GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art: 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art: 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.03.2015, Zl. WST1-G-16036/003-2014, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die „Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit neun Fahrzeugen“ im Standort ***, ***,
G) i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.03.2015, Zl. WST1-G-16036/003-2014, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die „Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit neun Fahrzeugen“ im Standort ***, ***,
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen. Aufgrund der hohen Anzahl an Verstößen gegen Rechts- und Schutzvorschriften, die bei der Gewerbeausübung zu beachten seien, ergebe sich nach Ansicht der Behörde die zwingende Rechtsvermutung, dass die Beschwerdeführerin nicht die für die Gewerbeausübung im Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen würde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.04.2016, LVwG-AV-404/001-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. In Folge der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Revision wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2017, Zl. Ra 2016/03/0086, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof legt darin u.a. dar, dass das Verwaltungsgericht im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. a zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers, ABl. 2009/L 300/51 (VO) zu prüfen gehabt hätte, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Eine solche nähere Beurteilung im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte das Verwaltungsgericht aber nicht vorgenommen, sondern zu seiner Annahme, dass der Konzessionsentzug nicht unverhältnismäßig sei lediglich darauf hingewiesen, dass in einem relativ kurzen Zeitraum mehrere Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. a und b VO des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG verwirklicht worden seien. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung etwa die von der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen nach getroffenen Maßnahmen zur künftigen Verhinderung der Begehung schwerwiegender Verstöße (Neuverhandlung des Autobuslinienvertrages mit der ÖBB, Einrichtung eines Kontrollsystems) im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG nicht ausreichend berücksichtigt. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass sich die Beschwerdeführerin im Bereich der Lenk- und Arbeitszeitüberschreitungen zwischen ihrer Bestrafung am 18.10.2012 und der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses am 26.04.2016 – also über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und sechs Monaten – offenbar keine weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen mehr habe zuschulden kommen lassen und das Taxigewerbe, aus welchem offenbar der überwiegende Teil der Geschwindigkeitsüberschreitungen stamme, bereits Mitte 2013 geschlossen habe.In Folge der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Revision wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2017, Zl. Ra 2016/03/0086, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof legt darin u.a. dar, dass das Verwaltungsgericht im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers, Amtsblatt 2009, /L 300/51 (VO) zu prüfen gehabt hätte, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Eine solche nähere Beurteilung im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte das Verwaltungsgericht aber nicht vorgenommen, sondern zu seiner Annahme, dass der Konzessionsentzug nicht unverhältnismäßig sei lediglich darauf hingewiesen, dass in einem relativ kurzen Zeitraum mehrere Tatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, und b VO des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG verwirklicht worden seien. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung etwa die von der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen nach getroffenen Maßnahmen zur künftigen Verhinderung der Begehung schwerwiegender Verstöße (Neuverhandlung des Autobuslinienvertrages mit der ÖBB, Einrichtung eines Kontrollsystems) im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG nicht ausreichend berücksichtigt. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass sich die Beschwerdeführerin im Bereich der Lenk- und Arbeitszeitüberschreitungen zwischen ihrer Bestrafung am 18.10.2012 und der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses am 26.04.2016 – also über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und sechs Monaten – offenbar keine weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen mehr habe zuschulden kommen lassen und das Taxigewerbe, aus welchem offenbar der überwiegende Teil der Geschwindigkeitsüberschreitungen stamme, bereits Mitte 2013 geschlossen habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im fortgesetzten Ermittlungsverfahren einen aktualisierten Auszug aus dem verwaltungsstrafrechtlichen Vormerksystem der Bezirkshauptmannschaft Baden eingeholt und am 20.09.2017 sowie am 17.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin ein schriftliches Vorbringen erstattete und zum Sachverhalt ergänzend befragt wurde. Weiters wurde Frau VPL zeugenschaftlich einvernommen. In das Beweisverfahren wurden darüber hinaus aktuelle Auskünfte aus dem öffentlichen Gewerberegister hinsichtlich der aufrechten Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin und die im Firmenbuch zur L GmbH vorgenommenen Eintragungen miteinbezogen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von nachfolgendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich von 22.10.2009, Zl. WST1-G-16036/001-2009, wurde der Beschwerdeführerin die „Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit 9 Fahrzeugen“ im Standort ***, ***, erteilt (GISA-Zahl: ***). Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus aktuell noch über die Gewerbeberechtigungen zur „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung von 9 PKW mit bis zu 9 Sitzplätzen incl. Lenkersitz“ (Entstehung des Gewerbes: 23.06.2009, GISA-Zahl: ***) und zur „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ (Entstehung des Gewerbes: 25.04.2017, GISA-Zahl: ***). Die Beschwerdeführerin hatte von ihren Eltern ab dem Jahr 2010 ein Taxi-Gewerbe, ein Mietwagen-Gewerbe mit PKW sowie das hier verfahrensgegenständliche Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen übernommen. Aufgrund damals bestehender familiärer Probleme und der daraus resultierenden beruflichen Überforderung war es ihr in den Jahren 2010 bis 2013 nicht möglich, ein wirksames Kontrollsystem zur Verhinderung von Arbeitszeitüberschreitungen ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung des Linienbusbetriebes und zur Hintanhaltung von Übertretungen der Straßenverkehrsordnung durch die für sie tätigen Taxilenker einzurichten. In diesem Zusammenhang an die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin der Fahrzeuge zugestellte Anonymverfügungen und Strafverfügungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen hat sie, ohne gegen letztere Einspruch zu erheben, an die jeweiligen Lenker zur Bezahlung weitergegeben, wodurch die gegen sie rechtskräftig ausgesprochenen Strafen im Vormerksystem gespeichert wurden. Zum Zeitpunkt der von der belangten Behörde verfügten Konzessionsentziehung waren im Vormerksystem der Bezirkshauptmannschaft Baden insgesamt 29 rechtskräftige Straferkenntnisse und Strafverfügungen, die Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (ein Straferkenntnis vom 18.10.2012) des Arbeitsinspektionsgesetzes (zwei Straferkenntnisse vom 30.09.2011 und vom 24.04.2013) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (26 Strafverfügungen zwischen dem 07.03.2010 und dem 22.07.2014) zum Gegenstand hatten, aufgelistet. Im aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 26.04.2016, Zl. LVwG-AV-404/001-2014, fand noch eine weitere Bestrafung wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Strafverfügung vom 24.10.2014) Berücksichtigung. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die detaillierte Auflistung der Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen dieser Verwaltungsübertretungen im genannten Erkenntnis verwiesen. Die dort zu den Punkten 1, 3 bis 14, 16 bis 18 und 27 bis 29 zitierten Strafbescheide sind mittlerweile
G getilgt.Zum Zeitpunkt der von der belangten Behörde verfügten Konzessionsentziehung waren im Vormerksystem der Bezirkshauptmannschaft Baden insgesamt 29 rechtskräftige Straferkenntnisse und Strafverfügungen, die Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (ein Straferkenntnis vom 18.10.2012) des Arbeitsinspektionsgesetzes (zwei Straferkenntnisse vom 30.09.2011 und vom 24.04.2013) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (26 Strafverfügungen zwischen dem 07.03.2010 und dem 22.07.2014) zum Gegenstand hatten, aufgelistet. Im aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 26.04.2016, Zl. LVwG-AV-404/001-2014, fand noch eine weitere Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 (Strafverfügung vom 24.10.2014) Berücksichtigung. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die detaillierte Auflistung der Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen dieser Verwaltungsübertretungen im genannten Erkenntnis verwiesen. Die dort zu den Punkten 1, 3 bis 14, 16 bis 18 und 27 bis 29 zitierten Strafbescheide sind mittlerweile
Paragraph 55, Absatz eins, VStG getilgt. Nachfolgende Bestrafungen der Beschwerdeführerin sind nach wie vor relevant: 1. Straferkenntnis der BH Baden vom 24.04.2013, Zahl: BNS2-V-13 7297/5, Zeit: 11.03.2013 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben als Unternehmerin und Arbeitgeberin zu verantworten, dass die originalen Diagrammscheiben bzw. die entsprechenden Downloads aus den digitalen Kontrollgeräten und der Fahrerkarte aller angeführten Lenker/innen und sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen von allen nachstehend angeführten Arbeitnehmern für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.09.2012 nicht dem Arbeitsinspektorat *** übermittelt wurden, obwohl Sie durch das Arbeitsinspektorat *** mittels schriftlicher Aufforderung vom 28.01.2013, Zl. 013-5/1-07/13
G aufgefordert wurden, bis längstens 11. Februar 2013 diese vorzulegen.Sie haben als Unternehmerin und Arbeitgeberin zu verantworten, dass die originalen Diagrammscheiben bzw. die entsprechenden Downloads aus den digitalen Kontrollgeräten und der Fahrerkarte aller angeführten Lenker/innen und sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen von allen nachstehend angeführten Arbeitnehmern für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.09.2012 nicht dem Arbeitsinspektorat *** übermittelt wurden, obwohl Sie durch das Arbeitsinspektorat *** mittels schriftlicher Aufforderung vom 28.01.2013, Zl. 013-5/1-07/13
Paragraph 8, Absatz 3, ArblG aufgefordert wurden, bis längstens
zu
G darf eine Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
1071/09 erfüllt sind:
Paragraph 5, Absatz eins, GelverkG darf eine Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
1071/09 erfüllt sind:
O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen
Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen
Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,).
1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 legen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
1071 aus 2009, legen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein. Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Folgendes:
1071 aus 2009, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Folgendes: a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
Anhang römisch vier verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung
den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.
1071 aus 2009, gilt die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung
den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.
Anhang IV Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind schwere Verstöße
Absatz 2 Buchstabe a u.a.
Anhang römisch vier Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, sind schwere Verstöße
1.
G mittlerweile getilgt sind, im hier fortgesetzten Verfahren außer Betracht zu bleiben haben.Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Verkehrsleiterin i.S. des Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, die Zuverlässigkeit aufgrund der über sie verhängten Strafen noch besitzt, wobei jene verhängten Verwaltungsstrafen, die
Paragraph 55, Absatz eins, VStG mittlerweile getilgt sind, im hier fortgesetzten Verfahren außer Betracht zu bleiben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fasst das GelverkG im § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur die Zuverlässigkeitsregelungen i.S. der GewO 1994, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiteren Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 GelverkG, im Hinblick auf die Anpassung der Norm an die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durch die Novelle BGBl I Nr. 32/2013, gegenüber § 87 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fasst das GelverkG im Paragraph 5, Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 3, unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur die Zuverlässigkeitsregelungen i.S. der GewO 1994, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiteren Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG, im Hinblick auf die Anpassung der Norm an die Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,, gegenüber Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GelverkG kann auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber insgesamt gesehen als schwerer Verstoße im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG zu werten sind. Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2015/03/0017, und zuletzt im Erkenntnis zum gegenständlichen Konzessionsentziehungsverfahren vom 21.06.2017, Zl. Ra 2016/03/0086). Bei dieser Zuverlässigkeitsbeurteilung sind aber nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2009, Zl. 2007/03/0080).Die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG kann auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber insgesamt gesehen als schwerer Verstoße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG zu werten sind. Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2015/03/0017, und zuletzt im Erkenntnis zum gegenständlichen Konzessionsentziehungsverfahren vom 21.06.2017, Zl. Ra 2016/03/0086). Bei dieser Zuverlässigkeitsbeurteilung sind aber nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2009, Zl. 2007/03/0080). Der Begriff des Verstoßes ist weder auf eine konkrete einzelne Übertretung dieser Vorschriften eingeengt, noch erlaubt es die Zielsetzung des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG, die die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers – insbesondere auch in Ansehung der Gewährleistung der Sicherheit der zu befördernden Personen – normiert, die Tatsache wiederholter Verstöße als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit außer Acht zu lassen, wenn die Verstöße für sich genommen (noch) nicht als schwer einzustufen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2010, Zl. 2007/03/0131).Der Begriff des Verstoßes ist weder auf eine konkrete einzelne Übertretung dieser Vorschriften eingeengt, noch erlaubt es die Zielsetzung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG, die die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers – insbesondere auch in Ansehung der Gewährleistung der Sicherheit der zu befördernden Personen – normiert, die Tatsache wiederholter Verstöße als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit außer Acht zu lassen, wenn die Verstöße für sich genommen (noch) nicht als schwer einzustufen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2010, Zl. 2007/03/0131). Dem Strafvormerk und der oben wiedergegebenen Auflistung der hier weiterhin relevanten Strafbescheide der Bezirkshauptmannschaft Baden kann unbestritten entnommen werden, dass in Bezug auf den Tatzeitraum Februar 2013 bis Oktober 2016 insgesamt 11 Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Geschwindigkeitsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 erfolgten. Wenn die Beschwerdeführerin hier einwendet, diese Übertretungen wären nicht alle von ihr selbst, sondern von ihren Fahrzeuglenkern begangen worden, so ist ihr diesbezügliches Vorbringen zwar durchaus nachvollziehbar und bestätigt ihre damalige Überforderung bei der Leitung ihres Unternehmens, sie übersieht dabei aber, dass aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafbescheide feststeht, dass sie die ihr zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2015/03/0001).Wenn die Beschwerdeführerin hier einwendet, diese Übertretungen wären nicht alle von ihr selbst, sondern von ihren Fahrzeuglenkern begangen worden, so ist ihr diesbezügliches Vorbringen zwar durchaus nachvollziehbar und bestätigt ihre damalige Überforderung bei der Leitung ihres Unternehmens, sie übersieht dabei aber, dass aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafbescheide feststeht, dass sie die ihr zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2015/03/0001). Die Nichterteilung einer Lenkerauskunft in Bezug auf ein Firmenfahrzeug (Strafverfügung vom 16.09.2013) ist ebenfalls als Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften zu werten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2000, Zl. 2000/04/0129).Die Nichterteilung einer Lenkerauskunft in Bezug auf ein Firmenfahrzeug (Strafverfügung vom 16.09.2013) ist ebenfalls als Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften zu werten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2000, Zl. 2000/04/0129). Überdies hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 gegenüber dem Arbeitsinspektorat wiederholt Angaben zu den Arbeitsbedingungen ihrer Lenker in 34 Fällen verweigert. Bei der hier gebotenen Einzelfallbetrachtung weisen die einzelnen Verwaltungsübertretungen für sich genommen nur einen geringen Unrechtsgehalt auf. Von der Verwaltungsstrafbehörde wurden dafür lediglich Geldstrafen im unteren Bereich des gesetzlich jeweils möglichen Strafrahmens verhängt. An Verkehrsstrafen wurden in den Strafverfügungen Beträge zwischen 50 Euro (StVO 1960) und 90 Euro (KFG) festgesetzt. Die Übertretungen nach dem Arbeitsinspektionsgesetz wurden mit Geldstrafen von 500 Euro und 1.500 Euro geahndet. Hinsichtlich dieser erfolgten Bestrafungen ist auch zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin daraus – zum Teil auch schon vor Einleitung des Konzessionsentziehungsverfahrens – entsprechende Konsequenzen gezogen hat und innerbetriebliche Maßnahmen setzte, die im Ergebnis in eine deutliche Reduzierung der gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren mündete. Wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 noch ca. sieben Mal im Jahr wegen straßenverkehrsrechtlicher Übertretungen bestraft, so ist es im Jahr 2015 zu keiner und in den Jahren 2016 und 2017 jeweils nur zu einer einschlägigen Bestrafung gekommen. In Bezug auf arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften kam es seit März 2013 zu keinen weiteren Beanstandungen. Die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid ins Treffen geführten Strafvormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes sind aufgrund der mittlerweile eingetretenen Tilgung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zu beachten. Berücksichtigt man außerdem, dass die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 insbesondere gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen) erwähnt, eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber noch nicht erfolgt ist, so ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzuges besonders streng zu prüfen und eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur in gravierenden Fällen vorzunehmen.Berücksichtigt man außerdem, dass die Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, insbesondere gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen) erwähnt, eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber noch nicht erfolgt ist, so ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzuges besonders streng zu prüfen und eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur in gravierenden Fällen vorzunehmen. In der Gesamtschau des vorliegenden Falles sind zudem die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerwiegender Verwaltungsübertretungen positiv zu bewerten, sodass nach sorgfältiger Gesamtabwägung sämtlicher Sachverhaltselemente unter Einbeziehung des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens daher festzustellen ist, dass die Voraussetzung zur Entziehung der Konzession für das Mietwagengewerbe mit Omnibussen betreffend die Beschwerdeführerin nicht gegeben sind. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.404.006.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.