RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-994/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des CS, vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom
- Mai 2017, Zl. WA-93/2017, betreffend Waffengesetz, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition verboten. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass nicht bestritten werde, dass es am 23.12.2016 zu einer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit Organen der öffentlichen Aufsicht gekommen ist. Bei diesem Vorfall habe aber eine missbräuchliche Verwendung von Waffen keine Rolle gespielt. Es habe sich um eine einmalige Eskalation gehandelt. Zum Vorfall vom 19.03.2017 wäre zwar ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden, der Beschuldigte wäre jedoch vom Verdacht der Körperverletzung und auch vom Verdacht der gefährlichen Drohung freigesprochen worden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am 23.12.2016 kam es im Zuge einer Amtshandlung zu einer Festnahme des Beschwerdeführers. Der Vorfall führte auf Grund des aggressiven und lauten Verhaltens zu einer Bestrafung nach § 82 Sicherheitspolizeigesetz und § 1 NÖ Polizeistrafgesetz.Am 23.12.2016 kam es im Zuge einer Amtshandlung zu einer Festnahme des Beschwerdeführers. Der Vorfall führte auf Grund des aggressiven und lauten Verhaltens zu einer Bestrafung nach Paragraph 82, Sicherheitspolizeigesetz und Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz. Am 19.03.2017 kam es zu einem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers mit körperlicher Gewalt gegen seinen Vater, wobei er ihn mit dem Fuß ins Gesicht trat. Er zerschlug einen Stuhl und die Verglasung der Terrassentüre. Weiters sagte er zu seinem Vater, dass er ihn eigentlich umbringen müsste, da er eine Missgeburt sei. Auf Grund des Vorfalles wurde ein Betretungsverbot verhängt. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz kann die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz kann die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch wenn bei den gegenständlichen Vorfällen Waffen keine Rolle gespielt haben, so kann dennoch auf Grund des gewalttätigen und aggressiven Verhaltens davon ausgegangen werden, dass im Falle des Besitzes von Waffen durch den Beschwerdeführer die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bestehen würde. Von einem einmaligen Vorfall kann keine Rede sein, da der Beschwerdeführer bereits wiederholt durch aggressives und gewalttätiges Verhalten aufgefallen ist. Auch wenn es im Zuge des Vorfalles vom 19.03.2017 zu keiner gerichtlichen Verurteilung gekommen ist, dann lediglich deshalb, weil das jeweilige Verhalten des Beschuldigten nicht die entsprechenden gerichtlichen Tatbestände erfüllt hat. Die Vorfälle selbst, wie sie im Sachverhalt beschrieben sind, haben jedoch unzweifelhaft stattgefunden und wurde dies vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Einstellung wegen des Vorwurfes der Sachbeschädigung zum Nachteil seiner Eltern erfolgte lediglich deshalb, weil Sachbeschädigung zum Nachteil Verwandter in gerader Linie begangen wurden und der Täter gemäß § 166 Abs. 3 StGB nur auf Verlagen des Verletzten zu verfolgen ist (Privatanklage). Die Einstellung wegen der gefährlichen Drohung im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung erfolgte lediglich deshalb, weil sie auf Grund der Subsidiarität zur Körperverletzung nicht strafbar ist bzw. die inkriminierte Äußerung („dich Missgeburt müsste ich eigentlich umbringen“) den objektiven Tatbestand der gefährlichen Drohung im Sinn des § 107 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.Die Vorfälle selbst, wie sie im Sachverhalt beschrieben sind, haben jedoch unzweifelhaft stattgefunden und wurde dies vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Einstellung wegen des Vorwurfes der Sachbeschädigung zum Nachteil seiner Eltern erfolgte lediglich deshalb, weil Sachbeschädigung zum Nachteil Verwandter in gerader Linie begangen wurden und der Täter gemäß Paragraph 166, Absatz 3, StGB nur auf Verlagen des Verletzten zu verfolgen ist (Privatanklage). Die Einstellung wegen der gefährlichen Drohung im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung erfolgte lediglich deshalb, weil sie auf Grund der Subsidiarität zur Körperverletzung nicht strafbar ist bzw. die inkriminierte Äußerung („dich Missgeburt müsste ich eigentlich umbringen“) den objektiven Tatbestand der gefährlichen Drohung im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, StGB nicht erfüllt. Die Vorfälle zeigen aber einerseits, dass von einem Einzelfall keine Rede sein kann und andererseits, dass beim Beschwerdeführer offenbar ein erhöhtes Aggressivitätspotential sowie die Neigung zu Gewalttätigkeiten gegeben ist. Somit besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes beim Beschwerdeführer zweifellos die Gefahr, er könnte bei Besitz von Waffen durch deren missbräuchliche Verwendung eine Gefährdung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle des § 12 Abs. 1 Waffengesetz hervorrufen.Somit besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes beim Beschwerdeführer zweifellos die Gefahr, er könnte bei Besitz von Waffen durch deren missbräuchliche Verwendung eine Gefährdung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hervorrufen. Das Waffenverbot wurde daher zurecht verhängt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.994.001.2017