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{'item': 'LVwG-S-1653/001-2017'}

Obsah (11)§ 50§ 31§ 25a§ 9§ 190§ 222Art. 130§ 44a§ 22§ 45§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1653/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hinsichtlich der Punkte 2), 3), 4) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.06.2017, Zl. *** Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesen Punkten aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich der Punkte 2), 3), 4) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.06.2017, Zl. *** Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesen Punkten aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt. II)römisch zwei) den Beschluss gefasst Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hinsichtlich der Punkte 1) 5) und 7) des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.06.2017, Zl. ***

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) eingestellt.Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hinsichtlich der Punkte 1) 5) und 7) des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.06.2017, Zl. ***

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. III)römisch drei) Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Vorweg wird festgehalten, dass aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine gesonderte Entscheidung hinsichtlich des Punktes 8) – Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG des gegenständlichen Straferkenntnisses bereits ergangen ist. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bestrafte den Beschwerdeführer A mit Erkenntnis vom 01.06.2017, Zl. ***, wegen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F. i.V.m. Art.9 Abs.3 iVm Art. 14 Abs. 1 und Anhang II Punkt 3.2 iVm Art. 15 Abs. 1 und Anhang III Punkt 1.9. iVm Art.15 Abs.3 lit.

  1. a)der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i.d.g.F. i.V.m. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i.d.g.F. und Teil II Punkt 6,7 des Leitfadens für bewährte Verfahrensweise betreffend Tierschutz bei der Schlachtung, diese iVm § 5 Abs.1 des Tierschutzgesetzes.Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bestrafte den Beschwerdeführer A mit Erkenntnis vom 01.06.2017, Zl. ***, wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 4 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, i.d.g.F. in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins und Anhang römisch zwei Punkt 3.2 in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins und Anhang römisch drei Punkt 1.9. in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 3, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, i.d.g.F. in Verbindung mit Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, i.d.g.F. und Teil römisch zwei Punkt 6,7 des Leitfadens für bewährte Verfahrensweise betreffend Tierschutz bei der Schlachtung, diese in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf den Strafantrag der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, Fachgebiet Veterinärrecht vom 18.02.2016 sowie die Anzeige des Vereins gegen Tierfabriken vom 09.11.2015. Gegen das behördliche Straferkenntnis erhob A mit Schriftsatz vom 05.07.2017, fristgerecht Beschwerde und führt Folgendes aus: „Der Beschwerdeführer hat B Rechtsanwälte, ***, ***, mit seiner Vertretung beauftragt; der Rechtsvertreter C beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht. Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 07.06.2017 zugestellt. Innerhalb offener Frist von vier Wochen, nämlich mit am 05.07.2017 zur Post gegebenem Schriftsatz, erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vom 01.06.2017, ***, BESCHWERDE Er ficht die Entscheidung zur Gänze an und zwar aus folgenden Gründen: I. Angefochtener Verwaltungsakt:römisch eins. Angefochtener Verwaltungsakt: Straferkenntnis vom 01.06.2017, ***. II. Belangte Behörde:römisch zwei. Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Gmünd bzw. Bezirkshauptmann Gmünd. III. Rechtzeitigkeit:römisch drei. Rechtzeitigkeit: Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2017 zugestellt. Mit am 05.07.2017 zur Post gegebenem Schriftsatz wird die Beschwerde fristgerecht erhoben. IV. Gründe:römisch vier. Gründe: Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es am 15.04.2015, 16.04.2015 und am 04.12.2015 als verantwortlich Beauftragter (§ 9 Abs 2 VStG) zu vertreten, dass Arbeitnehmer der Gesellschaft gegen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1099/2009, des „Leitfadens für bewährte Verfahrensweise betreffend Tierschutz bei der Schlachtung” sowie gegen § 5 TSchG in Art 9, 14, 15 und Art 17 der VO (EG) Nr. 1099/ 2009 sowie gegen das LMSVG verstoßen haben.erkannt, er habe es am 15.04.2015, 16.04.2015 und am 04.12.2015 als verantwortlich Beauftragter (Paragraph 9, Absatz 2, VStG) zu vertreten, dass Arbeitnehmer der Gesellschaft gegen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1099 aus 2009,, des „Leitfadens für bewährte Verfahrensweise betreffend Tierschutz bei der Schlachtung” sowie gegen Paragraph 5, TSchG in Artikel 9, 14, 15 und Artikel 17, der VO (EG) Nr. 1099/ 2009 sowie gegen das LMSVG verstoßen haben. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer wird dadurch in seinen Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer hat als verantwortlich Beauftragter seine Verpflichtungen erfüllt. Er wird deshalb zu Unrecht zur verwaltungsstrafrechtlichen Haftung herangezogen. Der Leitfaden hat keine Gesetzeskraft. Ein Verstoß dagegen kann nicht als Verwaltungsübertretung gewertet werden, deshalb liegen keine Verwaltungsübertretungen vor. Der Beschwerdeführer wurde nicht einvernommen. Die Beweiswürdigung stützt sich auf den Strafantrag, die Anzeige, die Bestellungsurkunde, die Aufforderung zur Rechtfertigung und die Stellungnahmen des Beschuldigten sowie der NO Tierschutzombudsfrau. Die Erwägungen erweisen sich als Leerformel. Der Akt wurde von der belangten Behörde der Staatsanwaltschaft Krems zugeleitet. Nach umfangreichem Ermittlungsverfahren und Einvernahme aller Tatverdächtigen wurde das Verfahren eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Beschuldigter in diesem Verfahren war auch der Beschwerdeführer. Die D GmbH hat ebenfalls eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Das Verfahren ist mangelhaft geblieben, insbesondere die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer wird zu Unrecht zur verwaltungsstrafrechtlichen Haftung herangezogen und dadurch in seinen Rechten verletzt. Beschwerdeausführung: Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:
  2. a)Im Schlachthof sind die Schlachtvorgänge so organisiert, dass sie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzes und des Leitfadens „für bewährte Verfahrensweise betreffend Tierschutz bei der Schlachtung” ablaufen können. Bei der Auswahl der eingesetzten Arbeitnehmer wird auf deren Ausbildung und Sachkunde geachtet. Es erfolgt eine entsprechende Unterweisung, insbesondere werden laufend Schulungen durchgeführt und es findet auch eine Überwachung statt. Es wird daher geprüft, ob das System, welches den Anforderungen des Tierschutzes zu genügen hat, auch funktioniert. Der Beschwerdeführer verweist auf folgende Dokumente vor: - Sachkundenachweis

VO (EG) Nr. 1099/2009 für E, geb. ***Sachkundenachweis

VO (EG) Nr. 1099 aus 2009, für E, geb. *** - Dokument über Lehrabschluss zum Fleischerhandwerk für E, geb. *** - Schulungsnachweis vom 18.03.2013 über Tierschutz bei Schlachtung bzw. Tötung - Schulungsnachweis vom 18.02.2014 über Tierschutz bei Schlachtung bzw. Tötung - Schulungsnachweis vom 03.02.2015 über Schlachthygiene, Messerwechsel, Warenausgangskontrolle - Schulungsnachweis vom 25.03.2015 über Tierschutz bei der Schlachtung bzw. Tötung Diese Dokumente beziehen sich auf den Zeitraum vor Aufnahme des Videos 15./16.04.2015. An den Schulungen haben jene Mitarbeiter teilgenommen, die auf den Videos zu sehen sind. Der Beschwerdeführer hat darauf geachtet, dass die Mitarbeiter die Bestimmungen des Leitfadens einhalten.

  1. b)Im Folgenden ist auf das Erkenntnis einzugehen: Zu 1. Einsatz der Treibhilfe: Die Behörde hat nicht begründet, warum sie der Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht folgt. Dieser hat in seiner Stellungnahme vorn 21.07.2016 folgendes vorgebracht: Die Bildsequenz zeigt den Beginn eines Treibvorganges. Dabei wurden zunächst keine Treibhilfen eingesetzt. Als sich ein Tier umdrehte und wieder zurück in den Stall laufen wollte, sieht man einen Arbeitnehmer rechts im Bild, der den Treibstock einsetzt. Allerdings stand der Treibstock bei diesem Einsatz nicht unter Strom. Dies kann man aus der (fehlenden) Reaktion des Tieres sehen, außerdem hat dies eine Befragung dieses Mitarbeiters bestätigt. Als der Mitarbeiter befürchten musste, das Tier werde in den Stall zurück laufen und ihn überrennen, hat er zum Selbstschutz noch einmal die Treibhilfe eingesetzt. In dem Film sieht man, dass der Mitarbeiter berechtigte Angst hatte, hingegen zeigt sich das Tier ziemlich unbeeindruckt vom Einsatz der Treibhilfe. Dem Tier wurden weder Schmerzen, noch Leiden zugefügt. Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb die Behörde zu anderen Feststellungen gelangt und worauf diese Feststellungen gestützt sind, warum die Darstellung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und welche Gründe dafür sprechen, dass die Annahme der Behörde richtig wäre. Die Begründung kann nicht nachvollzogen werden. Zu 2.: Maximaldauer von 60 Sekunden zwischen Betäubung und Entblutestich überschritten: Auf dem Video sieht man, dass die Maximaldauer um ca. 15 Sekunden und in einem weiteren Fall die Maximaldauer ebenfalls überschritten wird. Allerdings gibt es keinen Hinweis, eines der beiden Tiere sei aus der Betäubung erwacht. Dies hat auch eine Befragung der Mitarbeiter bestätigt. Es ist – zum Glück – kein Tierleid dadurch entstanden. Der erfahrene Mitarbeiter hätte sofort gemerkt, wenn das Tier nicht oder nicht mehr ausreichend betäubt gewesen wäre. Zu 3. und 4.: Vorzeitiger Beginn mit weiteren Zurichtearbeiten: Grundsätzlich gilt das zu Punkt 2. Gesagte: Platzverhältnisse und Geschwindigkeiten machen es nicht erforderlich, vorzeitig mit Zurichtearbeiten zu beginnen. Man sieht auch auf dem Video, dass kein Zeitdruck für den Mitarbeiter bestanden hat. Eine Konfrontation mit dem Vorgang hat ergeben, dass der Mitarbeiter festgestellt hat, dass das Tier bewusstlos war und das Bewusstsein nicht wieder erlangt hat. Auch bei diesem Fall ist kein Tierleid entstanden. Zu 5.: Tier in Betäubungsbox eingesperrt, wiederholte Schussversuche: Die Verzögerung ist auf dem Video erkennbar. Ursache dafür ist nach Auskunft der Mitarbeiter ein technisches Gebrechen. Die Ursache dieses technischen Gebrechens konnte nicht aufgeklärt werden. Die Behörde setzt sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in I. InstanzDie Behörde setzt sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in römisch eins. Instanz auseinander, dass ein technisches Gebrechen vorgelegen ist, dessen Ursache nicht aufgeklärt werden konnte. Zu 6.: Vorrichtung zur Fixierung des Tierkopfes nicht benützt: Die Fixierung des Tierkopfes wurde benutzt. Der Grund, warum sich das Tier daraus lösen konnte, kann im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden. Die Behauptung, die Darstellung des Beschwerdeführers stehe in Widerspruch zum Video, ist nicht begründet. Das Video wurde nicht verwertet. Es handelt sich um eine Behauptung der Anzeige, weshalb die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht von vornherein als Schutzbehauptung gewertet werden kann. Der Mitarbeiter hat über Befragen angegeben, er habe die Fixierung in der Betäubungsbox benützt. Der Grund, warum sich das Tier lösen konnte, war im Nachhinein nicht mehr aufklärbar. Ein solcher Zwischenfall kann sich bei Aufwendung größter Sorgfalt ereignen und es kann dies dem Beschwerdeführer nicht als Verwaltungsübertretung angelastet werden. Außerdem gilt die Bestimmung des Anhanges II zur VO (EG) 1099/2009 erst ab 08.12.2019. DieBestimmung des Anhanges römisch zwei zur VO (EG) 1099 aus 2009, erst ab 08.12.2019. Die Bestimmung durfte daher auf die Tatzeit nicht angewendet werden. Zu 7.: Betäubung nicht effektiv: Auf dem Video ist erkennbar, dass der Betäuber, noch bevor der Hochziehvorgang ausgeführt wurde, einen zweiten Schuss nachgesetzt hat. Schon beim Hochziehvor- gang und beim Weitertransport war das Tier vollständig betäubt. Aus der Begründung ergibt sich nicht, in welchen Punkten die Verantwortung des Beschwerdeführers dem Video widerspricht. Die bloße Behauptung reicht nicht für eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung. Auch dieser Vorwurf wird bestritten. Der dazu befragte Mitarbeiter hat erklärt, er habe sich überzeugt, dass das Tier vollständige betäubt war. Insoferne sind dem Tier weder Leiden, noch Schmerzen zugefügt und es ist auch nicht in schwere Angst ver- setzt worden. Das Tatbild ist daher nicht verwirklicht. Zu 8.: Kein Messerwechsel nach dem Hautschnitt: Dies kann nicht bestritten werden. Es handelt sich dabei um einen Unachtsamkeit des Mitarbeiters. Rechtlich folgt daraus, im Gegensatz zu der rechtlichen Beurteilung der Behörde, folgendes: In Bezug auf die Organisation kann dem Beschwerdeführer kein Verschulden zur Last gelegt werden. Die sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter wird durch die Zeugnisse nachgewiesen; deren Unterweisungen können durch die Schulungen dargestellt werden. Ein Überwachungsverschulden liegt ebenfalls nicht vor: Im Betrieb ist als Tierschutzbeauftragter der Arbeitnehmer F bestellt. Kontrollen finden regelmäßig statt. Ebenso werden - wie die Unterlagen zeigen – Schulungen wiederholt. Das dargestellte System ist geeignet, den Tierschutz zu gewährleisten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Schlachtung ein arbeitsteiliger Vorgang ist und der Beschwerdeführer als verantwortlich Beauftragter im Betrieb nicht bei der Schlachtung eines jeden einzelnen Tieres, insbesondere bei Betäubung, Entblutung und Beginn der Zurichtearbeiten anwesend sein kann. Im vorliegenden Fall durfte er sich darauf verlassen, dass fähige und gut geschulte Mitarbeiter sachkundig und unter Beachtung von Tierschutz und Hygiene vorgehen würden. Wenn es dennoch zu Punkt 2. zur Überschreitung der Maximaldauer von 60 Sekunden und zu Punkt 3. und 4. zur Unterschreitung der Zeit gekommen ist, so war dies für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar. Keinesfalls kann daraus der Schluss gezogen werden, das System sei nicht geeignet. Ein technisches Gebrechen kann ebensowenig ausgeschlossen werden wie ein Fehler eines Arbeitnehmers bei einer Verrichtung. Der Vorgang zu Punkt 7. ergibt sich aus dem Filmmaterial anders. Es wird ausdrücklich bestritten, das Tier wäre nicht betäubt gewesen, als es hochgezogen und weiter transportiert wurde. Der Fehler zu Punkt 8. kann nicht in Abrede gestellt werden. Genau dazu wurden jedoch am 03.02.2015 Schulungen durchgeführt. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen zum Kontrollsystem nicht auseinandergesetzt und nicht begründet, ob und warum dieses nicht geeignet gewesen sein soll. Die Tatsache, dass es zu einzelnen Unregelmäßigkeiten gekommen ist, lässt für sich allein keinesfalls den Schluss zu, das Kontrollsystem sei nicht geeignet gewesen. Folgte man dieser Schlussfolgerung, dann bräuchte ein Beschuldigter den Entlastungsbeweis erst gar nicht anzutreten. Behörden und Gerichte könnten dann frei von jeder Begründung von vornherein einen Schuldspruch fällen. Wie bereits ausgeführt, hat der Leitfaden keine Rechtsqualität und gilt die herangezogene Bestimmung für die Fixierung des Tierkopfes erst ab 08.12.2019. Alle Vorwürfe waren Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, welches eingestellt wurde. Nicht in allen Fällen liegen Ungehorsamsdelikte vor. Die Behörde unterstellt, der Beschwerdeführer hätte nicht einmal gewusst, dass es Vorschriften über den Tierschutz gebe. Wenn ein Kontrollsystem angesprochen wird, dann zeigt sich, dass die Behörde offenbar auch bei allen Vorwürfen von einem Ungehorsamsdelikt ausgeht. Wie oben zu lit.
  2. a)ausgeführt, besteht einUngehorsamsdelikt ausgeht. Wie oben zu Litera a,) ausgeführt, besteht ein Kontrollsystem und es wurde dieses auch vollzogen. Der lapidare Hinweis zu 2., 3., 4., 6. und 8., der Entlastungsbeweis sei nicht gelungen, reicht ebenfalls für eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht aus. Die Behörde hat sich nämlich mit der Darstellung des Kontrollsystems überhaupt nicht auseinandergesetzt. Aus den angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG, 1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 2. die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird bzw. die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und am 07.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführer F und A, der Zeugen G, H und I, im Beisein des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen J, durchgeführt.Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und am 07.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführer F und A, der Zeugen G, H und römisch eins, im Beisein des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen J, durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Punkte 1), 5) und 7) zurückgezogen. Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, Zl.*** dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens ist erwiesen: Für den Schlachthofbetrieb der D GmbH in ***, *** wurde A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, als

§ 9VSt

G Verantwortlicher Beauftragter bestellt. (Bestellungsurkunde vom 07.01.2015)Für den Schlachthofbetrieb der D GmbH in ***, *** wurde A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, als

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher Beauftragter bestellt. (Bestellungsurkunde vom 07.01.2015) Mit Schreiben der STA *** vom 21.10.2016 und vom 09.03.2017, GZ.*** hat diese der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie gegen den Beschwerdeführer

§ 190Abs. 2 St

GB keinen tatsächlichen Grund zur weiteren Verfolgung

§ 222St

BG sieht und die Einstellung des Verfahrens erfolgte.Mit Schreiben der STA *** vom 21.10.2016 und vom 09.03.2017, GZ.*** hat diese der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 190, Absatz 2, StGB keinen tatsächlichen Grund zur weiteren Verfolgung

Paragraph 222, StBG sieht und die Einstellung des Verfahrens erfolgte. Bei einer am 16.04.2015 durchgeführten Kontrolle im Bereich der D GmbH mit Sitz in ***, ***, deren Verantwortlicher Beauftragter der Beschwerdeführer ist, konnte festgestellt werden, dass gegen die im Spruch genannten tierrechtlichen Bestimmungen verstoßen wurde, indem Mitarbeiter der D GmbH - beim Treibvorgang von Rindern elektrische Treibhilfen wiederholt und auch an anderen Stellen als den großen Muskelpartien der Hinterextremitäten (zB Rücken, Kopf) eingesetzt haben, obwohl teilweise kein Weitergehen möglich war, - zwischen Betäubung und Entblutestich dabei mehr als 60 Sekunden lagen, - bei der Betäubung eines Rindes in der Betäubungsbox die Vorrichtung zur Fixierung des Tierkopfes nicht benützt haben, obwohl eine solche vorhanden war, - sofort nach dem Entblutestich auch mit Zurichtearbeiten (z.B.: Absetzen der Hörner) begonnen wurde, obwohl mit diesen Arbeiten bis zur vollständigen Entblutung des Tieres gewartet werden muss, somit das Tier sicher getötet wurde, - ein Rind über 10 Minuten in der Betäubungsbox eingesperrt gewesen ist ohne mit dem Betäubungsvorgang zu beginnen, - ein Rind trotz mangelhafter Betäubung und der daraus folgenden weiterbestehenden Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit (spontane Augen und Lidbewegungen waren noch erkennbar) hochgezogen wurde, obgleich die Betäubung nicht effektiv war, was der Betäuber auch erkannte und deshalb auch nachschießen wollte. Obwohl das Gerät nicht ausgelöst hat, wurde das Tier hochgezogen und weitertransportiert. Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf den Strafantrag vom 18.02.2016 samt Beilagen, auf die Anzeige des Vereins gegen Tierfabriken vom 09.11.2015 samt Beilagen und Ergänzungen, auf die Urkunde vom 07.01.2015 mit welcher der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten der K GmbH (nunmehr: D GmbH) bestellt wurde, auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.05.2016, auf seine Stellungnahme vom 21.07.2016, auf die Stellungnahme der NÖ Tierschutzombudsfrau vom 26.04.2017, seine Stellungnahme vom 17.05.2017 und auf eine Vorstrafenabfrage seiner Person sowie auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Durch die Darstellung des Sachverhalts auf den Videoaufnahmen des *** im Verein mit den die Aufnahmen bestätigenden Zeugenaussagen ist zweifelsfrei erwiesen, dass die einzelnen Vorwürfe jeweils verschiedene Tiere betrafen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Verhandlung die in den Punkten 1) 5) und 7) angelasteten Delikte eingestanden und diesbezüglich seine Beschwerde zurückgezogen, weshalb das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesen Punkten einzustellen war. (§ 31 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Verhandlung die in den Punkten 1) 5) und 7) angelasteten Delikte eingestanden und diesbezüglich seine Beschwerde zurückgezogen, weshalb das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesen Punkten einzustellen war. (Paragraph 31, VwGVG) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hinsichtlich der Punkte 2) 3) 4) und 6) erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).

§ 44aVSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist.

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch Angabe von Tatort und Tatzeit (VwGH 29.11.1989, 88/03/0154 u.a.) – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlg 11.466 A/1984 [verstSen]). Es sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes (vgl. VwGH 26.5.1992, 88/05/0263). Aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126). § 44a Z 1 VStG verlangt außerdem eine möglichst präzise Angabe des Tatorts (VwGH 20.6.1990, 89/01/0350). Ein Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch belastet einen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (VwGH 22.4.1993, 92/09/0377). Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch Angabe von Tatort und Tatzeit (VwGH 29.11.1989, 88/03/0154 u.a.) – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwSlg 11.466 A/1984 [verstSen]). Es sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes vergleiche VwGH 26.5.1992, 88/05/0263). Aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126). Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verlangt außerdem eine möglichst präzise Angabe des Tatorts (VwGH 20.6.1990, 89/01/0350). Ein Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch belastet einen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (VwGH 22.4.1993, 92/09/0377).

§ 22Abs. 2 VSt

G sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Im Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer 7 selbständige Tatvorwürfe angelastet, einmal bezogen auf den 15.04.2015 (Punkt 1), einmal bezogen auf den 16.04.2015 (Punkte 2), 3), 5), 6), 7), und schließlich bezogen auf den 04.12.2015 (Punkt 4). Die belangte Behörde hat somit im Schuldspruch von 7 zu unterscheidenden Vorwürfen – 4 x bezogen auf bezogen auf die Strafnorm des § 4 Abs.3 des Bundesgesetzes zur unmittelbaren Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Tierschutzes und 3 x bezogen auf die Strafnorm des § 4 Abs. 1 leg.cit. und wertete die Anlastungen als 7 Verwaltungsübertretungen und verhängte 7 Strafen.Im Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer 7 selbständige Tatvorwürfe angelastet, einmal bezogen auf den 15.04.2015 (Punkt 1), einmal bezogen auf den 16.04.2015 (Punkte 2), 3), 5), 6), 7), und schließlich bezogen auf den 04.12.2015 (Punkt 4). Die belangte Behörde hat somit im Schuldspruch von 7 zu unterscheidenden Vorwürfen – 4 x bezogen auf bezogen auf die Strafnorm des Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur unmittelbaren Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Tierschutzes und 3 x bezogen auf die Strafnorm des Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. und wertete die Anlastungen als 7 Verwaltungsübertretungen und verhängte 7 Strafen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist den Anlastungen nicht zu entnehmen, ob jeweils verschiedene Tiere betroffen waren, sodass echte Konkurrenz gegeben ist. Indem die einzelnen betroffenen Tiere in keiner Weise identifiziert werden konnten, ergibt sich lediglich aus dem Ablauf des Schlachtungsvorganges, ersichtlich auf dem Video, dass die Rinder hintereinander in den Schlachtraum getrieben und hintereinander, jeweils ein anderes Tier die verbotenen Handlungen erdulden musste. Indem die belangte Behörde es nicht nur unterlassen hat, die notwendigen Tathandlungen konkret auszuführen, sondern auch die Tiere, an denen die einzelnen verbotenen Handlungen begangen wurden, wenigstens in groben Zügen, etwa nach Geschlecht, Alter oder Farbe, zu beschreiben, reichen die einzelnen Tatbeschreibungen nicht aus, die Tatbestände zu erfüllen.

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Die erste Verfolgungshandlung wurde von der belangten Behörde am

  1. Juni 2015 mit der Aufforderung zur Rechtfertigung gesetzt. An eine Verfolgungshandlung sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020). Da die Aufforderung zur Rechtfertigung mit den gleichen Mängeln wie das Verwaltungsstraferkenntnis behaftet war, ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in den Punkten 1)-4) einzustellen. Die erste Verfolgungshandlung wurde von der belangten Behörde am
  2. Juni 2015 mit der Aufforderung zur Rechtfertigung gesetzt. An eine Verfolgungshandlung sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020). Da die Aufforderung zur Rechtfertigung mit den gleichen Mängeln wie das Verwaltungsstraferkenntnis behaftet war, ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in den Punkten 1)-4) einzustellen. Eine weitere Prüfung, insbesondere eine Beurteilung, ob – ungeachtet der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nach § 90 StPO – die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (hier: des § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB) bildet, konnte wegen der Zurückziehung der Beschwerde in den Punkten 1)5) und 7) dahingestellt bleiben.Eine weitere Prüfung, insbesondere eine Beurteilung, ob – ungeachtet der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nach Paragraph 90, StPO – die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (hier: des Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) bildet, konnte wegen der Zurückziehung der Beschwerde in den Punkten 1)5) und 7) dahingestellt bleiben.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG war der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht zur Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG war der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht zur Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1653.001.2017

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