← Österreich

{'item': 'LVwG-S-3225/001-2016'}

Obsah (8)§ 37§ 26§ 25§ 14§ 5§ 19§ 45§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlLVwG-S-3225/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 37Abs.

1 Z. 1, § 37 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014);eine Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden), da sie entgegen des für die Errichtung eines Schutzhauses erteilten Bewilligungsbescheides vom 29.10.2015, KS-AN-5173/9/69-2015 (in dem die Aufstellung von Stahlcontainern bewilligt wurde) davon baulich Abänderungen bezüglich Konstruktion und Form/Material hinsichtlich der von 14.3.2016 bis zumindest 4.4.2016, 9:00 Uhr, errichteten Holzaußenwände vornehmen hat lassen, wobei diese ausgeführten Baulichkeiten in der gegenständlichen Weise nicht bewillligt waren, womit die P GmbH ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne dafür nötige rechtswirksame Baubewilligung ausführen hat lassen (Verwaltungsübertretung

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014); 2. eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden), da sie die Anzeige des Baubeginns unterlassen hatte, indem der Baubeginn erst mit einem am 4.4.2016 bei der Baubehörde eingelangten Schreiben rückwirkend mit 14.3.2016 bekanntgegeben wurde (Verwaltungsübertretung

§ 26Abs.

1, § 37 Abs. 1 Z. 4, § 37 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014), undeine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden), da sie die Anzeige des Baubeginns unterlassen hatte, indem der Baubeginn erst mit einem am 4.4.2016 bei der Baubehörde eingelangten Schreiben rückwirkend mit 14.3.2016 bekanntgegeben wurde (Verwaltungsübertretung

Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014), und 3. eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden), da sie die Bekanntgabe des Bauführers unterlassen hatte, zumal als Bauführer die MR GmbH erst mit dem am 4.4.2016 bei der Baubehörde eingelangten Schreiben rückwirkend mit 14.3.2016 bekanntgegeben wurde (Verwaltungsübertretung

§ 25Abs.

1, § 37 Abs. 1 Z. 4, § 37 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014).eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden), da sie die Bekanntgabe des Bauführers unterlassen hatte, zumal als Bauführer die MR GmbH erst mit dem am 4.4.2016 bei der Baubehörde eingelangten Schreiben rückwirkend mit 14.3.2016 bekanntgegeben wurde (Verwaltungsübertretung

Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014). Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (10% der Geldstrafe) wurde mit 260 Euro festgesetzt. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Er habe die MR Constructions GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Baumeister MR, beauftragt, die Bauführung für das geplante Schutzhaus zu übernehmen. Baumeister MR habe erklärt, dass er alle notwendigen baubehördlichen Formalitäten übernehmen werde, dass sich der Beschwerdeführer um nichts kümmern müsse (wörtlich: „***, alles in Ordnung, das machen wir schon“) und dass er lediglich eine Bauänderungsanzeige vornehmen würde, die man bei der Baufertigstellungsanzeige beilegen werde. Zu diesem Gespräch sei es bereits vor dem Baubeginn gekommen, als besprochen worden sei, dass nicht die Containerbauweise, sondern die Holzriegelbauweise ausgeführt werden solle. Somit sei er immer davon ausgegangen, dass MR alles vornehmen werde, was notwendig sei, um das Bauvorhaben ordnungsgemäß durchführen zu dürfen. Er sei auch davon ausgegangen, dass die MR GmbH die Baubeginnsanzeige veranlasst habe. MR habe mitgeteilt, diese Anzeige per Mail an die Baubehörde gesendet zu haben, der Baubehörde sei aber keine vorgelegen. Auch die Bekanntgabe des Bauführers sei Aufgabe des Baumeisters MR gewesen. Indem sich der Beschwerdeführer für die Planung und für die Durchführung des Bauvorhabens eines Baumeisters, also eines befugten Gewerbsmannes, bedient habe, der ihm mehrfach versichert habe, dass er sich um nichts zu kümmern habe, und er all dies übernehmen würde, dass alles in Ordnung wäre und er das schon machen würde, habe er alles vorgekehrt, um einen ordentlichen Ablauf des Bauverfahrens zu gewärtigen. Dass MR, wie immer offensichtlicher werde, seinen Aufgaben nicht nachgekommen sei und den Beschwerdeführer dadurch in Schwierigkeiten bringe, könne diesem nicht vorgeworfen werden. Er habe sohin keine schuldhaften Handlungen gesetzt. Die Strafe sei dem geringen Verschulden und der Vermögenssituation nach zu hoch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den Akten vorgelegt hat, hat am 15.2.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer u.a. Folgendes ausgesagt hat: „Im Jahr 2014 hat mich der Eigentümer des Baugrundstückes kontaktiert, ob ich mich nicht als Gastwirt dafür interessieren würde, das Grundstück zu pachten und dort in einen Gastronomiebetrieb als Schutzhaus zu investieren. … Ich habe den mir bekannten Baumeister T angesprochen, der mir aber erklärt hat, dass er nur als Planer fungieren könne. Ich selbst habe dann den mir ebenfalls bekannten Baumeister MR angesprochen. Die Idee, in Containerbauweise zu bauen, war von mir. MR bekam von mir den Auftrag, den Bauführer zu übernehmen und alles zu regeln und zu machen. Eine schriftliche Vereinbarung gibt es leider nicht. Auf Befragen, ob ich Rechnungen vorlegen kann: Nein. Er hat gesagt, er übernimmt alles und kontrolliert den Bau. Zuerst sollte er ein Streifenfundament für die Container machen. Die Firma C konnte dann aber nicht liefern, weshalb ich mich dann entschieden habe, nachdem mir Herr MR einen Kostenvoranschlag für Massivbauweise vorgelegt hatte, der mir zu hoch war, den Bau in Holzriegelbauweise zu errichten. Ich habe dafür ein Unternehmen in *** beauftragt. Wie schon mit der Containerfirma sollte MR auch die Kommunikation mit dieser führen. Er war dann auch zwei Mal auf der Baustelle zum Kontrollieren. MR machte mir dann ein Angebot über 25.000 Euro für eine „schwimmende Decke“ anstatt des für die Container bloß nötigen Streifenfundaments, wofür wir einen Fixbetrag von 12.000 Euro vereinbart hatten. Diese Änderungen haben wir bei mir zu Hause bei einem Glas Wein besprochen, da ich damals noch ein freundschaftliches Verhältnis mit MR hatte. MR sagte mir immer, „***, kein Problem, das mach ma schon, du brauchst dich um nichts kümmern.“ Er hat mir erklärt, dass er bei der Fertigstellung dann eine Änderungsanzeige machen werde, das sei so üblich, und da gehe er dann aufs Bauamt. Wann genau der Baubeginn war, kann ich heute nicht sagen. Ich habe mich darum nicht so gekümmert, weil ich MR vertraut habe und nicht wusste, dass ich den Baubeginn und den Bauführer melden muss. … Es kann richtig sein, dass der Baubeginn Anfang März war. Etwa ein Monat später habe ich bei einem Würstelstand den mir bekannten zuständigen Bearbeiter des Bauamtes, H, getroffen. Dieser hat mich gefragt, ob ich denn nicht zu bauen beginnen wolle. Ich habe ihm gesagt, dass schon Holzriegelwände aufgebaut sind. Er war sehr überrascht und sagte, dass MR noch nichts gemeldet habe. Für mich war MR nach außen hin zu den Behörden derjenige, der alles macht. Ich habe MR sofort vor Ort angerufen. Er hat gesagt, er habe die Meldungen per Mail an das Bauamt gesendet. H wusste davon nichts und sagte, dass er ihn persönlich gar nichts geschickt haben könne. Als ich H zwei Wochen später wieder traf, hatte er noch immer nicht diese Meldungen bekommen, da wurde er schon etwas böse. Ich habe daraufhin MR zu mir bestellt. Wir sind dann gemeinsam zum Bauamt gefahren, wobei ich, weil ich ein Telefonat hatte und MR vertraute, im Auto verblieben bin und MR, der gesagt hatte, er mache das schon, alleine zum Bauamt gegangen ist und das Schreiben betreffend die Baubeginnsanzeige und Bauführermeldung dort abgegeben hat. Als er zurückgekommen ist, hat er gesagt, er habe mit H gesprochen, der sei eh nicht so zwida und das passe schon. Damit war das für mich erledigt. Befragt, ob damals auch ein Ansuchen für eine Änderung der Baubewilligung ein Thema war: Nein, ich hatte nicht das Gefühl, etwas Unrechtes zu tun. H kam etwa zwei Wochen später persönlich auf die Baustelle und verhängte dort den Baustopp, weil etwas anderes errichtet als bewilligt war. Er hat auch gesagt, dass das nicht so gehe, wie MR gemeint habe, nämlich mit einer Änderungsanzeige. MR hat gemeint, dass *** hier etwas kompliziert sei und die Änderungsanzeige nicht akzeptiert werde, eine Neueinreichung hat er aber nicht veranlasst. Weil T sich aus gesundheitlichen Gründen zurückzog, hat mir MR nach dem Baustopp einen neuen Planer vorgeschlagen. Auch das hat MR erledigt. Der Auswechslungsplan wurde dann am 20.6.2016 eingereicht. T könnte auch bezeugen, dass MR für alles Bauliche zuständig war. Im Laufe des Jahres kam es dann zum Bruch mit MR. Dieser wollte dann keinen Kontakt mehr und legte die Bauführerschaft zurück, kurz nachdem er ein Angebot für die nötige Änderung der Bodenplatte gelegt hatte. Diese Änderung hat dann aber eine andere Firma vorgenommen. Am 25.10.2016 hat er mir per SMS und per Sie mitgeteilt, ich solle ihn nicht mehr belästigen, die Bauführerschaft sei zurückgelegt. Die Bodenplatte hatte ich ihm schon bezahlt gehabt, ansonsten waren keine Rechnungen offen. Es war eine stufenweise Abrechnung vereinbart, die Endabrechnung wäre nach Fertigstellung gewesen. Er hat mir tatsächlich nur die Bodenplatte verrechnet, aber nichts für seine Nebenleistungen. Die Einreichung im Jänner 2015 hat Herr T gemacht und auch zur Behörde gebracht. Im Vorfeld wurde ständig zwischen T, MR, dem Zuständigen der Containerfirma und mir kommuniziert. Warum bei der Bauverhandlung am 14.10.2015 MR nicht dabei war, aber T schon, kann ich nicht sagen. Über Vorhalt aus der Bauverhandlungsschrift vom 14.10.2015, wonach H die Baubeginnsanzeige und die Bauführermeldung angesprochen habe: Daran kann ich mich nicht erinnern. … Es ist nicht richtig, dass MR nur für die Bodenplatte bzw. Fundamentierung zuständig gewesen sei. … Für mich war im Winter 2015/2016 auch ein Thema, dass ich mein damals geführtes Lokal verkauft habe. Ich stand zwischen H und MR und habe beiden vertraut und wusste dann aber nicht mehr, wer von Beiden am Schluss denn die Wahrheit sagt.“Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den Akten vorgelegt hat, hat am 15.2.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer u.a. Folgendes ausgesagt hat: „Im Jahr 2014 hat mich der Eigentümer des Baugrundstückes kontaktiert, ob ich mich nicht als Gastwirt dafür interessieren würde, das Grundstück zu pachten und dort in einen Gastronomiebetrieb als Schutzhaus zu investieren. … Ich habe den mir bekannten Baumeister T angesprochen, der mir aber erklärt hat, dass er nur als Planer fungieren könne. Ich selbst habe dann den mir ebenfalls bekannten Baumeister MR angesprochen. Die Idee, in Containerbauweise zu bauen, war von mir. MR bekam von mir den Auftrag, den Bauführer zu übernehmen und alles zu regeln und zu machen. Eine schriftliche Vereinbarung gibt es leider nicht. Auf Befragen, ob ich Rechnungen vorlegen kann: Nein. Er hat gesagt, er übernimmt alles und kontrolliert den Bau. Zuerst sollte er ein Streifenfundament für die Container machen. Die Firma C konnte dann aber nicht liefern, weshalb ich mich dann entschieden habe, nachdem mir Herr MR einen Kostenvoranschlag für Massivbauweise vorgelegt hatte, der mir zu hoch war, den Bau in Holzriegelbauweise zu errichten. Ich habe dafür ein Unternehmen in *** beauftragt. Wie schon mit der Containerfirma sollte MR auch die Kommunikation mit dieser führen. Er war dann auch zwei Mal auf der Baustelle zum Kontrollieren. MR machte mir dann ein Angebot über 25.000 Euro für eine „schwimmende Decke“ anstatt des für die Container bloß nötigen Streifenfundaments, wofür wir einen Fixbetrag von 12.000 Euro vereinbart hatten. Diese Änderungen haben wir bei mir zu Hause bei einem Glas Wein besprochen, da ich damals noch ein freundschaftliches Verhältnis mit MR hatte. MR sagte mir immer, „***, kein Problem, das mach ma schon, du brauchst dich um nichts kümmern.“ Er hat mir erklärt, dass er bei der Fertigstellung dann eine Änderungsanzeige machen werde, das sei so üblich, und da gehe er dann aufs Bauamt. Wann genau der Baubeginn war, kann ich heute nicht sagen. Ich habe mich darum nicht so gekümmert, weil ich MR vertraut habe und nicht wusste, dass ich den Baubeginn und den Bauführer melden muss. … Es kann richtig sein, dass der Baubeginn Anfang März war. Etwa ein Monat später habe ich bei einem Würstelstand den mir bekannten zuständigen Bearbeiter des Bauamtes, H, getroffen. Dieser hat mich gefragt, ob ich denn nicht zu bauen beginnen wolle. Ich habe ihm gesagt, dass schon Holzriegelwände aufgebaut sind. Er war sehr überrascht und sagte, dass MR noch nichts gemeldet habe. Für mich war MR nach außen hin zu den Behörden derjenige, der alles macht. Ich habe MR sofort vor Ort angerufen. Er hat gesagt, er habe die Meldungen per Mail an das Bauamt gesendet. H wusste davon nichts und sagte, dass er ihn persönlich gar nichts geschickt haben könne. Als ich H zwei Wochen später wieder traf, hatte er noch immer nicht diese Meldungen bekommen, da wurde er schon etwas böse. Ich habe daraufhin MR zu mir bestellt. Wir sind dann gemeinsam zum Bauamt gefahren, wobei ich, weil ich ein Telefonat hatte und MR vertraute, im Auto verblieben bin und MR, der gesagt hatte, er mache das schon, alleine zum Bauamt gegangen ist und das Schreiben betreffend die Baubeginnsanzeige und Bauführermeldung dort abgegeben hat. Als er zurückgekommen ist, hat er gesagt, er habe mit H gesprochen, der sei eh nicht so zwida und das passe schon. Damit war das für mich erledigt. Befragt, ob damals auch ein Ansuchen für eine Änderung der Baubewilligung ein Thema war: Nein, ich hatte nicht das Gefühl, etwas Unrechtes zu tun. H kam etwa zwei Wochen später persönlich auf die Baustelle und verhängte dort den Baustopp, weil etwas anderes errichtet als bewilligt war. Er hat auch gesagt, dass das nicht so gehe, wie MR gemeint habe, nämlich mit einer Änderungsanzeige. MR hat gemeint, dass *** hier etwas kompliziert sei und die Änderungsanzeige nicht akzeptiert werde, eine Neueinreichung hat er aber nicht veranlasst. Weil T sich aus gesundheitlichen Gründen zurückzog, hat mir MR nach dem Baustopp einen neuen Planer vorgeschlagen. Auch das hat MR erledigt. Der Auswechslungsplan wurde dann am 20.6.2016 eingereicht. T könnte auch bezeugen, dass MR für alles Bauliche zuständig war. Im Laufe des Jahres kam es dann zum Bruch mit MR. Dieser wollte dann keinen Kontakt mehr und legte die Bauführerschaft zurück, kurz nachdem er ein Angebot für die nötige Änderung der Bodenplatte gelegt hatte. Diese Änderung hat dann aber eine andere Firma vorgenommen. Am 25.10.2016 hat er mir per SMS und per Sie mitgeteilt, ich solle ihn nicht mehr belästigen, die Bauführerschaft sei zurückgelegt. Die Bodenplatte hatte ich ihm schon bezahlt gehabt, ansonsten waren keine Rechnungen offen. Es war eine stufenweise Abrechnung vereinbart, die Endabrechnung wäre nach Fertigstellung gewesen. Er hat mir tatsächlich nur die Bodenplatte verrechnet, aber nichts für seine Nebenleistungen. Die Einreichung im Jänner 2015 hat Herr T gemacht und auch zur Behörde gebracht. Im Vorfeld wurde ständig zwischen T, MR, dem Zuständigen der Containerfirma und mir kommuniziert. Warum bei der Bauverhandlung am 14.10.2015 MR nicht dabei war, aber T schon, kann ich nicht sagen. Über Vorhalt aus der Bauverhandlungsschrift vom 14.10.2015, wonach H die Baubeginnsanzeige und die Bauführermeldung angesprochen habe: Daran kann ich mich nicht erinnern. … Es ist nicht richtig, dass MR nur für die Bodenplatte bzw. Fundamentierung zuständig gewesen sei. … Für mich war im Winter 2015 aus 2016, auch ein Thema, dass ich mein damals geführtes Lokal verkauft habe. Ich stand zwischen H und MR und habe beiden vertraut und wusste dann aber nicht mehr, wer von Beiden am Schluss denn die Wahrheit sagt.“ Der Zeuge H vom Magistrat der Stadt Krems sagte u.a. Folgendes: „Ich war seitens des Bauamtes sowohl als Verfahrensleiter als auch als bautechnischer Sachverständiger in diesem Fall tätig. Im vorgelagerten Vidierungsverfahren war Herr MR für mich kein Ansprechpartner, ich kann mich an dessen Rolle nicht erinnern, die Korrespondenz im Verfahren erging jeweils an die Bauwerberin. Welche Rolle MR in diesem Bauverfahren spielte, war mir nicht klar. Für mich war er ein ganz normaler Planer. Es mag sein, dass MR als Bauführer in den Einreichunterlagen angeführt ist, aber ob dieser dann auch tatsächlich als Bauführer nach den Vorschriften der Bauordnung bekanntgegeben wird, ist eine andere Sache. Über Vorhalt der Verhandlungsniederschrift vom 14.10.2015: Ich habe den mir bekannten Beschwerdeführer damit darauf hingewiesen, dass er die Bauführerbekanntgabe und die Baubeginnsmeldung nicht vergessen solle. Auch im Bescheid findet sich ein diesbezüglicher Hinweis. Über Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers: An das konkrete Gespräch beim Würstlstand kann ich mich nicht erinnern, aber es wird schon zu 98% so sein, dass ich gesagt habe, dass schleunigst die Meldungen nachgereicht werden sollen, wenn schon gebaut wird. Alles, was per Mail kommt, wird im elektronischen Akt gespeichert. In unserem elektronischen Bauakt und auch in Papier findet sich kein solches Mail des Herrn MR, dann gibt es ein solches auch nicht. … Ob das Schreiben von MR am 4.

  1. persönlich abgegeben oder ansonsten eingelangt ist, kann ich nicht sagen. Aufgrund der Vermerke darauf steht aber fest, dass dieses am 4.4.2016 erstmals bei uns eingelangt und dem Akt zugeführt worden ist. … Weil eben keine Container errichtet wurden, blieb mir nichts anderes über als der Baustopp. Die missbrauchende Vorgangsweise, dass Änderungen erst bei der Fertigstellung bekanntgegeben werden, ist nicht im Sinne des Gesetzes. Diese Botschaft kommt schön langsam bei den Leuten an. In diesem Fall war eine Neubewilligung sowohl in bau- als auch in gewerberechtlicher Hinsicht erforderlich; baurechtlich vor allem wegen der Statik, Brandschutz, Ortsbild etc. Man hätte hier der Behörde früher mitteilen müssen, dass die Containerbauweise nicht möglich ist. Mir wäre egal gewesen, ob nun MR oder der Beschwerdeführer persönlich zu mir kommt. Für mich war er als Bauführer gemeldet und wir haben amtsintern seine Befugnis überprüft. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren und Gesprächen, die ich führe, kann ich mich nicht konkret an Gespräche mit dem Beschwerdeführer erinnern. Es ist aber durchaus möglich, dass er mir gesagt hat, dass MR die Abänderungsansuchen bzw. Bauführer- und Baubeginnsmeldung machen hätte sollen. Das Innenverhältnis zwischen MR und dem Beschwerdeführer kann ich nicht beschreiben, es wird so sein, dass der Beschwerdeführer ihm vertraut hat. Ich weiß noch, dass ich bei diesem Mittagessen gesagt habe, jetzt wird es aber Zeit (gemeint für die Meldungen), denn diese Rückdatiererei ist ein Unsinn. An ein Gespräch mit Herrn MR am 4.4.2016 kann ich mich nicht erinnern. Ich habe ihn vielleicht zwei Mal gesehen. Das war vielleicht in der Vorbegutachtung. Über Vorhalt, dass MR zur Bauverhandlung nicht geladen war und bei dieser auch nicht zugegen war: Dann hat er für mich keine Rolle gespielt. Warum T als Planverfasser zur Verhandlung geladen wurde, kann ich nicht sagen. Das ist nicht üblich. Man könnte es nachvollziehen, dass bei anderen Baubehörden eventuell Abänderungen erst mit Fertigstellung bekanntgegeben und bewilligt werden, aber nicht in ***.“ Die Ehegattin des Beschwerdeführers, BG, gab als Zeugin u.a. wie folgt an: „Ich will aussagen. Ich war in die Planungen und in das Verfahren als Ehegattin naturgemäß involviert und habe wenn möglich geholfen, vor allem in der Korrespondenz, da ich beruflich am PC arbeite. Herr MR war ein Freund der Familie, und ich war einige Male dabei, als er bei uns zu Hause über den Bau gesprochen hat und als es später dann auch schon später diverse Diskussionen gab. Herr MR war für mich aufgrund seines Fachwissens der Ansprechpartner für alles, was den Bau betrifft, ich würde das in meiner Branche mit dem Projektleiter vergleichen. T war für mich der Zeichner der Pläne. Bei der Bauverhandlung war ich nicht dabei. Wir wollten naturgemäß den Betrieb bald eröffnen. Als die Lieferung der Container in Verzug geriet, war ich bei einem Gespräch bei uns zu Hause mit Herrn MR dabei, wo die Bauweise in Holzriegel besprochen wurde. Es war im Winter 2015/2016, Jänner oder Februar
  2. MR war fürs Ausheben und Betonieren der Bodenplatte zuständig, die Holzriegelwände sollte jemand anderer errichten. Es war zu dieser Zeit deshalb und auch wegen des Todes der Mutter des Beschwerdeführers stressig für alle. Ich habe MR gefragt, ob man, wenn nun statt der Container Holzriegelwände kommen, etwas tun muss. Damit meinte ich, ob man der Behörde irgendetwas bekannt geben muss. Er hat gesagt, er werde „nachher hingehen“ und er werde das schon machen. Er hat von eine Bauänderungsanzeige gesprochen. Wann er diese machen werde, ist für mich nicht klar hervorgegangen. Für mich war das damit ok. Er hat gesagt, das gehe uns nichts an. Ich kann mich an ein weiteres Gespräch mit MR bei uns zu Hause erinnern, bei dem er gesagt hat, er habe ein Mail an das Bauamt geschickt. Er hat gesagt, dass dies die Anzeige gewesen wäre, die aber nicht angekommen sei, gezeigt hat er mir das Mail nicht. Das hieß für mich aber, dass er sich sehr wohl um diese Sachen gekümmert hat, also dass er nicht untätig war. Ich weiß noch, dass es irgendwie darum ging, dass dieses Schreiben am Bauamt nicht aufgefunden wurde und dass es MR dann irgendwann hingetragen hat und dass sich mein Mann dabei sehr geärgert hat. Ob das Suchen oder Hintragen vorher war, weiß ich nicht. Ich weiß noch, dass die Betonierung relativ kurzfristig kam. Es sollte aber auch wegen des wirtschaftlichen Faktors schnell gehen. Ich weiß dann noch, dass es zu einem Eklat kam, weshalb MR die Bauführerschaft zurückgelegt hat. Die ganze Baustelle hat uns sehr viele Nerven gekostet. … Es gab keine schriftlichen Vereinbarungen mit Herrn MR. Ich weiß nicht, welche Leistungen MR abgerechnet hat.“Die Ehegattin des Beschwerdeführers, BG, gab als Zeugin u.a. wie folgt an: „Ich will aussagen. Ich war in die Planungen und in das Verfahren als Ehegattin naturgemäß involviert und habe wenn möglich geholfen, vor allem in der Korrespondenz, da ich beruflich am PC arbeite. Herr MR war ein Freund der Familie, und ich war einige Male dabei, als er bei uns zu Hause über den Bau gesprochen hat und als es später dann auch schon später diverse Diskussionen gab. Herr MR war für mich aufgrund seines Fachwissens der Ansprechpartner für alles, was den Bau betrifft, ich würde das in meiner Branche mit dem Projektleiter vergleichen. T war für mich der Zeichner der Pläne. Bei der Bauverhandlung war ich nicht dabei. Wir wollten naturgemäß den Betrieb bald eröffnen. Als die Lieferung der Container in Verzug geriet, war ich bei einem Gespräch bei uns zu Hause mit Herrn MR dabei, wo die Bauweise in Holzriegel besprochen wurde. Es war im Winter 2015 aus 2016,, Jänner oder Februar
  3. MR war fürs Ausheben und Betonieren der Bodenplatte zuständig, die Holzriegelwände sollte jemand anderer errichten. Es war zu dieser Zeit deshalb und auch wegen des Todes der Mutter des Beschwerdeführers stressig für alle. Ich habe MR gefragt, ob man, wenn nun statt der Container Holzriegelwände kommen, etwas tun muss. Damit meinte ich, ob man der Behörde irgendetwas bekannt geben muss. Er hat gesagt, er werde „nachher hingehen“ und er werde das schon machen. Er hat von eine Bauänderungsanzeige gesprochen. Wann er diese machen werde, ist für mich nicht klar hervorgegangen. Für mich war das damit ok. Er hat gesagt, das gehe uns nichts an. Ich kann mich an ein weiteres Gespräch mit MR bei uns zu Hause erinnern, bei dem er gesagt hat, er habe ein Mail an das Bauamt geschickt. Er hat gesagt, dass dies die Anzeige gewesen wäre, die aber nicht angekommen sei, gezeigt hat er mir das Mail nicht. Das hieß für mich aber, dass er sich sehr wohl um diese Sachen gekümmert hat, also dass er nicht untätig war. Ich weiß noch, dass es irgendwie darum ging, dass dieses Schreiben am Bauamt nicht aufgefunden wurde und dass es MR dann irgendwann hingetragen hat und dass sich mein Mann dabei sehr geärgert hat. Ob das Suchen oder Hintragen vorher war, weiß ich nicht. Ich weiß noch, dass die Betonierung relativ kurzfristig kam. Es sollte aber auch wegen des wirtschaftlichen Faktors schnell gehen. Ich weiß dann noch, dass es zu einem Eklat kam, weshalb MR die Bauführerschaft zurückgelegt hat. Die ganze Baustelle hat uns sehr viele Nerven gekostet. … Es gab keine schriftlichen Vereinbarungen mit Herrn MR. Ich weiß nicht, welche Leistungen MR abgerechnet hat.“ Der Zeugin ES sagte u.a. Folgendes: „Im Februar oder März 2016 war ich mit dem Beschwerdeführer an einem Würstlstand Mittagessen. Dort war auch H, den ich bis dahin nicht gekannt hatte. Dieser hat den Beschwerdeführer gefragt, wann er endlich zu bauen anfängt. Der Beschwerdeführer hat gesagt, dass bereits gebaut werde. H hat dann gesagt, dass diesbezüglich aber noch nichts eingereicht sei. Der Beschwerdeführer hat daraufhin den mir nicht bekannten Baumeister angerufen. Dieser hat, wie mir dann erzählt wurde, gesagt, dass die Gemeinde das wahrscheinlich verlegt habe. Ich glaube, ich habe MR dann nur einmal beim Betonieren der Bodenplatte gesehen. Er wurde mir glaublich als Bauleiter vorgestellt.“ Auf die neuerliche Ladung des vom Beschwerdeführer beantragten, aber nicht zur Verhandlung erschienen Zeugen MR wurde vom Beschwerdeführer schlussendlich verzichtet. Dessen schriftliche Eingaben vom 13.2.2018 wurden verlesen. Darin schreibt MR u.a., dass sein Betrieb von Anfang an lediglich für die Bodenplatte bzw. Fundamentierung zuständig gewesen sei, dass er die Bodenplatte von 1.
  4. bis 11.3.2016 ausgeführt habe und dass der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er vor Beginn der Arbeiten den Baubeginn gemeldet und den Bauführer bekanntgegeben habe, was aber nicht geschehen sei, sodass er am 14.3.2016 seinerseits den Beginn bekanntgegeben habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid vom 29.10.2015, KS-AN-5173/9/69-2015, erteilte der Magistrat der Stadt Krems der P GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist und war, u.a. die Baubewilligung für die Errichtung eines Schutzhauses auf dem Grundstück Nr. *** KG ***. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Laut den Projektsunterlagen bezog sich die Bewilligung auf ein Schutzhaus in Stahlcontainerbauweise mit Streifenfundamenten. Anfang März wurde mit dem Bau begonnen und von der MR GmbH (anstatt der Streifenfundamente) eine Bodenplatte (in Beton) ausgeführt. Danach wurden (anstatt der Container) Holzriegelwände aufgestellt, wie bei einer baubehördlichen Überprüfung vor Ort am 4.4.2016 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hatte sich zuvor nicht bei der Baubehörde informiert, ob dafür eine Baubewilligung erforderlich ist, sondern der Mitteilung des MR vertraut, dass es reiche, bei der Fertigstellungsanzeige eine „Änderungsanzeige“ zu machen. MR hatte im Tatzeitraum (14.
  5. bis 4.4.2016, 9:00 Uhr) den Auftrag, der Baubehörde für die P GmbH den Baubeginn anzuzeigen. Erst am 4.4.2016 wurde ein mit „Baubeginnsanzeige“ tituliertes Schreiben (in Papierform) mit folgendem Text bei der Baubehörde eingebracht: „Hiermit geben wir den Baubeginn mit 14.03.2016 bekannt. Bauführung: MR GmbH, ***, ***. Hochachtungsvoll MR GmbH“. Eine Baubewilligung für die Abänderungen wurde dann erst im Juni 2016 von der P GmbH beantragt und schlussendlich mit Bescheid vom 20.10.2016, KS-AN-5173/11/65-2016, erteilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die P GmbH oder der Beschwerdeführer die MR GmbH oder MR beauftragt hätte, eine baubehördliche Bewilligung für die Abänderung des Bauvorhabens (insb. von Containerbauweise auf Holzriegelbauweise) zu beantragen. Das Verwaltungsgericht gelangt zu diesen Feststellungen aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Chronologie des Bauverfahrens und der Inhalt der ursprünglichen Baubewilligung ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben glaubhaft, lebensnahe und nachvollziehbar geschildert, wie von der projektierten Containerbauweise auf Holzriegelbauweise und vom projektierten Streifenfundament auf Bodenplatte umdisponiert werden musste und dass MR in diesem Zusammenhang versichert hat, er werde das schon machen und sie bräuchten sich um nichts kümmern. Sowohl in der Beschwerde selbst als auch in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin kommt konkret zum Ausdruck, dass MR dabei angekündigt hat, „nachher“, also (erst) bei der Fertigstellungsanzeige, eine „Änderungsanzeige“ zu machen (womit sich der Beschwerdeführer offensichtlich begnügt hat, sodass er sich diesbezüglich nicht weiter bei der Baubehörde erkundigt hat). Somit wurde MR aber vom Beschwerdeführer nicht konkret beauftragt, ein Bauansuchen (betreffend die Abänderungen) einzubringen. Dass MR vom Beschwerdeführer von Anfang an generell beauftragt war, „alles zu regeln und zu übernehmen“ (so die Aussage des Beschwerdeführers), erscheint dem Verwaltungsgericht nicht vollends glaubhaft, zumal die Einreichung im Jänner 2015 nicht durch den Baumeister MR, sondern nachvollziehbar durch den Planer T (Baubeschreibung durch „Baumanagement T“) erfolgte und auch dieser (und nicht MR) der Bauverhandlung beigezogen war; auch die Korrespondenz im Sommer 2016 betreffend das abgeänderte Projekt führte der (dann neue) Planer Kr mit der Behörde, und auch nur dieser (und nicht MR) wurde der (noch vor dem Bruch mit MR) am 17.10.2016 abgehaltenen Bauverhandlung beigezogen. Die wesentliche Behördenkorrespondenz betreffend das gegenständliche Bauverfahren wurde mit der P GmbH selbst oder mit den Planern, nicht aber mit MR oder seinem Betrieb, geführt. Eine generelle Vollmacht der P GmbH für MR oder die MR GmbH betreffend Vertretung vor Behörden wurde nach den Verfahrensergebnissen nicht erteilt, und der Beschwerdeführer konnte auch keine schriftlichen Vereinbarungen über den Umfang und die Art der von MR bzw. der MR GmbH zu erbringenden Leistungen vorlegen. Die Abrechnung der MR GmbH konnte oder wollte der Beschwerdeführer nicht vorlegen; seine Aussage, dass darin nur die Herstellung der Bodenplatte verrechnet wurde, erscheint aber glaubhaft (und deckt sich wiederum mit dem Vorbringen von MR, nur dafür zuständig gewesen zu sein). Alles in allem hat das erkennende Gericht den Eindruck gewonnen, dass MR – neben der Errichtung der Bodenplatte und der offiziellen Übernahme der Bauführerschaft – für den Beschwerdeführer und seine Gattin, die ihm vertraut haben, jedenfalls freundschaftlich beratend tätig war und ihnen dabei auch versichert hat, dass (abstrakt) alles in Ordnung gehen werde, aber dass es keine Vereinbarung mit ihm gab, dass er für die P GmbH grundsätzlich sämtliche von dieser zu tätigende Eingaben an die Baubehörde, insb. ein neuerliches Bauansuchen, anzufertigen und einzureichen habe. Aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Gattin und des Zeugen H geht hervor, dass MR tatsächlich die Meinung kundgetan hat, es genüge üblicherweise eine „Änderungsanzeige“ am Ende des Bauverfahrens, sodass sowohl für ihn als auch für den ihm vertrauenden Beschwerdeführer nachvollziehbar die Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung für das abgeänderte Projekt vor dem Baubeginn und auch im angelasteten Tatzeitraum gar kein Thema war und diesbezüglich auch keine Erkundigungen bei der Baubehörde angestellt wurden. Dass die Bauausführung bereits Anfang März begonnen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der von MR (mit seiner Eingabe vom 13.2.2018) vorgelegten unbedenklichen Rechnung der W Ges.m.b.H., wonach die Betonierung am 10.3.2016 erfolgte, d.h. die Vorbereitungsarbeiten wie insb. der Aushub müssen zuvor erfolgt sein. Dass das mit „Baubeginnsanzeige“ titulierte Schreiben der MR GmbH erst am 4.4.2016 bei der Baubehörde eingelangt ist, ergibt sich aus den schriftlichen Kanzleivermerken darauf („eingelangt am 04.04.2016“, „eingescannt am 04.04.2016“) und dem Inhaltsverzeichnis des elektronischen Bauaktes. Aus letzterem und dem Papierakt ergibt sich auch, dass zuvor noch kein solches Schreiben von MR bei der Baubehörde eingelangt ist. MR hat seiner Eingabe vom 13.2.2018 nur dieses Schreiben „Baubeginnsanzeige“ beigelegt, nicht aber ein (aus seinem E-Mail-Programm stammendes Beweis-)Mail, womit er das Schreiben bereits zuvor an die Baubehörde gemailt hätte, was den Schluss zulässt, dass die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen H richtig sind und es wirklich keine vorherige Übersendung der Baubeginnsanzeige per Mail durch MR an die Baubehörde gab, sondern diese tatsächlich erstmals am 4.4.2016 (in Papierform) dort eingebracht wurde. - Wann genau das Gespräch zwischen den Zeugen H und ES und dem Beschwerdeführer beim Würstelstand stattfand, konnte niemand von den dreien datieren; es muss aber seinem Inhalt nach gewesen sein, als die Bodenplatte schon fertig und die Holzriegelwände schon errichtet waren, also jedenfalls – abhängig von der Austrocknung des Betons und der Montagezeit der Wände – einiges nach dem 10.3.2016 (Betonierung der Bodenplatte). Wäre es ein Monat nach Baubeginn, wie der Beschwerdeführer zuerst angegeben hat, gewesen, dann entspräche dies Anfang April; zwei Wochen vor dem 4.4.2016, wie der Beschwerdeführer dann aber angegeben hat, wäre der 21.3.2016 gewesen. Wenn also MR zwischen 21.
  6. und 1.4.2016 dem Beschwerdeführer, der ihn - mit H und ES am Würstelstand befindlich – telefonisch zur Rede stellte, geantwortet hat, er habe die Baubeginnsanzeige schon per Mail gesendet, war da somit zwischen dem Beschwerdeführer und MR schon klar, dass dies in MR‘ Zuständigkeit fiel. Weil das Schreiben vom 4.4.2016 tatsächlich nicht vom Beschwerdeführer, sondern von MR verfasst und eine Datierung mit ausgerechnet 14.3.2016 (einem Tag, der vom tatsächlichen Baubeginn jedenfalls differiert) vorgenommen wurde, spricht einiges dafür, dass MR der Meinung war, dass er ab diesem Datum die Anzeige einbringen sollte. Wenn man noch zusätzlich das Vorbringen von MR in seiner Eingabe vom 13.2.2018, er habe (schon) am 14.3.2016 den Baubeginn bekanntgegeben, heranzieht, so ist dies zwar inhaltlich (siehe oben) widerlegt, aber es deutet darauf hin, dass MR auch im Nachhinein trotz aller Differenzen mit dem Beschwerdeführer immer noch der Ansicht ist, dass er selbst zumindest ab 14.3.2016 für die Einbringung der Baubeginnsanzeige zuständig war. Somit konnte davon ausgegangen werden, dass es im Tatzeitraum eine Vereinbarung gab, dass MR (und nicht der Beschwerdeführer) die Baubeginnsanzeige erstatten sollte. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 14NÖ BO 2014 bedürfen u.a.

folgende Vorhaben einer Baubewilligung:

Paragraph 14, NÖ BO 2014 bedürfen u.a. folgende Vorhaben einer Baubewilligung:

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)
  2. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte; (…)
  3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; (…)

§ 25Abs.

2 NÖ BO 2014 sind die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z 1, 2, 3, 6, 7 und 8 durch einen Bauführer zu überwachen. Er muss gewerberechtlich oder als Ziviltechniker zur Planung oder Berechnung dieses Bauvorhabens bzw. dessen Teile sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein.

Paragraph 25, Absatz 2, NÖ BO 2014 sind die Arbeiten für Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, 2, 3, 6, 7 und 8 durch einen Bauführer zu überwachen. Er muss gewerberechtlich oder als Ziviltechniker zur Planung oder Berechnung dieses Bauvorhabens bzw. dessen Teile sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein.

§ 25Abs.

3 NÖ BO 2014 hat der Bauherr, spätestens wenn er der Baubehörde den Baubeginn meldet, gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben und ist der Meldung ein Nachweis der Befugnis des Bauführers anzuschließen.

Paragraph 25, Absatz 3, NÖ BO 2014 hat der Bauherr, spätestens wenn er der Baubehörde den Baubeginn meldet, gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben und ist der Meldung ein Nachweis der Befugnis des Bauführers anzuschließen.

§ 26Abs.

1 NÖ BO 2014 hat der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen.

Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen.

§ 37Abs.

1 Z. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 ist, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ist, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.

§ 37Abs.

1 Z. 4 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 ist, wer die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) unterlässt, jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen, zu bestrafen.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 ist, wer die Bekanntgabe des Bauführers (Paragraph 25,) oder die Anzeige des Baubeginns (Paragraph 26, Absatz eins,) unterlässt, jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen, zu bestrafen. Zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses: Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, wurde gegenständlich nicht die Container-, sondern die Holzriegelbauweise verwirklicht und wurden keine Streifenfundamente, sondern eine Bodenplatte errichtet. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Abänderung des Konsenses im Sinne des § 14 Z. 3 NÖ BO 2014, die einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte, da jedenfalls die Standsicherheit tragender Bauteile und der Brandschutz beeinträchtigt oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte; die gegenständlich verwirklichten anderen Abweichungen vom bestehenden Konsens, insb. hinsichtlich der Größe des Gebäudes und der Fensteranordnung, wurden im gegenständlichen Straferkenntnis gar nicht angelastet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist). Die diesbezügliche Bewilligung wurde aber erst nach dem Tatzeitraum beantragt und erteilt. Die P GmbH hat als Inhaberin der Baubewilligung das Recht zur Bauausführung (vgl. § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014) und als Bauwerkseigentümerin die Pflicht zur konsensgemäßen Ausführung (vgl. § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014); für die konsenswidrige Ausführung ist somit der Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. § 9 VStG). § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 umfasst die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Baubewilligung (hier: einer bewilligungspflichtigen Abänderung im Sinne des § 14 Z. 3 NÖ BO 2014). Die zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, wurde gegenständlich nicht die Container-, sondern die Holzriegelbauweise verwirklicht und wurden keine Streifenfundamente, sondern eine Bodenplatte errichtet. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Abänderung des Konsenses im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014, die einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte, da jedenfalls die Standsicherheit tragender Bauteile und der Brandschutz beeinträchtigt oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte; die gegenständlich verwirklichten anderen Abweichungen vom bestehenden Konsens, insb. hinsichtlich der Größe des Gebäudes und der Fensteranordnung, wurden im gegenständlichen Straferkenntnis gar nicht angelastet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist). Die diesbezügliche Bewilligung wurde aber erst nach dem Tatzeitraum beantragt und erteilt. Die P GmbH hat als Inhaberin der Baubewilligung das Recht zur Bauausführung vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014) und als Bauwerkseigentümerin die Pflicht zur konsensgemäßen Ausführung vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014); für die konsenswidrige Ausführung ist somit der Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche Paragraph 9, VStG). Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 umfasst die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Baubewilligung (hier: einer bewilligungspflichtigen Abänderung im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014). Die zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (§ 5 Abs. 1 VStG). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5Abs. 2 VSt

G entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 28.5.2013, 2012/10/0105) kann die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Auslegung des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem der Inhalt der Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt den Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen (betreffend diese Verpflichtung für den Bauwerber siehe VwGH vom 9.6.1994, 92/06/0214) und im Zweifel bei der zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständigen Behörde (vgl. VwGH vom 27.4.2017, Ro 2016/02/0020) anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich auf die Ansicht des MR, dass erst bei Fertigstellung des geänderten Projekts eine „Änderungsanzeige“ zu erstatten sei, verlassen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Baumeister keine zur Auskunftserteilung "geeignete Stelle" ist (vgl. VwGH vom 28.2.2012, 2011/05/0022, betreffend einen Architekten). Der Beschwerdeführer kann sich daher wegen der bloßen Auskunft des Baumeisters, die (richtigerweise bewilligungspflichtigen) Projektsänderungen bedürften nur einer „Anzeige“ bei Baufertigstellung, ohne sich bei der zuständigen (Bau-)Behörde über deren Richtigkeit zu erkundigen, nicht mit Erfolg auf den Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG berufen. Nur im Falle der Erteilung einer unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde könnten im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht behauptet, eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde eingeholt zu haben, weshalb ihm der vorgebrachte Rechtsirrtum vorwerfbar und die auf der Auskunft des MR beruhende Unkenntnis der Bewilligungspflicht der Abänderung seines Bauvorhabens als - nicht bloß geringfügiges (siehe dazu nochmals das zuvor zitierte VwGH-Erkenntnis vom 28.2.2012) - Verschulden anzurechnen ist. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 28.5.2013, 2012/10/0105) kann die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Auslegung des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem der Inhalt der Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt den Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen (betreffend diese Verpflichtung für den Bauwerber siehe VwGH vom 9.6.1994, 92/06/0214) und im Zweifel bei der zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständigen Behörde vergleiche VwGH vom 27.4.2017, Ro 2016/02/0020) anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich auf die Ansicht des MR, dass erst bei Fertigstellung des geänderten Projekts eine „Änderungsanzeige“ zu erstatten sei, verlassen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Baumeister keine zur Auskunftserteilung "geeignete Stelle" ist vergleiche VwGH vom 28.2.2012, 2011/05/0022, betreffend einen Architekten). Der Beschwerdeführer kann sich daher wegen der bloßen Auskunft des Baumeisters, die (richtigerweise bewilligungspflichtigen) Projektsänderungen bedürften nur einer „Anzeige“ bei Baufertigstellung, ohne sich bei der zuständigen (Bau-)Behörde über deren Richtigkeit zu erkundigen, nicht mit Erfolg auf den Schuldausschließungsgrund des Paragraph 5, Absatz 2, VStG berufen. Nur im Falle der Erteilung einer unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde könnten im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht behauptet, eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde eingeholt zu haben, weshalb ihm der vorgebrachte Rechtsirrtum vorwerfbar und die auf der Auskunft des MR beruhende Unkenntnis der Bewilligungspflicht der Abänderung seines Bauvorhabens als - nicht bloß geringfügiges (siehe dazu nochmals das zuvor zitierte VwGH-Erkenntnis vom 28.2.2012) - Verschulden anzurechnen ist. Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Verhinderung der Ausführung von konsenslosen bzw. konsenswidrigen Bauten, die den Sicherheitsvorschriften, dem Orts- und Landschaftsbild und Raumordnungsinteressen widersprechen), die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und – wie oben dargelegt - das Verschulden nicht gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam die Erteilung einer Ermahnung

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Verhinderung der Ausführung von konsenslosen bzw. konsenswidrigen Bauten, die den Sicherheitsvorschriften, dem Orts- und Landschaftsbild und Raumordnungsinteressen widersprechen), die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und – wie oben dargelegt - das Verschulden nicht gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam die Erteilung einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Ein Unterschreiten der Mindeststrafe ist unter den Voraussetzungen des § 20 VStG („außerordentliche Strafmilderung“, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen) möglich. Im konkreten Fall liegen keine Erschwerungsgründe, hingegen aber einige Milderungsgründe vor, denn einerseits hat der Beschwerdeführer die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB) begangen, und andererseits hat er sich durch das bald nachher eingebrachte Bauansuchen augenscheinlich um die Legalisierung des Bauvorhabens bemüht, sodass dieses bereits im Oktober 2016 rechtskräftig nachträglich bewilligt werden konnte. Zudem beträgt die Dauer dieses Verwaltungsstrafverfahrens (seit der Anzeigeerstattung durch H am 4.4.2016) schon bald 23 Monate und sind die Aussagen des Beschwerdeführers durchaus nachzuvollziehen, dass ihm durch das konsenswidrige Bauen und die Baueinstellung erhebliche Schwierigkeiten erwachsen sind. Weil aus all diesen Gründen gegenständlich doch schon von einem „beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe“ ausgegangen werden kann, war die Geldstrafe spruchgemäß auf die Hälfte der Mindeststrafe zu mindern (und die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls entsprechend zu reduzieren).Ein Unterschreiten der Mindeststrafe ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG („außerordentliche Strafmilderung“, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen) möglich. Im konkreten Fall liegen keine Erschwerungsgründe, hingegen aber einige Milderungsgründe vor, denn einerseits hat der Beschwerdeführer die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB) begangen, und andererseits hat er sich durch das bald nachher eingebrachte Bauansuchen augenscheinlich um die Legalisierung des Bauvorhabens bemüht, sodass dieses bereits im Oktober 2016 rechtskräftig nachträglich bewilligt werden konnte. Zudem beträgt die Dauer dieses Verwaltungsstrafverfahrens (seit der Anzeigeerstattung durch H am 4.4.2016) schon bald 23 Monate und sind die Aussagen des Beschwerdeführers durchaus nachzuvollziehen, dass ihm durch das konsenswidrige Bauen und die Baueinstellung erhebliche Schwierigkeiten erwachsen sind. Weil aus all diesen Gründen gegenständlich doch schon von einem „beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe“ ausgegangen werden kann, war die Geldstrafe spruchgemäß auf die Hälfte der Mindeststrafe zu mindern (und die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls entsprechend zu reduzieren). Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Paragraph 64, Absatz 2, VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Baubeginn Anfang März 2016 war, die Anzeige des Baubeginns aber erst am 4.4.2016 erfolgte. Diese Anzeige ist der Baubehörde vom Bauherrn

dem oben zitierten § 26 Abs. 1 NÖ BO 2014 „vorher“ zu übermitteln, damit ist nach dem Wortlaut gemeint: vor dem Beginn der Ausführung des Bauvorhabens. Somit ist diese Anzeige gegenständlich um etwa ein Monat verspätet erfolgt. „Bauherr“ ist nach der Terminologie der NÖ BO 2014 der Inhaber der Baubewilligung (siehe W. Pallitsch / Ph. Pallitsch / W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10, S. 422), das ist gegenständlich die P GmbH, und für die Unterlassung der rechtzeitigen Baubeginnsanzeige ist der Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. § 9 VStG). Die zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Baubeginn Anfang März 2016 war, die Anzeige des Baubeginns aber erst am 4.4.2016 erfolgte. Diese Anzeige ist der Baubehörde vom Bauherrn

dem oben zitierten Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO 2014 „vorher“ zu übermitteln, damit ist nach dem Wortlaut gemeint: vor dem Beginn der Ausführung des Bauvorhabens. Somit ist diese Anzeige gegenständlich um etwa ein Monat verspätet erfolgt. „Bauherr“ ist nach der Terminologie der NÖ BO 2014 der Inhaber der Baubewilligung (siehe W. Pallitsch / Ph. Pallitsch / W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10, S. 422), das ist gegenständlich die P GmbH, und für die Unterlassung der rechtzeitigen Baubeginnsanzeige ist der Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche Paragraph 9, VStG). Die zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Was hier die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, konnte der Beschwerdeführer doch glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Gesetz stellt es dem Adressaten von Ge- oder Verbotsnormen grundsätzlich frei, wie er den ihn treffenden Verhaltensnormen nachkommt, insbesondere auch, ob er sich zu ihrer Erfüllung Dritter bedient. Diese Übertragung von Aufgaben ist so einzurichten, dass sie in objektivierter Betrachtung ex ante die Einhaltung der Normen bei lebensnaher Betrachtung realistisch erwarten lässt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 Rz 12, rdb.at). Im gegenständlichen Fall konnte erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer einem befugten Unternehmer im Tatzeitraum den Auftrag erteilt hatte, die Baubeginnsanzeige zu erstatten. Zumal damals noch keine Hinweise für ein sorgfaltswidriges Vorgehen dieses Unternehmens vorlagen, konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass der Auftrag, die Baubeginnsanzeige zu erstatten, unter den vorhersehbaren Verhältnissen auch in einer Art und Weise durchgeführt werde, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen (vgl. VwGH vom 16.12.2015, 2013/10/0236). Der Verstoß gegen § 26 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur somit nicht mehr dem Auftraggeber, sondern dem beauftragten Unternehmer zuzurechnen (vgl. VwGH vom 18.3.2010, 2007/07/0113, und vom 30.9.2010, 2008/07/0180), weshalb mangels Verschulden des Beschwerdeführers Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche Verfahren einzustellen war.Was hier die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, konnte der Beschwerdeführer doch glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Gesetz stellt es dem Adressaten von Ge- oder Verbotsnormen grundsätzlich frei, wie er den ihn treffenden Verhaltensnormen nachkommt, insbesondere auch, ob er sich zu ihrer Erfüllung Dritter bedient. Diese Übertragung von Aufgaben ist so einzurichten, dass sie in objektivierter Betrachtung ex ante die Einhaltung der Normen bei lebensnaher Betrachtung realistisch erwarten lässt vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 5, Rz 12, rdb.at). Im gegenständlichen Fall konnte erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer einem befugten Unternehmer im Tatzeitraum den Auftrag erteilt hatte, die Baubeginnsanzeige zu erstatten. Zumal damals noch keine Hinweise für ein sorgfaltswidriges Vorgehen dieses Unternehmens vorlagen, konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass der Auftrag, die Baubeginnsanzeige zu erstatten, unter den vorhersehbaren Verhältnissen auch in einer Art und Weise durchgeführt werde, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen vergleiche VwGH vom 16.12.2015, 2013/10/0236). Der Verstoß gegen Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur somit nicht mehr dem Auftraggeber, sondern dem beauftragten Unternehmer zuzurechnen vergleiche VwGH vom 18.3.2010, 2007/07/0113, und vom 30.9.2010, 2008/07/0180), weshalb mangels Verschulden des Beschwerdeführers Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche Verfahren einzustellen war. Zu Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses: Der erste Satz des oben zitierten § 25 Abs. 3 NÖ BO 2014 lautet wörtlich (Hervorhebungen nicht im Original): „Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben…“. Eine verbale und grammatikalische Interpretation dieser Vorschrift ergibt, dass die Rechtzeitigkeit dieser Bekanntgabe des Bauführers nicht vom tatsächlichen Baubeginn abhängt (im Gegensatz zur Rechtzeitigkeit der Bestellung des Bauführers; siehe dazu § 25 Abs. 2, wonach die Arbeiten durch einen Bauführer zu überwachen sind, und § 29 Abs. 1 Z. 2, wonach eine Baueinstellung zu erfolgen hat, wenn kein Bauführer bestellt ist), sondern von der Einbringung der Baubeginnsmeldung (und zwar unabhängig davon, wann diese Meldung getätigt wird), und dass erst eine nach der Baubeginnsanzeige erfolgte Bauführerbekanntgabe verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach § 37 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 37 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 nach sich zieht. Es mag sein, dass – aus rechtspolitischer Sicht - etwas anderes zweckmäßiger wäre (nämlich dass auch die Bauführerbekanntgabe schon vor dem tatsächlichen Baubeginn zu erfolgen hat), aber der eindeutige Wortlaut des ersten Satzes des § 25 Abs. 3 NÖ BO 2014 spricht dagegen (ansonsten müsste es nämlich heißen: „Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn melden muss …“ o.ä.), und die Gesetzesmaterialien verschweigen sich dazu. Damit ist aber die im gegenständlichen Verfahren am 4.4.2016 gleichzeitig mit der (verspäteten) Baubeginnsanzeige erfolgte Bauführerbekanntgabe nicht als „verspätet“ im Sinne des § 25 Abs. 3 NÖ BO 2014 zu qualifizieren und bildet der zu Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Sachverhalt keine Verwaltungsübertretung, weshalb dieser Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich

§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt

G einzustellen war, ohne dass noch auf die Frage einzugehen war, wer im gegenständlichen Fall die Bauführerbekanntgabe zu veranlassen hatte und ob diese überhaupt vollständig war.Der erste Satz des oben zitierten Paragraph 25, Absatz 3, NÖ BO 2014 lautet wörtlich (Hervorhebungen nicht im Original): „Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben…“. Eine verbale und grammatikalische Interpretation dieser Vorschrift ergibt, dass die Rechtzeitigkeit dieser Bekanntgabe des Bauführers nicht vom tatsächlichen Baubeginn abhängt (im Gegensatz zur Rechtzeitigkeit der Bestellung des Bauführers; siehe dazu Paragraph 25, Absatz 2,, wonach die Arbeiten durch einen Bauführer zu überwachen sind, und Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, wonach eine Baueinstellung zu erfolgen hat, wenn kein Bauführer bestellt ist), sondern von der Einbringung der Baubeginnsmeldung (und zwar unabhängig davon, wann diese Meldung getätigt wird), und dass erst eine nach der Baubeginnsanzeige erfolgte Bauführerbekanntgabe verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 nach sich zieht. Es mag sein, dass – aus rechtspolitischer Sicht - etwas anderes zweckmäßiger wäre (nämlich dass auch die Bauführerbekanntgabe schon vor dem tatsächlichen Baubeginn zu erfolgen hat), aber der eindeutige Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 25, Absatz 3, NÖ BO 2014 spricht dagegen (ansonsten müsste es nämlich heißen: „Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn melden muss …“ o.ä.), und die Gesetzesmaterialien verschweigen sich dazu. Damit ist aber die im gegenständlichen Verfahren am 4.4.2016 gleichzeitig mit der (verspäteten) Baubeginnsanzeige erfolgte Bauführerbekanntgabe nicht als „verspätet“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, NÖ BO 2014 zu qualifizieren und bildet der zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Sachverhalt keine Verwaltungsübertretung, weshalb dieser Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen war, ohne dass noch auf die Frage einzugehen war, wer im gegenständlichen Fall die Bauführerbekanntgabe zu veranlassen hatte und ob diese überhaupt vollständig war.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weichen nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weichen nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.3225.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.