Obsah (10)
§ 50§ 31§ 25a§ 190§ 222Art. 130§ 44a§ 22§ 45§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1656/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hinsichtlich der Punkte 1),2),3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.06.2017, Zl. *** Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesen Punkten aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich der Punkte 1),2),3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.06.2017, Zl. *** Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesen Punkten aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt. II)römisch zwei) den Beschluss gefasst 1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hinsichtlich des Punktes 5) des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.06.2017, Zl. ***,
§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) eingestellt.1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hinsichtlich des Punktes 5) des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.06.2017, Zl. ***,
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. III)römisch drei) Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bestrafte den Beschwerdeführer A mit Erkenntnis vom 01.06.2017, Zl. *** wegen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F. i.V.m. Art.9 Abs.3 iVm Art. 14 Abs. 1 und Anhang II Punkt 3.2 iVm Art. 15 Abs. 1 und Anhang III Punkt 1.9. iVm Art.15 Abs.3 lit.
- a)der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i.d.g.F. i.V.m. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i.d.g.F. und Teil II Punkt 6,7 des Leitfadens für bewährte Verfahrensweise betreffend Tierschutz bei der Schlachtung, diese iVm § 5 Abs.1 des Tierschutzgesetzes.Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bestrafte den Beschwerdeführer A mit Erkenntnis vom 01.06.2017, Zl. *** wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 4 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, i.d.g.F. in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins und Anhang römisch zwei Punkt 3.2 in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins und Anhang römisch drei Punkt 1.9. in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 3, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, i.d.g.F. in Verbindung mit Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, i.d.g.F. und Teil römisch zwei Punkt 6,7 des Leitfadens für bewährte Verfahrensweise betreffend Tierschutz bei der Schlachtung, diese in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf den Strafantrag der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, Fachgebiet Veterinärrecht vom 18.02.2016 sowie die Anzeige des Vereins gegen Tierfabriken vom 09.11.2015. Gegen das behördliche Straferkenntnis erhob A mit Schriftsatz vom 5.7.2017, fristgerecht Beschwerde und führt Folgendes aus: „Der Beschwerdeführer hat C Rechtsanwälte, ***, ***, mit seiner Vertretung beauftragt; der Rechtsvertreter D beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2017 zugestellt. Inner- halb offener Frist Von Vier Wochen, nämlich mit am 04.07.2017 zur Post gegebenem Schriftsatz, erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vom 01.06.2017, ***, BESCHWERDE Er ficht die Entscheidung zur Gänze an und zwar aus folgenden Gründen: I. Angefochtener Verwaltungsakt:römisch eins. Angefochtener Verwaltungsakt: Straferkenntnis vorn 01.06.2017‚ ***. II. Belangte Behörde:römisch zwei. Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Gmünd bzw. Bezirkshauptmann Gmünd. III. Rechtzeitigkeit:römisch drei. Rechtzeitigkeit: Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2017 zugestellt. Mit am 04.07.2017 zur Post gegebenem Schriftsatz wird die Beschwerde fristgerecht erhoben. IV. Gründe:römisch vier. Gründe: Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es am 16.04.2015 und am 04.12.2015 als Tierschutzbeauftragter der E GmbH unterlassen, dass Mitarbeiter bei der Schlachtung gegen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1099/2009 und des „Leitfadens für bewährte Verfahrensweise betreffend Tierschutz bei der Schlachtung” sowie gegen § 5 TSchG in Art 15 und Art 17 der VO (EG) Nr. 1099/ 2009 verstoßen haben.erkannt, er habe es am 16.04.2015 und am 04.12.2015 als Tierschutzbeauftragter der E GmbH unterlassen, dass Mitarbeiter bei der Schlachtung gegen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1099 aus 2009, und des „Leitfadens für bewährte Verfahrensweise betreffend Tierschutz bei der Schlachtung” sowie gegen Paragraph 5, TSchG in Artikel 15 und Artikel 17, der VO (EG) Nr. 1099/ 2009 verstoßen haben. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer wird dadurch in seinen Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer hat als Tierschutzbeauftragter seine Verpflichtungen erfüllt. Er wird deshalb zu Unrecht zur verwaltungsstrafrechtlichen Haftung herangezogen. Der Leitfaden hat keine Gesetzeskraft. Ein Verstoß dagegen kann nicht als Verwaltungsübertretung gewertet werden, deshalb liegen keine Verwaltungsübertretungen vor. Der Beschuldigte wurde nicht einvernommen. Die Behörde hat es auch unterlassen, den Bescheid zu begründen. Die Beweiswürdigung erschöpft sich in der Leerformel, der im Spruch festgestellte Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei aus dem in der Anzeige bzw. dem Strafantrag geschilderten Wahrnehmungen, welche durch die der Anzeige beigelegten Videos und dem Bericht des Tierarztes F vom 04.12.2015 eindeutig bewiesen wurden. Als Beweismittel wurde global das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens angeführt, insbesondere der Strafantrag, die Anzeige, die Aufforderung zur Rechtfertigung und die Stellungnahme der NÖ Tierschutzombudsfrau sowie auf eine Vorstrafenabfrage. Diese Beweismittel reichen für einen Schuldspruch nicht aus. Der Akt wurde von der belangten Behörde der Staatsanwaltschaft *** zugeleitet. Nach umfangreichem Ermittlungsverfahren und Einvernahme aller Tatverdächtigen wurde das Verfahren eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Beschuldigter in diesem Verfahren war auch der Beschwerdeführer. Die E GmbH hat ebenfalls eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Die weitere Verfolgung des Beschwerdeführers widerspricht auch dem Grundsatz „nebis in idem”. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft *** einvernehmen, ihm jedenfalls aber Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben müssen. Durch diese Verfahrensmängel und durch unrichtige rechtliche Beurteilung der einzelnen Vorwürfe ist es zu einer nicht gerechtfertigten Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen, der dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Beschwerdeausführung: Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:
- a)Die Tatbeschreibungen im Spruch des Straferkenntnisses sind undeutlich. Im Spruch, der in den Punkten 1. bis 5. jeweils mit derselben Einleitung beginnt, wird nicht präzisiert, wer „diese” sind. Nur Tatzeiten und Tatort sind angegeben, nicht jedoch die Mitarbeiter, welche Rechtsverletzungen begangen haben sollen.
- b)Im Schlachthof sind die Schlachtvorgänge so organisiert, dass sie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzes und des Leitfadens „für bewährte Verfahrensweise betreffend Tierschutz bei der Schlachtung” ablaufen können. Bei der Auswahl der eingesetzten Arbeitnehmer wird auf deren Ausbildung und Sachkunde geachtet. Es erfolgt eine entsprechende Unterweisung, insbesondere werden laufend Schulungen durchgeführt und es findet auch eine Überwachung statt. Es wird daher geprüft, ob das System, welches den Anforderungen des Tierschutzes zu genügen hat, auch funktioniert. Der Beschwerdeführer legt folgende Dokumente vor: - Sachkundenachweis
VO (EG) Nr. 1099/2009 für G, geb.***Sachkundenachweis
VO (EG) Nr. 1099 aus 2009, für G, geb.*** - Dokument über Lehrabschluss zum Fleischerhandwerk für G, geb. *** - Schulungsnachweis vom 18.03.2013 über Tierschutz bei Schlachtung bzw. Tötung - Schulungsnachweis vom 18.02.2014 über Tierschutz bei Schlachtung bzw. Tötung - Schulungsnachweis vom 03.02.2015 über Schlachthygiene, Messerwechsel, Warenausgangskontrolle - Schulungsnachweis vom 25.03.2015 über Tierschutz bei der Schlachtung bzw. Tötung Diese Dokumente beziehen sich auf den Zeitraum vor Aufnahme des Videos 15./16.04.2015. An den Schulungen haben jene Mitarbeiter teilgenommen, die auf den Videos zu sehen sind. Der Beschwerdeführer hat darauf geachtet, dass die Mitarbeiter die Bestimmungen des Leitfadens einhalten.
- c)Im Folgenden ist auf das Erkenntnis einzugehen: Zu 1. Maximaldauer von 60 Sekunden zwischen Betäubung und Entblutestich überschritten: Unklar ist, wie die Behörde zu diesen Feststellungen gelangt ist und auf welche Beweismittel im Einzelnen der Vorwurf gestützt wird. Die Bezugnahme auf einen Strafantrag, auf eine Anzeige, die Aufforderung zur Rechtfertigung und eine Stellungnahme der NÖ Tierschutzombudsfrau ohne Auseinandersetzung mit dem Inhalt reicht für diese Feststellung nicht aus. Im Übrigen hat der Leitfaden keine Rechtsqualität. Zu 2. Die Ausführungen zu 1. gelten sinngemäß. Zu 3. Die Ausführungen zu 1. gelten sinngemäß. Zu 4. Der Mitarbeiter hat über Befragen angegeben, er habe die Fixierung in der Betäubungsbox benützt. Der Grund, warum sich das Tier lösen konnte, war im Nachhinein nicht mehr aufklärbar. Ein solcher Zwischenfall kann sich bei Aufwendung größter Sorgfalt ereignen und es kann dies dem Beschwerdeführer nicht als Verwaltungsübertretung angelastet werden. Außerdem gilt die Bestimmung des Anhanges II zur VO (EG) 1099/2009 erst ab 08.12.2019. Die Bestimmung durfte daher auf die Tatzeit nicht angewendet werden.Der Mitarbeiter hat über Befragen angegeben, er habe die Fixierung in der Betäubungsbox benützt. Der Grund, warum sich das Tier lösen konnte, war im Nachhinein nicht mehr aufklärbar. Ein solcher Zwischenfall kann sich bei Aufwendung größter Sorgfalt ereignen und es kann dies dem Beschwerdeführer nicht als Verwaltungsübertretung angelastet werden. Außerdem gilt die Bestimmung des Anhanges römisch zwei zur VO (EG) 1099 aus 2009, erst ab 08.12.2019. Die Bestimmung durfte daher auf die Tatzeit nicht angewendet werden. Zu 5. Auch dieser Vorwurf wird bestritten. Der dazu befragte Mitarbeiter hat erklärt, er habe sich überzeugt, dass das Tier vollständige betäubt war. Insoferne sind dem Tier weder Leiden, noch Schmerzen zugefügt und es ist auch nicht in schwere Angst versetzt worden. Das Tatbild ist daher nicht verwirklicht.
- d)Die Behörde hätte den Beschwerdeführer zu all dem vernehmen müssen. Der Beschwerdeführer hatte gar keine Möglichkeit, den Entlastungsbeweis zu führen.
- e)Der Bescheid ist auch mangelhaft begründet. Der Umstand allein, der Beschwerdeführer wäre zu den Tatzeitpunkten Tierschutzbeauftragter gewesen, begründet noch nicht seine Haftung und es bestreitet der Beschwerdeführer ausdrücklich, er habe die behaupteten Verstöße geduldet.
- f)Wie bereits ausgeführt, hat der Leitfaden keine Rechtsqualität und gilt die herangezogene Bestimmung für die Fixierung des Tierkopfes erst ab 08.12.2019. Der gesamte Vorwurf zu Punkt 5. war Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, welches eingestellt wurde. Der Vorwurf kann daher im Verwaltungsstrafverfahren nicht neuerlich erhoben werden. Die rechtliche Begründung zur subjektiven Tatseite kann ebenfalls nicht geteilt werden. Der lapidare Hinweis zu 1. bis 4. sei dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis nicht gelungen, reicht für einen Schuldspruch nicht aus. Zu 5. liegt kein Ungehorsamsdelikt vor. Die Behörde unterstellt, der Beschwerdeführer hätte nicht einmal gewusst, dass es Vorschriften über den Tierschutz gebe. Wenn ein Kontrollsystem angesprochen wird, dann zeigt sich, dass die Behörde offenbar auch bei diesem Vorwurf von einem Ungehorsamsdelikt ausgeht. Wie oben zu lit.
- b)ausgeführt, besteht ein Kontrollsystem und es wurde dieses auch vollzogen.Wie bereits ausgeführt, hat der Leitfaden keine Rechtsqualität und gilt die herangezogene Bestimmung für die Fixierung des Tierkopfes erst ab 08.12.2019. Der gesamte Vorwurf zu Punkt 5. war Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, welches eingestellt wurde. Der Vorwurf kann daher im Verwaltungsstrafverfahren nicht neuerlich erhoben werden. Die rechtliche Begründung zur subjektiven Tatseite kann ebenfalls nicht geteilt werden. Der lapidare Hinweis zu 1. bis 4. sei dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis nicht gelungen, reicht für einen Schuldspruch nicht aus. Zu 5. liegt kein Ungehorsamsdelikt vor. Die Behörde unterstellt, der Beschwerdeführer hätte nicht einmal gewusst, dass es Vorschriften über den Tierschutz gebe. Wenn ein Kontrollsystem angesprochen wird, dann zeigt sich, dass die Behörde offenbar auch bei diesem Vorwurf von einem Ungehorsamsdelikt ausgeht. Wie oben zu Litera b,) ausgeführt, besteht ein Kontrollsystem und es wurde dieses auch vollzogen. Aus den angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG, 1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 2. die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird bzw. die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und am 07.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführer A und H, der Zeugen I, F und J, im Beisein des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen K, durchgeführt.Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und am 07.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführer A und H, der Zeugen römisch eins, F und J, im Beisein des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen K, durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Punktes 5) zurückgezogen. Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, Zl.*** dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens ist erwiesen: Für den Schlachthofbetrieb der E GmbH in ***, *** wurde A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, als Tierschutzbeauftragter im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bestellt. Für den Schlachthofbetrieb der E GmbH in ***, *** wurde A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, als Tierschutzbeauftragter im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, bestellt. Mit Schreiben der STA *** vom 21.10.2016 und vom 09.03.2017, GZ.*** hat diese der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie gegen den Beschwerdeführer
§ 190Abs. 2 St
GB keinen tatsächlichen Grund zur weiteren Verfolgung
§ 222St
BG sieht und die Einstellung des Verfahrens erfolgte.Mit Schreiben der STA *** vom 21.10.2016 und vom 09.03.2017, GZ.*** hat diese der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 190, Absatz 2, StGB keinen tatsächlichen Grund zur weiteren Verfolgung
Paragraph 222, StBG sieht und die Einstellung des Verfahrens erfolgte. Bei einer am 16.04.2015 durchgeführten Kontrolle im Bereich der E GmbH mit Sitz in ***, ***, deren Tierschutzbeauftragter der Beschwerdeführer ist, konnte festgestellt werden, dass gegen die im Spruch genannten tierrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, indem Mitarbeiter der E GmbH - zwischen Betäubung und Entblutestich dabei mehr als 60 Sekunden lagen, - sofort nach dem Entblutestich auch mit Zurichtearbeiten (z.B.: Absetzen der Hörner) begonnen wurde, obwohl mit diesen Arbeiten bis zur vollständigen Entblutung des Tieres gewartet werden muss, somit das Tier sicher getötet wurde, - bei der Betäubung eines Rindes in der Betäubungsbox die Vorrichtung zur Fixierung des Tierkopfes nicht benützt haben, obwohl eine solche vorhanden war, - ein Rind trotz mangelhafter Betäubung und der daraus folgenden weiterbestehenden Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit (spontane Augen und Lidbewegungen waren noch erkennbar) hochgezogen wurde, obgleich die Betäubung nicht effektiv war, was der Betäuber auch erkannte und deshalb auch nachschießen wollte. Obwohl das Gerät nicht ausgelöst hat, wurde das Tier hochgezogen und weitertransportiert. Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf den Strafantrag vom 18.02.2016 samt Beilagen, auf die Anzeige des Vereins gegen Tierfabriken vom 09.11.2015 samt Beilagen und Ergänzungen, auf die Urkunde vom 07.01.2015 mit welcher der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten der L GmbH (nunmehr: E GmbH) bestellt wurde, auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.05.2016, auf seine Stellungnahme vom 21.07.2016, auf die Stellungnahme der NÖ Tierschutzombudsfrau vom 26.04.2017, seine Stellungnahme vom 17.05.2017 und auf eine Vorstrafenabfrage seiner Person sowie auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Durch die Darstellung des Sachverhalts auf den Videoaufnahmen des *** im Verein mit den die Aufnahmen bestätigenden Zeugenaussagen ist zweifelsfrei erwiesen, dass die einzelnen Vorwürfe jeweils verschiedene Tiere betrafen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Verhandlung das im Punkt 5 angelastete Delikt eingestanden und diesbezüglich seine Beschwerde zurückgezogen, weshalb das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Punkte einzustellen war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hinsichtlich der Punkte 1) -4) erwogen:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
§ 44aVSt
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist.
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch Angabe von Tatort und Tatzeit (VwGH 29.11.1989, 88/03/0154 u.a.) – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlg 11.466 A/1984 [verstSen]). Es sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes (vgl. VwGH 26.5.1992, 88/05/0263). Aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126). § 44a Z 1 VStG verlangt außerdem eine möglichst präzise Angabe des Tatorts (VwGH 20.6.1990, 89/01/0350). Ein Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch belastet einen Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch Angabe von Tatort und Tatzeit (VwGH 29.11.1989, 88/03/0154 u.a.) – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwSlg 11.466 A/1984 [verstSen]). Es sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes vergleiche VwGH 26.5.1992, 88/05/0263). Aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126). Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verlangt außerdem eine möglichst präzise Angabe des Tatorts (VwGH 20.6.1990, 89/01/0350). Ein Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch belastet einen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (VwGH 22.4.1993, 92/09/0377).
§ 22Abs. 2 VSt
G sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Im Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer fünf selbständige Tatvorwürfe angelastet, einmal bezogen auf den 16.04.2015 Punkt (1,2,4,und 5) und einmal bezogen auf den 04.12.2015 (Punkt 3). Die belangte Behörde somit im Schuldspruch von 5 zu unterscheidenden Vorwürfen – 4 x bezogen auf bezogen auf die Strafnorm des § 4 Abs.3 des Bundesgesetzes zur unmittelbaren Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Tierschutzes und 1x bezogen auf die Strafnorm des § 4 Abs. 1 leg.cit. und wertete die Anlastungen 5 Verwaltungsübertretungen und verhängte 5 Strafen. Im Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer fünf selbständige Tatvorwürfe angelastet, einmal bezogen auf den 16.04.2015 Punkt (1,2,4,und 5) und einmal bezogen auf den 04.12.2015 (Punkt 3). Die belangte Behörde somit im Schuldspruch von 5 zu unterscheidenden Vorwürfen – 4 x bezogen auf bezogen auf die Strafnorm des Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur unmittelbaren Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Tierschutzes und 1x bezogen auf die Strafnorm des Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. und wertete die Anlastungen 5 Verwaltungsübertretungen und verhängte 5 Strafen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist den Anlastungen nicht zuentnehmen, ob jeweils verschiedene Tiere betroffen waren, sodass echte Konkurrenz gegeben ist. Indem die einzelnen betroffenen Tiere in keiner Weise identifiziert werden konnten, ergibt sich lediglich aus dem Ablauf des Schlachtungsvorganges, ersichtlich auf dem Video, dass die Rinder hintereinander in den Schlachtraum getrieben und hintereinander, jeweils ein anderes Tier die verbotenen Handlungen erdulden musste. Indem die belangte Behörde es nicht nur unterlassen hat, die notwendigen Tathandlungen konkret auszuführen, sondern auch die Tiere, an denen die einzelnen verbotenen Handlungen begangen wurden, wenigstens in groben Zügen, etwa nach Geschlecht, Alter oder Farbe, zu beschreiben, reichen die einzelnen Tatbeschreibungen nicht aus, die Tatbestände zu erfüllen.
§ 45Abs. 1 Z 3 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Die erste Verfolgungshandlung wurde von der belangten Behörde am
- Juni 2015 mit der Aufforderung zur Rechtfertigung gesetzt. An eine Verfolgungshandlung sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020). Da die Aufforderung zur Rechtfertigung mit den gleichen Mängeln wie das Verwaltungsstraferkenntnis behaftet war, ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in den Punkten 1)-4) einzustellen. Die erste Verfolgungshandlung wurde von der belangten Behörde am
- Juni 2015 mit der Aufforderung zur Rechtfertigung gesetzt. An eine Verfolgungshandlung sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020). Da die Aufforderung zur Rechtfertigung mit den gleichen Mängeln wie das Verwaltungsstraferkenntnis behaftet war, ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in den Punkten 1)-4) einzustellen. Eine weitere Prüfung, insbesondere eine Beurteilung, ob – ungeachtet der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nach § 90 StPO – die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (hier: des § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB) bildet, konnte wegen der Zurückziehung der Beschwerde im Punkt 5) dahingestellt bleiben.Eine weitere Prüfung, insbesondere eine Beurteilung, ob – ungeachtet der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nach Paragraph 90, StPO – die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (hier: des Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) bildet, konnte wegen der Zurückziehung der Beschwerde im Punkt 5) dahingestellt bleiben.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG war der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht zur Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG war der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht zur Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1656.001.2017