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{'item': 'LVwG-S-2395/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2395/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30.06.2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine ERMAHNUNGerteilt wird.
  2. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine, , ERMAHNUNG, erteilt wird.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es am 03.05.2017, in ***, ***, unterlassen, den von ihm gehaltenen Malamute Rüden zu registrieren oder registrieren zu lassen . Er wurde deshalb wegen Übertretung des § 24a Abs. 4 iVm § 38 Abs.3 des Tierschutzgesetzes mit Geldstrafe von € 70,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) bestraft.Er wurde deshalb wegen Übertretung des Paragraph 24 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes mit Geldstrafe von € 70,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) bestraft. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde folgende Beschwerde eingebracht, die sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet: „Gegen o.a. Straferkenntnis erhebe ich in offener Frist Beschwerde gegen die Höhe der Strafe. In der Strafverfügung wurde von keinen ungünstigen persönlichen Verhältnissen ausgegangen, da meine Einkommensverhältnisse mangels Mitwirkung unbekannt geblieben seien. Tatsächlich wurde ich in der Strafverfügung vom 12.05.2017 nicht zur Mitwirkung eingeladen. Tatsächlich wird meine ohnehin bescheidene Pension seitens der *** auf das Existenzminimum gepfändet. Siehe Beschluss des BG. *** Zahl *** und Verständigung der PVA ***. Weiters habe ich seit dem
  4. Mai 2017 für die Behandlung gegenständlichen Hundes allein meine Tierarztkosten von Euro 266,95 gehabt.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Da sich vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, war von einem rechtskräftigen Schuldspruch auszugehen und zu beurteilen, ob die Bestrafung dem § 19 VStG entspricht.Da sich vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, war von einem rechtskräftigen Schuldspruch auszugehen und zu beurteilen, ob die Bestrafung dem Paragraph 19, VStG entspricht. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer führt zu ihren allseitigen Verhältnissen aus, dass er über eine monatliche Nettopension von € 1000,- verfüge, welche bis auf das Existenzminimum verpfändet sei. Er hat keine Sorgepflichten und kein nennenswertes Vermögen. Besondere Milderungs-und Erschwerungsgründe liegen nicht vor. § 24a betrifft die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden:Paragraph 24 a, betrifft die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden:

(1)Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.
(1)Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
(2)Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:
(2)Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Absatz 4 und 6 zu melden und zu erfassen: 1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
  1. a)Name,
  2. b)Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
  3. c)Zustelladresse,
  4. d)Kontaktdaten,
  5. e)Geburtsdatum;
  6. f)Datum der Aufnahme der Haltung
  7. g)Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres. 2. tierbezogene Daten:
  8. a)Rasse,
  9. b)Geschlecht,
  10. c)Geburtsdatum (zumindest Jahr),
  11. d)Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
  12. e)im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
  13. f)Geburtsland,
  14. g)fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
  15. h)fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
(3)Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis e zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. f und g gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis e zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera f und g gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
  1. vom Halter selbst oder
  2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
  3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle. § 5 Verwaltungsstrafgesetz - VStG lautet:Paragraph 5, Verwaltungsstrafgesetz - VStG lautet:
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. .... Der Beschwerdeführer hat im Verfahren dargetan, dass sein Hund lange vor Einführung der Registrierungsbestimmung in Österreich geboren und bei ihm sei, er habe daher von dieser Bestimmung nichts gewusst. Damit hat der Beschwerdeführer aber den objektiven Tatbestand einer Übertretung der genannten Bestimmung verwirklicht. Da jedoch der Zweck der verletzten Bestimmung ausschließlich darin liegt, entlaufene Hunde ihrem Halter wieder zurückzuführen, konnte, zumal keine Folgen der Übertretung bekannt sind, auch von geringem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden, zumal der gegenständliche Hund zum Tatzeitpunkt sehr alt war und in der Zwischenzeit bereits verendet ist. Es konnte daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden. Es konnte daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden. Es war jedoch eine Ermahnung zu erteilen, um den Rechtsmittelwerber hinkünftig von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2395.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.