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{'item': 'LVwG-AV-1569/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1569/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. Nach § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist die Freiwillige Feuerwehr eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gemäß § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist der Feuerwehrkommandant für die Erlassung eines Bescheides zuständig, mit dem ein Feuerwehrmitglied gemäß § 76 Abs. 4 leg.cit. aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen wird.Nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist die Freiwillige Feuerwehr eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist der Feuerwehrkommandant für die Erlassung eines Bescheides zuständig, mit dem ein Feuerwehrmitglied gemäß Paragraph 76, Absatz 4, leg.cit. aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen wird. 3.1.
  4. Gemäß § 83 in Zusammenschau mit § 76 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ergibt sich, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu VfGH vom
  5. März 1991, Zl. G 131/90-11).Gemäß Paragraph 83, in Zusammenschau mit Paragraph 76, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ergibt sich, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist vergleiche , dazu VfGH vom
  6. März 1991, Zl. G 131/90-11). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
  7. November 2017 lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom
  8. September 1995, Zl. 94/01/0745).Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom ,
  9. November 2017 lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren vergleiche VwGH vom ,
  10. September 1995, Zl. 94/01/0745). 3.1.
  11. Im vorliegenden Fall ist gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen der als Disziplinarerkenntnis zu wertenden Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
  12. Oktober 2016 der Ausschluss aus der Feuerwehr wegen eines disziplinären Vergehens ausgesprochen worden. Diese Entscheidung wurde mit Beschwerde bekämpft. Im Rahmen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom heutigen Tage, Zl. LVwG-AV-201/001-2018, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als in Abänderung des Spruches der Entscheidung vom
  13. Oktober 2016 als Disziplinarstrafe ein schriftlicher Verweis verhängt wurde.Im vorliegenden Fall ist gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen der als Disziplinarerkenntnis zu wertenden Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
  14. Oktober 2016 der Ausschluss aus der Feuerwehr wegen eines disziplinären Vergehens ausgesprochen worden. Diese Entscheidung wurde mit Beschwerde bekämpft. Im Rahmen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom heutigen Tage, , Zl. LVwG-AV-201/001-2018, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als in Abänderung des Spruches der Entscheidung vom
  15. Oktober 2016 als Disziplinarstrafe ein schriftlicher Verweis verhängt wurde. 3.1.
  16. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekämpfte Entscheidung des Feuerwehrkommandanten vom
  17. November 2017, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer der Ausschluss aus der Feuerwehr ausgesprochen wurde, erging somit zu einem Zeitpunkt als gegenüber diesem bereits im Rahmen des Disziplinarerkenntnisses vom
  18. Oktober 2016 der Ausschluss aus der Feuerwehr ausgesprochen worden war. Zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung lag somit eine entschiedene (und im Rechtsweg bekämpfte) Entscheidung in derselben Sache (Ausschluss aus der Feuerwehr) vor. Entschiedene Sache („res iudicata“) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
  19. Auflage
(2003), Rz 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer (rechtskräftigen) Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Entschiedene Sache bedeutet somit Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem Bescheid abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom
  1. November 2009, Zl. 2007/03/0059). Zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung lag somit eine entschiedene (und im Rechtsweg bekämpfte) Entscheidung in derselben Sache (Ausschluss aus der Feuerwehr) vor. Entschiedene Sache („res iudicata“) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage
(2003), Rz 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer (rechtskräftigen) Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Entschiedene Sache bedeutet somit Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem Bescheid abgesprochen wurde vergleiche VwGH vom ,
  1. November 2009, Zl. 2007/03/0059). Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache (hier Ausschluss aus der Feuerwehr) nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist, sodass vor diesem Hintergrund die nunmehr angefochten Entscheidung des Kommandanten vom
  2. November 2017 sich als rechtswidrig erweist (vgl. dazu auch VwGH vom
  3. Juni 2008, Zl. 2006/11/0078).Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache (hier Ausschluss aus der Feuerwehr) nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist, sodass vor diesem Hintergrund die nunmehr angefochten Entscheidung des Kommandanten vom
  4. November 2017 sich als rechtswidrig erweist vergleiche dazu auch VwGH vom ,
  5. Juni 2008, Zl. 2006/11/0078). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  6. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1569.001.2017

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