RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1568/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Allgemeines: Nach § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts. Gemäß § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist der Feuerwehrkommandant für die Erlassung eines Bescheides zuständig, mit dem ein Feuerwehrmitglied gemäß § 76 Abs. 4 leg.cit. aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen wird. Nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 5, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist der Feuerwehrkommandant für die Erlassung eines Bescheides zuständig, mit dem ein Feuerwehrmitglied gemäß , Paragraph 76, Absatz 4, leg.cit. aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen wird. 3.1.
- Gemäß § 83 in Zusammenschau mit § 76 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ergibt sich, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu VfGH vom
- März 1991, Zl. G 131/90-11).Gemäß Paragraph 83, in Zusammenschau mit Paragraph 76, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ergibt sich, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist , vergleiche dazu VfGH vom
- März 1991, Zl. G 131/90-11). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
- November 2017 als der zuständigen Behörde lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom
- September 1995, Zl. 94/01/0745). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
- November 2017 als der zuständigen Behörde lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren vergleiche VwGH vom
- September 1995, Zl. 94/01/0745). 3.1.
- Ein Verhalten bzw. ein Untätigbleiben, wie es der angefochtene Bescheid in der Übertretung des § 76 Abs. 4 NÖ Feuerwehrgesetz angenommen hat, vermag daher durchaus einen wichtigen Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr darzustellen, weil dadurch die vom Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis wiedergegebenen Umstände nachhaltig in Frage gestellt werden. Welche Gründe als wichtige anzusehen sind, ergibt sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck Freiwilliger Feuerwehren. Um die in § 34 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 normierten Verpflichtungen, v.a. einer ordnungsgemäßen Brandbekämpfung gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Mitgliedes. Wegen der bei einer Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechende Zusammenhalt und der erforderliche Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Gemäß § 31 der NÖ Feuerwehrordnung sind die Mitglieder so auszubilden, dass sie den an sie gestellten Anforderungen entsprechen können, wobei die Ausbildung im Verantwortungsbereich des Feuerwehrkommandanten liegt.Ein Verhalten bzw. ein Untätigbleiben, wie es der angefochtene Bescheid in der Übertretung des Paragraph 76, Absatz 4, NÖ Feuerwehrgesetz angenommen hat, vermag daher durchaus einen wichtigen Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr darzustellen, weil dadurch die vom Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis wiedergegebenen Umstände nachhaltig in Frage gestellt werden. Welche Gründe als wichtige anzusehen sind, ergibt sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck Freiwilliger Feuerwehren. Um die in Paragraph 34, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 normierten Verpflichtungen, v.a. einer ordnungsgemäßen Brandbekämpfung gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Mitgliedes. Wegen der bei einer Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechende Zusammenhalt und der erforderliche Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Gemäß Paragraph 31, der NÖ Feuerwehrordnung sind die Mitglieder so auszubilden, dass sie den an sie gestellten Anforderungen entsprechen können, wobei die Ausbildung im Verantwortungsbereich des Feuerwehrkommandanten liegt. 3.1.
- Diesen Überlegungen folgt, dass der Einsatz, die Ausbildung und die Übung die zentralen Elemente des Feuerwehrwesens sind. Während der Eintritt in eine Feuerwehr freiwillig ist, trifft danach jedes Feuerwehrmitglied die Pflicht, Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Den Kommandanten wiederum trifft die Pflicht, für die notwendige Ausbildung der Mitglieder zu sorgen. Er trägt als Einsatzleiter auch die Verantwortung für die eingesetzte Mannschaft. Gerade aus dieser großen Verantwortung heraus ist es nachvollziehbar und legitim, dass ein Kommandant Mitglieder, die sich ein Jahr lang weder an einem Einsatz noch an einer Ausbildung oder einer Übung beteiligen, aus der Feuerwehr ausschließt. Abgesehen davon, dass § 31 NÖ Feuerwehrordnung die geforderten Aktivitäten der Feuerwehr mit Ausbildung, Einsatz und Übungen definiert, ergibt sich bereits aus den obigen Rechtsausführungen, dass die bloße Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten nicht ausreichen würde, um den gesetzlich definierten Aufgaben der Feuerwehr und den sich daraus ergebenden Pflichten eines Feuerwehrmitgliedes und der Feuerwehr generell nachzukommen.Abgesehen davon, dass Paragraph 31, NÖ Feuerwehrordnung die geforderten Aktivitäten der Feuerwehr mit Ausbildung, Einsatz und Übungen definiert, ergibt sich bereits aus den obigen Rechtsausführungen, dass die bloße Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten nicht ausreichen würde, um den gesetzlich definierten Aufgaben der Feuerwehr und den sich daraus ergebenden Pflichten eines Feuerwehrmitgliedes und der Feuerwehr generell nachzukommen. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall erbrachte das Verfahren absolut keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an Aktivitäten gehindert war. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von
- September 2016 bis
- September 2017 an keinem einzigen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr *** teilgenommen. Dies, obwohl die betreffende Feuerwehr bei einem Mannschaftsstand von 94 Mitgliedern (davon 67 Aktive) immerhin rund 200 Einsätze pro Jahr absolviert, bei welchen stets alle Mitglieder alarmiert werden. Zum Einsatz vom
- Oktober 2017, an welchem der Beschwerdeführer teilgenommen hat, ist zunächst auszuführen, dass dieser außerhalb des im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraumes liegt. Dennoch würde auch bei Berücksichtigung der Teilnahme an einem einzigen Einsatz pro Jahr - bei immerhin 200 Alarmierungen - ein Ausschluss gerechtfertigt erscheinen. Die Tätigkeit als Rechnungsprüfer hat der Beschwerdeführer im Jahr 2016 zwar noch ausgeübt. Allerdings war er selbst nicht einmal bei Mitgliederversammlung, der der Entlastung diente, anwesend. Schließlich findet als gesellschaftliche Aktivität auch einmal jährlich das Feuerwehrfest statt, bei dem der Beschwerdeführer ebenso nicht teilgenommen hat. Dass der Beschwerdeführer zwei kleine Kinder hat, erscheint nicht ausreichend, um eine gänzliche Abwesenheit bei Einsätzen der Feuerwehr zu rechtfertigen. Bei 200 Einsätzen im Jahr ist davon auszugehen, dass zumindest bei einigen die Möglichkeit besteht, trotz der Kinderbetreuung, welche offensichtlich auch durch die in Karenz befindliche Frau sichergestellt wird, während der Beschwerdeführer seiner Arbeit nachgeht, teilzunehmen. Auch die auswärtige Arbeit samt Bereitschaft verhindert nicht gänzlich die Teilnahme an Einsätzen, da diese auch teilweise abends und nachts stattfinden. Die Nichtteilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungen, die nicht bloß während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden, sondern über den ganzen Tag und die Nacht verteilt, meist an mehreren Tagen pro Woche, lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zwangsläufig nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr wirklich geeignet bzw. interessiert erscheint, an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitzuwirken (vgl. VwGH vom
- Juni 1991, Zl. 89/01/0185).Die Nichtteilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungen, die nicht bloß während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden, sondern über den ganzen Tag und die Nacht verteilt, meist an mehreren Tagen pro Woche, lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zwangsläufig nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr wirklich geeignet bzw. interessiert erscheint, an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitzuwirken vergleiche VwGH vom
- Juni 1991, Zl. 89/01/0185). Für den vorliegenden Fall sieht das Gesetz eine gelindere bzw. andere Maßnahme als den Ausschluss nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist der verfügte Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr *** nicht zu beanstanden, sodass der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste. 3.1.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1568.001.2017