GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z. 2 lit. b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.
1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Bescheid zugrunde, mit welchem die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme angeordnet wurde. Sache des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Die Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach jedoch gegen den Titelbescheid (Abbruchauftrag), welcher aber bereits in Rechtskraft erwachsen ist, und gegen die Versagung der nachträglichen Baubewilligung, welche nun vor kurzem ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag
2 VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung dar, er teilt jedoch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Wäre eine Vollstreckungsverfügung unzulässig, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Die Vollstreckung könnte durch eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes unzulässig sein, wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (vgl. VwGH vom 21.05.2007, 2004/05/0225). Im gegenständlichen Fall ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine inhaltliche Prüfung des Titelbescheides (Abbruchbescheides) und des die nachträgliche Baubewilligung versagenden Bescheides verwehrt, da diese beiden bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Einzig wesentliche Änderungen des Sachverhalts könnten dazu führen, dass der titelmäßige Anspruch erloschen ist. Solch wesentliche Änderungen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Ganz im Gegenteil hat das nun auch rechtskräftig abgeschlossene nachträgliche Baubewilligungsverfahren eindeutig vor Augen geführt, dass die beiden vom Abbruchauftrag umfassten Objekte konsenslos sind. Dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – im gegenständlichen Verfahren Grundrechte verletzt worden sein sollen, kann das erkennende Gericht angesichts der gesetzmäßigen Vorgangsweise der belangten Behörde nicht nachvollziehen.Ein Kostenvorauszahlungsauftrag
Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung dar, er teilt jedoch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Wäre eine Vollstreckungsverfügung unzulässig, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Die Vollstreckung könnte durch eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes unzulässig sein, wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist vergleiche VwGH vom 21.05.2007, 2004/05/0225). Im gegenständlichen Fall ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine inhaltliche Prüfung des Titelbescheides (Abbruchbescheides) und des die nachträgliche Baubewilligung versagenden Bescheides verwehrt, da diese beiden bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Einzig wesentliche Änderungen des Sachverhalts könnten dazu führen, dass der titelmäßige Anspruch erloschen ist. Solch wesentliche Änderungen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Ganz im Gegenteil hat das nun auch rechtskräftig abgeschlossene nachträgliche Baubewilligungsverfahren eindeutig vor Augen geführt, dass die beiden vom Abbruchauftrag umfassten Objekte konsenslos sind. Dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – im gegenständlichen Verfahren Grundrechte verletzt worden sein sollen, kann das erkennende Gericht angesichts der gesetzmäßigen Vorgangsweise der belangten Behörde nicht nachvollziehen. Hinsichtlich der Höhe der seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen Kosten für die Ersatzvornahme ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese als angemessen erachtet. Die belangte Behörde hat verschiedene Firmen um Erstellung eines Kostenvoranschlages ersucht und das vorliegende Angebot von einem Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes prüfen lassen. Dieser hat die Kosten als plausibel, nachvollziehbar und angemessen beurteilt, und der Beschwerdeführer hat sich bis dato (weder in seiner Mitteilung vom 17.7.2017 noch in seiner Beschwerde) zur Höhe der vorgeschriebenen Kosten in keiner Weise geäußert. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B- VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ro 2014/08/0083).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B- VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ro 2014/08/0083). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1133.001.2017
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