RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-201/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist zum Teil begründet. 3.1.
- Nach § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts. Gemäß § 43 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 lit. a) der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist der Feuerwehrkommandant (Disziplinar)Organ und gemäß Abs. 2 leg.cit. für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr zuständig.Nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a,) der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist der Feuerwehrkommandant (Disziplinar)Organ und gemäß Absatz 2, leg.cit. für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr zuständig. Gemäß § 83 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Zusammenschau mit dem
- Hauptstück der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ergibt sich, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe (hier eines Verweises) gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu VfGH vom
- März 1991, Zl. G 131/90-11).Gemäß Paragraph 83, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Zusammenschau mit dem
- Hauptstück der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ergibt sich, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe (hier eines Verweises) gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist vergleiche dazu VfGH vom
- März 1991, , Zl. G 131/90-11). Die Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
- Oktober 2016 als der zuständigen Behörde lässt seiner Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich die Verhängung der Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Feuerwehr unter Angabe von gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom
- September 1995, Zl. 94/01/0745). Die Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
- Oktober 2016 als der zuständigen Behörde lässt seiner Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich die Verhängung der Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Feuerwehr unter Angabe von gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren vergleiche VwGH vom
- September 1995, Zl. 94/01/0745). 3.1.
- Zum ausgesprochenen Ausschluss aus der Feuerwehr: Grundsätzlich ist diesbezüglich auszuführen, dass bis zur nunmehr angefochtenen Entscheidung des Kommandanten vom
- Oktober 2016 gegenüber dem Beschwerdeführer keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist und dieser in disziplinärer Hinsicht somit unbescholten ist. Diese Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in disziplinarrechtlicher Hinsicht war daher von der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht als Milderungsgrund zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom
- September 2004, Zl. 2001/09/0049). Grundsätzlich ist diesbezüglich auszuführen, dass bis zur nunmehr angefochtenen Entscheidung des Kommandanten vom
- Oktober 2016 gegenüber dem Beschwerdeführer keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist und dieser in disziplinärer Hinsicht somit unbescholten ist. Diese Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in disziplinarrechtlicher Hinsicht war daher von der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht als Milderungsgrund zu berücksichtigen vergleiche , VwGH vom
- September 2004, Zl. 2001/09/0049). Gemäß § 76 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz begeht ein Feuerwehrmitglied, das durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, ein Disziplinarvergehen. In § 28 Abs. 6 Z 5 und 6 NÖ Feuerwehrordnung wird gegenüber aktiven Mitgliedern die Verpflichtung ausgesprochen, ein vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit an den Tag zu legen und die zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft zu pflegen. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz begeht ein Feuerwehrmitglied, das durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, ein Disziplinarvergehen. In Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 5 und 6 NÖ Feuerwehrordnung wird gegenüber aktiven Mitgliedern die Verpflichtung ausgesprochen, ein vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit an den Tag zu legen und die zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft zu pflegen. Im Hinblick auf die objektive Eignung der veränderten Abbildung des Kommandanten und das angefügten Textes sowie des langen Zeitraumes, in dem dieses Bild auf dem ***-Pinnwand des Beschwerdeführers gepostet war, kann dieses Verhalten nicht als Fehlverhalten iSd § 62 Abs. 2 NÖ Feuerwehrordnung gewertet werden, welches keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass eine Ermahnung ventiliert werden könnte. Diese noch vor dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorzunehmenden, aus dem Weisungsrecht des Vorgesetzten erfließenden Maßnahme sollen nämlich nur dann verhängt werden, wenn – infolge der geringen Bedeutung der Dienstpflichtverletzung - ein Disziplinarverfahren und in diesem zu verhängende Strafen nicht erforderlich sind (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 2003, S. 43 f). Bei der Ermahnung handelt es sich um eine Maßnahme, die in Bagatellsachen eine Bestrafung ersetzen soll und selbst keine darstellt. Dieser Rechtsauffassung folgt auch die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom
- Jänner 1991, Zl. 90/09/0168). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei einer bloßen Ermahnung in generalpräventiver Hinsicht andere Feuerwehrkameraden dazu verleitet werden könnten, dies ebenso zu tun bzw. sich ebenso zu verhalten. Gerade ein respektvoller Umgang bildet die Basis für das Vertrauen untereinander und die Herstellung der Einsatzbereitschaft der Mannschaft. Im Hinblick auf die objektive Eignung der veränderten Abbildung des Kommandanten und das angefügten Textes sowie des langen Zeitraumes, in dem dieses Bild auf dem ***-Pinnwand des Beschwerdeführers gepostet war, kann dieses Verhalten nicht als Fehlverhalten iSd Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Feuerwehrordnung gewertet werden, welches keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass eine Ermahnung ventiliert werden könnte. Diese noch vor dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorzunehmenden, aus dem Weisungsrecht des Vorgesetzten erfließenden Maßnahme sollen nämlich nur dann verhängt werden, wenn – infolge der geringen Bedeutung der Dienstpflichtverletzung - ein Disziplinarverfahren und in diesem zu verhängende Strafen nicht erforderlich sind vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 2003, S. 43 f). Bei der Ermahnung handelt es sich um eine Maßnahme, die in Bagatellsachen eine Bestrafung ersetzen soll und selbst keine darstellt. Dieser Rechtsauffassung folgt auch die Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom
- Jänner 1991, Zl. 90/09/0168). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei einer bloßen Ermahnung in generalpräventiver Hinsicht andere Feuerwehrkameraden dazu verleitet werden könnten, dies ebenso zu tun bzw. sich ebenso zu verhalten. Gerade ein respektvoller Umgang bildet die Basis für das Vertrauen untereinander und die Herstellung der Einsatzbereitschaft der Mannschaft. 3.1.
- Zur Strafzumessung und Verhängung eines schriftlichen Verweises: Im Lichte der Unbescholtenheit erscheint aber die Verhängung eines schriftlichen Verweises als gelindeste Disziplinarstrafe als geeignet, andere Kameraden von einer Tatbegehung abzuhalten. Für generalpräventive Erwägungen reicht schon die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Kollegen aus; der Zweck der Generalprävention kommt nicht nur dann in Betracht, wenn andere jenes Verhalten, von welchem sie durch die Strafe abgehalten werden sollen, bereits gesetzt haben (vgl. VwGH vom
- Juni 2001, Zl. 97/09/0222). Schließlich wirkt die stillschweigende Duldung von Dienstpflichtverletzungen dann nicht schuldausschließend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, S. 43 f, unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung, und VwGH vom
- Juni 2006, Zl. 2005/09/0041).Im Lichte der Unbescholtenheit erscheint aber die Verhängung eines schriftlichen Verweises als gelindeste Disziplinarstrafe als geeignet, andere Kameraden von einer Tatbegehung abzuhalten. Für generalpräventive Erwägungen reicht schon die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Kollegen aus; der Zweck der Generalprävention kommt nicht nur dann in Betracht, wenn andere jenes Verhalten, von welchem sie durch die Strafe abgehalten werden sollen, bereits gesetzt haben vergleiche VwGH vom
- Juni 2001, Zl. 97/09/0222). Schließlich wirkt die stillschweigende Duldung von Dienstpflichtverletzungen dann nicht schuldausschließend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, S. 43 f, unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung, und VwGH vom
- Juni 2006, Zl. 2005/09/0041). Da im vorliegenden Fall ebenso spezialpräventiven Überlegungen anzustellen sind, erscheint die Bestätigung des erteilten Verweises durchaus geeignet, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, dieses Fehlverhalten noch einmal zu setzen (vgl. VwGH vom
- März 2003, Zl. 2000/09/0134).Da im vorliegenden Fall ebenso spezialpräventiven Überlegungen anzustellen sind, erscheint die Bestätigung des erteilten Verweises durchaus geeignet, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, dieses Fehlverhalten noch einmal zu setzen vergleiche VwGH vom
- März 2003, Zl. 2000/09/0134). Der Verweis stellt gemäß § 76 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz bzw. § 63 Abs. 1 Z 1 NÖ Feuerwehrordnung die geringstmögliche Strafe (von insgesamt sechs möglichen Strafen) dar. Im Rahmen des Disziplinarrechts kommt der genauen Umschreibung der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung in jedem einzelnen Fall (vgl. VwGH vom
- November 2004, Zl. 2001/09/0035, zum BDG) ebenso besondere Bedeutung zu wie den Regeln über die Strafbemessung und ihren Grundsätzen. Die Höhe jener Disziplinarstrafe, die das Feuerwehrmitglied wegen einer konkreten Dienstpflichtverletzung in einem Disziplinarverfahren zu erwarten hat, hängt hier auf besondere Weise von den Strafzumessungsregeln und ihrer Anwendung ab (vgl. VwGH vom
- April 2011, Zl. 2009/09/0132, zum BDG). Der Verweis stellt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz bzw. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Feuerwehrordnung die geringstmögliche Strafe (von insgesamt sechs möglichen Strafen) dar. Im Rahmen des Disziplinarrechts kommt der genauen Umschreibung der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung in jedem einzelnen Fall vergleiche VwGH vom
- November 2004, Zl. 2001/09/0035, zum BDG) ebenso besondere Bedeutung zu wie den Regeln über die Strafbemessung und ihren Grundsätzen. Die Höhe jener Disziplinarstrafe, die das Feuerwehrmitglied wegen einer konkreten Dienstpflichtverletzung in einem Disziplinarverfahren zu erwarten hat, hängt hier auf besondere Weise von den Strafzumessungsregeln und ihrer Anwendung ab vergleiche VwGH vom
- April 2011, Zl. 2009/09/0132, zum BDG). Vor diesem Hintergrund wäre der Ausschluss aus der Feuerwehr, der zudem ja auch die Folge nach sich zieht, dass man innerhalb von fünf Jahren keiner anderen Feuerwehr beitreten kann, eine absolut überschießende Reaktion auf das durch den Beschwerdeführer gesetzt Verhalten. Vielmehr ist mit der Verhängung eines schriftlichen Verweises als geringster Strafe nach dem NÖ Feuerwehrgesetz bzw. der NÖ Feuerwehrordnung das Auslangen zu finden, um das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten zu pönalisieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.201.001.2018