RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-985/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovs
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, lauten: „[…] Allgemeine Grundsätze §
- Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. […] § 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. […] Allgemeine Grundsätze über den Beweis § 45.
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.Paragraph 45,
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. […] Sachverständige § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. […] § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. […]“
- § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, lautet:
- Paragraph 49, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2010,, lautet: „Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung § 49.
(1)[…]Paragraph 49,
(1)[…]
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. […]“ 4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216, lauten:4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), Bundesgesetzblatt , römisch zwei 216, lauten: „[…] Arten der Sicherung § 4.
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durchParagraph 4,
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
- Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
- Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
- Lichtzeichen;
- Lichtzeichen mit Schranken oder
- Bewachung.
(2)Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(2)Lichtzeichen mit Schranken gemäß Absatz eins, Ziffer 4, können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(3)Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
(3)Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.
(3)Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Absatz eins, genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist. Entscheidung über die Art der Sicherung § 5.
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5,
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(2)Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
(2)Die für die Entscheidung gemäß Absatz eins, erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen. […] Sicherung durch Lichtzeichen §
- Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wennParagraph 37, Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn
- die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,
- die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und
- dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen. Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken §
- Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wennParagraph 38, Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn
- die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 gesichert werden kann oderdie Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß Paragraph 37, gesichert werden kann oder
- die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt. […] Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken Dauer des Anhaltegebotes § 67.
(1)Das Anhaltegebot für die Straßenbenützer bei Lichtzeichen mit Schranken ist auf den für die Annäherung und das Befahren der Eisenbahnkreuzung durch Schienenfahrzeuge notwendigen Zeitraum zu beschränken. Die Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken haben, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, dann zu erlöschen, wenn die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben.Paragraph 67,
(1)Das Anhaltegebot für die Straßenbenützer bei Lichtzeichen mit Schranken ist auf den für die Annäherung und das Befahren der Eisenbahnkreuzung durch Schienenfahrzeuge notwendigen Zeitraum zu beschränken. Die Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken haben, ausgenommen in den Fällen des Absatz 2,, dann zu erlöschen, wenn die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben. […] Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges § 68. Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken fahrtbewirkt, ist der Zeitpunkt des Einschaltens der Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken so zu bemessen, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind (erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges).Paragraph 68, Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken fahrtbewirkt, ist der Zeitpunkt des Einschaltens der Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken so zu bemessen, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind (erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges). […] Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung § 70.
(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung setzt sich zusammen aus:Paragraph 70,
(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung setzt sich zusammen aus:
- der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Abs. 3,der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Absatz 3,,
- der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 6 Sekunden nicht unterschreiten), sofern diese Zeit für das vollständige Verlassen der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer ausreichend ist oder der Schließzeit für die Schrankenbäume und der zur Schließzeit noch erforderlichen Zeit für das vollständige Verlassen der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer,
- einer Restzeit ab der geschlossenen Endstellung der Schrankenbäume beziehungsweise ab dem vollständigen Verlassen der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung von 6 Sekunden und
- den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten).
(2)Wird bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung, noch ehe die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben, ein weiteres Schließen der Schrankenbäume erforderlich, setzt sich die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zusammen aus:
- der Öffnungszeit der Schrankenbäume (diese hat in der Regel 8 Sekunden zu betragen und darf 10 Sekunden nicht überschreiten und 6 Sekunden nicht unterschreiten),
- der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Abs. 3,der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Absatz 3,,
- der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 6 Sekunden nicht unterschreiten), sofern diese Zeit in Verbindung mit dem Anhaltegebot vor dem Schrankenschließen für das vollständige Verlassen der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer ausreichend ist, oder der Schließzeit für die Schrankenbäume und der zur Schließzeit noch erforderlichen Zeit für das vollständige Verlassen der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer,
- einer Restzeit ab der geschlossenen Endstellung der Schrankenbäume beziehungsweise ab dem vollständigen Verlassen der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung von 6 Sekunden und
- den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten).
(3)Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß § 46 innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d1 von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 ist eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2, für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 und 4 ist eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 und für Radfahrer gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnde Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Halbschranken ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
(3)Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß Paragraph 46, innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d1 von Fahrzeugen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2, für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 und für Radfahrer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnde Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Halbschranken ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden. Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung § 71.
(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume setzt sich zusammen aus:Paragraph 71,
(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume setzt sich zusammen aus:
- der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Abs. 3,der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Absatz 3,,
- der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 8 Sekunden nicht unterschreiten),
- einer Restzeit von der geschlossenen Endstellung der Schrankenbäume bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung von 6 Sekunden und
- den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten).
(2)Wird bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume, noch ehe die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben, ein weiteres Schließen der Schrankenbäume erforderlich, setzt sich die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zusammen aus:
- der Öffnungszeit der Schrankenbäume (diese hat in der Regel 8 Sekunden zu betragen und darf 10 Sekunden nicht überschreiten und 6 Sekunden nicht unterschreiten),
- der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Abs. 3,der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Absatz 3,,
- der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 8 Sekunden nicht unterschreiten),
- einer Restzeit von der geschlossenen Endstellung der Schrankenbäume bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung von 6 Sekunden und
- den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten).
(3)Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß § 45 innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2 und für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 sowie für Radfahrer gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
(3)Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß Paragraph 45, innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d von Fahrzeugen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2 und für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 sowie für Radfahrer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden. § 72.
(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume setzt sich zusammen aus:Paragraph 72,
(1)Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume setzt sich zusammen aus:
- der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Abs. 3,der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Absatz 3,,
- der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 8 Sekunden nicht unterschreiten) über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und der Schließzeit für die übrigen Schrankenbäume, wobei zwischen dem Beginn des Schließens der Schrankenbäume über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und dem Beginn des Schließens der übrigen Schrankenbäume die gemäß Abs. 4 zu ermittelnde Zwischenzeit tZ einzuhalten ist,der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 8 Sekunden nicht unterschreiten) über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und der Schließzeit für die übrigen Schrankenbäume, wobei zwischen dem Beginn des Schließens der Schrankenbäume über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und dem Beginn des Schließens der übrigen Schrankenbäume die gemäß Absatz 4, zu ermittelnde Zwischenzeit tZ einzuhalten ist,
- einer Restzeit von der geschlossenen Endstellung der Schrankenbäume bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung von 6 Sekunden und
- den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten).
(2)Wird bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume, noch ehe die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben, ein weiteres Schließen der Schrankenbäume erforderlich, setzt sich die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zusammen aus:
- der Öffnungszeit der Schrankenbäume (diese hat in der Regel 8 Sekunden zu betragen und darf 10 Sekunden nicht überschreiten und 6 Sekunden nicht unterschreiten),
- der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Abs. 3,der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Absatz 3,,
- der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 8 Sekunden nicht unterschreiten) über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und der Schließzeit für die übrigen Schrankenbäume, wobei zwischen dem Beginn des Schließens der Schrankenbäume über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und dem Beginn des Schließens der übrigen Schrankenbäume die gemäß Abs. 4 zu ermittelnde Zwischenzeit tZ einzuhalten ist,der Schließzeit für die Schrankenbäume (diese hat in der Regel 10 Sekunden zu betragen und darf 12 Sekunden nicht überschreiten sowie 8 Sekunden nicht unterschreiten) über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und der Schließzeit für die übrigen Schrankenbäume, wobei zwischen dem Beginn des Schließens der Schrankenbäume über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und dem Beginn des Schließens der übrigen Schrankenbäume die gemäß Absatz 4, zu ermittelnde Zwischenzeit tZ einzuhalten ist,
- einer Restzeit von der geschlossenen Endstellung der Schrankenbäume bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung von 6 Sekunden und
- den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten).
(3)Die Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und versetztem Schließen der Schrankenbäume hat wie bei Lichtzeichen mit Halbschranken gemäß § 70 zu erfolgen.
(3)Die Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und versetztem Schließen der Schrankenbäume hat wie bei Lichtzeichen mit Halbschranken gemäß Paragraph 70, zu erfolgen.
(4)Bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ist die Zeit zwischen dem Beginn des Schließens der Schrankenbäume über der jeweils rechten Fahrbahnhälfte beziehungsweise über der jeweils rechten Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung und dem Beginn des Schließens der übrigen Schrankenbäume (Zwischenzeit tZ) aus der Differenz zwischen der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Halbschranken zu ermitteln. […] Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken § 75.
(1)Die erforderliche Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken aus der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu ermitteln. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.Paragraph 75,
(1)Die erforderliche Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken aus der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu ermitteln. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
(2)Der Ermittlung der erforderlichen Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken ist grundsätzlich die örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen. Dauerhafte Einschränkungen der örtlich zulässigen Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung dürfen dabei berücksichtigt werden. Eine geplante örtlich zulässige Geschwindigkeit darf dann zugrunde gelegt werden, wenn diese gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken wirksam wird oder durch die Zugrundelegung der geplanten örtlichen Geschwindigkeit die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges von 60 Sekunden bei Lichtzeichen und von 120 Sekunden bei Lichtzeichen mit Halbschranken bis zum Wirksamwerden der geplanten örtlich zulässigen Geschwindigkeit nicht überschritten wird.
(3)Die Einschaltstrecke ist grundsätzlich in der erforderlichen Länge auszuführen. Sie darf nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden.
(4)Erfolgt über die Eisenbahnkreuzung nur Verschub, kann die erforderliche Länge der Einschaltstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen für die erforderliche Annäherungszeit auf der Bahn bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Halbschranken mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Vollschranken mit Fernüberwachung oder der Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mit Fernüberwachung gemäß §§ 70 bis 72 ermittelt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Schienenfahrzeug unter Wahrung der Signalbeobachtungszeit gemäß § 89 Abs. 4 und 5 für ein vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellendes Überwachungssignal erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten kann.
(4)Erfolgt über die Eisenbahnkreuzung nur Verschub, kann die erforderliche Länge der Einschaltstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen für die erforderliche Annäherungszeit auf der Bahn bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Halbschranken mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Vollschranken mit Fernüberwachung oder der Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mit Fernüberwachung gemäß Paragraphen 70 bis 72 ermittelt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Schienenfahrzeug unter Wahrung der Signalbeobachtungszeit gemäß Paragraph 89, Absatz 4 und 5 für ein vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellendes Überwachungssignal erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten kann. Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken § 76.
(1)Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken sind dann abzuschalten und ist deren Grundstellung herzustellen, wenn sichergestellt ist, dass die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die für eine allfällige neuerliche Anschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges eingehalten werden kann.Paragraph 76,
(1)Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken sind dann abzuschalten und ist deren Grundstellung herzustellen, wenn sichergestellt ist, dass die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die für eine allfällige neuerliche Anschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges eingehalten werden kann.
(2)Für den Fall des Versagens einer fahrtbewirkten Abschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch die überwachende Stelle hergestellt werden kann. Bei Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken selbsttätig erfolgt. […] Übergangsbestimmungen § 102.
(1)Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.Paragraph 102,
(1)Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann. […]
(3)Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.
(3)Bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Absatz eins, können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und des Paragraph 38, Absatz 2, betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert. […]“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Die belangte Behörde hat die Rechtslage in zweifacher Hinsicht verkannt und dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet: 1.1 Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid eine Sicherung durch einen Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume angeordnet. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass weder für die Beschwerdeführer noch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Zweifel daran bestehen, dass für die Eisenbahnkreuzung gemäß § 38 iVm § 37 EisbKrV eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken geboten ist. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass – mangels Fahrbahnteilung – die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 iVm § 32 EisbKrV für eine Sicherung durch Halbschranken nicht vorliegen. Somit war eine Sicherung durch Vollschranken geboten. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind im Beschwerdeverfahren schließlich auch keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch eine vierteilige Schrankenanlage sprechen würden. Die Ausgestaltung als vierteilige Schrankenanlage dürfte auch dem Willen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft entsprechen.1.1 Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid eine Sicherung durch einen Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume angeordnet. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass weder für die Beschwerdeführer noch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Zweifel daran bestehen, dass für die Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 37, EisbKrV eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken geboten ist. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass – mangels Fahrbahnteilung – die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, EisbKrV für eine Sicherung durch Halbschranken nicht vorliegen. Somit war eine Sicherung durch Vollschranken geboten. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind im Beschwerdeverfahren schließlich auch keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch eine vierteilige Schrankenanlage sprechen würden. Die Ausgestaltung als vierteilige Schrankenanlage dürfte auch dem Willen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft entsprechen. Davon ausgehend bestimmt aber § 38 Abs. 3
- Satz EisbKrV zwingend, dass bei Vorliegen der in § 32 Abs. 1 bestimmten Mindestbreite der Fahrbahn von 5,8 m die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen sind. Dies hat die belangte Behörde, ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen, der im versetzten Schließen eine Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger erblickte, außer Acht gelassen und ein gleichzeitiges Schließen der Schrankenbäume angeordnet. Dafür lässt aber § 38 Abs. 3
- Satz EisbKrV keinen behördlichen Spielraum. Eine individuelle Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse durch die Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1
- Satz EisbKrV ermöglicht die Verordnung nur dort, wo sie es ausdrücklich vorsieht (vgl. zB § 37 Z 3 leg.cit., wo ausdrücklich auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße sowie die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse abgestellt wird). Gegen die Möglichkeit eines Abweichen von zwingenden Bestimmungen der Verordnung über die gebotene Sicherungsart im Interesse der Fußgängersicherheit spricht auch, dass die Regelungen des
- Abschnitts der EisbKrV (§§ 40 ff; Anforderungen an die Sicherungsarten) für die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und damit für die Dauer des Anhaltegebotes für die Straßenbenützer bei einer Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken stets auch auf den Fußgängerverkehr auf der Eisenbahnkreuzung Bedacht nehmen (vgl. etwa § 70 Abs. 3 EisbKrV iVm der Anlage 1, wo eine spezielle Sperrstrecke dF festgelegt wird).Davon ausgehend bestimmt aber Paragraph 38, Absatz 3,
- Satz EisbKrV zwingend, dass bei Vorliegen der in Paragraph 32, Absatz eins, bestimmten Mindestbreite der Fahrbahn von 5,8 m die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen sind. Dies hat die belangte Behörde, ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen, der im versetzten Schließen eine Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger erblickte, außer Acht gelassen und ein gleichzeitiges Schließen der Schrankenbäume angeordnet. Dafür lässt aber Paragraph 38, Absatz 3,
- Satz EisbKrV keinen behördlichen Spielraum. Eine individuelle Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse durch die Behörde im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz EisbKrV ermöglicht die Verordnung nur dort, wo sie es ausdrücklich vorsieht vergleiche zB Paragraph 37, Ziffer 3, leg.cit., wo ausdrücklich auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße sowie die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse abgestellt wird). Gegen die Möglichkeit eines Abweichen von zwingenden Bestimmungen der Verordnung über die gebotene Sicherungsart im Interesse der Fußgängersicherheit spricht auch, dass die Regelungen des
- Abschnitts der EisbKrV (Paragraphen 40, ff; Anforderungen an die Sicherungsarten) für die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und damit für die Dauer des Anhaltegebotes für die Straßenbenützer bei einer Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken stets auch auf den Fußgängerverkehr auf der Eisenbahnkreuzung Bedacht nehmen vergleiche etwa Paragraph 70, Absatz 3, EisbKrV in Verbindung mit der Anlage 1, wo eine spezielle Sperrstrecke dF festgelegt wird). 1.2 In ähnlicher Weise hat die belangte Behörde verkannt, dass auch die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 1 und 3 EisbKrV bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 3 (Möglichkeit der Anpassung der Eisenbahnkreuzung unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 EisbG innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV) zwingend anzuwenden ist. Eine Nichtanwendung kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die bestehende Schrankenanlage bereits allen Anforderungen der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung für Lichtzeichenanlagen mit Schranken erfüllt, darüber hinaus allenfalls auch dann, wenn das Eisenbahnunternehmen auf die Anwendung verzichtet und anstatt einer Anpassung nach § 102 Abs. 3 EisbKrV der Errichtung einer zur Gänze den Bestimmungen der EisbKrV entsprechenden Sicherungsanlage den Vorzug gibt. Auch hier spricht neben dem Wortlaut der Umstand, dass schon der Verordnungsgeber der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 die Sicherheit der Fußgänger bei der Bestimmung der erforderlichen Sicherungsart berücksichtigt hat, gegen eine Bedachtnahme auf Erfordernisse der Fußgängersicherheit im Einzelfall.1.2 In ähnlicher Weise hat die belangte Behörde verkannt, dass auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz eins und 3 EisbKrV bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Absatz 3, (Möglichkeit der Anpassung der Eisenbahnkreuzung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, EisbG innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV) zwingend anzuwenden ist. Eine Nichtanwendung kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die bestehende Schrankenanlage bereits allen Anforderungen der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung für Lichtzeichenanlagen mit Schranken erfüllt, darüber hinaus allenfalls auch dann, wenn das Eisenbahnunternehmen auf die Anwendung verzichtet und anstatt einer Anpassung nach Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV der Errichtung einer zur Gänze den Bestimmungen der EisbKrV entsprechenden Sicherungsanlage den Vorzug gibt. Auch hier spricht neben dem Wortlaut der Umstand, dass schon der Verordnungsgeber der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 die Sicherheit der Fußgänger bei der Bestimmung der erforderlichen Sicherungsart berücksichtigt hat, gegen eine Bedachtnahme auf Erfordernisse der Fußgängersicherheit im Einzelfall. 1.
- Zusammenfassend ist somit in dem Fall, dass an der Eisenbahnkreuzung bereits eine der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 entsprechende Schranken- oder Lichtzeichenanlage besteht, eine gegenüber dem gewöhnlichen Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG iVm den §§ 4 f EisbKrV, in dem nach den näheren Determinanten des
- Abschnitts nur über die zulässige Art der Sicherung abzusprechen ist, eine vertiefte Prüfung erforderlich: Als erster Schritt ist zu prüfen, ob die bestehende Anlage schon gänzlich den Bestimmungen der EisbKrV entspricht. In diese Fall ist weder die Festlegung einer Leistungsfrist noch ein Ausspruch nach § 102 Abs. 1 und 3 EisbKrV erforderlich. Der Ausspruch über die Art der Sicherung hat in diese Fall vielmehr nur feststellenden Charakter.1.
- Zusammenfassend ist somit in dem Fall, dass an der Eisenbahnkreuzung bereits eine der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 entsprechende Schranken- oder Lichtzeichenanlage besteht, eine gegenüber dem gewöhnlichen Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit den Paragraphen 4, f EisbKrV, in dem nach den näheren Determinanten des
- Abschnitts nur über die zulässige Art der Sicherung abzusprechen ist, eine vertiefte Prüfung erforderlich: Als erster Schritt ist zu prüfen, ob die bestehende Anlage schon gänzlich den Bestimmungen der EisbKrV entspricht. In diese Fall ist weder die Festlegung einer Leistungsfrist noch ein Ausspruch nach Paragraph 102, Absatz eins und 3 EisbKrV erforderlich. Der Ausspruch über die Art der Sicherung hat in diese Fall vielmehr nur feststellenden Charakter. Entspricht die bestehende Anlage aber nicht gänzlich der EisbKrV, so ist – sofern das Eisenbahnunternehmen nicht darauf verzichtet – das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV für eine Beibehaltung bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer zu prüfen. Liegen diese vor, so tritt nach § 102 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. die bescheidmäßige Feststellung der Zulässigkeit der Beibehaltung an die Stelle der Festlegung einer angemessenen Ausführungsfrist. Spätestens nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer ist die bestehende Anlage durch eine gänzlich der EisbKrV entsprechende Anlage zu ersetzen. Liegen die Voraussetzungen für die Beibehaltung nicht vor, so ist die Sicherung der Eisenbahnkreuzung entsprechend der nach dem
- Abschnitt gebotenen Sicherungsart unter Setzung einer angemessenen Ausführungsfrist aufzutragen. Eine solche Sicherung muss sogleich allen dafür geltenden Bestimmungen der EisbKrV entsprechen, wobei aber nur über die Art der Sicherung mit Bescheid abzusprechen ist. Mängeln bei der Ausführung einer Sicherung – sowohl einer noch auf Grundlage der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 bestehenden als auch einer nach der nunmehr geltenden EisbKrV – kann die Behörde durch Anordnungen nach § 19b EisbG begegnen. Eine Nichtanwendung des § 102 Abs. 1 und 3 EisbKrV im Hinblick auf Aspekte der Fußgängersicherheit ist aber vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht.Entspricht die bestehende Anlage aber nicht gänzlich der EisbKrV, so ist – sofern das Eisenbahnunternehmen nicht darauf verzichtet – das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV für eine Beibehaltung bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer zu prüfen. Liegen diese vor, so tritt nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. die bescheidmäßige Feststellung der Zulässigkeit der Beibehaltung an die Stelle der Festlegung einer angemessenen Ausführungsfrist. Spätestens nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer ist die bestehende Anlage durch eine gänzlich der EisbKrV entsprechende Anlage zu ersetzen. Liegen die Voraussetzungen für die Beibehaltung nicht vor, so ist die Sicherung der Eisenbahnkreuzung entsprechend der nach dem
- Abschnitt gebotenen Sicherungsart unter Setzung einer angemessenen Ausführungsfrist aufzutragen. Eine solche Sicherung muss sogleich allen dafür geltenden Bestimmungen der EisbKrV entsprechen, wobei aber nur über die Art der Sicherung mit Bescheid abzusprechen ist. Mängeln bei der Ausführung einer Sicherung – sowohl einer noch auf Grundlage der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 bestehenden als auch einer nach der nunmehr geltenden EisbKrV – kann die Behörde durch Anordnungen nach Paragraph 19 b, EisbG begegnen. Eine Nichtanwendung des Paragraph 102, Absatz eins und 3 EisbKrV im Hinblick auf Aspekte der Fußgängersicherheit ist aber vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht.
- Dadurch, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall den Inhalt des § 38 Abs. 3
- Satz iVm § 32 Abs. 1 sowie des § 102 Abs. 1 und 3 EisbKrV verkannt hat, hat sie auch den für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 37 AVG bzw. des § 28 Abs. 2 VwGVG steht somit nicht fest. Daher stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit oder Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG gedient ist.
- Dadurch, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall den Inhalt des Paragraph 38, Absatz 3,
- Satz in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, sowie des Paragraph 102, Absatz eins und 3 EisbKrV verkannt hat, hat sie auch den für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 37, AVG bzw. des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG steht somit nicht fest. Daher stellt sich nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit oder Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG gedient ist. 2.
- Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mWN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).2.
- Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mWN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 2.
- Bei der Beurteilung, ob die festgestellten Ermittlungslücken als „krass“ iSd vorzitierten Rechtsprechung einzustufen sind, ist vom Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszugehen. Dieser bestand einerseits in der Festlegung einer Sicherungsart nach den §§ 4 ff EisbKrV und andererseits – im Hinblick darauf, dass an der Eisenbahnkreuzung unbestritten eine dem § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 entsprechende Schrankenanlage vorhanden ist – in der Prüfung, ob ein Ausspruch nach § 102 Abs. 3 EisbKrV, dass die bestehende Lichtzeichenanlage mit Schranken samt einem elektrischen Mitläutewerk bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden kann.2.
- Bei der Beurteilung, ob die festgestellten Ermittlungslücken als „krass“ iSd vorzitierten Rechtsprechung einzustufen sind, ist vom Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszugehen. Dieser bestand einerseits in der Festlegung einer Sicherungsart nach den Paragraphen 4, ff EisbKrV und andererseits – im Hinblick darauf, dass an der Eisenbahnkreuzung unbestritten eine dem Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 entsprechende Schrankenanlage vorhanden ist – in der Prüfung, ob ein Ausspruch nach Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV, dass die bestehende Lichtzeichenanlage mit Schranken samt einem elektrischen Mitläutewerk bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden kann. 2.
- Diese beiden Teile des Verfahrensgegenstandes sind insofern nicht iSd § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG voneinander trennbar, als bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beibehaltung der bestehenden Anlage die Verpflichtung zur Herstellung der Sicherung nach dem §§ 4 ff EisbKrV bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Anlage aufgeschoben ist, weshalb in diesem Fall auch die Festlegung einer angemessenen Ausführungsfrist gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV (vgl. auch § 59 Abs. 2 AVG) zu unterbleiben hat (s. schon oben 1.3.).2.
- Diese beiden Teile des Verfahrensgegenstandes sind insofern nicht iSd Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG voneinander trennbar, als bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beibehaltung der bestehenden Anlage die Verpflichtung zur Herstellung der Sicherung nach dem Paragraphen 4, ff EisbKrV bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Anlage aufgeschoben ist, weshalb in diesem Fall auch die Festlegung einer angemessenen Ausführungsfrist gemäß Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV vergleiche auch Paragraph 59, Absatz 2, AVG) zu unterbleiben hat (s. schon oben 1.3.). Die Verpflichtung zur Herstellung der Sicherung nach den § 4 ff EisbKrV ist in diesem Fall also aufschiebend bedingt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Aufschubes ist die Vornahme der in § 102 Abs. 3 leg.cit. als Tatbestandsvoraussetzung normierten Anpassungen. Durch diese Verknüpfung des Ausspruches nach § 102 Abs. 3 EisbKrV mit der Bestimmung einer Sicherungsart nach §§ 4 ff EisbKrV will der Verordnungsgeber offenbar zeitliche „Sicherheitslücken“ vermeiden, die entstünden, wenn sogleich die Herstellung der neuen Sicherungsart aufgetragen würde, weil dann bis zum Ablauf der Ausführungsfrist möglicherweise gar keine Sicherung auf der Eisenbahnkreuzung bestünde. Gleichzeitig werden auf diese Art und Weise Investitionen des Eisenbahnunternehmens in eine der alten Rechtslage entsprechende Sicherheitseinrichtung geschützt. Daher kommt eine teilweise Entscheidung in der Sache (nur über die Art der Sicherung) bzw. nur teilweise Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG (nur hinsichtlich der Leistungsfrist bzw. der Prüfung der Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV) nicht in Betracht.Die Verpflichtung zur Herstellung der Sicherung nach den Paragraph 4, ff EisbKrV ist in diesem Fall also aufschiebend bedingt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Aufschubes ist die Vornahme der in Paragraph 102, Absatz 3, leg.cit. als Tatbestandsvoraussetzung normierten Anpassungen. Durch diese Verknüpfung des Ausspruches nach Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV mit der Bestimmung einer Sicherungsart nach Paragraphen 4, ff EisbKrV will der Verordnungsgeber offenbar zeitliche „Sicherheitslücken“ vermeiden, die entstünden, wenn sogleich die Herstellung der neuen Sicherungsart aufgetragen würde, weil dann bis zum Ablauf der Ausführungsfrist möglicherweise gar keine Sicherung auf der Eisenbahnkreuzung bestünde. Gleichzeitig werden auf diese Art und Weise Investitionen des Eisenbahnunternehmens in eine der alten Rechtslage entsprechende Sicherheitseinrichtung geschützt. Daher kommt eine teilweise Entscheidung in der Sache (nur über die Art der Sicherung) bzw. nur teilweise Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG (nur hinsichtlich der Leistungsfrist bzw. der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV) nicht in Betracht. 2.
- Ausgehend von diesem untrennbaren Verfahrensgegenstand erreichen die nachzuholenden Ermittlungen ein Ausmaß, bei dem nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebung und Zurückverweisung als mehr im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis zu qualifizieren ist, als eine Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Während es für die Festlegung der Sicherungsart nach den §§ 4 ff EisbKrV nur relativ einfacher nachzuholender Ermittlungen, konkret noch der Feststellung der Fahrbahnbreite im Bereich der Eisenbahnkreuzung, bedürfte, sind für die Prüfung der Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 leg.cit. umfangreiche Ermittlungen über die technische Ausgestaltung der bestehenden Lichtzeichenanlage mit Schranken notwendig. Die belangte Behörde hat dazu wegen ihrer verfehlten Rechtsauffassung bisher gar keine Ermittlungsschritte gesetzt. Es werden daher wohl neuerliche Untersuchungen an Ort und Stelle erforderlich sein. Weiters wird die Schlüssigkeit des von der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft zu diesen Fragen vorgelegten Privatgutachtens nach § 52 AVG durch einen Sachverständigen für Eisenbahntechnik zu überprüfen sein, um die nach den §§ 37 und 45 AVG gebotenen Feststellungen treffen zu können. Ein entsprechender Amtssachverständiger steht der belangten Behörde zur Verfügung. Sie verfügt außerdem über eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Abteilung, die regelmäßig mit Verfahren zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen befasst ist.2.
- Ausgehend von diesem untrennbaren Verfahrensgegenstand erreichen die nachzuholenden Ermittlungen ein Ausmaß, bei dem nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebung und Zurückverweisung als mehr im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis zu qualifizieren ist, als eine Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Während es für die Festlegung der Sicherungsart nach den Paragraphen 4, ff EisbKrV nur relativ einfacher nachzuholender Ermittlungen, konkret noch der Feststellung der Fahrbahnbreite im Bereich der Eisenbahnkreuzung, bedürfte, sind für die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 102, Absatz 3, leg.cit. umfangreiche Ermittlungen über die technische Ausgestaltung der bestehenden Lichtzeichenanlage mit Schranken notwendig. Die belangte Behörde hat dazu wegen ihrer verfehlten Rechtsauffassung bisher gar keine Ermittlungsschritte gesetzt. Es werden daher wohl neuerliche Untersuchungen an Ort und Stelle erforderlich sein. Weiters wird die Schlüssigkeit des von der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft zu diesen Fragen vorgelegten Privatgutachtens nach Paragraph 52, AVG durch einen Sachverständigen für Eisenbahntechnik zu überprüfen sein, um die nach den Paragraphen 37 und 45 AVG gebotenen Feststellungen treffen zu können. Ein entsprechender Amtssachverständiger steht der belangten Behörde zur Verfügung. Sie verfügt außerdem über eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Abteilung, die regelmäßig mit Verfahren zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen befasst ist. 2.
- Insgesamt vertritt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher die Auffassung, dass die Durchführung der erforderlichen umfangreichen ergänzenden Ermittlungen durch die belangte Behörde im Hinblick auf die Prüfung der Voraus-setzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV eher im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist als die Durchführung durch das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG vorliegen.2.
- Insgesamt vertritt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher die Auffassung, dass die Durchführung der erforderlichen umfangreichen ergänzenden Ermittlungen durch die belangte Behörde im Hinblick auf die Prüfung der Voraus-setzungen des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV eher im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist als die Durchführung durch das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG vorliegen. 2.
- Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückzuverweisen.2.
- Daher war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückzuverweisen.
- Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der Umstände, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (unzureichende Ermittlungen durch die belangte Behörde), geklärt, die Beschwerdevorbringen weichen in den entscheidungswesentlichen Punkten davon nicht ab. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Im Hinblick darauf unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.
- Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der Umstände, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (unzureichende Ermittlungen durch die belangte Behörde), geklärt, die Beschwerdevorbringen weichen in den entscheidungswesentlichen Punkten davon nicht ab. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Im Hinblick darauf unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. IV.römisch vier. Zur Zulässigkeit der Revision Das vorliegende Verfahren wirft zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf: Das vorliegende Verfahren wirft zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf: Einerseits lässt der Wortlaut des § 5 Abs. 1
- Satz EisbKrV entgegen der hier vertretenen Auffassung auch die Auslegung zu, dass die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße im Einzelfall eine Abweichung von zwingenden Bestimmungen des
- Abschnittes der Verordnung (im vorliegenden Fall von § 38 Abs. 3
- Satz iVm § 32 Abs. 1
- Satz EisbKrV) ermöglicht. Andererseits könnte auch das Verhältnis zwischen den §§ 4 ff EisbKrV und § 102 Abs. 1 und 3 leg.cit. im Hinblick auf das Wort „beziehungsweise“ in § 102 Abs. 1 EisbKrV anders ausgelegt werden, als es hier geschehen ist. § 102 Abs. 1
- Satz könnte auch so verstanden werden, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV ein Ausspruch nach den §§ 4 ff EisbKrV zunächst zu unterbleiben hat oder zumindest unterbleiben kann und erst nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage nachzuholen ist. Diese Rechtsfragen betreffen nicht nur eine, sondern können sich bei einer erheblichen Zahl von Eisenbahnkreuzungen stellen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen liegt nicht vor.Einerseits lässt der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz EisbKrV entgegen der hier vertretenen Auffassung auch die Auslegung zu, dass die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße im Einzelfall eine Abweichung von zwingenden Bestimmungen des
- Abschnittes der Verordnung (im vorliegenden Fall von Paragraph 38, Absatz 3,
- Satz in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins,
- Satz EisbKrV) ermöglicht. Andererseits könnte auch das Verhältnis zwischen den Paragraphen 4, ff EisbKrV und Paragraph 102, Absatz eins und 3 leg.cit. im Hinblick auf das Wort „beziehungsweise“ in Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV anders ausgelegt werden, als es hier geschehen ist. Paragraph 102, Absatz eins,
- Satz könnte auch so verstanden werden, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV ein Ausspruch nach den Paragraphen 4, ff EisbKrV zunächst zu unterbleiben hat oder zumindest unterbleiben kann und erst nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage nachzuholen ist. Diese Rechtsfragen betreffen nicht nur eine, sondern können sich bei einer erheblichen Zahl von Eisenbahnkreuzungen stellen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen liegt nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.985.001.2017