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{'item': 'LVwG-AV-50/001-2018'}

Obsah (6)§ 23§ 8§ 11§ 9§ 28Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-50/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Schwarzman

§ 23Abs.

3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des

  1. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
  2. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  3. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  4. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  5. der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  6. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung

§ 8nachgewiesen ist und 3.

keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, nachgewiesen ist und 4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung

§ 11Abs.

4 nachgewiesen wird oder 4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung

Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder 5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

§ 23Abs.

3a FSG hat der Antragsteller, wenn in einem Verfahren

Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt wird, dessen Frist bereits abgelaufen ist, eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit

Abs. 3 Z 5 besteht.

Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG hat der Antragsteller, wenn in einem Verfahren

Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt wird, dessen Frist bereits abgelaufen ist, eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit

Absatz 3, Ziffer 5, besteht.

23 Abs. 3 erster Halbsatz FSG setzt die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus (es kommt also auf die Lenkberechtigung und nicht nur den Führerschein an). Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der letztzitierten Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. Zu letztgenanntem Ergebnis kann die Behörde in einem Fall, in dem ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, insbesondere dann gelangen, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokumentes sprechen. Bloße Zweifel reichen jedoch nicht aus, um davon auszugehen, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor (vgl. VwGH vom 20.2.2013, 2010/11/0111). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dessen Erkenntnisse vom 24.5.2011, 2011/11/0045, und vom 24.7.2013, 2013/11/0089) ist wichtigstes Beweismittel zwar regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - auf Grund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines davon ausgeht, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handeln könnte, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (vgl. VwGH vom 22.2.1996, 95/11/0260). Die Rechtsansicht, dass schon der Umstand, dass ein vorgelegter Führerschein nicht echt sei, eine „Umschreibung“, also die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung, ausschließt, wird vom Verwaltungsgerichtshof als „verfehlt“ bezeichnet (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 24.7.2013).

23 Absatz 3, erster Halbsatz FSG setzt die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus (es kommt also auf die Lenkberechtigung und nicht nur den Führerschein an). Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der letztzitierten Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. Zu letztgenanntem Ergebnis kann die Behörde in einem Fall, in dem ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, insbesondere dann gelangen, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokumentes sprechen. Bloße Zweifel reichen jedoch nicht aus, um davon auszugehen, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor vergleiche VwGH vom 20.2.2013, 2010/11/0111). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dessen Erkenntnisse vom 24.5.2011, 2011/11/0045, und vom 24.7.2013, 2013/11/0089) ist wichtigstes Beweismittel zwar regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - auf Grund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines davon ausgeht, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handeln könnte, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann vergleiche VwGH vom 22.2.1996, 95/11/0260). Die Rechtsansicht, dass schon der Umstand, dass ein vorgelegter Führerschein nicht echt sei, eine „Umschreibung“, also die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung, ausschließt, wird vom Verwaltungsgerichtshof als „verfehlt“ bezeichnet vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 24.7.2013). Der im gegenständlichen Verfahren erstattete kriminaltechnische Untersuchungsbericht kommt nicht zum Ergebnis, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Führerschein sicher gefälscht ist, sondern dass eine abschließende Beurteilung nicht erfolgen kann; er erweckt aufgrund der dargelegten Manipulationen aber jedenfalls Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Die belangte Behörde hat gegenständlich an die Beschwerdeführerin bloß die oben zitierte „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, aber nicht eine derartige, von der höchstgerichtlichen Judikatur als erforderlich erachtete (arg: „hat … aufzufordern“) Aufforderung gerichtet und den angefochtenen Bescheid dennoch mit der Auffassung begründet, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis einer aufrechten Lenkberechtigung nicht führen können. Damit hat die belangte Behörde den Bescheid mit einem Verfahrensfehler belastet, und es ist nicht ausgeschlossen, dass sie bei Vermeidung dieses Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dazu kommt noch Folgendes: Aus dem vorgelegten Führerschein geht hervor, dass dieser (nur) bis 3.3.2017 gültig ist, und aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben geht hervor, dass er bis 4.3.2017 gilt. Die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins ist also jedenfalls noch vor der dieses Verfahren einleitenden Antragstellung abgelaufen. Für diesen Fall sieht der seit 1.10.2015 in Geltung stehende, durch die 16. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 74/2015, eingefügte, oben zitierte § 23 Abs. 3a FSG vor, dass eine praktische Fahrprüfung abzulegen ist, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. – Auch die Möglichkeit zur Erbringung dieses Nachweises ist der Beschwerdeführerin einzuräumen. Mit dem der Beschwerde beigelegten Schreiben ist dieser Beweis im übrigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht erbracht, weil dieses dazu keine Aussagen trifft, ob nur das Führerscheindokument selbst oder die Lenkberechtigung bis 4.3.2017 befristet ist.Dazu kommt noch Folgendes: Aus dem vorgelegten Führerschein geht hervor, dass dieser (nur) bis 3.3.2017 gültig ist, und aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben geht hervor, dass er bis 4.3.2017 gilt. Die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins ist also jedenfalls noch vor der dieses Verfahren einleitenden Antragstellung abgelaufen. Für diesen Fall sieht der seit 1.10.2015 in Geltung stehende, durch die 16. FSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, eingefügte, oben zitierte Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG vor, dass eine praktische Fahrprüfung abzulegen ist, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. – Auch die Möglichkeit zur Erbringung dieses Nachweises ist der Beschwerdeführerin einzuräumen. Mit dem der Beschwerde beigelegten Schreiben ist dieser Beweis im übrigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht erbracht, weil dieses dazu keine Aussagen trifft, ob nur das Führerscheindokument selbst oder die Lenkberechtigung bis 4.3.2017 befristet ist. Für den Fall, dass der Beschwerdeführerin auf diesem Wege der Beweis, dass sie (im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag) über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügt, gelingen sollte, wäre noch der Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung zu erbringen (siehe dazu VwGH vom 23.11.2010, 2009/11/0072), da

§ 9FSG-DV hinsichtlich Syrien keine Gleichwertigkeit im Sinne des § 23 Abs.

3 Z. 5 FSG besteht.Für den Fall, dass der Beschwerdeführerin auf diesem Wege der Beweis, dass sie (im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag) über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügt, gelingen sollte, wäre noch der Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung zu erbringen (siehe dazu VwGH vom 23.11.2010, 2009/11/0072), da

Paragraph 9, FSG-DV hinsichtlich Syrien keine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG besteht.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH vom 31.8.2015, Ra 2015/11/0039, und vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050). Letzteres ist gegenständlich, wie oben dargelegt, der Fall, da der maßgebliche Sachverhalt (ob die Beschwerdeführerin über eine aufrechte syrische Lenkberechtigung verfügt) noch überhaupt nicht feststeht und die belangte Behörde den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur und vom Gesetzgeber in § 23 Abs. 3a FSG angesprochenen Anforderungen an das Ermittlungsverfahren mit der Ansicht, schon das vielleicht gefälschte Führerscheindokument führe zur Antragsabweisung, und mit der bloßen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.11.2017 noch nicht entsprochen hat. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführerin, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihr nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH vom 31.8.2015, Ra 2015/11/0039, und vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050). Letzteres ist gegenständlich, wie oben dargelegt, der Fall, da der maßgebliche Sachverhalt (ob die Beschwerdeführerin über eine aufrechte syrische Lenkberechtigung verfügt) noch überhaupt nicht feststeht und die belangte Behörde den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur und vom Gesetzgeber in Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG angesprochenen Anforderungen an das Ermittlungsverfahren mit der Ansicht, schon das vielleicht gefälschte Führerscheindokument führe zur Antragsabweisung, und mit der bloßen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.11.2017 noch nicht entsprochen hat. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführerin, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihr nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Dies gilt auch für die korrekte Anwendung der Rechtsprechung für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation (vgl. VwGH vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Dies gilt auch für die korrekte Anwendung der Rechtsprechung für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation vergleiche VwGH vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.50.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.