden bewaldet, so ginge ein großer Reiz und eine große Anziehungskraft des Waldviertels verloren. Es sei bedauerlich, dass nicht einmal im Waldviertel ansässige Bezirkshauptmannschaften, wie etwa die belangte Behörde, dies erkenne, sondern sich auf nicht nachvollziehbar begründete agrartechnische Stellungnahmen verlasse, selbst wenn wie im vorliegenden Fall das forstfachliche Gutachten zum Ergebnis gelange, dass durch die antragsgegenständliche Rodungsmaßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung der lokalklimatischen Verhältnisse und keine Gefährdung von Anrainerwaldbeständen zu erwarten sei. Der vorliegende Fall sei auch ein weiteres Beispiel für eine völlig sinnlose und überflüssige Überregulierung, die im Einzelfall zu geradezu grotesken Ergebnissen führe. Was das Flächenausmaß betreffe, so handle es sich um eine Fläche von 8.100 m², also um eine kleine Fläche, hinsichtlich welcher die Frage der Bewaldung oder Rodung völlig unmaßgeblich sei und keinesfalls den Aufwand eines mehrjährigen Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung von Sachverständigen rechtfertige. Vielmehr hätte man - wie dies auch der forstfachliche Gutachter getan habe - mit einem gesunden Hausverstand zum Ergebnis kommen können, dass im vorliegenden Fall die Frage der Bewaldung nicht mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald zu rechtfertigen sei, welches sich aus § 1 Abs. 2 ForstG ergebe. Dort seien die Ziele dieses Gesetzes unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit definiert. Im vorliegenden Fall werde durch die Nichtaufforstung einer ganz minimalen Fläche keines der genannten Ziele verletzt. Der Vollständigkeit halber werde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass seitens der Liegenschaftseigentümer eine annähernd gleich große Fläche in unmittelbarer Nähe des zu rodenden Gebietes wieder aufgeforstet worden sei, um den Waldcharakter einer zusammenhängenden Fläche - dort wo sie landschaftlich nicht störe - zu verstärken. Im landwirtschaftlichen Betrieb sei der Wald ein Fremdkörper, von dem keine wie immer gearteten positiven Wirkungen ausgehe, sondern er störe das kleinräumige charakteristische Landschaftsbild. Selbst wenn man - was allerdings nicht rechtskonform wäre - sich ausschließlich mit dem Argument des öffentlichen Interesses der Agrarstrukturverbesserung beschäftigen wolle - liege es auf der Hand, dass die Rodung im konkreten Fall zu einer Agrarstrukturverbesserung führen würde. Dass unter Agrarstrukturverbesserungen auch Einzelmaßnahmen verstanden werden können und nicht nur globale, ergebe sich schon aus dem AB 1975 zum ForstG. Hingegen sei auf den von der agrartechnischen Sachverständigen erwähnten Erlass des Bundesministeriums für Landwirtschaft nicht Bedacht zu nehmen, da dieser nicht gehörig kundgemacht sei. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass es geradezu absurd sei, dass ein dafür eigentlich zuständiger forstlicher Sachverständiger keine Einwendungen gegen die Rodungsmaßnahmen habe, dass aber der Agrartechniker, der eigentlich den Bestand von landwirtschaftlichen Betrieben im Auge zu behalten habe ohne nachvollziehbare Begründung - ausführe, dass von einer objektiven Agrarstrukturverbesserung nicht die Rede sein könne. Der Pächter, der gerade einen neuen Betrieb aufgebaut habe, solle eben andere Flächen ankaufen oder pachten. Dabei übersehe die agrartechnische Sachverständige, dass eine derartige Reduktion eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes im selben Moment mit einer Verschlechterung der Agrarstruktur des anderen Betriebes verbunden wäre und es kein Argument für eine Agrarstrukturverbesserung sein könne, dass man einem anderen Betrieb derartige Flächen wegnehmen könne. Auch hier gelte das Argument des Hausverstands. Das Waldviertel sei eine von Landflucht geplagte Gegend und man solle froh sein, dass junge Leute einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb aufbauen. Man solle ihm nicht bürokratische Prügel vor die Beine werfen, von denen niemand etwas habe. In diesem Zusammenhang komme dem Argument der Existenzgefährdung nunmehr größere Bedeutung zu, weil der Pächter mit

  1. Juli 2017 begonnen habe, in seinem landwirtschaftlichen Biobetrieb eine Tierhaltung aufzubauen. Er halte derzeit 12 Kalbinnen und möchte diese auf 20 bis 25 Tiere erweitern. Zu seinen Einkommensquellen zähle daher nicht mehr der Verkauf von Grünfutter wie bisher, sondern die Aufzucht von Zuchtkalbinnen. Aufgrund des bekannten Niederschlagsdefizits im Waldviertel erweise sich die Silage-Produktion in vielen Jahren als extrem problematisch und die vom Beschwerdeführer gepachteten Flächen haben ein Niederschlagsdefizit von insgesamt 70 % gehabt. Der Talboden, der zur Rodung beantragt worden sei, weise optimale Bedingungen auf und liefere sehr gute Futtererträge und sei eine Art „Dürreversicherung“, die für die Tierhaltung extrem wesentlich sei und von existenznotwendiger Bedeutung. Darüber hinaus müsse man kein landwirtschaftlicher Sachverständiger sein, um feststellen zu können, dass eine arrondierte Vergrößerung einer Fläche mit einer Strukturverbesserung verbunden sei, die bei Anpachtung einer dislozierten Fläche nicht gegeben sei. Entgegen dem insoweit nicht nachvollziehbaren Sachverständigengutachten ergeben sich daher durch die Vergrößerung der Fläche evidente strukturelle Vorteile, die von der Sachverständigen „nicht erkannt werden“.rechtfertige. Vielmehr hätte man - wie dies auch der forstfachliche Gutachter getan habe - mit einem gesunden Hausverstand zum Ergebnis kommen können, dass im vorliegenden Fall die Frage der Bewaldung nicht mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald zu rechtfertigen sei, welches sich aus Paragraph eins, Absatz 2, ForstG ergebe. Dort seien die Ziele dieses Gesetzes unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit definiert. Im vorliegenden Fall werde durch die Nichtaufforstung einer ganz minimalen Fläche keines der genannten Ziele verletzt. Der Vollständigkeit halber werde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass seitens der Liegenschaftseigentümer eine annähernd gleich große Fläche in unmittelbarer Nähe des zu rodenden Gebietes wieder aufgeforstet worden sei, um den Waldcharakter einer zusammenhängenden Fläche - dort wo sie landschaftlich nicht störe - zu verstärken. Im landwirtschaftlichen Betrieb sei der Wald ein Fremdkörper, von dem keine wie immer gearteten positiven Wirkungen ausgehe, sondern er störe das kleinräumige charakteristische Landschaftsbild. Selbst wenn man - was allerdings nicht rechtskonform wäre - sich ausschließlich mit dem Argument des öffentlichen Interesses der Agrarstrukturverbesserung beschäftigen wolle - liege es auf der Hand, dass die Rodung im konkreten Fall zu einer Agrarstrukturverbesserung führen würde. Dass unter Agrarstrukturverbesserungen auch Einzelmaßnahmen verstanden werden können und nicht nur globale, ergebe sich schon aus dem Ausschussbericht 1975 zum ForstG. Hingegen sei auf den von der agrartechnischen Sachverständigen erwähnten Erlass des Bundesministeriums für Landwirtschaft nicht Bedacht zu nehmen, da dieser nicht gehörig kundgemacht sei. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass es geradezu absurd sei, dass ein dafür eigentlich zuständiger forstlicher Sachverständiger keine Einwendungen gegen die Rodungsmaßnahmen habe, dass aber der Agrartechniker, der eigentlich den Bestand von landwirtschaftlichen Betrieben im Auge zu behalten habe ohne nachvollziehbare Begründung - ausführe, dass von einer objektiven Agrarstrukturverbesserung nicht die Rede sein könne. Der Pächter, der gerade einen neuen Betrieb aufgebaut habe, solle eben andere Flächen ankaufen oder pachten. Dabei übersehe die agrartechnische Sachverständige, dass eine derartige Reduktion eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes im selben Moment mit einer Verschlechterung der Agrarstruktur des anderen Betriebes verbunden wäre und es kein Argument für eine Agrarstrukturverbesserung sein könne, dass man einem anderen Betrieb derartige Flächen wegnehmen könne. Auch hier gelte das Argument des Hausverstands. Das Waldviertel sei eine von Landflucht geplagte Gegend und man solle froh sein, dass junge Leute einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb aufbauen. Man solle ihm nicht bürokratische Prügel vor die Beine werfen, von denen niemand etwas habe. In diesem Zusammenhang komme dem Argument der Existenzgefährdung nunmehr größere Bedeutung zu, weil der Pächter mit
  2. Juli 2017 begonnen habe, in seinem landwirtschaftlichen Biobetrieb eine Tierhaltung aufzubauen. Er halte derzeit 12 Kalbinnen und möchte diese auf 20 bis 25 Tiere erweitern. Zu seinen Einkommensquellen zähle daher nicht mehr der Verkauf von Grünfutter wie bisher, sondern die Aufzucht von Zuchtkalbinnen. Aufgrund des bekannten Niederschlagsdefizits im Waldviertel erweise sich die Silage-Produktion in vielen Jahren als extrem problematisch und die vom Beschwerdeführer gepachteten Flächen haben ein Niederschlagsdefizit von insgesamt 70 % gehabt. Der Talboden, der zur Rodung beantragt worden sei, weise optimale Bedingungen auf und liefere sehr gute Futtererträge und sei eine Art „Dürreversicherung“, die für die Tierhaltung extrem wesentlich sei und von existenznotwendiger Bedeutung. Darüber hinaus müsse man kein landwirtschaftlicher Sachverständiger sein, um feststellen zu können, dass eine arrondierte Vergrößerung einer Fläche mit einer Strukturverbesserung verbunden sei, die bei Anpachtung einer dislozierten Fläche nicht gegeben sei. Entgegen dem insoweit nicht nachvollziehbaren Sachverständigengutachten ergeben sich daher durch die Vergrößerung der Fläche evidente strukturelle Vorteile, die von der Sachverständigen „nicht erkannt werden“. Eine weitere Verbesserung der Agrarstruktur ergebe sich im vorliegenden Fall auch daraus, dass in relativer Nähe zum hier beantragten Rodungsgebiet weitere Waldflächen liegen, an welche größere Felder anschließen. Durch das zusammenhängende Waldgebiet sei es den Wildschweinen möglich in die Felder einzudringen und dort erhebliche Flurschäden zu verursachen. Durch die Rodung des Talbodens werde für die Wildschweine eine natürliche Grenze gebildet, die sie davon abhalte, in die nahe gelegenen größeren Felder einzudringen und dort Schaden zu verursachen, dies ohne, dass dadurch ihr Lebensraum wesentlich beeinträchtigt werde, zumal es in der Nähe der gegenständlichen Fläche ein kilometerlanges geschlossenes Waldgebiet gebe. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Rodungsbewilligung zu erteilen, dies gegebenenfalls nach Einholung einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer, eines Gutachters aus dem Bereich des Landschaftsschutzes und einem ergänzenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen. Aus dem Akt der belangten Behörde (zur Zahl: ZTL1-V-1611/028) ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 19.8.2016 als landwirtschaftlicher Pächter eine Rodungsbewilligung zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung für eine Teilfläche von 8.100 m2 des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück steht im grundbücherlichen Alleineigentum des Grundeigentümers und liegt eine Zustimmungsunterfertigung des Grundeigentümers für den Rodungsantrag vor. Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser führte im Gutachten vom
  3. September 2016 Folgendes aus: „Forstfachliches Gutachten Betr.: SM (Pächter; Grundeigentümer: CK), Rodung in der KG *** Beilage: Rodungsplan (M 1 : 3000; Digitalisierung aufgrund der Hofkarte SM) Die im folgenden Text erwähnten Grundstücke liegen in der Katastralgemeinde ***. Sachverhalt und Befund: Herr SM beantragte mit Schreiben vom 19.8.2016 als landwirtschaftlicher Pächter eine Rodungsbewilligung für Agrarstrukturverbesserungszwecke für eine Teilfläche von 8100 m2 des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück steht im grundbücherlichen Alleineigentum des Herrn CK. Der gg. Rodungsantrag weist eine Zustimmungsunterfertigung für den Grundeigentümer auf. Herr SM legte seinem Antrag einen Begründungs-Schriftsatz bei, in dem u.a. aufscheint, dass er die gg. Fläche als Grünland gepachtet hat. Anm.: Das antragsgg. Grundstück weist laut Grundstücksdatenbank und Kataster für seine Gesamtfläche Waldeigenschaft auf. Aus der ha. Fällungs-ON ZTL1-V-107/003 geht hervor, dass u.a. für die nunmehr zur Rodung beantragte Fläche mit Bescheid vom 11.3.2011 eine Fällungsbewilligung mit Wiederbewaldungsauflage erteilt worden war, dass diese Fläche laut einer nach Fristablauf am 1.6.2016 vorgenommenen Überprüfung jedoch nicht wiederaufgeforstet, sondern in eine Wiese umgewandelt wurde.Anmerkung, Das antragsgg. Grundstück weist laut Grundstücksdatenbank und Kataster für seine Gesamtfläche Waldeigenschaft auf. Aus der ha. Fällungs-ON ZTL1-V-107/003 geht hervor, dass u.a. für die nunmehr zur Rodung beantragte Fläche mit Bescheid vom 11.3.2011 eine Fällungsbewilligung mit Wiederbewaldungsauflage erteilt worden war, dass diese Fläche laut einer nach Fristablauf am 1.6.2016 vorgenommenen Überprüfung jedoch nicht wiederaufgeforstet, sondern in eine Wiese umgewandelt wurde. Bei einem vom unterfertigten Gutachter am 1.9.2016 unter ergänzender Zuhilfenahme von imap-GIS-Unterlagen und eines Trimble-GPS-Handsets vorgenommenen Lokalaugenschein wurde Folgendes erhoben: Die antragsgegenständliche Rodungsfläche liegt in einem leicht geneigten Geländebereich in einem Talverebnungsbereich, zum Zeitpunkt des o.a. Lokalaugenscheins lag hier eine im Zusammenhang mit dem südöstlich angrenzenden (lt. vorliegendem Hofkartenauszug SM zum selben Feldstück gehörenden) Grundstück Nr. *** offensichtlich frisch umgebrochene Wiesenfläche mit frischer Folgeeinsaat vor. Folgende Flächen grenzen an die vfgg. Rodungsfläche: im N: Gst. Nr. *** (LN/Wald); im O/NO: das der selben Grundbuchseinlagezahl wie das vfgg. Rodungsgrundstück inneliegende Waldgrundstück Nr. *** (im Nordteil Fichte Dickung/Stangenholz, im Südostteil lückiger Jungwuchs mit Strauchwuchs); punktförmig angrenzend das Waldgrundstück Nr. ***, EZ *** GB *** – Waldanrainergrundstück (Parteistellungsbegründung) im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen; im SO: das LN-Grundstück Nr. ***; die West-/Südwestbegrenzung der Rodungsfläche wird durch einen Bach(bereich) gebildet, westlich/südwestlich jenseits des Gewässergrundstücks Nr. *** liegt das ebenso wie das vfgg. Rodungsgrundstück der EZ *** GB *** inneliegende Waldgrundstück Nr. ***. Im Grundbuch scheint in der das Rodungsgrundstück und die o.a. der selben Grundbuchseinlage inneliegenden Waldgrundstücke beinhaltenden Grundbuchseinlage sowie in der das o.a. Waldanrainergrundstück Nr. *** beinhaltenden Grundbuchseinlage keine rodungsverfahrensrelevante C-Blatt-Eintragung auf. Im Waldentwicklungsplan scheint für das gg. Gebiet die Funktionszahl 121 auf. Die Nutzfunktion ist damit als Leitfunktion eingestuft, der Wohlfahrtsfunktion wurde eine mittlere Wertigkeit beigemessen. Waldausstattung: KG *** 36 %, OG *** 39 %. Gutachten: Durch die antragsgegenständliche Rodungsmaßnahme ist keine wesentliche Beeinträchtigung der lokalklimatischen Verhältnisse und keine Gefährdung von Anrainerwaldbeständen zu erwarten. Grundbücherliche Belastungen stehen der Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung aus fachlicher Sicht nicht entgegen. Im gg. Fall ist aufgrund der gegebenen Waldentwicklungsplan-Klassifikation, die ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald dokumentiert, sowie aufgrund der kleinraumbezogenen Ansprache davon auszugehen, dass das Rodungsbewilligungsverfahren nach § 17 Abs. 3 bis 5 Forstgesetz zu führen ist.Im gg. Fall ist aufgrund der gegebenen Waldentwicklungsplan-Klassifikation, die ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald dokumentiert, sowie aufgrund der kleinraumbezogenen Ansprache davon auszugehen, dass das Rodungsbewilligungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 3, bis 5 Forstgesetz zu führen ist. Da jedoch aus fachlicher Sicht festzuhalten ist, dass die Zielsetzungen der forstlichen Raumplanung durch die vfgg. Rodung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und dass die auf der Grundlage der kleinörtlichen Situation als erforderlich zu betrachtenden Wirkungen des Waldes durch die vfgg. Rodung keine wesentliche Einbuße erleiden, kann für den Fall, dass in dem noch einzuholenden agrarfachlichen Gutachten dokumentiert wird, dass die antragsgg. Rodungsmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung zugeordnet werden kann, unter Berücksichtigung der gegebenen Waldausstattung einerseits das dem vorliegenden Antrag zugrunde zu legende öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung aus fachlicher Sicht höherwertig eingestuft werden als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der vfgg. Fläche als Wald, andererseits kann demnach auf die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung verzichtet werden. Daher wird aus fachlicher Sicht für den Fall, dass in dem noch einzuholenden agrarfachlichen Gutachten dokumentiert wird, dass die antragsgg. Rodungsmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung zugeordnet werden kann, kein Einwand gegen die Erteilung einer dauernden Rodungsbewilligung erhoben. Diese Rodungsbewilligung wäre aus fachlicher Sicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung mit der folgenden Auflage zu verbinden: ● Die Rodungsfläche darf nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Eine anderweitige Verwendung zieht die Nichtigkeit der Rodungsbewilligung nach sich. Hinweise (in das Parteiengehör und in die Bescheidausfertigung mitaufzunehmen): → Im Rodungsverfahren sind nur die Auswirkungen, die sich aus der Rodung selbst ergeben, zu berücksichtigen; Gefahren, Nachteile und Einwirkungen (Immissionen) des auf der Rodungsfläche umgesetzten Projekts auf den umgebenden Wald sind nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (VwGH 87/10/0039, 87/10/0140, 88/10/0067). → Durch das Rodungsverfahren werden andere Bestimmungen, die das antragszugrundeliegende Vorhaben betreffen, nicht berührt. Nach Meinung des gefertigten Bezirksforsttechnikers ist das gg. Verfahren

§ 39Abs.

2 AVG und

dem Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 17.12.1998, Zl. LF1-Fo-1/37, ohne mündliche Verhandlung mit schriftlicher Parteiengehörsgewährung weiterzuführen.“Nach Meinung des gefertigten Bezirksforsttechnikers ist das gg. Verfahren

Paragraph 39, Absatz 2, AVG und

dem Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 17.12.1998, Zl. LF1-Fo-1/37, ohne mündliche Verhandlung mit schriftlicher Parteiengehörsgewährung weiterzuführen.“ Ebenso wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten einer landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Diese führte im Gutachten vom

  1. September 2016, GBA MD-H-9441/001-2016, Folgendes aus: „
  2. Auftrag: Mit Schreiben vom
  3. September 2016 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl den gegenständlichen Akt betreffend die Rodung des Grundstückes Nr. *** (Teilfläche), KG ***, mit dem Ersuchen um Erstellung eines agrarfachlichen Gutachtens.
  4. Befund:

beigelegten Unterlagen ist Folgendes geplant: Laut Ansuchen vom

  1. August 2016 beabsichtigt Herr SM als Pächter, wohnhaft in ***, ***, die Rodung von Waldflächen auf Teilflächen des Grundstückes Nr. *** im Gesamtausmaß von 8.100 m² zur Agrarstrukturverbesserung. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Im forstfachlichen Gutachten wird angemerkt, dass das antragsgegenständliche Grundstück laut Grundstücksdaten und Kataster für seine Gesamtfläche Waldeigenschaft aufweist. Für die nunmehr zur Rodung beantragte Fläche wurde mit Bescheid vom 11.3.2011 eine Fällungsbewilligung mit Wiederbewaldungsauflage erteilt. Laut einer nach Fristablauf am 1.6.2016 vorgenommenen Überprüfung wurde diese Fläche jedoch nicht wiederaufgeforstet, sondern in eine Wiese umgewandelt. Als Begründung des Ansuchens auf Erteilung einer Rodungsbewilligung führt Herr SM, Absolvent des HBLFA ***, Folgendes schriftlich an: Der Betrieb wurde am 29.2.2016 von seinen Eltern gekauft und am ihn weiterverpachtet. Es ist ein Bio-Betrieb und wird mit den Maschinen des elterlichen Betriebes in einer Kooperation geführt. Das geerntete Futter wird zurzeit am elterlichen Betrieb mit ca. 60 Kühen und Nachzucht verfüttert. Als langfristiges Ziel wird angeführt, in den vorhandenen Stallungen wieder aktiv eine Viehhaltung aufzubauen. Die im Antrag beschriebenen Flächen sind eine Teilfläche des im Mehrfachantrag 2016 beantragten Feldstückes *** „***“. Dieses wurde vom Konsenswerber als Grünland gepachtet und im Mai dieses Jahres der Antrag auf Grünlanderneuerung bei der AMA gestellt. Die Bedeutung der Flächen für den Betrieb ist: - Eine Art „Dürreversicherung“, da aufgrund der Lage, des Wasserhaushaltes und der Beschaffenheit der Bodens eine Ertragssicherheit, auch in niederschlagsarmen Jahren, zu erwarten ist. - Gute Mechanisierungsmöglichkeit und hohe Schlagkraft bei der Futterernte aufgrund der Länge und Größe des Feldstückes [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Im Grundbuchsauszug sind die im Eigentum von CK stehenden Grundstücke Nr. *** und *** zur Gänze mit der Nutzungsart Wald eingetragen. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Anlässlich einer örtlichen Erhebung im Beisein von Herrn SM und seinem Vater JM am
  2. Oktober 2016 konnte weiters im Wesentlichen Folgendes festgestellt werden: Herr JM führt mit seiner Frau einen konventionellen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von ca. 55 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (spezialisiert auf Kartoffelsaatgutproduktion), der weiters auf die Haltung von ca. 60 Milchkühen (in Summe ca. 100 Stück Rinder inklusive Kälbern und weiblicher Remonte) basiert. Der ehemalige Betrieb von Herrn FM, ***, wurde von den Ehegatten M angekauft und als Bio-Betrieb an ihren Sohn SM verpachtet. Dieser führt nun einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb basierend auf die Bewirtschaftung von ca. 30 ha Pachtflächen (von seinen Eltern und von CK). Die zur Rodung beantragte Fläche scheint in seiner Feldstückliste des Mehrfachantrages 2016 auf und wurde bei der AMA mit Schreiben vom
  3. Mai 2016 eine Grünlanderneuerung gemeldet. Eine Tierhaltung wird von ihm zurzeit nicht durchgeführt, stehen jedoch am Standort *** Stallungen zur Verfügung. Der elterliche Betrieb soll eventuell an den zweiten Sohn JaM, der geraden eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert, übergeben werden. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ In der Natur stellt der bereits gerodete Bereich eine relativ ebene Wiese in Verlängerung des Grundstückes Nr. ***, das ebenfalls von CK mittels mündlichen Pachtvertrags gepachtet wurde und teilweise Feuchtstellen aufweist, dar. Durch einen Teich entsteht in der Natur eine Engstelle, in der Folge Richtung Westen verläuft der Rodungsbereich als Wiesenband mit annähernd gleicher Breite. Es ist anzunehmen, dass auch Bereiche von dem im Norden angrenzenden Grundstück Nr. *** gerodet wurden. Sowohl im Norden und Nordosten als auch im Süden und Südwesten schließen Waldflächen an den Rodungsbereich an. Im Norden grenzt eine Wiese, die nicht vom Konsenswerber bewirtschaftet wird, an. Als Rodungsgrund gibt Herr SM jun. zusätzlich im Zuge der Erhebung folgende an: - Guter und feuchter Wiesenboden, der vor allem auch in trockenen Jahren Erträge erwarten lässt. Eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes ist laut seinen Angaben bei Nichtrodung nicht gegeben.
  4. Agrartechnische Stellungnahme: Nach eigenen Angaben wird durch die Konsenswerber ein landwirtschaftlicher Betrieb im Vollerwerb geführt. Eine Agrarstrukturverbesserung ist

Rodungserlass des Lebensministeriums vom

  1. Juli 2002, Zl. 3.205/02-I/3/2002, idF vom
  2. August 2003, Zl. 13.205-I/3/2003, und
  3. Oktober 2008, Zl. LE.4.1.6/0162-I/3/2008 nur dann zu erwarten, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder der zeitgemäßen Bewirtschaftung notwendig ist. Es ist jedoch hierfür Voraussetzung, dass die angestrebte Verwendung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses nicht aus, jedoch werden Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der innerbetrieblichen Struktur auch immer an einem gewissen gesamtheitlichen agrarischen Interesse, wie etwa die Erreichung einer Flurbereinigung, gemessen.Eine Agrarstrukturverbesserung ist

Rodungserlass des Lebensministeriums vom

  1. Juli 2002, Zl. 3.205/02-I/3/2002, in der Fassung vom
  2. August 2003, Zl. 13.205-I/3/2003, und
  3. Oktober 2008, Zl. LE.4.1.6/0162-I/3/2008 nur dann zu erwarten, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder der zeitgemäßen Bewirtschaftung notwendig ist. Es ist jedoch hierfür Voraussetzung, dass die angestrebte Verwendung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses nicht aus, jedoch werden Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der innerbetrieblichen Struktur auch immer an einem gewissen gesamtheitlichen agrarischen Interesse, wie etwa die Erreichung einer Flurbereinigung, gemessen. Die Rodungsfläche ist ein Teil eines annähernd zusammenhängenden Waldbereiches. Durch die Rodung wird eine Art Schneise in den Wald gebildet, wodurch sich die Nutzungsgrenzen zwischen Wald und landwirtschaftlichen Bereich mit ihren Nachteilen (Beschattung, späteres Abtrocknen, Nährstoffkonkurrenz, usw.) deutlich vergrößern. Der bereits durch das Grundstück Nr. *** gegebene Einsprung in den Wald wird lediglich verlängert, ohne dass sich dadurch strukturelle Vorteile ergeben. Es ist daher aus agrarfachlicher Sicht von einem reinem Flächengewinn auszugehen. Aufgrund der Lage bei einem Bach ist sicherlich in trockenen Wirtschaftsjahren mehr Bodenfeuchtigkeit gegeben, in feuchten Jahren kann dies aber wieder andererseits einen Nachteil darstellen. Bei der Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie bei Herrn SM jun. sollte bei planvoller und nachhaltiger Betriebsführung Bedacht genommen werden, dass solche Flächen angekauft bzw. gepachtet werden, für deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung entsprechende rechtliche Voraussetzungen gegeben sind. Ein Vorteil in Richtung einer objektiven Agrarstrukturverbesserung kann in diesem Fall daher nicht erkannt werden.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  4. November 2016, ZTL1-V-161/028, wurde im Rahmen des Parteiengehöres den Verfahrensparteien die Gutachten zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit geboten hierzu Stellung zu nehmen. In der hierauf abgegebenen Stellungnahme vom
  5. November 2016 ersuchte der Antragsteller und LK (in Vertretung des Grundeigentümers) nochmals von einem Aufforstungsbescheid abzusehen und die derzeitige Nutzung der Fläche zu ermöglichen. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Aus dem Akt der belangten Behörde, Zl. ZTL1-V-107/003, ergibt sich zweifelsfrei, dass für den verfahrensgegenständlichen Grundstücksteil mit Schreiben des Grundeigentümers vom
  6. Dezember 2010 bei der belangten Behörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände

§ 81Abs.

1 lit. c Forstgesetz 1975 beantragt wurde.Aus dem Akt der belangten Behörde, Zl. ZTL1-V-107/003, ergibt sich zweifelsfrei, dass für den verfahrensgegenständlichen Grundstücksteil mit Schreiben des Grundeigentümers vom 22. Dezember 2010 bei der belangten Behörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände

Paragraph 81, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz 1975 beantragt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2011, ZTL1-V-107/003, wurde dem Grundeigentümer die Durchführung einer Fällung – den verfahrensgegenständlichen Grundstücksteil betreffend – bewilligt. Weiter wurde der Grundeigentümer mit diesem Bescheid verpflichtet die Schlagfläche innerhalb von fünf Jahren nach der Kahllegung wiederaufzuforsten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Forstgesetz 1975 lautet: „Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.“ § 17 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 17, Forstgesetz 1975 lautet: „

(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“ § 19 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 19, Forstgesetz 1975 lautet: „
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
  1. der Waldeigentümer,
  2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
  3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
  4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
  5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des

Z 3 Zuständigen,in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des

Ziffer 3, Zuständigen, 6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen

§ 14Abs.

1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder

§ 25des Seilbahngesetzes 2003, BGBl.

I Nr. 103.in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen

Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder

Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103.

(2)Der Antrag hat zu enthalten:
  1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
  2. den Rodungszweck,
  3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
  4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
  1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
  2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
  3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
  4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, undder Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
  5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Im Rodungsverfahren sind
  1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
  2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
(6)Das Recht auf Anhörung

Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(6)Das Recht auf Anhörung

Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7)Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8)Wird auf Grund eines Antrags

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“

(8)Wird auf Grund eines Antrags

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“ Mit dem angefochtenen Bescheid zu Grunde zu legenden Antrag (Rodungsantrag) wurde eine dauernde Verwendung des Waldbodens für andere Zwecke als solcher der Waldkultur angestrebt. Eine Ausnahme nach § 17a Forstgesetz 1975 von der Bewilligungspflicht eines solchen Vorhabens war nicht zu erkennen.Mit dem angefochtenen Bescheid zu Grunde zu legenden Antrag (Rodungsantrag) wurde eine dauernde Verwendung des Waldbodens für andere Zwecke als solcher der Waldkultur angestrebt. Eine Ausnahme nach Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 von der Bewilligungspflicht eines solchen Vorhabens war nicht zu erkennen. Grundsätzlich ist entsprechend der Festlegung des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur (Rodung) verboten. Entsprechend § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 kann eine Rodungsbewilligung allerdings dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.Grundsätzlich ist entsprechend der Festlegung des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur (Rodung) verboten. Entsprechend Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 kann eine Rodungsbewilligung allerdings dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes – öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen unter anderem erhöhte Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion

Waldentwicklungsplan zukommt.Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 entgegenstehendes – öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen unter anderem erhöhte Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion

Waldentwicklungsplan zukommt. Nach den schlüssigen, stichhaltigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen, an dessen Fachkunde das erkennende Gericht keinen Zweifel hat, ist bezüglich der Rodungsfläche nach dem Waldentwicklungsplan für das gegenständliche Gebiet die Funktionszahl 121 vorliegend, was insgesamt bedeutet, dass die Nutzfunktion als Leitfunktion eingestuft wird und der Wohlfahrtsfunktion eine mittlere Wertigkeit beigemessen wird. Dies wurde auch anhand des landesinternen GIS Systems i-Map überprüft und konnte festgestellt werden, dass die Funktionszahl sowie die Nutzfunktion im Gutachten richtig angeführt wurden und die festgestellte Wohlfahrts- und Nutzfunktion im Einklang mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.11.1977 über den Waldentwicklungsplan stehen. Da aus dem Gutachten des forstfachlichen ASV „…der Wohlfahrtsfunktion wurde eine mittlere Wertigkeit beigemessen…“ sowie aus dem Waldentwicklungsplan sohin eindeutig hervorkommt, dass von einer mittleren Wertigkeit der Wohlfahrtsfunktion auszugehen ist – was per se ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz entgegenstehendes, öffentliches Interesse an der Walderhaltung ausmacht (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133) – war eine Erteilung der Rodungsbewilligung auf der Rechtsbasis des § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 auszuschließen. Da aus dem Gutachten des forstfachlichen ASV „…der Wohlfahrtsfunktion wurde eine mittlere Wertigkeit beigemessen…“ sowie aus dem Waldentwicklungsplan sohin eindeutig hervorkommt, dass von einer mittleren Wertigkeit der Wohlfahrtsfunktion auszugehen ist – was per se ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz entgegenstehendes, öffentliches Interesse an der Walderhaltung ausmacht vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133) – war eine Erteilung der Rodungsbewilligung auf der Rechtsbasis des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 auszuschließen. Das Beschwerdevorbringen ging, wonach sich kein besonderes Interesse an der Erhaltung des rodungsgegenständlichen Grundstückes ableiten lasse, ins Leere. Eine Bewilligung kann – trotz Vorliegen eines besonderen Interesses an der Walderhaltung – nach § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer besonderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche (Rodungszweck) das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Eine Bewilligung kann – trotz Vorliegen eines besonderen Interesses an der Walderhaltung – nach Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer besonderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche (Rodungszweck) das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Der Rodungszweck des gegenständlichen Grundstückes ist in einer „Agrarstrukturverbesserung“, nämlich in einer „Umwidmung“ von Waldboden in Grünland zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Fläche dargelegt. Als dabei zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der rodungsgegenständlichen Fläche kommt im gegenständlichen Fall das in der beispielhaften (vgl. VwGH 16.06.2011, 2009/10/0173) Aufzählung des § 17 Abs. 4 ForstG genannte Interesse an der Agrarstrukturverbesserung in Betracht. Als dabei zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der rodungsgegenständlichen Fläche kommt im gegenständlichen Fall das in der beispielhaften vergleiche VwGH 16.06.2011, 2009/10/0173) Aufzählung des Paragraph 17, Absatz 4, ForstG genannte Interesse an der Agrarstrukturverbesserung in Betracht. Diesbezüglich hat auch der ASV für Forstwesen in seinem Gutachten wiedergegeben, dass für den Fall, dass durch ein agrarfachliches Gutachten dokumentiert werde, dass die gegenständliche Rodungsmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung zugeordnet werden könne, seinerseits kein Einwand gegen die Erteilung einer dauernden Rodungsbewilligung erhoben werde. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Forstgesetz – ein die Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse (Agrarstrukturverbesserung) – gegeben ist. Ein solches öffentliches Interesse ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. (vgl. VwGH 29.01.1996, 94/10/0121).Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz – ein die Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse (Agrarstrukturverbesserung) – gegeben ist. Ein solches öffentliches Interesse ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. vergleiche VwGH 29.01.1996, 94/10/0121). Nur ein derartiges Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließendes Verständnis wird dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht. Bei weiterer Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls - im Sinne des öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann (vgl VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133).Nur ein derartiges Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließendes Verständnis wird dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht. Bei weiterer Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls - im Sinne des öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133). Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0040)Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. vergleiche VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0040) Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden ebenso nicht aus (vgl VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133). Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden ebenso nicht aus vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133). Ein im Rahmen der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG ins Gewicht fallender Mangel der Agrarstruktur unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebs kann etwa in mangelnder Verkehrserschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bestehen, die einer rationellen Bearbeitung entgegensteht (vgl. etwa VwGH vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0257, und vom 29. September 2010, Zl. 2004/10/0145). Es ist Sache des Antragstellers, den Rodungszweck soweit zu konkretisieren, dass eine Beurteilung möglich ist, ob daran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 16.06.2011, 2009/10/0173).Ein im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG ins Gewicht fallender Mangel der Agrarstruktur unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebs kann etwa in mangelnder Verkehrserschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bestehen, die einer rationellen Bearbeitung entgegensteht vergleiche , etwa VwGH vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0257, und vom 29. September 2010, Zl. 2004/10/0145). Es ist Sache des Antragstellers, den Rodungszweck soweit zu konkretisieren, dass eine Beurteilung möglich ist, ob daran ein öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 16.06.2011, 2009/10/0173). Bei der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des § 17 Abs. 4 ForstG vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die die Behörde – auf Grund der im Befund eines Sachverständigen festgestellten Tatsachen und der daraus im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen – zu lösen hat (vgl. VwGH 24.11.1997, 95/10/0257; 18.06.2013, 2012/10/0133).Bei der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, ForstG vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die die Behörde – auf Grund der im Befund eines Sachverständigen festgestellten Tatsachen und der daraus im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen – zu lösen hat vergleiche VwGH 24.11.1997, 95/10/0257; 18.06.2013, 2012/10/0133). Entsprechend der eindeutigen, schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, ist ein öffentliches Interesse an einer Rodung mit Blickrichtung auf eine landwirtschaftliche Strukturverbesserung, die nach der höchstgerichtlichen Judikatur gefordert ist, im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass mit der Rodung eine Verbesserung der Ertragssituation im Sinne einer Sicherung des Bestandes des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verbunden wäre, der sonst in seiner Existenz gefährdet wäre. Auch eine bloße Erleichterung der Bewirtschaftung ist für die Annahme einer Agrarstrukturverbesserung nicht ausreichend. Die beantragte Rodung würde weder einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten noch in gleicher Weise notwendig sein, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0040). Die beantragte Rodung würde weder einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten noch in gleicher Weise notwendig sein, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten vergleiche VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0040). Da die Inanspruchnahme von Waldgrund zudem nur subsidiär erfolgen darf, ist eine Rodung nicht zu bewilligen, wenn der Rodungszweck auch auf verfügbaren Nichtwaldflächen verwirklicht werden kann. Dies bedeutet, dass vorerst alle sonstigen Möglichkeiten einer Verwirklichung des Rodungszweckes ausgeschöpft werden müssen. Im gegenständlichen Fall steht daher der Erhaltung der gegenständlichen Waldfläche kein öffentliches Interesse am vorgebrachten Rodungszweck gegenüber, weshalb der angefochtene Bescheid, zumal hinsichtlich des Kommissionsgebührenabspruchs nicht bekämpft, zu bestätigen war. Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da eine solche auch nicht beantragt wurde und darüber hinaus der Akt erkennen lassen hat, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Dem Entfall stehen weder Art 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da eine solche auch nicht beantragt wurde und darüber hinaus der Akt erkennen lassen hat, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Dem Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.951.001.2017

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