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{'item': 'LVwG-AV-102/002-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-102/002-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über den Antrag von AR und SR, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Hembach, ***, ***, der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Dezember 2017, Zl. 28/17 Vst, erhobenen Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS
  2. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 als unbegründet abgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG eine Revision nicht zulässig. Begründung:
  4. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom
  5. Oktober 2017 wurde T und K (in der Folge Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses samt Carport und Lager auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des in östlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***. Ihre gegen die Gebäudehöhe erhobene Einwendung wurde in der Begründung dieses Bescheides als unbegründet erachtet.
  6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
  7. Gegen den Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. In der Beschwerde ist auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthalten. Dieser wird damit begründet, dass mit dem Bau noch nicht begonnen worden sei und keine Gefährdung daraus resultiere, dass dieser Bau erst nach Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen errichtet werden könne. Außerdem würden frustrierte Aufwendungen drohen, sollte eine Bewilligung versagt werden.
  8. Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 50/2017, hat in Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
  9. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017,, hat in Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
  10. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (zB VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist die Judikatur jedoch auf das Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar.
  11. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (zB VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 ist die Judikatur jedoch auf das Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar.
  12. Dem Beschwerdevorbringen zur aufschiebenden Wirkung lassen sich keine Umstände entnehmen, die auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Beschwerdeführer hindeuten: Sollten die Beschwerdeführer mit ihrer gegenständlichen Beschwerde durchdringen, hätten alleine die Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Wenn tatsächlich in diesem Fall die Bauwerber nicht von sich aus einen Rückbau vornehmen, stehen den Beschwerdeführern entsprechende rechtliche Möglichkeiten offen, einen solchen zu erzwingen. Von einem unwiederbringlichen Nachteil kann somit keine Rede sein.
  13. Somit war dem Antrag spruchgemäß keine Folge zu geben.
  14. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.
  15. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.102.002.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.