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{'item': 'LVwG-AV-1406/001-2017'}

Obsah (9)§ 48§ 46§ 8§ 53§ 17Art. 130§ 28§ 52§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1406/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 48Abs.

1 NÖ Pflichtschulgesetz den Voranschlag für 2018 erstellt und die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen ermittelt. Der ordentliche Haushalt weise einen Fehlbedarf von Euro 574.200,-- aus. Die Aufteilung dieses Fehlbedarfes auf die beteiligten Gemeinden habe

§ 46Abs.

1 und 3 NÖ Pflichtschulgesetz im Verhältnis der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der in der beteiligten Gemeinde wohnhaften Schüler zu erfolgen. Für Schüler, die

§ 8Abs.

9 als sprengelangehörig gelten (§ 50), für zugewiesene Schüler (§ 51), aus sprengelfremden Gemeinden stammende Schüler(§ 52) und sonstige sprengelangehörige Schüler (§ 53) sei ein Schulerhaltungsbeitrag festzusetzen. Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung fänden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.Es wurde dargelegt, der Obmann der Sonderschulgemeinde *** habe nach Anhören des Schulausschusses in der Sitzung vom 18.10.2017

Paragraph 48, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz den Voranschlag für 2018 erstellt und die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen ermittelt. Der ordentliche Haushalt weise einen Fehlbedarf von Euro 574.200,-- aus. Die Aufteilung dieses Fehlbedarfes auf die beteiligten Gemeinden habe

Paragraph 46, Absatz eins und 3 NÖ Pflichtschulgesetz im Verhältnis der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der in der beteiligten Gemeinde wohnhaften Schüler zu erfolgen. Für Schüler, die

Paragraph 8, Absatz 9, als sprengelangehörig gelten (Paragraph 50,), für zugewiesene Schüler (Paragraph 51,), aus sprengelfremden Gemeinden stammende Schüler(Paragraph 52,) und sonstige sprengelangehörige Schüler (Paragraph 53,) sei ein Schulerhaltungsbeitrag festzusetzen. Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung fänden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. Die Gesamtzahl der Schüler, welche im Schuljahr 2017/2018 die Sonderschule in *** besuchten, sei

  1. Unter Zugrundelegung des im Voranschlag 2018 ausgewiesenen Fehlbedarfes im ordentlichen Haushalt von Euro 574.200,-- ergebe sich daher pro Schüler ein Anteilsbetrag von Euro 4.590,-- im ordentlichen Haushalt.Die Gesamtzahl der Schüler, welche im Schuljahr 2017 aus 2018, die Sonderschule in *** besuchten, sei
  2. Unter Zugrundelegung des im Voranschlag 2018 ausgewiesenen Fehlbedarfes im ordentlichen Haushalt von Euro 574.200,-- ergebe sich daher pro Schüler ein Anteilsbetrag von Euro 4.590,-- im ordentlichen Haushalt. Da von der Gemeinde *** im Schuljahr 2017/2018 ein Schüler die Sonderschule besuche, ergebe sich der festgesetzte gerundete Anteilsbetrag.Da von der Gemeinde *** im Schuljahr 2017 aus 2018, ein Schüler die Sonderschule besuche, ergebe sich der festgesetzte gerundete Anteilsbetrag. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Stadtgemeinde *** vom 09.11.
  3. Darin wird vorgebracht, dass der Schüler A im Schuljahr 2016/2017 die Neue Mittelschule *** besucht habe. Zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 sei festgestellt worden, dass dieser Schüler die Sonderschule in *** besuche. Es sei diesbezüglich kein Ansuchen betreffend einen sprengelfremden Schulbesuch gestellt worden und auch im Vorfeld keinerlei lnformation an die Schulleitung bzw. an die Stadtgemeinde ergangen, dass der Schüler zur Sonderschule *** wechsle.Darin wird vorgebracht, dass der Schüler A im Schuljahr 2016 aus 2017, die Neue Mittelschule *** besucht habe. Zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, sei festgestellt worden, dass dieser Schüler die Sonderschule in *** besuche. Es sei diesbezüglich kein Ansuchen betreffend einen sprengelfremden Schulbesuch gestellt worden und auch im Vorfeld keinerlei lnformation an die Schulleitung bzw. an die Stadtgemeinde ergangen, dass der Schüler zur Sonderschule *** wechsle. Da in der Stadtgemeinde *** gleichartige Schultypen (Volksschule, Neue Mittelschule bzw. Sonderschule) angeboten würden, könne von der Sonderschulgemeinde *** keine Schulumlage sondern nur ein Schulerhaltungsbeitrag mittels Bescheid festgesetzt werden. Eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme eines Schulerhaltungsbeitrages sei von der Stadtgemeinde *** nicht abgegeben worden. Auf Grund der Tatsache, dass auch in der Stadtgemeinde *** dem Schüler der Besuch einer gleichwertigen Schule ermöglicht werden könne, werde auch die Übernahme der Kosten eines Schulerhaltungsbeitrages in der Höhe von Euro 4.950,-- abgelehnt. Die Stadtgemeinde *** beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Mit Schreiben vom 20.11.2017 legte die Obfrau der Sonderschulgemeinde *** die Beschwerde unter Anschluss einer Kopie des Bescheides, des Voranschlags und des im Zuge des Ermittlungsverfahrens geführten Schriftverkehr betreffend die Hauptwohnsitzmeldung des Schülers A in *** vor. Im Vorlageschreiben wird von der Obfrau der Sonderschulgemeinde *** vorgebracht, der Sonderschulgemeinde *** sei am 19.09.2017 durch das Sozialpädagogische Betreuungszentrum *** telefonisch bestätigt worden, dass im Fall des Schülers A eine Maßnahme der Jugendwohlfahrt vorliege. Im Rahmen des Wohnsitzermittlungsverfahrens zur Voranschlagserstellung sei seitens der Stadtgemeinde *** die Hauptwohnsitzmeldung bestätigt worden. Da eine Maßnahme der Jugendwohlfahrt vorliege, liege die Entscheidung der örtlichen Unterbringung des Schülers bei den verantwortlichen Personen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl und des Sozialpädagogischen Betreuungszentrums ***. Die Entscheidung zur Unterbringung in der Außenstelle ***, ***, sei von den verantwortlichen Personen des Sozialpädagogischen Betreuungszentrums getroffen worden. Der Schüler habe mit Schulbeginn an der Adresse ***, ***, gewohnt und von dort die *** besucht. Der Schüler sei auch mit Schulbeginn des Schuljahres 2017/2018 an der *** eingeschult worden.Der Schüler habe mit Schulbeginn an der Adresse ***, ***, gewohnt und von dort die *** besucht. Der Schüler sei auch mit Schulbeginn des Schuljahres 2017 aus 2018, an der *** eingeschult worden. Bei der durch die Sonderschulgemeinde *** durchgeführten Wohnsitzkontrolle aller Schüler sei festgestellt worden, dass der Schüler A, über keinen Wohnsitz im Schulsprengel der Sonderschulgemeinde *** verfüge. Durch die Sonderschulgemeinde *** sei mit den Verantwortlichen des Sozialpädagogischen Betreuungszentrums *** bezüglich der fehlenden Nebenwohnsitzmeldung umgehend Kontakt aufgenommen worden. Seitens der zuständigen Sozialarbeiterin sei mit Datum 20.09.2017 die Nebenwohnsitzmeldung vorgenommen worden. Die Sonderschulgemeinde *** sei der Ansicht, dass die Meldung an die NMS *** über den Wohnsitz- und den damit verbundenen Schulwechsel durch die Eltern hätte erfolgen müssen. Die Obsorge für den Schüler liege nach wie vor bei der Kindesmutter. Die Sonderschulgemeinde *** sei vom Sonderpädagogischen Betreuungszentrum *** davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Schüler A einen regelmäßigen sozialen Kontakt zu den Eltern in *** habe. Alle zwei Wochen erfolge ein Besuch bzw. gebe es zwischenzeitlich auch immer wieder telefonischen Kontakt. Die Betreuung in der Sozialtherapeutischen Wohngruppe *** sei vorerst für ein Jahr vereinbart, könne aber entsprechend des Betreuungsverlaufes im Anlassfall verändert werden. Die Schulaufnahme von A sei mit Schulbeginn des Jahres 2017/2018 erfolgt und da

§ 53Abs.

1 NÖ Pflichtschulgesetz eine Maßnahme der Jugendwohlfahrt vorliege, bedürfe es keiner Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde *** zur Kostenübernahme, da die Verpflichtung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages gesetzlich geregelt sei.Die Schulaufnahme von A sei mit Schulbeginn des Jahres 2017 aus 2018, erfolgt und da

Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz eine Maßnahme der Jugendwohlfahrt vorliege, bedürfe es keiner Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde *** zur Kostenübernahme, da die Verpflichtung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages gesetzlich geregelt sei. Im vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eingeholt, in welcher die Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Fachgebiet Sozialarbeit als Kinder- und Jugendhilfeträger, mitteilte, dass A im Rahmen der Vollen Erziehung in der Sozialtherapeutischen Wohngruppe des SPZ ***, vorher SPZ ***, nach §§ 39, 49, 50 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) untergebracht ist. Im vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eingeholt, in welcher die Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Fachgebiet Sozialarbeit als Kinder- und Jugendhilfeträger, mitteilte, dass A im Rahmen der Vollen Erziehung in der Sozialtherapeutischen Wohngruppe des SPZ ***, vorher SPZ ***, nach Paragraphen 39, 49, 50, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) untergebracht ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Schüler A zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 im Rahmen der Jugendwohlfahrt in der Außenstelle des Sonderpädagogischen Betreuungszentrums ***, in *** ***, untergebracht war. Unstrittig ist auch, dass der Schüler zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 die Sonderschule *** besuchte.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Schüler A zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, im Rahmen der Jugendwohlfahrt in der Außenstelle des Sonderpädagogischen Betreuungszentrums ***, in *** ***, untergebracht war. Unstrittig ist auch, dass der Schüler zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, die Sonderschule *** besuchte. Dies ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben der Obfrau der Sonderschulgemeinde und der Bezirkshauptmannschaft Zwettl. Dass der Schüler A den Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde *** hat, ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben, sowie daraus dass zwischen dem Schüler und den in *** wohnenden Eltern regelmäßiger Kontakt gepflegt wird. Von der Beschwerdeführerin wurde auch weder der Hauptwohnsitz des Schülers in *** noch die Tatsache, dass der Schüler zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 die Sonderschule in *** besuchte, bestritten.Dies ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben der Obfrau der Sonderschulgemeinde und der Bezirkshauptmannschaft Zwettl. Dass der Schüler A den Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde *** hat, ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben, sowie daraus dass zwischen dem Schüler und den in *** wohnenden Eltern regelmäßiger Kontakt gepflegt wird. Von der Beschwerdeführerin wurde auch weder der Hauptwohnsitz des Schülers in *** noch die Tatsache, dass der Schüler zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, die Sonderschule in *** besuchte, bestritten. Erwägungen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes lauten: „§ 5Erhaltung

(1)Absatz eins,Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(2)Absatz 2,….“ „§ 8Schulsprengel
(1)Absatz eins,Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.
(3)Absatz 3,Der Schulsprengel besteht aus 1.Ziffer eins einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus 2.Ziffer 2 einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder 3.Ziffer 3 Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(4)Absatz 4,Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(5)Absatz 5,Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(6)Absatz 6,….
(7)Absatz 7,….
(8)Absatz 8,Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.
(9)Absatz 9,Als sprengelangehörig gelten Schüler a)Litera a die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden, b)Litera b mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, c)Litera c der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird, d)Litera d von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, e)Litera e einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10)Absatz 10,Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
(11)Absatz 11,Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. ….
(12)Absatz 12,Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen –Strichaufzählung der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule, –Strichaufzählung der Leitung der sprengelfremden Schule, –Strichaufzählung der Wohngemeinde und –Strichaufzählung des Schulerhalters der sprengelfremden Schule einzuholen hat. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn a)Litera a der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder b)Litera b in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder c)Litera c die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.
(13)Absatz 13,Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich jene Schule liegt, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört.
(14)Absatz 14,….“ „§ 46Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Absatz eins,Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Absatz 3,Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum
  1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum
  2. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Absatz 3 a,Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Schülerzahl nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft zu gleichen Teilen zugrunde zu legen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden -Strichaufzählung Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und -Strichaufzählung Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile). Falls nur Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel angehören, ist die Finanzkraft im Verhältnis der Einwohnerzahl dieses Gebietsteiles zur Einwohnerzahl im gesamten Gemeindegebiet heranzuziehen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober.
(5)Absatz 5,…. § 47Paragraph 47Übereinkommen
(1)Absatz eins,Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen.
(2)Absatz 2,Übereinkommen

Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Übereinkommen

Absatz eins, sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 48Paragraph 48Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1)Absatz eins,Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
  1. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  2. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(3)Absatz 3,Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Absatz 4,Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.“Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen.“ „§ 50Sonstige Schulerhaltungsbeiträge
(1)Absatz eins,Für Schüler, die

§ 8Abs.

9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.Für Schüler, die

Paragraph 8, Absatz 9, als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2)Absatz 2,Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“ „§ 52Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler
(1)Absatz eins,Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
(2)Absatz 2,Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.
(3)Absatz 3,Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (Paragraph 54,) veranlassen.
(4)Absatz 4,Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. § 53Paragraph 53Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler
(1)Absatz eins,Für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(2)Absatz 2,Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.Ist eine nach Absatz eins, verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(3)Absatz 3,Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“ Der Schüler A wohnte zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in der Außenstelle des Sonderpädagogischen Betreuungszentrums ***, in *** ***. Die Außenstelle liegt in der Stadtgemeinde ***. Der Schüler besuchte zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 die Sonderschule ***. Der Schüler A wohnte zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in der Außenstelle des Sonderpädagogischen Betreuungszentrums ***, in *** ***. Die Außenstelle liegt in der Stadtgemeinde ***. Der Schüler besuchte zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, die Sonderschule ***. Die Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. Nr. 55/2016, legt den Sprengel der Sonderschule *** wie folgt fest:Die Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2016,, legt den Sprengel der Sonderschule *** wie folgt fest: „Artikel I„Artikel römisch einsSprengeleinteilungIn nachstehenden Standorten ist eine Sonderschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird. Abkürzungen: KG – Katastralgemeinde/n ZH – Zerstreute Häuser Schule Standort Sprengel Verwaltungsbezirk Amstetten x *** *** *** (stillgelegt) *** (stillgelegt) Gemeinden ***, ***, *** (Bezirk Melk), ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***; von der Gemeinde *** die KG *** mit Ausnahme des Dorfes ***, der *** und des ***; Gemeinde *** mit Ausnahme der ***, ***, *** und *** und des *** […]“ Der Schüler A wohnte zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 in ***. Er gehörte somit

§ 8Abs.

8 des NÖ Pflichtschulgesetzes dem Schulsprengel der Sonderschule *** an.Der Schüler A wohnte zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, in ***. Er gehörte somit

Paragraph 8, Absatz 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes dem Schulsprengel der Sonderschule *** an. Es handelt sich somit um keinen sprengelfremden Schulbesuch

§ 52NÖ Pflichtschulgesetz.

Es handelt sich somit um keinen sprengelfremden Schulbesuch

Paragraph 52, NÖ Pflichtschulgesetz. Der Schüler wohnte auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel der von ihm besuchten Schule. Der Hauptwohnsitz des Schülers liegt in der Stadtgemeinde ***.

§ 53Abs.

1 NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Art. 151 Abs. 9 B-VG) hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Artikel 151, Absatz 9, B-VG) hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Die belangte Behörde hatte daher

§ 53Abs.

1 und 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes der Stadtgemeinde *** den Schulerhaltungsbeitrag vorzuschreiben. Die belangte Behörde hatte daher

Paragraph 53, Absatz eins und 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes der Stadtgemeinde *** den Schulerhaltungsbeitrag vorzuschreiben. Eine Verpflichtungserklärung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages seitens der Hauptwohnsitzgemeinde ist nicht erforderlich. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1406.001.2017

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